lichen und privaten Veröffentlichungen 36h betreffend die Rechtsverhältnisse der Ges
Preußischer
deutscher Neichs anzeiger Staats anzeiger
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Nr. 101 ,,,,
Berlin, Freitag, den 1. Mai, abends
Postschecktonto: Berlin 41821 1942
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Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personal veränderungen. (
Bekanntmachung über die ,, nungssãtze auf Reichsmark ur die Umsätze im April 1942. ⸗.
Bekanntmachung über Aenderungen der Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichsbank. .
Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1942.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 45.
Amtliches Deu tsches Reich Der Führer hat dem ordentlichen Professor Dr. Ing. E. h. Emil Mörsch in Stuttgart-⸗Weilimdorf mit Urkunde vom 30. April 1948 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen. .
Bekanntmachung
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark 6 die Umsätze im Monat April 1942 werden auf rund von 8 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 943) in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1935) wie folgt festgesetzt:
fe ar. Staat Ginheit Rn 1è Aegypten 1ẽ Pfund 9, 90 2 Afghanistan 100 Afghani 18,81 3 Argentinien 100 Papierpesos b9, O0 4 Australien 1ẽPfund 7,92 5 Belgien 100 Belga 40 990 6 Brasilien 100 Milre 13, 10 71 HBIritisch⸗Indien 100 Rupien 74,25 8 Bulgarien 100 Lewa 3.05 9 Dänemark 100 Kronen 52, 20 10 ö 1060 Mark h, 07 11 rantreich 100 Franes 5,00 125 Griechenland 100 Drachmen 1,57 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 2890 14 olland 100 Gulden 132,70 15 rann 100 Rials 14,60 16 Island 100 Kronen 38,46 17 talien 100 Lire 13, 15 18 apan 100 Jen 58, 60 19 anada 1ẽDollar 2, 10 20 Kroatien 100 Kuna 5, 00 21 Neuseeland 1 Pfund 7,92 223 Norwegen 100 Kronen 6, 82 23 Palaͤstina 1è1Pfund 9, 90 24 Portugal 100 Eskudos 10, 15 25 Rumänien 100 Lei 1.67 26 . 100 Kronen 59,52 27 Schweiz 100 Franken 57, 95 28 Serbien 100 Dinar 5.00 28 Slowakei 100 Kronen 8,60 30 Spanien 109 Peseten 23,58 31 Südafrikanische Union 1 Pfund 9, 90 32 Türkei 1 Pfund 1,98 33 Ungarn 100 Pengõ 59,72
(bei Ausfuhr nach Ungarn 34 Uruguay 1 Peso 120 35 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2.50 von Amerika
Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. .
Berlin, 1. Mai 1942. 4
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Bekanntmachung
Das Reichsbankdirektorium * gem 4 er 12 der Bestimmungen über den Giroverlehr der Beulschen Reichs⸗ bank bekannt:
Ziffer 2 der Bestimmungen über den Giroverkehr wird
wie folgt geändert: 2. Unterschriften
Der Kontoinhaber hat seiner Reichsbankanstalt die für den gesamten Geschäftsverkehr mit ihr a en e Mittei⸗ lungen der Rechts und Vertretungsver ,. sowie die Unterschriften auf besonderen Reichsbankvordruden zu über⸗ geben. Jede 2 eines Zei , , ist auf neuem Vordruck, das Erlöschen mit besonberem Schreiben anzuzeigen. Auf Beachtung der Anzeige besteht erst dann ein Anspruch, wenn sie bei der Reichsban ding ge n ist. Die Reichsbank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die aus Handels⸗ und sonstigen öffentlichen Registern . aus amt⸗
lichen . äftsinhaber, der gesetzlichen oder , Vertreter zu y,, , .
„Den Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhält⸗
nisse sowie der Unterschriften von Geschäftsinhabern und
esetzlichen Vertretern iß in der . eine gerichtliche Be⸗
ö oder ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen. Für die Mitteilungen über Bevoll⸗ 1 ist folgendes zu beachten: Der Bevollmächtigte kann — soweit der Umfang seiner Vertretungsmacht nicht schon aus seiner Stellung als Prokurist sich ergibt — für den 6 samten Geschäftsverkehr mit der Reichsbank oder für einzelne Geschäftszweige bestellt werden. Der Kontoinhaber teilt der Reichsbank Art und Umfang der Vollmacht auf dem Vordruck mit; möglichst soll von ,, Ermächtigungen für den gesamten Geschäftsverkehr Gebrauch gemacht werden.
Die Vollmacht gilt im Falle der unbeschränkten Ver⸗ tretungsbefugnis als mit folgendem Inhalt und Umfang erteilt:
Der Zeichnungsberechtigte ist — mit der Be⸗ fugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten , ü vorzunehmen — J allen im Giro⸗, Diskont⸗, Lombard⸗ und Effektenverkehr der Reichsbank vorkommenden Verfügungen, Erklärungen und sonstigen Rechtshandlungen berechtigt.
Soll der Bevollmächtigte nach dem Umfang der ihm vom Kontoinhaber erteilten Vollmacht nur berechtigt sein, für einen einzelnen Geschäftszweig, z. B. den Giroverkehr, zu zeichnen, so ist dies auf dem n ersche ftè tat zum Ausdruck zu bringen. Bei einer derartigen Beschränkung seiner Voll⸗ macht ist der Bevollmächtigte gegebenenfalls guch nur befugt weitere Vertretungs- und Unterschriftsmitteilungen lediglich für den bestimmten Geschäftszweig abzugeben.
Ziffer 3 Abschnitt e Abs.? wird wie folgt geändert:
Mehr als drei rote Schecks sind auf einem Sammelüber⸗ weisungsauftrag (rosa für Fernüberweisungen, weiß für Platzüberweisungen) zu verzeichnen, der ordnungsgemäß zu unterschreiben ist. Die zugehörigen roten Schecks brauchen nur Firmastempel oder Kontobezeichnung zu tragen, also im Gegensatz zu einzeln eingereichten nicht . zu werden. Abschnitte über RM 20 000 und darüber müssen jedoch eine Unterschrift tragen, die mit einer auf dem Sammelüberweisungsauftrag stehenden übereinstimmt. Hier⸗ nach nicht erforderliche Unterschriften werden von der Reichs⸗ bank nicht geprüft.
Ziffer 6 Abf. 1 wird wie folgt geändert: Vie Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen und mit Tinte oder Tintenstift zu unterschreiben. Der Kontoinhaber haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vor⸗ drucken offen gelassenen Stellen nicht so ausgefüllt hat, daß eine Fäls . lich ist.
iffer 7 Abs. ? bis 4 werden wie folgt geändert:
Scheckheft und Sammelüberweisungsvordrucke sind sorgfältig aufzubewahren. Ein Abhandenkommen don
weißen Scheckvordrucken oder des Vordrucks für die Empfangs- bescheinigung ist der kontoführenden Reichsbankanstalt unver⸗ züglig ö mitzuteilen. ei Schließung des Kontos sind sämtliche unbenutzt ge⸗ bliebenen weißen Ich cy dr ie zurückzugeben. Berlin, den 29. April 1942. Reichsbankdirektorium.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten
im April 1912
Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten haben die Preise für die Güter des täg⸗ lichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats April 1942 egenüber dem Vormonat um O4 angezogen. Die Ge⸗ r stellt sich für April auf 136,5 (1913.14 —- 100) gegenüber 136,9 für März.
In der Indexziffer 6 Ernährung, die sich von 131,0 auf 131,8 (4 0,6 *) erhöht hat, wirkte sich hauptsächlich der jahreszeitliche Anstieg der Preise für Gemüse aus. Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge jahres— zeitlicher Preisermäßigung für Hausbrandkohle von 123, auf 122,8 (— 0,2 z) zurückgegangen. Die Indexziffer für Bekleidung hat von 170,6 auf 171,4 (4 0,4 3) angezogen. Im übrigen blieb die Indexziffer für „Verschiedenes“ (150,8) und die Indexziffer für Wohnung (121,R?) unverändert.
Berlin, den 30. April 1942.
Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung
Die am 30. April 1942 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Kriegs- verdienstwimpel. Vom 15. April 1942.
Zweite Verordnung über die Vereinfachung des k (Zweite Lohnabzugs⸗Verordnung — Zweite LAV —. Vom 24. April 1942.
Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Fischerei⸗ schein in den eingegliederten g erer Vom 24. April 1942.
Verordnung über die Anwendung deutschen Rechts auf deutsche Staatsangehörige in den besetzten Ostgebieten. Vom 27. April 1942.
Verordnung über die soziale Versorgung im Schornsteinfeger⸗ handwerk (SchVers VO). Vom 28. April 1942.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreig:; 0185 RAM. Post - beförderungsgebühren: 0, 03 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 1. Mai 1942.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Wir tach art aten
Preisstabilität bedingt Preisdisziplin — Preiserhöhungswiünsche im Kriege unzeitgemã n
Aus führungen von Preiskommissar Staats sekretär Dr. Fischböct:
In einer Rundfunkansprache führte der Reichskommissar für t ö Minister a. D. Staatssekretär Dr. Fisch⸗ ö ck aus:
„Ich weiß, daß die Entwicklung der Preise seit Beginn des Krieges nicht allen Wünschen gerecht wurde. Die Verkäufer, und zwar Erzeuger und Händler, wünschen oft höhere Preise und be—
ründen ur. Forderung mit Argumenten, die manchmal viel für . haben. Die Verbraucher ihrerseitz bellagen sich darüber, daß chon jetzt auf manchen gebieten z. T. sehr empfindliche Preis- erhöhungen eingetreten seien, ohne daß ihr Einkommen deshalb gesteigert worden wäre. Es gibt in der Tat kriegsbedingte Preis- erhöhungen, die sich durch , ., Transportwege ergeben, ferner durch geänderte Rohstoff⸗ und Materialzuteilung oder aber auch durch Heranziehung ungeübter Arbeitskräfte, die nicht soviel leisten können wie ihre im Felde stehenden eingearbeiteten Kameraden. Aber auch Verschiebungen im Verbrauch, die die Kriegswirtschaft notwendig macht, wirken sig oft für den Verbraucher kosten⸗ erhöhend aus; wenn einer z. B. genötigt ist, am Markt diejenigen Fleisch⸗ oder Gemüsesorten zu beziehen, die gerade da ind, ohh er sonst einer billigeren Qualität den Vorzug gegeben hätte. Diefe Ausgabenerhöhungen tragen das Merkmal der Kriegserscheinung in sich. Sie werden nach dem Krieg ganz von ö. st wieder in Wegfall kommen, wenn eben die Transportverhältnisse wieder normal sind, und die Waren zur freien Auswahl, wie früher zur Verfügung stehen. Solche . also können dem Ver⸗ braucher wohl zugemutet werden als 6 zu den Opfern, die der Krieg von ihm verlangt. Sie ien 1 isher in erträglichen Grenzen gehalten, und es wird dafür Vor orge getroffen, daß sie leine weitere Ausdehnung erfahren. Im übrigen aber ist es Pflicht des Verkäufers, alle sonst bei ihm vielleicht bestehenden Preiserhöhungswünsche zurüchzustellen und vom Verbraucher fern⸗ zuhalten. Von ihm wird verlangt, daß er im Kriege seine Pflicht an seinem Platze erfüllt und nicht den Versuch macht, in Form, von Preiserhöhungen für sich einen besonderen Lohn für seine Arbeit zu erzielen, den er vor dem Kriege nicht erhalten hätte. Auch der Verkäufer muß im übrigen . wie möglich Opfer bringen, um den gane vor Preiserhöhungen zu schützen. Feste Löhne und feste Preise gehören zusammen. Auf dieser sicheren Gründlage ruht das Vertrauen des deutschen Volkes in die Sicher- heit seiner Währung und die , seiner Wirtschaft. Ich ver- traue darauf, daß Erzeuger und Händler unverrrückbar auf dieser
Grundlage arbeiken. In allen Fallen aber werde i ür Sorge tragen, daß das Vertrauen des enn nicht enttäus eon. ö
Die Preisbildung bei Unterlieferungen
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat an die Reichs- . Industrie einen Erlaß über die Preisbildung bei Unter⸗ ieferungen gerichtet (111 — 387 — 6781142 vom S0. 4. 1949). Bei der Prüfung von einzelnen Fällen hat sich herausgestellt, daß die übertriebenen Preisforderungen von Unterlleferern nicht selten auf ein überhöhtes . des Hauptlieferers zurück- ehe. Es sei nämlich . üblich, daß die g reel. den
nterlieferern bei der Anfrage eine Preisgrenze nennen, wobei
ie . Preisgrenze aus den Kostenverhältnissen ihres eigenen
triebes oder aus den Preisen anderer bisher beschäftigter Unter-
lieferer entnehmen. Es sei jedoch häufig so, daß der neu heran- 9. ogene Unterlieferer infolge seiner ünftige ren Erzeugungs⸗ edingungen die Lieferung mit sehr viel geringeren Kosten aus— führen könne. Wenn ihm ein Grenzpreis genannt werde, so trete er vielfach ohne weitere Vorkalkulation in diesen Grenzpreis
ein. Dabei entstehen dann für ihn ungerechtfertigte Uebergewinne.
Diese Mißstände könnten nur dadurch vermieden werden, daß der
e ie bei der Vergebung von Unterlieferungen grund- ätzlich zunächst keinen Grenzpreis nenne, sondern ein Preis- angebot einhole. Dadurch werde der Unterlieferer gezwungen, selbst eine Vorkalkulation af en, die sich nach den Kosten des Betriebes richtet. Bei der Aufstellung dieser Vorkalkulation seien die Preisvorschriften, insbesondere die Vorschriften der WO, zu beachten. Sei das Ergebnis der Vorkalkulation so hoch, daß der i. für den Hauptlieferer nicht tragbar ist, so bestehen keine edenken dagegen, daß der Hauptlieferer dem Unterlieferer dann nachträglich einen Grenzpreis nenne. Die Reichsgruppe Industrie 2. 1. Mitgliedsfirmen über diese Auffassung unterrichten. a sich gerade auf dem Gebiet der Unterlieferungen besonders ohe Uebergewinne ergeben haben, müsse man 1 mit diesen ällen in Zukunft in verstärktem Umfange befassen. Dabei sollen nicht nur die Unterlieferer, die überhöhte Preise gefordert haben, ur mer n n gezogen werden, sondern auch die upt-⸗ iefever, die durch übertriebene Preisangebote das Entstehen von Uebergewinnen bei Unterlieferern verschuldet haben.
Bankaufgaben im neuen Europa Amsterdam, 30. April. Die Zeitschrift Europa⸗Kabel“ bri in ihrer neuen Folge eine An don Ku ätzen über „Bank. aufgaben im neuen Europa.. Dr. Hans ippel, Mitglied des Vorstandes der Dresdner Bank, weist dabei auf den . der neuen Ostgebiete hin, aus dem sich ungeahnte Möglichkeiten einer völligen hir hefti en Verselbständigung des Kontinents ergeben. Die Aufgaben sind im einzelnen vecht unterschiedlicher Natur. In den aus dem sowjetrussischen Staatsverband los ,. unter Einbeziehung i men, zum Reichs ommiffariat Ostland zusammengeschlossenen baltischen Provinzen
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