1942 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 May 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Neichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 6. Mai 1942. S. 2

Sterbegeld §515

() Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitgliedes das Vierzigfache des Grundlohns, mindestens aber ein Betrag von

50, EM gewährt.

Familien krankenpflege §516

(1) Zu den Kindern im Sinne des § 205 Nr. 1 und 2 RVO gehören auch die Pflegekinder die von den Versicherten unentgeltlich verpflegt werden. Die Familienkrankenpflege erstreäͤt sich auch auf die Elfern, Großeltern, Schwiegereltern, Stief⸗ und Pflegeeltern des Mitgliedes, wenn sie von ihm überwiegend unterhalten werden und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. In die Familienkrankenpflege einbe⸗ zogen wird ferner die erwachsene Tochter oder diejenige weib⸗ siche Verwandte, die dem Mitglied nach dem Tode des Ehe⸗ gatten den Haushalt führt, vom Mitglied überwiegend unter⸗ halten wird und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

() Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

wird Familienkrankenhilfe nicht gewährt. § 1

(1) Die BKR zahlt 8) v. H. der Kosten der Arznei und der kleineren Heilmittel. Sie kann einen Zuschuß von 80 v. H. zu den Kosten der Hilfsmittel, Stärkungs⸗ und andere als kleinere Heilmittel gewähren, höchstens jedoch 30 R.

(2) Bei Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnbrücken und Stift⸗ zähnen kann ein Zuschuß gewährt werden. Für die Gewäh⸗ rung hat der Leiter der BKRR Richtsätze festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse 6. Hilfsmittel, Stärkungs⸗ und andere als kleinere Heilmittel, Zahnersatz wie U Zahn⸗

brücken und Stiftzähne können versagt werden,

vor Beschaffung bei der BKR beantragt werden.

§ 18

() An Stelle der Krankenpflege kann die BR Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus, einer Klinik, einem Heim oder einer Heilstätte gewähren. Für Versicherte mit mehr als drei anspruchsberechtigten Kindern trägt sie die vollen Kosten auf die Dauer von 13 Wochen. Für die übrigen Versicherten trägt sie auf die Dauer von 3 333 ie vollen Kosten; für weitere 19 Wochen wird ein Zus 80 v. H. der Kur⸗ und Verpflegungskosten gewährt.

( An Stelle von Anstaltspflege kann die BKR für Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger einen Zuschuß gewähren. Der Höchstzuschuß

innerhalb eines Jahres beträgt 30, RM.

819 Der Leiter der BER kann Maßnahmen

von Erkrankungen der einzelnen Familienangehörigen treffen, rholungskuren gewähren oder Zuschüsse zu

ins besondere derartigen Kuren geben. Familien wochenhilse 8 20

) Die Dauer des Wochengeldbezuges wird auf 13 Wochen 9 8 Ken ng re n ge⸗ auf 765 Apf. täglich erhöht, wenn mehr als drei unterhalts berechtigte

erweitert und der Betrag des

Kinder vorhanden sind.

E) Gewährt die BKR mit Zustimmung der nerin

ilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen, 33 des Wochengeldes einbehalten.

3) Für Keinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur die Regelleistungen der Familienwochenhilfe

gewährt. Familiensterbegeld 5 21 G) Dem Mitglied wird beim Tode des Zwanzigfache

des 5 3065 RBO oder 5 16 der Satzung das Grundlohns der Versicherten als Sterbegeld gezahlt. (2) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

wird Familiensterbegeld nicht gewährt. Dritter Abschnitt

BVersicherungsberechtigte Mitglieder

L. Beitritt 22

8 Das Recht zum freiwilligen Beitritt zur BKR kann von . , Tele

der e, eines Gesu tsze: der BK R bestimmten Arztes abhängig g

II. Grundlohn und Veitrãge 5 23

() Für die freiwillig beigetretenen und e, . versicherten Mitglieder wird der Grundlohn nach Lo

festgefetzt. Es bestehen folgende Lohnstufen:

und beim Tode anderer ne e ig im Sinne

wenn sie nicht

von

ur Verhütung

wird dafür die

Ehegatten das hn fache des

nstufen

Monatliches Entgelt oder Einkommen Lohnstufe Grundlohn über RM bis einschl

46, 1 1 16. 786. 2 2 715, 106, go 2 3 106,60 137.30 4 1 137, 80 169, 5 5 169, 197,60 6 6 197,60 228, 80 7 7 228, 0 268, 0 8 8 268, 70 28, 60 89 9 288, 60 16 10

E) Die Krankenkassenbeiträge der versicherungs berechtig⸗ ten Mitglieder werden auf 33 v. H. des Grundlohns Für Weiterversicherte, die der r, nn,. nur des⸗

mäßige Jahresarbeits⸗ derdienst 3600 E- übersteigt, betragt der Beitrag 3.6 v. H.

halb nicht unterliegen, weil der rege

des Grundlohns.

(3) Versicherungsberechtigte haben die unaufgefordert an die vom erer der BR stellen einzuzahlen. Als , . der eines jeden 8 festgesetzt. Bis zu die

2 Beitrãge fũůr den Monat een, n, en, 16 bzug von

Kosten einzuzahlen oder zu ü nien.

jestgesetzt.

estgese ö ae n n, 36 sind die

III. Leistungen 5 24

() Für die Gewährung der Regel⸗ und Mehrleistungen lten die Bestimmungen der sSFf 10 bis 21 mit der Maßgabe, Kranken-, Haus⸗ und Taschengeld sowie Schwangerengeld nicht gen werden. Krankenhauspflege kann den versiche⸗ rungsbe rechtigten Mitgliedern und ihren Familien- angehörigen in gleichem Umfang wie bei versicherungs⸗ pflichtigen Mitgliedern gewährt werden. (I) Für Weiterversicherte, die der Versicherungspflicht nur deshalb nicht unterliegen, weil der . Jahres⸗ arbeitsverdienst mehr als 38600. RM beträgt, und die im Erkrankungsfalle Lohn oder Gehalt weitergezahlt erhalten, gelten die 8 10 bis 21 uneingeschränkt.

Vierter Abschnitt Besondere Personenkreise . § 25

Der Leiter der BRR kann für Sozialrentner und Klein⸗ rentner, für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen Krankheii verfichert find, für andere Fürsorgeempfänger sowie 6 die vom Reichsarbeits⸗ minister be . Personenkreise die Krankenpflege über⸗ nehmen, e. der BKR Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teiles ihrer Ver⸗ waltungskosten gewährleistet wird. Bei den vom Reichs⸗ arbeitsminister bezeichneten Personenkreisen kann auch die gesamte Kranlenhilfe übernommen werden.

Fünfter Abschnitt Verwaltung der Kasse I. Leiter 8 26 . () Der Leiter der Bt und sein Stellvertreter werden vom e, , bestellt. Der Leiter der BR kann ür die Dauer einer voraussichtlich 8 Wochen nicht über⸗ . w seines Vertreters einen anderen ertreter bestellen.

6 Der Leiter ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Gefo Ischa ta fich ter für die Angestellten und Arbeiter der BKR. 3) Die Personalstärke der BR wird vom Reich arbeits- min f festgesetzt. 32

Die ie . der Geschäfte 6 die Beamten und die Angestellten regelt der Leiter der BR.

II. Veirat 58 28 Der Beirat besteht aus fünf Versicherten der BK und dem Leiter oder seinem Stellvertreter.

8 29

1) Die von der Aufsichts behörde ben n, Mitglieder des Veirals verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Y Die BKR erstattet ihnen die baren Auslagen, die

ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der BR erwachsen,

und zwar: ; Hf aus Anlaß von Beiratssitzungen a) für die ,,. des Weges die baren Auslagen ür das billigste Beförderungsmittel, p) eine Aufwandzentschädigung von 8. RA und o) bei nachgewiesenem Berdienstausfall den Betrag dieses Ausfalls 2. bei Ei rn außerhalb des Sitzes der Krankenkasse Fahrkosten 3. Wagenklasse, Tage und Ubernachtun elder und ö nach der Reisekostenstufe II fur hierher n

Sechster Abschnitt Neihnungs⸗ und Kassenfũhrung 8 80

() Das Kranken-, Haus- und Taschen eld ist den Mit⸗ ,,. der BKR gegen Vorlegung der ear br e n, u zahlen. . ah Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Boᷣ Rt sind nach Anweisung zu zahlen. Die Anweisung muß vom Leiter der BK oder einem seiner Beauftragten voll⸗

zo Leiter oder seine Beauftragten schon . . schriftlich ange⸗

ordnet haben, lönnen auch von anderen Beamten oder Ange⸗ stellten der gkaffe zahlbar gemacht werden.

Beaniten und Angestellten werden schriftlich vom Leiter BR bestimmt. 68

() Die bei der Hauptverwaltung der Vet R gur ührende Kasse wird regelmäßig einmal im alendervierteljahr durch

den Leiter geprüft. ; ; (C2) 3 * hre prüft der Leiter sowohl die Kassen

vermutet. . Siebenter Abschnitt Velanntmachungen 5 32 Die Bekanntmachungen der BK werden durch Aushang

in ihren Diensträumen und nötigenfalls durch Nundschreiben an die Dienststellen bekanntgemacht. ;

Achter Abschnitt Aufficht 8 35 ö

) Die Aufficht über die BzrRt führt das Landegzarbeitz⸗

amt Brandenburg in Berlin. Dem Hen am ef mt Brandenburg sind die dem

89 i obliegenden A übert weit * , , ,, . ö Neunter Abschnitt 8 34

,

, . am 1. e 1940 in Kraft getretene Satzung

vom 11. Januar 1940 mit ihren Aenderungen vom 12. De⸗ 1 1940, 20. Januar 1941 und 25. August 1941 außer raft.

Berlin, den 19. April 1942. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Syrup.

Verzeichnis der gwei gstellen

der Betriebs tfrantentasse des Reich s.

ein. r . arg Leistungen oder Ausgaben, deren Uebernahme der

( Der Umfang dieser . und die fahnden

ei t ls auch bei den Zweigstellen un bei der Hauptverwallung als auch bei 3 a JLeinzulẽsenden

xungen der 45 Rigen

Diese neue Satzung für die BKR tritt mit Wirkung vom

1. April 1942 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die

Rr. Zweigstelle Bereich der Zweigstelle 1èẽ Königsberg (Er)] Bereich des Landesarbeitzamts Ostpreußen 2 Verner Bereich der Landesarbeitsämter Nieder-

schlesien, Oberschlesien und Bereich des Generalgouvernements 83 Berlin Bereich der Reichshauptstadt Berlin (Ar⸗ beitsamtsbezirk Berlin) 4 Stettin Bereich des Iden ltgamts Pommern d Hamburg Bereich des Landesarbeitsamts Nordmarl ohne lfd. Nr. 20 6 wdHannover Bereich des Landesarbeitsamts Niedersachsen ohne lfd. Nr. 7 7 Aus dem Bereich des Landesarbeitsamtè Niedersachsen die Arbeits amtsbezirke: Bre⸗ men, Brake, Bassum, Emden, Leer, Nord⸗ horn, Osnabrück, Oldenburg, Vechta, Verden, Wilhelmshaven Bereich des Landesarbeitsamts Westfalen ohne lfd. Nr. 9 Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts Westfalen die Arbeitsamtsbezirke: Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Minden, Münster, Paderborn und Rheine Bereich bes Landesarbeitsamts Rheinland ohne Id. Nr. 11 Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts Rheinland die Arbeitsamtsbezirke: Ahr⸗ weiler, Gerolstein, Idar⸗Oberstein, Ko- blenz, Kochem, Kreuznach, Mahen, Neu⸗ wied und Trier, ferner Luxemburg 12 Frankfurt a. N. Bereich des Landezarbeitsamts Hessen ohne

lfd. Nr. 15 18 Kassel

Bremen

Dortmunb Munster

169 Köln 11 Koblenz

Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts . i. die Arbeits amtsbezirke: Dillenburg. ersfeld, Kassel, Korbach und Marburg

14 Erfurt Bereich des Landesarbeitsamts Mittel⸗ deutschland ohne lfd. Nr. 15 ; 16 Magbeburg Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts

Mitteldeutschland die Arbeitsamtabegirke:

Aschersleben, Bernburg, Bitterfeld, Burg,

Dessau, Halberstadt, Magdeburg, Stendal,

ö Torgau und Wittenberg

7 Lelpzig Bereich des Landesarbeitsamts Sachsen 1 Munchen Bereich des Landesarbeitsamts Bayern ohne gweigstelle Nürnberg des Landesarbeitt⸗ amts Bayern

Bereich der Zweigstelle Nürnberg des Landes⸗ arbeitsamts Bayern

Bereich des Landesarbeitsamts Südwest⸗ beutschland ohne Ifd. Nr. 20 ;

Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts Sudwestdeutschland die Arbeits amis bezirke: Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, gSörrach, Mannheim, . , Pforzheim, Rastatt und Vil⸗

en

ve el der Lanbesarbeitsümter Wien, Niederdonau und Oberdonau

Bereich der Landes arbeits ämter Steiermarb⸗ Kärnten und Alpenland, ferner die be⸗ freiten Gebiete der untersteiermark, Kärntens und Krains

Bereich bes Landezarbeitsamts Sudetenland

18 Nurnberg 19 EGtuttgart

20 Mannheim

91 Wien * GSGalzburg

* Neichenberg

Danzig Bereich bes Landezarbeitsamts Danzig⸗

Westpreußen

26 osen Bereich dez Landesarbeitsamts Wartheland

26 ag Bereich bes Proteltorats Böhmen und Mähren

7 Straßbur Elsaßz

28 Gaarbrücken Bereich des Landesarbeitsamts Westmark, ferner Lothringen

x0 Srandenburg Bereich des Landesarbeitsamts Branden

. burg ohne bie Reichshauptstadt Berlin

30 Schwerin Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts

Nordmark die Arbeitsamtsbezirke: Schwe⸗ rin, Güstrow, Waren, Wismar, Neu⸗ brandenburg und Rostock

Ferner sind vorerst zugeteilt worben· ber Zweigstelle: die Dienststellen: . 1è᷑ Rdnigaberg (Pr) in den besetzten br,. (Reich ·

lommissariꝗte nd, Utraine usw.) S Hamburg in Danemark p n, 7 Bremen in Norwegen ; ( . 10 Köln in Belgien und in den Niederlanden 21 Wien in Griechenland und den besetzten Teilen ; des ehem. Jugoslawien in, . 28 Saarbrücken

in Frankreich

4x * ige auslosbare atzanweisungen des Deutschen gteichh . 3 2 18986 ö Die en der 4 1. n,, . i nweisfungen u uldbuchforderungen 6. ö. anweisungen des Deut 2 i

der 4x Rigen auglosbaren ) ndet Montag, den 15. Juni

Reichs von 1995 und von 193

1943, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienst⸗

gebäude, Oranienstr. 106/109, statt. Berlin, den 4. Mai 1942. k Reichs schuldenve rwaltung.

4 Rige Anleihe des Deutschen Reichs von 19388 3 ö Zweite Ausgabe . Die Auslosung der am 1. Ottober 1949 zum Nennwert einzulösenden , n und Schuldbuchforde⸗ nleihe bes Deutschen Reichs von 1836, Zweite Ausgabe, findet Montag, den 15. Juni 1942, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. ob / og, statt. ;.

Berlin, den 4. Mai 1942. . Reichs schuldenve rwaltung. 6

ne

Neichs und Staatsanzeiger Nr. 104 vom 6G. Mai 1942. S. 8

Bekanntmachung

Der Herr Reichsminister des Innern hat mit Erlaß vom 2. März 1942 Pol. S. 1 A 5 192 42 festgestellt, daß die Bestrebungen der am 12. April 1942 verstorbenen Jüdin Gertrud Sara Dessauer, geb. am 10 November 1888 in Halberstadt, wohnhaft gewesen in Halberstadt, Theaterstr. 2, volks⸗ und staatsfeindlich gewesen sind.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 479 in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 309) wird hiermit das gesamte im Reichsgebiet befindliche Vermögen der Gertrud Sara Dessauer, u. a.

1. Sicherungskonto in Höhe von 592,97 R. A bei der Deutschen Bank in Halberstadt, 2. folgende bei der Deutschen Bank in Halberstadt ver⸗ wahrte Wertpapiere Dt. Komm. Sammel Abt. Anl. u. ausl. Scheine Ser. 1, 1 Stück zu 50, RMA, Dt. Anl. Abt. Schuld u. ausl. Scheine, 1 Stück zu

125. R. ,

Kölner Ablös.Anl. u. ausl. Scheine, 1 Stück zu 12,50 R.,

Ostpreußische Ablös.⸗Anl. u. ausl. Scheine, 1 Stück zu 100, R. A,

Dt. Centr⸗Bod.Cred⸗Komm.⸗Oblig. Em. 19120 * 1 Stück zu 1000, Re, 8. . ö in Halberstadt, Theater⸗ aße 2.

4. eine Teilhypothek in Höhe von 1500. RMA, ein- getragen im Grundbuche von Harsleben Band II Blatt Nr. 60 Abt. III Nr. 8, Grundbuch Harsleben Band 60 Blatt Nr. 1568 Abt. III Nr. 1, Grundbuch

rsleben Band 62 Blatt Nr. 1654 Abt. III Nr. 1, rundbuch Wegeleben Band 34 Blatt Nr. 721 Abt. III Nr. 3, 5. der 6 Hausrat hugunsten des Deutschen Reichs entschädigungslos eingezogen. Diese Veröffentlichung tritt an die Stelle der Jüstelluͤng. Magdeburg, den 4. Mai 1942. zu

Der Regierungspräsident. von Jagow.

Anordnung Nr. 10 des Bevollmächtigten für den Holzbau (Deckung des Bedarfs an Erzeugnissen des Holzhaus⸗ en⸗ und Baradenbaus) J, Vom 5. Mai 1942 Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Fertigung im Holzhaus⸗ Hallen- und Baracken⸗ bau vom 30. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 361) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft an: z 1

(Beschaffung durch den Bevollmächtigten für den Holzbau)

(I) Die Beschaffung von Baracken und serienmäßig her⸗ zustellenden Hallenkonstruktionen sowie 2 e, n. wird vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab allein durch den Bevollmächtigten für den Holzbau vorgenommen.

GC) Die Beschaffung des Zubehörs und der Einrichtung ist grundsätzlich Angelegenheit der Bedarfsträger. Die Haupt⸗ bedarfsträger G 7 können im Einvernehmen mit dem Be— ie , für den Holzbau abweichende Regelungen

effen. ; 82

(Auftrags annahme)

Die Hersteller der in 5 1 Abs. 1ꝗ genannten Erzeugnisse dürfen Aufträge zur Lieferung dieser Erzeugnisse nur vom Bevollmächtigten für den Holzbau oder der von ihm beauf⸗ tragten Stelle annehmen. z

3

( Typenbeschränkung)

Andere als die vom Bevollmächtigten für den Holzbau durch besondere Anordnung oder Bekanntmachung zugelassenen Typen der im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nicht mehr hergestellt werden. Abweichende Typen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Anordnung Nr. S vom 23. März 1942 a, . worden sind und die außerdem die Zustimmung

8 Bevollmächtigten für den Holzbau gemäh, Anordnung Nr. 5 erhalten haben, dürfen noch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung ausgeliefert werden.

. (Andere Holzbauten)

Die Herstellung von Holzhäusern jeder Art und nicht

seie? . gg n ein en ist verboten. (Lieferung)

( Die Lieferung der im 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bedarf der Genehmigung des gen ln l ten für ir 69 = bau oder der von ihm beauftragten Stelle, und zwar 2 insoweit, als Aufträge auf Lieferung dieser . bereits

vor Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt worden lind. E) Aufträge, die bereits nach der Anordnung Nr. 5 ge⸗

nehmigt worden sind, können noch innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung ausgeliefert werden, ohne daß die Genehmigung des Bevollmächtigten für den Holzbau nach Absatz 1 hierzu erforderlich ist. ; ; 9 6

Bezahlung)

Der Kaufpreis für die ausgelieferten Erzeugnisse wird den Herstellern durch den Bevollmächtigten . 36 gem oder durch die von ihm beauftragte Stelle gezahlt.

§7 (Bedarfsdeckung)

(ID. Die Hauptbedarfsträger rufen für die Bedarfs⸗ träger ihres Bereichs die im 5 1 Abs. 1 genannten Ergzeugnisse bei dem Bevollmä . für den Holzbau oder der von ihm beauftragten Stelle ab.

Y Hauptbedarfoträger sind:

a) das Oberkommando der Wehrmacht, b) das Oberkommando des Heeres,

e) das Oberkommando der Kriegsmarine, d) der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehls⸗ haber der Luftwaffe, e) Fer gesehrer f und der Chef der Deutschen olizei, ch) der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.

(G3) Alle Bedarfsträger, die nicht der Zuständigkeit der in Abs. 2 a genannten Hauptbedarfsträger unterstehen, ge⸗ hören zum Bereich des Genęralbevollmächtigten 6 die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft. Sie fordern 6 edarf in der durch die 26. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 17. April 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942) vorgeschriebenen Form an.

(( Die Bedarfsträger können bei der Anforderung die Lieferfirma vorschlagen. Der Bevollmächtigte für den Holz= bau wird die Vorschläge der Bedarfsträger nach Möglichkeit berücksichtigen. Zur Unterrichtung der Bedarfsträger gibt der Bevollmächtigte ein Verzeichnis sämtlicher Lieferfirmen der im 51 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bekannt.

§8 (Deckung des , nn. außerhalb des gebie

Wollen Bedarfsträger ihren Inlandsbedarf an im §5 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen oder an Holzhäusern jeder Art und nicht r, nen herzustellenden Hallenkonstruktionen außerhalb des Reichsgebiets decken, so haben sie vor Auftrags⸗ erteilung und, falls kein Auftrag erteilt wird, vor Beginn der . beim Bevollmächtigten für den 4 die Zu⸗ timmung zu dieser Fertigung zu beantragen. Das gilt 27 für barg nge im Protektorat Böhmen und Mähren un im Generalgouvernement. Das Zustimmungsverfahren wird besonders geregelt. . 89

Beauftragte Stelle)

Die in den L, 5, 6 und 7 Abs. 1 e, . Aufgaben überträgt der Bevollmächtigte für den Holzbau dem

Oberkommando des Heeres (C Rüst u. Bd E) Vel,

Berlin Grunewald, Schinkelstraße 1—7.

Für die Dauer der Uebertragung dieser ö dürfen daher die Hersteller nur Aufträge dieser Stelle annehmen und Lieferungen mit ihrer Genehmigung ausführen.

810 Ausnahmen)

(I) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord⸗ nung können vom Bevollmächtigten für den Holzbau bewilligt werden. Die Ausnahmebewilligungen konnen mit Bedingun⸗ gen oder Auflagen versehen werden.

( Die Anträge auf Ausnahmen von den Bestimmungen der 85 838 und 4 sind unter Beachtung der Anordnung Nr. 8 vom 33. 8. 1942 über die Hauptbedarfsträger beim Bevoll⸗ mächtigten für den Holzbau zu stellen. ür den Fall der Be⸗ der de. von Ausnahmen finden die . über Bestellung, Lieferung und Bezahlung der im 51 f 1 ge⸗ nannten Erzeugnisse Anwendung. ö

11 ¶Strafvorschriften)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder Auf⸗ lagen G 10 Abs. 1) werden nach 5 6 Abs. 2 der Verordnung über die Senkung und Verteilung der Fertigung im Holzhaugs⸗,

Aen⸗ und Barackenbau vom 380. Juni 1 eichsgesetzbl. I Z6 1) bestraft. §5 12

Inkrafttreten)

Diese Anordnung tritt mit dem 19. Mai 1942 in le,. Gleichzeitig treten die Anordnungen Nr. 1—5 des Bevo mächtigten für den Holzbau außer Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1942.

Der Bevollmächtigte für den Holzbau Künzel.

Anordnung Nr. 12

2 ür Kriegsau bei der Wirtschaftsg 523 Sta 261 . rie 3. die 36 von SHaars und Bartschneidemaschinen vom 24. April 1942

s ad ; . Ge e , e, 18. August (Rei e ͤ in der Fassung der Verordnung vom 36. Oktober 1941 (Reichsgesegbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Grzeugungslen⸗ kung in der eisen- und metallverarbeitenden Industrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats anzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Die Herstellung von , ,, und Bart⸗ schneidemaschinen für den In⸗ und Auslandsbedarf ist nur

noch in der nachstehenden Ausführung zulässig:

je 1 Haarschneidemaschine in den Schnitthöhen 3 mm und z mm als Ringinnenfeder⸗Maschine aus Spritzguß, glanzverzinkt, in e iner Qualität,

1 Bartschneidemaschine in der Schnitthöhe 110 mm als Ringinnenfeder⸗Maschine aus Spritzguß, glanzverzinkt, in einer Qualität, .

Aufschiebekämme, Ersatzfedern und Schraubenschlüssel

dürfen nicht mehr geliefert werden.

Sonderaufmachungen jeder Art sind nicht mehr ge⸗

stattet. . . 82

In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs—⸗ beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des § 1 . werden. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die e deu; Schneidwarenindustrie der Wirt⸗ alte ehr. sen⸗ Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, So⸗ ingen, Moeller van⸗ ben Bruck Straße 17, einzureichen.

Die Fachgruppe Schneidwarenindustrie ist berechtigt, zur Ueberwachung der Durchführung dieser Anordnung von den

Herstellern von Haarschneidemaschinen und Bartschneide⸗ maschinen Auskunst zu verlangen, ihre Geschäftsbücher ein⸗ zusehen und die einschlägigen Betriebe zu besichtigen.

5 4 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 85 10, 12 —14 der Verordnung über den en, nn, bestraft. §85

Diese Anordnung tritt am 30. April 1942 in Kraft.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung vor— e. Rohmaterial und Halbzeug für nicht mehr zuge⸗ assene Ausführungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 auf⸗ gearbeitet werden.

86

Die Anordnung Nr. E. St. B. 403 40/T. vom 11. Oktober 1940 des Mobbeauftragten der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗ . und Blechwarenindustrie wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Berlin, den 24. April 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts— gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie.

Dr. Pilz.

Anordnung Nr. 15

des Beauftragten für Kriegsaufgaben hei der Wirtschafts⸗ gruppe Eisen⸗ Stahl⸗ und Blechwarenindustrie über die Herstellung von Berufswetzstählen

vom 24. April 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er— , ere, in der eisen⸗ und metallverarbeitenden In⸗ ustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Die Herstellung von Berufswetzstählen für den In- und Auslandsbedarf ist nur noch in den nachstehenden Nef rungen zulässig: 1. Wetzstähle der Güteklasse J mit einfachem Holzgriff und runder Klinge in 11 und 14 mm Klin⸗ genstärke und 21 bzw. 28 em Klingenlänge;

2. Wetzstähle der Güteklasse 1 mit einfachem Holzgriff und vierkantiger Klinge in 10 und 115 mm Klingenstärke und 21 bzw. 28 em Klingenlänge;

3. Wetzstähle der Güteklasse 1 mit einfachem Holzgriff und ovaler Klinge in 22 mm Klingenbreite und 28 em Klingenlänge.

§8 2 In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs⸗ beauftragten Ausnahmen don dem Verbot des 51 1 werden. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigun— en sind über die Fachgruppe Schneidwarenindustrie der er, ,, Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie,

Solingen, Moeller⸗van⸗den⸗Bruck⸗Straße 17, einzureichen.

5 8 Die Fachgruppe Schneidwarenindustrie ist berechtigt, zur neh d der . dieser . . 2. eren n von n,, . en Auskunft zu verlangen, re Geschäftsbücher einzusehen und die einschlägigen Betriebe zu besichtigen. §8 4 uwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach den 88 10, 12 14 der Verordnung über den W . . bestraft. ö 6 §8 5

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1942 in Kraft. Im 3 t des r re rng dieser Anordnung vorhandenes ohmaterial und Halbzeug für nicht mehr zugelassene Aus⸗

führungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 aufgearbeitet werden.

Berlin, den 24. April 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts= gruppe Eisen⸗ Stahl⸗ und Hir e e, erf . Dr. Pilz.

1. änzung der Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle für len und Stahl und des Here fn green rr die aschinenproduktion über die Bestell regelung für spanabhebende Werlzenge ( Führung einer Werkzeugkartei vom 6. Mai 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1989 (Reichsgesetzbl. JS. 1430) in der Fassung der Berordnung vom 989. ber 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwa 1 2 des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Verord- nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 27411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1989 (Reichsgesetzbl. J S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers und im Einver⸗ nehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht angeordnet:

J.

Die gemeinsame Anordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl und des Bevollmächtigten für die Maschinenpro-⸗ duktion über die Bestellregelung für spanabhebende Werkzeuge vom 1. Juli 1941 ,, . Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 153 vom 4. Juli 1941) wird wie folgt erweitert:

§8 7a () Jeder Verbraucher der in 5 1 genannten Werkzeuge hat eine besondere Werkzeugkartei einzurichten und diese vom 1. Mai 1942 ab fortlaufend zu führen.