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Inhalt des amtlichen Teiles
Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen nebst Satzung.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungs sãtze auf Reichsmark für die Umsätze im Mai 1942.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Prag und
des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. .
Anordnung Nr. 3 des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschafts⸗ gruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Herstellung von J vom 28. Mai 1942.
Andrdnung Nr. 4 des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaft⸗ gruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Herstellung von Betten und Krankenhausmöbeln vom 28. Mai 1942.
Anordnung 57 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verbot der Verwendung von Ja⸗Material zur Herstellung von Stahl⸗ mahlkörpern) oom 1. Juni 1942.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichs gesetzblatts, Teil , Nr. 57.
Amtliches Deutsches Reich
Der Führer hat dem Präsidenten der Kaiser⸗Wilhelm⸗ Gesellschaft zur Förderung der Wi enschaften, Generaldirektor der Vereinigten Stahlwerke Dr. Albert Vögler, mit Ur⸗ kunde vom B. Februar 1949 die Goethe⸗Medaille für Kunst
und Wissenschaft verliehen.
Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen
Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗
xkartellen vom 15. Juli 1933 a,, . 1 S. 488) und der
Verordnung über Gemeinschaftswerle in der gewerblichen
. Wirtschaft vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1621) wird angeordnet: 81
) Es wird eine „Reichsvereinigung Eisen“ mit dem Sitz in Berlin errichtet. () Die Reichsbereinigung Gisen ist rechtsfähig. Sie untersteht der Aufsicht des eichswirtschaftsministers. 6nd ht: Rechtsverhältnisse und die Rechtsverhältnisse 9 Utglieder, ihre Aufgaben, ihre Organe und deren efugnisse . sich nach dieser Anordnung und der Satzung der Reichsvereinigung Eisen, die Bestan teil dieser Anordnung ist und nur mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsminksters geändert werden kann. 64 Die Reichsvereinigung Eisen kann mit ustimmung des Reichswirtschaftsministers marktregelnde Untergliede⸗ rungen bilden und bestehende marktregelnde Zusammen⸗
schlusse auflösen. 8 2
(1) Der Reichsvereinigung Eisen gehören alle Unter⸗ nehmungen und Betriebe an, die ; 1. Eisenerz fördern, 2. Eisen und Stahl erzeugen und verwalzen, 3. Eifenerze, sonstige eisenhaltige . Schrott, Ferrolegierungen, Eisen und Stahl verkaufen oder damit handeln, . marktregelnde Zusammenschlüsse der unter Ziffer 1 i 8 genannten Unternehmungen und Betriebe einschließ - lich ihrer Organgesellschaften. E) Unter Unternehmungen und Betrieben, die Eisen und Stahl erzeugen und verwalzen, sind im Sinne dieser Anordnung die egen, Stahl⸗ und Walzwerke einschließ⸗ lich ihrer Hilfs. und Nebenbetriebe zu verstehen.
G8). Ueber die Zugehörigkeit zur Reichsvereinigung Eisen entscheidet in Zweifelsfällen der Reichswirtschaftsminister; er kann im Verwaltungswege abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.
§5 8
(i) Für die Durchführung ihrer Aufgaben stellt die Reichsbereinigung Eisen Richtlinien auf, die der Genehmi⸗ gung des Reichswirtschaftsministers bedürfen.
§5 4 ((() Die Mitglieder sind an die Weisungen der Reichs vereinigung Eisen gebunden.
§8 5 ⸗ (1) Diese Anordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1942. Der Reichswirtschaftsminister. * Walther Funk.
. 4 . Satzung der Reichs vereinigumg Eisen 4 64 62 () Die Reichsvereinigung Eisen ist der Zusammenschluß
. aller Unternehmungen und Betriebe, die Eisenerz fördern, = Eisen und Stahl enge und verwalzen, Eisenerz, sonstige eisenhaltige Rohstoffe, Schrott, Ferrolegierungen, Eisen und
Perlin, Montag, den 1. Juni, abends
Stahl verkaufen oder damit handeln sowie ihrer markt⸗ regelnden Verbände. Sie hat die der Eisenwirtschaft gestellten Aufgaben in eigener Initiative und Verantwortung zu erfüllen.
(E) In allen industriellen Angelegenheiten von gesamt⸗ wirtschaftlicher Bedeutung ist die Reichsvereinigung Eisen gehalten, nach den Richtlinien der Reichsgruppe Industrie vorzugehen und ihr auch in allen wichtigen Fachfragen Aus⸗ kunft zu geben. 82
Aufgaben
(1) Die Reichsvereinigung Eisen hat als wichtigste Auf⸗ gabe die Leistungssteigerung und Rationalisierung der Er⸗ . und des kf es. Sie wird auf allen Gebieten, welche gie Eisenwirtschaft Großdeutschlands und seiner Ein⸗
, berühren, insbesondere auf ele fn, tätig sein:
Aufstellung der Förderungs⸗ No stoffversorgungs⸗ Erzeugungs⸗, Ein⸗ und Aus fuhrplane sowie Ueber⸗ wachung ihrer Durchführung, . ;
2. ö und Einführung technischer Verfahren, Planung und Zuteilung von Roh— und Hilfsstoffen,
Brennstoffen und Schrott, ohne Rücksicht auf be⸗
stehende Verteilungsschlüssel, namentlich auf Hütten⸗
kö erkehrsplanung für Roh⸗ und Hilfsstoffe, Brenn⸗ stoffe, Schrott und Walzeisen,
5. Regelung des Marktes der Erzeu nisse .
Mitglieder und Abschluß marktregelnder Ver— einbarungen,
6. Preisfragen,
J. Interessenausgleich keien den Mitgliedern,
8. Reberwachung' und Sicherung der die Eisenbewirt⸗
schaftung bekreffenden Maßnahmen, insbesondere der Statistik und dergleichen, 9. Vereinfachung der verbands mäßigen Verhältnisse.
Die Reichsvereinigung Eisen trifft ihre Maßnahmen mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitglieder, Der Reichs⸗ wirtschaftsminister kann Maßnahmen der Reichsvereinigung Eisen abändern und aufheben sowie der Reichsvereinigung Eifen Auflagen über zu treffende Maßnahmen machen.
(2) Im Zuge der Rationalisierung kann die Reichsver⸗ einigung Eisen mit . des Reichswirtschafts⸗ ministers Milgliedabetrieben eine Betätigung vorübergehend oder für die Dauer ganz oder teilweise untersagen oder andere Maßnahmen treffen. .
Die Reichsbereinigung Eisen kann gegebenenfalls für solche Stillegungen eine Entschädigung zu Tasten der Mit⸗ glieder gewähren. 88
Organe
Die Organe der Reichsvereinigung Eisen sind: 1. Der . und zwei Stellvertreter, 2. Das Präsidium, 3. Der Verwaltungsrat, 4. Die Geschäftsführung. Die e mne n. des Verwaltungsrats hat dem wirtschaftlichen, fachlichen und gebietlichen Gefüge der Reichsvereinigung Eisen zu 33
5 4 Der Vorsitzer
() Der Vorsitzer der Reichsvereinigung Eisen und seine beiden Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mit⸗ lieder der en n r nnr Eisen nach Anhörung der
eteiligten Wirtschaftskreife vom Reichswirtschaftsminister
bestellt und abberufen. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzer und seine Stellvertreter wechseln in der Regel nach Ablauf der Amtsperiode. Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
6 Der wer . ist dem , aftsminister für die Erfüllung der Aufgaben der Reichsvereinigung Eisen ver⸗ antwortlich und trifft sämtliche hierzu erforderlichen Maß⸗ nahmen. Er gibt die Anweisungen für die Ge r enn
(83) Der Vorsitzer kann einzelne seiner efugnisse auf Mitglieder des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung übertragen. ;
(4 Der 6 vertritt die Reichsvereinigung Eisen . und außergerichtlich, er kann im Einzelfall seinen
tellvertreter oder Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung mit der Vertretun ,
(G6) Der Vorsitzer kann e chf, mit besonderen Auf⸗
gaben betrauen. §8 5 Das Prãäsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzer, seinen Stelldertretern und bis zu 8 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Vorsitzer aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt und abberufen.
(2) Das Präsidium wird vom Vorsitzer nach Bedarf mit angemessener Frist einberufen. Die Einberufung muß er⸗ folgen, wenn zwei Mitglieder des Präsidiums oder ein Stell⸗ vertreter des Vorsitzers es verlangen. Ist bei Meinungsver⸗ schiedenheiten innerhalb des . keine Uebereinstim⸗ mung zu erzielen, so entscheidet der Vorsitzer nach eigenem Ermessen unter Vorlage eines Protokolls an den Reichswirt⸗
schaftsminister.
n.
Poftschecktonto: Berlin 418*1
(6) Das Präsidium ist von dem Vorsitzer in allen wich⸗ tigen Angelegenheiten der Reichsvereinigung Eisen 4 hören. Ueber die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift auf⸗ unehmen, die der Vorsitzer unterzeichnet. Die Stellungnahme er Mitglieder des Präsidiums ist auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen. 868
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzer, seinen Stellvertretern und bis zu 36 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltun srats werden vom Borsitzer vorgeschlagen und vom Rei swirtschaftsminister berufen.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
57 Pflichten und Rechte des Verwaltungsrats
(i) Der Verwaltungsrat beschließt über: 1. Festlegung von Beiträgen und Umlagen, 2. Genehmigung der Jahresrechnung der Geschäfts— führung, g. Entlastung des Vorsitzers, seiner Stellvertreter, des Präsidiums und der Geschäftsführung.
(2) Die Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei n,, entscheidet der Vorsitzer.
(3) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
( Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzer nach Bedarf
mit angemessener Frist einberufen. Die Einberufun muß
erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs. rats, ein Stellvertreter des Vorsitzers oder 3 Mitglieder des Präsidiums es verlangen,.
(6) Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzer unterzeichnet.
(6) Die Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungs⸗ rats ist auf Wunsch zu Protokoll zu nehmen.
58 8 Die Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus 2 oder mehr Geschäftsführern. Die Geschäftsführer werden vom Vorsitzer mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angestellt und abberufen.
). Die Geschäfts führer sind dem Vorsitzer unterstellt und führen die Geschäfte nach den von ihm gegebenen Anweisungen. 580
9 .
Pflichten der Mitgliede
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Reichs⸗ vereinigung Eisen getroffenen Regelungen und gegebenen Weisungen zu befolgen. Sie haben der Reichsvereinigung Eisen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen An⸗ aben zu machen. Die Mitglieder haben sich allen zur elan notwendigen Kontrollen der Reichsvereinigung Eisen u unterwerfen, insbesondere jederzeit Einsicht in ihre Ge⸗ hann bre sonstigen Unterlagen und Betriebseinrichtungen zu gestatten.
Auf Anordnung des Vorsitzers hat ein unmittelbarer Austausch von Erfahrungen zwischen einzelnen Mitgliedern stattzufinden.
Auf Anordnung des Vorsitzers haben die Mitglieder ein⸗ elne , für bestimmte Zeiträume zur Erfüllung be⸗ . ufträge des Vorsitzers zu beurlauben.
§ 10 Beiträge und Umlagen
Die Kosten der Reichsvereinigung Eisen und ihre sonst erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden auf die Mitglieder oder ihre marktregelnden Zu⸗ sammenschlüsse umgelegt. Die Verteilung erfolgt nach einem von der Geschäftsführung vorzuschlagenden und vom Ver⸗ waltungsrat zu genehmigenden Schluͤssel.
§11 Geschäfts jahr
Das Geschäftsjahr der Reichsvereinigung Eisen ist das Kalenderjahr. z ; 12
Vertragsstrafe
() Jedes Mitglied der Reichsvereinigung Eisen hat für Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung und die auf Grund dieser Satzung von der Reichsvereinigung 8 getroffenen Regelungen oder gegebenen Weisungen un⸗ beschadet der Ahndung durch Gerichte oder andere staatliche Stellen eine Vertragsstrafe zu entrichten.
( Die Höhe der Vertragsstrafe ist unbegrenzt. Sie wird durch den Vorsitzer nach Anhören des Präsidiums unter Be⸗ rücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung herbeigeführten Störung oder Gefährdung der Eisenwirtschaft festgesetzt und dem Mitglied durch a wen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
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