1942 / 131 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 1831 vom 8. Juni 1942. S. 2

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(3) Auszüge aus den Urkunden nach Muster b, en e, t und g, die als Ausweis für einzelne Tiere oder Gegenstände dienen sollen, können bei der Grenzzollstelle mit dem Antrag auf Beglaubigung der Richtigkeit abgegeben werden.

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(1) Aendern sich die in den Bescheinigungen nach Muster a bis e angegebenen Verhältnisse, so sind 2 Ver⸗ änderungen binnen zwei Wochen bei der für die Ausstellung zuständigen Behörde anzumelden und auf der Erst⸗ ausfertigung bescheinigen zu lassen. .

(I) Aendern sich die in den Erklärungen nach Muster d bis g gemachten Angaben, so sind diese Aenderungen in die Erstausfertigung einzutragen und die geänderten Erklärungen unverzüglich der zuständigen Gen, fs. vorzulegen.

10 () Bei besonderen Verhältnissen z. B. bei der Ein⸗ fuhr von Erzeugnissen, die auf den Grundstücken zunächst ein⸗ gemietet oder in Schobern oder Feldscheunen untergebracht waren ist auf 2 der Grenzzollstelle eine Bescheini⸗ gung der für die Grundstücke zuständigen Gemeindebehörde daruber vorzulegen, daß die Erzeugnisse dort gewonnen sind. (2) Gedroschenes Getreide und Stroh gelten als landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens, wenn das Getreide auf dem bewirtschafteten Grundstück gedroschen worden ist. 811 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in beson⸗ deren Fällen eine von den 85 3 bis 9 abweichende Regelung treffen. Ebenso kann es, wenn die Umstände es erfordern (z. B. Nichtbeachtung der Bestimmungen, Schmuggelverdacht), weitere Ueberwachungsmaßnahmen anordnen.

§ 12

() Für die amtliche Kennzeichnung der Arbeits⸗ und Weidetiere gelten die veterinären Vereinbarungen der Anlage zu Artikel 19-Absatz 1 des Abkommens. .

(2) Die Grenzzollstelle ist berechtigt, Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge, deren Nämlichkeit . schon durch Fabrik⸗ nummern oder auf sonstige Weise genügend gesichert ist, amtlich zu kennzeichnen.

Zu Artikel 3

§5 18 Traubenmaische und Traubenmost, die nach Artikel 3 zoll⸗ frei eingeführt werden dürfen, sind auch von der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit befreit. Zu Artikel

§ 14 Die Einhufer sind auf Verlangen der Grenzzollstelle schriftlich anzumelden. Im übrigen gelten die veterinären Vereinbarungen der Anlage zu Artikel 19 Absatz 1 des Zu Artikel 6 § 15

Abkommens.

(I) Der Mundvorrat muß zum eigenen Verhrauch des

Einbringers bestimmt sein. Er muß der Grenzzollstelle zur Abfertigung gestellt werden. Die Gestellung entfällt, soweit dem Einbringer der Grenzübertritt auf einem Nebenweg

gestattet ist.

() Die zugelassenen Gegner gen an Tabakwaren dürfen nur einmal am Tage und nur zum eigenen Verbrauch ein⸗ geführt werden.

Zu Artikel . 516 (I) Die Arbeiter und Angestellten müssen sich auf Ver⸗ langen der Grenzzollstelle durch einen Arbeitsausweis ihres Arbeitgebers ausweisen. (2) Die Eigenschaft als Deputat ist auf Verlangen der Grenzzollstelle glaubhaft zu machen.

Zu Artikel 8 §817 j *.

(1) Bei der Einfuhr oder Ausfuhr sind die Gegenstände schriftlich anzumelden. Beim Wiedereingang und Wiederausgang' genügt die mündliche Anmeldung. Die Wiedergestellungsfrist beträgt einen Monat. Sie kann im Bedarfsfalle verlängert werden. Auf Verlangen der Grenzzollstelle ist bei der Einfuhr oder Ausfuhr Zollsicherheit zu leisten. Für die Gegenstände des Artikels 8 Absatz 2 be⸗ stimmt das Hauptzollamt nach der Leistung und der Arbeits⸗ weise der Betriebsftätten das Ausheutemaß und die Höhe der anzurechnenden Fehlmengen. . .

(2) Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr sind über die gleiche Grenzzollstelle wie die Ausfuhr und Einfuhr zu leiten.

(3) Die Voraussetzungen im Artikel 8 Absatz ? sind auf Verlangen der Grenzzollstelle (z. B. durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnortes) nachzuweisen.

Zu Artikel 9 §18 1) Zahl und Art der Umschließungen sowie etwaige geichh 9 Nummern sind mit einer e. Liste der deutschen Grenzzollstelle anzumelden.

68 Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr sind über die ur⸗ sprünglichen Ausgangs⸗ oder Eingangszollstellen zu leiten.

Zu Artikel 10

§19

() Arbeits⸗ und Betriebsgerät sind auf Verlangen der Grenzzollstellen schriftlich anzumelden. Es muß über die Grenzzollftelle zurückgebracht werden, von der es zum Ein⸗ oder Ausgang abgefertigt worden ist. Bei der Rückbringung enügt mündliche Anmeldung. Für die Wiedergestellung kann 9 Grenzzollstelte eine Frist bestimmen.

(2) Gewöhnliches brauchts Handwerkszeug, wie Hämmer, Sägen, Spaten, Aexte und anderes, können mit Er⸗ loubnis der Grenzzollstelle auch außerhalb der Zollstraße ein⸗

geführt werden. Zu Artikel 11

§ 20 Die Zollbefreiung wird nur solchen Aerzten, Tierärzten und Hebammen zugestanden, die sich über ihren Beruf und ihren Wohnsitz im Grenzbezirk ausweisen können. 3u Artikel 12 KJ () Die Verbandstoffe und Arzneiwaren, die im Rahmen des Artikels 12 zollfrei bleiben, brauchen der Grenzzollstelle

nur mündlich angemeldet zu werden.

. Artikel 13 §8 22 (1) Die Fahrzeuge, Einhufer und Zweihufer sind auf

Herlangen der Grengzollstelle schriftlich anzumesben. Für

Ein- und Zweihurer gelten im übrigen die veterinären Ver= einbarungen der Ankage zu Artikel 19 Absatz 1 des Ab⸗ kommens.

() Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sich in dem unmittelbar mit dem Motor in ge n . stehenden Behälter befindet.

(9) Der Ausweis nach Artikel 13 Absatz 2 wird von der Grenzzollstelle nach Muster h ausgestellt, das die Befreiung von der Hinterlegung der Zollsicherheit ausspricht. Soll die Befreiung auch für andere Grenzzollstellen desselben Haupt⸗ zollamtsbezirks wirksam sein, so ist der Ausweis vom Haupt— zollamt auszustellen.

Zu Artikel 15 §5 23

() Anträge auf Zulassung eines Verkehrs mit Waren außerhalb der Zollstraßen oder außerhalb der Zollstunden sind schriftlich bei der Grenzzollstelle zu stellen. Aus dem

Antrag müssen der Umfang und der Zweck der Vergünstigung

ersichtlich sein. Bei Vorliegen eines Notstandes genügt münd⸗ licher Antrag.

(E) Für die Gewährung der Vergünstigung kommen ins⸗ besondere Personen in Betracht, die berechtigt sind, für ihren grenzüberspringenden Wirtschaftsbetrieb die Vergünstigungen des Artikels 2 in Anspruch zu nehmen.

Zu Artikel 17 ?

§ 24

(1) Zuständige Dienststelle im Sinn des Abkommens ist auf deutscher Seite der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Ab⸗ kommens sowie der Ausführungsbestimmungen und der von den Zollbehörden etwa weiter angeordneten Ueberwachungs⸗ maßnahmen werden nach den Strafbestimmungen der Reichs⸗ abgabenordnung und der etwa sonst verletzten Gesetze ge⸗ ahndet. Außerdem sind die Abgaben zu entrichten.

(3) Weiter kann das Hauptzollamt in Fällen schweren oder wiederholten Mißbrauchs der durch das Abkommen ge⸗

währten Erleichterungen die Schuldigen von der Weiter-

gewährung der Vergünstigung ausschließen.

Zu Artikel 18 8 25

(). Unter Abgaben sind alle Abgaben zu verstehen, die mit Zöllen zusammen erhoben werden. Die jeweiligen Be⸗ stimmungen der vertragschließenden Teile über die Be⸗ steuerung von Kraftfahrzeugen bleiben jedoch unberührt.

(2 Unter Gebühren fallen nicht Gebühren für Amts⸗ handlungen, die auf Antrag außerhalb der Amtsstelle oder außerhalb der Amtsstunden vorgenommen werden.

(3) Mit der Zollfreiheit ist nicht die Befreiung von Ein⸗ oder Ausfuhrverboten oder Lbeschränkungen verbunden, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der menschlichen Ge⸗

sundheit, der Tierwelt und der Pflanzenwelt dienen.

; e 8 28 rj ** . ) . Diese Ausführungsbestimmungen treten am 12. Juni 194 u Fran l;, *

Prag, 2. Juni 1942.

Die Oberfinanzpräsidenten Troppau in Troppau, Prag in Prag und Wien⸗Niederdonau in Wien.

Dauer bescheinigung

Muster a (zu §5 3 AB.) (Ruckseite von Muster a)

Vzor a (k § 3 prev. nar.)

D

Er ist hiernach berechtigt, widerruflich die Vergünstigungen des Artikels 2 des deutsch-

V dosledku toho je at do odvolania opravneny uzivat vyhod l. 2 nemecko-slovenskez

Nr. 131

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Erste veilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 8. Juni

Trvalc osvedẽenie

fur grenzüberspringenden Wirtschaftsbetrieb. pre hospodarstvi pretatè hraniénou tiarou.

slowakischen Abkommens über die sachlichen Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr für ümluvy o vecnych uülaväch v malom pohraniénom styku pre hospodarsky styk medzi hore

den Wirtschafts verkehr zwischen der oben bezeichneten wirtschaftlichen Betriebsstätte und den oznadcenymi hospodärskymi podnikmi a vpredu oznatenymi pozemkami.

vorstehend bezeichneten Grundstücken in Anspruch zu nehmen.

Der Vorname und Zuname 8 eeeeeeeeeeeee ee eee e e e 2 2 2 2 222 2 222 0 Krstn iezvisk . 3 ä. 6 K Die Richtigkeit bescheinigt: Die Richtigkeit bescheinigt: Inhaber des Reisepasses oder Grenzausweises Nr. JJ . Sprâvnost osvedẽuje: Spravnost os vedẽuje: Majitel cestovyneho pasu alebo pohraniẽnej preukäzky Eis. Stand und Beruf e e eee e e r 2 2 2 2 2 2 2 2 22 8 eee ee e 2 26 . ,. Gemeinde des deutschen Grenzbezirks: Gemeinde des slowakischen Grenzbezirks: Obec nemeckèho pohranièneého okresu: Obec slovenského pohraniného okresu: wohnhaft in bydlis ko 2 2 d 2 2 2 2 d Ort k 2 2 . Ort ü 2 ,, 4 bewirtschaftet als Eigentümer, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter die in der Gemeinde Miesto . Miesto obhospodaruje ako vlastnik, näjomca lebo ako inakßie opravnen usivatel v obci ; : J d w J , Kreis zZupa. . innerhalb des deutzchen Grenzbezirks gelegene Datum Datum 6. Bezirk okres v nemeckom colnom pohraniènom dzemli leziaci Der Bur —ĩ t j . germeister ..... .... ...... ae, ,, De devorsteher landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder teichwirtschaftliche Betriebsstätte (Landgut, F . 222 ? ö 55 zemedelsky lesny, alebo rybnien podnik (usadlost, sedliacky dvor) P J Bauernhof Nr, ——— 2 2 6 Mteetempel ..... ö . 2 Amts: tempel K, . , 9 d eee ee e e e e e e e e e e e e e e e e e. e eee ese eee eee e e e e e e e e e e e e e ee e e e e e e e e e o e e e e e 2 e e e eee e 1 Vradn⸗ pedat Vradna pedat Er bewirtschaftet selbst oder seine Ehefrau oder die zu seinem Haushalt gehörenden Diese Bescheinigung ist abgegeben worden beim deutschen Zollamt in ...... ...... = Obhospodaruje aim lebo jeho manzelka alebo k jeho domaàcnosti patriace deti lebo rodicis Toto osveddẽenie bolo odovzdanè u nemeckeho colneho üradu v Kinder, oder Eltern ...... ...... als Eigentümer, Pächter oder sonstigeł Nutzungsberechtigter am J ako vlastnik, näjomca, lebo ako inaksie opravnen) uzivatel ties pozemky v obci , . auch die in der Gemeinde ..... Kreis .... ...... ,, , . ö Zupe okresu Amtsstempel ee eeee e eee ee 88886 Vnterachrift ..... 2 5 e268 8 innerhalb des slowakischen Grenzbezirks gelegenen Grundstücke. Vradna perat Fodpis v slovenskom pohraniẽnom colnom ho okrese. ; ö 3 ; Diese Bescheinigung ist abgegeben worden beim slowakischen Zollamt in Grundstucksart Toto osvedẽenie bolo odovzdane u slovenského colneho üradu r 3. Lfd. Lage und Flur- (Acker, Weide, Wald, Nr. bezeichnung Teich) Grðße Bemerkungen , . Bet. Poloha a oꝛnadenie Druh poꝛemku Velkost Poꝛnimky dna dis. podla pozꝛemkovej kKnihy l(rola, pastvisko, 9 1 les, rybnik) *. Amtsstempel 9 eeeeeeeceeeeee eee e eg eee l

ee da M

Vradna pedᷣat Podpis

Nachträge und Aenderungen: 1 Dodatky a zmeny:

1 Teichpflüge

Rybniẽnsé pluhy

2 Kalkstreuer

Stroj na rozhadzovanie vapna 3 Schilfscherer mit Motorbetrieb

Stroj s motorovym pohonom na strihanie rakosu

4 Futterkähne

ẽElny pre krmenie ryb 5 Fischereinetze rybarske siete

6 Sortiertische

triediace stoly

7 Fischbottiche

käde na ryby

S Fischtransportfsser sudy pre dopravu ryb

Fischtransportwagen vozy pre dopravu ryb

1942

Ich verpflichte mich, samtliche Maschinen, Gerate und Fahrzeuge nach beendeter Arbeit

nach dem deutschen Grenzbezirk zurückzubringen.

Fabrikbezeichnung . ; ; ĩ ; ] ; Lf4. Zahl und Art der Maschinen, fe,, dener een In welchem Zustande n. Zavtzujem aa dopravit vsetky stroje naradie a vozidlâ po skencens präc zpäl do nemeckeho Nr Geräte und Fahrzeuge Kennzeichnung etlughn 3 ** kungen colacho hranieneho okresu. ; ; . z Gerate ; Beꝛnè Foset a druh strojov, Tovàrne oꝛnaẽenie n n m . Po- Ort und Zeit . . 6 Eislo näradia a vozidiel ö n , namky NVNMesto a dãturn dna J ö . ! ö Gnterschrist des Inhabers der Betric bas atte)

¶Podpis majitela podniku)

Nachtrage und Anderungen: Dodatky a zmeny:

Jahr 19 Muster h (zu §5 22 Abs. 3 AB.) Rok . e Vzor h (k § 22 odst. 3 prov. nar.) Ausweis

gemäß Artikel 13 Absatz 2 des deutsch-slowakischen Abkommens über die sachlichen

Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr für die Befreiung von der Hinterlegung einer

Zollsicherheit, falls Fahrzeuge aller Art (gewöhnliche Wagen, Fahrräder, Kraftfahr-

zeuge usw.), Einhufer (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere) und Zweihufer (Ochsen

und Kühe) nur zu dem Zwecke die Grenze überschreiten, um Personen oder Waren

von dem einen Grenzbezirk in den anderen Grenzbezirk zu verbringen oder von dort zu holen.

Preukaz

podla kẽ᷑lanku 18 odst. 2 nemecko-slovenskej ümluvy o vecnych ulaväch v malom pohraniénom styku pre oslobodenie od slozenia colnej istoty pre vozidlla vsetk ch druhoy (obytsajne voy, jazdne kolä, motorovè vozidla atd.) pre jednokopytnikov (one, somãary, muly) a dvojkopytnikov (voly a kravy) ktors prechädzajũ hranice za tym cielom, aby osoby lebo tovar z jedneho hraniẽneho okresu do druheho preväzaly, lebo odtamtial

10 Brückenwaagen dopravily. mostkovenvahy 11 Raupenschlepper zum Netz- Der Vorname und. Zunarne w ;;; ,,,, k . . ziehen Krstnè meno a priezvisko husenkovs traktor k tãhaniu Wohnsitz und Aufenthaltsort 7 eee eee e e e . 69 ö ö ö ö 660 . Bydlisko a miesto pobytu 12 Kähne . ẽlny Kreis Hupa e e d ö . 7 7 7777777717102 61 9 q . Bezirk okres 13 Jagdgewehre mit Munition poloyns pusky so strelivom Inhaber des Reisepasses oder Grenzaus weises Nr. . ü Majitel cestovneho pasu lebo hraniẽneho preukazu . Y FHandarbeitsgeräte und Handwerkszeug (Spaten, Stangen, Ruder, Angeln, Reusen, 1 . ...... 544. 54 —— 4 Beile u. dgl.), Ausrüstungsstùcke, Zubehòrteile und Betriebsmittel (2. B. Ol, Kohlen) für Ma- arad achinen, Gerate und Beförderungsmittel brauchen nicht angezeigt zu werden, vorausgesetzt, ; ; ö daß ihre Menge den notwendigen Bedarf nicht überschreitet. Ort und Datum des Reisepasses Grenzausweisess ...... ...... Ruènę näradie a ruenè nastroje (lopaty, tyde, veslâ, udice, Serene, sekery a pod.) vxstroji, miesto a datum cestovneho pasu hranieneho preukazu prislusenstvò a pohonnè lätky (na pr. olej, uhlie) pre stroje naradie a dopravne prostriedicy nie ist dem unterzeichneten deutschen Hauptzollamt Zollamt als zuverlâssig bekannt und je treba hläsit, ked ich mnoꝛstvo nepresahuje nùtnu potrebu. je podpisansmu nemeckemu hlavnẽmu colnemu üradu colnemu üradu znamy jako n, me,, mm, ͤ wird daher für die Zeit bis ...... ..... ..... fur dan Jaht; .. von der Hinterlegung Lfd. Zahl und Art der Maschinen e, . 8 In welchem Zustande . spolahlivy a oslobodzuje sa preto na dobu do ... .. .. . . . .. . ... ,, od slotenia Nr. Geräte und Fahrzeuge ; Kennzeichnung befinden sich die kungen einer Zollsicherheit für die Fahrzeuge, Einhufer oder Zweihufer befreit, die im kleinen Grenz- Beꝛnè Poset a druh strojov, . Gerate? po⸗ colnej istoty pre vozidlâ, jednokopytnikov lebo dvojkopytnikov, ktors v malom pohraniänom Eislo näradia a vozidiel 2 TLislo; V akom stave sa narnky verkehr über folgende deutsche Zollstellen über die unterzeichnete Zollstelle ein- oder poꝛndvacie znamenie nachadza naàradie? styku vstupujü lebo vystupuju cez näsledujüce nemeckè colnè sluzobne cez podpisanü colnü 1 . 7 ausgehen. 24 = = h sluzobnu. . ö ,. Ort und Zeit 8 2 2 2 2 2222 5 den 2 2 1 9 w Miesto a datum dmnña Deutsches Hauptzollamt Zollamt. . . Nemecky hlavny colny ürad colny urad. Amꝛtssternpel.............. . UVradnaà pedat ĩ

ü VU—! ⏑——rep—ͥ —e—rr i , UuobͤCosð, „„/rr//rr/r/r//r/r/rrr/r/r//r/r//r„„r//'/r/r/r/„r//r/r//r'r/„r/'r'r'r'r'r'rr' rer ee e e e e ,.

. Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Ver⸗

. der Bohrungen von Spezialmaschinenwerkzeugen

für Holzbearbeitungsmaschinen vom 18. Mai 19427

Um die Herstellung von Spezialmaschinenwerkzeugen für Holzbearbeitungsmaschinen zu vereinfachen und h ö

ordne ich folgendes an:

1. Bohrungen für Spezialmaschinenwerkzeuge zur Holz- bearbeitung:

Fräser aller Art,

Messerköpfe aller Art, ;

Nutsägen von 4 mm Mindeststärke an, Wanksägen und Spannbacken,

Ringe und Büchsen,

Schlitz, und Zapfenwerkzeuge,

Kombinierte Fräser⸗Garnituren, Spannbacken⸗Kombinationen,

dürfen von den Herstellern mit sofortiger Wirkung nur noch mit folgenden Bohrungen angeboten, nan hergestellt und geliefert werden:

Durchmesser: 16, 25, 30, 32, 385, do, 45, 5o, 55,

60 mm, I8A-Toleranzfeld H]7 nach PIN 716i. Bohrungen für Spezialmaschinenwerkzeuge mit 32 mm, 50 mm, 55 mm Durchmesser dürfen nach dem 31. Dezember 1943 nicht mehr hergestellt werden.

2. Durchmesser für Werkzeugträger: Werkzeugträger, die zur Aufnahme der unter 1. ange⸗ führten Spezialmaschinenwerkzeuge zur Holzbearbei⸗ tung dienen, z. B. Einsatzdorne für Fräsmaschinen und genf ich fen. dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch mit folgenden Durchmessern angeboten, verkauft, herge tell und geliefert werden: Durchmesser: 16, 25, 30, 35, 40, 45, 60 mm, I18A-Toleranzfeld j 6 nach DIN 7160. 8. Geltungsbereich: I Die Anordnung gilt sowohl für industrielle wie für

handwerkliche Hersteller von Spezialmaschinenwerk—

zeugen und Werkzeugträgern für Holzbearbeitungs⸗

, Sie gilt sowohl für Inlands⸗ als auch für Auslandslieferungen.

4. Ausnahmen:

a) Von dieser Anordnung ausgenommen sind Spezial⸗ maschinenwerkzeuge bzw. Werkzeugträger für Handmaschinen. .

b) Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fällen Abweichungen von. vor— stehenden Bestimmungen zuzulassen. Entsprechende Anträge sind mir über die Fachgruppe Holz⸗

bearbeitungsmaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 35, Corneliusstraße 1, zuzuleiten, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat. 5. Strafbestimmungen: . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 8 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung (RGBl. 1 S. 2498). . 6. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Mai 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.

Karl Lange. l

Zweite Durchführungsbestimmung zur Anordnung über Verkauf und Auslieferung von Geräten zur Belämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzen⸗ chädlingen vom 20. Mai 1942

Auf Grund der Verordnung über Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ zember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2411) und der hierzu er⸗

lassenen Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 2498) ordne ich in Ergänzung der Durch⸗ rr eg fm en zur Anordnung über Verkauf und Auslieferung von Geräten zur Bekämpfung von Pflanzen⸗ krankheiten und Pflanzenschaͤdlingen vom 2. Dezember 1941 hiermit an:

§1 .

Die Hersteller dürfen die restliche Erzeugung 1942 in Geräten zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und flanzenschadlingen im Sinne des § 2 der Durchführungs⸗ bestimmungen zur Anordnung über Verkauf und Ausliefe⸗ rung von Geräten zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen vom 2. Dezember 1941 über die nach S581 der Durchführungsbestimmungen vorgenommene Zu⸗ teilung hinaus an die Wiederverkäufer ausliefern oder Lie⸗ ferverpflichtungen hierfür eingehen, soweit die Abnehmer nachweisen, 3 sie über die bisherigen Zuteilungen hinaus Dringlichkeitsbescheinigungen vorliegen haben.

§82 Die Durchführungsbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Berlin, den 20. Mai 1942.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 17

des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie über die Her⸗ stellung von Handblechscheren vom 1. Juni 1912

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom;

18. August 1939 , bl. 1 S. 1430) in der Jesung .

der Verordnung vom Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er⸗