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deutscher Reichs anzeiger Preußzijcher Staats anzeiger
jedem natli 8 M — Mageigeareeis e den Raum einer fäusgespaltenen 68 mm breiten Vetit- elle 1 3 Ti n 4 , . 9 3 2 ,, 110 a, einer dreigeipaltenen z mm breiten Petit-Zeile 1.385 e. Anzeigen ler dem lt! nehmen . nimmt an die Berlin SW 68, Wilhelmstraße 2. Alle 2 g e SW 6s, Wilhelm⸗ . * auf einsetig beschriebenem Papier vönig druckreif einzusenden, ins beso nhere straße 32. Gy, einzelne Beilagen . st darin auch eben, welche Worte etwa durch Fettdbruct (einmal unter- 10 Sie werden nur gegen Barzahlung eder vorherige insendung 83 z ) 4 — ö , ,,. . . * — e An mũů Betrages einschließlich des Bortos abgegeben. Fernsprech⸗ Sammel ⸗ Nr. 19 35 38. .
Nr. 135 *achtenn ten fre n. Berlin, Freitag, den 12. Juni, abends Postschecttonto: Berlin 823 1942
Snhait des amtlichen Teiles Anordnung . nn, . ö J . . ; — ; „a, räte. Die Verkaufsstelle darf so viel Waren z r Deutsches Reich zur Durchführung der Angrdnung über die Rege⸗ Jorderl⸗ sind, um bis zur Wiederbelieferung einen gleich⸗ lung des Kleinverkaufs von Tabakwaren . 6 zu ermöglichen.
rnennungen und sonstige Personalverän n. ; j . s ͤ ; ö . . , . n, k Vom 11. Juni 1942 J Landes wirtschaftsämter setzen im ö mit waren in der Fassung vom 11. Mai 1942. Auf Grund des 5 4 der Anordnung über die Regelung des den ar igen . . 2. Anordnung zur Durchführung der Anordnung über die Regelung Kleinverkaufs von Tabakwaren vom J. Januar 1942 in der Virtschaft 64 ,.. * ö 6 n des Kleinverkaufs von Tabakwaren. Vom 11. Juni 1942. Fassung vom 11. Juni 1942 wird folgendes angeordnet: fest, die die Verkaufsstellen auf einen oder me *. ö. 3 Berichtigung der Bekanntmachung über umgerechnete Steuer— der Kontrollkarte abgeben dürfen. . eswir ,,. kurse infolge geänderten Gesellschaftskapitals (Ergänzung zum —. J. ämter können anordnen; daß vorübergehend nur die Mindest⸗ 3 1940), in Nr. 74. fan wecn Ausgabe der Karten ö . ö ö ; . ekanntmachung über die Errichtung eines elektrischen Prüf— z. 6 4. Die Verkaufsstellen dürfen nur im Rahmen amtes. an n,. . , . den Landeswirtschaftsämtern gezogenen Grenzen Tabakwaren Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Frankfurt / Oder zufertigen verkaufen. Die Verkaufstelle darf gleichzeitig höchstens 14 über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Die Kontrollkarte für männliche Personen (Kontroll zusammenhängende Tagesabschnitte einer Kontzolllarte be— Belanntmachung des Reichsstatthalters in der Westmark und karte M enthält neben dem Raum für Namen, Altersangabe liefern, wöbei höchstens 8 Abschnitte nach dem Verkaufstag Chefs der, Zivilverwaltung in Lothringen über die Einziehung und Anschrift des Inhabers Monalsfelder mit Tages fällig werden oder höchstens 6 Abschnitte vor dem Verkaufs von Vermögenswerten für das Reich. abschnitten zum a,,. Eintauf. 4 tage fällig geworden sein dürfen. Abschnitte, die mehr als Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung gemäß 8 8 des Die KRonttolllatte fur welbliche Personen (Kontroll⸗ 6. Tage zurückliegen. sind verfallen. Die Verkaufsstellen haben Luftschutzgesetzes, in Nr. 127. karte P enthalt neben dem Raum für Namen Alterzangabe die belieferten Abschnitte abzutrennen und aufzubewahren. Ergänzungsanordnung zur 4. Durchführungsanordnung der und Anschrift der Inhaberin Monats felder , . halben Verfallene Abschnitte haben die Verkaufsstellen abzutrennen Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Anzahl von . der Karte M und in Gegenwart des Karteninhabers zu vernichten. Vom Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗⸗. k. e, mne llan es enthält n, n, für Verbraucher abgetrennte Tagesabschnitte dürfen von den schaftung („20“ — Regelung) vom 12. Juni 1942. Namen, Altersangabe und Anschrift des Inhabers sieben Verkaufsstellen nicht beliefert werden, . e Tagesabschnitte zum täglichen Einkauf. Wird ein Kontroll 5. Die Verkaufsstellen brauchen Karten, die ein Karten⸗ ausweis an eine weibliche Person ausgegeben, so sind drei inhaber für Personen vorlegt, die offenbar 4 , Amtliches Tagesabschnitte abzutrennen. Wird ein Kontrollausweis für Familie gehören, nicht zu beliefern. Die Ver , n weniger als sieben Tage ausgegeben, so sind die überzähligen brauchen Karten, die nicht den Stempel des für die Ver— . kaufsstelle zuständigen Wirtschaftsamtes tragen, nur dann zu
2 Tagesabschnitte abzutrennen. r . — , * Deutsches Reich ! ,,, und Kontrollausweise tragen den beliefern, wenn der Käufer sich als berechtigter Inhaber aus—
Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Ge⸗ Stempel des Wirtschaftsamtes, von dem sie ausgegeben wer⸗ weist. w . heimen Hofrat Dr. Lothar Heffter in 8. im Breis⸗ den, die Kontrollkarten außerdem einen Vermerk über die z. Zum Zwecke einer Gemeinschaftsspende können Gefolg= ö. mit Urkunde vom 11. Juni 1942 die Goethe⸗Medaille für Dauer der Laufzeit. schaftsmitglieder ihre Kontrollkarte einem Obmann zum
nst und Wissenschaft verliehen. 2. Die Kontrollkarten werden durch die Wirtschaftsämter Sammeleinkauf aushändigen. Der Obmann hat sich bei der . auf Grund des für die Ausgabe der Lebensmittel- und Klei⸗ Verkaufsstelle darüber auszuweisen, daß er zum Sammel⸗ e . n, , geltenden Verfahrens an die Verbraucher ausge- einkauf berechtigt ist. 1 5 ᷣ 3 9 on,. geben. — 7. Beim Bezuge im Wege des Versandes können die Ab⸗ über die Regelung des Kleinverkaufs von Tabak⸗— PVehrmachtsangehörige erhalten ihre Kontrollkarte durch schnitte der Kontroölllarte durch den Verbraucher abgetrennt waren in der Fassung vom 11. Juni 1942 dßie K der Wehrmacht. und vom Versandgeschäft entgegengenommen werden. Es ist H ö ; u ᷓ h 3 . V . ͤ der i D, , vom . eee 1941 gie e ro a Verbände gleich. bis zu drei Monaten im voraus Ware erhält. . und in Verbindung mit der Verordnung über die Verbrauchs 3. Für abhanden gekommene Kontrollkarten werden Den Versandgeschäften steht es frei, zwischen den Höchst⸗ regelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugniffe in Der Ersatzkarken grundsätzlich nicht ausgegeben. Die Landeswirt⸗ und Mindestmengen, die die für den Wohnsitz des Versand⸗ Fassung vom 25. November 1941 Reichsgesetzbl. I S. 751) schaftsämter können aber in besonderen Einzelfällen Aus- geschäftes und für den Wohnsitz des Empfängers zuständigen f , , nahmen zulassen. Wird eine Ersatzkarte ausgehändigt, so sind Tandeswirtschaftsämter festgesetzt haben, zu wählen.
wird die Anordnung über die Regelung des Kleinverkaufs von . . ö ; J Tabakwaren vom 7. Januar 1912 He sch e Reichsanzeiger mindestens diejenigen Tagesabschnitte abzutrennen, die am 8. Die Abgabe von Zigarren, Zigarillos und Stumpen
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 21 vom 26. Januar 1942) Tage der Ausgabe verfallen waren sowie die Abschnitte für in ganzen Kisten wird dem Verkauf im Wege des Versandes
geändert und in nachstehender Fassung neu erlassen: die Tage, für die der Karteninhaber bereits Tabakwaren be- gleichgestellt, sofern die Warenmenge der Verkaufösstelle die
zogen hatte oder beziehen konnte. Abgabe unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
; 81 4. Personen, die, ohne Wehrmachtsangehöriger zu sein, übrigen Kunden gestattet und ein solcher Kistenverkauf auch
Tabakwaren dürfen von Verkaufsstellen an Verbraucher das deutsche Reichsgebiet zum Zwecke des Arbeitseinsatzes bisher schon von dieser Verkaufsstelle durchgeführt wurde.
nur gegen Kontrollkarte oder Kontrollausweis abgegeben und oder aus sonstigen Gründen, mit Ausnahme von Dienst— 9g. Erhöht das Landeswirtschaftsamt die auf einen Tages⸗
von ihnen bezogen werden. oder Geschäftsreisen, verlassen, haben ihre Kontrollkarte an abschnitt der Kontrollkarte abzugebende Menge, so kön ien
82 das,. Wirtschaftsamt abzuliefern. Für Wehrmachtsangehörige Händler, die im Einzelhandel oder im Versandgeschäft Zi⸗
(I) Kontrollkarten werden auf Antrag ausgegeben an trifft das Ost W besondere Bestimmungen. garren in ganzen Kisten an ihnen bekannte Abnehmer ver⸗
1. männliche Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr 5. Kontrollausweise werden von den Wirtschaftsämtern kauft haben, im Rahmen der Erhöhung Nachlieferungen an
vollendet haben, und an männliche Wehrmachtsan⸗ an solche bezugsberechtigten Personen ausgegeben, denen diese Kunden vornehmen, sofern der Verkauf an die übrigen gehörige ohne Rücksicht auf das Alter mit Ausnahme keine Kontrollkarte ausgehändigt werden kann oder darf und Abnehmer dadurch nicht beeinträchtigt wird.
der im Abf. Z genannten kö die nicht auf andere Weise versorgt werden. . 10. Bei dem Verkauf von Zigaretten in 25 iger Packungen
2. weibliche Personen, sofern sie das 25. Lebensjahr, II. ist eine Aufrundung über die festgesetzte Höchstmenge hinaus
aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. ö Bezugs berechtigte Personen um eine Zigarette statthaft.
Y) Kontrollausweise werden ausgegeben an Fronturlauber 3 IV ,, 6, , d, , e derer aer eren Paragraphen an 5 die sich n,, im deutschen gehend im deutschen Reichsgebiet aufhalten. 1. Die Landeswirtschaftsämter können in Einzelfällen Reichsgebiet aufhalten. Ausländische Arbeiter erhalten eine Kontrollkarte nur genehmigen, daß aus besonderen Gründen insbesondere b im . 83 n n. . nicht . Lagern , sind, in denen e,, n. kö Interesses, Tabakwaren ohne ; 6 ; ⸗ ie mit Tabakwaren versorgt werden. Polnische und russische ontrollkarte abgegeben werden. ö i f mr, mn, . em r , 4 Arbeiter erhalten unter derselben Voraussetzung eine halbe Läßt das Landeswirtschaftsamt in Einzelfällen karten⸗ n che blen Karte. Polnische und russische Arbeiterinnen sind ausge- freie Abgabe von Tabakwaren zu, so findet eine Nachbeliefe⸗ 84 an. ga a 36. die kartenfreie Abgabe durchführenden Verkaufsstelle . . — Juden erhalten eine Kontrollkarte nur dann, wenn ihnen nicht statt. Die ö. insbesondere die e gf g n ob- eine Kleiderkarte zugebilligt ist. J ö 2. Die Landeswirtschaftsämter haben unter Einschaltung
liegt unter Aufsicht der zuständigen stagtlichen Dienststellen den 2. Weibli ö ö i 89 m abe ti . ] ö — 2 ö . Weibliche Personen unter 25 und über 55 Jahre der zuständigen Stellen der Organisation der gewerblichen ö. in igen . kö i nr in i,, F erhalten, wenn jr r . 6 ö die ordnungsmäßige Durch⸗ ü 3 e nachweisen, daß sich ihr Ehemann oder mindestens ein unver⸗ ührung der Verkaufsregelung zu überwachen und sicher⸗ sonderen Durchführungsanordnung. heirateter Sohn bei der Wehrmacht n n. zustellen. ö ; ö . 85 3. Den ausländischen Arbeitern werden die sonstigen im In den Alpen- und Donau⸗Reichsgauen erfolgt die Ueber⸗ uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Reich tätigen ausländischen Angestellten gleichgestellt. wachung durch die Organe der Reichsfinanzverwaltung ge— den IS 16, 1 bis s5 der Verordnung über den Waren⸗ . meinsam mit der Austria⸗Tabakwerke⸗AG. im Einvernehmen verkehr und den Straf iften der Versr der Sn III mit den Landeswirtschaftsämtern und der Organisation der r und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen phahunua e uwe c d , 1 6 Ne h r nr. * . 1. Das Verb ö. *. . e e. ) 3. Die G können bestimmen, daß l g bezugsbeschränkter Erzeug⸗ .Das Verbot des Verkaufs von Tabakwaren ohne Kon⸗ uf ; ö * — ; ⸗ nisse Verbrauchsregelungs Strafveror nung) in der gef trollkarte oder Kontrollausweis betrifft alle . ,. k . gesammelt vom 25. ovember 1941 (Rteichsgese bl. 1 S 7534) bestraft ih eh . schn ee , an 3 Verbraucher be— 4. Angehörige der kö Deeschiffahr können igt sind (einschließli ätten und aller Kantinem. ; . j a. . z 6 . . einen V 8 Unter Verkaufastellen, die zur Abgabe von Tabatwaͤren )? n Vorgriff und Rückgriff von je einem Monat ausüben. find, . auch Hersteller und . V
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft gleich an letzte Verb b j 212 . * . e ti t eitig treten die Anordnung über die Regelung des Kleinver⸗ Hroß er le, . je Ei ; 1 n v t 9 2
. von Tabakwaren vom J. Januar 1942 und die Durch⸗ mengen an Letztverbraucher ö , . ee rl 2 een, 2 führungsansrbnung vom gleichen Tage außer Kraft. betrlebes gegen Entgelt abgeben Diese Anordnung tritt mit dem 1. Juli 1942 in Kraft.
i, . den 11. Juni 1942. . . 2. Der * einer Raucherkontrollkarte begründet keinen Berlin, den 11. Juni 1942.
r Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfrie d. Anspruch auf Lie erung von Tabakwaren. Der Verkauf erfolgt! Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Sandzrienk