1942 / 136 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 1236 vom 13. Juni 1942. S. 2

—— . 466 Ba n T gerche na nien ee, . . v ner.

39. Dr. Ludovit Kolb, geb. am 5. 19. 1592 in Stau⸗ Mare Rumänien, zuletzt Prag XM, Legionenkai Al, bzw. Preßburg . 40. . Zücker, geb. am 15. 2. 1968 in Pilsen, zuletzt Prag Il, Korngasse 42, . . 41. Robert Arnold, geb. 24. 5. 1882 in Trebechowitz, Bozena Arnold , geb. Munk, geb. am 10. 4. 1890 in Königgrätz, zuletzt Prag XII, Hradeschinergasse 30, 42. Rudolf Be ran, geb. am *. 12. 1887 in Pracejovie, zuletzt Miblonowitz Nr. 1 bei Stralonitz, . 43. Richard Br uml, gebe am 5. 4. 1887 in Drossau, zu⸗ letzt Klattau Nr. 46, . 44. Franz Theumann, geb. am 4. 12. 1901 in Prag, Elisabeth Theu mann, geb. Schneckerova, geb. am 21. 10. 1911 in Prag, zuletzt Prag VII, Schwimmau Nr. La, ; ͤ 15. Gustav Spiegler, geb. am 4. J. 1882 in Wien, Frieda Spiegler, geb. Kohn, geb. am 20. 5. 1891 in Ung. Brod, zuletzt Prag XII, Rbmische Str. T,. 46. Josef Hellmich, geb. am 20. 6. 1897 in Tehplitz⸗ Schönan, Anna Heklmich, geb. Trepesch, geb. am Z. 5. 1901 in Dux, Juliane Hellmich, geb. am 38. 11. 1923 in Präg, zuletzt Prag X, Hohen mauter⸗ straße 8, . ; 47J. Johann Mauder, geb. am 6. 10. 19604 in Prag, Rnna Mau d er, geb. Perutz, geb. am 10. 12. 1910 in Prag, zuletzt Prag XIX, Sibirischer Platz 5H, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs⸗ protektor in Böhmen und Mähren eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichspro⸗ tektor in Prag III, Drasitz⸗Platz 7n, zu melden. Eine Ab⸗ schrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist der Staats⸗ polizeileitstelle Prag zuzuleiten. Prag, den 11. Juni 1942. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Anorduung 58 ver Reichsstelle für Eisen und Stahl (Ungültig⸗ keit von Aufträgen auf Lieferung von Fertig⸗ erzeugnissen aus Eisen und Stahl) vom 13. Juni 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1911 (Reichsgesetzlbl. J S Gen in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939! (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernchmen mit den beteiligten Reichsstellen und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ rinisters fuͤr Bewaffnung und Munition, zugleich in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für Rüstungs⸗ aufgaben im Vierjahresplan, angeordnet:

851 () Aufträge auf Lieferung von ganz oder, überwiegend Fertigung vor Die Gesellschgit einge gestellt war und bis zum Inkrafttreten dieser ren“ nung nicht wieder aufgenommen wurde, b) die dor dem 1. Juli 1940 erteilt und bis zum 30. Juni 1942 nicht fertiggestellt sind, e) die vor dem 1. Januar 1942 erteilt und bis zum 1. Januar 1944 gemäß der betrieblichen Planung nicht fertiggestellt werden können oder für die eine Lieferfrist angegeben worden ist, die über den J. Januar 1944 hinausgeht, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1942 nicht mehr auszuführen; die ent— sprechenden Verträge werden zu diesem Zeitpunkt ungültig. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 b) und o) sind a) Aufträge auf Lieferung einer bestimmten Anzahl leicher Erzeugnisse in bestimmten Zeitabschnitten, ka denen die Laufzeit des Auftrages unbegrenzt ist oder über den 30. Inni 1942 hinausgeht. b) Aufträge, deren konstruktions- und werkstattmäßige Bearbeitung bei normalem Ablauf der Fertigung 18 Monate und mehr erfordert.

.

() Auftragnehmer, die Aufträge der in 1 genannten Art erhalten haben, sind verpflichtet, a) ihren Auftraggebern unverzüglich, spätestens bis

zum 15. August 1942, mitzuteilen, welche Aufträge entsprechend den Bestimmungen des § 1 nicht ö. ausgeführt werden,

b) Unteraufträge, die sie zur Durchführung eines

emäß 8 1 ungültig gewordenen Auftrages erteilt

n unverzüglich, spätestens bis zum 31. August

1942, gef ehen, sofern die bestellten Erzeugnisse

nicht innerhalb von 3 Monaten einem anderen kriegswichtigen Zweck zugeführt werden können.

(E) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 b)

sind die für einen in Serienfertigung her tellende n⸗ stand bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern die Serienfertigung dieses Gegenstandes weiterläuft.

8583 Jede weitere Fertigung für Aufträge, die gemäß 55 1 und nicht mehr auszuführen sind, ist verboten.

§5 4

„Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und Nutzeisen“, das für die Ausführung von Aufträgen bestimmt ist, die 2 §8§ 1 und 2 nicht mehr quszuführen sind, versallen der Beschlag⸗ nahme entsprechend der 4. ,,, . zur An⸗ ordnung 3 des ,, r die Eisen⸗ und ö vom 7. Mai 1 . Reichsanz. und Preuß. Staats anz. Nr. 105 vom J. Mai 1942); die Be⸗ schlagnahme tritt in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Aufträge nicht mehr ausgeführt werden dürfen.

55 besonders 3 Fällen kann die Reichsstelle a

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n ür 3 und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen 53 nordnung zulassen.

J zeitlich

widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ . werden nach den s 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Augnst 1939 (Reichsgesetzbl.

chutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1912 (Reichs⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Stagts⸗ anzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebielen, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, gerd und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. =

Der Reichsbeaustragte für Eisen und Stahl.

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuord⸗ nung ver Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni

neue Ordnung der Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung die Lei⸗ stungsfahigleit der Rüstungswirtschaft durch ein beweglicheres Verfahren zu sichern. Indem sie gewisse Bindungen und Kon⸗ trolleiurichlungen des bisherigen Systems der „Auftrags⸗

Über die Annahme und Vergebung von Aufträgen dem pflicht⸗ gründet sie die Selbst verantwortung der Wirtschaft gemäß der Verordnung des Führers vom 21. März 1942 zum Schutze

der Rüstungswirtschaft mit den darin vorgesehenen Rechts⸗ folgen der Pflichtverletzung.

18. August 1939 Reichsgesetzbl. 1 S. 1480) in der Fassung der r,, ** 39. Sttober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs Staatsanz. Nr. 198 vom 21. August 1939) wird mit i stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ ministers für Bewaffnung und Munition, zugleich in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für Rüstungsaufgaben im Vierjahres plan, angeordnet:

genden Erzeugnisse aus Cisen und Stahl:

vat 7 8 * Neisen laut Materialliste fer gage e,

Eisenbezugsrechte geliefert werden.

83) Die Eifenbezugsrechte werden Kontingentsträgern

ngents d verpflichtet, ein Eisenkonto bei der ( Cisenmverrechnungs⸗

(Kontingente) in der . viertel jährlich Aber⸗

auf ihrem Eisenkonto bei

52 uber die ihnen erteilten er

tragungsscheine verfahren in der gleichen Weise im Verkehr mit ihren Auftragnehmern.

(3) Bei der ee, de, von Eisenbezugsrechten über kleinere Mengen können die Eisenscheine und Eisenübertra⸗

ungsscheine ee. Eisenmarken, die auf bestimmte Mengen 2 ersetzt werden.

v Eisenniarken dürfen nur für die Menge „Eisen⸗ und Stahl⸗ material angeso

führung des

cheine und

56

in der Fassung vom 36. Oktober 1241 (Reichs- S 679) und nach der Verordnung des Führers zum

.

S. 165) bestraft. 57

Anordnung Titt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

n, den 13. Juni 1942.

Dr. Kiegel.

Auorduung I

1942 Forderung des Führers entsprechend bezwellt die

lockert oder aufhebt, insbesondere die Entscheidung

Ermessen des Betriebs führers überantwortet, be⸗

Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

August 1839 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Teil Sachlicher Geltungsbereich 51

Bestimmungen dieser Anordnung gelten für die fol⸗

„Eisen⸗ und Stahl material“ laut Hater g jr für Kalz werks⸗ und Gießereierzeugnisse einschließlich Dae, II. . n, uh ahh eife . 8 ; Enden (gle .

rh. 5 J ö. Fertigerzeugnisse, die ganz oder teilwelse qus Eisen äünd Stahl bestehen, jeboch nicht in gebrauchtem Zu⸗ stand, gleichgültig, ob in⸗ oder ausländischen Ur⸗

sprungs. Teil ll

Regelung der Eifenzuweisung 82 Eisenbezugsrecht Die in 8 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur gegen

Es gibt Eisenbezugsrechte für unlegiertes

legiertes Cisen· und Stahl material /.

sie sind übertragbar. Sie werden übertragen durch: ͤ

e, r Gungaschern, Eisenmarken.

88

Die Kontͤngentsträger erhalten die Elsen rechte

auf ihr Eisenkonto

8 4

ertragung von ECisenhezugs rechten. Die Kontingentsträger verfügen über das Guthaben . durch

sche in. Eisenscheine werden e rch gültig, Eifenverrechnungsstelle die Deckung betätigt. Auftraggeber, die * Kontingentsträger sind, ver⸗ isen bezugsrechte durch Ei sen⸗

ragungsschein. Die Empfänger der Eisenüber⸗

§8 5 liche Geltung der Eisenbezugsrechte

CGisenscheine oder anstelle von Eisenscheinen

. 4 erteilt eee der die der

und seine Zulieferer im ingentsquartal zur Aus⸗ u

it der durch Eisenscheine, Eisenübertra⸗

Die Gülti ͤ isenmarken erworbenen Bezugsrechte ist

der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sein.

Zuteilung von SEisenvormerkungen

(1) Soweit für das zur Ausführung eines Auftrages erforderliche Eisen⸗ und Stahlmaterial“ ein Bezugsrecht gemäß § 5 Abs. 1 nicht gegeben werden darf, hat der Kon- lingentsträger seinem Auftragnehmer für das in späteren Quartalen noch benötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ eine Eisenvormterkung zu erteilen. Die Eisenvormerkung muß von

(2) Die Eisenvormerkung t dem Auftragnehmer gegenüber dem Kontingentsträger die Anwartschaft auf Er⸗ leilung eines entsprechenden Eisenscheines, gewährt aber selbst noch kein Eisenbezugsrecht. . ;

G) Die Eisenvormerkung wird nicht übertragen.

587 Pflicht zur Eisenbuchführung Wer Eisenbezugsrechte erhält, ist verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge an Eisenscheinen, Eisenübertragungs⸗ scheinen und Eisenmarken Buch zu führen.

Teil III Grundsätze der Auftragsannahme / Bestellgrenze 88

(I) Unternehmungen, die „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ be⸗

oder verarbeiten, dürfen

a) nicht mehr Aufträge annehmen, als sie nach ihrem

tatfächlichen Leistungsvermögen unter Berück⸗ sichtigung der vorgeschriebenen oder zweckbedingten Lieferzeit fristgemäß ausführen können,

b) nicht mehr und keine anderen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl bestellen öder beziehen, als sie zur ord- nungsmäßigen und fristgerechten Ausführung der Aufträge und nach ihrem Fertigungsprogramm jeweils unbedingt benötigen, .

e) Aufträge nicht vor der Zeit erteilen, die sich nach dem notwendigen Bedarf des Auftraggebers und der tatsächlichen Fertigungszeit des Auftragnehmers bestimmt. .

(EE) Die Bestimmungen des Abs. ] gelten sinngemäß für

den Eisen⸗ und Stahlhandel.

Teil IV Beziehung zwischen Auftrag und Eisenbezugsrecht

89 Das Eisenbezugsrecht und / oder die Eisenvormerkung sind ür die Menge „Eisen- und Stahlmatexial“, die zur Aus⸗ 6 des Kuftrags erforderlich ist, in Höhe des Walz⸗ bzw. ußgewichts (Cöontingentsgewicht) zu erteilen. 810 Aufträge auf Lieferung der in 51 genannten Erzeugnisse dürfen von Kontingentsträgern und deren nachgeordneten Stellen nur erteilt und vom Erstauftraggeber nur ange nommen werden, wenn bei der Auftragserteilung a) das ex fnrderliche Cisenhezugsrecht durch Eisenschein oder Eisenmarken übertragen

und / oder . b) die Eisenvormerkung erteilt

§11 Auftraggeber, die nicht Kontingentsträger sind, sind ver⸗ pile. die Eisenbezugsrechte bis zu einem Dreimonats— arf für die in 51 genannten Erzeugnifse zu dem Zeit. punkt zu übertragen, zu dem der Auftragnehmer über das ur Ausführung des Auftrags notwendige „Eisen⸗ und kuhn rler. derfügen muß, bei Gießereierzeugnissen zum Zeitpunkt des Abgusses. 512

(.) Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl- material“ mit Ausnahme von Gießereierzeugnissen dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn gleichzeitig das erforderliche Eisenbezugsrecht übertragen wird.

E) Die Bestimmungen des 16. 1 gelten sinngemäß für Aufträge auf Lieferung von Nutzeisen beim Nutzeisen handel.

Teil V

hnbergangs regelung 513 (1) Kontrollnummern und Ausfuhrkennzeichnungen wer⸗ den für den Bezug von Eisen⸗ und Stahl niaterial“ und die e e. von Fertigerzeugnisfen aus Eisen und Stahl vom 30. September i942 an ungültig.

E) Kontroll marken dürfen nach dem 30. September 1942 nicht mehr verwendet werden.

514

wird.

Gültigkeit:

a) die mit Kontrollmarken des J. bis III. Quartals 1942 oder Munitionsscheinen verse henen Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl material,

b) die mit Kontrollnummern erteilten Aufträge auf Fertigerzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen der Anordnung 58 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 ungültig ober zurückzuziehen sind,

e) die gemäß der 1. Ergänzungsanordnung der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl zur 4. Durchführungs⸗ anordnung zur Anordnung 3 des Generxalbevoll⸗ mächtigten fur die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 13. Juni 1942 erteilten Aufträge mit Kontroll⸗ nummern des III. Quartals 1942 mit der Sonder- kennzeichnung „LQ“.

§15

Benötigt eine Unternehmung zur Fertigstellung eines nach 14 4 Auftrages im IV. artal 1942 oder 666 Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, die weder anf Lager vorrätig noch mit olluummern und Kontrollmarken des J. bis III. Quartals 1942 oder Munitionsscheinen bestellt sind, ist der Auftr sofern er auf . ug des Auf⸗ trages besteht, verpflichtet, für die noch erso . Menge dem Auftragnehmer entsprechende Venngs rechte zu ertragen, auch wenn früher für den Auftrag ts eine Kontroll⸗

nicht begrenzt.

nummer erteilt en war.

Die nachstehend aufgeführten Aufträge behalten ihre

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Reichs · und Etauisanzeiner Rr. 136 vom 13. Juni 19142. S. 3

Te il VI Allgemeine Bestimmungen 516 Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung ersorder⸗ lichen Bestimmungen. R 517

In besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle sür Eisen und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

518

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 Reichsgesetzbl. ! S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 165) bestraft.

819

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 13. Juni 1942.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

1. Durchführung sanordnung zur Anordnung J der Reiehsstelle für Eisen und Stahl (Neusrdnung der Eisen bewirtschaftung) vom 13. Juni 1342 Auf Grund des 516 der Anordnung L der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1912 und auf Grund der

Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Flugust 1939

(Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der? Verordnung vom 36. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) ordne ich folgendes an: 81 Kontingentstrãäger Kontingentsträger im Sinne der 88 2, 3 und 4 der

Anordnung‘! der Reichsstelle für Eisen und Stahl sind die

in der Anlage 1 aufgeführten Kontingentsträger. Materialliste 82 (I) Die unter den Begriff „Eisen⸗ und Stahlmateriagl“ e,. Walzwerks⸗- und Gießereierzeugniffe sind in der nlage ? aufgeführt. E) Als Nutzeisen gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse. = Die Bestinmungen für „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gelten auch für Nutzeisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Erlangung und Übertragung von Eisenbeugsrechten

584

(() Bei Aufträgen auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl im Sinne des 5 1 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 hat der Auftragnehmer das Kontingentsgewicht des zur Ausführung des Auftrages insgesamt erforderlichen „Eisen⸗ und Stahl= materials“ dem Auftraggeber aufzugeben. Hierbei ist das Kontingentsgewicht aufzuteilen:

a) nach unlegiertem und legiertem Material,

b) nach den Quartalen, in denen das Material (ge⸗

trennt nach unlegiertem und legiertem) zur frist⸗ gemäßen Ausführung und planmäßigen Abwicklung des Auftrages benötigt wird.

E Für legiertes ‚Eisen⸗ und Stahlmaterial“ sind die Inhalte an Legierungsmetallen in Kilogramm, bezogen auf die mittlere Analyse, anzugeben.

85

(I) Der Erstauftragnehmer eines Kontingentsträgers zur Erlangung des Eisenbezugsrechtes r er. der 5223 vormerkung für das zur Ausführung des Auftrages von ihm und den Unterlieferern benötigte „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dem Kontingentsträger die Angaben zu machen, die aus dem Formblatt „Eisenanforderung“ (Qlnlage 4) ersichtli . (E) Bei zeitlich nicht begrenzten, auf Liefeyung einer be⸗ r, wan Menge in bestimmten Zeit sschnitten lautenden ist in der Eisenanforderung der Bedarf von höchstens 4 Quartalen anzugeben.

(G8) Der Kontingentsträger hat die Eisengnfordevung zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen, zu bestätigen und die mit „Eisenschein“ (Anlage 5) bezeichneten Stücke des ö blattes an die Eisenverrechnungsstelle der Rüstu ntor G. m. b. O., Berlin M g, Tirpitz ufer 20 24, einzusenden.

( Die Eisenverrechnungsstelle hat, nachdem sie geprüft hat, ob das Guthaben auf dem Eisenkonto des Kontingents⸗ trägers das von ihm anerkannte Eisenbezugsrecht deckt, den Eisenschein (Bezugsrecht und! oder Eisenvormerkungen) zu ö zu bestätigen und dem Erstauftragnehmer zu über⸗ enden.

(65) Ist auf dem Konto des Kontingentsträgers keine Deckung vorhanden, so hat die . den unbestätigten Eisenschein dem Kontingentsträger unverzügli zurückzugeben und hiervon den Aussteller der ö . K ;

Y) Die Bestätigung des Eisenscheines erfolgt durch druck eines Stempels der . in * dafür vorgesehenen Feld des Eisensftheines.

§86 Unterauftragnehmer erhalten die Eisfenübertragungs⸗ scheine für das von ihnen und von ihren . f 8. . „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gemäß den Bestimmungen des 541 und auf Grund formloser Anforderung.

§7 (I). Zur Ubertragung von Eisenbezugsrechten dur „Eisenübertragungsschein“ (Anlage C ist n eh , der ö.

übertragu

dem Eisenschein oder Eisenübertragungsschein bezeichnete an r berechtigt.

2) Der Empfänger von Eisenscheinen oder Eisen⸗ übertragungsscheinen darf diese nicht weitergeben; er hat sie als Belege ordnungsmäßig aufzubewahren.

§ 8 „Eisenmarken“ (Anlage 7) können von den Gauwirt⸗ schaftskammern oder Industrie⸗ und Handelskammern spwie Handwerkskammern gegen Eisenscheine oder Eisenüber⸗ tragungsscheine, die auf den Namen der Kammer auszustellen sind, bezogen werden. 89

Eisenvormerkung

(I) Die Eisenvormerkungen werden auf dem Formblatt ‚Eisenschein“ erteilt; sie sind keine Bezugsrechte und sind daher außerhalb der Eifenbuchtührung G 11) mengen⸗ und quartals⸗ mäßig in geeigneter Weise festzuhalten; sie berechtigen nicht zur Äusstellung von Eisenübertragungsscheinen.

(2) Der Empfänger einer Eisenvormerkung soll spätestens einen Monat vor Beginn desjenigen Quartals, für das sie erteilt worden ist, auf Grund dieser Eisenvormerkung auf dem Formblatt „Eifenanforderung“ beim Kontingentsträger das Eiseubezugs echt über die Menge „Eisen⸗ und Stahl material“ beantragen, die er und seine Unterlieferer in diesem Quartal zur Ausführung des Auftrages benötigen. Bei dieser Eisen⸗ anforderung hat er weiter erforderliche Eisenvormerkungen, aufgeteilt nach Quartalen, zu beantragen.

§510 Rückübertragung

(H Wenn sich ein Eisenbedarf, für den Eisenbezugsrechte bzw. Eisenvormerkungen erteilt worden sind, vermindert oder wenn er z. B. durch Zurückziehung eines Auftrages ent⸗ . sind die übertragenen Eisenbezugsrechte und erteilten Eisenvormerkungen in entsprechendem Umfange zurück— zuerstatten. Ist das Material für den Auftrag, für den eine Rückerstattung des Bezugsrechts verlangt wird, schon ganz oder teilweise in Fertigung, und kann die entsprechende Menge zur Ausführung von anderen Aufträgen durch den erstattungspflichtigen Betrieb ganz oder teilweise nicht ver⸗ wendet werden, vermindert sich insoweit die Erstattungs⸗ flicht. Das unverwertbare Material ist der Reichsstelle für

Eisen und Stahl zu melden und nach ihrer Weisung zu

verwerten.

(E) Die Rückübertragung eines Eisenbezugsrechtes wird

durchgeführt . von Erstauftragnehmern des Kontingents⸗ trägers unter Verwendung des Formblattes „Eisenanforderung“, von den übrigen Auftragnehmern unter Ver— wendung des Formblattes „Eisenübertragungs—⸗ schein“.

Die Rückübertragung einer Eisenvormerkung durch den Erst—

auftragnehmer hat ebenfalls unter Verwendung des Form⸗

blattes „Eisenanforderung“ zu erfolgen.

(3) Die Formblätter „Eisenanforderung“ und „Eisen⸗ übertragungsschein“ sind zu diesem Zweck durch die Über— schrift „Rückübertragung“ durch einen Stempel oder ander⸗ weit deutlich zu kennzeichnen. Der Kontingentsträger hat das ihm vom Erstauftragnehmer zu übersendende Formblatt „Eisenanforderung“ mit dem Vermerk „Rückübertragung“ nach Prüfung, ob die Rückübertragung sämtliche gemäß Absatz 1 vom Erstauftragnehmer und den übrigen Auftrag⸗ nehmern zurückzuerstattenden Mengen umfaßt, nach Be— stätigung der Eisenverrechnungsstelle zuzustellen. Die Eisen— verrechnungsstelle hat die Rückübertragung zu buchen und den mit der Bezeichnung „Rückübertragung“ versehenen Eisen⸗ schein dem Erstauftragnehmer zu übermitteln.

Cc Wird über den Umfang der Rückübertragung keine Einigung erzielt, so entscheidet eine von der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu benennende Stelle.

5441 Eisenbuchführung

(1) Jeder Empfänger von Eisenscheinen und Eisen⸗ übertragungsscheinen ist verpflichtet, die ihm übertragenen , sowie die auf Grund dieser Eisenbezugs⸗ rechte von ihm ausgestellten Eisfenübertragungsscheine zu buchen. Aus der Buchung müssen ersichtlich sein:

1. die Eingänge mit laufender Nummer und Datum der

eng n a) Eisenschein oder Eisenübertragungsschein mit An⸗ 26 der Nummer, b) . in Kilogramm für unlegiertes Material,

egiertes Material;

2. die Ausgänge mit laufender Nummer und Datum der Eintragung J Eisenübertragungsschein mit Angabe der Nummer, b) Menge in Kilogramm für

unlegiertes ial,

legiertes Material;

3. der jeweilige Bestand an Eisenbezugsrechten; dieser ist

regelmäßig, mindestens aber monatlich, auszuweisen. O Bei Buchung des legierten Materials ist außerdem ee. die Kennzeichnung des Auftrages G 13) zu vermerken. e ,, oder Aufteilungen sind nicht er⸗ orderlich.

G) Als n,, 6 oder Eisen⸗ ; ine an der vorgesehenen Stelle mit dem Buchungsvermerk (Nummer und 23 der Eintragung) zu versehen.

(4 Die Ein- und Ausgänge von Eisenmarken find“ sondert außzuzeichnen, so daß der Bel an . und der Bestand an Eisenbezugsrechten aus Eisenscheinen und Eisenübertragungsscheinen jederzeit festgestellt werden lann.

(G5) Es ist verboten, mehr Eisenbezugsrechte zu über⸗ tragen, als nach dem buchmäßigen Bestanbe (dem Eisengut⸗ 9 2 zur )

ü isenvormerkungen sind in die Eisenbuchführung nicht aufzunehmen; sie sind gemäß z 9 Absatz 1 zu behandeln.

5 12 Bestellbeschranlung 9. Die Ersz agnehmer eines n

r rs dürfe . zur Ausführung ihnen erteilter Aus⸗ träge notwendig find, nur in dem Umfang erteilen, in dem 1.

insgesamt Eisenbezugsrechte und 'oder Eisenvormerkungen empfangen haben. Dementsprechend dürfen auch die Unter⸗ lieferer Bestellungen höchstens in dem Umfang erteilen, in dem sie insgesamt von ihren Auftraggebern Eisenmengen angefordert haben.

(2) Für den Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gilt die Bestimmung des 5 12 Absatz 1 der Anordnung 1 Reichsstelle für Eisen und Stahl.

3) Im übrigen unterliegen alle Auftragnehmer der grundsätzlichen Beschränkung der Bestellungen gemäß § 8 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl.

513

Besondere Kennzeichnung für legiertes „Eisen⸗ und Stahl material“

(I) Bei der Erteilung von Aufträgen auf Lieferung von legiertem „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ erforderlich ist, hat der Auftraggeber eine Kennzeichnung in das Auftragsschreiben aufzunehmen. Diese Kennzeichnung ist bei der Erteilung von Unteraufträgen von dem Auftragnehmer in gleicher Weise in den Auftrags—⸗ schreiben weiterzugeben.

() Die Kennzeichen bestehen aus einer Ziffernfolge (Be⸗ darfgruppe), von der die ersten drei Ziffern die Bedarfs⸗ träger kennzeichnen, und zwar

410-499 Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Rüstungsamt 100— 199 Oberkommando des Heeres 300399 Oberkommando der Kriegsmarine 200— 299 Reichsminister der Luftfahrt und

aber der Luftwaffe

Oberbefeh

400-409 Der Generalbevollmächtigte für Son⸗ derfragen der chemischen Erzeugung

500 —899 Allgemeiner Bedarf

900 999 Ausfuhr.

(3) Aufträge auf Lieferung von legiertem „Eisen- und Stahlmaterialͤ“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen- und Stahlmaterial“ er— forderlich ist, dürfen ohne eine der in Absatz 1 angegebenen Kennzeichnung in den Auftragsschreiben nicht angenommen und ausgeführt werden.

514 Sondervorschriften über den Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement und außerdeutschen Gebieten

Uber die Zuteilung und Übertragung von Eisenbezugs⸗ rechten im Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement und außerdeutschen Gebieten werden besondere Vorschiften von der Reichsstelle für Eisen und Stahl erlassen. ;

8 15 Nichtkontingentierter Bedarf

kontingentierten Bedarf wgl. Ss§ 16 ff. der 26. Anweifung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 30. April 1941).

(2) Es ist verboten, für nichtkontingentierten Bedarf Eisenbezugsrechte anzufordern oder zu übertragen.

§5 16

Bezugsrechte für Aufträge zur Belieferung der Truppe

Die Licserung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl an bestimmte Wehrmachtdienststellen gegen nachträglich beizu— bringende Bezugsrechte Eisenscheine, Eisenübertragungs⸗ scheine, Eisenmarken) regelt sich nach Borschriften, die die Reichsstelle für Eisen und Stahl über die Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft bekanntgibt.

Übergangsvorschriften 517

() Benötigt ein Erstauftragnehmer eines Kontingents- trägers zur Fertigstellung eines ihm erteilten Auftrages nach dem 1. Oktober 1942 „Eisen⸗ und Stahl material“, das er weder auf Grund erhaltener Kontrollnummern und Kontroll— marken schon bezogen noch beim Eisen⸗ und Stahlhandel oder bei einem Werk der Eisen schaffenden oder Gießerei⸗Industrie mit Kontrollmarken des J. bis III. Quartals 1942 oder mit Munitionsscheinen bestellt hat, so hat er auf dem Formblatt „Eisenanforderung“ unter gleichzeitiger Ausfüllung des Bei⸗ blattes (Anlage 8 die nach dem 1. Qktober 1942 noch be⸗ nötigten Mengen ‚„Eisen⸗- und Stahlmaterial“ bei seinem Kontingentsträger unverzüglich, spätestens bis zum 1. August 1942, anzufordern.

(2) Bei der Nachforderung an Eisen⸗ und Stahlmaterial“ hat er den etwaigen Bedarf der jeweiligen Unterlieferer mit anzufordern.

(3) Der Kontingentsträger hat gegebenenfalls im Einver⸗ nehmen mit dem züständigen Hauptausschuß nach Vorliegen der „Eisenanforderung“ unverzüglich, spätestens bis zum 1. Oktober 1942, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Bezugsrechte für die Fertigstellung dieser Aufträge übertragen

n 5 18 Uberweist der Kontingentsträger dem Erstauftragnehmer die für die Durchführung eines erteilten Auftrages noch not⸗ wendigen Eisenbezugsrechte bezw. Eisenvormerkungen bis zum 15. Ottober 1942 nicht, ist der Erstauftragnehmer verpflichtet, den Auftrag zu streichen und etwaige Unterbestellungen für diesen Auftrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung, zurückzuziehen. Unterlie ferer aben in gleicher Weise zu verfahren. Ausgenommen hiervon * Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen, die n) re . 3 4 2 . kriegè⸗ wichti zugeführt werden können, p) die 2 . in Serienfertigung herzustellenden Gegenstand bestellt sind, sofern die Serienfertigung dieses Gegenstandes weiterläuft.

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Eisen- und Stahl material“, das für die Ausführung von Aufträgen bestimmt ist, die gemäß 5 18 nicht mehr aus- zuffühven find, verfallen der Beschlagnahme entsprechend der 4. Durchführungsanordnung zur Anordnung 3 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen und Stahl dewirtschaftung; die e tritt in dem Zeitpunkt der Auftragsftreichung

bezw. der Auftragszurückziehung G 18 ein.