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2 . , nr de,, 1
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Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 18. Juni 1942. S. 2 ⸗ . ;
Beispiel Anlage 1 ] ihm geschätzte Lebendgewicht im Antrag auf, Genehmigung . einer ,, anzugeben und die Richtigkeit seiner Antrag Angaben nach bestem 2 zu versichern. Die Hausschlach= auf Genehmigung einer Hausschlachtung tung von Schweinen mit höherem Lebendgewicht ohne amt⸗ liche Gewichtsfeststellung ist in jedem Fall verboten. Das Name des Antragstellers: .... ...... .... .... ..... Schulæe, Paul. .... ...... w / ,, Ernährungsamt! (Kartenausgabestelle) kann in Zweifelsfällen i , , r Kaufmann. ..... ene ö ... ... bereits vor Erteilung der Benehmigung die Vorlage eines ö amtlichen Wiegescheines verlangen. Die Hausschlachtung
Mme rnit, Konstanz, Baknhofstraße 5. ..... ... ...... 1 ö, „ von Ebern, Altschneidern und Sauen ist verboten.
Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von: .. . 1. . Schwein im Lebendgewicht von ...... .
*
166
(Es handelt sich nicht um die Schlachtungen von Sauen — Ebern — Altschneidern*)
—— Kalb, ...... Schaf, ...... Rind)
Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, selbst gehalten und gemãästet habe Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Autrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfeiten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben. Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung“): a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgesetzten Höchstgewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht
zur Verfügung stehen“„),
b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden konnte *).
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.
Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.
, Konatana. ...... ...., ...... 0. Dezember (Ort) (Datum)
... 1942
kö Paul Schulas .. ...... ...... . (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Von der Kartenaus gabestelle auszufüllen:
Genehmigungsbescheid erteilt über ...... e a . Amtliche Gewichtsfeststellung an⸗ (Zahl) (Tiere) geordnet ?): für die Zeit vom ..... ... . 1 wd 1943 a) auf öffentlicher Waagen) . , ,, ö ö ü) durch amtlichen Wäger) J Schmidt. ...... ...... ...... (Amtsstempel und Unterschrift) Rückseite . Selbstversorgungsberechtigte. Lfd. Stellung innerhalb der 3 . Rame Vorname Geburtstag Selbstversorgungsgemeinschaft 1 Schulze Paul 35. 4. 02 Haus haltungsvorstand 2 Schulze MUHarie 6. 6. 09 Ehefrau 5 Schulze Adol / 8 Sohn 4 Schulae HErna I18. I0. 37 Tochter . Schule Ilse 5. 3. gn Tochter )Nichtzutreffendes ist zu streichen. Beispiel. Anlage 2 Genehmi gungsbescheid für Hausschlachtun gen. K. KRaufmann Faul Schvulaæ..... . JJ . Konstanz, BahknRofstr. 6 .... ...... .... ist berechtigt, in der Zeit vom ...... . IE. I2. 4... ..... bis ...... , ,, , folgende Hausschlachtung vorzunehmen:
. Schwein, Kalb, Schaf, Rind“)
Amtliche Gewichtsfeststellung ist angeordnet).
. KRonatana. ...... , den . I2. 1
(Ort) (Datum)
r mr O O Q ᷣ—⸗——5iWmersm
Bescheini gung des Fleischbeschautierarztes oder Fleischbeschauers:
Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am
..... Schwein, Rind, Kalb, Schaf“) geschlachtet.
(Unterschrift)
Bescheinigung des amtlichen Wägers: Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht) des Schweines, Rindes,
Kalbes, Schafes“) hat .... ...... . kę betragen.
e eee e se e e ee e e e 2 2 2 2222 0 . unterschris - od x 1942.
999 22 90222 Schmidt 1 212 e 8 22 8 9
(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)
Dieser Bescheid ist nach der Schlachtung unverzüglich an die Aus gabestelle zurüdzu geben.
)Nichtzutreffendes ist zu streichen.
x rJ᷑ typ “ b s -
mr
verbraucht werden. Di n nr Einrichtungen gelten als Selbstversorger der Gruppe C.
IV. Wer erteilt die Genehmigung?
(I) Für die Erteilung, der Genehmigung ist die Karten⸗ ausgabestelle, in deren Bezirk der e gr seinen Wohn⸗ sitz hat, zuständig. Bei lf, der Gruppe C ist abweichend hier bon für die Cdienehmigung das Ernährungs⸗ amt, Abt. H, zuständig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Schlachtung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu beantragen. Sofern die geforderten Voraus⸗ setzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
2 Wird eine Hausschlachtungsgenehmigung ver- weigeri, so hat die Kartenausgahestelle hier von dem Er- nährungsamt Abt. A (Zuteilungsstelle, Mitteilung zu e, wee, um eine ordnungsmäbige Abgabe der Tiere sicher- zustellen. ;
V. Die Schlachtung
Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides darf die Schlachtung nur innerhalb der darin angegebenen Iii er⸗ . Der Genehmigungsbescheid ist bei der Schlachtung em Fleischbeschautierarzt oder Fleischbeschauer vorzulegen. Dieser bestätigt die Schlachtung und den Schlachttag durch Unterschrift und Stempel.
VI. Anrechnungsgewicht
(SI) Bei r, , , . von Schweinen durch Selbst⸗ versorger der Gruppen A, B und C wird im Hausschlach⸗ tungsjahr 1942.43 ein einheitliches Anrechnungsgewicht fes!= gesetz, das grundsätzlich der. Anrechnung zugrunde zu legen ist. Nach den bisher erzielten Durchschnittsschlacht⸗
ewichten gelten in den nachstehend angegebenen Gebietsteilen ke Reiches folgende Anrechnungsgewichte: 1I0 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 165 R — in den Landesbauernschaften Hessen⸗Nassau, Kur⸗ hessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, Ost⸗ d, , Pommern, Rheinland, Sachsen, Sachsen⸗
Gebiet I:
nhalt, Schlesien, , , Thüringen,
Weser⸗Ems, Westfalen und Westmar Gebiet II: 100 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 150 1 in den Landesbauernschaften Baden, Bayern, Bayer. Ostmark, Sudetenland und Württemberg; Gebiet III: 90 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 136 kg) in den Landesbauernschaften Alpenland, Donau⸗ land und Südmark.
In diesen Anrechnungsgewichten ist der Abzug eines
Verarbeitungsverlustes von 15 v. H. bereits enthalten, weitere Abzilge sind daher nicht zulässig.
(2) Bei Anwendung des einheitlichen Anrechnungs⸗ , darf die , e, ur Hausschlachtung von
chweinen den Selbstversorgern jedoch nur erteilt werden, wenn das Lebendgewicht der zur . chlachtung bestimmten Schweine im einzelnen im Gebiet U nicht y. als 185 kg im Gebiet II nicht mehr als 160 kRg im Gebiet IIl nicht mehr als 145 kg beträgt (Höchstgewicht).
(3) Schweine mit höherem Lebendgewicht dürfen nur dann zur Hausschlachtung zugelassen werden, wenn andere Schweine zur Hailsschlachtung nicht zur Versügung stehen. Der Antragsteller hat diese Tatsache und das von
(4 Macht ein Antragsteller geltend, daß das festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht wird, so ist an Stelle des für das betreffende Gebiet festgesetzten Anrechnungsgewichtes das durch amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Lebend⸗ oder Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde zu legen. Pie amliiche diewichtsfeststellung dar jedoch nur in Aus- nanmefällen zugelassen werden. Sie wird dann im all- gemeinen nur hei den in Städien wohnenden Angehörigen der Gruppe B zu genehmigen sein. ö
(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller ,,,, Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Hausschlachtungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder angeordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stichwrobenweise die . Gewichte festzustellen. Diese Gewichtsfeststellungen find durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Aufsicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernährungsamt beauftragten Person durch⸗ zuführen. ; , VII. Anrechnungsverfahren
(1) Nach erfolgter Schlachtung muß der ,, n, . den Genehmigungsbescheid sofort ö. Kartenausga estelle zurückgeben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die K, angegebenen Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungsanspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der Schlachtkarte (Gruppe A) oder durch einen Anrechnungs⸗ bescheid (Gruppe B) vor. .
* Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht . den Bedarf zu verrechnen; das Ernährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstver⸗
ustellen.
u (3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungsjahres 1942/43 soll bei allen Selbstversorgern nicht über den 14. YJopbember 1943 hinaus erfolgen (Anrechnungs⸗ zeit. Soweit Antragsteller der Gruppe A aus Hausschlachtungen bis zum 3. Januar 61943 versorgt sind, dürfen ihnen weitere H ausschlachtung sgenehmigungen nicht vor dem I5. Oktober 1942 erteilt werden. Antragsteller der 6 B dürfen vor dem I5. Oktober 1942 Hausschlachtungs-
VIII. Schlachtkarte und Anrechnungskarte (1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger . A) ist zur Durchführung der Anrechnung im
ausschlachtungssah'e 194245 eine neue Schlachtkarte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine neue Anrechnungskarte (Muster Anl. 4) auszugeben. Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabestelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochenration von 750 g bzw. 375 ö für Kinder bis zu 6 Jahren Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbftversorgerhaushalt v0 m 4. /anuar 1943 bis zum I4. MoObemhber 1943 zustehende Gesamtmenge zu ver⸗ merken. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleisch und Fett erfolgt hierbei nicht.
(2) Die Anrechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vermerken ist, hat den Zweck, dem Selbst⸗ versorger einen Ueberblick über die ihm jeweils noch zu⸗ stehende Gesamtmenge zu geben.
IX. Anrechnungsbescheid
k teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Grund der von ihm vorgenom— menen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berück— sichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbstver— sorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der Anrechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.
X. Abgabe aus Hausschlachtungen (I Der Verkauf und Kauf von Erzeugnissen aus Haus⸗ schlachtungen ist verboten. Dem Verkauf stehen gleich der Tausch sowie jede sonstige dberlassung von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen gegen eine gemerbliche oder he- rufliche Gegenleistung (z. B. .
(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabe⸗ stelleh kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungs⸗ amtes in a ,. von der Vorschrift im Abs. 1:
a) den Ver . von Erzeugnissen aus Hausschlachtun⸗ gen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum I4. November I943 bei einzelnen Selbstversorgern größere überschießende Mengen ergibt; bei Haus⸗ schlachtungen von Schweinen ist möglichst die Ab⸗ abe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn * die Anrechnungszeit dadurch verkürzen sollte;
b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zu⸗ lassen, wenn Gefahr besteht, daß Erzeugnisse aus Hausschlachtungen verderben.
lz) Einzelpersonen (slandwirtschaftliche und nicht- landipirischaftliche Selbstversorger), die eine Haus- schlachtungsgenehmigung erhalion, können die Abgabe des ganzen Schweines gegen Empfang von Fleischberech- ligungsscheinen beantragen.
(4 Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Er⸗ nährungzamtes Erzeugnisse aus m hte tun en abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis
sorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften fest⸗
zum Deutschen RNeichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
nr. 14
Erste Veilage
Berlin, Freitag, den 19. Juni
1942
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(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
a) wenn entweder das für Hausschlachtungsschweine fest⸗ gesetzte Höchstgewicht überschritten wird und andere Schbeine zur Hausschlachtung nicht zur Uer- fügung stehen, ;
b) oder wenn , n n ist, daß das einheitlich fest⸗ gesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden ann. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) kann hierfür besondere Nachweise (z. B. Bescheini⸗ gung des Ortsbauernführers) verlangen. Bei land- twirischaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A) ist der Antrag auf amlliche Giewichtsseststellung wegen Michterreichung des einheitlichen Anrech- nungsgewichtes in der Regel abzulehnen.
Grundsätzlich muß die Gewichtsfeststellung auf einer öffentlichen Waage erfolgen. Wach Möglichkeit ist die Ge- wichtsfeststellung nach grundsätzlichem Einvernehmen mit dem 2zusiändigen Viehwirischaftsperband auf den von den Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Verwiegestellen an= zuordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der gewogenen Tiere stattfindet.
(6) Im Fall der Gewichtsfeststellung auf einer öffent⸗ lichen Waage ist der amtliche Wiegeschein mit dem Genehmi— gungsbescheid fest zu verbinden. .
(6) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Einzel⸗ hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlichen Waage möglich ist, sind für diesen Zweck bestellte amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen Waage zu beauftragen. Soweit amtliche Wäger nicht bestellt sind, kann die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Personen (Bürgermeister, Ortsbauernführer oder andere) erfolgen. Diese sind vom Leiter des Ernäh⸗ rungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu ver⸗ pflichten. Der Tierbesitzer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungsamt mit der Gewichtsfeststellung beauf— tragten Personen von dem Tag der Schlachtung zu unter— richten. Der amtliche Wäger sowie die übrigen mit der Ge⸗ wichtsfeststellung beauftragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Gewichtsfeststellung auf dem Genehmi— gungsbescheid zu vermerken.
(7) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personen ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschlach⸗— tungen einheitlich je Schwein, Rind, Kalb oder Schaf eine Vergütung von 0,50 il zu zahlen. Die Vergütung trägt der Tierbesitzer.
(8) Für die Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken gelten
die Bestimmungen über die amtliche Gewichtsfeststellung
sinngemäß. Die amtlichen Wäger oder die beamteten Per⸗ sonen erhalten auch für diese Gewichtsfeststellung die fest⸗ gesetzte Vergütung. Sind Beanstandungen zu erheben, hat der Tierbesitzer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Er- nährungsamt die Fosten jür die Gewichtsseststellung.
Diese osten zählen zu -den laufenden Ausgaben der Ex- nährungsämter, die von den Stadt- und Landkreisen als
Träger der Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernäh— rungsämter haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken nähere Anweisungen zu erlassen.
(9) Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Anrechnungsgewicht nicht festgesetzt. Hier ist in jedem Fall das Schlachtgewicht amt— lich festzustellen.
Zu VII Anrechnungsverfahren
ch Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rations— sätzen, die für die verpflegten Personen nach den jeweiligen Bestimmungen gelten, auszugehen. Die Selbstversorgerration darf keinesfalis gewährt werden. Eine Anwendung der diesem Erlaß beigefügten Tabellen 1 und III ist daher un⸗ zulässig. Die Selbstversorger der Gruppe CO unterliegen der von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft an⸗ geordneten Schlachtfettabgabe.
(2) Zur Erleichterung des Anrechnungsverfahrens sind als Anlage 1 his 3 die Tabellen 1 bis IV beigefügt. Die An— wendung der Tabellen ergibt sich aus den ihnen beigefügten Beispielen.
G) Der Selbstversorger und die zu seinem Haushalt zählenden Personen gelten mindestens für die Zeit mit Fleisch und Fett (außer Butter) als versorgt, für die das durch Haus— schlachtungen erzielte Anrechnungsgewicht auf Grund der Personenzahl seines Haushaltes und einer Wochenration von 750 g hz. 375 g für Kinder bis zu 6 jahren je Person und
Woche reichen muß.
Zu VIII Schlachtkarte und Anrechnungs karte
(1) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr⸗ mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine
Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver—
merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Benehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht wird in der Schlachtkarte vermerkt (Sp. 8) und der aus- genutzten Gesamtmenge zugesetzt (Sp. 10). Die Anrech⸗ nungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Eintragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die ihm für
den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge zu
ersehen. . (2) Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen
erhalten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist. Nicht ausgenutzte Restmengen können für die nächste Anrechnungs⸗
zeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei Beginn der neuen Anxrechnungszeit zu streichen. Geht das tatsächlich erreichte Anrechnungsgewicht über die zustehende Gesamt— menge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die ausgenutzte (iesamtmenge (Sp. I9) der nächsten Anrech⸗ nungszeit vorgetragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung dafür zu erteilen.
(3j Die Schlachtkarten des Hausschlachtungsjahres 1941142 sind his zum 3. Januar I945 abzurechnen. Soweit bereits vor dem 3. Januar I945 Hausschlachtungen zur Ver-
sorgung im Hausschlachtungsjahr 194743 vor genommen werden, ist die für dieses Hausschlachtungssahr zustehende diesamimenge auf Grund des Personenstandes zur Zeit der Schlachtung und der Ration (750 g haw. 375 g für Hinder unter 6 Jahren] zu ermitteln, um sofort die Abgabe etwa überschieèßender Mengen sicherzustellen.
(4) Die neue Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt werden. Neue Anrechnungskarten sind nur gegen Rückgabe der alten Karten auszugeben.
5 Für aus dem Haushalt eines landiwirtschastlichen Selbstversorgers in der Zeit vom I. Juni 1912 bis 5. Jan. I95 43 ausscheidende Personen ist in Abänderung des Erlasses vom 14. April 1947 — IIB 6 2000 — der Versorgungsanspruch auf Grund einer Ration von 750 g je Berson und Woche vom Tage des Ausscheidens bis zum 3. Jan. 19435, abgerundet auf volle Wochen nach unten, von der bis dahin zustehenden Ge- samtmenge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch auf der Grundlage von 750 g je Person und Woche vom Tage des Eintritts bis 3 Januar I943, aufgerundet auf volle Wochen nach ohen, der bis dahin zustehenden Gesamtmenge zuzurechnen (Beispiele vgl. Tabelle III.
(6) Für nach dem 3. Januar 1943 ausschei- dende Personen ist der Versorgungsanspruch auf GCrund einer Ration von 750 g für Personen über 6 Jahre und
von 375 g für HKinder bis zu 6 Jahren vom Tage des Aus⸗ scheidens bis 14. MNovember 1943, abgerundet auf volle Wochen nach unten, von der zustehenden Gesamtmenge abzu⸗ ziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage des Eintritts bis 14. Vo- vember 1543, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehenden Gesamtmenge zuzurechnen (Beispiele vgl. Ta—⸗ belle III.
Zu IX Anrechnungsbescheid
(I) Die dem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgungs⸗ haushalt wöchentlich zustehende Menge wird für nach dem J. Juni I942 erfolgende Hausschlachtungen auf Grund der Zahl der zu ihm gehörigen Personen und der Wochenration von 750 g bzw. 375 g für Kinder bis zu 6 Jahren je Person für Fleisch einschließlich Fett (außer Butter) berechnet. Eine Aufteilung in Fleisch und Fett erfolgt grundsätzlich bei allen Tierarten nicht. Bei Hausschlachtungen von Käl⸗ bern und Schafen kann das festgestellte Anrechnungs⸗ gewicht jedoch auf Antrag lediglich als Fleisch verrechnet werden, wenn der gleiche Antragsteller Hausschlachtungen von Schweinen nicht vornimmt. Dabei ist von einer Wochen— ration von 500 g bzw. 250 g für Kinder bis zu 6 Jahren
je Person und Woche auszugehen.
Anlage 1.
Tabelle I.
Anrechnung von Hausschlachtun gen durch Selbstversorger der Gruppe E zu den einheitlich festgesetzten Anrechnungsgewichten. Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat.
Einheitlich vorgeschriebenes
Anrechnungsgewicht in kg
i,, , 8 3, . , s s, 6 , , , 6 8, o, mo
Gebhtet il doe . . d
133 ss 66 53 44
/
io JJ 18 , 2 38 33 29 26 2 22 20 19 17 16 15 1 14 13 146 97 73 58 48 41 36 32 29 26 24 22 20 19 18 17 16 15 14
10 11 11 12 1295 13
13 14 14 15 16 16 16, 17 17½ 18 18 19 19 20
ö
ae n, ,, 428 . 8 9815 7 1 4142 . ö d 41414148 J * is is i:. ir ü ii i i i 5 5158 3 3 51533 11111
Tabelle II.
Umrechnung von Schlachtgewicht auf Anrechnungsgewicht in Kilogramm.
r / . ; Schlacht⸗ Anrechnungs Schlacht Anrechnungs] Schlacht- Anrechnungs⸗ Schlacht- Anrechnungs] Schlacht- Anrechnungs— gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht 51 43 81 69 111 94 i 1139 171 145 52 44 82 70 112 95 J 172 146 53 45 83 71 113 96 143 122 173 147 54 46 84 71 114 97 144 122 174 48 55 47 85 72 115 98 145 123 175 149 56 48 86 73 116 99 146 124 176 150 57 48 87 74 117 99 147 125 177 150 58 49 88 75 118 100 148 126 178 l51 59 50 89 76 119 101 149 127 179 152 60 51 90 77 120 102 150 128 180 153 61 52 91 77 121 103 151 128 181 154 62 53 92 78 122 104 152 129 182 155 63 54 93 79 123 105 153 130 183 156 64 54 94 80 124 105 154 131 184 155 65 55 95 81 125 106 155 132 185 1657 66 56 96 82 126 107 156 133 8 58 67 57 97 82 127 108 157 133 18* ö. 68 1 98 83 128 109 158 134 188 160 69 59 99 84 129 110 159 135 189 161 70 60 100 85 130 111 160 136 190 162 71 60 101 86 131 111 161 137 11 2 72 61 102 87 132 112 162 138 . . 73 62 103 88 133 113 163 139 193 164 74 63 104 88 134 114 164 139 194 165 75 64 105 89 135 115 165 140 195 166 76 s6 106 oo 136 116 166 14 / 77 65 107 91 137 116 167 142 13 391 78 66 108 92 138 117 168 143 198 168 79 67 1099 93 139 118 169 144 199 169 80 68 110 94 140 119 170 145 2090 170
Bei einem Schlachtgewicht von mehr als 200 kg ist zunächst das Anrechnungsgewicht für 200 kg und dann das Anrechnungsgewicht für die ü j as . 200 kg ꝛ gsgewicht für die über 200 kg hinausgehende Menge festzustellen. Beide Mengen zusammen ergeben dann das volle ö ;
Anlage 2M.
Tabelle 1v.
Beginn der Anrechnungszeit in der Woche Zahl der Wochen Beginn der Anrechnungszeit in der Woche Zahl der Wochen vom bis 36 bis zum 3. 1. 1943 vom... 0 . ö bis zum 3. 1. 1943 37. Zuteilun gsperiode 41. Zuteilun gsperi l. 6.— T. 6. 1942 31 9 gung , 15 S. 6. — 14 6. 1942 1 39 28. 9.— 64. 10. 1942 14 15. 6.— 21. 6. 1942. E69 5. 10. —11. 10. 1942 13 22. 6. 28. 6. 1942. . 1 E28 12. 10.—18. 10. 1942 12 38. Zuteilun gsperiode 42. Zutei lun gs periode 29. 6.— 5. 7. 1942 . . 27 II9. 10.— 25. 10. 1942 11 6. 7. - 1 2. 7. 194325 26 26. 10.— 1. 11. 1942 10 13. 7.—19. 7. 1942 25 2. 11.— 8. 11. 1942 9 20. J. - 26. 7. 1942 24 9. 11.—15. 11. 1942 8 39. Zuteilun gsperiode 43. Zuteilung speriode 27. 7. — 2. 8. 1942 23 16. 11 — 22. 11. 1942 7 3. 8.— 9. 8. 1942 22 23. 11.—29. 11. 1942 6 10. 8.—16. 8. 1942 21 30. 11.— 6. 12. 1942 5 17. S. -= 23. 8. 1942 20 7. 12.—13. 12. 1942 4 40. Zuteilun gsperiode 44. Zuteilun gsperiode 24. 8.— 30. 8. 1942 19 14. 12.—20. 12. 1942 3 9 1 3 33 . 21. 12. — 27. 12. 1942 2 9. —13. 9. 28. 12. 4 — 3. 1. 9 14. 9. —– 20. 9. 1942 16 K .
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