1942 / 141 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 19. Juni 1942. S. 4

Zu XII Notschlachtungen

(1) Für die Selbstversorgung bestimmte Notschlachtungen

hat der Fleischbeschautierarzt unverzüglich der Kartenaus⸗ abestelle zu melden. Die Kartenausgabestelle kann in diesen Fällen die Genehmigung ohne Rücksicht auf die an, wäh⸗ rend der der Antragsteller das geschlachtete Tier selbst ge⸗ halten und gemästet hat, erteilen.

(2) Erteilt die Kartenausgabestelle die Genehmigung, so ist das als tauglich festgestellte Fleisch voll anzurechnen. Das Gewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist mit 50 v. H. des fest⸗ gestellten Gewichtes anzurechnen, wenn die Zustimmung der Ortspolizeibehörde zu dieser Verwendung vorliegt und der Schlachtende nicht den Verkauf dieses Fleisches an die Frei⸗ bank bevorzugt.

(3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so bleibt es der Entscheidung des Ernährungsamtes überlassen, ob die Abgabe des notgeschlachteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzu⸗ rechnen ist. Eine Anrechnung zu Selbstversorgerrationssätzen ist dann jedoch nicht zulässig. Ist der Selbstversorger naus- halt berests bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Abgabe anzuordnen.

(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zu⸗ standes wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß G 1 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940) und dies durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

(6) Die Bestimmungen über an ,,,. finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlachtung infolge Krankheit kann jedoch nur dann an— erkannt werden, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens⸗ und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimme⸗ rung des Leidens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das alsbaldige Verenden des Tieres zu befürchten ist und 14 dies vom Fleischbeschautierarzt ausdrücklich bescheinigt wird.

Zu XIII Verderb und Verlust von Vorräten

(1) Soweit Anträge von Selbstversorgern mit Fleisch und Fett (außer Butter) vorliegen, vorzeitig eine Hausschlach⸗ tungsgenehmigung zu erteilen oder Fleisch⸗ und Fettkarten an sie auszugeben, da von den zur Anrechnung gelangten Vor⸗ räten der letzten Hausschlachtung nichts mehr vorhanden sei, ist, soweit nicht die Bestimmungen über Verlust von Vorräten zur Anwendung kommen, wie folgt zu verfahren:

a) Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten

Hausschlachtung noch versorgt sein soll, kürzer als 3 Monate, so f im allgemeinen eine vorzeitige Aus⸗ abe von Fleisch⸗ und Fettkarten unzulässig. Es ann jedoch, falls die sonstigen notwendigen Voraus— setzungen erfüllt sind, vorzeitig eine Hausschlachtungs—⸗ genehmigung erteilt werden. Die Anrechnungszeit rechnet in diesen Fällen von der auf den Schlachttag

folgenden Woche an. Eine Streichung der rech⸗

nungsmäßig noch vorhandenen Vorräte aus der letzten Hausschlachtung hat jedoch nicht zu erfolgen, vielmehr ist die Zeit, die der Antragsteller an sich noch zu reichen hätte, der neu ermittelten Anrech⸗ nungszeit hinzuzurechnen. Dabei bin ich zur Ver⸗ meidung unbilliger Härten damit einverstanden, daß

lage 4 beigefügten Muster in folgen

in diesen Fällen die Anrechnungszeit bis zum 14. Vo- vember I543 um längstens die Zeit, die der Antrag⸗ steller an sich aus der letzten Hausschlachtung noch zu reichen hätte, verlängert wird. f

Wird eine neue Hausschlachtungsgenehmigung nicht beantragt, so kann die an sich noch verbleibende Anrechnungszeit um die Hälfte gekürzt werden. Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten Hausschlachtung noch versorgt sein soll, länger els 3 Monate, so können bereits nach der Halfte der rest⸗ lichen Anrechnungszeit wieder Fleisch⸗ und Fett⸗ karten bzw. Fleischberechtigungsscheine ausgegeben werden. In diesem Fall ist es aber bei einem der⸗ artigen Umfang des Mehrverbrauches unzweckmäßig und nicht gerechtfertigt, eine weitere Selbstversor⸗ gung durch Hausschlachtung zuzulassen. Es sind daher Genehmigungen für Hausschlachtungen an diese Antragsteller nicht mehr zu erteilen. Die lauende Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen kann in diesen Fällen im übrigen davon abhängig ge- macht werden, daß eine der Versorgungsmenge des Haushaltes entsprechende Anzahl Schlacht- schweine an den Markt geliefert wird. Solche An⸗ träge sind stets auf das sorgfältigste nachzuprüfen. Ich weise in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, daß nach 5 3 Ziffer 1b und c der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt⸗ schaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 Reichsgesetzbl. I S. 1521) die Ernährungsämter die rechtmäßige Verwendung der den Selbstversorgern zugebilligten Verbrauchsmengen zu überwachen haben und auch Bestandserhebungen durchführen können. Sofern Antragsteller auf Grund falscher Angaben über die noch bei ihnen vorhandenen Vor⸗ räte vorzeitig Fleisch⸗ und Fettkarten erhalten haben oder zu erhalten versuchen, ist ihre Bestrafung auf Grund des 5 1 Abs. 1 Nr. 2 oder des 5 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Strafen und Straf— verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Straf⸗ verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. MNovember I94I (Reichsgesetzbl. I S. 734) herbeizuführen.

(2) Wird durch diese Bestimmungen die Versorgung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in einzelnen Betrieben ge⸗ fährdet, so können an derartige Antragsteller mit Ablauf der jeweils laufenden Zuteilungsperiode neue Hausschlachtungs⸗ genehmigungen erteilt werden. Da diese Selbstversorger jedoch gegen die Bestimmung dieses Erlasses, sich während der An⸗ rechnungszeit aus der Hausschlachtung einschließlich sämtlicher zu ihrem Haushalt zählenden Personen selbst zu versorgen, verstoßen haben, ist gegen sie auf Grund des 5 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verbrauchsregelungs-⸗Strafverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 265. Movember I941 (Reichs- gesetzl. I S. 734) eine empfindliche Strafe festzusetzen.

Zu XIV . Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl

(1) Für die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten Ge⸗ würzen bei Hausschlachtungen (Pfeffer, Piment, Körnersenf, Majoran) werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Ge⸗ würze (Gewürze für , dem als An⸗

en Mengen ausgestellt: 175 g Gewürz, I5 g Pfeffer, 400 g Gewürz, Iö50 g Pfeffer.

für eine Schweineschlachtung davon höchstens. ... für eine Rinderschlachtung . davon höchstens. ..

2

Berechti gun goͤschein für Gewürze.

ist berechtigt, für Hausschlachtungszwecke

d . g Gewürze (Pfeffer, Piment,

davon höchstens zu beziehen.

Körnersenf, Majoran)

g Pfeffer

Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

Anlage 5.

Berechtigungsschein für Grütze oder Mehl.

zu beziehen.

kg Grütze oder Mehl

Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

den

19

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

(2) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.

(3) Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Ge⸗ würzart besteht außer bei Pfesser nicht.

(4) Für die Deckung des Bedarfs an Grütze oder Mehl bei Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf An⸗ trag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus⸗ schlachtung Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nach dem als Anlage 5 i . Muster his zu folgenden Höchstmengen aus:

für eine Schweineschlachtung. 5 Kg Grütze oder Mehl,

Rinderschlachtung . 10 kg 4 .

(5) Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grütze oder Mehl in der beantragten Menge schon bisher ortsüblich war.

(6) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern 3 . Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nicht aus⸗ gestellt.

(I). Abweichende Regelungen (Abs. 4 6), . eine andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft zulässig.

s) Für die Berechtigungsscheine für Gewürze und für Grütze oder Mehl ist hei Neudruck das Format Din A6 zu ver wenden.

Berlin, den 31. Mai 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A: Narten.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. J Seite 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 Reichs⸗ gesetzbl. JI Seite 303) wird hiermit das bewegliche und un be⸗ wegliche Vermögen des Johann Graez in Lugetal, Kreis Flatow, jetzt unbekannten Aufenthalts, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Schneidemühl, den 6. Juni 1942.

Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf. Nr. 46193 vom 13. 9. 1937 Kamera auf Reisen“. Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 975 vom 14. 4. 1942.

Prüf.⸗Nr. 43033 vom 5. 8. 1936 „Vom Faustkeil zur Handgranate“. Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942. ö.

Prüf. Nr. 56 807 vom 3. 3. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 8. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942. .

Prüf. Nr. 44 127 vom 1. 12. 1936 „Kunstschwimmen, ein werdender Volkssport“ (Schmalsilm). Verfalltag: 12. 5. 1942. Gültig nur Nr. 56 926 vom 24. 4. 1942.

Prüf. Nr. 45 051 vom 22. 3. 1937 „Ball im Metropol! . Verfalltag: 12. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 110 vom 27. 4. 1942.

Prüf. Nr. 51 602 vom 10. 6. 1939 „Helden in Spanien“. Verfalltag: 15. 5. 1942. Gültig nur Nr. 56 643 vom 29. 4. 1942. ö Prüf.⸗Nr. 54 369 vom 12. 10. 1940 „Ein schöner Beruf Posamenten-Werker“. Verfalltag: 20. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 117 vom 30. 4. 1942.

Prüf. Nr. 38 920 vom 22. 3. 1935 „Volkskunst an der Ostsee“. Verfalltag: 22. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 O72 vom 6. 5. 1942.

Prüf. Nr. 56 028 vom 17. 10. 1941 Vorspann: Ich warte auf Dich“. Verfalltag: 25. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 175 vom 9. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: Vorspann: „Der Fall Rainer“.

Prüf. Nr. 42 8320 vom 10. 7. 1936 Vorspann: „Schatten der Vergangenheit“. Verfalltag: 26. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 176 vom 9g. 5. 1942.

Prüf. Nr. 54 633 vom 6. 12. 19409 „Die Tochter des Samurai“ (In deutscher und fremder Sprache und mit ein⸗ kopierten deutschen Titeln). Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 188 vom 12. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: „Die Liebe der Mitsu“ (Die Tochter des Samurai) (In deutscher und fremder Sprache und mit einkopierten deutschen Titelm.

Prüf. Nr. 40 00ß vom 4. 9. 1935 „Ostseefischer“. Verfall⸗ tag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 (053 vom 13. 5. 1942.

Prüf- Nr. 41 154 vom 8. 1. 1936 „Technik schafft Vogel⸗ paradies“. Verfalltag: 29. 5. 1912. Gültig nur Nr. 57 09) vom 13. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 46 4338 vom 8. 10. 1937 „Gesunde Jugend Starkes Volk“. Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 147 vom 13. 5. 1942.

Prüf. Nr. 43 728 vom 22. 10. 1936 „Elefanten“ mit Aus⸗ fertigungs datum vom 3. 12. 1936 und Vermerk vom 14. 1. 1943. Verfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 098 vom 14. 5. 1942.

Prüf. Nr. 50 317 vom 11. 1. 1939 „Die Erde bricht auf. Verfalltag: 30. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 134 vom 14. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 43 550 vom 1. 10. 1936 „Vom Fohlen zum Derbysieger“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 651 vom 15. 5. 1942.

Prüf. Nr. 53 007 vom 3. 1. 1940 „Von Biebern und Karpfen“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 832 vom 15. 5. 1942. .

Prüf.Nr. 47781 vom 3. 3. 1938 „Kleine Rheinfahrt“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 910 vom 15. 5. 1942.

Prüf. Nr. 40 006 vom 4. 9. 1935 „Vom Moor zur Ernte“. Verfalltag: 1. 6. 1912. Gültig nur Nr. 57 054 vom 15. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 49 222 vom 24. 9. 1933 „Der Weg in die Welt“. Verfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 206 vom 16. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 47 571 vom 11. 2. 19383 „Heil Dir, mein Brandenburger Land“ (Schmalfilm). Verfalltag: 27. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 135 vom 11. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 49 598 vom 29. 10. 1938 „Lappland“ (Schmal⸗ film). Verfalltag: 27. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57137 vom 11. 5. 1942.

Prüf. ⸗Nr. 40 916 vom 11. 12. 1935 „Henker, Frauen und Soldaten“ mit Nachtrag vom 18. 1. 1936. Verfalltag: 12. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 645 vom 27. 5. 1942 mit neuem Haupttitel „Henker, Frauen und Soldaten“ (2. Fassung).

Prüf. Nr. 45 804 vom 28. 7. 1937 „Für jeden etwas“. k 5. 6. 1942. Gültgig nur Nr. 57 165 vom 19. 5. 1942.

Prüf. Nr. 45 860 vom 30. 7. 1937 „Vom Schlehenspinner und Kaisermantel“. Verfalltag: 9. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 229 vom 21. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 56 283 vom 9. 12. 1941 „Blick in die Zeit: Abends in Berlin: Maske in Blau“. Verfalltag: 11. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 00 vom 22. 5. 1942.

rl her 54 634 vom 9. 1. 1941 „Kleine Susi“ (Aus dem Leben eines Schimpansenmädchens). Verfalltag: 6. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 232 vom 22. 5. 1942.

Prüf.⸗Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 3. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 209 vom 18. 5. 1942.

Berlin, den 17. Juni 1942. Der Leiter der Filmprüßfstelle. Dr. Bacmeister.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

5 3

16. 6.453 28. 6. 45 I4. IJ. 45 10 2 8 2

haftlichen Erzeugnissen vom 27. August

Reichs uud Etaanauzeiger Re. 141 vo 19. Zunt 1942. e. 3

amn mi

ispiel. Schlachtkarte.

Dem Selbstversorger zustehende Menge an Fleisch einschließlich Fetten

Anlage 8.

Name des Inhabers: ..... .... Nüller, Karl ... ...... Anschrift: .. ...... ...... Hola kirchen —— —— —— —— ———

Inanspruchnahme der Gesamtmenge (in Spalte 6)

2 3 4 5

22

7 8 11

Anzahl Zuschläge Abzüge der Versor⸗ für hin⸗ für aus⸗ gungs⸗ zukom⸗ schei⸗ berechtigten mende dende an bis über bis zu Personen Personen

6Jahre 6 Jahr. Eg kg

Tag der Ein⸗ tragung

Für die Zeit

x Zustehende

* Gesamtmenge

Schlachtun

Schlachtgenehmigung e 6. erteilt rech⸗

0 nungs⸗

gewicht am Zahl Art g

Unter⸗ schrift des Ein⸗ tragenden

Fleisch⸗ 3 berechtigungs scheine

Ausgenutzte Gesamtmenge] S

(Spalte 84 68)

4. J. 43 4. J. Id. II. 43 6

20. 4.3 I9. 4.453 Id. 1I. 453 9 90

I5. IH. dd I5. 10.43 I4. II. 43 65

l pern, aus dem Hausschlachtungsjahr 1 94I/d2 Schmidt

I0. I. 43 I Ichwein I2. I. 45 Schmidt

22.4. 43 J Schwein 22. 4. d3 Schmidt

22. 4. 45 I65. 6. 45 20. 9. 45 S. I0. 45

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt

Beispiel.

Anlage 4.

Anrechnun gskarte

für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten.

Inhaber: ..... ...... . .

J . , ,

Gültig für die Zeit vom ..... 5. J. 45 bis

e , 889099 Holzkirchen. .... ..... ...

I4. II. 45...

(Vorname)

Anzahl der zu versorgenden Personen

Datum

Unterschrift und Stempel der Kartenausgabestelle

Inhaber bieser Karte hat noch Anspruch auf Anrechnungsgewicht

6x 6 1. 33 oy 4. 46 4. 46 4. 46 s. 46 6. 43 8. 46 10. 46 16. 10. 46

219 Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt S chm idi Schmidt Schmidt Sckmidi Schmidt Schmidt Schmidt

DBSeispiel.

Anlage 5.

Aurech nun gsbescheid bei Hausschlachtun gen.

, .... ..... Herrn Paul gechulze, Ronstanz, Bahnhofstr. 5

Auf Grund der von Ihnen am .. 2. J. 45. vorgenommenen Hauaschlachtung von .. J.. Schwein .., Kalb. ., S unb des dabei festgestellten Anrechnungogewichtes von ... 100... Eg sind von Ihnen

Name: , ,, ,, Adolf... ...,... Erng. . ......

auf die Dauer von ....

Name 9. 10. 11. 12. 13.

585 .... Wochen (b. h. vom .. . J. 45.. bis zum .. 2. 5. 43.) ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten

zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen

Zeitraums zu melden.

. Kongtana .. ..., den ..... ..... (rt)

6. J. .. .. ..... 19485.

über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das e , Ernäh⸗ rungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. G6) Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Natural⸗ lieferungen bei Hauss ö ist gemäß § 30 der Ver⸗ ordnung über die . von landwirt⸗

939 (RGBl. 1 S. 15621 verboten:

XI. Fleischberechtigungsscheine

(1) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A), die Hausschlachtungen vorgenommen haben, erhalten auf An⸗ trag zwecks Bezug von Irie fir gz im Rahmen der ihnen ustehenden Gesamtmenge Fleischberechtigungsscheine nach em als Anl. 6 beigefügten Muster. Üür jeweils bis zu 3 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann, salls die zustehende Gesamtmenge noch nicht ausgenutzt ist, innerhalb von je Z Zuteilungsperioden ein Fleischberechti- gungsschein ausgegeben werden, also z. B. für

1— Personen 1 Schein —6 Personen 2 Scheine 7J— 9 Personen 3 Scheine usw. Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in dringenden Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungsscheine

ausgeben zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorger⸗

Schmidt.

992

(Siempei und Unterschrift der Kartenausgabe telle.

r, durch hinzutretende Personen während der Be⸗ tellungs⸗ und Erntezeit , vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Haus⸗ schlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.

(E) Der Fleischberechtigungsschein lautet über 2,65 Rg 9

Fleisch, , . oder Schlachtfette und ist auf die zu⸗ fehende esamtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 650 g je Person und Woche beträgt,

ind in Spalte 9 der Schlachtkarte fz . ausgegebenen . 3

leischberechtigungsschein (abgerundet genommen einzutragen.

(3) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 3. Januar bzw. dem I. November 19435 aus Haus⸗ schlachtungen selbst zu . können im Laufe der An⸗

g als in Anspruch

rechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungszeit Fleischberechtigungs⸗ . zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe ei der Abt. A des , a Wenn die Abt. A die vom Antragsteller angeführten Gründe an— erkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der ür den Antragsteller , ., Kartenausgabestelle weiter. ie r, , . e schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des betreffenden Antragstellers auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche

und der durch Hausschlachtung bereits ausgenutzten Mengs Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabe⸗ * ibt sodann von der auf das Ende der , ,, . folgenden Woche ab für jede Zuteilungsperiode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleischberechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungspeciode zusammenfällt, sind ent⸗ sprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines ungültig zu stempeln. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall ab 29. juni 1942 je Zuteilungsperiode ein halber Fleisch- herechtigungsschein oder für je 2z Zuteilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein auszugeben. . (4) Bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A) die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus⸗ schlachtungen vorzunehmen, kann von der Ausstellung einer Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden An⸗ trag auf ausschließliche Versorgung durch Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Be⸗ gründung der . A des Ernährungsamtes einzureichen. Soweit zwingende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das Ernährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt so⸗ dann für den Antragsteller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleischberechtigungsschein für jede Zuteilungsperiode aus. Für Kinder bis zu 6 sahren ist in diesem Fall ab 29. Juni 19142 je Zuteilungsperiods ein halber Fleischberechtigungsschein oder für je 2? Zuw teilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein aus- zugehen. . (5) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewäh— rung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleisch— berechtigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes- und Provinzialernährungsämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge er⸗ lassen.

XII. Notschlachtungen 4

Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiers

ist die Hausschlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht

mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nach der Schlach— tung zu beantragen.

XIII. Verderb oder Verlust von Vorräten

Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor— handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder vorzeitige Aus— gabe von Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Tie Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzun⸗ gen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust. auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grütze und Mehl. Für die Ausgabe von Gewürzen, Grütze und Mehl er⸗

gehen besondere Bestimmungen,

XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die u einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im

ahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buchstaben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberech— tigungsscheines verlangen.

XVI. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Erlasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Hausschlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vorschriften der Verordnung über Strafen und Strafver— fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem

Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse

(Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. II. I941 (RGßBl. I S. 734) ein- gezogen werden.

(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers her— beigeführt worden ist, kann das Ernährungsamt die ge— wonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß 57 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl. 1 S. 1714) zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft Geschäftsabteilung für verfallen er⸗ klären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechts gültige Genehmigung im Sinne des 57 Abs. 2 angesehen werden.

XVII. Rechtsmittel

(l) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu— stän e Landes- bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu er— klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landes- bzw. Provinzial⸗ ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(E) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Kartenausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes e. den Bestimmungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungs— amtes ö hatte, hat das zur endgültigen Entschei⸗ , , ene Landes- bzw. Provinzialernährungsamt vor— her die Abt. A zu hören.

XVIII. Schlußbestimmungen

(I Dieser Erlaß tritt am J. Juni 1942 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Erlasse vom 26. . 29. 8. 1941 II B 6-5200 und II B G- 5200, II. somie der Erlaß vom I9. II. 1941 II B 64-6753 außer Kraft. Die Veröffentlichung dieseß Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs- . der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor⸗ gesehen.