1942 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 26. Juni 1942. S. 2

k lfür das Generalgouvernement und Rand⸗ taaten): Langen: 600 700 800 900 1000 mm mittlere Blattbreite: 45 mm . Ausführung: zweiseitig poliert mit Naturhamme Schmale Ostland⸗Sense (Russische Sense): Längen: 600 700 800 900 1000 mm mittlere Blattbreite 40 mm Ausführung: grau 6 Streusense: . Längen: 400 500 mm mittlere Blattbreite: 60 mm mit oder ohne Steinspitze mit hochgezogenem Rücken Ausführung: grau Hochrücksense: Längen: 700 800 900 1000 1100 mm mittlere Blattbreite: 50 mm Ausführung: grau

2. Die Sensen sind in grau mit Anschliff und vorgedengelt herzustellen.

Die Fertigungstoleranzen betragen 25 mm, für die Breite * mm.

Als Werkstoff ist Stahl mit 0, bis 1,2 . C zu verwenden.

Die Hersteller sind verpflichtet, ihre Werkszeichen nach den Vorschriften der Sensenordnung zu schlagen. Das Schla⸗ gen von Händlermarken ist verboten.

Die Etikettierung der Sensen ist, soweit Etikette vorhan⸗ den sind, bis zum 31. Juli 1942 gestattet. Die Vorschriften des Reichskommissars für die Preisbildung hinsichtlich der Preisklassen⸗Etiketten werden hiervon nicht berührt.

3. Die als Spezialmarken kenntlich gemachten Sensen dürfen ebenfalls nur in den vorstehenden Formen und Größen hergestellt werden. 82

In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs⸗ beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des 5 1 zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Geräte⸗ und Beschlag⸗Industrie für Landwirtschaft und Gewerbe einzu⸗ reichen. .

83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

10, 12 14 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 854

Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. .

Hagen, den 1. Juni 1942. Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

für die Längen

Anordnung Nr. 8

des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe

Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige über die Herstellung von Drahtgeflecht und Drahtgitter

vom 1. Juni 194282. ö.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er⸗ zeugungslenkung in der eisen- und metallverarbeitenden In⸗ dustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51 . Die Herstellung von Drahtgeflecht sowie von Drahtgitter für Umzäunungszwecke und Sekundageflecht ist bis auf die im 5 2 aufgeführten Sorten verboten.

52 (I) Drahtgeflecht mit sechseckigen Maschen darf nur noch in den nachfolgenden Abmessungen aus dem Normblatt DIXN 1200 hergestellt werden: Maschenweite Drahtdurchmesser 13 mm 0,7 mm 25 mm 0,8 mm 51 mm 0,9 mm

Flechtbreite

500 mm, 1000 mm

500 mm, 1000 mm

500 mm, 1000 mm 1500 mm, 2000 mm

500 mm, 1000 mm 1500 mm, 2000 mm

mit beiderseitiger zweidrähtiger Kante. Bei den Abmessungen 13 mm und 25 mm ist auch die Verwendung einer eindrähtigen Kante zulässig. ;

Als Werkstoff ist zu verwenden: Thomas⸗Flußeisen weich geglüht oder am Stück verzinkt.

Die Geflechte sind in Rollen von 50 m Länge herzustellen, lediglich Geflechte mit 13 mm Maschenweite dürfen auch in Rollenlängen von 25m hergestellt werden.

(2) Drahtgeflecht mit viereckigen Maschen darf nur noch in den nachfolgenden Abmessungen aus dem Normblatt DIN 1199 hergestellt werden:

Maschenweite

10 mm 20 mm 30 mm 40 mm 50 mm 60 mm 80 mm Flechtbreite: Die Mindestbreite beträgt 750 mm und steigt jeweils um 250 mm bis 2000 mm. Über 2000 mm beträgt die Steigung jeweils 500 mm bis zu einer maximalen Breite von 3006 mm.

76 mm 1,0 mm

Drahtdurchmesser 1,8 mm 1,8 mm 1,8 mm 2,0 mm 2,0 mm 2, mm 2,5 mm

Die Handbanksorten in den Maschenweiten 10,20 und

30 mm dürfen in Breiten bis zu 800 mm von 100 zu 100 mm angefertigt werden. ; Als Werkstoff ist zu verwenden: Thomas-⸗Flußeisen ge⸗ glüht oder in verzinkter Ausführung. 356 Die Geflechte sind in Rollen von 25 m Länge e , (3) Für Versatzdrahtgeflecht gelten die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht, sofern es für den Untertagebau hergestellt

wird.

den S5 10, 12 —14 der bestraft.

Lagerbestände in Rohmaterial und halbfertigen Teilen ür Erzeugnisse, deren Herstellung nach den vorstehenden Be⸗ a, ,. verboten ist, können bis zum 31. Juli 1942 auf⸗ gearbeitet werden.

84

26 begründeten n, . könaen Ausnahmen durch den Kriegsbeauftragten zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Brahtwerke bei der Wirtschaftsgruppe Werk⸗ stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige einzu⸗ reichen.

§8 5

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ö h ; . über den Warenverkehr

* 86 . Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 1. Juni 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe . und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

Anordnung Nr. 9 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige über die Regelung der Herstellung und Verpackung von Drahtstiften vom 1. Juni 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden Industrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung

des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

Drahtstifte dürfen nur noch in folgenden Größen und Formen hergestellt werden: 1. Drahtifte rund, Flachkopf, Senkkopf:

(DIN 1151) J Größen: 77 14/25 18/40 28/65 42/100 60/180 8-11 14130 20440 3165 42 110 70/120 913 16330 22150 3180 46/130 76/230 11115 16335 25350 34/90 55/140 88/260 12120 18135 25160 38 / 100 55/160 g94ͤĩj310 a) Flachkopf glatt oder geriffelt, b) Senkkopf geriffelt. Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. , Drahtstifte rund, Stauchkopf: ĩ (DlIX 1152) 31 Größen: 77 1115 14130 2040 25/60 31/80 s 11 12/20 16530 226 50 28/65 34,90 9 13 14125 18/35 25555 31670 38/100 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Drahtstifte mit Halbrund kopf: (DIN 1155) . 77 1115 16/15 8/11 12/20 20/20 . 913 1413 25/25 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Drahtstifte ohne Kopf Gitschbandstifte), Rahmenstifte, Verbandstifte:

DIN 1156) Größen: 7/15 12/20 25/25 34/30 42/35 42/70 8-17 18/17 3130 38/30 42/60 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Drahtstifte ohne Kopf Gitschbandstifte), Rahmenstifte, Verbandstifte: (DIN 1156) ; Größen: 28/45 31 ½50 38550 42,65 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Tapeziererstifte, Kammzwecken, Gurt⸗ st i fte? (DIN 1157) Größen: 1447 16116 20 20 25 /25 145113 20,17 2222 25/30

Größen:

Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder

schmierblank gezogen zu verwenden.

Ha kenstifte, Rabitzhaken, Faßhaken: (DIN 1158) Größen: Form A 22,30 28,15 in runder Ausführung 31665 31.17 in runder Ausführung Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Krampen, Schlaufen, Pantaffelklam⸗ mern: DIN 1159) Größen: 16.16 25/25 34 / 34 20/20 31/31 35 / 38 mit einseitig geschnittener Spitze Größen: 10/16 11118 12/26 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen, blank und verzinkt zu verwenden. Breitkopfsti fte: Schiefer⸗ Rohr⸗, Papp⸗,Stahl⸗ rohr⸗ und Gipsdielenstifte: (DIN 1160 Größen: Form B 20/20 25/25 28/40 31/65 31/80 Als Werkstoff ist SM⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Größen: Form B 22/830 22/35 28,40 Als Werkstoff ist SM⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen . verwenden. Größen: Form A 2230 Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Als Stift blank und verzinkt.

Keilstifte Stem mnägeh; chierunter fallen auch gerauhte Stifte Blech stifte) (DIN 1161)

Größen: 31, 25 347135 38 40 46,45 in Form B und D glatt und gerauht,

Als Werkstoff ist Thomas⸗-Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden.

Kleiderbügelstifte:

(DIN 1162)

Größen: 28/160 31 180 31210 .

Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen- oder

schmierblank gezogen zu verwenden. . Form erstifte:

DIN II68)

Wie im Normblatt aufgeführt. Leichtbauplattennägel:

55 /ls50 60 / 60

Größen: 31150 31/60 34170 34,809 38/90 42/100

mit rundem Querschnitt. ; Als Werkstoff ist Thomas⸗Flußstahl seifen⸗ oder schmierblank gezogen zu verwenden. Als Stift ver—

zinkt. 8

Die Herstellung von Vierkant⸗ und Wagner⸗Stiften, das Bläuen, Lackieren, Verkupfern, Vermessingen und das Härten von Drahtstiften aller Art ist verboten.

583 1. Für alle Packungen der gewöhnlichen und Fassondraht⸗ tifte und Schlaufen sind folgende Paketgewichte anzu⸗ wenden: ĩ

94 bis 76 k . 10 000 g

J

d ,

ö 1000 9g

500 g

8

Die Gewichte sind Normalpackungen.

Drahtstifte der Abmessung 25 und dünner dürfen auch in 5000⸗g⸗Paketen geliefert werden.

Ausgenommen hiervon sind Packungen von Former⸗ stiften, Faßhaken, blanken Sohlenstiften und Pantoffel⸗ klammern.

§8 4

Lagerbestände an Rohmaterial und halbfertigen Teilen für Erzeugnisse, deren Herstellung nach ss 1— 3 verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden.

85 Diese Bestimmungen gelten auch für die Ausfuhr.

56 In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs⸗ beauftragten Ausnahmen von den Bestimmungen der 8 1 bis 3 zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Drahtwerke einzureichen. §7

Zuwid ,, diese Angrdnung werden nach den 8; 10, 12 14 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 588

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 1. Juni 1942. .

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Werstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

Anordnung Nr. 10

des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Virtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige über die Herstellung von Stacheldraht vom 1. Juni 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 ,,, 1LS. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 50. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er⸗ zeugungslenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden In⸗ dustrie vom 360. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§5 1 Stacheldraht ist nur aus weich geglühtem und verzinktem Thomasdraht in der Type Glidden 2⸗drahtig 2,0 mm , 4⸗-spitzig 4 Abstand, Drahtdurchmesser der Stacheln 1,85 mm herzustellen. . Die Herstellung von Stacheldraht für die Wehrmacht wird hiervon nicht berührt.

Lagerbestände an Rohmaterial und halbfertigen Teilen ir Erzeugnisse, deren Herstellung nach den vorstehenden Be⸗ timmungen verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden. 68 . ;

In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs— beauftragten Ausnahmen von den Bestimmungen des 51 zu⸗ gelassen werden. Entsprechende Anträge sind über die Fach⸗ abteilung Drahtwerke der e ern. Werkstoffver⸗ feinerung und verwandte Eisenindustriezweige einzureichen.

8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na S5 106, 12 —14 der n . . . straft. §8 5 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigun in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete un die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnct.

Hagen, den 1. Juni 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige. .

Putsch.

nung über den Warenverkehr be⸗

7 . , .

H.

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger

Nr. 147

Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).

Bekanntmachung

Die am 24. Juni 1942 ausgegebene Nummer 68 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Zweites Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung. Vom 19. Juni 1912.

Zweite Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp— schaftlichen Versicherung. Vom 8. Juni 1942.

Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner. Vom 8. Juni 1942.

Sechste Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung. Vom 18. Juni 1942.

Verordnung über die Teilung der Schlesischen landwirtschaft— lichen Berufsgenossenschaft und des Gemeindeunfallversicherungs— verbandes der Provinz Schlesien. Vom 19. Juni 1942.

Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges. Vom 22. Juni 1942.

Verordnung zur Anpassung der Reichsversicherungsgesetze an das Zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung. Vom 22. Juni 1942.

Umfang: R Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 Ren. Postbeförde⸗ u e ge er 0,93 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 25. Juni 1942.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Bekanntmachung Nr. 14

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Verarbei⸗ tungsbeschränkungen für Zellhorn / Celluloid)

Neue Fassung vom 75. Juni 1942

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Jolhen vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:

§1 Zellhorn darf nur zu folgenden Gegenständen ver⸗ arbeitet werden:

Absatzzwischenlagen Angelposen Ausweishüllen Autoverdeckfenstern Autowinkern Brillen fassungen Darmzeichen Dauerwäsche Dichtungsringen für Säurebehälter Dreh⸗ und Sparbleistiften

aden führern . riffen

assungen für optische Geräte

ilmunterlagen

lüssigkeits massen

lüssigkeitsstandrohren

üllhalterröhren

efäßen und Trichtern für säurehaltige Flüssig⸗

keiten

Geflügelmarken und ringen

Gläsern für Schutzbrillen

ere el gen, Smitteln

osenträ 1 .

Fsoliergriffen für Werkzeuge, die nachweislich durch Aufdruck der Voltzahl zu Isolierzwecken be⸗ nötigt werden

Kabelfurnituren

Kämmen

Karteireitern

Klebvorrichtungen für Schuhfabrikation und Treib⸗ riemen

Künstlichen Gebissen

Markierungen für Landkarten

Medizinischen Bedarfsartikeln für Aerzte

Messerschalen

Offiziersdolchgriffen

Präzisions⸗Instrumenten, Spezial⸗Zeichengeräten

Reißverschlüssen

Rohrposthülsen

Salbenkrukendeckeln

Saughebern

Schaugläsern und Schutzgläsern an Maschinen und Apparaten

Schloßunterlagen für Kühlschränke

Schwimmerkugeln für Spülkästen und Schädlings⸗ bekämpfungs⸗Apparate

Seifendosen

Sichtscheiben für Traktoren, Lokomotiven

Skalen für technische Apparate und Instrumente

Spiegeln (Rasier⸗ Hand⸗ und Taschenspiegehl)

Spuntapparaten für die Anfertigung von Kunstseide

ö .

Stopp⸗ und Freischeiben für Kraftfahrzeuge

Strick- und Häkelnadeln .

Tasten für Akkordeons u. ähnliche Instrumente

Teigschabern und n,

Tropfrinnen für die Kunstseidenherstellung

Ueberzügen für Holzabsätze

Uhrgläsern

Umhüllungen für technische Zeichnungen, Land⸗ karten und dergl. ,

Wäscheknöpfen

ge gn e

ubehörteilen für Fernsprecher (Fernsprechschall⸗

trichter u. knöpfe)

Zubehörteilen für physikalische Apparate.

§ 2 Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Wehrmachts⸗ und Ausfuhraufträge. s 966.

Rechenschiebern und

—— 2

1 r 2 66 ; , , , n, .

Erste veilage

Berlin, Freitag, den 26. Juni

83

ö darf zu den in 51 genannten Gegenständen nur verarbeiten, wer vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Zellhorn im eigenen Betriebe verarbeitet hat; dabei darf von dem einzelnen Verarbeiter Zellhorn nur zu denjenigen Gegenständen des 51 verarbeitet werden, die von ihm bereits vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter Verwen— dung von Zellhorn hergestellt worden sind.

§8 4 Die gemäß 55 —6 der Anordnung Nr. 13 in der Fassung vom 5. September 1939 erteilte vorläufige Ver— brauchsgenehmigung für Zellhorn wird nach Maßgabe der vor⸗ stehenden Bestimmungen eingeschränkt.

. 3 Die Reichsstelle „Chemie“ kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zulassen.

§86 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be— kanntmachung werden nach den 55 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 67 Mbestraft.

§87

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge— biete von Eupen, Malmedh und Moresnet.

Gleichzeitig treten die Bekanntmachung Nr. 14 zur An⸗ ordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 285 vom 5. Dezember 1939) und die Bekannt— machung Nr. 38 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Aenderung der Bekanntmachung Nr. 14 zur An⸗ ordnung Nr. 13) vom 10. April 1942 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. SZ vom 10. April 1942) außer Kraft.

Berlin, den 25. Juni 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung

Auf Grund des 5] des Maisgesetzes vom 5. Oktaber 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 918) in Verbindung mit § 5 der Ver— ordnung zur Durchführung des Maisgesetzes vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. I S. 921) wird folgendes angeordnet:

J. 4. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug— nisse, Geschäftsabteilung, für folgende im In- und Ausland angefallene Waren der Zolltarif-Nr. 193 A, sofern sie nicht einer der unter III.— V getroffenen besonderen Regelungen unterliegen,

Baumwollsaatkuchen, Baumwollsaatextraktionsschrot, Baumwollsaatkuchenmehl, extrahiert,

Erdnußkuchen, Erdnußextraktionsschrot, Erdnußkuchen— mehl, extrahiert,

Kokoskuchen, Kokosextraktionsschrot, Kokoskuchenmehl, extrahiert,

Kürbiskernkuchen, Kürbiskernextraktionsschrot, Kürbis— kernkuchenmehl, extrahiert,

Leinkuchen, Leinextraktionsschrot, Leinkuchenmehl, extrahiert,

Mohnkuchen, Mohnextraktionsschrot, extrahiert,

Palmkuchen, Palmkernextraktionsschrot, mehl, extrahiert,

Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot, extrahiert,

Sesamkuchen, Sesamextraktionsschrot, Sesamkuchenmehl, extrahiert,

Mohnkuchenmehl, Palmkuchen⸗ Rapskuchenmehl,

mit einem Pro⸗ Sonnenblumenkuchen stein⸗ u. Fett⸗

Sonnenblumenkernextraktionsschrot ͤ Sonnenblumenkuchenmehl, extrahiert 36. en Sojaextraktionsschrot,

entspricht dem in Anlage 1 (Verkaufspreise für Oelkuchen, ab⸗

gestellt auf Landesbauernschaften) aufgeführten, für die

Landesbauernschaft, nach der die Lieferung der Oelkuchen

erfolgen soll, festgesetzten Grundpreis abzüglich der in An⸗

lage II (Durchschnittsfracht von Landesbauernschaft zu Lan— desbauernschaft) aufgeführten Durchschnittsfracht von der

Landezsbauernschaft, in der sich die Fabrik oder das Lager. von

denen die Lieferung erfolgen soll, befinden, nach der Landes—

bauernschaft, in die die Ware geliefert werden soll. Die sich hiernach ergebenden Monopolverkaufspreise verstehen sich auf

Basis ab Fabrik oder Lager.

Falls es sich um Lieferungen innerhalb einer Landes— bauernschaft handelt, entspricht der Monopolverkaufspreis dem in Anlage J aufgeführten, für die Landesbauernschaft, in der die Lieferung der Oelkuchen erfolgen soll, festgesetzten Grund⸗ preis abzüglich eines festen Satzes von 5, R.M je 1000 kg.

Bei Lieferung von Oelkuchen ausländischer Erzeugung, die ohne vorherige Ueberlagernahme zur Verteilung gelangen, ist im Falle des Absatzes 1 bei Ermittlung der in Abzug zu bringenden Durchschnittsfracht als die Landesbauernschaft, in der sich die Fabrik oder das Lager befindet, die Landesbauern⸗ schaft anzusehen, in die die Oelkuchen eingeführt worden sind. Kommen die Oelkuchen ausländischer Erzeugung ohne vor— herige Ueberlagernahme in der Landesbauernschaft zur Ver⸗ teilung, in die die Oelkuchen eingeführt worden sind, so bestimmt sich der Monopolverkaufspreis gemäß Absatz 2.

Bei , von Oelkuchen ausländischer Erzeugung, die ohne vorherige Ueberlagernahme zur Verteilung gelangen, verstehen sich die Monopolverkaufspreise auf Basis eif Ein—⸗ fallshafen oder waggonfrei Grenzstation.

2. Liegt der Protein und Fettgehalt bei Sonnenblumen⸗ kuchen, Sonnenblumenkernextraktionsschrot, Sonenblumen⸗

1942

mehl, extrahiert, über oder unter 20 v. H., so erhöht oder ermäßigt sich bei je 1 v. H. Mehr⸗ oder Mindergehalt an Protein und Fett der Monopolverkaufspreis um 2. RAM je 1000 kg. Bei Bruchteilen von Hundertteilen erhöht oder ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis entsprechend.

II. 1. Bei der Uebernahme der in L genannten, aus der Verarbeitung ausländischer Oelsaaten stammenden Waren inländischer Erzeugung durch die Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, sind als Tagesinlandpreise folgende Be⸗

träge zugrunde zu legen:

Baumwollsaatkuchen, Baumwoll⸗ kuchenmehl, extrahiert,

Baumwollsaatextraktionsschrot, .

Erdnußkuchen, Erdnußextraktions—⸗ schrot, Exdnußkuchenmehl, extrahiert, ö

Kokoskuchen, Kokosextraktions—⸗ schrot, Kokoskuchenmehl, extra⸗ k .

Kürbiskernkuchen, Kürbiskern—⸗ extraktionsschrot, Kürbiskern⸗ ,,

Leinkuchen Leinextraktionsschrot, Leinkuchenmehl, extrahiert,

Mohnkuchen, Mohnextraktions— schrot, Mohnkuchen mehl, extra— ,

Palmkuchen, tionsschrot, extrahiert, .

Rapskuchen, Rapsextraktions⸗ schrot, Rapskuchen mehl, extra— ö

Sesamkuchen, Sesamextraktions— schrot, Sesamkuchen mehl, extra— 1

Sonnenblumenkuchen, Sonnen— blumenkernextraktionsschrot, Sonnenblumenkuchenmehl, extrahiert, . 61,50 eM je 1000 kg

Sojaextraktionsschrot 125,50 R. M je 1000 kg.

III. 1. Der Monopolverkaufspreis für die Rückstände aus der Verarbeitung inländischer Leinsaat und inländischen Rapses, die aus der Verarbeitung für eigene Rechnung an— fallen, ist, soweit die Rückstände auf Grund des vom Erzeuger ausgeübten Vorkaufsrechtes an diesen zurückfallen, gleich dem Uebernahmepreis.

2. Der Monopolverkaufspreis für die Rückstände, die aus der Verarbeitung inländischer Oelsaaten im Lohnvertrag für eigenen Verbrauch des Erzeugers anfallen, ist gleich dem Uebernahmepreis.

II. 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, beträgt für folgende aus der Verarbeitung inländischer Delsaaten für eigene Rechnung anfallende Waren, soweit sie auf Grund des vom Erzeuger ausgeübten Vorkaufsrechts an diesen zurückfallen

Mohnkuchen, Mohnextraktions—⸗

J, 137, RM je 1000 kg

Kürbiskernkuchen, Kürbiskern⸗

extraktionsschrot 156,50 RM je 1000 kg.

2. Bei der Uebernahme der vorstehend unter 1 genannten Waren durch die Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, sind als Tagesinlandspreise folgende Beträge zugrunde zu legen:

für Mohnkuchen,

tionsschrot . .. 125, Reit je 1000 kg

für Kürbiskernkuchen, Kürbis⸗ kernextraktionsschrot. 156,50 RM je 1000 kg.

V. 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, wird für die nachstehend ge⸗

nannten, aus der Verarbeitung ausländischer Oelsaafen stammenden Waren inländischer Erzeugung, sofern sie bei kleinen Oelmühlen anfallen, wie folgt festgesetzt: Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 158, R. je 1000 kg Mohnkuchen, Mohnextraktions— schroeer⸗ 137, RM je 1000 Rg Rapskuchen, 1 . n, kg Erdnußkuchen, Erdnußextrak⸗ , 153, RM je 1000 kg. 2. Bei der Uebernahme der unter 1 genannten Waren durch die Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, sind als Tagesinlandpreise folgende Beträge zugrunde zu legen: Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 118.— ER je 1000 kg Mohnkuchen, Mohnextraktions— 1 1. kg Rapskuchen, Rapsextraktions⸗ . 0, R- je 1000 Rg Erdnußkuchen, tionsschrot. 107, RR je 1000 kg. Vl, Diese Anordnung findet keine Anwendung für die Oelkuchen, die von den Selmühlen oder der Reichsstelle für

Getreide, Geschäftsabteilung, bis zum 31. Mai 1942 verkauft werden.

TII.. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkt treten meine Anordnungen vom 26. 8. 1956 II V R. 372 zu B 171 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 200), 28. 2/28. 3. 1989 11 V R. 67/108 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 5 78, 26. 8. 1939 II VR. 265 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199), 23. 11. 1939 II V R. 246 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 276), 6. 3. 1910 II VR. 70 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57), 23. 5. 1940 II V R. 124 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 120), 6. 6. 1940 II V R. 132 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 134) außer Kraft.

Berlin, den 23. Juni 1942.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. J. A.: Dr. Dür ing.

120, 50 en je 1000 kKg S0 o Jed je 106 kg

128,50 R.-M je 1000 kg 117,B0 RM je 1000 kg

132, ER je 1000 kg 133,50 RM je 1000 kg

14a r nn. Palmkernextrak⸗ Palmkuchenmehl,

; 109,50 Res je 1000 kg

112,50 R. je 1000 kg

120,50 eu je 1000 kg

2

Mohnextrak⸗

Rapsextraktions.

Erdnußextrak⸗

*