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fflichtet.
Reichs ˖ und Staatsanzeiger Nr. 152 vom 2. Juli 1942. S. 2
§5 6 Geltuꝛgsbereich
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 1. Juli 1942.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.
Anordnung Bk 15 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Juli 1942
Betrifft: Regelung der Punktkontoberechtigung. — Be⸗ schränkung der Verarbeitung und Lieferung.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 1430) in der Fassun der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939), der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) und der Anordnung Nr. 1 des Son⸗ derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Beschlagnahme⸗ anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. 22. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939 und Nr. 222 vom 22. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
n Abschnitt 1 Regelung der Punktkontoberechtigung
51 Arten der Punktverrechnungsstellen
Neben den durch 58 der Anordnung BK 11 der Reichs— stelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940) errichteten örtlichen Punktverrechnungsstellen ist durch die Reichsstelle für Klei⸗ . und verwandte Gebiete die Punktverrechnungsstelle für 3 bei der Verteilungsstelle für Bekleidung errichtet worden.
82 Zuständigkeit der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung
1. Bei der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung sind folgende Unternehmen punkt⸗ und meterkontoberechtigt und verpflichtet:
a) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirt⸗ schaftsgruppe Bekleidungsindustrie beim Inkraft⸗ treten dieser Anordnung bereits geführt werden, so⸗ weit sie ,, , Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett- und Haushalt⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
b) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirtschafts⸗ gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett⸗ und Haushalts⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
e) Andere Unternehmen, als unter a und br aufgeführt sind, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) oder Austauschstoffe u ,, . oder Bett⸗ und Haus⸗ eta . verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohnbetrieb im Kalenderjahr 1941 einen Umsatz von mehr als EAM 50 000, — erzielt haben.
d) Unternehmen, die nicht unter a bis é fallen, aber bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Punkt⸗ und Meterkonten bei der Punktverrechnungs⸗ stelle für Bekleidung erhalten haben, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bett⸗ und Haushalts⸗ wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen. .
2. Soweit Unternehmen nach Absatz 1 bei der Punkt⸗ verrechnungsstelle für Bekleidung punkt- und meterkonto⸗ berechtigt und verpflichtet sind, müssen sie den Bezug der der Verarbeitung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) oder Austauschstoffe, gleichgültig, ob sie sie , oder selbst hergestellt haben, sowie den Absatz der araus hergestellten Waren über die Punktverrechnungsstelle für Bekleidung im Rahmen der von dieser erlassenen Vor⸗ schriften verrechnen. Bei Wirkereien und Strickereien gilt das nur für Gewebe und Austauschstoffe.
3. Als Verarbeitung gilt nicht das bloße Säumen von Geweben zu Bettwäsche, Handtüchern und anderer Haushalts⸗
wäsche. 83
Zuständigkeit der örtlichen Punktverrechnungs stellen
1. Lieferstellen, die nicht unter 5 2 fallen, sowie Ver⸗ kaufsstellen sind bei der al ihren Bezirk eingerichteten ört⸗ lichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberechtigt und er⸗
2. Unternehmen, die unter § 2 fallen, sind bei der ört⸗ lichen Punktverrechnungsstelle nur dann und insoweit punkt⸗ kontoberechtigt und ⸗verpflichtet, als sie außer dem unter 52
84 6. Bezug von Gewirken (Wirk⸗ und Strickltoffen) zur Ver⸗ arbeitung durch Wirkereien und Strickereien
1. Wirkereien und Strickereien, die Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe)] zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren ver⸗ arbeiten und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) von anderen Wirkereien und Strickereien beziehen, sind für die zugekauften Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) bei. der örtlichen Punkt⸗ verrechnungsstelle punktkontoberechtigt und „verpflichtet mit der Maßgabe, daß sie auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Wirk⸗ und Strickstoffe beziehen dürfen und daß die Punktbelastung auf dem Punktkonto eine von der Reichsstelle festgesetzte Höhe nicht überschreiten darf. 2. Das Punktkonto ist von der Punktverrechnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen eingerich⸗ teten Punktkonten zu halren.
§85 Bezug und Lieserung von Geweben sowie Spinnstoffwaren . zum Zwecke des Absatzes durch Hersteller
1. Hersteller von Geweben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen, die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie unmittelbar oder nach Bearbeitung (Ausrüstung, Be⸗ sticken usw.) (nicht aber Verarbeitung) mit den von ihnen hergestellten Geweben zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie 6 bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, in Abweichung von ] der An⸗ ordnung BR 11 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs⸗ berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge ge⸗ trennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen des Lieferers ausweisen. Der Lieferer hat eine entsprechende Nachweisung zu führen.
2. Die 3 zu 1 gelten nicht für Unter⸗ nehmen, die mit ihrer Bearbeitung unter die Bestimmungen des § 6 fallen.
3. Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs⸗ gegenstände von anderen Herstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zu⸗ sammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktköntoberechtigt und verpflichtet. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei dem Absatz ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften Spinnstoffwaren in . Rechnung zu trennen und gesonderte Punktschecks zu ver⸗ angen. den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiter⸗ verkauf bearbeitet werden.
§86
Bezug von Geweben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen durch Betriebe der Textilveredelungsindustrie
stoffe im eigenen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebs⸗
und Gewirke (Wirk⸗ und . im eigenen Betrieb be⸗ drucken (Eigendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punkt⸗ kontoberechtigt und ⸗verpflichtet. Sie sind verpflichtet, über dieses Konto alle der Druckerei zugeführten Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk- und Strickstoffe), gleichgültig, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strick⸗ stoffe aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen.
2. Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe und Ge⸗ wirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) herstellen und in anderer Weise als durch Bedrucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) zukaufen, gilt Ziffer 3 ent⸗ sprechend mit der Maßgabe, daß über das Punktkonto alle zugekauften und im eigenen Betrieb veredelten Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) und die daraus abgesetzten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sind.
und Strickstoffe) im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Bedrucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle bei der örtlichen renne reg m, e. punktkontoberechtigt und swerpflichtet. Sie haben über dieses Konto alle der Ver⸗ edelung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Strick⸗
und Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) punktmäßig zu ver⸗ rechnen.
Abschnitt 11 Beschränkung der Verarbeitung und Lieferung
587 Beschränkung der Verarbeitung
1. Unternehmen, die im Jahre 1939 bereits Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Eutichstossg oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder Bettwäsche verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen und nach §?2 bei der Punktverrech⸗ nungsstelle für Bekleidung nicht punktkontoberechtigt und ⸗ver⸗ pflichtet sind, dürfen nur 40 3 derjenigen Menge an Ge⸗ weben und Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) sowie Aus⸗ tauschstoffen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen in ihrem Nähbetrieb verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen, die sie in Metern gerechnet im Durchschnitt der Mo⸗ nate Juli —September 19539 verarbeitet haben.
. Verarbeitungsbetrieb noch andere Betriebe um⸗ assen, die als Verkaufs⸗ oder Lieferstellen anzusehen sind. 3. 5 2 Absatz 2 der Anordnung BK 11 wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß Unternehmen, die als Hersteller im Sinne des 52 Absatz Le) der Anordnung BK 11 gelten und außer diesem „Hersteller“⸗Betrieb noch andere Betriebe um⸗ fassen, die als Verkaufs⸗ oder Lieferstellen anzusehen sind, für diese Verkaufsstellen oder e, ee. bei der örtlichen . punktkontoberechtigt und ⸗verpflichtet 4. Die Bestimmungen der Ziffern 1— 3 gelten nur, in⸗ soweit nicht in den 85 etwas anderes bene nt ist.
2. Der Beschränkung zu 1 unterliegt nicht die Anferti⸗ ung von ear gh sartikeln sowie die Instand⸗ etzung und Aenderung von Bekleidungsgegenständen. Die eschränkung gilt auch nicht, wenn die Gewebe und Gewirke
(Wirk- und Strickstoffe durch Gruppenkontingent oder in
ähnlicher Weise unter Begrenzung der zur Verarbeitung zu⸗
gelassenen Höchstmenge zugeteilt werden.
3. Die Perarbeitung von Geweben zu Bettwäsche oder e h n, e ist nur solchen Unternehmen gestattet, die sereits im Jahre 1937 Bettwäsche oder Haushaltswäsche her⸗ gestellt haben; hierzu gehört auch das Säumen von Bettwäsche oder Haushaltswäsche.
Diese Regelung gilt auch abweichend von 5 6 für
1. Hersteller, die Gewebe und Gewirke (Wirk⸗ und Stri⸗ drucker, sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe
3. Unternehmen, die gekaufte Gewebe und Gewirke (Wirk⸗
stoffe) und alle nach Veredelung von ihnen abgesetzten Gewebe
4. Lieferstellen und Verkaufsstellen dürfen keinen höheren Anteil der von ihnen bezogenen Bettwäschestoffe zu Bettwäsche verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen als im Jahre 1937. Nähaufträge, die Verbraucher einer Verkaufsstelle zur Herstellung von Bettwäsche aus bei der Verkaufsstelle ge⸗ kauften Bettwäschestoffen erteilen, fallen nicht unter diese Beschränkung.
5. Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt verarbeiteten Menge Kleider- und. Wäschestoffe ver⸗ arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider⸗ und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat. — .
588
Beschränkung der Lieferung
1. Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche⸗ stoffe liefern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Jahre 1937 gestanden hat. . .
2. Wirkereien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939 Gewirke (Wirk⸗ und Strick stoffe) an Lieferstellen und Verkaufsstellen abgesetzt haben, find verpflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) an diese zu liefern. Diese Lieferung muß mengen⸗
mäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von
Gewirken (Wirk⸗ und Strickstoffen) stehen wie in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939. .
3. Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestaffe im Lohn besticken lassen und verkaufen, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt gelieferten Menge Kleider und Wäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferuüng von Kleider⸗ und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.
889 ö Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum — Ausfuhr und öffentliche Aufträge ; ö
1. Für Unternehmen in den Alpen⸗ und Donaureichs⸗ gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne der 55 7 und 8 das erste Halbjahr 1939.
2. Als Berechnungszeitraum der in den 85 7 und 8 aus⸗ gesprochenen Beschränkungen gilt jeweils das Kalenderviertel⸗ jahr, beginnend am 1. Juli 1942. . —ͤ ö.
3. Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen der S5 7 und 8 fallen nicht Lieferungen für genehmigte Ausfuhr⸗ zwecke und öffentliche Bedarfsträger sowie Lieferungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs⸗ oder Verteilungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen bleiben bei der Errechnung der Höchst⸗ und Mindest⸗Herstellungs⸗,
Verarbeitungs⸗ oder Lieferungsanteile außer Betracht.
Einkaufs bewilligung
== Um besonders dringlichen Sonberbedarf zu decken, knn die Reichsstelle den Bezug und die Lieferung bestimmter Waxen zwischen Herstellern, Lieferstellen und Verkaufsstellen von einer Einkaufsbewilligung der Reichsstelle oder der von ihr bestimmten Organisation abhängig machen.
Abschnitt III Ausnahmen 8§ 11 Aus nahmen
1. Unter die vorstehende Regelung fallen nicht Unter- nehmen mit den Betrieben und Betriebsteilen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.
2. Unberührt bleiben die Bestimmungen über den Ver— lehr mit Kleinstpunktschecks.
8512 Befugnisse der Reichsstelle
Die Reichsstelle kann durch Einzelverfügungen oder durch Rundschreiben für einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung oder der Anordnung BK 11 erteilen. Sie ist auch berechtigt, die Punkt⸗ und Meterkontoberechtigung auf eine bestimmte Höhe kalt er zn sowie ganz oder teilweise durch Punkt⸗ und Meterkontenbelastung zu entziehen.
Abschnitt 1 Schlußbestimmungen 8 15 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die zu ihrer ,, und zur Durchführung der Anordnun BK 11 vom 3. Februar 19490 erlassenen Verfügungen un Rundschreiben werden nach den Vorschriften der 88 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr sowie mit dem Ent⸗ zug der widerrechtlich verwendeten Punkte bestraft. .
814 Inkrafttreten
1. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
2. Gleichzeitig treten außer Kraft die 55 1 und 2 der Anordnung K3 vom 18. Juli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Dr g sche⸗ Staatsanzeiger Nr. 166 vom 18. Juli 1940) sowie die Anordnung K4 vom 4. November 1910 (Deutscher . und hren ll, Staatsanzeiger Nr. 261 vom 6. November 1940). Die Rundschreiben der Reichsstelle Nr. 30 vom 14. Februar 1940, Nr. 33 vom 17. Februar 1940, Nr. 43 vom 18. März 1940 und Nr. 59 vom 3. Juni 1940 werden aufgehoben. ö
Berlin, den 1. Juli 1942. . Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. J n n.
— 2
*** i 1 . . 5 2 8 1 . . 1 ö . w / . 5 * ö rn, . en. m ö
zum Deutlchen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 2. Juli
Nr. 152
1942
—
— —
Sornsegung des Wirtschaftsteils.
Zivnostenska
.
= — Lahme yer 164,00, Laurahütte 29, 50, Mainkraftwerke 145 50, Rütgerswerke 162, 00, Voigt u. Häffner 159,90. Zellstoff Waldhof
119,75.
Hamburg, 1. Jult. (D. N. B.)
Bank 146,00, Vereinsbank 153,00, Hamburger Hochbahn 134,00, Hamburg⸗Amerika Paketf. 126,900, Hamburg⸗Südamerika 220,09 ex., Nordd. Lloyd 126,00, Dynamit Nobel — —, Guano S9, 00, Harburger Gummi 146,00, Holsten⸗Brauerei 210,00, Karstadt 204,00, Siemens Neu Guinea — —, Otavi
St. Akt. ——, Vorz.⸗Akt. — —,
27,25. Wien, 1. Juli. (D. N. B.)
— —, Schrauben⸗Schmiedew. — —,
132,25, Steyrermühl
4959 Nied. Donau Lde.⸗Anl. 1940, A 1604, 49 Ob.-Donau Lds.⸗Anl. 1940 10359, 496 Steier- mark Lds.⸗Anl. 1940 10358, 49 Wien Dampfsch.⸗Gesellschaft — —, A. E. G.⸗Union Lit. A — —, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 97,75, Brau⸗AG. Oesterreich 241,50, Brown⸗Boveri — — Egydyer Eisen u. Stahl 127,50, „Elin“ AG. f. el. Ind. 168,50, Enzesfelder Metall 120,00, Felten⸗Guilleaume — —, Gummi Semperit — —, Hanf⸗Jute⸗Textil — —, Kabel⸗ und Drahtind. — —, Lapp⸗Finze AG. 102,00, Leipnik⸗Lundb. — —, Leykam⸗Josefsthal 75,50, Neusiedler AG. 175,50, Perlmooser Kalk Siemens⸗Schuckert — —, Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren 258,00, Steirische Magnesit —, —, Steirische Wasserkraft — —, Steyr⸗Daimler⸗Puch 399 do. Papier 89, 50, Veitscher Magnesit — —, Waagner⸗Biro —, —, Wienerberger Ziegel 132,25.
Schlußkurse. Dresdner
1940 10358, Donau⸗
Wiener Protektoratswerte, 1. Juli. Durx⸗Bodenbacher Eisenbahn Ferdinands Nordbahn — —, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. fabr. (Holding⸗Ges.) 297,00, 165,50, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 125.50, Erste Brünner AG. Mährisch⸗Ostrau 157, 00, Prager Eisenind.⸗Gesellschasft 358, 90, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 73,5), A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 315,00, Heinrichsthaler Papierfabr. —,. Crasmanos, Ver. Textil u. Druck = sabriken A. G. 52, 25, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 70, 00, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 61,50, 499 Dur-Bodenbacher Prior. Anl. 1891 11,A75, 49, Dux⸗Bodenbacher Prior. Anl. 1893 10,00, Königs- hofer Zement 456,00, Poldi⸗Hütte 702,50, Berg⸗ und Hüttenwerksges. ——, H 567, 50, Ringhoffer Tatra 426.09). Renten: 40 Mährisch Landes anleihen 1911 — —, 49 Pilsen Stadtanleihen ——, 4M 96 Eilsen Stadtanl. ——, 594, Prager Anleihe ——, 4935 Böhm. Hyp.⸗Bant Pfandbr. (57 jährig — — 499 Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen ——, 455 Böhm. Landesbank Komm.⸗-Schuldsch. —— 4945, Böhm. Landesbank Meliorationssch. —— 494 Pfandbr. Mähr. Sparkasse — —, 4 * Pfandbr. Mähr. Sparkasse — —, 470 Mähr. Landes kultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldverschr. ——, 490 Mähr. Landes. kultur Eisenbahn⸗Schuldverscht. —, 46 Zwnostensta Bank Schuldverschr. —, — Amsterdam, 1. Juli.
Maschinenf.⸗Ges.
Steuererleichterung — —
Bank — —,
79, 00, Metallwalzwerk
td. N. B.)
(D. N. B.)
A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Ünleihen: 4 Nederland 1940 S. I' mit 495 do. 1940 S. U ohne Steuererleich⸗ terung 101,90 455 do. 19410 S. II mit Steuererleichterung 1011169, 3 vgs do. 1941 (St. zu 100) gois /i, 430 do. 1g37 g57,“ 3095 (81) do. 1538 98u /a, Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 80, 509, do. Handels Mij. Zert. (1000) 130,00. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKu) 1575/13), Van
191 1007,
Berkels Patent 141,50 *), 4,00,
Heemaf. N. V. — —
Spinnerij
146,00, do. Pref. — —, 2130
Lever Bros. & Unilever N.
308,00, Holl. Kunstzijde In. bouw 171,00, Intern. Viscose Comp. 114,B75, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 160,506, Lever Bros. & Unilever N. V. 795 Vorz. — — do. 79 Vorz. Zert. — —, do. 696 Vorz. (St. 3. 1090) 1465,25, do. 60 ((St. z. 1000) 135, 90, Nederlandsche Kabelfabriek 554 00, do. Zert. 559, 0), Ne derl. Scheeps bourz Mij. — —, Nederlandsche Blas 175,00 G., 181,00 B. 173,25, Reine veld Machinefabriet. — , do. Vorz. 133,00 G., Rotterd. Droogbok Mij. 283,00, do. Zert. 291,0), Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132,52, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. I150,ů00, Stoom-⸗Spinnerij Spanjaard 122,90, Stork Co. — —, do. Vorz. 175,00, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij 113,00 G., Verenigde Blikfabrieken 195,25, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen Wilton Feijendord Dog en Werft 176,00, do. Vorz. — —, Nederl. Zert. (100) — — Del. Mij. Zert. (109) 180,25, Blaauwhoedenveem⸗ Briesseveem 117,50, Magazijn de Bijenkorf N. V. — — kum. Vorz. 167, 00, do. Gewinnber.⸗Sch. R. UL 185,090. — *) Mittel.
Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 203,50, V. Zert. 168,25, Philips Gloeilampen⸗ Koninkl. Nederl. Mij. tot E pl. v.
Petroleumbr. 322,507), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 210737), Holland Amer. Lijn. 154,75, Nederl. Schepvaart Unie 179, 75*), Handelsvereenig. Amsterdam (5 VA) 313,50), Deli Mij. Zert. (1000 182, 25), Senembah Mij. — —. zinsliche Werte: 3 * Amsterdam 1937 S. II 100,25, 3 99 Rotter⸗ dam 19338 S. 1 — —, 9656 Nederl. Bankinstelling Pfb. ——. 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II 130,00, Amsterdam Droogdot 256,00, Heinekens Bierbrouwerij — —, olland. St. Meelfabriek 203,75, Holl. Draad und Kabelfabriek
B. Kassapapiere: 1. Fest ver⸗
do. Zert.
(H KRI) — —, Intern. Gewapend Beton⸗
Philips Gloeilampenfabr. Vorz.
Wol. Mij. 77,00, Holland. Am. Lijn.
do. 699
2. . s versieigerungen. 8. Nufgebote.
. 1. Untersuchunga⸗ und Gtraffachen, 4. Oeffentliche Zuftatlungen,
6. 8. Aunlosung usw. von Wertpapieren,
WVerlust⸗ und Fundfachen,
7. Attiengesellschaften, 68. Komm anbditgesellschasten
auf Mtetien. 8. Dentsche Rolonialgesesss haften.
19. Gesenschaften m. v. D.. 13. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Haubels⸗ und Rommanditgesellschaften, 16.
Unfall- und Snvalidenversicherungen. Deutsche Reichsbant und Bankauswelse. Verschiedene Setanntmachungen.
1. Unieriihinjs ind 6irasahen
[14905 Bekanntmachung. Erna Katharina Marie von Pustau, . am 9. Oktober 190, in München⸗
14911 Zur Kraftloserklärung nachstehender
Aufgebot.
verlorener Aufgebot erlassen: a) auf Antrag des , Emma Selle in Morsleben n, 1900, — 435 9, Nordd. Grund⸗ Credit⸗Bank Pfandbriese Em. XXII Lit. O Nr. 1805666 — 2500, b) auf Antrag des Fräuleins Maria Plaschke in München, Briennerstr. 8, G.M 3000, —
14* * Schuldverschreibungen der
Deutschen Hypothekenbank in Weimar Em. XXI Tit. G6 Nr. 837 — 18606, Lit. GC Nr. 7390 und 751 — 2600, e) auf Antrag der Frau Emma Roden⸗ berg geb. Ziegler in Heidelberg, La— denburger Str. T5, GM 300, — y 35 Pfandoriefe der Norddeutschen Grund⸗ Credit ⸗Bank in Weimar Em. XXIV Lit. N Nr. 6715s17 — 31100, q auf Antrag der Frau Dr. Ruth⸗Ingeborg Moll in Berlin-Südende, Branden⸗ burgische Str. 21, GM 500, — 4v 9. Pfandbriefe der Deutschen Hypothe⸗ lenbank in Weimar Em. 1IX Lit. 0 Vr. 173 —– II50h, GM 100, — 415 Pfandbriefe der ehem. Norddeutschen Grund⸗Credit⸗Bank Em. XIV Lit. N Rr. 9a, = 1 / ibh, Ge, 100, 4535 3. Pfandhriefe der ehem. Norddeutschen Grund⸗Credit⸗Bank Em. XX Lit. O Nr. 4528/ñ 29 — 2500. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, späte⸗ stens im Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu⸗ legen, sonst werden die Urkunden, 3 kraftlos erklärt werden. Aufgebots⸗ termin wird auf Freitag, den 22. Januar 1943, vorm. H Uhr, Zimmer 113, bestimmt. Weimar, den 26. Juni 1942. Das Amtsgericht. Abt. 4.
14476 Aufgebot. ; Es ist beantragt, den im Oktober oder November 19540 von der Firma Hugo Heine Propellerwerk, Berlin 0 34, Warschauer Str. 58, ausgestellten, von der Firma Pollrich C Co., Mün⸗ chen⸗Gladbach, Neußer Straße 172, an⸗= enommenen, bei Sicht zahlbaren echsel über 50 900 Ee für kraftlos zu erklären. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens auf den 13. Januar 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Berlin C 2, Neue Friedrichstraße 4, 1. Stock, Zim⸗ mer 114, anberaumten Aufgebotstermin . Rechte anzumelden und die Ur⸗ unde vorzulegen, widrigenfalls die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen
wird. — 455. F. 169. 42. Berlin, den 25. Juni 1942. Das Amtsgericht Berlin.
am 14910 Aufgebot.
3 F 2142. Der Landwirt Paul Stel ter in Peteraue hat das Aufgebot zur Ausschließung des Gläubigers: a) der auf dem Grundbuchblatte des
rkunden werden folgende
ihm und seiner Ehefrau Elisabeth geb. Helmchen in allgemeiner Gütergemein⸗ schaft gehörigen Grundstücks Peteraue Blatt 10 in . i Rr 3 für Luise und Michael Stelter am 31. März 1852 eingetragenen Erbteile von 100 Talern, b) der auf demselben Grundbuchblatte in Abteilung III Nr. 4 für Gottfried, Lucie, Wilhelmine, Mi⸗ chael, Henriette und Gottlieb Stelter am 31. März 1852 eingetragenen Kaution von 10 Talern 9 Silber⸗ roschen 6 Pfennigen gemäß z 1170 83GB. beantragt. Die Gläubiger werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim⸗ mer Nr. 6, anberaumten Aufgebots⸗ termin ihre Rechte anzumelden, wi⸗ drigenfalls ihre Ausschließung mit ihren Rechten erfolgen wird. Samter, den 89. Juni 19412. Das Amtsgericht.
14906 Aufgebot. .
4 F 242. Die Minderjährigen: 1. Haide Loets, geb, 21. 9. 1921, 2. Peter Loets, geb. 16. 5. 1924, vertreten Durch ihren Vater, den Industrieorganisator Gottfried Loets, Großhansdorf, Wald⸗ reiterweg 40, Bevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Baetcke in Ahrensburg, haben als Erben der am 5. September 1939 verstorbenen geschiedenen Ehefrau Doro⸗ thea Erika Elisabeth Loets geb. Hart⸗ mann in Großhansdorf das Aufgebots— verfahren . Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Es wird daher Aufgebotstermin auf den 16. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht bestimmt. Die Nachlaßgläubiger werden aufgefor⸗ dert, ihre Forderungen spätestens im Aufgebotstermin bei dem Gericht anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die An⸗ gabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Nachlaßgläubiger, die sich nicht melden, können, unbe⸗ schadet des Rechts, vor den Verbindlich⸗ keiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächt⸗ nissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie nicht melden, nur der Rechts⸗ nachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
Ahrensburg, den 27. Juni 1942.
Das Amtsgericht.
14909 Beschluß.
Der Erbschein, der über die Erb⸗ folge nach dem am 28. August 1910 gestorbenen, zuletzt in Bonn . gewesenen Kaufmanns Karl Leopold Wilhelm Müller am 14. 9. 1919 in den Akten 5a VI 545/10 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. — 5a VI 545 / 10.
Bonn, den 26. Juni 1942.
Amtsgericht. Abt. 5 a.
14908
Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. Juni 1942 ist der ver⸗ schollene Artist Hermann Fischer, ge⸗ bopen am 15. Januar 1864 zu Mis⸗ lolcz, Ungarn, zuletzt wohnhaft in Berlin, Friedrichstr. 113 bei Bergmann,
, . Staatsangehöriger, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1925 festgestellt worden. — 455 II. 1. 42. Berlin, den 19. Juni 1942. Das Amtggericht Berlin.
14907)
Durch Beschluß des Amisgerichts Berlin vom 17. Juni 1942 ist der Tod des Flugzeugmonteurs Martin Josef Werkmeister, 866m am 23. Januar 1915 in Frankfurt a. M., festgestellt worden und als Zeitpunkt desselben der 16. Juni 1941. 456. II. 125. 41.
Berlin, den 17. Juni 1942.
Das Amtsgericht Berlin.
4. dessenlliche Justellungen 14914 Oeffentliche Zustellung. 6 R. 148/42. Es klagt die Ehefrau
Luise Otta geb. Ewald in Reckling⸗ hausen 8. 3, Alte Grenzstraße 259, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Bertling in Recklinghausen, n den Bergmann . Otta, früher in Reckling⸗ ausen 8. 3, Alte Grenzstraße 259, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trage, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu er⸗ klären aus 5 66 des Gesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klägerin ladet den Verklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Bochum, Zimmer 30, auf den 20. Augusft 1942, vorm. 9 Uhr, mit der n ee n , durch einen beim Landgericht in Bochum zugelasse⸗ nen Rechtsanwalt als ö mächtigten vertreten zu lassen. Bochum, den 26. un 1942. Geschäftsstelle 6 des Landgerichts.
14915 Ladung.
Die Ehefrau Bertha Franziska Maxie du Pont, geb. Junge, Fer ar ; Hebbelstraße 13 b. Junge, ro eßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. . klagt gegen ihren Ehemann, den Heizer Nicolaus du Pont, unbekannten Aufenthalts, auf Scheidung der Ehe. Verhandlungstermin: Donnerstag, den 3. Sept. 1942, gi/ Uhr, vor dem Landgericht Hamburg, Dienststelle Altona, Allee 125, Zivilkammer 152.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
14916 Oeffentliche Zu stellung.
Die Ehefrau Anna Berta Nothorn, geb. Ohland, in Glückstadt, Am Fleth t, Prozeßbevollmächtigter:; Rechtsanwalt Dr. h,, in Glückstadt, klagt gegen den Koch Heinrich Johannes Nothorn in Glückstadt, früher in Nem York City, USA., jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, wegen helch n unn mit dem Antrage, die am 28. 13. 1918 ge⸗ schlossene Ehe der Parteien J scheiden. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe auf den 1. Sey⸗ tember 1942, 9 ühr, mit der Auf forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als . vertreten zu assen. 6.
Itzehoe, den 28. Juni 1942.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
14917) Veräußerungsauftrag.
3 IVe — A 438. Ste / My. Ich gebe den Juden Heinri Ii l e⸗ risch und Selma Sara Bert ch, zuletzt wohnhaft in Auspitz, Kreis Nikolsburg derzeit unbekannten Aufenthaltes, auf Grund des f 6 der Vdg. über den Ein— . jüdischen , . vom 3. 12. 1 (RGBl. 1 S. 1769) auf, ihren
landwirtschaftlichen Besitz, E.⸗Z3. 255, Gb. Auspitz⸗Böhmendorf, Grundst. Nr. 262, innerhalb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an einen geeigneten Be⸗ werber zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollten sie diesem Auf⸗ trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ rung und Abwicklung durchzuführen hat.
Wien, am 24. Juni 1942.
Der Reichsstatthalter in N. D.,
Obere Siedlungsbehörde. Wien, J., Löwelstr. 18.
14918 Veräußerungsauftrag.
Aktz: IVV — A 680 Dr. Rou / Pa. Ich gebe den Zuden Ludwig und Jo— sefine Schnabl, 1, des Pro⸗ tektorates Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft in Pohrlitz, Kreis Nikols⸗ burg, N. D., dzt. unbekannten Aufent⸗ haltes, auf Grund des 5 6 der Vdg. über den Einsatz des jüdischen Vermö⸗ gens vom 3. 12. 1938, RGBl. 1 S. 1709, auf, ihren je zur Hälfte gehörigen land⸗ wirtschaftlichen Besitz: J. E.-Z. 1764, Grdst. Nr. 1878, Igot, 1934, 2242, 2. E. -Z. 1262, Grdst. Nr. 1828, 3. E. -Z. 569g, Grdst. Nr. S36, 835, 4. E35. 1560, Gröͤst. Rr. 1782, i140, ar, i, iidi/2, zog. zb. Täg 1, 1346, 5. E43. 1397. Grdst. Nr. 339, 639, 640, 1476, 1919, 1922, 2214, 2678, 2756, 2886, 2967, 3126, 3289, 3190, 3i9gl, 3518, 86265, 3717, Gb. der KG. Pohrlitz, Amtsgericht Pohrlitz, Kreis Nikolsburg, im Gesamt⸗ ausmaß von 15 ha 57 a 31 me inner⸗ halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, Zweigstelle Wien, in Wien, J., Stuben—⸗ ring 2, zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollten sie diesem Auf⸗ trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ rung und Abwicklung durchzuführen hat.
ien, den 25. Juni 1942.
Der Reichsstatthalter in R. D.
Obere Siedlungsbehörde. litgin Bekanntmachung.
r „Grund stücks⸗Aktiengesell⸗ schaft Rüders dorfer Straße 62“ in Berlin⸗Charlottenburg habe ich durch Verfügung vom 6. Juni 1941 auf⸗
egeben, ihren Gewerbebetrieb späte⸗ stens bis zum 31. Ottober 1911 abzu⸗ wickeln. Die Verfügung ist dem Vor⸗ . Lajos Steiner, vermutlich in
udapest, Bulyovsky utea 38, wohn⸗ haft, spätestens am 4. 7. 1941 zu⸗ , Da ihr bis jetzt nicht Folge geleistet wurde, setze ich hierdurch ge⸗ r § 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 — Reichsgesetzblatt !] S. 1709 — zur Herbeiführung der Ab⸗ wicklung den Rechtsanwalt Morisse, Berlin Wag, Tauentzienstr. g, als Treuhänder ein. Sein Amt beginnt mit seiner Verpflichtung. Die Be⸗ ,,, 56 gemäß 5 3 Ab⸗ satz 2 a. a. O. Der Polizeipräsident. Abteilung 1IV.
IV 4870. 40 — 682. — J. V.:. Dr. v. Millesi, Oberregierungsrat.
14919] Veräußerungsauftrag. Aktz: IVe — A 669 Dr. Rou / Pa. 35h gebe dem mj. Juden Wilhelm nabl, Angehörigen des Protekto⸗ rates Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft in Pohrlitz, Kreis Nikols⸗ burg, dzt. unbekannten Aufenthaltes,
vertreten durch seinen Vater, Ludwig Schnabl, Angehörigen des Protektorates Böhmen und Mähren, zuletzt wohnhaft in Pohrlitz, Kreis Nikolsburg, dzt. un⸗ bekannten Aufenthaltes, auf Grund des §z6 der Vdg. über den Einsatz des jüdi⸗ schen Vermögens vom 3. 12. 1838 (RGBl. J, S. 1709) auf, seinen land⸗ wirtschaftlichen Besitz: J. E.⸗Z. 813,
Grdst. Nr. 1423, 2. E.-3. 962, Grost. Rr. 1642, 3. E.-⸗-Z. 1006, Grost. Nr. 1689, 4. EG.-3. 1027, Grost. Nr. 1709, 5. E. 3. 1087, Grdst. Nr. 1718, 5. E.-3. 1487, Grdst.
Nr. 2056/2, 1885, alle des e, ,,. der KG. Pohrlitz, Amtsbezirk Pohrlitz, Kreis Nikolsburg, N. D., im Gesamt⸗ ausmaße von 5 ha 47 a 16 m' inner- halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an die Deutsche Ansiedlungs gefellschaft, Zweigstelle Wien, in Wien, L, Stuben-⸗ ring 2, zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollte er diesem Am trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ 164 und Abwicklung durchzuführen hat. ien, den 25. Juni 1942. Der Reichsstatthalter in R. D. Obere Siedlungsbehörde. 9
14912] Oeffentliche Zu stell . 56 G. 795. 42. In dem Rechtsstrelt des Rentners Carl Lehmann in Ber- lin-Charlottenburg, Richard⸗Wagner⸗ Straße 17, Kläger, gegen Walter Schlesinger, früher in Berlin-⸗Wil mersdorf, Livländische Straße 4, Be- klagten, wird der Beklagte zur mind lichen Verhandlung vor das Amts- gericht in Charlottenburg, Amts- gerichtsplatz, auf den 28. August 1942, 9 Uhr, Zimmer 124, geladen. Berlin⸗Charlottenburg, 77. 5. 1942. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
5. Verlust · und ƷZundsachen
149300 Bekanntmachung. In der Versammlung der Mit-
gliedervertretung am 19. Juni 1942 wurde das satzungsgemäß 6. ie⸗ dene Aufsichtsratsmitglied alter Wruck, Schneidemühl, wiedergewählt. Das Aufsichtsratsmitglied Ernst Lücke, Posen, ist ausgeschieden.
Der Aufsichtsrat besteht nunmehr aus folgenden Herren: Kammerpräsi⸗ dent Willy Lohmann, Berlin, Vor—
sitzzer, Reichsinnungsmeister Franz Renz, Posen, stellv. Vorsitzer, Abtei⸗ lungsleiter Karl Haese, Königsberg
Pr.), Kaufmann Bruno Herrmann, Berlin, Kammerpräsident Walter Wruck, Schneidemühl.
Vollk Krankeuversicherungzanstalt ostdeut⸗ scher Handwerkskammern V. a. G.
zu Berlin. Der Vorstand. Ernst Pollmann, Vorsitzer. Hans Bork. Wilhelm Stellmacher.
14756
Der am 28. 6. 1939 auf das Leben von Herrn Wilhelm Jung jr. in Nuß⸗ baum, geboren am 9. 6. 1908, ausge⸗ fertigte Versicherungsschein Nr. A 38 879 über 5000 Lin ist abhanden gekommen. Er verliert seine Gültig⸗ keit, und wir fertigen eine Ersatzurkunde aus, wenn sich der jetzige Inhaber des Versicherungsscheines nicht innerhalb zweier Monate bei uns meldet. Magdeburg, den 30. Juni 1942.
Magdeburger Allgemeine Lebens⸗ und Rentenversicherungs⸗ Aktiengesellschaft.