Reichs und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 4. Juli 1942. S. 2
4. Bei der Versicherung von Wagnissen in den Alpen⸗
und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudeten⸗ land gelten folgende Sonderbestimmungen: a) Dem § 8 wird folgender neuer Absatz (5) an⸗ gefügt: „(5) Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßi⸗ gung des Beitrags gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags die Nachzahlung des Betrages fordern, um den der Beitrag höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich be⸗ standen hat. Wird der Versicherungsvertrag emäß z 18 Abs. (23) gekündigt, so kann eine . Nachzahlung nicht gefordert werden.“ An die Stelle der in § 69 des Versicherungs⸗ vertragsgesetzes angezogenen 8§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuches treten die 85 1394 bis 1396 a. b. G. B. den öffentlichen Versicherungsanstalten tritt an die Stelle des letzten Satzes der Bedin⸗ gungen: „Soweit nicht in den Allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen oder durch besondere Vereinbarungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften“ folgende Einleitung zu den Bedingungen: „Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungs⸗ nehmer und der Anstalt (Versicherer) gelten, soweit nicht in den Allgemeinen Versicherungs⸗ JZedingungen oder durch besondere Verein⸗ barungen Abweichendes bestimmt ist, die gesetz⸗ . Vorschriften und die Anstaltssatzung“ un b) an die Stelle des 5 14 folgender 5 14: „Sach⸗ verständigenverfahren.
(I) Jeder Teil kann verlangen, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Ausdehnung des Sachverständigen⸗ verfahrens auf sonstige Feststellungen, ins⸗ besondere einzelne Voraussetzungen des Ent⸗ schädigungsanspruchs, bedarf besonderer Ver⸗ einbarung. Die Feststellung, die die Sachver⸗ ständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sach⸗ lage erheblich abweicht.
(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten die Bestimmungen der Satzung.
(3) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers nach §5 12 Abs. (1) c) nicht berührt.“
Berlin, den 29. Juni 1942. Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. Amend.
Allgemeine Bedingungen
für die Versicherung des Hausrats gegen Feuer⸗, Einbruchdiebstahl⸗, Beraubungs⸗ und Leitungs⸗ wasserschäden
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere dieser Ge⸗ fahren nicht genommen ist, entfallen die diese Gefahren be⸗ treffenden Bestimmungen.
§ 1. Versicherte Gefahren und Schäden. (1) Der Ver⸗ sicherer leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Entschädigung für versicherte Sachen,
a) die durch Brand G 2 Abs. I), Blitzschlag oder Explosion beschädigt werden oder bei einem solhn Ereignis abhanden kommen;
b) die durch Einbruchdiebstahl (6 2 Abs. 2) — also nicht durch einfachen Diebstahl — oder durch Raub G2 Abs. 3) entwendet oder bei einem solchen Ereignis beschädigt werden, sofern nicht der Schaden⸗ fall durch eine bei dem Versicherungsnehmer woh⸗ nende Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist;
c) die durch Leitungswasser G 2 Abs. 4) be⸗ schädigt werden, das auf dem Versicherungsgrundstück oder auf einem anstoßenden Nachbargrundstück oder
aus einer öffentlichen Wasserleitung austritt;
dh die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen zertrümmert werden.
(2) Die Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie auf der un⸗ mittelbaren Einwirkung eines der in Abs. 1 genannten Er⸗ eignisse beruht oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, wie z. B. die bei einem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen entstehenden Sachschäden.
(3) Der Versicherer ersetzt auch
a) die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Abwendung oder Minderung eines Schadens nach Maßgabe des § 13;
b) die bei einem Einbruch oder Einbruchsversuch ent⸗ standenen Gebäudebeschädigungen.
(4) Weitere mittelbare Schäden, z. B. entgangener Ge⸗ winn, Verlust durch Unbenutzbarkeit bon Räumen oder bei der Wasserversicherung der Wasserverlust, fallen nicht unter den .
(5) Im Falle von Kriegsereignissen jeder Art sowie im
Falle von Erdbeben haftet der . nicht, wenn er nach⸗ weist, daß der Schaden mit diesen Ereignissen unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang steht.
5§ 2. (1) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und i aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schaden⸗ . Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden ind, . Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be⸗ arbeitung oder zu sonstigen Zwecken (3. B. zum Räuchern, Rösten, Kochen, Braten, Trocknen, Plaͤtten) ausgesetzt wer⸗ den, fallen nicht unter den , ,,,
E) Einbruchdiebstahl im Sinne dieser Bedin⸗ gungen liegt vor,
a) wenn ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels fal⸗ scher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungs⸗ mäßigen Oeffnen bestimmter Werkzeuge eindringt,
b) wenn er in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes Türen oder Behältnisse erbricht oder zum
*
Oeffnen von Türen oder Behältnissen falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Oeffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet,
c) wenn er den . zur Nachtzeit in einem Ge⸗ bäude oder dem Raum eines Gebäudes begeht, in das er sich in diebischer Absicht eingeschlichen oder worin er sich in dieser Absicht verborgen hatte.
Den falschen Schlüsseln stehen die richtigen gleich, wenn der Dieb sie durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich ge⸗ bracht hat. ;
(3) Raub ist die Entwendung unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von Drohung mit Gefahr für k Leben. Dem Raub steht die räuberische Erpressung gleich.
(4 Als Leitungswasser gilt Wasser aus Anlagen für Wasserleitung, Warmwasserversorgung oder Zentral⸗ heizung, nicht aber Plansch⸗, Reinigungs⸗, Grund⸗ oder Hoch⸗ wasser, Witterungsniederschläge oder Rückstau infolge von Regengüssen.
z 3. Versicherte Sachen. (I) Versichert ist der gesamte Hausrat. Zum Hausrat gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, sowie Bargeld, Wertpapiere und Sammlungen. Nicht zum Hausrat gehören: Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge, unge⸗ faßte Edelsteine und ungefaßte Perlen. Mitversichert sind:
1. die zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dienenden Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Vorräte und Waren, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen, und sofern sie insgesamt keinen höheren Wert als 2000, — Rn haben. Uebersteigt ihr Wert 2000, — RA, so sind sie überhaupt nicht mitversichert.
2. Kleinvieh, Futter⸗ und Streuvorräte auf dem Ver⸗ sicherungsgrundstück bis zu 500, — RA.
Fremdes Eigentum ist eingeschlossen, ausgenommen das der Untermieter. Andere Sachen sind nur bei besonderer Ver⸗ einbarung versichert.
(2) Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Briefmarken⸗ und Münzensammlungen sind nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Schmuck- Gold⸗ und Silbersachen, die sich außer Gebrauch befinden, sind gegen Einbruchdiebstahl nur unter einem solchen Ver⸗ schluß versichert. Bargeld, soweit es den Wert von 1000, — RAM übersteigt, ist nur im Geldschrank versichert.
(3) Die Bestimmungen unter Abs. 2 gelten nicht für Beraubungs und Leitungswasserschäden.
(4 Uber Wertpapiere, sonstige Urkunden und Samm⸗ lungen hat der Versicherungsnehmer Verzeichnisse zu führem und gesondert unter Verschluß aufzubewahren, wenn diese Sachen insgesamt den Wert von 3000, — Re übersteigen.
G6) Ist der Versicherungsnehmer als Inhaber der Woh⸗ nung für Leitungswasserschäden (6 1 Abs. 1c) an fremden Sachen dem Eigentümer auf Grund gesetzlicher Bestim⸗ mungen ersatzpflichtig, so ersetzt der Versicherer solche Schäden, ausgenommen an Waren und gewerblichen Einrichtungen, auch dann, wenn die beschädigten Sachen nicht im Versiche⸗ rungsschein bezeichnet sind, sowie auch dann, wenn der Scha⸗ den außerhalb der Wohnung eintritt, jedoch nur bis zum Höchstbekrag von 10 000, — EA.
§ 4. Versicherungswert. Unterversicherung. (I) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Maß⸗ gebend für die Entschädigung ist der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles, und zwar bei teil⸗ beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbar⸗ keit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Bei Hausrat und anderen Gebrauchsgegenständen gilt als Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
(2) Ist jedoch die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Schadenfalles (Unterversiche⸗ rung), so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zuüm ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zu diesem Wert.
§ 5. Versicherungsort. Außenversicherung. (1) Die Ver⸗ sicherung gilt innerhalb des Deutschen Reiches in der je⸗ weiligen Wohnung und bei einem Wohnungswechsel auch während des Umzuges. Während des Umzuges haftet der Versicherer für Einbruchdiebstahlschäden im Sinne des 52 Abs. 2 auch dann, wenn die Entwendung aus einem verschlossenen Möbelwagen erfolgt. Einen Wohnungswechsel hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Beendigung des Umzuges erstattet. Verletzt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung verbunden, so
finden die Vorschriften der sg 28 bis 386 des Versicherungs⸗
vertragsgesetzes (VVG. ) Anhang).
(2) Bis zu 10 vH. der Versicherungssumme, höchstens 3000, — RM, und nur soweit nicht aus einer Reisegepäck—⸗ oder Schmucksachen⸗Versicherung eine Entschädigung bean⸗ sprucht werden kann, sind die Sachen innerhalb Europas auch dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden; auf deutschen Schiffen und deutschen Luftfahrzeugen sowie bei KöF.⸗Fahrten gilt diese Außenver⸗ sicherung auch außerhalb Europas. Sind für einzelne Sach— gattungen niedrigere Entschädigungsgrenzen vereinbart, so bleiben diese unberührt. Auf diese Außenversicherung findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung. —
G) Die Bestimmungen unter Abs. 2 gelten für Be⸗ raubungsschäden nur, wenn der Raub an dem Ver— sicherungsnehmer oder einer in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Person verübt wird.
(c Werden versicherte Sachen, ohne daß ein Wohnungs⸗ wechsel vorliegt, aus der Wohnung des Versicherungsnehmers . entfernt, so erlischt n oreit der ir . vertrag.
§ 6. Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsschlu Vgl. Ss§ 16 bis 71 VVG. *) o . e über den Versicherungsvertrag vom 80. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. . in der Fassung des Gesetzes vom 20. De⸗ ember 1911 Reichsgesetzbl. S. oss), der Verordnung vom 12. Fe⸗ ruar 1924 ( e l. J S. 65, des Gesetzes vom 7. Novem⸗ ber 1939 9 esetzbl. 1 S. 2226) und der Verordnung vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2443).
entsprechende Anwendung (fiehe
⸗ § J. Gefahrerhöhung. () Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung — keine Gesahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Eingetretene Gefahrerhöhungen hat er dem Versicherer unverzüglich schrift⸗ lich anzuzeigen. . , ed
(2) Die Vornahme von Luftschutzübungen, die Einrich⸗ tung von Luftschutzanlagen, die Anbringung von Geräten zur Fliegerabwehr und die Einrichtung ähnlicher Schutzvorrich⸗ tungen gelten nicht als n,, ! .
(3) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Beseiti⸗ ung oder Verminderung von Sicherungen, die in der Ver— en me, nn, angegeben sind. Die Einbruchdiebstahls⸗ gefahr wird auch dann erhöht, wenn die Wohnung länger als 50 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaussichtigt ist. ** ermeidung dieser Gefahrerhöhung ist mindestens er—
orderlich, daß die Aufsicht durch eine erwachsene Person aus⸗ geübt wird, die sich wenigstens während der Nacht in der Wohnung aufhält.
(4 Tritt eine Gefahrerhöhung ein, so kann der Ver⸗ sicherer kündigen. Verletzt der . eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, so ist der Versicherer außer⸗ dem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Entschädigungspflicht srei.
(5) Die näheren Vorschriften über Gefahrerhöhung sind in den S5 23 bis 30 VVG. enthalten.
§8 8. Beitrag. Beginn der Haftung. (1) Der Versiche⸗ rungsnehmer hat den ersten Beitrag gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgebeiträge bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu . Mit dem Beitrag sind die aus der Versicherungsurkunde oder der Beitragsrechnung er⸗ sichtlichen Kosten en n,. Abgaben, Ausfertigungs⸗ und Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten.
(2) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festge— setzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz in dem festgesetzten Zeitpunkt.
(3) Für die Fee nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die 55 35, 33 VVG. Eine gerichtliche Einziehung rück⸗ ständiger Folgebeiträge darf nur innerhalb eines . seit Ablauf der nach 5 39 VVG. gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.
(4) Endigte das Versicherungsverhaältnis vor Ablauf der Vertragszeit, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die laufende Versicherungsperiode.
Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrags oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zum Schluß lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungs- oder Aufhebungsgrund Kenntnis er⸗ langt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Ver⸗ sicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm der Beitrag bis zur . des Versicherungsverhältnisses. .
Tritt der Versicherer nach 5 38 Abs. 1 VVG. zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Ver⸗ sicherer (6 18 Abs. 2), so hat er den Beitrag, der auf die nach Abzug der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versiche⸗ rungszeit zurückzuzahlen. ; War der Beitrag für mehrere . vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschfuß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet. Kö
§ 9. Ueberversicherung. Doppelversicherung. (1) Ueber⸗ steigt die Versicherungssumme den Wert ö. versicherten Sachen erhehlich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer wie der Versicherer nach 5 51 VVG. die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
8 10. Veräußerung der versicherten Sachen. Vgl. S8§ 69 bis 4 5 sich
11. Versicherung für fremde Rechnung. (1) Bei der
Versicherung für fremde Rechnung kann r, nehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten zur . der Entschädigungszahlung sowie zur Uebertragung der Rechte des Versicherten befugt, auch wenn er nicht im Besitze des Versicherungsscheins ist. Der Versicherer kann vor Auszahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, daß der 8 her, seine Zustimmung zu der Versicherung und zur Empfangnahme der Entschädi⸗ gung erteilt hat. ö.. .
EG) Der Versicherte kann über seine Rechte nicht ver— fügen, selbst wenn er im Besitze des Versicherungsscheins ist; er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. .
(3) Soweit in diesen Bedingungen die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu⸗ 86 ist, kommt auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. 3 79 VVG. findet Anwendung.
§, 12. Pflichten des Versicherungsnehmers im Schaden⸗ e, . Der i, , ,. hat im Falle eines Scha⸗
ens, für den er Ersatz verlangt, folgende Pflichten:
a) er hat den Schaden dem Versicherer oder dessen Ver⸗ treter schriftlich oder mündlich anzuzeigen, und zwar Einbruchdiebstahl⸗ und Beraubungsschäden unver⸗ züglich, andere Schäden binnen 3 Tagen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Feuer, Einbruch⸗ diebstahl⸗ und , , n,, sind außerdem der Polizeibehörde zu melden, und ziwar Einbruch⸗ diebstahl- und Beraubungsschäden unverzüglich, Feuerschäden binnen 3 Tagen, Eine Aufstellung der entwendeten oder f abhanden gekommenen Sachen ist der Polizeibehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen; er hat nach . für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder dessen Vertreters zu befolgen. Gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Bei einer Brandstiftung, einem Einbruchdiebstahl oder einer Beraubung haͤt er ferner alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ent⸗ deckung des Täters und zur Wiedererlangung der entwendeten Sachen geeignet sind. Wegen des Er— satzes der Aufwendungen siehe § 13 er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise ugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um⸗ . seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede ierzu dienliche Auskunft, guf Verlangen schriftlich,
zu erteilen und Belege beizubringen. Auf Ver⸗
des Versicherers J
Zivnostensta Bank 195,00, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn
fabr. (Holding⸗Ges.) (2) Im Falle der Doppelversicherung gilt 3 60 VVG.
zum Deutschen Reithsanzeiger und Preuhzischen Staatsanzeiger
Nr. 154
London, 3. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 1683/—.
Wertpapiere
Frankfurt a. M., 3. Juli. (D. N. B.) Reichs Alt; besitzanleihe 16653, Aschaffenburger Buntpapier — — Buderus Eisen 156, 26, Deutsche Gold u. Silber 192,00, Deutsche Linoleum 175,25, Eßlinger Maschinen 161,00, Felten u. Guilleaume 149,00, Heidelberg Cement 185, 00, Ph. Holzmann 170.50, Gebr. Junghans 157, 00, Lahmeyer 164,60, Laurahütte 29, 00, Mamkraftwerke 145 50, Rütgerswerke 160,75, Voigt u. Häffner 159, 00, Zellstoff Waldhoi
119,50.
Hamburg, 3. Jult. (D. N. B.) (Schlußkurse. Dresdner Bank 146,15, Vereinsbank 153,00, Hamburger Hochbahn 133,50, Hamburg⸗Amerika Paketf. — . Hamburg⸗Südamerika 221,00, Nordd. Lloyd — —, Dynamit Nobel — —, Guano S9, 99, Harburger Gummi 146,00, Holsten⸗Brauerei 210,969, Karstadt 205,00, Siemens St. Akt. ——, Vorz.⸗Akt. ——, Neu Guinea — —, Otavi 28, 25.
Wien, 3. Juli. (D. N. B.) 476 Nied. Donau Lde- Ani. 1940, A 104½, 4959 Ob-⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 10355, 4. Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 1035, 499 Wien 1940 105,55, Donau- Dampfsch. Gesellschaft —— A. E. G.—-Union Lit. A — — Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 96,00, Brau⸗AG. Oesterreich 241,50, Brown⸗Boveri — — Eghdyer Eisen u. Stahl 126,090, „Elin“ AG. f. el. Ind. ——, Enzesfelder Metall —— Felten⸗Guilleaume —— Gummi Semperit — —, Hanf⸗Jute⸗Textit —— Kabel und Drahtind. — —, Lapp-Finze AG. — — Leipnik⸗Lundb. —— Leykam⸗Hosefsthal 75,50, Neusiedler AG. 175,50, Perimooser Kaik — —, Schrauben⸗Schmiedew. ——, Siemens⸗Schuckert — — Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren 256,50, Steirische Magnesit — —, Steirische Wasserkraft — —, Ste yr⸗Daimler⸗Puch 132,00, Steyrermühl Papier 89, 50, Veitscher Magnesit — —, Waagner⸗Biro 149,50, Wienerberger Ziegel 132,25.
Wiener Protektoratswerte, 3. Juli. (D. .
/ J Ferdinands Nordbahn — —, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G.
— . Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 127,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. S1, 50, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 157,25, Prager Eisenind.-Gesellschaft 368,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudek 73,25, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 316,00, Heinrichsthaler Papierfabr. ——, Cismanos, Ver. Textil u. Druck ⸗ fabriken A. G. 62, I5, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 57, 50, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 61,75, 499 Dux-Bodenbacher Prior-Anl. 1891 — —, 493 Dux⸗Bodenbacher Prior. Anl. 1893 — —, Königs- hofer Zement 455,00, Poldi⸗Hütte 704,00, Berg- und Hüttenwerksges. 570,090, Ringhoffer Tatra 425,900. Renten: 4970 Mährisch Landes- anleihen 1911 — —, 49 Pilsen Stadtanleihen ——, 4M 96 Pilsen Stadtanl. — —, 5949 Prager Anleihe —— 449 Böhm. Hyp.⸗Bant Pfandbr. (657 jährig — — 499 Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 455 Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. — —, 499 Böhm. Landesbank Meliorationssch. ——, 499 Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9, 65, 4 , Pfandbr. Mähr. Sparkasse g, 10, 49 Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm. - Schuldverschr. ——, 495 Mähr. Landes. kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. ——, 4 3, Zivnostensta Bank Schuld verschr. = —.
Amsterdam, 3. Juli. (D. N. B.) A. Fortlaufend no⸗ tierte Werte: 1. Anleihen: 4, Nederland 1940 S. 1 mit Steuererleichterung — — . 499 do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 101,00, 45 do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 102166, 3 h, do. 1941 (St. zu 106 1009, 4, do. 1947 1002, 357 do. 1937 6rn /e, 395 (8 p) do. i9ss 98,50, 2.3, Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 8o5g, do. Handels Mij. Zert. (1000) 129,50. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKu) 1581, , Van Berkels Patent 142,25, Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 208,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 16953*), Philips Gloeilampen- 300,00, Koninkl. Nederl. Mij. tot E pl. v. Petroleumbr. 32358), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 210,50*), Holland Amer. Lijn. 154,75, Nederl. Schepvaart Unie 180,00, Handels vereenig. Amsterdam (85 VMA) 313, 50*), Deli Mij. Zert. (1000) 177,00, Senembah Mij. 148,25. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗ ,, Werte: 3 * Amsterdam 1937 S. I1 — —, 3 ½ , Rotter⸗
am 1938 S. 1 100,00, 490 Nederl. Bankinstelling Pfb.— — . 72. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II — — Amsterdam Droogdok — —, Heemaf. N. V.. — —, Heinekens Bierbrouwerij — — do. Zert.
nb Fundsa
1. Untersuchunge. und gtrafsachen. 4. Qensenttiche Sustenlungen. 6. Verlust⸗ n
2. ö m. 8. Mufgedote,
6. Angtosung ufw. von Wertpapieren,
Erste veilage
1942
Verlin, Sonnabend, den 4. Juli
— — — —
Ao oo, Holland. St. Meelfabriek 208,00, Holl. Draad und Kabelfabriek — , Holl. Kunstzijde In. (HKI) — — Intern. Gewapend Beton- boum — —, Intern. Viscose Eomp. 114,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 160, 00, Lever Bros. & Unilever N. V. 79, Vorz. 154,00, do. 77 Vorz. Zert. 155,09, do. 679 Vorz. (St. z. 1090) 1435, 75, do. 6a (St. 3. I600) 13573, Nederlandsche Kabelfabriek 560 00, do. Zert. 562, 5), Nederl. Scheepsbouw Mij. — — Nederlandsche Vlas Spinnerij 177,25, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. ; Reineveld Machinefabriek. 130,00 G., do. Vorz. 138.00 G, Rotterd. Droogdok Mij. —— , do. Zert. 292,0), Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132, 00, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 149,50, Stoom-⸗Spinnerij Spaniaard 123, 5, Stork & Co. 228,00, do. Vorz. 177, 090, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij — —, Vereenigde Blikfabrieken — —, Vereen. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen 145,25, do. Pref. ——, Wilton Feijenoord Dog en Werft 172,90, do. Vorz. — —, Nederl. Wol. Mij. — — Holland. Am. Lijn. Zert. (100) 156, 96, Del. Mij. Zert. (109) 177, 09, Blaauwhoedenveem— Vriesseveem 11053, Magazijn de Bijenkorf N. V. — —, do. 6960 kum. Vorz. — — do. Gewinnber.⸗Sch. R. II 195,00. — *) Mittel.
D
Antaufspreise der Deutschen Reichsbant für ausländische Silber ⸗ und Scheidemünzen:
100 Belgas 100 Lewa. 100 Kronen 1ẽfund 100 Finnmark 100 Franken. 100 Drachmen 100 Gulden 100 Lire. 1ẽ Dollar
Belgien ö ö 100 Kuna .
Bulgarien Dänemark England Finnland Frankreich Griechenland Holland Italien .. Kanada. Kroatien. Norwegen Portugal. Rumänien Schweden Schweiz. Serbien. Slowakei. Ungarn Ver. Staate
100 Kronen 100 Escudo 100 Lei .. 100 Kronen 100 Franken 100 Dinare 100 Kronen 100 Pengös 1 Dollar
9 9
8
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99 9 d d g e oe o.
0 9 9 49 n r 9 9 5 , . d o 9 2 09 9 5
9 9 , , 9 9 9 9 . 9 9 oa 9 9 9 9 0 9 0 0 9 9 0 o 0 9 9 0 9 9 9 6 a 9 9 9 9 0 9 0 0 9 O
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Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank
vom 30. Inni 1942
Atti va RAM
l. Deckungsbestand an Gold und Devisen.. .. 77 027 000
2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz wechseln des Reichs.. 22 847 977 000 Wertpapieren, die nach 5 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungs⸗ fähige Wertpapiere)... 18 091 000 Lombardforderungen ... . 21 181 000 deutschen Scheidemünzen 2 170 682 000 Rentenbankscheinen . ö 265 011 000 sonstigen Wertpapieren. . 201 662 000 sonstigen Aktiven 1 754 316 000
Passiva 1 G nnd ap ita 1650 000 000
2. Rücklagen und ztůckstellungen: a) gesetzliche Rücklagen... b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen 3. Betrag der umlaufenden Noten.... 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten s...... 5. . eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ eiten. . 6. Sonstige Passiva . 510 885 000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RA — —.
135 053 000 606 041 000 20 gõ3 707 000 2 990 261 000
Anzeiger
Berlin, 3. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebens mittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [ Preise in Reichsmark.] Bohnen ö weiße mittel 5 — — bis — — Linsen, käferfrei 5 71,60 bis 7250, Linsen, käferfrei 5 — — bis —— und — — bis — — Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze 5 — — bis — — Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe s — — bis — —, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 5) is — —, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5 — — bis — —
Grüne Erbsen, Ausland 60,50 bis 61,50, Reis, Italiener
s. 13) 50, 8o0 bis , , , 3) —— bis — — und *) is Buchwerengrütze — — bis — Gersten⸗
, wi, mr,
graupen, fein, Co bis 5/0* 41,59) bis 42,50 f), Gerstengraupen mittel, CO / lx) 40,50 bis 41,505), Gerstengraupen, grob, 94 3300 bis 38, 005), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/ 6*) 3400 bis 35,005), Gerstengrütze, alle Körnungen“) 34,090 bis 35,004), Haferflocken Hafernährmittel !*) 45,00 bis 45,00), Hafergrütze Hafernähr mittel ⸗) 45,00 bis 46, 005), Kochhirse*) 38, 90 bis 40,90, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis — —, Weizenmehl, Type 1470, Inland 32,40 bis — — Weizengrieß, Type 550 37,55 bis — — Weizenmehl, Type 1050, Inland 365,40 bis — —, Brotmeh, Type 2800 25,90 bis — — Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,155), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,0 bis — — Roggen⸗ kaffee, lose 40,509 bis 41,505), Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,5057), Malzkaffee, lose 45,00 bis 45,007), Kaffee Ersatzmischung 70, 90 bis So, 90, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra. Prime?) 349,00 bis 373, 060, Röstkaffee, Zentcalamerifas) 458,06 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 36,090 bis — — Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchong ) 810,00 bis 900, — Tee, indisch?) 960, 90 bis 1406,00, Pflaumen, Jugoslaw., So / 85, in Kisten — — bis — — Pflaumen, Jugoslaw., 50 655, in Kisten — — bis — —„ Pflau⸗ men, Bulgar. —— bis — —, Sultaninen, Perser — — bis — —, Sultaninen — — bis — — Mandenn, süße, handgewählte, aus gewogen — — bis — —, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗ gewogen — — bis — — Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland kandiert —— bis — — Kunsthonig, in ve⸗kg-⸗Packung (Würfel) 70, 90 bis 72, 900, Bratenschmalz 183,04 bis — — Rohschmalz 183,04 bis — —, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 1865,12 bis — —, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,50 bis — — Speck, geräuchert 190,80 bis — —, Tafelmargarine 174,00 bis —— Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis — —, Markenbutter, gepackt 335,090 bis — — feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis — — feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327, 00 bis — —, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis — —, Molkereibutter, gepackt 319, 00 bis — — Landbutter in Tonnen 299,00 bis —, —, Landbutter, gepackt 303,90 bis — —, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis — —, Allgäuer Stangen 20, 130,00 bis 138,00, echter Gouda 4095 — — bis — — echter Edamer 4095 — — bis — —, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275, —, Allgäuer Romatour 2095 152,090 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00, Reis Siam 1 — — bis — —, Reis Siam II — — bis — —, Reis Moulmein — — bis — —.
s) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
t) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Ab Freitag, den 3. Juli 1942, erscheinen die Preisnotierungen bis auf weiteres nur einmal in der Woche.
Berlin, 3. Juli. Wöchentliche Notierungen für Nahrungsmittel. Preise in Reichsmark. Schnitt und Band⸗ nudeln, Suppeneinlagen, mittlere, Hörnchen, Bruchmaccaroni 72,00 bis 73,00, Fadennudeln und Spätzle 74,09 bis 75,90, 7 Maccaroni Jö, 00 bis 76,00, f) Spaghetti 77,00 bis 8,900, Kümmel ausgewogen, deutsch 124,15 bis 150,600, Steinspeisesalz in Jutesäcken?) 20,00 bis — — , Steinspeisesalz in Papiersäcken *) 19,50 bis — —, Steinspeise⸗ salz in Werkspackungen 23, 80 bis — —, Siedespeisesalz in Jutesäcken“) 22,00 bis — —, Siedespeisesalz in Papiersäcken“ ) 21,560 bis — —, Siedespeisesalz in Werkspackungen 25,80 bis —, —, Zuckersirup, hell, in Eimern — — bis — — Kirschsirup — — bis — —, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 1214 kg 74,00 bis 80, 00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 12 und 15 Rg — — bis — —, do. aus getr. und fr. Pfl. in Eimern von 12 und 15 kg 80,00 bis 83,00, Pflaumen⸗ apfel in Eimern von 12 ½ kg 80,00 bis 86,00, Erdbeerapfel in Eimern von 121 kg 9g0,00 bis 96,00, Aprikosenapfel in Eimern von 12½ kg 90,090 bis 96,00, verbilligte Vierfrucht 49,900 bis —,-—, verbilligte Apfelnachpreßgelee 49,099 bis —, —, verbilligte Erdbeerapfel — — bis —— — Marmelade: Preise ohne Rohstoffzuschlag. — Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
) Hartgrießware 4 41, — RA per 100 Kg.
Vapiersäcke 40 Pfg. billiger per 100 kg.
.
7. Attiengesenschasten, 8. Rommanditgesenlschaften auf Attien. 8. Dentsche Qolosniatigesenschaften,
11. Genoffenschaften.
109. Geselsschaften m. v. D.. 15. Unfall- und Invalidenverflcherun gen,
14. Deutsche Reichsbank und Bantkausweffe.
12. Offene Handels- und Rommanditgesellschaften. 16. Berschiedene Bekanntmachungen. )
15328 Berichtigung. ;
8 F 4. 42. Die Veröffentlichung des Mieczyslaw Aufgebots zur Nr. 10772 vom 8. — 1945 wird dahin berichtigt; 1. daß es getragenen sich nicht um Pfandbriefe, n Schuldverschreibungen der Stadtanleihe 1926 handelt, 2. daß der 10. August 19 Aufgebotstermin nicht am 17. 9. 1942, Amtsgericht, sondern am 6. Februar 1943, einzureichen. 11 Uhr, stattfindet.
Posen, den 29. Juni 1942.
Iloty und zu gunsten o
Nr. 11 zugunsten der Lueyna Odyniec [I5321] 3 Aufgebote geb. . in Gotenhafen, Adolf⸗ Es ist beantragt, . Hitler⸗Straße 139, in Fohe von 64 schollene: a) die Ehefrau es Studenten ihilde Ottilie Fischer geb. Neumann, kundsiche Beweisstücke sind in Urschrift erklärt eboren am 11. i. 1851 oder in Abschrift beizufügen. Nachlaß Todes ist der 14. September 1916, ̃ welche sich nicht mel⸗ 24 uhr, festgestellt. traße 265, nicht den, können, unbeschadet des Rechts, ern löscht. Die Besitzer der Grundschuld- deutscher Staatsangehörigkeit, b) die vor den Verbindlichkeiten aus Pflicht. osener briefe werden , . bis zum Anna Marie Fischer, evangelisch, ge⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf— die Briefe dem boren am 4. August 1880 zu Berlin, lagen berücksichtigt zu werden, von dem Gnesen, a e , in n. . . . . W e nn . orfer Str. 35, nicht deutscher Reichs⸗ langen, als sich na re ging der , ; . angehörigkeit, für 3 zu . . icht ausgeschlossenen Gläubiger noch (lör3( Vesfentliche Zustellung.
icki in Posen, R.Koch⸗ evangelisch, 6. Straße 18, in Höhe von 4000 Zloty ein⸗ zu Vietz Sstbahn, zuletzt wohnhaft in gläubiger, Teilgrundschulden ge⸗ Berlin, Rüdersdorfer
Grundbuchamt, nesen, den 25. Juni 1942.
Aufgebot. Anmeldung
milie Ma⸗ der
Amtsgericht. Aufgebot.
ö 15329 . a 2 F. 3/42. Die Weinhold aus Neudeck, straße 2, vertreten durch Notar Dr. preußen, hat das
Zolden in Kattowitz, hat das Aufgebot verlorengegangenen
Berger, aus Kattowitz, * e 19, auf seinen Namen ausge⸗ 27. Mai tellten Biankolvechfels über 5900 verzinsliche Zloty beantragt.
in dem auf den 23. Janna
Sy Garten⸗ Klein“ Schlatau, Kreis Reustadt, . 3. . des ; ; zypethekenhriefs über Leben oder Tod der ö t des angeblich verlsrengegangenen, im s. vom 31. Juli 1836 über die auf dein zu erteilen vermögen, ergeht die Auf- Aufgebot nicht betroffen, Nahre 1986 von dem Gastwirt Alfred. Grundbuchblatt des Grundstückes Rutzan sorderung, bis zum oben bestimmten Berger und seiner Ehefrau, Anna geb. Blatt 224 in Abteilung im unter Rr. 27 Zeitpunkt Mollwitz⸗ für die Antragstellerin eingetragene, ab machen. — 455. JI. 18. 42. 1911 mit 4 vom Hundert Darlehnshy ö. von n Der Inhaber der 126 300, — M, II., vom 18. Urkunde wird y , H spätestens über die im gleichen Grundbuchblatt in 15327 ; r 1943, Abteilung Ii unter Nr. 29 ebenfalls
gesordert, sich bis zum 9. September kene g n 1942, 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ des Nachla
folgen kann. erschollenen
dem Gericht
folgende Ver⸗ Gegenstandes Forderung zu
eder ses nur für den seinem Erb⸗ ö verwitwete Frau neten Gericht, Berlin C2, Neue Fried- teil entsprechenden Teil der Verbind⸗ ) ; er Der Penstonär Eduard Henny v. Gelom geborene Äwuistorp in richstraße 4, Zimmer 1st, zu melden, lichleit. Tie Gläubiger aus Pflichtteil klagt gegen ihren Ehemann, den frühe—
Ken widrigenfalls die Todeserklärung er- rechten, Vermächtnissen und Auflagen ren Friseur Ludwig Obremski, früher
An alle, welche Auskunft sowie die Gläubiger, nn, . ! unbeschränkt haftet, werden durch das wegen Ehescheidung mit dem Antrage,
Moosburg, 30. Juni 1942. Anzeige zu Amtsgericht Moosburg. Geschäftsstelle.
hat die Angabe des led. Küfer, geb. 13. 5. 18935 in Weil⸗
und des Grundes heim / T., zuletzt wohnhaft daselbst, ist enthalten; ur- durch Beschluß vom 25. 6. 1942 für tot worden. Als Zeitpunkt des
a4. Oeffentliche usftellungen
3. R. 209/42. Die Ehefrau Hedwig
rhe nach der Teilung
D i zei ein Ueberschuß ergibt. 2 ftet i 86 Das Amtsgericht. ö Verschollenen werden auf. ein usberschiß .. , e. Obremski geb. Braszik in Cochstedt, Aufgebot.
Ratsberg 37, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bunde, Aschersleben,
denen der Erbe in Warschau, Uliza Zamenhofa 44 — 58, die am 5. März 1921 zwischen den
Parteien vor dem Standesamt Chem— nitz geschlossene Ehe gemäß § 55 des
15326
Berlin 29. i 1942. den Juni Tan h
Das Amtsgericht Berlin.
uli 1892 Bekanntmachung.
Bekanntmachung.
Ausschlußurteil des gerichts Langen vom 24. Juni d. Is. no ist der über die im Grundbuch von Lan- II. Zivilkammer des Landgerichts in Das Amtsgericht Moosburg erläßt gen Band 55 Blatt 4215 in Abt. III] Halberstadt,
Ehegesetzes wegen mehr als dreijähriger Trennung zu scheiden. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die
Amts⸗
Richard⸗Wagner⸗Straße
vormittags 19 Uhr, vor dem unter- für die Antragstellerin eingetraqzne, ab folgendes Aufgebot: Der Spärkassen⸗ nter Nr. 2 auf dem Grundstück Fl. 26 Nr. 52, Erdgeschoß, Zivilkammerfaal,
zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 100, an⸗ 1. Juli beraumten Aufgebotstermine seine verzinsliche Rechte anzumelden und die Urkunde 5h G60, — 4 beantra vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ Urkunden wird 6 erklärung ber Urkunde erfolgen wird. Kattowitz, den 29. Juni 1942. Amtsgericht.
l5322] Bekanntmachung.
Auf Grund 8 7 Schuldenabwicklungs⸗ erklärung der verordnung sind am 1. Juni 1942 im Grundbuch von Gnesen Band 8 Blatt Nr. 240 die in Abteilung UI unter
t. Der Inhaber der der Ausschließung von Na , , n. gern beantragt. Die Nachlaß
in dem auf den 7. Oktober 1
S Uhr vor dem unterzeichneten Gericht gegen den
anberaumten Aufgebotstermin seine )
— Rechte anzumelden und' die Urkunden Franz aver Schwaiger in Moosburg
vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos= ö in dem auf Dienstag, den ypothekenbriefe erfolgt. 1. Putzig, den 27. Juni 1942. Amtsgericht.
1893 mit 4 vom BJundert direktor Albert Scheck in Moosburg Nr. S509 am 20. IK. 1939 eingetragene auf den 3.
Darlehnshypothek von hat das Aufgebotsverfahren zum Zwecke Hypothek für ein Darlehen der Georg 11 Uhr, mit der Aufforderung, sich
. Philipp Werner J. Ehefrau. Sofie geb. durch einen bei diesem Gericht zuge—=
dubiger Görich, in Langen zum Betrag von lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll—⸗ nebst 6 v. S. Zinsen ab mächtigten vertreten zu lassen.
42 um werden auf e rt ihre Forderungen 2500 G.
achlaß bes am 13. Rovem⸗ I. Nov. 1936 ausgestellte Brief für er 1940 verstorbenen Getreidehändlers kraftlos erklärt worden. Langen, den 24. Juni 1942.
Das Amtsgericht.
September 1942,
Halberstadt, den 30. Juni 1942. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
15331 Oeffentliche Zustellung.
eptember 1942, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal des unterfer⸗ tigten Gerichts anberaumten Termin bei diesem Gericht anzumelden. Die
15324
5 R 175142. Die Ehefrau Adele Otiniano, geb. Wohltmann, in Weser⸗
mtsgericht Kirchheim unter Teck. münde⸗Lehe, Wülbernstr. 52, Prozeß= Der verschollene Johannes Moll, bevollmächtigter: Rechtsanwalt Mahn
M
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