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Neichs und Staatsanzeiger Nr. 161 vom 13. Juli 1942. S. 2
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1942 einem Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe einzu⸗ fenden. ĩ
(3) Scheine, die nicht auf einen bestimmten Bedarfs⸗ abschnitt lauten (z. B. Metallschecks der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Formblätter der Deutschen Reichsbahn, Form⸗ blätter „Metallbedarf für Aufträge des Bergbaus“), gelten als für den Monat September 1942 oder einen früheren Mo⸗ nat ausgestellt, sie sind demgemäß nach Abs. 2 zu behandeln.
(4) Ausfuhrverbrauchscheine und Tafacht⸗Sonderrege⸗ lungs Verbrauchscheine des Treuhänders Tafacht sind bis zum 30. September 1942 an die Betriebe der ersten Verarbeitungs⸗ stufe einzusenden; sie berechtigen zum Bezuge von Halbmate⸗ rial, sofern dieses vor dem 1. Oktober 1942 bestellt ist.
(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Scheine, die nicht zu den angegebenen Terminen an Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe eingefandt sind, verlieren ihre Gültigkeit und sind unverzüglich an den Einsender zurückzugeben.
(6) Aufträge auf Erzeugnisse der ersten . stufe, für die Bezugserklärungen gemäß § 24 der Anord⸗ nung 51 der Reichsstelle für Metalle vom 12. Dezember 1941 erteilt worden sind
a) zur Ausbesserung und Instandhaltung von Betriebs⸗ mitteln und Anlagen oder b) zur Deckung eines sonstigen als kriegswirtschaftlich wichtig anerkannten Inlandsbedarfs, dürfen bis zum 31. Dezember 1942 ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Mehrverbrauchsgenehmigung vorliegt. 516
(1) Bedarfsbescheinigungen und die auf Grund von Be⸗ darfsbescheinigungen ausgestellten Belegscheine für Roh⸗ und Abfallmaterial behalten nach Maßgabe der bisherigen Bestim⸗ mungen ihre Gültigkeit.
(2) Die nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Sep⸗ tember 1942 übertragsfähigen Verbrauchsberechtigungen für Roh⸗ und Abfallmaterial (z. B. Mehrverbrauchsgenehmigun⸗ gen) dürfen auch nach dem 30. September 1942 ausgenutzt werden.
Teil III Schlußbeslimmungen 817
Die Reichsstelle für Metalle erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen; . wird insbesondere bestimmen, welche der bisher geltenden zorschriften außer Kraft treten.
518
(1) Die Reichsstelle für Metalle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder vorschrei⸗ ben; Anträge auf Ausnahmen sind über die für den Antrag⸗ steller zuständige fachliche Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft einzureichen und ausführlich zu begründen.
(2) Die Reichsstelle für Metalle bestimmt die Fälle, in denen Metalle und Metallerzeugnisse ohne Bezugsrechte ge⸗ liefert werden dürfen.
8519
Die Bestimmungen des Devisengesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen und die entsprechenden Anordnungen der Reichsstelle für Edelmetalle werden von dieser Anordnung nicht berührt.
§8 20 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen die dazu auf Grund von 5 17 erlassenen Ergänzungs⸗ oder Durch⸗ führungsbestimmungen werden nach den 8§5 19, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1912 (Reichsgesetzbl. 1 S. 165) bestraft. 8 21 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet, für Elsaß, Lothringen und Luxemburg, für die Untersteiermark und die besetzten Gebiete Kärntens und Krains. Berlin, den 4. Juli 1942. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. VB.: Helbing.
Anlage
zur Anordunng L der Reichsstelle für Metalle betr. Reu⸗
ordnung der Metallbewirtschaftung (8 1 Abs. 1)
Metall⸗ llassen⸗ Metallklassen⸗ Kurz⸗ Kenn⸗ Bezeichnung bezeichnung nummer 301 Aluminium, nicht legiertt. ... J 310 Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5 v. H. R/, Al-Cu-Mg 320 Aluminiumlegierungen mit mehr als 7 v. H. — n nnn, Al Si 309 Hütten⸗Aluminiumlegierungen außer denen der en unn ,, Al Leg 302 Umschmelz⸗Al⸗Gußlegierungen... . DGG. Al 386 Antimon, nicht legierttt«. .. 8h 372 Hartblei (Antimonblei ... . Ph- Sb
370 Blei, nicht legiert, und Bleilegierungen außer denen der Metallklassen 381, 383 und 343. Fb
, , . . Cd 388 Kobalt ö ——— . ö . Co 350 Kupfer, nicht legiert ..... Kö 355 Messing⸗ und Tombaklegierungen .... Ms 352 Rotgußlegierungen.. .. K 360 Bronzelegierungen .... 2 Sn - Bz 362 Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen, Neusilberlegierun⸗
a Cu- Mi 264 Andere Kupferlegierungen— Cu- Leg 330 Magnesinm und Magnesiumlegierungen. . ig 389 Nickel und Nickellegierungen... Ni , meg filbe J 116 74 Jeinzinnntt . . TF2zn 275 Anderes Zint. . — — 2m 376 Zinklegierungen mit bis 4 v. H. Kupfergehalt. 2n-Cu 377 Iinklegierungen mit bis 4 v. H. Aluminium-
ö 2n - Al 379 Andere Zinklegierungen .... In Leg 380 Zinn, nicht legietꝛ . 8n 3581 Bleizinnlegierüngen aller Art außer denen der
mne e Ph-Sn
283 Lagermetalle aller Zinngehalte... . Lg 2385 Andere Zinnlegierungen .... k — Lot
1. Durchführungsanordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942
Auf Grund des § 17 der Anordnung J der Reichsstelle für Metalle vom 4. Juli 1942 und auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichs⸗ ,, S. 1430) in der Fassung' der Verordnung vom
0. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl.! S. 679) ordne ich fol⸗ gendes an: . Teil 1
Kontingentsträger und Kontingente §1
Kontingentsträger
(1) Kontingentsträger im Sinne des § 4 der Anord⸗ nung Ü der Reichsstelle für Metalle sind die in der Anlage 1 aufgeführten Stellen.
E) Kontingentsstellen im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anordnung L' sind die von einem Kontingentsträger zur Verfügung über die ihm zustehenden Metallkonten ermäch⸗ tigten (Beschaffungs⸗ Stellen.
Kontingente (Bezugsrechte für Metallerzeugnisse)
82 Hauptkontingente
(I) Die in der Anlage 1 aufgeführten Träger der Haupt⸗ kontingente sind verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an Metallerzeugnissen aus den ihnen zugeteikten Kontingenten f decken. Von dieser Vorschrift ist der Bedarf der gan ontingentsträger an solchen Metallerzeugnissen ausge⸗ a. für die eine Sonderregelung (Teil 1IV Abschn. B) esteht.
(2) Aus den Hauptkontingenten ist auch derjenige Be⸗ darf zu decken, der
a) durch eine vom Kontingentsträger ausdrücklich ge; forderte Neuerrichtung oder Erweiterung von Be⸗ trieben entsteht,
b) zur Ausbesserung und Instandhaltun trieben, Anlagen und Geräten des trägers erforderlich ist.
(3) Sofern ein Hauptkontingentsträger Roh⸗ oder Ab⸗ fallmaterial benötigt, muß er der Reichsstelle für Metalle unter Angabe des von ihm benötigten Roh⸗ und Abfall⸗ materials (Metallklasse und Menge in Kilogramm) ein ent— sprechendes Bezugsrecht durch einen von der Metallverrech⸗ nungsstelle bestätigten Metallschein übertragen. Die Reichs⸗ stelle für Metalle erteilt dem Hauptkontingentsträger unter Einbehaltung des , ein ,, für Metalle in Form eines Metallbelegscheins (5 17 Abs. 3).
83 Kontingent der Reichsstelle für Metalle
(1) Der Reichswirtschaftsminister überweist eine be⸗ stimmte Metallmenge auf das Konto der Reichsstelle für Metalle bei der Metallverrechnungsstelle. Die Reichsstelle ö. Metalle teilt von diesem Konto den in Anlage 1 unter, L, IIl und IV genannten fachlichen Gliederungen der Orga⸗ nisation der gewerblichen Wirtschaft Kontingente zu. Die Träger dieser Kontingente sind verpflichtet, Metallkonten bei der Metallverrechnungsstelle zu unterhalten.
(2) Die fachlichen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft übertragen die ihnen nach Abs. 1 zu⸗ eteilten Kontingente gemäß § 4 der Anordnung J durch
etallschein an die von ihnen betreuten Betriebe.“
(3) Bei Zuteilung der Kontingente an die fachlichen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird die Reichsstelle für Metalle den Kontingentsträgern die Auflage machen, daß die Erzeugnisse nach den Richtlinien des Kontingentsträgers oder der ed ft?eten an nicht⸗ kontingentierte Bedarfsträger zu liefern sind.
(4 Den Prüfungsstellen (Anlage 1, IV) werden Kontin⸗ gente für die Herstellung von Ausfuhrerzeugnissen ihres Zu⸗ ständigkeitsbereichs zugeteilt. Werden zur Fertigstellung eines Ausfuhrerzeugnisses ide hr, oder Bestandteile benötigt, so sind hierfür Bezugsrechte für Metallerzeugnisse von dem Ausführer des fertigen Erzeugnisses zu übertragen, auch wenn diese Teile zum Zuständigkeitsbereich einer andern Prüfungsstelle gehören. Die Ausfuhr von Roh⸗ und Abfall⸗ 2 ist nicht aus den Kontingenten der Prüfungsstellen zu decken.
von Be⸗ ontingents⸗
Teil ll
Erwerb und Übertragung von Bezugsrechten für Metall⸗ erzeugnisse
354 Bedarfs feststellung
(I) Bei Aufträgen auf Lieferung von Metallerzeugnissen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diejenige Metall⸗ menge aufzugeben, in der Erzeugnisse der ersten Verarbei⸗ tungsstufe insgesamt zur Ausführungghes Auftrages erfor⸗ derlich sind. Hierbei ist das Ablieferungsgewicht (der Metall⸗ inhalt) der Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe auf⸗ zuteilen nach:
a) Metallklassen, J b) den Kalendervierteljahren, in denen das Material vom Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe zur frist⸗ . Ausführung und planmäßigen Abwicklung
8 Auftrages zu liefern ist.
() Mengen über 16 kg sind auf volle Kilogramm abzu⸗ runden. Bei Mengen unter 10 kg sind die Bruchteile auf 160 kg abzurunden.
(Y Von der Anforderung und Erteilung von Bezugs— rechten sind befreit Metallerzeugnisse unter 106 g.
55 Metallan forderung / Metallschein
() Der Erstauftragnehmer eines Kontingentsträgers hat zur Erlangung des Bezugsrechtes für Metallerzeugnisse und / oder der Metallvormerkung für die von ihm und den Unterlieferern zur Ausführung des Auftrages benötigten
Metallerzeugnisse den vierteiligen Formblattsatz „Melall⸗
an sorderung / Metallschein (Anlage 2 A— Db) ordnungsmäßig auszufüllen, die ausgefüllten Formblätter nach Anlage 2 A— C dem Kontingentsträger zu übersenden und das aut⸗ gefüllte Formblatt nach Anlage 2p als Beleg aufzubewahren.
Menge für unzureichend erachtet, so hat er
(2) Bei zeitlich nicht begrenzten, auf Lieferung einer be⸗
stimmten Menge in bestimmten Zeitabschnitten lautenden Auf⸗ trägen ist in der Metallanforderung der Bedarf für höchstens vier Kalendervierteljahre anzugeben.
(3) Der Kontingentsträger hat die Metallanforderung zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen, zu bestätigen und die mit „Metallschein (und Metallvormerkung)“ bezeichneten Stücke des Formblattsatzes (Anlage 2B und C) an die Metall⸗ verrechnungsstelle einzusenden.
(4 Die Metallverrechnungsstelle hat, nachdem sie geprüft hat, ob das Guthaben auf dem Metallkonto des Kontingents⸗ trägers das von ihm anerkannte Bezugsrecht für Metall— erzeugnisse deckt, den Metallschein und / oder die Metallvor⸗ merkung zu buchen, durch Stempel in dem dafür vor⸗ gesehenen Feld zu bestätigen und dem Erstauftragnehmer zu übersenden.
(5) Ist keine Deckung vorhanden, so hat die Metallver⸗ rechnungsstelle den Metallschein dem Kontingentsträger unbe⸗ stätigt zurückzugeben und hiervon den Aussteller der Metall⸗ anforderung unverzüglich zu unterrichten.
§8 6 2 Metallübertragungsschein
(I) Zur Übertragung von Bezugsrechten für Metall⸗ erzeugnisse durch Metallübertragungsschein (Anlage 3) ist aus⸗ schließlich der im Metallschein oder Metallübertragungsschein bezeichnete Empfänger berechtigt.
(2) Der Empfänger von Metallscheinen oder Metallüber⸗ tragungsscheinen darf diese nicht weitergeben; er hat sie als Belege ordnungsmäßig aufzubewahren, so daß sie jederzeit eine Kontrolle der Metallbuchführung nach § 10 ermöglichen.
(3) Jeder Metallübertragungsschein ist vom Aussteller mit der fortlaufenden Buchungsnummer G 10 Abs. 7 zu
versehen. 57
Beistellung von Metallerzeugnissen
(1) Wenn ein Betrieb einem anderen zur Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung Metallerzeugnisse übergibt, die er auf Gründ eines Bezugsrechtes erworben hat, oder die er auf Grund der Über—⸗ , ,,. G 15 der Anordnung ) beziehen durfte, so
arf die Lieferung und Rücklieferung dieser Metallerzeugnisse ohne Übertragung von Metallbezugsrechten erfolgen.
E ) Die beteiligten Betriebe haben über diese Geschäfte Aufzeichnungen zu machen, die eine Nachprüfung jederzeit ermöglichen. .
(3) Auf Geschäfte, bei denen eine Umarbeitung durch Schmelzen oder Gießen erfolgt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8 8
Metallvormerkung
(1) Metallvormerkungen werden auf dem Formblatt „Metallschein (und Metallvormerkung)“ erteilt; sie sind keine Bezugsrechte und sind deshalb außerhalb der Metallbuch⸗ führung G 10) nach Vierteljahren in geeigneter Weise fest— zuhalten; sie berechtigen nicht zur Ausstellung von Metall übertragungsscheinen.
(2) Der Empfänger einer Metallvormerküng soll recht⸗ zeitig vor Beginn desjenigen Vierteljahres, für das sie er⸗— teilt worden ist, auf Grund dieser Metallvormerkung auf dem vierteiligen Formblattsatz „Metallan forderung / Metallschein“ (Anlage 2 A— D) beim Kontingentsträger das Bezugsrecht über die Menge Metallerzeugnisse beantragen, die er und seine Unterlieferer — unter Berücksichtigung der Einsparungs⸗ und Umstellungsmaßnahmen — in diesem Vierteljahr zur Ausführung des Auftrages benötigen. Bei dieser Metall⸗— anforderung hat er die etwaigen weiteren Metallvormerkungen — auch wenn sie beretts erteilt waren — in der vorgeschrie⸗ benen Aufteilung aufzuführen und nötigenfalls zu be⸗ richtigen. .
(3) Für Mengen unter 190 kg an Metallerzeugnissen einer Metallklasse (bei Antimon, Cadmium, Kobalt, Nickel und Zinn: unter 10 kg; bei Quecksilber: unter 34,5 kg) ist aus Gründen der Arbeitsersparnis an Stelle einer Metallvormerkung ein Metallschein für das Kontingents⸗ vierteljahr zu beantragen und zu erteilen.
§ 9
ö Metall rückũůbertragung
(1) Wenn ein Metallbedarf, für den Bezugsrechte für Metallerzeugnisse bzw. Metallvormerkungen erteilt worden sind, sich vermindert oder wenn er — z. B. durch Zurück ziehung eines Auftrages — wegfällt, so sind übertragene Be⸗ ö und erteilte Metallvormerkungen in entsprechen⸗
em Umfange an den Auftraggeber zurückzuerstatten. Sind die Metallerzeugnisse für den Auftrag, für den eine Rück⸗ erstattung des Bezugsrechtes erforderlich wird, schon vor⸗ earbeitet, und kann der erstattungspflichtige Betrieb das aterial zur Ausführung von anderen mit Bezugsrechten belegten Aufträgen nicht verwenden, so vermindert sich inso⸗ weit die Erstattungspflicht. Jedoch sind die unverwertbaren Metallerzeugnisse über den Auftraggeber dem Kontingents⸗ träger zu melden und nach dessen Weisung zu verwerten.
(2) Die Rückübertragung eines Metallbezugsrechts wird J ;
a) von Erstauftragnehmern des Kontingentsträgers unter Verwendung des vierteiligen Formblattsatzes „Metallanforderung / Metallschein“ (Anlage 2 A— D),
b) von den übrigen Auftragnehmern unter Verwen⸗ dung eines Metallübertragungsscheins.
Bei der Rückgabe einer Metallvormerkung ist ebenso zu verfahren wie unter a).
Zum Zwecke der Rückübertragung sind die betreffenden Formblätter durch die ÜUberschrift „Rückübertragung“ deutlich zu kennzeichnen.
(3) Ein Bezugsrecht ist sofort zurückzuerstatten, eine Metallvormerkung spätestens zu dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt. —
(4) Der Kontingentsträger hat die Rückübertragung der
Metallverrechnungsstelle zuzustellen. Die Metallverrechnungs⸗
stelle hat die Rückübertragung zu buchen und den mit der Be—⸗ zeichnung „Rückübertragung“ versehenen Metallschein (An⸗
lage 2B) dem Kontingentsträger zu übermitteln.
(G6) Die Rückübertragung eines Bezugsrechtes ist gleich⸗ zeitig mit der Absendung der Rückübertragungsurkunde . 2) in der Metallbuchführung G 10 als Ausgang zu uchen.
(6) Wenn der Kontingentsträger die zurückerstattete
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Erste veilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
Nr. 161
Berlin, Montag, den 13. Juli
1
941
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Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).
83 Herstellungs⸗ und Verwendungsverbote
Zinklegierungen dürfen nur noch nach Maßgabe folgender Bestimmungen hergestellt und verwendet werden: (I) Hauptlegierungen. Allgemein zugelassen sind folgende Legierungen: zn-Al 1 für Spritz⸗ und Preßguß, Sand⸗, Kokillen⸗ und Schleuderguß, Knetmaterial, zn-Al 4 für Spritz- und Preßguß, zn-Al 4Cu 1 für Spritz und Preßguß, Sand⸗ Kokillen⸗ und Schleuderguß, Knetmaterial, zn-Cu 1 für Knetmaterial.
(2) Sonderlegierungen. Unter Beschränkung auf die dabei angegebenen Zwecke sind folgende Legierungen zugelassen:
zn-Al 4 Cu 3 für Spritz und Preßguß, soweit die Verwendung vorhandener Formen den Ein⸗ satz bedingt. Neu zu bauende Formen sind ausnahmslos auf die Hauptlegierungen ab⸗ zustellen. zn-Al 6-Cu 1 für Sand⸗ und Kokillenguß, jedoch . nur für wasserführende Armaturen und gießtechnisch nachweislich schwierige Guß⸗ stücke, zn-Al 15 für Knetmaterial zur Herstellung von Autoschlauchventilen, 2zn-Cu 4 A für Knetmaterial zur Herstellung von Automatendrehteilen.
§4 ̃ Ausnahmen () Falls zwingende technische Gründe vorliegen, können Anträge auf Herstellung und Verwendung anderer Zinklegie⸗ rungen gestellt werden. In diesen Anträgen ist anzugeben, aus welchen Gründen die nach § 3 zugelassenen Legierungen nicht einsatzfähig sind. (2) Die Anträge sind an die für den Antragsteller zu⸗ ständige Gruppe der gewerblichen Wirtschaft zu richten. (3) Im allgemeinen haben nur Ausnahmeanträge auf folgende Antragslegierungen Aussicht auf Genehmigung: Zn-Al J-Cu 4 für Sand⸗ und Kokillenguß, Knet⸗ material, zn-Al 10-Cu 1 für Sand⸗ und Kokillenguß, Knet⸗ material. 85
Zusammensetzung der Legierungen
Für die Zusammensetzung der in den S5 3 und 4 aufge⸗ 56 Zinklegierungen sind die Merkblätter 10, 15 und 22 er Zinkberatungsstelle (Ausgabe Juli 1942) bindend.
§56 Gültigkeit für Wehr machtaufträge
Abweichend von den Bestimmungen des § 10 der An⸗ ordnung Ml, betr. zusätzliche Bestimmungen zu den Bewirt⸗
schaftungsmaßnahmen für Metalle, vom 3. September 1939
(Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 8. September 1939) in der Fein. des Nachtrages 1 vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 14. Dezember 1939) gilt diese Anordnung auch für alle Wehrmachtaufträge.
§87 Ubergangsbestimmungen
(1) Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieser Anordnung gilt folgende ÜUbergangsregelung:
Aufträge auf Rohmaterial und Halbmaterial anderer als der gemäß g 3 zugelassenen Legierungen dürfen vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung bis zum 31. Juli 1948 nur noch insoweit erteilt und angenommen werden, als die Le⸗ gierungen
a) bis zum 31. August 1942 erschmolzen und als Roh⸗ material an Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe geliefert sowie
b) bis zum 30. September 1942 zu Halbmaterial ver⸗ arbeitet werden können.
(2) Die Verwendung von Halbmaterial, das vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung oder während der Ubergangsfrist ge⸗ mäß Absatz 1 hergestellt worden ist, unterliegt nicht den Be⸗
stimmungen dieser Anordnung.
88 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund dieser Anordnung später erlassenen Bestim⸗
mungen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
89 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. .
Berlin, den 4. Juli 1942. ö
Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing.
Anordnung Nr. 19 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts⸗ gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie über die Herstellung von Handfahrgeräten vom 7. Juli 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er n . lenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden n ustrie
vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2568 vom 4. November 1941) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Die Herstellung von Handfahrgeräten für den In⸗ und Auslandsbedarf ist nur noch in den Ausführungen der Typenbeschränkungsliste der Arbeitsgruppe Handfahrgeräte in der Fachgruppe Industrie verschiedener Eisen⸗ und Stahl⸗ — vom 1. April 1942 zulässig, die den Herstellern zugestellt wird. 52
In begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs⸗ beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des §1 ,. werden. Anträge auf Erteilung von , . gen sind über die Jacht ah Industrie verschiedener Eisen⸗ und Stahlwaren der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Straße 21, einzureichen. 83
Lagerbestände an Rohmaterial und an halbfertigen Teilen für die Handfahrgeräte, deren Herstellung nach § 1 verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden.
84
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §Sͤ 10, 12 —14 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. §5
Diese Anordnung tritt 8 Tage nach Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedh und Moresnet.
Berlin, den 7. Juli 1942.
Der ö ö Kriegsaufgaben ö ei der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie. Unterschrift.)
Anordnung
zur Aenderung der Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßen⸗ . beleuchtung.
Vom 9. Juli 1942 (RfPr. VIII Ref. 763 5453 / d2ꝰ).
Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des BVierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars fur die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan an:
§1
Die Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs⸗ maßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vöm 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) wird wie folgt geändert:
a) In 5 3 Abs. 4 wird die Zahl „50“ in Satz 1 durch die Zahl „25“, in Satz 2 durch die Zahl „Jö“ ersetzt. b) Hinter § 3 wird eingefügt: „S 3a
Wird nach Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen Energie zur Straßenbeleuchtung nicht mehr entnommen, ist ein Ausgleichsbetrag wie nach 5 3 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Kürzung der Zahl der in den 12 Monaten vor Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen zur Straßen⸗ beleuchtung entnommenen kWh oder ins um die nach Anord⸗ nung der Verdunkelungsmaßnahmen zur Straßenbeleuchtung entnommenen kWh oder mz? sowie eine Kürzung der für die 12 Monate vor Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen entrichteten Gesamtvergütung um das nach 8 2 bemessene Entgelt nicht stattfindet“.
c) In § 4 wird jedesmal statt „5 3“ „§§ 3, 3 a“ gesetzt.
82
(I) Die neue Fassung des § 3 Abs. 4 ist auf alle Abrech⸗ nungen zwischen Verforgungsunternehmen und Straßen⸗ beleuchtungspflichtigen über die Kosten der Straßenbeleuchtung anzuwenden, die nach Verkündung dieser Anordnung vor⸗ genommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Abrechnung ganz oder teilweise einen Zeitraum betrifft, der vor der Ver⸗ kündung dieser Anordnung liegt.
E) § 3a und die neue 5 des 5 4 sind vom Inkraft⸗ treten der Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs⸗ maßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) ab anzuwenden.
Berlin, den 9. Juli 1942.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott man n.
Filmvoerbot
Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Es ist Zeit“ (Pretoria) 1 Akt 901 m, Antragsteller und . Epoche Color⸗Film A. G., Berlin⸗Charlottenburg 2, Joachimstaler Straße 3, ist am 20. Juni 1942 unter Prüf⸗Nr. 57 317 ver⸗
boten worden. Berlin, den 24. Juni 1942. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Baemeister. .
.
Nichtamtliches
Kunst und Wissenschaft
Spielplan der Berliner Staatsoper in der Zeit vom 14. bis 20. Juli
Dienstag, 14. Juli: Sa Traviata. Musikal. Leitung: Bohner.
Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, 15. Juli: Geschlossen.
Ungarische: 100 z.
Donnerstag,. 16. Juli: Boheme.
Beginn: 1971 Uhr.
Freitag, 17. Juli:
Schüler. Sonntag, 19. Juli:
Musikal. L 36 n. Sz U
usikal. Leitung: Jäger. eginn 1871 Uhr. Sonnabend, 18. Juli: 5 ; . eginn: 187 Uhr.
i fan tutte.
Geschlossen. Montag, 20. Juli: Cosi fan tutte. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 183 Uhr.
Musikal. Leitung: Jäger. ru stican a Bajazzo.
usikal. Leitung:
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung
Aegypten (Alexand. und Kairo ...... . Afghanistan (Kabul Argentinien (Buenos Ares) .. ..... . Australien (Sidney) Belgien (Brüssel und Antwerpen) ...... Brasilien (Rio de , . Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Caleutta) ..... Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ hann, England (London) .. Finnland (Helsinki) . Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran) .... Island (Reykjavih) . Italien (Rom und Mailand) .... .... Japan (Tokio und Föhn, . Kanada (Montreah .. Kroatien (Agram) .. Neuseeland (Welling⸗ ,, . Norwegen (Oslo) .. Portugal Lissabon) . Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) ö Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Serbien (Belgrad) . Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) .. ..... Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) ... Türkei (Istanbuh .. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid. ) Verein. Staaten von
Amerika (NewYork)
1ẽägypt. Pfd. 100 Afghani
1Pap. Pes. L austr. Pfd.
100 Belga 1Milreis
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen U engl. Pfd. 00 finn. M. 100 Frs. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire
19Yen I kanad. Doll. 100 Kuna
I neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Eseudo 100 Lei
00 Kronen 100 Frs.
100 serb. Din. 100 slow. Kr. lo0 Peseten I südafr. Pf. I türk. Pfund 100 Peng
1 Goldpeso
1ñDollar
13. Juli 11. Geld Brie Geld 18 Jo 18,SL3 18,79 o, 58s O, Ss. oO, ss z9, 96 40,0 30, 96 0, 130 O0, 137 0.130 3, 047 3,055 3,047 52, ls 62, 2s 62, 18 5, os 6,07 65,06 l, 66s 1,67. 1,668
132,0 1832,10 132,0 14,59 14551 14,59 38,42 38, 50 38,42 1314 1s, 68 13, 14 o, Sss oO, 58 O, 5885 4,995 65,00 4,995 56,76 566, ss 66, I6 10,14 10,16 10, 14 õ9 465 59,58 59, as oJ,s9 68, 0 67, 89 4995 5, os 4, 99s 8,591 8,609 8, 591 23,56 28,60 23, 56 loss 1082 1,08 1,1909 1,20 1,199
Juli Brief
is. 83 o, oz
40,04 0.132
z, os3 2,26 H, 0! 672 132, J0 14,5 38, 50 iz, is o, 8! s, os 56,88 lo, Iz
S9, 58
o8 ol h. oos 8, Sog
23, 60
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten
England, Aegypten, Südafrik. Union ..
Frankreich ....
Australien, Neuseeland .. Britisch⸗Indien 8 98 9 09099909906 . Ver. St. v. Amerika ...... .... .....
Geld Brie 9, 80 9, 9 4996 b, os 7,912 7, 928
74 18 I4. 32 Y ophs 2, 16e 2, 498 2, 502
Ausländische Geldsorten und Bantnoten
—
20 Franes⸗ Stücke .. Gold⸗Dollars ...... Aegyptische ...... Amerikanische: 1000-5 Dollar ... 2 und 1 Dollar ... Argentinische ...... Australische . ...... Belgische ..... .... Brasilianische . Brit. ⸗Indische ..... Bulgarische: 1000 L u. darunter ...... Dänische: große ... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 8 u. darunter ...... Finnische ... ...... Franzosische .... ... Holländische .... ... Italienische: große. 1 Riee,, . Kanadische ...... Lroatische ...... Norwegische: 60 Kr. u. darunter ...... Rumãänische: 10008ei und 500 Lei ..... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunter Serbische ... ...... Slowakische: 20 Kr. u. darunter ..... Südafr. Union .... Türkische .. ......
Sosvereigns ...... c Notiz
u. darunter ......
für 1 Stück IL ägypt. Pfd.
1Dollar
1 Dollar 1Pap.⸗ Peso! Laustr. Pfd. 100 Belgas
1 Milreis l100 Rupien
100 Vewa 100 Kronen 100 Kronen
engi. Pfd. 100 finn. M. 100 Frs. ... 100 Gulden 100 Lire
100 Lire
I kanad. Doli. 100 Kuna
l00 Kronen
100 Lei .... 100 Kronen ; l00 Kronen
l00 Frs. 100 Frs. 100 serb. Din.
100 jlow. Kr. I südafr. Pfd. l türk. Pfund
100 Pengö ]
13. Juli II. Geld Brie Geld 20,8 20,46 20,38
16,16 4186 1439
3, 80
16,22 16,16 t, 2068 4,186
141 1,39 146 1,44 146 1,14 o. 46 60,44 2416 243 10, 8 39, 92 G og O, os 235, 065 22.96 zog 3.07
3, 44. 3,39
5, 05565 5,076 5,065
4 99 1320
13, 2 095 4. 99
56, 89 I, 66 59, 40 57, Sd 57, S 4, 99 *, 58 4,39 1.91
60, 8
doi] 4,99 132. 70 132,10
13, 18 13, i2 l, ol 0,99 6,01 4,99
b7, 11! 36, Se
168 666 ö So 64 S0, a0 8 07 57, 83 8. 0 57. 83 50! 1899 !
8, ⸗ Y, 58 „41 1 439
61,02 0. 78
Juli Brie 20,46 16, 22 4205 4.41
46 l15 Mas 246 40 08 0.09 3065
z, O0 b2. 30
3, 4 h. Ms