1942 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 4. August 1942. S. 2

*

(E) Die von den Zentralauftragsstellen nach dem bis⸗

herigen Verfahren vor dem 1. April 1942 ausgestellten Me⸗ talldeckungsbescheide oder gleichartigen Genehmigungen werden mit dem 30. September 1942, die seit dem 1. April 1942 er⸗ teilten Genehmigungen mit dem 31. Dezember 1912 ungültig. Sofern deutsche Auftraggeber auf der Ausführung der von

der Ungültigkeit der Metalldeckungsbescheide ufw. betroffenen

Aufträge bestehen, haben sie der zuständigen Zentralauftrags— stelle nach den Vorschriften des 6 dieser Anordnung Bezugs⸗ rechte zu übertragen. 6

(3) Soweit auf Grund der bisher in den besetzten Gebieten ausgestellten, nach Abs. 2 gültig bleibenden Metalldeckungs⸗ bescheide Metallerzeugnisse oder Roh⸗ oder Abfallmaterial aus dem Reich bezogen werden sollen, hat die Zentralauftragsstelle noch entsprechende Beschaffungsbestätigungen zu erteilen. Die Erstempfänger der Beschaffungsbestätigungen im Reich bean⸗ tragen unter Abgabe dieser Urkunden an die Reichsstelle für

Metalle bei dieser Metallscheine oder die für Roh- und Ab⸗

fallmaterial erforderlichen Genehmigungen.

Teil VI Schlußbestimmungen 510 Die Reichsstelle für Metalle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung zulassen oder vorschreiben. 811

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanordnung oder gegen die dazu erlassenen Ergänzungs- oder Durchfüh⸗ rungsbestimmungen werden nach den Ss§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom ls. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 36. Oktober 1911 Reichsgefetzbl. I S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirt⸗ schaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. 1 S. 165) baͤstraft.

812 . Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 31. Juli 1942.

Der kommissarische Reichsbeauftragte für Metalle. Müller⸗Zimmermann.

Anlage 1

zur 2. Durchführungs anordnung zur Anordnung l der Reichsstelle

für Metalle (Neuerdnung der Metallbewirtschaftung) vom

4. Juli 1942 „Metallverkehr mit den befetzten Gebieten und dem Ausland“ vom 31. Juli 1942

Zentralauftragsstellen im Sinne des 8 2 Abs. 1 der 2. Durchführungsanordnung

Belgien und Nordfrankreich: Zentral⸗-Auftragsstelle in Belgien

und Nordfrankreich, Brüssel, 24, avenue de L'Astronomie, Frankreich: Zentralauftragsstelle für den Bereich des Militär— h befehlshabers in Frankreich, Paris, Rue Lord Byron 14416, Niederlande: Zentralauftragsstelle für die besetzten niederläandischen

Gebiete, Den Haag, Carel van Bylandklaan 16,

(ch Für die Anforderung und Übertragung von Bezugs⸗ rechten oder die Anforderung von Merallvormerkungen sind nur die neuen Formblätter zu verwenden.

82 (I) Die Anträge auf Metalldeckungsscheine für Roh⸗ und

Reichsstelle für Metalle für den am 1. Oktober 1942 begin⸗ nenden Verbrauchsabschnitt sind auf den neuen Vordrucken und nach der neuen Einteilung der. Metallklassen bis zum 20. September 1942 zu stellen.

(2) Zur Ausstellung von Belegscheinen auf Grund von Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheinen alter Fassung, die nach 5 16 Absatz 1 der Anordnung J ihre Gültigkeit behalten, sind auch nach dem 30. September 1942 noch die bisherigen Vordrucke „Belegschein für Metalle“ zu verwenden. Solche

terlage, nach der bisherigen Metallklassen⸗Einteilung ausge⸗ stellt werden. 83

(I) Ein Bezugsrecht für Metallerzeugnisse darf nicht an⸗ gefordert oder übertragen werden, soweit für den gleichen Zweck bereits eine Bezugsberechtigung auf Grund der Ubergangs⸗ bestimmungen in Teil II der Anordnung J1' vorliegt. Bei etwaiger Doppelberechtigung für den gleichen Zweck müssen in entsprechender Höhe Bezugsrechte gemäß 5 9 der 1. Durch⸗ führungsanordnung zuruͤckerstattet werden.

(2) Soweit nach z 16 Absatz?2 der Anordnung Leine nicht ausgenutzte Verbrauchsberechtigung (Minderverbrauch im Sinne von Ziffer 11 der Bekanntmachung 14 2) auf die Zeit nach dem 30. September 1942 vorgetragen werden darf, ist ihre Ausnutzung grundsätzlich nur durch Verbrauch von Roh⸗ und Abfallmaterial aus vorhandenen Beständen, nicht durch Ausgabe von Metallbelegscheinen, zulässig. Wenn für die Aus— nutzung einer solchen vorgetragenen Verbrauchsberechtigung eine Versorgung mit Roh⸗ oder Abfallmaterial erforderlich sein sollte, muß hierfür ein Metalldeckungsschein beantragt werden. Der Antrag ist in diesem Falle formlos zu stellen und muß diejenigen Angaben über Verbrauchsberechtigung und Ver— sorgung des Antragstellers enthalten, die der zuständigen Stelle SS 12 und 13 der 1. Durchführungsanordnung) eine Prüfung und Entscheidung ermöglichen. Die Reichsstelle für Metalle oder die sonst zuständigen Stellen können nähere Bestimmun— gen über Form und Gegenstand der Angaben zu solchen An— trägen erlassen.

§58 4 !

Soweit Anordnungen, Bekanntmachungen oder Entschei⸗ dungen der Reichsstelle für Metalle oder der von ihr beauf⸗ tragten Stellen auf die bisherigen Metallklassen Bezug nehmen und über den 1. Oktober 1942 hinaus in Kraft bleiben, gilt sinngemäß die neue Einteilung der Metallklassen.

. (1 Am 1. Oktober 1942 treten nachstehende Anordnungen . t , der Reichsstelle für Metalle außer raft: . . die Anordnung 27 a, betr. Lagerbuchführung und Bestands⸗ meldung für Metalle, vom 26. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom

Norwegen: Reichskommissar für die besetzten norwegischen Ge— biete, Oslo, . 1 .

. , , . für die Wirtschaft in Serbien, elgrad, ; ;

Dänemark: Wehrwirtschaftstab

Dänemark, Trommesalen 2 Vesterport.

Kopenhagen,

Anlage 2

zur 2. Durchführungsanordnung zur Anordnung l der Reichsstelle

für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung vom

4. Juli 1942 „Metallverkehr mit den besetzten Gebieten und dem Ausland“ vom 31. Juli 1912

Bewirtschaftungsstellen im Sinne des 8 4 der 2. Durchführungsanordnung

Belgien und Nordfrankreich: Militärbefehlshaber in Belgien und 1 Militärverwaltungschef, Brüssel, Rue de la oi 16,

Frankreich: Militärbefehls haber in Frankreich, Paris, Hotel Majestie, Avenue Kleber 19,

Niederlande: Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete, Den Haag, Carel van Bylandtlaan 16,

Norwegen: Reichskommissar für die besetzten norwegischen Ge⸗ biete, Oslo,

1 Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, elgrad,

Dänemark: Wehrwirtschaftstab Trommesalen 2 Vesterport.

Dänemark, Kopenhagen,

3. Durchführungsanordnung zur Anordnung J der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942

„In⸗ und Außerkrafttreten von Anordnungen“

Vom 31. Juli 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und unter Bezugnahme auf §z 17 der Anordnung J der Reichsstelle für Metalle (Neuord⸗ nung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 183. Juli 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet:

81

(1) Soweit Bezugsrechte für Metallerzeugnisse oder Me⸗ tallvormerkungen gemäß Teil 1 Abschnitt A der Anordnung J der Reichsstelle für Metalle vor dem 1. Oktober 1942 ange⸗ fordert, erteilt oder übertragen werden müssen, gelten hierfür bereits die Bestimmungen der Anordnung J und die dazu er⸗ lassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen.

(E) Die Verpflichtung zur Metallbuchführung über Be⸗ zugsrechte und zur J von Metallvormerkungen be⸗ ginnt mit dem Eingang des ersten Metallscheins oder Metall⸗ übertragungsscheins bzw. der ersten Metallvormerkung.

(G) Für die Metallbuchführung und die Aufzeichnung der Metallvormerkungen kommt sofort die Einteilung der Metall⸗

ö. 12. Dezember 1941 (Deuts

. 27. Juni 1938), die Bekanntmächung 11a, betr. Ausführungsbestimmungen, Erläuterungen und Sonderentscheidungen zur An— ordnung 27 a, vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichs— rn. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni in der Fassung des Nachtrags 1 vom 24. April 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.

. Nr. 99 vom 27. April 1940, die Anordnung 29 a, betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle, vom 2. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz, Nr. 288 vom 160. Dezember 1938), die Anordnung 29 h, betr. Bedarfsscheinpflicht für Abfall— material, vom 20. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 144 vom 26. Juni 1939,

die Anordnung 29e, betr. Anderung der Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Metalle, vom 24. April 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 99 vom 27. April 1910), die Bekanntmachung 5a, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 29a, vom 2. Dezember 1938 (Deut⸗ scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 10. Dezember 1938), die Anordnung 30 a, betr. Verbrauchsregelung für Metalle, vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

die Bekanntmachung 6a, betr. Regelung des Metallver— brauchs für Ausfuhrzwecke, vom 7. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66

; vom 18. März 1939),

die Bekanntmachung 8a, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 30 a, vom 8. März 1939 mn n Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom

18. März 1939), J

die ze n n, 14a, betr. Verbrauchsabrechnung und Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Verbrauchsabschnitten, vom 27. No⸗

vember 1919 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗

anz. Nr. 293 vom 15. Dezember 1940),

die Anordnung 35 a, betr. Verkehr mit Metallen, vom 26. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 174 vom 29. Juli 19383),

die Anordnung 37, betr. Einkauf und Verkauf von Metallen, vom 27. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1936),

die Anordnung Hl, betr. neue Bestimmungen zur Regelung des Verbrauchs und des Bezuges von Metallen, vom . Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 6. Dezember 1941), die Anordnung M 1, betr. zusätzliche Bestimmungen zu den e nf n, n, für Metalle, vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939), in der Fassung des Nachtrags 1 vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 14. Dezember 19399, die Bekanntmachung 1, betr. Ausführungsbestimmungen

Abfallmaterial gemäß Teil 1 Abschnitt B der Anordnung l der

Belegscheine müffen, entsprechend dem Gegenstande ihrer Un⸗

ber 1939), .

die Anordnung M2, betr. Verteilung und Verarbeitung von Aluminium und Magnesium, vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939).

(2) Soweit in der Anordnung Ü der Reichsstelle für Me⸗ talle oder in der 1. Durchführungsanordnung vom 4. Juli 1942 auf Bestimmungen einer der in Absatz 1 aufgezählten Anordnungen oder Bekanntmachungen Bezug genommen ist, oder soweit auf Grund von Ubergangsbestimmungen in der Anordnung Loder den dazu erlassenen oder noch zu erlassen⸗ den Durchführungsbestimmungen Vorgänge noch nach den bis— herigen Bestimmungen über die Metallbewirtschaftung zu be⸗ handeln sind, sind die außer Kraft gegen Anordnungen und Bekanntmachungen insoweit noch als Bestandteil der Anord⸗ nung Loder der Durchführungsbestimmungen anzuwenden.

; §86

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 36. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. J S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. 1 S. 165) bestraft. U

§7

Diese Durchführungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und , , Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 31. Juli 1942.

Der kommissarische Reichsbeauftragte für Metalle. Müller⸗Zimmermann.

4. Durchführungsanordnung zur Anordnung I der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942

„Leichtmetallregelung“ !

Vom 31. Juli 1942

Auf Grund des §5 17 der Anordnung l der Reichsstelle für Metalle vom 4. Juli 1942 und auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1430) in der ö der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) wird folgendes angeordnet:

Teil l Geltungsbereich §1 Leichtmetallerzeugnisse / Leichtmetalle

(I) „Leichtmetallerzeugnisse! und „Leichtmetalle“ im, Sinne dieser Anordnung sind Metallerzeugnisse und Metalle der nachstehend genannten Metallklassen. 168

Metall⸗ Kurz klassen⸗ Metallklassen⸗ Bezeichnung bezeich⸗ Kenn⸗Nr. . nung 301 Aluminium, nicht legiert Al

hierher gehören: Reinaluminium, Leitaluminium 310 Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5 v. H. Al-Cu-Mg Kupfergehalt

hierher gehören ausschließlich Knetlegie⸗ rungen der Gattung Al-Cu-Mg 320 Aluminiumlegierungen mit mehr als 7 v. H. Al. 8i Siliziumge halt

hierher gehören Legierungen der Gattungen Al-Si, Al'Si-Cu, Al. Si- Mg . 300 Hütten⸗Aluminiumlegierungen (außer denen der Metallklassen 310 und 320)

hierher gehören Legierungen der Gattungen Al-Mæa, Al-Mæ-Si, (auch Aldrey), Al-Mg-Mn, Al-Mę-In, Al- Mn 302 Umschmelz⸗Al⸗Gußlegierungen

hierher gehören keine Knetlegierungen, sondern nur sämtliche Legierungen, die aus⸗ schließlich aus Umschmelzmetall bestehen und als solche vergossen oder für besondere Zwecke wie Stahldesorydagtion, Herstellung kohle—⸗ freier Metalle, Schwermetall⸗Legierungen verwendet werden, auch wenn diese Legie⸗ rungen der Gattung nach zu den Klassen 310, 320 oder 300 gehören 330 Magnesium und ig ml ngen Mg

(2) „Schwermetallerzeugnisse“ und „Schwermetalle“ im Sinne dieser Anordnung sind Metallerzeugnisse der ersten Ver⸗

arbeitungsstufe bzw. Metalle derjenigen Metallklassen, die nicht im Abs. I genannt sind.

UG-Al

Teil l . Bestimmungen für Kontingentsträger und Kontingente sowie für Erwerb und Übertragung von Bezugsrechten für Leicht⸗ metallerzeugnisse

. 8 2 Anwendung der 1. Durchführung anordnung Die Bestimmungen der Teile 1 (868 1 bis 3) und 11 (88 4 bis 11) der 1. e nr, , enn. zur Anordnung J der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaf⸗ tung) vom 4. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) finden in vollem Umfange Anwendung.

s

Teit in

Erwerb und übertragung von Bezugsrechten für Leichtmetalle (Metalldeckungsschein / Leichtmetallfreigabe)

583 Leicht metall bewirtschaftung . (1) Die Reichsstelle für Metalle hat die Bearbeitung von Anträgen auf Bezugsrechte für Leichtmetalle, soweit hieraus keine Schwermetallerzeugnisse hergestellt werden, (auch für Kleinverbraucher) der Wirtschaftsgruppe. Metallindustrie,

klassen gemäß Anlage zur Anordnung 1 zur Anwendung.

zu 5 10 der Anordnung MI in der Fassung des Nach⸗

Berlin⸗Schöneberg J, Innsbrucker Str. 42, übertragen.

trags 1, vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichs⸗ anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 14. Deßzem⸗

ö! ö

nr. 180

zum Deutschen Rei

Erste Veilage

chsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

*

Berlin, Dienstag, den 4. August

*

2. Durchführungsanordnung

zur Anordnung J der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung vom 13. Juni 1942) „Verkehr mit den besetzten Gebieten und dem Ausland“ vom 4. August 1942.

Um den Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Ausland (einschließlich der besetzten Gebiete) im Rahmen der Neuordnung der Eisenbewirtschaftung zu regeln, ordne ich auf Grund des 5 16 der Anordnung J der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) folgendes an:

Teil 1 Lieferung nach den besetzten Gebieten und dem Ausland

§81 Lieferung nach den besetzten Gebieten Nach den besetzten Gebieten dürfen Roheisen und Erzeug⸗ nisse aus Eisen und Stahl nur gegen Eisenscheine geliefert werden, die

a) für den eigenen Bedarf des Landes auf Grund der Versorgungskontingente von der zuständigen Bewirt⸗ schaftungsstelle (Anlage 1),

b) für den Bedarf von Betrieben der besetzten Gebiete zur Durchführung von Aufträgen deutscher Auftrag— geber von der gemäß Anlage 2 zuständigen Dienst⸗ stelle

ausgestellt und von der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.

Die Eisenverrechnungsstelle kann in den einzelnen Ge— bieten Zweigstellen errichten oder Bevollmächtigte bestellen und ihnen Aufgaben der Eisenverrechnungsstelle übertragen.

82 Lieferung nach dem Ausland (1) Nach dem Ausland dürfen Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für den Eigenbedarf des Landes nur gegen Eisenbezugsrechte geliefert werden, die von der zuständi— gen Prüfungsstelle an den Ausführer übertragen sind. (2) Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl dürfen

nach dem Ausland für den Bedarf zur Durchführung von Auf—

trägen deutscher Auftraggeber nur gegen Eisenscheine geliefert werden, die a) bei den der deutschen Eisenbewirtschaftung ange⸗ schlossenen Ländern von der Eisenbewirtschaftungs⸗ stelle des betreffenden Landes (s. Anlage 1), b) bei den übrigen Ländern von der Reichsstelle für Eisen und Stahl ausgestellt und von der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.

Teil l Bezug aus den besetzten Gebieten und dem Ausland ö 83 Bezug aus den besetzten Gebieten

Aus den besetzten Gebieten dürfen Roheisen und Erzeug⸗ nisse aus Eisen und Stahl nur bezogen werden, wenn der zu— ständigen Zentralauftragsstelle (Anlage 2) ein Eisenbezugsrecht gemäß Anordnung Lübertragen wird.

84 Bezug aus den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern

Aus den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern (Anlage 1) dürfen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern der ausländische Auftragnehmer ein Eisenbezugsrecht anfordert, nur bezogen werden, wenn zusammen mit der Materialbedarfsaufstellung ein Eisenbezugsrecht gemäß An⸗ ordnung übertragen wird. Der Eisenschein bzw. der Eisen⸗ übertragungsschein ist mit der Materialbedarfsaufstellung an die Reichsstelle für Eisen und Stahl einzusenden. Wenn der ausländische Auftragnehmer kein Eisenbezugsrecht anfordert, hat der deutsche Auftraggeber das Eisenbezugsrecht der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl zu übertragen.

85 Bezug aus dem übrigen Ausland

Aus dem übrigen Ausland dürfen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl nur bezogen werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung das Eisen— bezugsrecht in Höhe des Liefergewichts der zuständigen Reichs— stelle übertragen wird. ; Teil III

Verkehr der besetzten Gebiete untereinander und mit dem Ausland

§ 6 Verkehr zwischen den besetzten Gebieten Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl dürfen von einem besetzten Gebiet nach einem anderen besetzten Ge⸗ biet nur geliefert werden

a) für den Eigenbedarf des Landes, in dem der Auftraggeber ansässig ist, gegen Eisenscheine, die von der TEhenk n if hosfand' f des betreffenden Landes (s. Anlage 1)

b) zur Durchführung von Aufträgen deut⸗ scher Auftraggeber gegen Eisenscheine, die von der für den Auftraggeber zuständigen Zentral⸗ auftragsstelle (Anlage 2)

ausgestellt und von der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.

§ 7 Lieferung aus den besetzten Gebieten nach dem Ausland Roheisen und „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dürfen aus den besetzten Gebieten nach dem Ausland für dessen Eigen— bedarf nur gegen Eisenbezugsrechte geliefert werden, die von der zuständigen Prüfungsstelle an die für den Ausführer zuständige Bewirtschaftungsstelle (Anlage I) übertragen sind. Teil IV Allgemeine Vorschriften § 8

(1) Für die Erteilung von Eisenbezugsrechten gilt der S 5 der Anordnung l der Reichsstelle für Eisen und Stahl

ee . vom 13. Juni 1942. Soweit die Erteilung eines Eisenscheines hiernach nicht zulässig ist, hat der Kontingentsträger eine Eisenvormerkung zu erteilen. i. . .

() Für legiertes Material dürfen keine Eisenvor⸗ merkungen, sondern nur Eisenscheine in voller Höhe des Kontingentsgewichtes des Auftrages erteilt werden.

8 9

(1) Kontingentsträger sind verpflichtet, für die von ihnen erteilten Eisenvormerkungen rechtzeitig Eisenscheine fn erteilen. Geschieht dies nicht, hat die Eisenverrechnungsstelle von sich aus eine entsprechende Belastung des Guthabens auf dem Eisenkonto des Kontingentsträgers vorzunehmen und den Kontingentsträger sowie den Auftragnehmer hiervon zu unterrichten.

(2) Wenn der Kontingentsträger der Eisenverrechnungs⸗ stelle nachweist, daß der Auftrag, für den die Eisenvormerkung erteilt wurde, zurückgezogen worden ist, findet Absatz 1 keine Anwendung.

§510

Bei Aufträgen auf Lieferung von legiertem „Eisen- und Stahl material“ oder von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ erforderlich ist, hat der Auftraggeber eine Kennzeichnung in das Auftragsschreiben gemäß § 10 der 1. Durchführungsanordnung aufzunehmen.

§811 Ausnahmebestimmungen

Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung zu— lassen oder vorschreiben.

§5 12 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 165) bestraft.

§813 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 4. August 1942. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbewirtschaftungsstellen a) in den besetzten Gebieten Belgien und Nordfrankreich: Militärbefehlshaber in Belgien und Nordfrankreich, Militärverwaltungschef, Brüssel, 16 Rue de la Loi. Frankreich: Militärbefehlshaber in Frankreich, Paris, Hotel Majestie, Avenue Kleber 19. Niederlande: Reichskommissar für die besetzten nieder⸗ ländischen Gebiete, Den Haag, Carel van Bylandtlaan 30. Norwegen: Reichskommissar für die besetzten norwegi— schen Gebiete, Oslo. Serbien: Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, Belgrad. b) in den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern 1. Dänemark: Wehrwirtschaftsstab Dänemark, Kopenhagen, Trommesalen 2, Vesterport. 2. Schweiz: SSM Schweizerisches Syndikat der Eisen- und Metallbranche, Bern, Monbijoustr. 45.

*

k

3. ö Sottosegretariato per la Fabricazioni di Guerra, Rom.

4. Ungarn; Königl. Ungarisches Honvedministerium, Budapest.

5. Rumänien: Sfficiul Pentru Desfaceres Produselor Laminate de Fiar S. A., Bukarest 3, Str. Clemenceau 3.

6. Bulgarien: Tirektton für die zivile Mobilmachung,

. Sofia.

Griechenland: Bevollmächtigter des Deutschen Reiches in Griechenland, Athen.

Anlage 2 Verzeichnis der Zentralauftragsstellen oder der mit den Auf— gaben einer Zentralauftragsstelle betrauten Dienststellen

1. Belgien und Nordfrankreich: Zentralauftragsstelle in Belgien und Nordfrankreich, Brüssel.

2. Frankreich: Zentralauftragsstelle für den Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich, Paris, Rue Lord Byron 14—16.

3. Niederlande: Zentralauftragsstelle für die besetzten ,,, Gebiete, Den Haag, Carel v. Bylandt— aan 16.

4. Norwegen: Reichskommissar für die besetzten norwegi— schen Gebiete, Abt. Wirtschaft, Oslo.

5. Serbien: Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, Belgrad. ;

6. Dänemark: Wehrwirtschaftsstab Dänemark, Kopenhagen, Trommesalen 2 Vesterport —.

3. Durchführungsanordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung vom 13. Juni 19423) „In⸗ und Außerkrafttreten von Anordnungen“ vom 4. August 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Ver⸗

bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. Auguft 1539 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51

(1) Soweit Eisenbezugsrechte oder Eisenvormerkungen gemäß Teil II der Anordnung J vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung (am 1. Oktober 1942) angefordert, erteilt oder übertragen werden müssen, gelten hierfür bereits die Be⸗ stimmungen der Anordnung 1 und die dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsanordnungen.

(2) Die Verpflichtung zur Eisenbuchführung über Be⸗ zugsrechte und zur Aufzeichnung von Eisenvormerkungen beginnt mit dem Eingang des ersten Eisenbezugsrechtes bzw. der ersten Eisenvormerkung.

52

(1) Am 1. Oktober 1942 treten außer Kraft: .

a) Die Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung, betreffend Sicherstellung der Belieferung mit „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ im Umfang der“ Verarbeitungs⸗ möglichkeiten vom 26. November 1941 Deuts er Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 277 vom 26. November 1941). .

Ferner folgende Durchführungs⸗, Aenderungs⸗ und Ex⸗ . der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung:

Die 1. Durchführungsanordnung vom 13. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 292 vom 13. Dezember 1941). ö

Die Aenderungsanordnung zur 1. Durchführungsanord⸗ nung vom 19. Januar 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 19. Januar 1942).

Die 2. Durchführungsanordnung (Abgabe von Lagerbe⸗ ständen an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ vom 27. De—⸗ zember 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 302 vom 29. Dezember 1941).

Die 3. Durchführungsanordnung (Regelung für den Be⸗ zug von „Eisen und Stahlmaterial“ für die Fertigung von Munition und deren Zubehör) vom 24. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 70 vom 24. März 1942).

Die 1. Ergänzungsanordnung zur 4. Durchführungsanord⸗ nung (2(EQ⸗Regelung) vom 12. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 135 vom 12. Juni 1942).

Die 5. Durchführungsanordnung (Auftragsstreichung) vom JT. Mai 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 7. Mai 1942). 5 b) Die 26. Anweisung der Reichsstelle für 35 und

Stahl (Auftragsregelung für Eisen und Stahl) vom 30. April 1941 (Deutscher Reichsanz. u. . Staatsanz. Nr. 100 vom 2. Mai 1941 mit Berich⸗ tigungen veröffentlicht in Nr. 1098 vom 12. Mai 1941) mit Ausnahme der Bestimmungen in §z 2 (3) mittelbarer Ausfuhrbedarf, §S 4 (I) und (2) Umfang und Abgrenzung der Kontingente, ss 5é—18 Umfang und Abgrenzung der Kon⸗ tingente, S 51 Zweckgebundenheit der Kontingente, § 5d Kontrollnummererteilung bei mangelhafter Lieferung oder Verlust des bestellten Erzeug— nisses aus Eisen und Stahl.

(2 Soweit in der Anordnung ] der Reichsstelle für Eisen und Stahl oder in der 1. Durchführungsanordnung zur An— ordnung I auf im Absatz 1 aufgehobene Bestimmungen Be— zug genommen ist oder soweit auf Grund von Uebergangs— bestimmungen in der Anordnung oder den dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsanordnungen Vor— gänge nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln sind, kommen die vorstehend außer Kraft gesetzten Anordnungen insoweit noch als Bestandteil der Anordnung 1 oder der Durchführungsanordnung zur Anwendung.

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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser.

Durchführungsanordnung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) und nach der . des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 165) bestraft.

§8 4 Diese Durchführungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi— schen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Unter— steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 4. August 1942.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Druckfehler⸗Berichtigung der Zweiten Zusatzanordnung des Bevollmächtigten für die

Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung von Groß⸗ und

Dampfarmaturen vom 10. Juli 1943, in Nr. 174

Seite 2, 3. Spalte, Tafel 4 bei dem zulässigen Bau⸗ programm 16 Flanschenschieber ist in der Ueberschrift eine falsche Buchstabenbezeichnung eingesetzt worden. Es muß statt WU 400 ND 400 eingesetzt werden. .

Ebenso ist die Bezeichnung in der oberen rechten Ecke „Fortsetzung rechts“ nicht sinngemäß. Da die Fortsetzung im Reichsanzeiger direkt unten angefügt wurde, kann der Hin⸗ weis . rechts“ wegfallen. Bei der Tafel 8, gedruckt