Neichs· und Staatsanzeiger Nr. 192 vom 18 August 1942. S. 4
(3) Reißnägel sind zu liefern bei Konsumware: in Schachteln zu 36 Stück, 100 Schachteln im Ueberkarton, oder in Schachteln zu 100 Stück, 50 Schachteln im Ueberkarton, oder in handelsüblichen Großpackungen, bei Präzisionsware: 72 Stück einseitig auf Pappbrettchen eingedrückt, oder in Schachteln zu 100 Stück. §52 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Ausfuhr. §3
Lagerbestände und Rohmaterial für Reißnägel, deren Herstellung nach § 1 verboten ist, können bis zum 30. Sep— tember 1912 aufgearbeitet werden.
§ 4 . In begründeten Einzelfällen / können Ausnahmen durch den Kriegsbeauftragten zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Eisen und Kurzwaren⸗Industrie der Wirt— schaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen⸗ industriezweige, Hagen i. W. Körnerstraße 27, einzureichen. . §55
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ö. 88 10, 12 —14 der Verordnung über den Warenverkehr Hzestraft.
Diese Anordnung tritt am 1. August 1942 in Kraft; ste gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Hagen, den 31. Juli 1912.
Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe
Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige. 8 P s Putsch.
Anweisung El. Nr. 1 des Leiters der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie über die verbindliche Einführung einer Typenbeschränkung für Siche⸗ rungssockel, Schraubkappen und Paßeinsätze
Vom 21. Juli 1942
Auf Grund des 52 der Verordnung über die verbindliche nführiug von Normen, Geschäfts⸗- und Lieferbedingungen wie von Güte⸗ und Bezeichnungsvorschriften vom 8. Sep⸗ mber 1939 (RGBl. I S. 1745) erlasse ich mit Ermächtigung es Reichswirtschaftsministers vom 3. August 1942 — jll B- 14399742 — für den Bereich der Fachabteilung 5 „In—⸗ stallationsmaterial“ folgende Anweisung:
81
Die Hersteller von Sicherungssockeln, Schraubkappen und Paßeinsätzen bis 200 A 500 V sind verpflichtet, diese nach den anliegenden Bestimmungen herzustellen, die ich hiermit für den Inlandsbedarf verbindlich erkläre. .
52
Die Verpflichtung zur ausschließlichen Herstellung von Sicherungssockeln, Schraubkappen und Paßeinsätzen . den Destimmungen des § 1 gilt für alle Erzeugnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Anweisung hergestellt werden.
83
Zwingen technische oder wirtschaftliche Gründe zum Ab— weichen von den für verbindlich erklärten Bestimmungen dieser Anweisung, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Aus— nahmegenehmigung an die Wirtschaftsgruppe Elcktroindustrie zu richten. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei mir. Ich behalte mir vor, im Bedarfsfalle die Entscheidung durch einen von mir benannten Vertreter erfolgen zu lassen.
§5 4 () Für die Einhaltung der für verbindlich erklärten Be⸗ stimmungen ist der Betriebsführer der Herstellerwerke verant— wortlich; er kann hierfür geeignete Gefolgschaftsmitglieder ein⸗ een,
() Die Anwendung der verbindlichen Bestimmungen wird
von mir überwacht. Die Herstellerwerke sind zur Auskunfts- erteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet. — Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur K des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (GBl. S. 936) bestraft. —
so te d 1
56 Diese Anweisung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1942.
Lüschen. Leiter der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie.
Anlage zur . . El Nr. J des Leiters der WEl über die verbindliche Einführung einer Typenbeschränkung für Sicherungasockel, He, ,, und Paßeinsätze vom 21. Juli 19542 A. Sicherungssockel Von Sicherungssockeln dürfen nur noch folgende Typen
hergestellt werden: 1. D-Sicherungssockel mit Gewinde Eis, 25 A 500 V . a) Ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E 16 mit vorderseiti⸗ gem Anschluß (Universalsockeh ohne Null. Ausführung nach DIN 49 325.
—
Ausführungsbeispiel:
b) Ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E16 mit rückseitigem Anschluß Schalttafelelement) ohne Null. Ausführung nach HIN 49 315.
ö
1 * ö ö Ausführungsbeispiel:
c) Einpolige D⸗Sicherungssockel E16 mit vorderseitigem . für Einbau (Einbauelement) mit und ohne ull.
Die auf DIN 49 325 mit * getennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.
Alusführungs beispiel: e 566
8. He Sücherungssocelo mit Gewinde Es 265 A, E38 60 A, R Li. 100 A und R?“ 200 A 500 V a) Je ein einpoliger D⸗Sicherungssockel E27, E38, R1iss. und R2 mit vorderseitigem Anschluß (Univer⸗ salsockeh ohne Null.
Ng fibrung nach DIN 49 320, 49 32, 49 822 und
Da.
Aus führungsbeispiel:
b) 8 ein n er D-Sicherungssockel E27, E 83, L164 und RX“ mit rückseitigem Anschluß für Auf⸗
bau Schalttafelelement) für Aufbau) ohne Null. . nach DIN 49 310, 49 311, 49 312 und
3 ö. ö
Ausführungsbeisptelt GS
c) ö ein u n, D⸗Sicherungssockel E27, E38,
111 und RS“ mlt rückseitigem Anschluß für ver⸗
senkten Einbau (Schalttafelelement für versenkten Ein—⸗ bau) ohne Null.
Die auf DOI 40 B10, 49 811, 49 312 und 49 315 3 * gekennzelchneten Maße müssen eingehalten werden. *.
Ausführungsbeisptel
d) Einpolig⸗ D⸗Sicherungssockel E27, E358, R Lis und R 2“ mit vorderseitigem Anschluß sür Einbau (Einbau⸗ element) mit und ohne Null.
Die auf DIN 40 820, 40 321, 49 82g und 49 825
mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.
29
23 d Ausführungsbeispiel 89
? 8 — *
e) Zweipolige und a r . E 27 mit vorderseitlgem Anschluß für Einbau (Einbauelemenh mit und ohne Null.
Die auf DIN 49 380 mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.
Aus führungsbeispiel
— —
ch Je ein einpoliger, e fe f, und dreipoliger D⸗Siche⸗
rungssockel E37 mit vorderseitigem Anschluß . direkte t Null.
Wandmontage und Rohrelnführung m
Ausführung nach DIN 489 320.
Ausführungsbeispiel
Ausführungsbeispiel:
folgenden Inhalt;: Der Reichsarbeitsminister. un .
AÄrbeitseinsatz und . r Erlasse. Betr.: Nachwuchslenkung — Berufsaufklärung durch die
Rel Dw ). — Betr.; ö. eiter. — Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt-
für Inhaber des z 6 werke; hier: Verschickung von Rüstungsgrbeiterinnen durch dis NSV. — Betr.: .
Arbeꝛtsentgelt.
Die auf DIN 49 320 und 49 321 mit * gekennzeich⸗ neten Maße müssen eingehalten werden.
Ausführungsbeispiel!
B. Schraubtkappen . Von Schraubkappen dürfen nur noch folgende Typen her⸗ gestellt werden:
1. D-Schraubkappen mit Gewinde Ez 16 A 250 V, E 44 100 A und E57 200 A 500 V.
e eine Type D-⸗Schraubkappe mit Gewinde E21 185 A
2b0 Y, E 44 100 A und E 57 206 A 500 V.
Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plom⸗ bierlöcher. ;
Gewindehülse nur in einem Werkstoff.
2. D-Schraubkappen mit Gewinde Ei 25 A, E27T 25 A, E33 60A, R Lis' 100 A und R2* 200 A 500 V. .
a) . i D-Schraubkappe Els nach DIN 49 360 att 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in einem Werkstoff. b) Je eine Type D-Schraubkappe E27 und E33 nach BIN 49360 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in zwei Werkstoffen. Gewindehülse mit Vorrichtung gegen Lockern nur in einem Werkstoff. ö o) Je eine Type D⸗Schraubkappe R Lis7“ und R?“ nach BIN 49365 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in einem Werkstoff.
C. Paßeinsãtze Von Paßeinsätzen dürfen nur noch folgende Ausführungen hergestellt werden: 1. D-Paßeinsätze für Sicherungssockel mit Gewinde E2I, E44 und Eõ5⁊. 5e eine Ausführung der Paßeinsätze E21 6, 10 und 15 A ö. ö. E44 809 und 160 A und E57 125, 160 und 200 A
. 2. D⸗Paßetnsätze EI, E27, E33, R li“ und
Je eine Ausführung der Paßeinsätze E 16, E 27 und k 33
. . 49 360 Blatt 3, R 11 und R2“ nach DIN 49365 att 3. .
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nummer 23 des Reichsarbeitsblatts vom 15. August 1912 hat ; Allgemeines Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Fern⸗
schreibverbindungen im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums.
— Betr.: Auflösung der Arbeitsämter Fürstenwalde und Finster= walde. — Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Ge⸗—
setze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers über die Ein—
schränkung des Verkehrs mit ,, . Grundstücken im Kriege. Vom 28. Juli 1942. — Betr.:
. eichszuschüsse für Teilung, Umbau und Instandsetzung von Wohnungen; zugelassene Ab⸗
weichungen von Bestimmungen. — Betr.: Richtlinien für die Derwendung don Holzwolleleichthauplatten nach Din 1101 im Hochbau. — Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz.
Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, itler⸗ Jugend. — Betr.: Ferieneinsatz von Studenten und
tudentinnen; hier: Einsatz in der Landwirtschaft. — Betre:
Regelung des Bezuges von Arbeits. und Berufskleidung. Aus— gabe werkseigener Kleidung. — Betr.: Reichsarbeitsdienst der weiblichen Jugend; hier: Zurückstellung Vollberufstätiger, die bet Arbeiten von besonderer kriegswirtschaftlicher Bedeutung ein-
esetzt sind. — Betr.: Heranziehung weiblicher Jugendlicher, die as Pflichtfahr abgeleistet haben, zum Kriegshilfsdienst des ebensmittelkarten⸗Regelung für ausländische
we, d,.
Gesetze, Verordnungen, Eri ff. Betr.: Tätige et Vergehen gegen ,, —
etr.: Urlaubsdauer
eue rontkämpferehrenkreuzes. — Betr.: Erholungs⸗
hutzgesetz; hier: Anslegung des Begriffs
Wir m chars ce 1
Sauptversammlungskalender für die Woche vom 24. bis 29. August 1942
Sonnabend, 22. August (Nachtrag)
Vudapest: Ungarische Allg. Creditbank, Budapest, ao. H V., 18 Uhn.
Montag, 24. August
Nllrnberg: Bast AG., Nürnberg, ao. HV., 11 Uhr.
Negensburgt
Aachen: Garbe, Lahmeyer K Co., Aachen, 1116 Uhr.
, : Nord⸗Deutsche Lebensvers. zich. Fr dun 129. ak. Jed gh N. V.,
ayerische Granit AG., Regensburg, 11 Uhr.
aden⸗Vaden: von Poncet Glashüttenwerie, Friedri 1üU1I Uhr. x
Christianstadt: Brandenburgische Flachs⸗Röstanstalt, Christianstadt, r.
16 Uh
Berlin: Dislont⸗ u. Kredit⸗AG., Berlin, 18 Uhr. Berlin⸗Grunewald:
Hamburg,
Olhandel⸗ u. Transport⸗AG.,
11 Uhr. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.;
H) Je eine einpo j Freileitungssicherung mit Gewinde E27 und E33 ohne Null, oh mne Abspannisolator.
ö, . den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und 5
en Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftstell und den Übrigen redakttonellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 ;
Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei GmbH.. Berlin. Vier Beilagen (einschl. VBörsenbeltage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
Preußischer
— —
. 4 * 1 * 2 I. 4 . ĩ . ? 2 1 ö ö . . . e. 2
—
straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten
e
— Erscheint an ledem Wochentag abends. Bezugs durch die Post monatlich — J ,. einschließlich o, Zeitungs gebühr, aber ohne ee, kür Selbst⸗ .. . abholer bei der Unzeigenstelle 190 monatlich. e Postanstalten nehmen 1. 2
Berli Selbstabholer die AUnzeigenstelle SW 68, Wilhelm⸗ Bestellungen an, in Berlin für stabh 3 331 dr * 10 * Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Cinsendung Betrages elnschlleßlich des Vortos abgegeben. Fernsprech· Sammel Nr. 16 d a.
NAnzeigenprein für den Kaum einer fünfgespaltenen 83 mm breiten Petit-Zeile
1.10 Rt, einer drelgespaltenen gg mm breiten Petit-Zeile 185 FRM. — Anzeigen
nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 66, Wilhelmstraße 32. Alle dena nn 0 nd auf einseitig beschriebenem Papier völlig druc'nreis einzusenden, ins besondere st darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unter-
strichen) oder e,
wer sollen. =
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben fristet« Anzeigen müssen 3 age vor dem Einrückungs⸗ termin bei der Änzeigenstelle eingegangen sein.
Reichsbank girokonto Berli Nr. 193 ,, ö — — ——— - —
Postscheckkonto: Berlin 41821 1942
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Einziehung von Meningokokkenserum. Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin, Regens— burg und Reichenberg über die Einziehung von Vermögens— werten für das Reich. 2. Bekanntmachung Nr. 32 der Reichsstelle für Kleidung und ver— wandte Gebiete vom 15. August 1942. . . Arordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitlichung von Zentralheizungsarmaturen vom 22. Juli 1942. . Anordnung HV II42 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion über Herstellungsverbot nicht kriegswichtiger Nahrungtz⸗ und Genußmittelindustrie⸗Maschinen. Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 86 und 87.
Amtliches Deutsches Reich
Der Führer hat dem Dichter Dr. Hans Kloepfer in Köflach (Steiermark) mit Urkunde vom 18. August 1912 die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.
Der Führer hat dem o. ö. Professor em. Dr. phil. Dr. Ing e. h. Richard Schumann in Wien mit Urkunde vom 18. August 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissen⸗ schaft verliehen. K
Einziehung von Meningokotkenserum Nd Erl. d. RMid J. v. 5. 8. 1942 — IV g 1762/42 5543
(I) Die Meningokokkensera mit den Kontrollnummern 566 bis 595 (wörtlich: „fünfhundertsechsundsechzig“ bis „fünf⸗= hundertfünfundneunzig“ aus der J. G. Farbenindustrie AG., Abt. Behringwerke, in Marburg a. d. V., 72 bis 76 (wörtlich: „zweiundsiebzig“ bis „sechsundsiebzig“) aus dem Sächsischen Serumwerk AG. Dresden sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. — (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.
Bekanntmachung
Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die 9 volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 (RGBl. 1 S. 479) dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 19142 — 1 963/42 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942, Seite 1481 über die Aenderung der Zu⸗ ständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs— feinden vom 35. Mai 1541 RiGBl 1 S. 303) wird das inländische Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:
Germaine Sara Marcus, geb. Sechel, geb. 25. 2. 1884 in Paris, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Nikolsburgerstr. 6, wohn aft gewesen.
Maria Sara Sachs, geb. Durra, geb. 24. 11. 1867 in Breslau, zuletzt Berlin Wilmersdorf, Bayerische Str. 3, bei Rudolf wohnhaft gewesen.
Adolf Israel Scharnitzki, geb. 25. 5. 1872 in Worm⸗ ditt, zuletzt Jüdisches Blinden- und Taubstummenheim, Berlin⸗Weißensee, Parkstr. 2, wohnhaft gewesen.
Felix Israel Seligsohn, geb. 19. 9. 1868 in Berlin, fuer Berlin N 5s, Schönhauser Allee 22, Jüdisches Alters- heim, wohnhaft gewesen. —
Flora Sara Lemberg, geb. Graetzer, geb. 12. 5. 1864 in Gr. Strehlitz, zuletzt Berlin⸗Schöneberg, Heilbronner Straße 30 bei Eisner, wohnhaft gewesen.
Siegfried Isracl Isidor Freund, geb. 24. 6. 1871 in Kattowitz, zuletzt Berlin W 30, Rosenheimer Str. 23 bei Loewy, wohnhaft gewesen.
Felicia Friederike Sara Lemberg, geb. Oschinsky, geb. 12. 4. 1868 in Löwen Krs. Brieg, zuletzt Berlin -Charlotten⸗ burg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen.
Elsbeth Sara Schönfeld, geb. Oschinsky, geb. 11. 8. 1871 in Löwen, Krs. Brieg, zuletzt Berlin-Eharkottenburg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen.
Dora Sara Saling, geb. Eohn, geb. 26. 12. 1863 in Schwersenz, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Brandenburgische Straße 42, wohnhaft gewesen. ᷣ
Max Israel Pinesohn, geb. 15. 6. 1873 in Berlin, zuletzt Berlin W 35, Lützowplatz 5, wohnhaft gewesen.
Martha Sara Hermann, geb. 35. J. is75 in Anger— münde, zuletzt Berlin, SW 6l, Yorckstr. 84, wohnhaft gewefen. Henriette Sara Hermann, geb. 17. 7. 1865 in Anger⸗ münde, zuletzt Berlin sWe6t, Yorckstr. 84, wohnhaft gewefen.
Henriette Sara Beth, geb. Lewinsohn, geb. 1. 2. 1884 in Koschlau, zuletzt Berlin⸗Wilmersdorf, Lietzenburger Straße 41/42, wohnhaft gewesen. ,
Jakobine Sara Bunde, geb. Samson, geb. 21. 2. 1864 in Slagelse / Dänemark, zuletzt Berlin-Neukölln, Elbestr. 18, wohnhaft gewesen.
Regina Sara Krauskopf, geb. Cohn, geb. 21. 6. 1874 in Berlin, zuletzt Berlin Wilmersdorf, Helmstedterstr. 20 bei Neumann, wohnhaft gewesen.
Rosa Sara Günzburger, geb. Müller, geb. 8. 4. 1870 in Jugenheim, Krs. Bingen, . Berlin W 30, Bamberger Str. 18 bei Gutmann, wohnhaft gewesen.
Hermann Israel Gerber, geb. 1. 6. 1877, zuletzt Berlin⸗Schöneberg, Bozener Str. ö, wohnhaft gewesen.
Berlin, den 9. August 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J8 Bi de enter
Bekanntmachung
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Re Bl. S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die 9 . volks⸗ und kae er ringen Vermögens vom 14. Juli 193 — RGBl. 1 S. 479, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 906342 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942, S. 1481 über die Aenderung der Zuständig⸗ keit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Fuͤhrers und Reichskanzlers über die Ver⸗ wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — werden die gesamten inländischen Vermögenswerte des Juden Theodor Israel Groß, 1. 6. 1873 in Maleschau geboren, und seiner Ehefrau Ottilie Sara Groß, geb. Freund, 28. 8. 1878 in Elbeteinitz geboren, zu Gunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Berlin, den 12. August 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. F V: Dr. Venter.
Bekanntmachung
Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks—⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) wird das gesamte im Inland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Juden Fantl, Gustav, geb. 24. 7. 1876 Schüttenhofen, Fantl, Olga, geb. Synek, geb. 6. 4. 1879 Jungwoschitz, Fantl, Otto geb. 22. 3. 1907 Winterberg, Fantl, Margarete, verh. Popel, geb. 23. 6. 1908 Winterberg, sämtlich wohnhaft gewesen in Winterberg zu Gunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanz⸗ verwaltung) eingezogen.
Regensburg, den 14. August 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.
Popp.
Bekanntmachung
Auf Grund der S5 1, 8 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 1) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594,/39/ß3310 — und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — 111 Wi / d. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbe⸗
wegliche Vermögen 1. des Paul Israel Fischer, geb. 12. 9. 1897 in Brüx, 2. der Marie Bande r, geb. Fischer, gesch. Karpeles, geb. . 1. 11. 1899 zu Brüx, zuletzt wohnhaft gewesen in r hiermit ö des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 14. August 1942. . Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
Schröder.
Bekanntmachung Nr. 32 der Neichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
Vom 15. August 1942
Betrifft: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren
Auf Grund von 5 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 11. Oktober 1941 (RGGBl. 1 S. 6360) wird mit an n des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:
ᷓ 81 Bezugsbeschränkung für Waren aus Papiergarn oder Papiergeweben Bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren im Sinne der Ver
ordnung über die Verbauchsregelung sind auch solche Waren 1
aus Papiergarn oder Papiergeweben.
wandte Gebiete zu einer von der beschaffung
52 Nichtbezugsbeschränkte Spinnstoffwaren „In Auslegung von Abschnitt F2 der Anlage 3 zur Be⸗ kanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und ver— wandte Gebiete vom 11. Oktober 1941 gelten als nichtbezugs⸗ beschränkt, unabhängig von ihrer Breite: Luftspitzenstoffe, Tüll⸗ spitzenstoffe, über die ganze Fläche bestickter, gewebter Tüll sowie daraus hergestellte Oberbekleidungsgegenstände (mit Aus⸗ nahme von Morgenröcken, Strandkleidung, Frisierumhängen und Tüchern) und Schleier jeder Art. Im übrigen gelten Spitzen und Stickereien nur dann als nichtbezugsbeschränkt, wenn sie höchstens 39 em breit sind. 853 Verkaufsbeschränkung 5 3 der Bekanntmachung Nr. 31 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Juli 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 152 vom 2. Juli 1942) erhält folgende Fassung: Gummi litze darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über 1½ m, Gummi band nur in Abschnitten bis zu 40 em Länge abgegeben werden. § 4 Bedarssnachweis Die Reichsstelle kann bei bestimmten Spinnstoffwaren die Abgabe an Verbraucher und den Bezug durch diese von der Vorlage eines Bedarfsnachweises abhängig machen, auch wenn die erforderlichen Reichskleiderkartenabschnitte oder Bezug⸗ scheine beigebracht werden. Zur Ausstellung von Bedarfsnach⸗ weisen kann die Reichsstelle bestimmte Verbrauchergruppen berechtigen. Soweit dies nicht durch Bekanntmachung der Reichsstelle erfolgt, werden die Verkaufsstellen über ihre Orga⸗ nisation im Auftrage der Reichsstelle unterrichtet werden, bet welchen Spinnstoffwaren ein Bedarfsnachweis erforderlich ist und welche Verbrauchergruppe zur Ausstellung berechtigt ist.
§85
Verbrauchsregelung für Säureschutzkleidung, Wasserschutz⸗
kleidung, Industrieschürzen und Operationsschürzen ganz
aus Austauschstoffen oder Gummiplatte oder aus gum⸗
mierten oder mit Kunststoff bestrichenen Geweben, Oel⸗ zeug für Berufsfischer, Milchseihtücher
1. Säureschutz⸗, sowie Gift⸗ und Aetz⸗ schutz kleidung darf ohne Rücksicht auf den zur Herstel⸗ lung verwendeten Stoff punkt- und bezugscheinfrei an gewerb⸗ liche Betriebe (insbesondere solche der Rüstungs⸗ und chemischen Industrie) geliefert und von diesen bezogen werden, falls diese eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbeauf⸗ sichtsamts beibringen, daß Säureschutzkleidung im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird. Bei Gift- und Aetzschutzkleidung genügt auch eine Bescheinigung der zustän⸗ digen Berufsgenossenschaft.
Für die Abgabe von Meterware zu Reparaturzwecken gilt das gleiche.
2. Wasserschutzkleid ung darf ohne Rücksicht auf den zur Herstellung verwendeten Stoff an gewerbliche Be— triebe punkt- und bezugscheinfrei gegen die als Anlage L bei⸗ gefügte Verbraucherklärung abgegeben und von ihnen be— zogen werden.
3. Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen an ge⸗ werbliche Betriebe punkt⸗ und bezugscheinfrei gegen die als Anlage L beigefügte Verbrauchererklärung abgegeben und von diesen bezogen werden.
4. Gperationsschürzen ganz aus Austausch⸗
stoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen
an Krankenanstalten, Kliniken und Aerzte punkt- und bezug— scheinfrei geliefert und von ihnen bezogen werden. t
5. Oelzeug darf nur an folgende Verbraucher abge⸗ geben werden und ist von diesen punkt- und bezugscheinfret zu beziehen:
39 Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung (Bedarfs- nachweis) eines Landesfischerei Verbandes oder Hoch⸗
, b) Seeleute, wenn sie eine Bescheinigung (Bedarfsnach⸗
§ 6 Punktbewertung Spinnstoffwaren, die auf Grund von allgemeinen oder Einzelgenehmigungen der Reichsstelle für Kleidung und ver— Punktliste für die Waren⸗
abweichenden Punktbewertung bezogen und
geliefert werden dürfen, müssen auch an den Verbraucher zu
der von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
genehmigten abweichenden Punktbewertung abgegeben werden.
—