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Deutscher Reichs anzeiger
Preußischer
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Zeitung hne Beten geld; abholer bei der vnzeigenstelle 1.0 , m , , , geit! Bestellungen an, * Nerlin für Selbstabholer die AÄnzeigenstelle SW 68, Wilh el m-
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Neichsbantgirokonto Verlin, Konto Nr. 1/1913
Nr. 194
Snhatt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
gxequaturerteilung.
Bekanntmachung über den Umtausch von 41a »oigen auslos⸗ ö k des Deutschen Reichs von 1938,
rste Folge. — . .
Bekanntmachung des Reichsführers S und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.
Bekanntmachung über die Aufhebung einer Reichskrebitkasse. Vom 15. August 1942.
ö über die Errichtung eines natlonalchinesischen
onsulats. ̃
7. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur An⸗ ordnung 103 . von Fettstoffen bei der Leder⸗
herstellung). Vom 20. August 1942.
Amtliches
Deutsches Reich
Dem Spanischen Konsul in Wien, Juan Schwartz y Diaz⸗Flores, ist namens des Reichs unter dem 13. August 1942 das Exequatur erteilt worden.
umtauschangebot
Die 4M igen auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1988, Erste Folge, sind zum 2. Januar 1943 zur Einlösung zum Nennwert gekündigt worden (Be⸗ kanntmachung der Reichsschuldenverwaltung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 151 vom 1. Juli 1942). . r
Um den Inhabern der gekündigten Schatzanweisungen und Schuldbuchforderungen schon jetzt die Neuanlegung ihres Kapitals zu ermöglichen, biete ich ihnen hierdurch den Um— tausch ihrer Schatzanweisungen und Schuldbuchforderungen in 31 „ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942, Folge IV, an. Sie werden am 16. November 1963 fällig, lauten auf den Inhaber und werden in . zu ioo, 50h, 1906, 56h, 16 0060, 56 00, jo G06 und h500 000 R. A ausge ertigt. Zinstermine sind der 16. Mai und 16. November j. J. Der Zinsenlauf beginnt am 16. No- en 1912; die ersten Zinsen werden am 16. Mai 1943 ällig.
Die 3 9 igen . sind § 1807 Ziffer 2 BGB. gemäß mündelsicher. Ihre , . an den deut⸗ schen Börsen und ihre Zulassung zum Lombardverkehr der Deutschen Reichsbank sind vorgesehen.
Der Umtausch erfolgt gegen Rückgabe der gekündigten 4M 76 igen auslosbaren . . des Deutschen Reichs von 1938, Erste Folge, an die Deutsche Reichsbank. Hierbei sind die am 2. Januar 1943 und später fällig werden⸗ den Zinsscheine und der Erneuerungsschein mit abzuliefern. Der Umtausch ist in der Zeit vom 12. Oktober bis 28. No⸗ vember d. J. zu beantragen. Umtauschanmeldungen nehmen die Deutsche Reichsbank — Zeichnungsabteilung —, Berlin C111, Hausvogteiplatz 3/4, und sämtliche Reichsbankanstalten entgegen; bei diesen Stellen sind auch Vordrucke für die An⸗ meldungen bei der Deutschen Reichsbank erhältlich. Der Umtausch kann auch durch Vermittlung aller Kreditinstitute beantragt werden.
Den Erwerbern der Schatzanweisungen wird empfohlen, die Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank oder die Eintragung in das Reichsschuldbuch statt der Aus— folgung von Stücken zu beantragen. Ueber die zum Umtaum— eingereichten w werden den Einreichern auf Antrag nicht übertragbare Quittungen erteilt, gegen deren Rückgabe die 3 Rigen ,, . soweit ihre Aus⸗ folgung beantragt wurde, nach Erscheinen von denjenigen . ausgehändigt werden, die die Quittungen ausgestellt
aben.
Wegen des Umtauschs der in das wer d , ein⸗ er n 4 „igen Schatzanweisungen wird sich die Reichs⸗ chuldenverwaltung mit den Schuldbuchgläubigern unmittel⸗ bar in Verbindung setzen.
Der Ausgabekurs der 31 „igen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942, Folge 1V, beträgt 99 ½ „5. Die Umtauschenden erhalten eine Vergitung von ü * des Nenn⸗ werts. Die im Umtausch zu , . 3 „igen Schatz⸗ anweisungen werden daher den Umtauschenden zum Kurs von 99 * abgerechnet. Die ö auf die 3 „igen Schatzanweisungen für die Zeit vom Beginn des Zinsenlaufs bis zum 31. Dezember d. J. einschließlich sind von den Um⸗
tauschenden zu erstatten und werden von den auf die 47 3⸗
65 , . am 2. Januar 1943 fällig werdenden insen aßgezogen. Der den Umtauschenden hiernach ins⸗ . zustehende Barbetrag wird am 2. Januar 1943 aus⸗ gezahlt.
Die Hergabe der 4M Rigen Schatzanweisungen unter⸗ liegt als Tilgungsgeschäft nicht der Börsenumsatzsteuer.
Berlin, Donnerstag, den 20. August, abends
Postschecktonto: Berlin 41821 1942
—
Ebenso wird für die Abgabe der 3h igen Schatzanwei⸗ sungen Börsenumsatzsteuer nicht erhoben. Berlin, 17. August 1942. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.
Bekanntmachung Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im In⸗ lande die Verbreitung der Schrift
„Norge fortsaetter kampen“ von W. Brandt, Verlag: Albert Bonniers, Stockholm, 1941 verboten.
Berlin, den 15. August 1942.
Der Reichsführer⸗SFZ und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.
xx
Bekanntmachung über die Aufhebung einer Reichskreditkasse
Vom 15. August 1942
Die am 1. September 1941 in Czernowitz errichtete Reichskreditkasse ist am 14. August 1942 aufgehoben worden.
Berlin C111, den 15. August 1942. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Wilgz.
Die Chinesische Nationalregierung hat in Berlin ein chinesisches Konsulat errichtet. Die Anschrift ist Berlin W 15, Kurfürstendamm 218.
—— 14
7. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 103 (Verwendung von Fettstoffen bei der Lederherstellung)
Vom 20. August 1942
Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Anordnung 103 der Reichsstelle für . vom 1. November 1941 (Deutsch. Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird im Einvernehmen mit der Reichs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung bekanntgemacht:
„Einziger Artikel“ In der Vierten Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 103 vom 20. Januar 1942 — Verwendung von Fettstoffen bei der Lederherstellung — (Deutsch. Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 19 vom 23. Januar 1942) erhält Artikel 1 Absatz 3 folgende Fassung:
„(G) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Genehmigung gilt für die Verwendung von Derminolöl 1 (bisher Lederöl W 1, Hersteller: J. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft und Derminolöl 2 (bisher Lederöl 266, Hersteller: J. G. Far⸗ benindustrie Aktiengesellschaft) als erteilt.“
Berlin, den 20. August 1942. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.
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Nichtamtliches
Dentsches Reich
Nummer 33 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preu⸗ ßischen Ministeriums des Innern vom 19. August 19442 hat fol⸗ genden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 8. 8. 42 erw. Zwangsverfahren. — RdErl. 19. 8. 42, Freiw. Weiterversicherg. v. Beamten in d. Rentenver⸗ sicherg. — RdErl. 41. 8. 42, Erholungsurlaub f, beschädigte Be⸗ amte en f. beschädigte . u. Arbeiter im ö Dienst. — RdErl. 12. 8. 42, Berichte zur dt. Landeskunde. — RdErl. 14. 7. 42,
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Beamtenrechtl. Versorg. nach n, — RdErl. 14. 8. 42, Vereinfachg. d. Verw.; hier: Aeg. Amtsbl. — RdErl. 14. 8. 42, Fahrkosten d. Beschuldigten in Dienststrafverfahren. — Polizeiver waltung. RdErl. 11. 8. 43, Zusammenarbeit wischen Pol. u. DRK. bei Durchführg. d. gesundheitl. Rettungs⸗ ienstes. — RdErl. 12. 8. 42, Eintrag. eines Vermerks üb. d. Erwerb. d. dt. Staatsangehörigkeit auf Widerruf in d. polizeil. Melderegistern u. d. Volkskarteikarte sowie meldepolizeil. Ueber⸗ wachg. d. Staatsangeh. auf Widerruf. — RdErl. 14. 8. 42, R. Pol. Vordrucke. — RdErl. 10. 8. 42, Vereinfachg. d. Verw.; hier: Ausübg. d. Rechts zur Versetzg. u. Abordug. v. Beamten d. Ge⸗ meindekriminalpol. — RdErl. 10. 8. 42, Verpfleg. d. Ordn Pol. im Standort. — NdErl. 10. 8. 42, Vereinfachg. d. Verw.; hier: Meldg. üb. Unfälle v. Pol⸗Kraftfahrz. — RdErl. 10. 8. 43, ⸗Pol. Degen. — RdErl. 12. 8. 42, Lehrg. f. Anstellg. auf Lebenszeit f. Meister u. Wachtm. d. Rev Einzeldienstes. — RdErl. 13. 8. 42, Verluste an Waffen, waffentechn. Gerät, Fahrrädern u. Gasschutz⸗ erät. — RdErl. 14. 8. 42, Farbanstrich v. Kraftfahrz. u. Kraft⸗ eher. Gera d. OrdnPol. — NdErl. 11. 8. 42, Unif. d. Werk⸗ feuerw. — RdErl. 13. 8. 42, Dienstgradbezeichngn. f. d. Werk⸗ feuerw. — RdErl. 10. 8. 42, Einbehaltg. v. Haftkosten aus eig. Geldern d. Pol. Gefangenen. — RdErl. 12. 8. 42, Orthopäd. Hilfs⸗ mittel f. Angeh. u. ehem. Angeh. d. OrdnPol. — RdErl. 12. 8. 42, Genehmig. v. Zahnersatz. — RdErl. 14. 8. 42, Ueberweisg. in d. Pol.⸗Krankenh. Berlin. — RdErl. 14. 8. 42, Einrichtg. d. Haupt⸗ veterinärparkes d. OrdnPol.; Anforderg. u. Lieferg. v. Veterinär⸗ u. Hufbeschlaggerät. — Reichsarbeitsdien st. RdErl. 8. 8. 42, Fürsorge f. versorgungsberecht. Eltern ehem. Angeh. d. RAD. — RdErl. 12. 8. 42, Meldepflicht u. Führg. v. Kranken⸗ geschichten üb. Aufnahme u. Entlassg. v. männl. Angeh. d. RAD. in öffentl. u. priv. Krankenanst.ů — Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 8. 8. 42, Fürsorge f. versor⸗ gungsberecht. Eltern ehem. Angeh. d. RAD. — Volksgesund⸗ heit. RdErl. 11. 8. 42, Zusammenarbeit zwischen⸗ Pol. u. DRK. bei Durchführg. d. gesundheitl. Rettungsdienstes. — RdErl. 12. 8. 42, Meldepflicht u. Führg. v. Krankengeschichten üb. Auf— nahme u. Entlassg. v. männl. Angeh. d. RAD. in öffentl. u. priv. Krankenanst. — RdErl. 12. 8. 42, Aerztl. Betreug. d. Jungen u. Mädel an Lehrerbildungsanst. — RdErl. 14. 8. 42, Richtl. f. d. landw. Verwertg. städt. Abwässer. — RdErl. 10. 8. 42, Verwendg. v. Glykol u. Glykolverbindgn. im Lebensmittelverkehr. — RdErk. 11. 8. 42, Kennzeichng. v. Bier, Tafelwässern u. Limonaden. — Veterinärverwaltung. RdErl. 14. 8. 42, Richtl. f. d. landw. Verwertg. städt, Abwässer. — Neuerschein ungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 144. Viertelsährlich 2,15 RM für Aus⸗ gabe A Gweiseitig bedruckt) und 2,70 Ren für Ausgabe B (ein- seitig bedruckt).
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Postwesen
Inlandsbriefgebühr nach Norwegen und der Slowalei. — Neue deutsche Postabkommen mit Norwegen und der Slowakei
Am 1. September 1942 treten ein deutsch⸗norwegisches und ein deutsch⸗slowalisches Postabkommen in Kraft, die e fn alle Arten von Briefsendugigen (Briefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen, Warenproben, Mischsendungen und Päckchen) — ins⸗ besondere nach Norwegen — beträchtliche Gebührenermäßigungen vorsehen. Es gelten dann für derartige Sendungen nach Norwegen und der Slowakei im allgemeinen die deutschen Inlandsgebühren. Ein Brief nach Norwegen oder der Slowakei kostet mithin künftig: bis 20 g 12 Rpf, bis 250 g 24 Rpf, bis 5560 g 40 Rpf., bis 10900 g. 60 Rpf, eine Postkarte 6 Rpf., mit Antwortkarte 12 Rpf., ein Päckchen bis 1090 g 40 Rpf. -Die Sendungen können jedoch auch bis zu dem für den zwischenstagtlichen (Weltpostvereins) Dienst . Höchstgewicht aufgeliefert werden. Bei Ueber⸗ schreiten der durch das neue Abkommen festgesetzten oberen (In⸗ lands) Gewichtsgrenze ist die Weltpostvereinsgebühr für die Sen—= dung zu entrichten. Besonders zu beachten ist, daß für alle Arten von Briefsendungen nach Norwegen und der Slowakei — nament- lich für Drucksachen und Päckchen — die teilweise von den inner— deutschen Vorschriften abweichenden zwischenstaatlichen Ver—
sendungsbedingungen gelten.
Der Umfang des Postscheckdienstes im Juli Die Zahl der Postscheckkonten ist im Juli 1942 um 8833 Kon-
ten auf 1584 g28 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 83,6
Millionen Buchungen 323, Mrd. FM umgesetzt. Davon sind 28, 1 . . g ö , Kö Das Guthaben guf den Postscheckkonten betrug Ende Juli 2340 Mill. Rt, im Monatsdurchschnitt 2316 Mill. RE. . ö.
Postpaketdienst mit Belgien
Vom 1. September 1942 an werden bis zum Gewicht oon 20 kg gewöhnliche Postpakete sowie Vakete * mit . bis zu 400 Ren zur Beförderung nach Belgien angenommen.
Mirtschaftsteil
Der deutsch⸗finnische Wirtschaftsvverkehr Volle Einigung
Helsinki, 19. August. In der Zeit vom 12. bis 18. August . in Helsinki i hn, en des deutschen und des finnischen
egierungsausschusses ,, die eine Reihe von Fragen des e ml chen Wirtschaftsverkehrs zum Gegenstand hatten. Die Verhandlungen . in allen Punkten zu einer vollen Einigung geführt, so daß mit einer weiteren günstigen Entwick⸗ lun . Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern gererhnet werden kann.
Die Verhandlungen
aben gezeigt, daß die Erwartungen, die an die grundsätzlichen )
irtschaftsvereinbarungen vom 138. Fe⸗
brugr und 9. Juni 1912 geknüpft worden sind, sich in vollem af für beide Seiten erfüllt haben. Das gilt sowohl für die Versorgungslage der finnischen Industrie und die gesicherte Er— nährungsgrundlage des finnischen Volkes als auch . der anderen Seite für die Entwicklung der finnischen Ausfuhr nach Deutschland.
Die Verhandlungen entsprachen der engen freundschaftlichen Verbundenheit der beiden Lander und waren vom Geiste beider e Verständnisses für die aus der gemeinsamen Kriegs⸗ ührung sich ergebenden wirtschaftlichen Notwendigkeiten etragen. Sie wurden auf deutscher Seite von dem Gesandten im Fluswär— tigen Amt, Dr. K. Schnurre, auf finnischer Seite von Minister R. von Fieandt geführt.
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