1942 / 198 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste veitage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 198 vom 25. nufssist 1942. S. 1

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Rexroth ⸗Lmnen Aktien⸗Gesellschast, Michelstadt (w..

Nach ber Bücher

klärungen und Nachweise Geschäftsbericht, soweit er den Jahr

dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtmäßigen Prüfung auf Grund und Schriften der Gefellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗ entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der esabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

Darmstadt, den 2. Juni 1942.

Vorst Auf sichtsrat: t Erbach (Odw.), Vorsitzer; stellvertr. Vorsitzer:

Adolf Goerlitz, Wirtschaftsprüfer. and: Otto Rexroth, Erbach bw.) Graf Alexander zu Erbach⸗Erbach, Jagdschloß

Henriette Rexroth geb. Heß, Michelstadt.

Fabrildireltor Karl Heister, Erbach;

Eulbach über

22664 Ankerbrotfabrik Aktiengesellschaft,

Stimmrecht

A. Allfälliges. Um in der Hauptversammlung das

ausüben oder

Anträge

deutschen Notar oder bei papiersammelstelle, ist die

einer Wert⸗ von diesen

auszustellende Bescheinigung spätestens

Dr. Helmut

in Tirol und Vorarlberg, Innsbruck, Vorsitzer; Dr.Ing. H Wien, stellvertretender Vorsitzer; Werner Axt, Vorstands meister der Gauhauptstadt Innsbruck; Dr. Anton Eder,

Germann, Wirtschaftsprüfer.

Aufssichtsrat, Stand nach der Hauptversammlung vom 23. Juli 1942: Franz Hofer, Gauleiter und Reichsstatthalter ermann Grengg, Vorstandsmitglied der Alpen⸗Eleltrowerke A.⸗G., mitglied der Elektrowerke A.⸗C., Berlin; Dr. Egon Denz, Oberbürger⸗ Innsbruck; Dr. Herbert Grosch, Gaukämmerer, Innsbruck; Dipl.-Ing. Alois Hölzl, Betriebsdirektor der Alpen⸗-Elektrowerke A.-G., Wien; Otto Neubaur, Vorstandsmitglied der Vereinigte Industrie⸗ Unternehmungen A.⸗G., Berlin; Dipl.Ing. Ernst Obpacher, Ministerialrat, Vorstandsmitglied der Bayernwerk A. G. München; ellien, Vorstandsmitglied der Alpen⸗Elektrowerke A.-G., Wien; Dipl. Ing. Robert Steiner, Vorstandsmitglied. der Alpen⸗Elelktrowerke A.-G., Wien; Dipl. Ing. Arthur Winiger, Direktor der Bank für elektrische Unternehmungen, Zürich. Borstand: Ing. Franz Sterzinger, Vorsitzer; Alfred Weslamp; Dr. Georg Bilgeri; Dipl.Ing. Gustav Kastner, stellv.

Dr.

H. Voß, Wirtschaftsprüfer.

. Tilan ver 21. Dezember 1941. Wien, 10., Absberggasse 35. fellen zu können, müssen die Aktionäre an dem Tage nach Ablauf der Ueber- Attiva. Rur SJ Ee & Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ sn bis zum Abiauf des dritten stellungsfrist bei der Gesellschaftstasse I. Anlagevermögen: schaft werden hiermit zu der am Tages vor dem Sauptversammlungs⸗ einzureichen. k den auf 1. Bebaute Grundstücke mit: Dienstag, den 15. September 1942, tag ihre Aktien bei der Den Herren Altionären en,, J e, e,, w rotfabrik Aktiengesellschaft, Wien, 10. berggasse 35, les amen Jaute Zugang n ö Absberggasse 35, stattfindenden außer hei r. beutschen Notar oder einer ,,, ,, 1 . 6 Abschreibung sos. 10 426 . Hauptversammlung ein⸗ . den . . . ö g stgt a m. ö geladen. Geschäffsstunden hinterlegen und bi Stimmen gausgezolgt. b) Fabrikgebäuden oder e , 26 g Tagesordnung: 1 ö. n , n, der Hauptversammlung Wien, am 21. August 1942. 1. Abberufung und Neuwahl von dort belassen. . Der Vor tand. Sugangc- j . Aufsichtsräten. Im Falle der Hinterlegung bei einem Ziegler m. p. Gerlinger m. P. 7 Abschreibung. . . . .. 11583 ] 161 910 - . w , . lerss3. Tiroler Wasserkraftwerte Afttiengesellschaft, Innsbruck. 3. Maschinen und maschinelle Anlagen leinschl. Bilanz zum 31. Dezember 41. Trinkwasseranlage) . . . 2 i,, : R. 6804,34, 68 ö J Zugang 34, Abg = Stand am Zugänge und? allive Umbuchungen . Abschreibung .. . . . id 16834 22 363 ö 1. 1. 144 1949 Abschrei⸗ * 2 * 4. Werkzeuge, Betriebs. und Gceschãstẽans- De, doe . e: 3 x RI, 3 1. Anlagevermögen: Ru, sf Re, s Re a R s Re s e, , e, b) che ee. Gẽschaft inventar R ,, bäud d o r. ; 3 Betriebsgebäude un . . and. Vaulichteiten. 68 669 so si 18 7133 4006 816i = 0735 1606 1814,10 ; Wasserbauten .. . . Lz 383 999077 21 36—-— 948619949 —2 6289155956 Abschreibung ö 1812,70 . Maschinen u. maschin. 4 ö k ö 1, Anlagen.... 0 973 207 33 18 o63 20 414610255 —15137 3730857 S814 099 70 dug. . 2300,85, Abg. 166 um ann u. Verteilungs⸗ . 35 anlagen: ö 1701,35 Wa ele gebäude. . . 516 16961 11 10144 265 45608 5 492 54 547 234 59 Abschreibung ..... 1700, 35 1 Transformatoren un d) Auto ö . elektr. Einrichtungen 2 122 354 55 44 068 14 * 4328 80 450 999 41 9 213 04 2603 380 26 Zug. Ru 15 728, 95, Abgang . Leitungen ..... g 565 238 03 184 132627 -= 156 83a i = 3 lo 6os 36 o Eu 4 845,55. .... 0 ssz3, 3s ,,,, 138 839 90 1969 238 284 66 IJ Pp 55 Geschäfts⸗ und Wohn⸗ ( J, Abschreibung⸗⸗ 3 351. 35 12 224 gebäude 632 30278 191799 437 690185 . . 9 . , 1— Unbebaute Grundstücke . 19 04390 66 09 5. Sonstige Anlagewerte: nschlußglei J Werkzeuge, Betriebs und 6. Beteiligungen.. . Geschckfts aus stattung. 1— 162 43376 is 4337 —C 1 II. Umlaufvermögen; Im Bau befindl. Anlagen 1. Roh- und Hilfsstoffe: hiervon Anzahlungen **) ; . a) Rohholz;.. . . 142 924,40 RM, 1 100 242,33). . 15 720 73153 10 s25 7683 *) 32 148555 52 425 119 441058 06 7 125 726 P) 1 . u. Verpackungs⸗ 3 K ,, . otels u. andere Bau⸗ 2. Halb sertige Erzeugnisse'. . . . I5 466 ban rel .... 50 131 17 147 736800 33 00077 z 200 85 627 059 3. Fertige Erzeugnisse ...... 6 155,45 187 868 52 ö 1 . K ö k . 4. Bert papier... 0 763 Hoteleinrichtung. .. 1 40 - 0 - 129 627061 5. Geleistete Anzahlungen ö . 24 ob 44 Beteiligungen. . 81 601 3 ö * 400 . 6 ö . 81 201 2 s. Forderungen auf Grund von Warenlie fe / sd Js ä, rs. s si. - s ss io sss o sid s s õᷓ fr dd MN gs rungen und geistungen 90 99570 ö , kk 2. Umlaufvermögen: . 8. Schecks wd i w 8 2c 2s ß und Betriebsstoffe JJ F 2 . 714 191 69 * 34. 2 m f me, mr ,, mm, . . d 6 . 3 7 w 9. ö Reichsbank⸗ u. Postscheckgut⸗ 128293 Geleistete n nn . ö en , . 6. . en re n tba K g 116 M7 048 29 Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungens ... 11 . ö . K ö 5 gassenbestand einschließlich Postscheckguthaben .... . . 3 ö. . . Hann hee kJ J t . ö. 1 ö ö ; . Sonstige Forderungen chiervon Konzernforderungen EAM 17 392,48)... ; ; 3 305 90 21186 067 718 ö ö 32109 34 3. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.... ... ; 8 1180 Passiv a. ; 7696 709 499 24 I. Grundkapital a) Mehrstimmrechtsaltien.... 0 9000 9 ö , n. 4 260 6 000 = j. grund tapit al , 2s ooo oo0 = RA 100, Stammaktien - 1 Stimme JJ 1582 oo Ra 1000. Mehrstimmaktien 12 Stimmen WRohnsahrt mbit, , 100 000 - a) Mehrstimmrechtz aktien (fache Et immrechth kJ . . 3. 6 zum Anlagevermögen: Stand am 1.1. 1941. 1 5 . . 1750 Stücke A F. A 100, =. 1750 Stimmen ugang . . , 7796989 K r Tr, s, F J . J J e I zio sio as II. Rücklagen: a) Gesetzliche Rücklage 1 . 1 0 1 37 500 165 000 . . . 8 , , 69 0 8 1 1 1 1 1 1 1 1 1 9 9 12 9 1 . 1 947 827 89 ⸗. 2 3 F . 23 2 . Anleihen (gesichert durch Hypotheken von ursprünglich USA.⸗Doll. 6 Ho 000, Goldmünze): II. 1 (für ungewisse Schuldem: 2862 18 JJ / 1 ',, Del re ererück tellun I . i ? i 1 14 1 12 1 12 1 1 9 1 1 1 . 3 9 , 6 T7. Rücstellung ö. n segeha ie , , e. ö , er f rl säte, 1: 1555 300 V. Wertberichtigungen (nsch nicht verbautg und, ver⸗ 5 * dige Reschsmarkschuldverschreibungen, Folge!. ...... 1939 800 - . Brandentschädigung, Gebäudeversiche⸗ 13 oo 5. ige Reichs markschuldverschreibungen, Folge??? ..... . 1867 7202 26 . w JJ ö Reichs bahndarlehen w . 2 8 VI. Verbindlichkeiten: . . 821 822 74 jndsichtei sefe⸗ J J 1. Ber bindlichteiten auf Grund von Warenliese ö er e reiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungens.s... ... 3 123 396027 rungen und Leistungen ö h ö 3267 2. An . , . . G 9 623 40 Berbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen=— 73 3 ,,, . 93. . 3. Gir gn erte ishie ien J kJ Banken (davon Konzernunternehmen EA 7 621 go7,Sõ) ... 3 ! E ö 7 Sonstige Verbindlichkeiten.. .. d , 2 3 k , 9 . z. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.... 616 50 Zu d 2 b Sündhöl *r I 968 7. Gewinn: Vortrag aus 1940 ... k 55 738 06 3 ö e , ; J ' ' ' 084 260 6. 100 σο0 .= Sonstiges: 790 7os 499 9a Dauges; Erbach. 1 500, / ö . ) Hiervon RM 2oo 648,51 Zuschreibung von in früheren Jahren über Betrieb ver . ö 18 250 39 14750. 59 410 560 25 o 183 65 , n. ,. Siervon 51 Zusch g früh Jah

VII. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. . 7116 Gewinn⸗ und Berlustrechnung zum 31. Dezember 1841.

VIII. Gewinnvortrag e ö 13 581 31 e ⏑ueie—ᷣe—pyᷣͥ:ᷣͥᷣio ß —uy -/ Gewinn 1941 9 , , 85 236 39 98 817 51 Aufwendun gen. R. M 8 Ertr ã ge. R. M * Avale R. 14 680, - Löhne und Gehälter. .... . . 1 366 251,94 Gewinnvortrag... 5 39 0s Giroverpflichtungen RM 9 140, 24 Davon aktiviert. ...... . . . . 418 91296 947 338 98 J . 33 . 25

. . N55 77 rträge aus Beteiligungen... . . . 732 109 34 Soziale Abgaben... . 9 J 35 ad 3, re rden ichen Ceran,... x06 s Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Tezember 1941. , irie e T Abschreibungen u. Wertberichtigungen a. das ul,; 1842 828 35 Aufwendun en. H. M 3. Zinsen d 11 65

l. Löhne und Gehälter. . . . JJ 246 562 85 Davon aktiviert... 20 144593 1332 649 72

2. Soziale Abgaben w —— 26 11162 Steuern:; vom Einkommen, Ertrag u. Vermögen 7757 154, 15

3. Abschreibungen auf Anlagen 3 ö 38 27874 Sonstige Steuern .. ...... . 78 647306 1317 801652

z. Steuern vom Cintommen, vom Ertrag und vom Vermögen.. 14 39113 Peiträge an Berufsvertretungen.. .. 33 97688

5. 66 . e ö. 9 , Zuweisung an den Wohlfahrts fonds DJ . .

6. Außeror . iche . J Zuweisung zur gesetzlichen Rücklagbe.! ... 4 2 000

Gewinnvor rag au d . . 35 239 3h gs 81751 Vortrag 1940 d . 655 30,06 7. Reingewinn ö . 290, 1 Reingewinn 1941 H 4 984 260,94 10400009 —= . k 5 sr dos s gn oos s Ertrã ge. Tiroler Wassertraftwerte Attien gesellschaft.

Gewinnvortrag aus 19600 13 581 21 Wes kamp. Ster zin ger. .

1. Ausweispflichtiger Rohüberschuiß «! cr dt 23 85 Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Ge—

3. Erträge aus Beteiligungen. . . sellschaft sowie' der vom Vorstand erteilten Auftlärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und

e 7 der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

4. Außerordentliche Erträge JJ . 121 2 Wien, den 18. Mai 1942.

b75 268 38 Deutsche RKevisions⸗ und Treuhand-⸗Attiengesellschaft, zweigniederlassung Wien.

Reichs · und Staatsanzeiger Nr. 198 vom 25. MAugust 1942. S. 3

5 ö ö 2 ( er , , . . 2

werden.

gezogen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen

nicht mehr vorliegen.“

Der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 werden als Anlage 3 folgende Bestimmungen eingefügt:

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3) Richtlinien für die Anerkennung von Fachbetrieben im Landmaschinenvertrieb

1

Fachbetriebe sind Unternehmen, in denen Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte (kurz Landmaschinen) in solchem Umfange geführt werden, daß der Charakter als Fachbetrieb des Landmaschinenhandels im äußeren Gepräge und inner⸗ betrieblichen Aufbau (Aufmachung, Geschäftsführung, Kunden⸗ dienst, Lagerhaltung usw.) zweifelsfrei in Erscheinung tritt.

Sie haben im einzelnen folgende Voraussetzungen zu er⸗

füllen: 1. Persönliche Zuverlässigkeit

Der Inhaber und gegebenenfalls der verantwortliche Lei⸗ ter müssen persönlich zuverlässig sein. Die persönliche Zuver⸗ lässigkeit ,, auch die wirtschaftliche. Wirtschaftliche Un⸗ zuverlässigkeit kann insbesondere angenommen werden, wenn innerhalb der letzten drei Jahre gegen den Inhaber ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder der Betrieb auf Grund eines Konkurs⸗ oder Vergleichs⸗ verfahrens auf den Namen der Ehefrau oder eines Dritten ge⸗ führt wird, oder wenn der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet hat.

2. Sach⸗ und Fachkunde Der Inhaber (bei juristischen Personen der verantwort⸗ liche Leiter muß den Besitz der erforderlichen kaufmännischen Sachkunde in eigener Person, den Besitz der erforderlichen

. und Warenkunde in Landmaschinen in eigener

erfon oder in der Person des Geschäftsführers oder Abtei⸗ lungsleiters nachweisen.

Der Nachweis der kaufmännischen Sachkunde gilt als er⸗ bracht, wenn der Inhaber entweder eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehre oder eine mindestens fünfjährige Tätig⸗ keit im Landmaschinenhandel nachweist. Die kaufmännische Sachkunde und die Fachkenntnisse in Landmaschinen sind durch Vorlage ausreichender Jengniss oder durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei ber zuständigen Industrie⸗ und Han— delskammer nachzuweisen.

Wird bei dem Inhaber die Nachholung der Sachkunde⸗ prüfung für erforderlich gehalten, so ist hierfür eine ange⸗ messene Übergangsfrist zu gewähren. Wenn der Inhaber bei Inkrafttreten diefer Bestimmungen den Landmaschinenhandel seit mehr als drei Jahren betreibt, so soll die Nachholung der Sachkundeprüfung im allgemeinen nicht verlangt werden.

8. Betriebskapital und Umsatz

a) Der Inhaber muß für den Betrieb seines Land⸗ maschinengeschäftes ausreichendes flüssiges Betriebs⸗ kapital nachweisen, das mindestens 15 000, RA be⸗ tragen muß. Bei Fremdkapital ist vom Inhaber der Nachweis zu erbringen, daß das ga cp langfristig genug zur Verfügung steht, um seinen Betrieb kauf⸗ männisch ordnungsgemäß zu führen.

b) Er muß ferner nachweisen, daß der auf eigene Rech—⸗ nung und Gefahr im vorhergehenden Kalenderjahr getätigte Umsatz in Landmaschinen mindestens 50 des Gesamtumsatzes in Landmaschinen betragen hat.

Umsätze, die ein Werksvertreter für fremde Rechnung in denjenigen Landmaschinen erzielt hat, für die er gemäß 5 9 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 die Werksvertretung innehat, sind hierbei auszunehmen.

Umsätze dieser Art, die ein Werksvertreter auf eigene Rechnung erzielt hat, sind bei der Berechnung des vorgeschriebe⸗ nen Umsatzanteils auf eigene Rechnung in der Höhe zu berück⸗ sichtigen, wie sie der Werksvertreter im Kalenderjahr 1939 er⸗ zielt hat. Anderenfalls sind diese Umsätze gleichfalls auszu⸗

nehmen. 4. Offene Verkaufsstelle

Der Ir muß eine offene Verkaufsstelle unterhalten, die den fachüblichen Anforderungen entspricht und in der Land⸗ maschinen und Ersatzteile verkaufsgegenwärtig bereitgehalten

5. Buchführung Es muß eine ordnungsmäßige Buchführung vorhanden

6. Maschinenlager

Es muß ein eigenes Lager in Landmaschinen unterhalten werden, das der Art der verkauften Landmaschinen entspricht und wertmäßig mindestens im Jahresdurchschnitt 10 P des Umsatzes in Landmaschinen auf eigene Rechnung im vorher⸗ gehenden Kalenderjahr beträgt.

7. Ersatzteillager Es muß ein ständiges und ausreichendes Lager in Ersatz⸗ teilen für Landmaschinen unterhalten werden, das den erfor⸗ derlichen Kundendienst gewährleistet und wertmäßig im Durch⸗ schnitt ? P des Jahresumsatzes in Landmaschinen beträgt, der im vorhergehenden Kalenderjahr auf eigene und fremde Rech⸗ nung mit Verbrauchern getätigt wurde.

8. Reparaturwerkstatt

Der Betrieb muß eine eigene Reparaturwerkstatt unter⸗ halten, in der die an Verbraucher verkauften Landmaschinen in fachüblicher Weise instand gesetzt werden können.

Der Reichsinnungsverband des Landmaschinenhandwerks hat sich über die . des Betriebes den in 57 Abs. 3 be⸗ zeichneten Stellen gegenüber gutachtlich zu äußern.

Es bleibt vorbehalten, Richtlinien für die nach Abs. 1 6 dem Betrieb zu erfüllenden Voraussetzungen herauszu⸗ geben. r .

II.

Wiederverkäufer, die Landmaschinen ausschließlich an an⸗ dere Wiederverkäufer liefern, brauchen den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatz⸗ wabatte zu Ziff. 4, 7 und 8 nicht zu erbringen.

Anderenfalls muß der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu Ziff. 1 bis 8 erbracht werden, es sei denn,

sein.

daß die Wiederverkäufer element solche Landmaschinen an Verbraucher vertreiben, für die nach dem „Besonderen Teil“ der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 nur einfache Mengenrabatte gewährt werden. Für Wiederverkäu⸗ fer, die Ackerschlepper (G3 47 ff) oder Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen (6 94 ff.) an Verbraucher vertreiben, gilt diese Ausnahmevorschriit nicht. 26

II.

Während der Dauer der für den Landmaschinenhandel wesentlichen kriegswirtschaftlichen Einschränkungen kann von dem Nachweis . das Vorliegen der Voraussetzungen zu Ziff. 6, 7 und 8 bei solchen Personen und Unternehmen abge⸗ sehen werden, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung den Landmaschinenhandel ordnungsmäßig ausgeübt haben. Das gilt

insbesondere für Betriebe in der Ostmark und im Sudetengau.

B

Weiterhin werden der Anordnung über den Geschäftsver—⸗ kehr mit Landmaschinen und n n hefe, Ge ge, vom 29. Februar 1940 folgende Bestimmungen eingefügt:

. § 15a (1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, sind auf deren Wunsch verpflichtet, a) den Verbraucher oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheiten der Bedienung, Wartung und Pflege der verkauften Maschine vertraut zu machen;

b) gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Brutto⸗ listenpreis von 1090 bis 500 RM sowie Saatgutreini⸗ ger ohne Rücksicht auf den Bruttolistenpreis gegen Erstattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500 RM unentgeltlich in fach⸗ üblicher Weise vorzuführen.

(2) Die Vorführung der Maschinen schließt nicht die Aus⸗ bildung der Maschinenführer ein.

(3) Für den Verbraucher bestimmte Ersatzteillisten und Betriebsanweisungen, die der Hersteller bei der Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, sind vom Verkäufer an den Verbraucher bei Lieferung der verkauften Landmaschinen wei⸗ terzugeben.

5 15

(I) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, 6 verpflichtet, ent⸗ sprechend dem Umfang der an Verbraucher verkauften Maschi⸗ nen ein angemessenes Lager von Ersatzteilen zu unterhalten, das wertmäßig mindestens 2 2 des Umsatzes in Landmaschinen auf eigene Rechnung mit Verbrauchern im vorhergehenden Ka⸗ lenderjahr beträgt. Als Ersatzteile gelten alle Teile von Land⸗ maschinen, die erfahrungsgemäß während der Lebensdauer der Maschinen einem Verschleiß unterliegen und daher in der Regel mehrfach erneuert werden müssen.

(2) Fachbetriebe des Landmaschinenhandels sind darüber hinaus verpflichtet, für die von ihnen verkauften Landmaschi⸗ nen empfindliche Maschinenaggregate wie Lichtmaschinen für Schlepper, Brennstoffpumpen für Dieselmotoren, Knüpfer für Bindemäher u. ä. zum Austausch auf Lager zu halten.

368 . 3615 , . (1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer sind ver⸗ pflichtet, Fachkräfte und Werkstatteinrichtungen bereitzuhalten, um alle einschlägigen Reparaturen an den von ihnen an Ver— braucher gelieferten Landmaschinen, sofern sie einen Kunden⸗ dienst erfordern (vgl. 5 155) in eigener Werkstatt ordnungs⸗ gemäß durchzuführen, es sei denn, daß es sich um Instand⸗ setzungsarbeiten handelt, die nicht auf normalen Verschleiß zu⸗ rückzuführen sind oder die nur in Spezialwerkstätten durchge⸗ führt werden können wie a) Bohren und Schleifen der Zylinder von Ver— brennungsmotoren, b) Schleifen von Kurbelwellen, c) Reparaturen an Brennstoffpumpen, d) Reparaturen an elektrischen Ausrüstungsteilen von

Ackerschleppern,

e) Auswuchten von Dreschtrommeln und Hobeln von Dreschkörben, .

f) Ausbesserungen von Sonierzylindern an Dresch⸗ maschinen,

g) Riffeln von Walzen für Schrotmühlen usw.

(2) Bei Weitergabe der Reparaturaufträge an Spezial⸗ werkstätten hat der Erstauftragnehmer dem Verbraucher gegen⸗ über die Gewähr für die ordnungsmäßige Ausführung der In⸗ standsetzungsarbeiten zu übernehmen.

S 154

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen, welche einen Kundendienst erfordern (6 155), an Verbraucher verkaufen, . verpflichtet, auf Anforderung des Kunden, dem eine Maschine verkauft wurde, Fachkräfte zu an⸗ gemessenem Entgelt für die Beseitigung von Störungen mög⸗ lichst am Arbeitsort der verkauften Hi fh! zur Verfügung zu stellen. Die Fachkräfte müssen über die zur Behebung der Störungen erforderlichen Spezialkenntnisse und Werkzeuge ver⸗

fügen. S 15e

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer nach § 154 sind auf Wunsch des Verbrauchers, dem sie eine Landmaschine verkauft haben, verpflichtet, zu angemessenen Preisen einen Kundendienst für die regelmäßige Überwachung der verkauften Landmaschinen einzurichten. q

S151

(1) Landmaschinen, für die nach dem „Besonderen Teil“ dieser Anordnung Grundrabatte und Zusatzrabatte gewährt werden, sowie Ackerschlepper, giro des fen! Dämpfkolon⸗ nen und Dämpfanlagen (Kundendienstmaschinen) dürfen von einem 9 festzusetzenden Zeitpunkt ab an Verbraucher nur noch von Fachbetrieben des Landmaschinenhandels, von Her⸗ stellern oder Einführern verkauft werden. .

(2) Für Werksvertreter gelten die Bestimmungen der § 15a bis 155 Abs. 1 entsprechend, soweit sie an Verbraucher

andmaschinen der in Absatz 1 bezeichneten Art in dem nach den Vorschriften dieser Anordnung zulässigen Umfang ver

kaufen. o 159

Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer, die Land⸗ maschinen an Verbraucher verkaufen, sind von einem noch fest⸗

eitpunkt ab verpflichtet, dem Verbraucher jeweils beim Kaufabschluß das „Merkblatt für den Kundendienst“ aus⸗

zusetzenden

zuhändigen (Anlage ). § 15h

Als Verkaufen im Sinne der S5 15 a bis 15 gilt nicht die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Landmaschine, k lediglich der Verkauf der Landmaschine im eigenen

amen. Bei Abschluß eines Kaufvertrages über eine Land⸗ maschine durch einen Vermittler ist Verkäufer rn. in dessen Namen der Vermittler den Kaufvertrag abschließt. 515i

(1) Während der Dauer der für den Landmaschinenver⸗ trieb wesentlichen kriegswirtschaftlichen Einschränkungen sind Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer zur Beachtung der S5 15 B—g bis auf weiteres nur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet. .

(3) Die Festsetzung des endgültigen Zeitpunktes für das Inkrafttreten dieser Vorschriften erfolgt durch besondere Be⸗ kanntmachung der an dieser Anordnung beteiligten Gruppen und Verbände. .

Berlin, den 17. Juli 1942.

Der Leiter der . Landmaschinenbau. J. G. Fahr. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel. W. Rumpf. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Dr. Franz Hayler. . Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf. Dr. Franz Hayler. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe. Franz Kersting. Der Leiter der Reichsgruppe Handwerk. Schramm. -

Der Leiter des Reichsverbandes der deutschen landwirischaft= lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Trumpf.

Anlage 4

zu 8 169) Merkblatt für den Kundendienst Die Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 (Landmaschinenmarktordnung) ist mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, des Neichs⸗ wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung gemeinsam von Industrie, Handel, landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften und Handwerk geschaffen worden, um nach volkswirtfchaftlichen Gesichtspunkten den Absatz der Landmaschinen zu ordnen. Ihr Ziel ist deshalb, durch Ord⸗ nung der Preise und Handelsspannen sowie durch eine Aus⸗ lese der sach⸗ und fachkundigen Handelsunternehmen zu ge⸗ währleisten, daß die Landmaschinen der Landwirtschaft zu ge⸗ rechten Preisen von sach- und fachkundigen Unternehmen ge⸗ liefert werden. Deshalb haben diese Unternehmen nicht nur sachverständig die Verbraucher beim Einsatz der benötigten Landmaschinen zu beraten, sondern auch weiterhin durch ihren Kundendienst für Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der ver⸗ kauften Maschinen zu sorgen. Die Landmaschinenmarktordnung macht deshalb jedem Hersteller und jedem Unternehmen, das Landmaschinen an landwirtschaftliche Betriebe im eigenen Namen verkauft, folgendes zur Pflicht: 1. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, a) den Betriebsleiter oder dessen Maschinenführer mit allen Einzelheilen der Bedienung, Wartung und Pflege der verkauften Maschine vertraut zu machen,

b) gekaufte und gelieferte Maschinen mit einem Preis von 100, bis 500, Eels sowie Saatgutreiniger ohne Rücksicht auf den Verbraucherpreis gegen Er⸗ stattung angemessener Kosten und Maschinen mit einem Preis über 500, R(t unentgeltlich in fach⸗ üblicher Weise vorzuführen.

Die Vorführung der Landmaschinen schließt jedoch nicht die Ausbildung der Maschinenfuhrer ein. Wenn Maschinen⸗ führer erst ausgebildet werden sollen, so müssen hierüber gegebenenfalls besondere Vereinbarungen getroffen werden.

2. Für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Er⸗ satzteillisten und Betriebsanweisungen, die der Hersteller einer Landmaschine bei Lieferung der Maschinen zur Verfügung stellt, at der Verkäufer dem landwirtschaftlichen Betrieb bei Lieferung der verkauften Maschine weiterzugeben.

3. Jeder Hersteller und jedes Handelsunternehmen, das Landmaschinen unmittelbar an landwirtschaftliche Betriebe verkauft, ist nach den Vorschriften der Landmaschinenmarkt⸗ ordnung verpflichtet, ein angemessenes Ersatzteillager für die verkauften Landmaschinen zu unterhalten.

Die Landmaschinenmarktordnung hat darüber hinaus dem Landmaschinenvertrieb weitergehende Verpflichtungen für die Unterhaltung eines Kundendienstes zur Wartung und Pflege der verkauften Landmaschinen auferlegt, soweit sie einen Kundendienst erfordern. Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für Hersteller, Einführer (Importeure) und Werksvertreter, die Landmaschinen unmittelbar an land⸗ wirtschaftliche Betriebe verkaufen.

Diese Vorschriften besagen folgendes:

1. Es müssen Fachkräfte und Werkstatteinrichtungen be⸗ reitgehalten werden, um alle einschlägigen Reparaturen an den verkauften Landmaschinen, sofern sie einen besonderen Kundendienst erfordern, in eigener Werkstatt ordnungsgemäß durchzuführen. Hierunter können selbstverständlich nicht In⸗ standsetzungsarbeiten fallen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind oder die nur in Spezialwerkstätten aus⸗ geführt werden können, wie:

Bohren und Schleifen der Zylinder an Verbrennungs⸗ motoren,

Schleifen von Kurbelwellen,

Reparaturen an Brennstoffpumpen,

Reparaturen an elektrischen Ausrüstungsteilen,

Auswuchten von Dreschtrommeln und Hobeln von Dreschkörben,

Ausbesserungen von Sortierzylindern an Dresch⸗ maschinen,

Riffeln von Walzen für Schrotmühlen usw.

Der Landmaschinenvertrieb ist jedoch auch bei Weitergabe von Reparaturaufträgen an Spezialwerkstätten verpflichtet, dem landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber die Gewähr für