Dritte Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 200 vom 27. August 1942. S. 4
2296 ij Sarzburger Aktiengesellschaft. 13. Auslosung von 5315 * Teil⸗ schutdverschreibungen.
Gezogen wurden folgende Nummern—: schriften.
1, 4. 5, 21, 38, 46, 456, 50, 60, 6, Sa, He, 165, 105, 154, 135, 151, 162. 198, 5g à M. ioo. 20, 218. 233. 2147, 259, 257, 275, 276, 286, 296 à 6G. M 500, — Einlösung erfolgt am 1. Oktober 1912 bei folgenden Stellen: Braunschw. Staatsbank, Braun⸗ schweig, Bankhaus Huch C Schlüter, Braun⸗ schweig, k Bankhaus C. L. Seeliger, Wolfen⸗ büttel. Braunschweig, den 22. August 1942. Der Vorstand. Heinr. Huch. Seeliger. — 22499. Waeldin⸗Huber A. G., Lederfabrit, Lahr (Baden). Bilanz zum 31. Dezember 1941.
Attiva. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke mit: Geschäfts⸗ und Wohn—⸗ gebäuden . 48 130, — Abschreibung 420, — Fabrikgebäuden
147 159,50 Abschreibung 3 379,50
Unbebaute Grundstücke Maschinen und maschinelle Anlagen.. 31 820, — Zugang.. 1894,10 mn Abschreibung 6514,10 Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung 2740, — Abschreibung . 1186, — Fuhrpark Umlaufvermögen: Roh⸗, Hilfs- und Betriebs⸗ stoffe .. . 159 O30, 99 Halbfertige Er— zeugnisse .. Fertige Erzeug⸗ nisse, Wolle, Haare und Leimleder . 29 573,83 Eigene Aktien (Nennwert RM 3500, 3 500, — Wertpapiere . 1185,28 Genossenschafts⸗ anteile .. Anzahlungen . Forderungen auf Grund von Waren⸗ lieferungen . Kassenbestand, Reichsbank⸗ und Postscheck⸗ guthaben .. Sonstige For⸗ derungen 20 186,85 Rechnungsabgrenzungs⸗ östen 60
644 470
131 734,28
1220, 1504,28
s5 ol7,41
4 596,50 98 110 32
PRassiva. Grundkapital: Stammaktien 109 900, — Vorzugsakt. 100 100, —
Gesetzliche Rücklage ... Rückstellungen.. ... Verbindlichleiten: Hypothekarisch gesicherte Darlehen . 122 400, —
Anzahlungen von Kunden Verbindlichkeiten auf Grund von Waren⸗ lieferungen. Bankverbind⸗ lichkeiten. . 178 790, —
Sonstige Ver⸗ bindlichkeiten 13 373,11
Rechnungsabgrenzungs⸗ posten
Reingewinn: Gewinn des Geschäfts⸗ jahres 10 513,59 — Verlust⸗ vortr. 1940
S 297, 83 S4 1065s
406 967
5 404
8 678 84
644 470 42 Gewinn⸗ und Berlustrechnung 1841. — — ——— ——
1834576
Aufwendun gen. Löhne und Gehälter Soziale Aufwendungen. Abschreibungen auf Anlagen
175 849 10 13 31561 11499 60 ,. 20 194 28
Steuern von Einkommen, J Ertrag und Vermögen 22 962 26 Beiträge an Berufsvertre⸗ tungen Verlustvortrag
Reingewinn: Gewinn des Geschäfts- jahres 10 513,59
— Verlust⸗ vortr. 1940 1 834,75
121727 183475
8 6786 2656 551
; Ertrãge. gruttoüberschuß . Mieterträge . Außerordentliche Erträge.
263 00 6 2353 10 190 ga m
Nach dem abschlie ßenden Ergebnis mei⸗ ner pflichtmäßigen Prüfung auf Grund
ber Bücher und der Schriften der Gesell⸗
(22946
Darlehen an das Reich 1649 993 612,37 Ansprüche
¶ Besland 1472 600 —
Rt M. 257 931 000, —.
Pankow, Elmstraße 5, vom 31. März
melden.
Aufklärungen und achweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahres⸗ abschluß erläutert, den gesetzlichen Vor-
Berlin, den 26. Juni 1942. Stehlik, Wirtschaftsprüfer. Waeldin⸗Huber L. -G. (Unterschriften.)
und Bankausweise Deutsche Rentenbank.
Monatsausweis Juli 1942. Aktiva.
Belastung der Land⸗
wirtschaft .... . 2000 000 000, — Bestand an Renten⸗
briefen GM 1550000000, —
gegen die
Deutsche Rentenbank⸗
Kreditanstalt aus der
Hingabe von 409 Ab⸗
lösungsschuldverschrei⸗
bungen...
Kasse, Reichsbankgiro⸗
Postscheck⸗ und Bank⸗
guthaben ö
Eigene Wertpapiere..
Sonstige Aktiva... Passiva.
Grundkapital .. . . 2 000 000 000, —
Umlaufende Renten⸗
bankscheine: ⸗
Umlaußfssähige Scheine
1535 603 786, — *)
Verfallene
Scheine 10389 827 — 1549 993 613, —
40. Ablssungsschuld⸗ verschreibungen: Ausgefertigte Stücke
304 231 900, —
S52 339, 55 6 702 2655, — 37 459 934,265
eigener
i i- Tilgung l2 172040 — desgl. verloste und ge⸗ kündigte Stücke. Unverzinsliches Darlehen der Deutschen Renten⸗ bank ⸗Kreditanstalt Rücklagen nach
FK. W. ⸗G. 9
Gewinn⸗
růcklage 926 185,59 Sonst. (freie)
Rücklagen 4466 742,53 5 392 878, 12 Sonstige Pasmpa . 9h 2 203, 48 ) Danon im Bestand der Reichsbank
304 231 900, —
1120360, —
37 420 480, —
I0. Gesellschaften m. b. S. 22544 ; ;
Durch Beschluß der Gesellschafter der Firma Schulze „X Bartels Sptische Induftrie⸗Anstalt Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, früher in Neue Schleuse, jetzt in Berlin⸗
1938 ist das Stammkapital der Gesell⸗ schaft von 60 000, — HM auf 20 MMν-— Mn herabgesetzt worden. Die Gläu⸗ biger werden aufgefordert, sich zu
Berlin-Pankom, 5. Februar 1941. Der Geschäftsführer. Erich Reichelt.
22218 . Als Liquidator der Firma Deut—⸗ sche Eisen⸗ und Solzwaren⸗Groß⸗ handels Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung mache ich bekannt, daß die Gesellschaft am. 14. 8. 1942 aufge⸗ löft ist. Die Gläubiger der Gesell— schaft werden aufgefordert, sich zu mel= den. Bremen, Im Wiesengrund 6,
317 876 540, — .
Württembergischer Brauereiver⸗ band G. m. b. S., Sitz Stuttgart, Königstr. 46. Gesellschaft durch Be⸗ schluß vom 16. Juni 1942 aufgelõst. Gläubiger der Gesellschaft werden er- sucht, Forderungen umgehend anzu— melden bei dem Liquidator, Geschäfts— führer U. Binder, Stuttgart, Könige straße 46. .
Stuttgart, den 13. August 1942. Württembergischer Brauereiver band G. m. b. H. i. L.
21506 .
Die Christliches Hospiz Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Hirfchberg ist aufgelöst. Die Gläu— biger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei ihr z. H. des Liqui⸗ dators W. Schiller, Hirschberg, Wil⸗ helmstr. 12, zu melden.
Hirschberg, Rsgeb., 6. Angust 194. Christliches Hospiz G. m. b. H. Der Liquidator:
W. Schiller,
Buch⸗ und Steuersachverständiger.
15. Verschiedene Bekanntmachungen
22448 ö der Schlesischen Malteser⸗ Ritter. Mitgliederversammlung 15. 9. 1942, 11 uhr, Breslau, Savoy⸗Hotel (Ressource). Tagesordnung: Berichte, Voranschlag, Statuten, Verkauf des St. Julius Hospital. Schloß Trachenberg, August 1942. Ehrenbailli Fürst v. Hatzfeldt. er. zersicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen zu Berlin (¶ Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Der Aussichtsrat besteht aus fol den Mitgliedern; ..... . 8. Re anwalt Arthur Zweigert, Essen.
Bekanntmachung.
Die Sierszaer. Montanwerke Aktiengesellschaft in Siersza bei Trzebinia, O⸗S., hat am 24. Februar 1914 beim Bergrevierbeamten des Bergreviers Kattowitz Süd in Kattowitz Mutung auf Steinkohle eingelegt, Das Feld soll den Namen „Artur II“ er- halten. Es hat eine Größe von 65 381 me und liegt in den Gemeinde. bezirken Siersza, Gory Lus Ski und Luszowiee, Kreis Krenau egierungs . bezirk Kattowitz. Ober ergamtsbezi ct Breslau. .
Der Situationsriß liegt beim Ober- bergamt Breslau zur Einsichtnahme
aus. ö Personen, die , erheben, welche dem Antrage des Muters ent,
innerhalb eines
gegenstehen, können. Monats“ nach Erscheinen der Nummer des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers, welche diese Bekannt⸗ machung enthält, bei dem Oberberg⸗ amt Breslau gegen die Mutung Ein— uch erheben. ö ö den 22. August 1942. Oberbergamt. J. A.: Scheulen.
22096 Aufgeb otsverfahren. 2. Aufforderung.
An dem am 25. Februar 1912 statt⸗ gefundenen Gewerkentage der Rado⸗ wenzer Kohlengewerkschaft — mit dem Sitze in Trautenau — wurde von den Gewerken der einstimmige Beschluß gefaßt, die Gewerkschaft zu liquidieren; sämtliche Gläubiger und Forderungs⸗ berechtigten der Gewerlschaft werden hiermit aufgefordert, ihre vor dem J. Februar 1942 entstandenen Forde⸗ rungen und Ansprüche bis längstens 20. September 1912 unter Vorlage der Belege an den Gefertigten anzumelden desen sallg! die elben. nach Ablauf dieser Frist keine Berücksichtigung mehr finden könnten.
en⸗ hts⸗
22949
15. 8. 1912. D. Heinrichs, als Liquidator.
Trautenau, den 20. August 1942. Ing. Rudolf Wannenmacher.
22225.
Bilanz am 31.
Gäthsische Giaatsbant.
Dezember 1941.
—
Aktiva. Barreserve:
lungsmittel, Gold) . b) Guthaben auf Reichsbankgiro⸗ u. Po
Fällige Zins- und Dividendenscheine
Schecks
Wechsel: a) Wechsel (mit Ausschluß von b und b) eigene Ziehungen oj eigene Wechsel der Kunden an die Or In der Gesamtsumme sind ent
Eigene Wertpapiere: a) Anleihen und verzinsliche Schatza des Reichs und der Länder.. b) sonstige verzinsliche Wertpapiere. e) börsengängige Dividendenwerte d) sonstige Wertpapiere
schaft sowie der vom Vorstand erteilten
a) Kassenbestand (deutsche und ausländische Zah⸗
5 3 Abs. 1 Nr. I des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank
entsprechen (Handelswechsel nach 5 16 Abs.?2 des Reichs⸗ gesetzes über das Kreditwesen) RM 15727 6511,39
Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs
ieee ——
Darin sind enthalten: Schatzwechsel und Schatzanweisun⸗
gen, die die Reichsbank beleihen darf R4 129 942 847, 62
In der Gesamtsumme sind enthalten; Wer ỹeẽ d nc rẽ. v bie Reichsbank beleihen darf RAM 23 830 877, 70
1465 087,2, sischecklonto 2 545 1448 4 010 201 . 2167 486
1659 746 ... 157385 016,79
—
der d. Bank — — halten: Wechsel, die dem
16 736 ols
129 942 847
nweisungen
27 942 4ol, 2s 2 3580 437, 0j 25 671, — 429 912, o
z0 778 421
a) Rembourskredite b) sonstige kurzfristige
Schuldner: a) Kreditinstitute .
Hypotheken, Grund⸗ ur
b) sonstige
aus Gewährleistun
Gläubige. 1 a) seitens der Kund Kredite
o) Einlagen deutsch institute
1. jederzeit fällig
c) darüber
Spareinlagen: Anleihen:
Davon Schu Durchlaufende Kredite
Rückstellungen. .. Unterstützungs⸗ und
Reingewinn
as aus weiterbegeben b) aus eigenen Wechse
In den Passiven ind
das Kreditwesen
Kreditwesen R. AM Gesamtes lhaftendes gesetzes über das
„ Handlungsunkosten (vertragliche Vergütung an.
Steuern
Reingewinn...
e . und Provision
geschäften . Ertrag aus dauern
Dres den, im
bestimmt bezeichneter marktgängiger Waren.
b) sonstige Schuldner In der Gesamtsumme sind enthalten:
aa) gedeckt durch börsengängige Wertpapiere R. 1549718,54
pb) gedeckt durch sonstige Sicherheiten RM 18253 8903,29
Langfristige Ausleihungen gegen Kommunaldeckung . Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) Beteiligungen G 131 Abs. 1 A IL Nr. 6 des Attienge setze);. Davon sind Beteiligungen bei anderen Kreditinstituten R. M 13360000, —; Zugang EM 260261, 25; Abgang — — ; Abschreibung RAM 60201, 25 Grundstücke und Gebäude: a) dem eigenen Geschäftsbetrieb dienende Zugang — — bung RM 200000
Betriebs- und Geschäftsausstattung Zugang — —; Abgang — — In den Aktiven sind enthalten: Forderungen an Konzernunternehmen leinschließlich der unter den eigenen Ziehungen im Umlauf, unter den Verbindlich leiten aus Bürgschaften, Wechsel⸗ und Scheckbürgschaften sowie
verbindlichkeiten enthaltenen) RE. 21216017, 87
Forderungen an Mitglieder des Vorstands, an Geschäftsführer und an andere im 5 14 Abs. 1 und 3 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen genannte Personen sowie an Unternehmen, bei denen ein Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter dem Kreditinstitut als Geschäftsleiter ode tungsträgers angehört — — ;
Anlagen nach 5 17 Abs. 1 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗ wesen RM“ 2154 782,59
Anlagen nach 5 17 Abs. 2 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗ wesen RAM 20 150000, —
b) sonstige im In⸗ und Ausland aufgenommene Gelder und Kredite...
q) sonstige Gläubiger Von der Summe e 4 d entfallen auf:
2. feste Gelder und Gelder auf Kündigung RA 192167 32439 Von 2 werden durch Kündigung oder sind fällig:
a) innerhalb 7 Tagen RM Sols6 S844, 80 b darüber hinaus bis zu 3 Monaten RM 22628 652,83
d über 12 Monate hinaus RM 501 593, 75 Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel (Atzepte und Solawechseh)...··
a) mit gesetzlicher Kündigungsfrist. b) mit besonders vereinbarter Kündigungsfri
a) Schuldscheindarlehen b) sonstige Darlehen .. ldverschreibungen im Umlauf RM — —
Grundkapital! 1 . . Gesetzliche Rücklage nach z 11 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen
Carl⸗Degenhardt⸗Stiftung r ; . Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.
Eigene Ziehungen im Umlauf RM -—
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, f
sowie aus Gewährleistüngsverträgen (6 181 Abs. 7 des Altien⸗ esetzes RM s 02029, oĩ
Eigene Indossamentsverbindlichleiten:
e aus sonstigen Rediskontierungen RM — —
Verbindlichteiten' gegenüber Konzernunternehmen E. M 9685 59,4 Gesamtverpflichtungen nach 51. Abf. 1 des Reichsgesetzes uber
Gesamtverpflichtungen nach 5 165 des Reichsgesetzes über das
Abschreibung auf Bankgebäude Zuweisung an gesetzliche Rücklage
trag aus Zinsscheinen, Devisen,
Nach dem abschließenden Ergebnis unser
der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen der S erteilten Auftlärungen und Nachweise entsprechen die abschluß sowie der Geschäftsbericht, sowei lichen Vorschriften. Im übrigen haben auch r sischen Staatsbank wesentliche Beanstandungen nicht ergeben). Berlin, den 16. Juni 1942. Deutsche Nevisions⸗ n t
Dr. Rittstie g, Wirtschaftsprüfer. ppa. Dr. v. Steins dorff,
)Gesetzlich vorgeschriebener Wortlaut.
Kredite gegen Verpfändung
So 5lꝛ 141,54 19 518 953, 74
D ,
nd Rentenschulden. ... .
oo o, — ; Abgang — —; Abschrei⸗ —
gsverträgen und unter den Indossaments⸗
Mitglied eines Verwal⸗
Summe der Aktiva Passiva.
aft bei Dritten benutzte ö. . 1730 537,3,
gaz azz l
er Kredit⸗ go 441 854,79 134 260 596, 47 224702 451, 26
301 610 537 54
e Gelder RE. Æ 32535 126,87
hinaus bis zu 12 Monaten RM 91 122233, 42
es 197,10
(nur Treuhandgeschäfte ;...
29 9 *
Wechsel⸗ und Scheckbürgschaften
en Bankakzepten RM 500 000, — in der Kunden an die Order der Bank RMÆ — —
enthalten:
RM 280545 os3, 26ᷣ
27g 6oꝛ 6g, 64 . Eigenkapital nach 5 11 Abs. 2 des Reichs Kreditwesen RAM 18000000, —
———— 21644 2 Konsortialbeteiligungen ö Kurzfällige Forderungen unzweifelhafter Bonität und Liquidität gegen Kreditinstitute
Davon sind täglich fällig (Nostroguthaben) EM 11836692, 50 Forderungen aus Report⸗ und Lombardgeschäften gegen börsen⸗ gängige Wertpapiere Vorschüsse auf verfrachtete oder eingelagerte Waren:
FRA K
20 Sõ2 209 86
7o 031 O95
6 509 212 1264395 19 250 000
227 O76 422
942 433
—— 2 —
62 s26 197,
12643965 13 000 000 6 000 090990 728 890 360 000 50 009 124299
650 000
18111113
—
Summe der Passiva
Gewinn ⸗ und Verlustrechnung am 21. Dezember 1941.
Aufwen dun gen.
4 * *
en
Sonstige Erträge 1 2 2 , , , .
Mai 1942. .
Gächsische Staatsbank. Nebelung. Springer.
die Sächsische Bann.
Wertpapieren und Konsortial⸗
xl
zol 6lo 637
R. M 909 486 1050317 200 000 250 000 650 000
3 0659 803
1511 11832
1216284
Sd2 odo S9l 893 409 7
3 059 803
er pflichtmäßigen Prüfung auf Grund ächsischen Staatsbank sowie der Buchführung und der Jahres t er den Jahresabschluß erläutert, den gesetz⸗ die wirtschaftlichen Verhältnisse der Säch⸗
.
nd Treuhand⸗Attien gesellschaft.
irtschaftsprüfer.
mit für den Betrie
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Deutscher
Reichs anzeiger
Erscheint an ledem 4 abends. 230 Mer einschließlich ns
Sie werden nur gegen Barz
Betrages einschließ iich des Portos abgegeben. ö
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geichsbant girokonto Derlin, Konto Nr. 11913
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BVerlin, Freitag, den 28. August, abends
42
Poftschecttonto: Berlin 41821 1
—
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsche Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag⸗ nahmtem Vermögen.
Dritte Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur An⸗ passung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. August 1942.
Anordnung Nr. 16 des Generalbevollmächtigten für den Arbeits— einsaftz über den Einsatz von Arbeitskräften der besetzten Ge⸗ biete vom 22. August 1942.
Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 26. August 1942 über die Ablieferung der Budapester Stadtanleihe von 1914 gemäß der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Deuisenbewirtschaftung vom 16. März 1939.
Bekanntmachung der Braunschweigischen Staatsbank über die Auslosung der 4060 (früher 41j /o) Hypotheken⸗Pfandbriefe
Reihe XXVIII (Erweiterungsausgabe).
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Anordnung Nr. 45 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige über die Herstellung von Pferdehufeisen vom 15. August 1942.
Amtliches Deutsches Reich
Der Oberregierungsrat Kurt Böhmcker, z. Zt. im
Wehrdienst, ist zum Ministeriglrat beim Rechnungshof des Deutschen Reichs ernannt worden. ö
Bekanntmachung Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß §2 Abs. J des Gesetzes über den Widerruf bon Einbürgerun⸗ gen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche ver⸗ fallen erklärt: — Bekanntmachung vom
Reichs anzeiger Nr. vom
Anna Auguste, geb. Kallweit 3 2 24. 9. 1941
. Stolz, Robert 8. 11. 1941 Berlin, den 26. August 1942. Der Reichsminister des Innern. J. A.:: Duckart.
Fischer, 252 26. 89. 1941 264 11. 11. 1941
Dritte Anordnung
zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse
Vom 26. August 1942
Auf Grund des 5 3 der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941 (RGBl. 1 S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern angeordnet:
Erster Abschnitt.
5 1. Den bisher vom Gemeinschaftswerk der Deutschen Arbeitsfront gegründeten und noch zu gründenden Versor⸗ gungsringen (Tochtergesellschaften des Gemeinschaftswerks der DAF, ,, mit beschränkter Haftung) wird hier⸗
. der von ihnen übernommenen Vertei⸗ lungsstellen der aufgelösten Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen
a) die Genehmigung nach dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 262), b) die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (RGBl. 1 S. 146) — Schanlk⸗ erlaubnis bzw. Branntweinkleinhandelserlaubnis —
und für die Versorgungsringe selbst
die Einwilligung nach der Anordnung zum Schutze des
3. vom 15. Januar 1940 (Reichsanzeiger Nr. 1 . nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
Die Versorgüngsringe erhalten über die in Abs. 1 ge⸗ nannten Berechtigungen einen Bescheid.
Alle Bescheide, die auf Grund dieser Anordnung erteilt werden, sind gebührenfrei.
5.2. Sonstige gewerberechtliche Zulassungs- oder Er⸗ laubnisvorschriflen treten insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des durch diese Anordnung festgesetzten Ver⸗ fahrens im Wege stehen.
1
§ 3. Das Verfahren betr. die Erteilung von Gewerbe⸗ scheinen und Konzessionen für die in den Alpen- und Donau⸗ Reichsgauen zu gründenden Versorgungsringe wird durch besondere Anordnung geregelt.
A. Einzelhandelsschutzgesetz 5 4. Die Genehmigungsbescheide werden auf Grund der von den einzelnen Versorgungsringen beim Reichswirtschafts⸗ ministerium gestellten und noch zu stellenden Anträge jeweils auf Anweisung des Reichswirtschaftsministers von den für den Sitz der Versorgungsringe zuständigen höheren Verwal— tungsbehörden erteilt.
Höhere Verwaltungsbehörden sind in Preußen, Bayern und Sachsen die Regierungspräsidenten, in Berlin der Stadt⸗ präsident, in Hamburg, in der Westmark und in den Reichs- gauen Sudetenland, Danzig⸗Westpreußen und Wartheland die Reichsstatthalter, im übrigen die obersten Landesbehörden. Jedem Versorgungsring ist ein Sammelgenehmigungsbescheid zu erteilen, der für alle Verteilungsstellen gilt, die aus der dem Bescheid beizufügenden Aufstellung ersichtlich sind.
Die im Abs. 1 bestimmten Genehmigungsbehörden haben die nach den Ausführungsbestimmungen zum Einzelhandels⸗ schutzgesetz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu— ständigen Behörden durch eine Veröffentlichung in den in Betracht kommenden Amtsblättern zu unterrichten. Bezüg⸗ lich der außerhalb des Bereichs des betreffenden Amtsblatts liegenden Verteilungsstellen erfolgt die Unterrichtung der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Behörden durch besondere schriftliche Mitteilung.
§ 5. Die in 5 4 erwähnten Behörden haben von einer Prüfung der in Ziffer bis III der Verordnung zur Durch— führung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 23. Juli 1934 (RGBl. F S. 726) geforderten Voraussetzungen abzusehen.
5 6. Auf den Genehmigungsbescheiden ist zu vermerken, daß die Genehmigung nur für den Warenkreis gilt, der bisher in der betreffenden Verteilungsstelle geführt worden ist.
§ J. Nach Erteilung der Genehmigungen finden das Einzelhandelsschutzgesetz und seine Durchführungsbestimmun⸗ gen Anwendung.
§ 8. Das Gemeinschaftswerk der Deutschen Arbeitsfront GmbH. hat insgesamt 5 v. H. der von den Versorgungsringen übernommenen Verteilungsstellen der Verbrauchergenossen⸗ schaften spätestens bis zum 1. Juli 1943 zu schließen.
Der Reichswirtschaftsminister spricht den Widerruf der Erlaubnisse für die nach Abs. 1 zu schließenden Verteilungs⸗
stellen aus. B. Gaststättengesetz
§ 9. Soweit in den bisherigen Verteilungsstellen der Verbrauchergenossenschaften bzw. in den Verkaufsstellen ver⸗ brauchergenossenschaftlicher Einrichtungen eine Schankwirt⸗ schaft oder der Kleinhandel mit Branntwein oder ein nach landesrechtlichen Vorschriften erlaubnispflichtiger Klein⸗ handel mit Bier betrieben wurde, werden die für die Fort— führung erforderlichen Erlaubnisse auf Grund der beim Reichswirtschaftsminister von den einzelnen Versorgungs— ringen gestellten oder noch zu stellenden Anträge von den in F 1 genannten Behörden erteilt, jedoch mit der Maßgabe, daß in Berlin an Stelle des Stadtpräsidenten der Polizei- prasident tritt. Jedem Versorgungsring ist eine Sammel⸗ erlaubnis zu erteilen; sie gilt für alle Verteilungsstellen, die aus der dem Bescheid beizufügenden Aufstellung ersichtlich sind. Aus dieser . muß im übrigen erkennbar sein, welche Verteilungsstellen Schankwirtschaft und den Klein⸗ handel mit Branntwein betreiben dürfen und in welchem Umfange ihnen dies gestattet ist. S 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10. Von einer Prüfung des Bedürfnisses, ferner von einer Früß ng der Zuwverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen Dagegen ist vor Erteilung der Erlaubnis zu prüfen, ob die e. nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraus-= setzungen (vgl. z. B. 5 2 Abs. 1 Ziffer 2 ff. des Gaststätten⸗ gesetzes) gegeben sind.
§ 11. Der Reichswirtschaftsminister spricht den Wider- ruf der Erlaubnisse für den Ausschank bzw. den Branntwein⸗ kleinhandel in den nach § 8 zu schließenden Verkaufs⸗ stellen aus.
S 12. Nach Erteilung der für die Fortsetzung des schank⸗ wirtschaftlichen Betriebes oder des Kleinhandels mit Brannt- wein erforderlichen Erlaubnisse finden die für die genannten gewerblichen Tätigkeiten bestehenden Vorschriften Anwendung.
C. Großhandelsschutzanordnung
§ 13. Die Einwilligungsbescheide gemäß der Anordnung zum 6 des Großhandels werden auf Grund der beim Reichswirtschaftsminister von den einzelnen Versorgungs⸗ ringen gestellten bzw. noch zu stellenden Anträge jeweils auf seine Anweisung von den für den Sitz des Versorgungsringes zuständigen höheren Verwaltungsbehörden erteilt. Höhere Verwaltungsbehörden sind die in 5 4 genannten Behörden.
§ 14. Von einer Prüfung der volkswirtschaftlichen Not⸗ wendigkeit für die Fortführung oder Ausübung der Groß⸗
handelstätigkeit, ferner von einer Prüfung der Sachkunde und
der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer oder der sonstigen
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leitenden Angestellten der Versorgungsringe durch die in 8 13 erwähnten Behörden ist abzusehen. 5 4 Abs. 3 findet ent-
sprechende Anwendung.
urch die in 5 4 erwähnten Behörden ist abzuse hen.
§z 15. Nach Erteilung der Einwilligungen finden die Groß⸗ handelsschutzanordnung und ihre Durchführungsvorschriften Anwendung.
D. Waren⸗ und Kaufhäuser
§ 16. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Uebertragung der gewerblichen Berechtigungen der bisher von Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen betriebenen Waren- und Kaufhäuser sowie Spezialgeschäfte für Textil⸗ Schuh⸗ und Haushaltswaren auf die GW. Kaufhaus GmbH. in Hamburg sinngemäß An— wendung.
53 17. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft.
Berlin, den 26. August 1942.
*
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Anordnung Nr. 10 des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz über den Einsatz von Arbeitskräften der besetzten Gebiete
Vom 22. August 1942
Um die Arbeitskräfte der besetzten Gebiete bei der Neu— ordnung des Arbeitseinsatzes im europäischen Raum zu mobilisieren, müssen auch diese Kräfte einer straffen und ein heitlichen Lenkung unterworfen werden. Sowohl die zweck mäßige und sinnvolle Verteilung dieser Kräfte zur Befriedi⸗= gung des Kräftebedarfs des Reichs und der besetzten Gebiete wie ihre höchstmögliche Arbeitsleistung muß sichergestellt werden. Auf Grund der mir erteilten Vollmachten ordne ich deshalb an:
1. Nach dem Erlaß des Führers über den Generalbevoll- mächtigten für den Arbeitseinsatz vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 179) und der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan zur Durchführung dieses Erlasses vom 27. März 194 (RGöBl. 1 S. 180) obliegen mir auch der zweckmäßige Einsatz der Arbeitskräfte der besetzten Gebiete sowie alle Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Einsatzes dieser Kräfte. Die für die Aufgaben des Arbeitseinsatzes und der Lohnpolitik zuständigen deutschen Dienststellen oder meine Beauftragten führen diesen Einfatz und alle Maßnahmen zur Leistungssteigerung nach meinen Weisungen durch.
2. Diese Anordnung erstreckt sich auf alle während dieses Krieges von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete, soweit sie unter deutscher Verwaltung stehen.
3. Die verfügbaren Arbeitskräfte der besetzten Gebiete sind in erster Linie zur Befriedigung des kriegswichtigen Be— darfs in Deutschland selbst einzusetzen. * In den besetzten Gebieten sind sie nach folgender Rang⸗ ordnung einzusetzen: ö
a) Für notwendige Aufgaben der Truppe, der Be— satzungsdienststellen und der zivilen Dienststellen,
b) für deutsche Rüstungsaufgaben,
e) für Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft,
d) für gewerbliche im deutschen Interesse liegende Auf— gaben außerhalb der Rüstungswirtschaft,
e) für gewerbliche Aufgaben im Interesse der Be— völkerung des betreffenden Gebietes.
4. Es ist vielfach festgestellt worden, daß Arbeitskräfte in den besetzten Gebieten nicht den Kriegserfordernissen ent- sprechend sparsam und zweckmäßig angesetzt werden. Die Arbeitsleistungen sind häufig zu gering.
Alle beteiligten Stellen in den besetzten Gebieten haben deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskräfte höchst sparsam und verbunden mit höchstmöglicher Arbeitsleistung eingesetzt werden. Das Horten von Arbeitskräften ist wie im Reichsgebiet verboten. Um eine Vergeudung von Arbeits⸗ kräften auszuschließen, haben Auftraggeber mit Unternehmern grundsätzlich nur Leistungsverträge abzuschließen; bestehende Unternehmerverträge anderer Art sind soweit irgend möglich auf Leistungsverträge umzustellen.
5. Von den in den besetzten Gebieten beschäftigten nicht⸗ deutschen Arbeitskräften muß grundsätzlich die gleiche Arbeits⸗ leistung wie von deutschen Arbeitskräften verlangt werden. Zu diesem Zwecke muß die Arbeitszeit in den besetzten Ge⸗ bieten der in Deutschland geltenden Arbeitszeit angeglichen werden. Die Mindestarbeitszeit soll in der Regel 54 Stunden betragen. Durch Arbeitszeitverlängerung freigestellte Arbeits⸗ h sind dem Arbeitseinsatz anderweitig zur Verfügung zu tellen.
Ebenso wie von den deutschen Arbeitskräften muß auch von den fremdländischen in den besetzten Gebieten erforder⸗ lichenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet werden.
. 6. Auch in den besetzten Gebieten ist die höchstmögliche Arbeitsleistung durch Einführung von Akkord und Prämien— arbeit lle n ter.
Soweit bereits in Betrieben Akkorde bestehen, sind die Akkordsätze mit dem Ziele zu überprüfen, soweit wie möglich Leistungsreserven freizumachen.
In den Fällen, in denen keine Akkord oder Prämien— arbeit möglich ist, ist zu prüfen, inwieweit zur weiteren Er⸗ höhung der Arbeitsleistung Leistungszulagen eingeführt wer⸗ den können. Der stabile Lohnstand darf hierdurch jedoch nicht gefährdet werden. .
7. Die frenidländischen Arbeitskräfte der besetzten Ge⸗ biete haben wie die deutschen Arbeiter strengste Arbeits⸗