1942 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

neichs anzeiger

straße 82. 10 Rr. Si Betrages ein

—— .

Rn ——— m J 67 ö 623 dreigespaltenen g9ꝰ breit tit-⸗Zeile 185 Ct. A en 2 , w, ,. ze. zulle 2 . sind auf etneitig b ͤ ist darin = . * . 3 . 21 Jristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Cinrückungt -

a Kir den Raum einer fünlgelpaltenen 58 mm brelten Vettt⸗ Zelle

J

ebenem vötig druckerei einzusenden, ins besondere —— 2 16 durch ttbruck (einmal unter- Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben

termin bei der Änzeigenstelle eingegangen sein.

Reichsbank girokonto Berlin. Konto Nr. 1.1913

—Quiᷣi—iͥ „„

Nr. 204

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Bekanntmachung über die Bestellung eines Vorsitzenden der Reichsstelle fur Garten⸗ und Weinbauerzeugnisse. Anordnung 52b der Reichsstelle Eisen und Metalle, über Er⸗ fassung und Verwertung von Leichtmetallerzeugnissen vom 20. August 1942. , Anordnung Nr. 1 der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse vom 1. Sep⸗ tember 1942. Bekanntmachung Nr. 33 der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 31. August 1942 über Durchführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren; Abgabe von Nähmitteln. Bekanntmachungen über die Teil J. Nr. gl, und Teil II, Nr. 29. ; Bekanntmachung über die Einführung eines neuen Musters für die Unfallanzeigen (5 1555 RVO. J. Vom 10. August 1942.

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung

Mit der Führung der Geschäfte des Vorsitzenden der Reichsstelle für Garten⸗ und Weinbauerzeugnisse ist Herr Vandwirt W. Qua st, Dodow bei Wittenburg i. Mecklbg., beauftragt worden. Der bisherige Vorsitzende, Herr Georg Lu ber, ist abberufen worden.

Berlin, den 29. August 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Ba che.

* 8 Harn

Anordnung 52 h

der Reichsstelle Eisen und Metalle, betr. Erfassung und Ver⸗ wertung von Leichtmetallerzeugnissen

Vom 20. August 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 678) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 193 bom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers der Luft— fahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe angeordnet:

Teill Geltungsbereich der Anordnung 581 (1) Als Leichtmetalle im Sinne dieser Anordnung gelte folgende Metallarten:

1. Aluminium,

2. Aluminiumlegierungen,

3. Magnesium,

4. Magnesiumlegierungen.

(2) Folgende Erzeugnisse, die aus einer oder mehreren der in Äbsatz 1 aufgeführten Metallarten bestehen, fallen unter die Bestimmungen dieser Anordnung:

a) Halbzeug, d. h. alle Erzeugnisse der Leichtmetall⸗ halbzeug⸗Industrie, wie Bleche, Bänder, Stangen, Drähte, Kohre, Profile, Stanz-, Preß⸗ und Zieh⸗ teile,

b) Gußstücke, d. h. alle Erzeugnisse der Leichtmetall⸗ gießereien,

e) unfertige Gegenstände, die nur durch Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung von Erzeugnissen gemäß a) oder p) herge⸗ stellt sind. Als unfertige Gegenstände gelten auch Erzeugnisse, die als Bestandteile oder Zubehör von zusammengesetzten Erzeugnissen oder Anlagen dienen sollen, aber noch nicht mit anders gearteten Erzeugnissen oder Teilen in eine ihrer Zweckbestim⸗ mung entsprechende Verbindung gebracht sind.

§8 2

. Die Bestimmungen dieser Anordnung umfassen die⸗ jenigen Bestände an Leichtmetallerzeugnissen, über die der Betroffene y, . ist, gleichniel ob diese Be⸗ stände sich in sei

Gewahrsam befinden. Als verfügungsberechtigt gilt der Be⸗ troffene auch über solche Mengen aus seinen Beständen, die bereits zur Ablieferung an andere oder zur Verarbeitung für andere bestimmt sind (. B. Umarbeitungsmaterial).

§8 3 (1) Von den Bestimmungen dieser Anordnung werden betroffen . a) alle Leichtmetallhalbzeugwerke und Leichtmetall⸗ gießereien (im folgenden als Hersteller bezeichnet), b) alle Händler, c) alle industriellen und handwerklichen Verarbeiter, E) Der Reichsstand des Deutschen Handwerks erläßt für die handwerklichen Verarbeiter mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle eine zusãtzliche Sonderregelung.

Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

einem eigenen Gewahrsam oder in frendem

Postschecktonto: Berlin 41821 1942

Berlin, Dienstag, den 1. September, abends

Teil II Erfassung und Verwertung A. Begriffsbestimmungen

. 354 ö

() Der Erfassung und Verwertung unterliegen:

a) ungängige Erzeugnisse in voller Höhe der nach § 2 betroffenen Bestände,

b) überschüssige Bestände an gängigen Erzeugnissen nach Maßgabe der für die verschiede nen Gruppen von Betrieben nachstehend getroffenen Bestimmungen.

(2) Als ungängige Erzeugnisse gelten:

a) bei Herstellern und Händlern diejenigen Formen, Sorten oder Dimenstonen, in denen seit dem 1. Januar 1942 bis zum Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung Aufträge weder angenommen noch ausge⸗ führt worden sind,

b) bei Verarbeitern diejenigen Formen, Sorten oder Dimensionen, für welche nach dem am 1. September 1942 gültigen Fertigungsprogramm des Betriebes, den im gleichen Zeitpunkt gültigen Verwendungsverboten und sonstigen den mh oder die Fertigung regeln⸗

den Bestimmungen keine Verarbeitungsmöglichkeit im eigenen Betriebe besteht,

c) darüber hinaus alle sonstigen Erzeugnisse, die nach der gewissenhaften Beurteilung des Betriebsinha⸗ bers oder Betriebsleiters als ungängig entbehrt wer⸗ den können.

(3) Als überschüssige Bestände gelten:

a) bei Herstellern und Händlern diejenigen Mengen an gängigen Erzeugnissen in jeder der vier. Metall⸗ arten, um welche die Höhe der Bestande die Hälfte der Umsätze (Lieferungen aus eigener Erzeugung oder vom eigenen Lager) in der Zeit vom 1. April 1942 bis 30. September 1942 übersteigt, .

b) bei Verarbeitern diejenigen Mengen an gängigen Erzeugnissen in jeder der vier Metallarten, um welche die Höhe der Bestände die Höhe des voraus⸗ sichtlichen Betriebsbedarfs für die nächsten drei Mo—

nate übersteigt.

() Formen, Sorten oder Dimensionen von Leichtmetall⸗ erzeugnissen, die ausschließlich für die Ausbesserung oder In⸗ standhaltung eigener Betriebsmittel und Anlagen benötigt wer— den, gelten abweichend von Absatz 3b) nur soweit als über⸗ schüssig, wie die Höhe der Bestände den voraussichtlichen Be⸗ darf für solche Ausbesserungs und Justandhaltungszwecke während der nächsten sechs Monate übersteigt.

B. Bestimmungen für Hersteller §85

(1) Leichtmetallhalbzeugwerke und Leichtmetallgießereien sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen ungängigen Er⸗ zeugnisse bis zum 31. Oktober 1942 entweder im eigenen Be⸗ triebe einzuschmelzen, soweit dies nach den geltenden Ver⸗ wertungsvorschriften erlaubt ist, oder sie als Abfallmaterial an Leichtmetallumschmelzwerke zu veräußern. Sie haben die im eigenen Betriebe eingeschmolzenen Mengen der Aluminium— Bewirtschaftungsstelle bei der Wirtschaftsgruppe Metallindu⸗ strie in vorgeschriebener Form zu melden; die Anrechnung dieser Mengen erfolgt nach den Richtlinien der Wirtschafts⸗ gruppe Metallindustrie auf künftige Zuteilungen.

(2) Leichtmetallhalbzeugwerke und Leichtmetallgießereien haben ihre überschüssigen Bestände in der Zeit vom 1. Okto⸗ ber 1942 bis zum 31. Dezember 1932 durch Verkauf abzu⸗ stoßen. Soweit ein solcher Verkauf bis zum 31. Dezember 1942 nicht möglich ist, hat die Verwertung der überschüssigen Bestände bis zum 31. Januar 1943 zu den Bedingungen des Absatzes 1 zu erfolgen.

(1) Soweit bei Herstellern die Verwertung der ungängi⸗ 9 Erzeugnisse oder überschüssigen Bestände gemäß S 5 durch inschmelzen oder Veräußerung als Abfallmaterial erfolgt, wird ihnen für die Differenz zwischen dem Verkaufswert der Erzeugnisse und dem Einsatzwert bzw. Verkaufserlös als Ab⸗ fallmaterial nachträglich eine Vergütung gewährt.

(2) Richtlinien für die Bemessung dieser Vergütung und das Vergütungsverfahren werden den Leichtmetallhalbzeug⸗ werken und den Leichtmetallgießereien über die zuständigen Fachgruppen bekanntgegeben werden.

C. Bestimmungen für Händler §7.

Händler sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen ungängigen Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Oktober 1912 bis zum 31. Oktober 1942, ihre über⸗ schüssigen Bestände in der ö. vom 1. Oktober 1942 bis zum 31. Dezember 1942 durch Verkauf abzustoßen. Soweit ein solcher Verkauf innerhalb der angegebenen Fristen nicht möglich ist, muß das Material innerhalb eines weiteren Monats demjenigen Leichtmetallhalbzeugwerk angeboten werden, von dem es bezogen worden ist. ö

M

i ,,,, 9. aer . r,, .

§ 8 Für die nach 87 von Händlern angebotenen Leichtmetall erzeugnisse gelten die Leichtmetallhelbzeugwerke als Aufnahme⸗ stellen im Sinne des Abschnitts h. Die Bestimmungen des Abschnitts D über Anbietung, Berechnung und Ablieferung finden insoweit sinngemäß Anwendung.

P. Bestimmungen für Verarbeiter

§8 9 Verarbeiter von Leichtmetallerzeugnissen sind verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen ungängigen Erzeugnisse bis zum

31. Oktober 1942, ihre überschüssigen Bestände bis zum

31. Januar 1943 den nachstehend bezeichneten Aufnahmestellen

anzubieten:

a) Halbzeug im Sinne von 51 Absatz 2a) ist grund⸗ sätzlich demjenigen Lieferer anzubieten, von dem es bezogen worden ist. Das unmittelbar von einem Leichtmetallhalbzeugwerk bezogene Halbzeug ist also diesem Halbzeugwerk, das von einem Händler bezogene Halbzeug diesem Händler anzubieten. Halbzeug, das durch Bearbeitung oder sonstige Behandlung gegen⸗ über seiner ursprünglichen Form verändert worden ist, darf jedoch auch dann nicht einem Händler ange⸗ boten werden, wenn es von diesem bezogen worden ist, sondern nur dem nächstgelegenen Leichtmetall⸗ halbzeugwerk. Auch wenn der Lieferer des Halb⸗ zeugs nicht mehr festzustellen ist, hat die Anbietung an das nächstgelegene Leichtmetallhalbzeugwerk zu erfolgen.

b) Gußstücke im Sinne von 81 Absatz 26) sind grund⸗ sätzlich dem nächstgelegenen Leichtmetallumschmelz⸗ werk aus der in der Anlage 1 enthaltenen Liste an⸗ zubieten. Nur Gußstücke aus Silumin, Hydronal oder Elektron sind, soweit in einer dieser Sorten Mengen von mehr als 200 kg in Frage kommen, zunächst der⸗ jenigen Leichtmetallgießerei anzubieten, von der sie bezogen worden sind. Lehnt die Gießerei das ange⸗ botene Material ab, weil sie dafür keine unmittelbare Verwendungsmöglichkeit hat, so muß es unverzüglich dem nächstgelegenen Leichtmetallumschmelzwerk aus Anlage 1 angeboten werden.

e) Unfertige Gegenstände im Sinne von 8 1 Absatz 29) sind in jedem Falle dem nächstgelegenen Leichtmetall⸗ halbzeugwerk anzubieten.

d) Gesamtposten unter 100 kg können abweichend von a)— e) auch einem Händler angeboten werden.

§810

(1) In der Anbietung müssen die Mengen getrennt nach den vier Metallarten gemäß § 1 Absatz 1 aufgegeben werden. Verschiedenartige Legierungen sind dabei gesondert nach Menge und Legierungsart bzw. Zusammensetzung zu bezeichnen.

(2) Für die Anbietung ist der Wortlaut gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu verwenden.

(3) Der Anbietung ist gleichzeitig eine genau aufgemachte Rechnung über die angebotenen Mengen beizufügen. In Rech⸗ nung gestellt werden dürfen:

a) der tatsächlich für das Material gezahlte Einkaufs⸗ preis, ; .

b) bei be- oder verarbeitetem Material die tatsächlich durch Be- oder Verarbeitung im Betriebe entstan⸗ denen Arbeitslöhne und Materialaufwendungen.

Eine Berechnung von Handlungs- oder Generalunkosten, ent⸗ gangenem Gewinn, Zinsen, Lagerkosten und dergl. ist in keinem Falle zulässig.

(4) Von der Anbietung und Rechnung Wist gleichzeitig eine Durchschrift oder wortgetreue und vollständige Abschrift dem Reichsluftfahrtministerium, Planungsamt L Ro IIl, Berlin W 8, Leipziger Straße 7, einzureichen.

(5) Einem Ersuchen der Aufnahmestelle um Auskünfte oder Unterlagen zu der Rechnung ist unverzüglich zu ent⸗ sprechen.

. ;

(1) Die Ablieferung der angebotenen Mengen hat auf Abruf der Aufnahmestelle 8 9) an den von dieser bezeichneten Empfänger zu erfolgen. Geht ein solcher Abruf nicht inner⸗ halb eines Monats nach der Anbietung ein, so sind die an⸗ gebotenen Mengen ohne weiteres binnen weiteren zehn Tagen der Aufnahmestelle selbst zu übersenden.

(2) Bei jedem Versand sind Erzeugnisse der vier Metall⸗ arten und verschiedene Legierungen durch geeignete Ver⸗ packung und Kenntlichmachung zu trennen. Für Matexial, das entgegen dieser Vorschrift unsortiert angeliefert wird, kann nicht der Einkaufspreis, sondern nur der Altmetallwert ver⸗ gütet werden.

G) Die Vornahme des Versandes liegt dem Anbieter ob. Die Vexsandkosten werden von der Aufnahmestelle getragen und bei Verauslagung durch den Ablieferer zusammen mit dem Rechnungsbetrage von der Aufnahmestelle vergütet. Ein Ersatz von Verpackungskosten oder eine Rückgabe von Ver⸗ packungsmaterial findet nicht statt.

(4 Auch wenn die Ablieferung auf Anweisung der Auf⸗ nahmestelle an einen anderen Empfänger erfolgt, ist die Ab⸗ rechnung von der Aufnahmestelle vorzunehmen.

!