1942 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Sep 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs · nad Staatganzeiger Nr. Bez vom n. Ceptember 1942. G. 2

Gestatten es die Umstände, so muß er solche Weisung

1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen r Wegen des Ersatzes der Aufwendungen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei ie he 5 . ö ; Beginn jeder ber, , mn, zu zahlen Mit der Prämie c) er muß dem Versicherer, soweit es ihm , sind die aus der Versicherungsurkunde oder der Prämien zugemutet werden hann, jede e, ,. 5 r⸗ rechnung ersichtlichen Kosten (öffentliche Abgaben, Ausferti= sache und, Höhe des Schadeng und über den 3 gungs und Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten. der e nnn, gestatten, jede . 22 scheines besonders festzustellen; außerhalb des Versi 1 = 2. Der Versicherungeschutz beginnt mit der Einlösung des liche . z 4 1 du 8. ortes (3 5) befindliche Sachen sind hierbei nur dann zu be⸗ Versicherungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten ri ich erteilen 2. 1 . ,, rücksichtigen, wenn der Versicherer auch außerhalb des Ver⸗ , Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt , 8 . . * ö . . siche rungsortes für sie haftet. Hausrat und Arbeitggerät gelten eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Frist, die min . zwer g

: ̃ . von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Scha— r res anderer Vereinbarung als in einer Gruppe ver⸗ Versicherungsschutz in dem festgesetzten Zeitpunkt. e . und der dom Schaden betroffe⸗

. ; ; . 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung und zwar nach Möglichkeit unter Angabe 5. Wird eig Bruchteil des Gesamtwertes (Hwichteilver. . die Sz 38. 3 WVG. Kine gerichtliche Einziehung rück. . , ,,, n, n. Scha benfall gauf r

3. Ein persöslicher Liebhaberwert (Af ,,, . darf bei Ermittelung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt werden. 4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatz⸗ wert (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Ersatzwert. Ob w

8 9. Prämie. Beginn der Haftung

vorliegt, ist für jede Gruppe (Position) des Versicherungs⸗

sicherung) als Versicherungssumme vereinbart, so wird der ständiger Foͤlgeprämien darf nur innerhalb eines Jahres seit ine Rosten vorlegen. Bei? Gebäudeschäden, für Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll ersetzt. Ist blauf der nach 5 39 VVG. gesetzten Zahlungsfrist erfolgen. kh I Aants 2000 F. . muß

der Gesamtwert bei Eintritt des Schadens höher, so wird unter 4. Endigt das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Verl n deinen beglaubigten Grundbuch Anwendung der Bestimmung der Ziffer 4 Ersatz nur im Ver⸗ 1 83 W. ö; ö, . er auf erlangen e , n . hältnis der tatsächlichen ifm de , zu dem der Bruchteil— en g, nnn en, wstqchener din Prämie für die auszug auf seine Kosten beibringen;

laufende Versicherungsperiode. darf bei Gebäudeschäden, wenn dies ohne Ver⸗ Im . der Anfechtung des Bersicherungsvertrags oder ö k 3 möglich ist, den Zustand der seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder keschadigten Gebäude nicht berändern, bis eine Be⸗ wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie sichtigung oder Abschätzung durch den Versicherer uin 63 hf n,. 86 i e n ehr, 9 . * erfolgt ist. Die künstliche Austrocknung ist nur mit ,,,, . Genehmigung des Versicherers gestattet. langt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Ver⸗ Nen sichor n ö ver fi ger g rr g n 5 VVG. zurück, so zur Leistung frei, es sei n daß . . ö kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. auf. Vorsatz noch J. . er . z 9 urn ah r garn Kündigt nach ken. Eintritt eines Schadens der Ver- Fgrabfahrlässiger Verletzung der unter (9 A) 3 lerer mn sichnrer &. 18), so hat er die Prämie die auf die nach Abeig kesthmnitten. Sbliegenheisn ebleiti; Rr g r ,, der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, ö. . Led nch en n. 3 i ö der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit w . Soden mes fn . . ga! gehabt hat. Bei grobfahrlässiger 6 der unter (1) b

versicherung zugrunde liegenden Gesamtwert geleistet.

6. Bei Gebäuden auf Wohngrundstücken wird im Schaden⸗ falle eine Unterversicherung nicht berücksichtigt, soweit sie nicht 3 v. S, der Versicherungssumme aller auf dem Grundftück be⸗ findlichen, bei dem Versicherer versicherten Gebäude übersteigt.

§ 5. Versicherungsort

1. Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungs⸗ ort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs⸗ schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so gf: insoweit auch der Versicherungsvertrag.

2. Im Falle der Versicherung des Hausrats und Arbeits⸗ geräts bleibt jedoch bei einem Wohnungswechsel der Versiche⸗ rungsvertrag auch während des Umzuges und für die neue Wohnung bestehen, wenn sie innerhalb des Deutschen Reiches liegt. Der Versicherungsnehmer muß aber dem Versicherer unverzüglich schriftliche Anzeige erstatten. Der Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Beendigung des Umzuges erstattet. Verletzt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahr⸗ erhöhung verbunden, so finden die Vorschriften der S5 28 bis 30 VVG. entsprechende Anwendung. 1.

3. Die Versicherung von Hausrat und Arbeitsgerät um⸗ faßt auch Sachen, die sich vorübergehend in Europa außer⸗ halb des Versicherungsortes befinden. Die Entschädigung darf aber nicht mehr als 10 v. H. der Versicherungssumme für Hausrat und Arbeitsgerät zusammen, höchstens 3000, R. A betragen.

§ 6. Anzeige von Gefahrumständen bei Vertrags schluß Der Versicherungsnehmer muß bei Vertragsschluß alle ihm bekannten Umstände, die für die Uebernahme der Gefahr erheblich sind, insbesondere alle Umstände, nach denen er schriftlich gefragt wird, schriftlich anzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der 8 16 bis 21 VVG. vom Vertrage zurücktreten und damit von der Entschädigungspflicht frei sein. 23

§ 7. Gefahrerhöhung 1 1. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, so hat er dem Ver⸗— sicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. . 2. Tritt nach dem Vertragsschluß eine Gefahrerhöhung ein, so kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versiche⸗ rungsnehmer eine der in Ziffer 1 genannten Pflichten, so ist

J , . und d) Satz 2 bestimmten Rettungspflicht bleibt der Ver⸗ sicherer infoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht ge- ringer gewesen wäre.

; § 15. Ersatz der Aufwendungen Vereinbarte Selbstversicherung Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs⸗ Nimmt der Versicherungsnehmer für versicherte nehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Sachen eine andere Versicherung gegen Wasserleitungsschäden, 3 für geboten halten durfte, ö der Versicherer zu auch gegen mittelbare Schäden, ö. hat er dem Versicherer un⸗ . en . e g u ff ist der Versicherer nicht ver · verzüglich den Namen des anderen Versicherers und die Ver⸗ pflichtet. Der Ersatz der Aufwendungen und die Entschädi⸗ sicherungssumme schriftlich anzugeben. Der Versicherer kann gung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht über⸗ innerhalb eines Monats, nachdem er von der anderen Ver⸗ enn, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des sicherung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit drei⸗ Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind monatiger Frist kündigen. Ist die andere . nicht die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen angezeigt oder dem Versicherer sonst nicht bekannt geworden wie der Schaden. und tritt nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu 8 16. Sachverstãndigen verfahren

dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein . Schaden ein, so wird der hre; von der Entschädigings⸗ 1. Jede Partei kann verlangen, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Aus⸗

licht frei. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn ? . nn,, ö dehnung des Sachverständigenverfahrens auf sonstige Fest⸗

zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der Frist eine Kündi⸗ d

gung nicht erfolgt war. tellungen, insbesondere einzelne ,, n,, des Ent⸗ 2. Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer einen ar gem n bedarf besonderer reinbarung.

Teil des Schadens selbft zu tragen hat (vereinbarte Selbstver⸗ ie Feststellung, die die Sachverstãndi en im Rahmen ihrer

sicherung), so darf er für diesen Teil keine andere Versicherung Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht Dach;

nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, daß gewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sach⸗

der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Gig denn lage erheblich abweicht.

selbst trägt. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende

Gxundsãätze: § 11. neberversicherung. Doppel versicherung a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder sonst schrift⸗ s ö ,,. , e n, . ö lich einen Sachverständigẽn. Jede Partei kann die icherten Sachen erheblt 0 n 0 e z ählt S . nehmer als auch der Versicherer nach 5 des 5 51 VVG. andere unter Angabe des von ihr gewählten Goch

; h. ; ] . verständigen zur Ernennung des zweiten Sachver⸗ die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie ver⸗ . het , rfolgt diefe Er⸗

wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der g rbrrag wird zurückerstattet.

§ 10. Mehrfache Versicherung

der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Be⸗ langen. i wei nach Empfan

stimmungen von der Entschädigungspflicht frei. Z. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den ( , , wen. 5 9 an ang

16 Dig, , ö hr über Gefahrerhöhung sind ,, , , ö ha. er zwelte Sachverständige durch das für 66

in den S5 is 30 enthalten. ntstehen de el ver liche e ändi tsgericht ernannt. In der ö . Doppelversicherung durch Sinken des en e n, nach chedenort zuttand ße zimt ge rich J

4. Bei Schäden, die durch Luftschutzübungen, durch die Ein⸗ richtung von a n gen. die Anbringung von Geräten zur Fliegerabwehr und bie Einrichtung ähnlicher Schutz⸗ h zorrichtu ngen entstehen, verzichtet der Versicherer darauf, den . st 8 Einwand der Gefahrerhöhung und der Verletzung der Anzeige⸗ r Versiche rung

. Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide

Abschluß mehrerer Versicherungen . o kann der Ver⸗ 31 . ane * rh ien oder sonst

sicherungsnehmer nach Maßgabe des s 60 G. Aufhebung schriftlich vor Beginn des Feststellun a ,

äter J. Vertrags, gegebenenfalls Herabsetzung einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,

umme verlangen. ,. ö, ö. ute 33 , .

pflicht gemäß Ab. 1 zu erheben, wenn sonst die Voxaussetzun- 12. Veräußerung der versicherten Sachen Ader Parteien durch das für den Schadenort zu= gen für die Ersatzpflicht nach dem Inhalt des Versicherungs⸗ ö der ar. . ö ständige Amtegericht ernannt. ;

vertrages gegeben sind. Sachen, fo lgeht die Versicherung gemäß 8 68 VVG. auf den b) Die Sachverständigen reichen ihre Felten nn gleich⸗

8. Si ĩ Erwerber über ge nl gehe oder Erwerber haben die Ver⸗ zeitig dem Perslcherer und dem Versicherungs—⸗

5 Sicherhe tavorschtiften qußerun n,, lich schriftlich anzuzeigen. Der Erwerber nehmer ein. Fertigen die Sachverständigen vonein⸗

1. Der Versicherungsnehmer übernimmt die Verpflichtung, oder ö. Si e, tic ri die 36 erun nach 33 75 ander abweichende . an, so übergibt der

är gute Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen und, so— zi BG. Cüindigen. Bel Verletzung der An 3 epflich wir Versicherer sie unverzüglich bem Obmann. Dieser

weit. Schäden durch sonstige wasserführende Anlagen in die der Versicher , Maßgabe dez 7 Ii 833 9 . entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner⸗

Versicherung eingeschlossen find, auch für 6 Instandhaltung er ersiche rer . . ? ö.

3 lb der G beid eststellungen und reicht dieser Anlagen 6 sorgen. Sind nach sachverständigem Er⸗ schadigungspflicht frei. r gr e, nl .

he, j seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und messen oder gesetzlicher oder polizeilicher Vorschrift Neu⸗ § 13. Versicherung für fremde Rechnung

beschaffungen oder Abänd Wasserleitungsanl dem Versicherungsnehmer ein. a en oder anderungen gon asserleitungsanlagen 3 ö ; zubi . und sonstigen wasserführenden 89. der Maßregeln ,. 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann der c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen:;

ö 56. Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten im die Kosten des Obmannes tragen beide je zur e gr n h ö. . ö , . Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Hälfte. messenen Frist ausgeführt werden. n nn, 6. ,, , K des M de en, . 1 * 2. Der Versicherungsnehmer übernimmt ferner die Ver⸗ icherten befugt, auch wenn er nicht im Besitze des Ver— stimmungen des 5 M ders hne gung pflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Bau- sicherungsschelnes ist. Der Versicheret kann vor Auszahlung Durch das S ländigenv werden di lichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasser⸗ f 34 is ber! d . 4. Durch das Sachverständigenverfahren, werden die . er Entschädigung den Nachweis verlangen, daß der Versicherte Pflichten des Versicherungs nehmers na ire ö 3 i , . g et l. p nien n zu . 1 und zur Empfangnahme ö ĩ der Entschädigung erteilt hat. * 3 , , . J. . 8 r lber kann über seine Rechte nicht verfügen, 1 . . der ee , ; J 3. In Keller⸗ oder Souterrain⸗Räumen aufbewahrte ver⸗ . wenn er im Besitze des Versicherungsscheines ist; er kann 39 oh e ern, ‚. aft ö. . . . sicherte Waren müssen mindestens 2⁊0 em über dem Fuß⸗ die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver⸗ ge , 9. ö igung in . 9. i 3 i ĩ * lere ,, e ,,, , ,, m m, , 4. Verletzt der Versicherungsnehmer vorstehende oder . Die für den Persicherungsnehmer geltenden Be— 95 . andere ch fe, holhe fh 2 er n r. erh enn, timmungen des § 83 3 gien . S5 J f4, 15 und 17 oder Gegenstände rechtzeitig zur ger n stelen. vorschriften oder duldet er ihre Verletzung, so kann der sinden auf den Versicherten entsprechende Anwendung. 2. Die Harentschädigung ist ? Wochen nach ihrer voll BVersicherer innerhalb eines . nachdem er von der 5 79 VVG. bleibt unberührt. enden, ge rn n, en ea , , ö. ern Fantgeeelent Kg vinders enge nitnft; t 14. Yfüiten des Versichetungenehmerz in Echabensat Pre, , ede wle W gms, nge if d wiederhergestellt 3 ö 1. Der Verstcherungs nehmer hat im Falle eines Schadens, Die Entschädigung ift nach Ablauf eines Mont! feit der wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Ver gung letzung bestänben hat. Der Versicherer ist von der Ent⸗ für den er Ersatz verlangt, folgende Pflichten: Anzeige, des Schadens mit 1 vom Hundert unter dem schädigungspflicht frei, wenn der Schadenfall nach der Ver⸗ a) er muß innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Diskontsatz der Reichsbank, aber mit nicht mehr als 5 vom letzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober chaden Kenntnis erlangt hät, dem Versicherer oder . und mit nicht weniger als 4 vom Hundert für das ,, des Versicherungsnehmers beruht. Die Ent⸗ dem Agenten hen nr oder mündlich Anzeige Jahr zu verzinsen. Der Lauf der vorgenannten Fristen ist chädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche⸗ Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Um⸗ Frist gewahrt; ; rungsnehmers die Ermittelung oder Zahlung der Entschädi⸗ ki der , , gehabt hat oder wenn zur Zeit des b) er muß . Möglichkeit für die Abwendung oder gung nicht erfolgen kann. . chadenfalles trotz Ablauf der Frist die Kündigung nicht er⸗ Minderung des Schadens sorgen und dabei die Wei⸗ 3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufsa— folgt war. sung des Versicherers oder des Agenten befolgen. schieben:

§8 14 Ziffer 10 nicht berührt.

Reichs · aud Staats ingeiger Mr. 222 vom 22. September 1942. S. 3

a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versiche⸗ rungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der erforderlichen Nachweifung;

b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Anter⸗ suchung aus Anlaß des Schadens gegen den Ver⸗ sicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.

4. Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit vpotheken, Reallasten, Grund- oder Rentenschulden belastet ind, wird die Entschädigung, wenn sie 2000, RM über⸗ teigt, nur gezahlt, soweit ihre 2 zur . tellung 6 ist. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, oweit die am Schadentage eingetragenen Realgläubiger sich schriftlich einverstanden erklären oder selbst zur Empfang⸗ nahme der Entschädigung berechtigt sind. Eine mit dem Versicherungsnehmer besonders getroffene Wiederher⸗ stellungsvereinbarung wird hierdurch nicht berührt.

5. Wenn der . ruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten n nd eltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn untet Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich ab⸗ gelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungs⸗ pflicht frei.

z 18. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

Nach Eintritt eines nach § 1 ersatzpflichtigen Schaden⸗ alles können beide Parteien jeden zwischen ihnen bestehen— en Versicherungsvertrag über k kün⸗ digen, der Versicherungsnehmer jedoch nur dann, wenn er den Schaden dem Versicherer oder dem Agenten in der vor—⸗ ,,, Frist f 14 Ziffer 14) angezeigt hat. Die ündigung hat spätestens zwei Wochen, nachdem die Ent⸗ schädigung in Geld oder durch Naturalerfa geleistet oder der Schadenanspruch abgelehnt wurde, schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag endigt, falls der Versicherungsnehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkte kündigt, einen Monat nach der Kündigung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

819. . Form der Erklärungen des Versicherungs nehmers

Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Er⸗ klärungen des Versicherungsnehmers mit Ausnahme der Schadenanzeigen müssen schriftlich erfolgen.

Bei der Versicherung von Wagnissen in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) § 1 Ziff. 2a AWB. wird wie folgt ergänzt:

„Wenn die Wasserleitung des versicherten

Gebäudes 40 Jahre vor dem . des Schadenfalles oder noch früher installiert wurde, so ist der Kostenersatz für das Einziehen von Rohr⸗ stücken in jedem S en,. auf das Höchstmaß von 2m Länge eingeschränkt.“

b) Dem § 9 wird n neuer Absatz 5 angefügt:

„5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die

vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags die Nachzahlung der Prämie fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeit⸗ raum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungs⸗ vertrag gemäß g 18 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.“

e) An die Stelle der in 5 69 VVG. angezogenen 85 406 bis 408 BGB. treten die 8s 1394 bis 1396 . b. G. B.

Berlin, den 5. September 1942. Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. Amend.

Bekanntmachung Die vorstehenden Allgemeinen Bedingungen für Ver⸗ sicherungen gegen Leitungswasserschäden (KV.) habe ich den ,,. tlichen Versicherungsanstalten mit folgenden Aenderungen genehmigt: a) Einleitung vor §1:

„Für das Rechtsverhältnis eden dem Ver⸗ sicherungsnehmer und der Anstalt (Versicherer) gelten, soweit nicht in den Allgemeinen Versiche⸗ rungsbedingungen oder durch besondere Verein⸗ barungen Abweichendes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften und die Anstaltssatzung. Die r . Vorschriften, auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen ist, sind hier beigefügt.“

b) S§5 9, 11 ö

An Stelle von Prämie und Prämien“ ist zu

setzen „Beitrag und Beiträge“. ) 8 14, 18: „dem

An Stelle von dei Agenten“ ist zu setzen

„einem Vertreter seines Vertreters“.

ch § 16:

An Stelle von Absatz 2 und 3 ist zu setzen: 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten die Bestimmungen der Satzung.

Abs. 4 wird Absatz 8.

Diese Bedingungen sind vom 1. November 1949 ab von den n, n, n. Versicherungsanstalten bei Neu⸗ 2 sen in der Leitungswasserschäden⸗Versichetung anzu-

enden.

Berlin, den 18. September 1942.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: 7

Zweite Anordnung 6 zur Aenderung der Anordnung zum Schutze des Großhandels

Vom 5. September 19549

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangg⸗ lartellen vom 15. Juli 19853 (RGBl. 1 S. 4889 wird folgendes angeordnet:

1

§ 1 Abs. 1 der Anordnung zum Schutze des Großhandels dom 5. Januar 1940 (Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 18) erhält folgende Fassung.

„Bis zum 1. Januar 1944 bedarf der Einwilligung, wer ein Unternehmen das den Kauf von Waren im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung betreibt und die Waren in derselben e, nn, n, oder nach vorangegangener im Handel üblicher Be⸗ oder Verarbeitung an Wiederverkäufer, Weiter⸗ verarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder bee dich Groß⸗ verbraucher weiterverkauft, neu errichtet oder dessen Geschäfts⸗ betrieb oder Leistungsfähigkeit durch Errichtung einer selb⸗ ständigen oder ö Niederlassung erweitert.“

II. § 6 der obengenannten Anordnung fällt weg. Berlin, den 5. September 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke.

Bekanntmachung Auf Grund des z 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933. RGBl. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Eanßieh gn volks⸗ und tas fel eiche Vermögens vom 14. Juli 1935 RGBl. J S. 479 dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1912 1 903442 5400 MBliV. vom 22. * 1949 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver—⸗ mögens in Berlin und dem Exlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen . von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 305 wird das inländische Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen: 1. Stern, Felix Israel, geb. am 5. 4 1884 in Glogau, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Halensee, Küstriner Str. 20, 2. Seckel, Max Israel, geb. am 8. 9. 1870 in Braun⸗ chweig, zuletzt wohnhaft in Berlin-Charlottenburg, eichsstr. 108 bei Jacubowski, 8. Bock, Anni Sara, geb. am 17. 7. 1895 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Lichtenberg, Frankfurter Allee 187, 4. Bock, Charlotte Sara, geb. am 13. 7. 1891 in Berlin, uletzt wohnhaft in Berlin⸗Lichtenberg, Frankfurter llee 187, 5. Mannheim, Margarethe Sara, geb. Lubarsch, geb. am 11. 7. 1864 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin SW 6l, Hornstr. 23,

6. Magazanik, Bella Sara, geb. am 27. 8. 1871 in Minsk, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Wilmersdorf, Passauer Str. 19,

7. Hiller, Else Sara, geb. Loewenthal, E. am 7. 3. 1883 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin W 30, Kyffhäuser Str. 12,

8. Zadek, Hugo Israel, geb. am 21. 10. 1862 in Posen, uletzt wohnhaft in Berlin⸗Charlottenburg, Bleibtreu⸗ e 33,

8. Simon, William Israel, geb. am 29. 5. 1869 in Berlin, 6 wohnhaft in Berlin⸗Charlottenburg, Leistikowstr. S, bei Lehmann,

10. Cohn, Käthe Sara, geb. Baruch. geb. am 18. 11. 1875 in Allenstein, zuletzt wohnhaft in Berlin NW 87, CTuxhafener Str. 5,

11. Cohn, Martha Sara, geb. Blaustein, geb. am 4. 8. 1882 in Stolp i. P., zuletzt wohnhaft in Berlin— Halensee, Joachim⸗Friedrich⸗Str. 25,

12. Arndt, Martha Sara, geb. Ascher, geb. am 12. 1. 1865 in Briesen, zuletzt 33 in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Nieburstr. I, bei Polker,

13. Aschert, Hans Israel, geb. am 23. 3. 1868 in ö zuletzt wohnhaft -in Berlin W 35, Derfflinger⸗

raße 3,

14 Hamburger, Waneca Sara, geb. Löwenherz, geb. am 4. 6. 1877 in Berlin, zuletzt iwohnhaft in Berlin⸗ Lankwitz, Mozartstr. 22

15. Krüger, Emma Sara, geb. Lehmann, geb. am 15. 8. 1876 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Lichten⸗ rade, Berliner tt. 101

16. Kikole ier, Ärthur Fsrael, geb. am 4. 8. 1889 in Cosel, zuletzt gan g. in Berlin W 35, Kurfürsten⸗ straße 99, bei Jakobfohn,

17. Brühl, Margarete Sara, geb. am 22. 1. 1881 in Leipzig, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Schöneberg, Heil⸗ bronner Str. 8, bei Ochs,

18. Ehrenbacher, Franzi Sara, geb. Saalmann, geb. am J. 6. 1896 in . zuletzt 6 in Berlin⸗ Wilmersdorf, Tantener Str. 19, bei Collman,

19. Reimann, Hugo Israel, geb. am 2. 4. 1870 in , . zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Uletzenburger Etr. 34,

20. Meher, Clara Sara, geb. am 18. 7. 1870 in Tammendorf, tale wohnhaft in Berlin⸗Wilmersdorf, Sächsische Str. 5, bei Friedländer,

21. Werner, Margarese Sara, geb. Sonnenthal, geb. am 24. 9. 1883 in Köthen, falt wohnhaft in Berlin⸗ Wilmersdorf, Konstanzer Str. 56, bei Meyer,

22. Leo, Marie Sara, geb. am 18. 19. 1875 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin W 35, Pallasstr. 12,

23. Buch oz, Frieda Sara, geb. am 2. 3. 1871 in . z, zuletzt 3 in Berlin Nd, Elsasser

r. I

24. Löwen stein, Ella Sara, geb. Bernhard, geb. am

31. 3. 183459 in Thessin, zuletzt wohnhaft in Berlin NW S7, Cuxhafener Str. 4,

26. Kirch berger, Charlotte Sara, geb. am 24. 6. 1857

in Weilburg, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Nitolassee,

. ö Rosg Sara, geb. Glüct b u osa Sara, geb. Glückmann, geb. am

33. 4. 1857 in Thorn, zuletzt wohnhaft in Berlin/

NW S7, Flensburger Str. 6, bei Lewin,

27. Leonhard, Untoönie Sara, geb. Stern. geb. am 185. 8. 1864 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Grunewald, Hagenstr. ho

298. Ascher, Ling Sarg, geb. am 26. 6. 185 in Köalin, 6 etzt wohnhaft in Berlin W öh, Nürnberger Str. 49,

29. Blumberg, Erich Israel, geb. am 258. g. 1861 in Berlin, zuletzt wohnha

t in Berlin-Charlottenburg, Vestalozzistr. 53,

390. Blumberg, Lucie Sara, geb. Gattel, geb. am 20. 2. 1882 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Charlottenburg, Pestalozzistr. S3,

31. Lewy, Flora Sara, geb. Friedländer, geb. am 15. 10. 1859 in Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin⸗Wilmers⸗ dorf, Pariser Str. 32, bei Bernhard.

Heheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund der sf 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ iehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den e ber hen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RöGl. ! S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1933 Ja 1594½39,/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1937 III Wis dd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Hans Israel Peru tz, geb. am 28. September 1907 zu Reichenberg, früher wohnhaft gewesen in Reichenberg, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen.

Reichenberg, den 17. September 1912.

Geheime Staatspolizei. Staatsvolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

Anordnung Über Höchstpreise für Tankholz . Vom 19. September 1942

Auf Grund von 8 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RSBl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

81

Der Höchstpreis für Holz zum Betrieb von Holzgas—⸗ generatoren (Tankholz) beträgt je Raummeter (Im) bei Abgabe 1. a) durch holzbearbeitende und holzverarbeitende RA Betriebe, die aus dem in ihrem Betriebe anfallenden Abfallholz Tankholz herstellen

und als Tankstelle zugelassen sind .. . 21, —, b) durch Großaufbereitungsstätten, denen die Berechtigung zum Absatz von Tankholz an einzelne Kraftfahrzeuge erteilt istt. .. A., —, 2. a) an den Verbraucher ab Lager des Ver—

teilers frei verladen. kJ . b) an den Großverbraucher frei Empfangs—⸗ station U . 24, ,

3. von der Tankstelle an den Verbraucher. . 29,‚—.

§8 2 (I) Die Höchstpreise gelten für gerütteltes oder geschütteltes Tankholz in betriebsfähiger Stückelung, von normaler Be⸗

schaffenheit mit nicht mehr als 30 vH. Feuchtigkeitsgehalt, und

für ein Gemisch von Laub⸗ und Nadelholz mit einem Anteil von mindestens 30 vH. Laubholz. Sinkt der Laubholzanteil unter 30 vH., so ist der Preis um 1,50 RA je rm zu ermäßi⸗ gen. Bei Lieferung von reinem Laubholz (ausgenommen Eiche) erhöht sich der Preis um 1,50 RM je rm.

(2) Wird Ware minderer Beschaffenheit geliefert oder wer⸗ den die genannten Lieferungsbedingungen zum Nachteil des ö geändert, so ist der Preis entsprechend zu er⸗ mäßigen.

(3) Erfolgt die Lieferung des Tankholzes in Säcken, so dürfen die Kosten für die Säcke besonders berechnet werden.

8 3 Wird das Tankholz nach Gewicht verkauft, so ist von einem durchschnittlichen Raummetergewicht von 330 kg auszugehen.

8§8 4 Über jeden Tankholzverkauf muß vom Verkäufer eine Rechnung ausgestellt werden. Die Rechnung muß Namen und Ort des Verkäufers, Menge und Qualität sowie den Preis enthalten. 85

Der Reichskommissar für die Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begrün⸗ deten Fallen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

86 Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur , , . Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungs vorschriften.

87

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Verträge, so⸗ weit sie vom Verkäufer noch nicht erfüllt sind.

Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung des Höchstpreises für Holz zum Betriebe von Holzgasgeneratoren 3 12. April 1941 (RAnz. Nr. 87 vom 16. April 1941) außer

raft.

Berlin, den 19. September 1942.

Der Reichskommissar für die Preisbildung.

J. A.: Heß. 29

*

.

2. Anordnung Nr. 48 Ssstelle für Mineralöl (Verbrauchsrege⸗ lung für Schmierstoffe) vom 15. September 1942

Die ö Anordnung beseitigt das disherige 6 nn, der 3er ne de der Verbraucher nach Maßgabe ihrer Bezüge bei destimmten Lieferanten und überträgt die Verantwortung für die Begrenzung der Bestellungen der Verbraucher auf das kriegs wirtschaftlich vertretbate Maß dem Betriebs führer, der dadurch der Verorde nung des Führers zum Schutze der Rüstungzo⸗ wirtschaft vom 21. März 1942 mit den darin

der NR

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