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Reichs und Staatsauvzeiger Nr 222 vom 22 September 1942. S. 4
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vorgesehenen Rechtsfolgen der Pflichtver⸗ letzung unterstellt wird.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗
ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679 in Ver⸗
bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Schmierstoffe dürfen nur zu kriegs und lebenswichtigen Zwecken und nur in der Menge und Qualität beantragt, be— zogen und verbraucht werden, die hierfür bei sparsamster Ver⸗ wendung und unter Einhaltung der Vorschriften für die Altölgewinnung und ⸗wiederverwendung erforderlich ist.
Teill Begriffsbestimmungen
. Schmierstoffe Schmierstoffe im Sinne dieser Anordnung sind ohne Rücksicht auf den Ausgangsstoff alle in der Anlage verzeich⸗ neten Waren. z 3
Verarbeiter und Verbraucher
Als Verbraucher gelten auch die Verarbeiter von Schmier⸗ stoffen mit Ausnahme derjenigen, die im Besitz von Händler⸗ scheinen der Fachuntergruppe Schmierstoffgroßhandel sind.
Te il II Allgemeine Regelung
§8 4 Sachlicher Geltungsbereich
(l) Die Vorschriften in Teil U dieser Anordnung gelten
. die in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Schmier⸗
toffe. .
(2) Der Regelung gemäß Teil I dieser Anordnung unter⸗
liegen jedoch nicht:
1. Die Abgabe und der Bezug von Schmierölen zum
Verbrauch in Verbrennungskraftmaschinen mit Aus⸗
nahme von Großgasmaschinen (Anordnung Nr. 43
der Reichsstelle fur Mineralöl vom 26. 1. 1942 —
Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Rr. 21 vom 26. 1. 1942),
2. der Bezug von Transformatorenöl für Erstfüllbedarf
8 9 Ziffer 1), 3. der Bezug von Schmierstoffen zur Herstellung von 1 und Lederhilfsmitteln, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungs⸗ mitteln, Mineralfarben, pharmazeutischen oder kosmetischen Erzeugnissen, Vaseline, sowie zur Herstellung von Faktis und Weich⸗
machern für Gummi bzw. zur Verwendung
als Weichmacher für Gummi (8 9 Ziffer 3— 9).
85 Genehmigungsfreie Bezũge
() Verbraucher, die im Jahre 1941 überhaupt keine ge⸗ mäß Teil II dieser Anordnung bewirtschafteten nnr fich bezogen haben, dürfen im Jahre 1942 insgesamt 20 kg ge⸗ nehmigungsfrei beziehen. ;
(3 Verbraucher, deren Bezüge in den gemäß Teil II dieser Anordnung bewirtschafteten Schmierstoffen im Jahre 1941 insgesamt nicht mehr als 600 kg betragen haben, dürfen im Jahre 1942 höchstens so viel beziehen wie im Jahre 1941.
(3) Verbraucher, deren Bezüge in den gemäß Teil II dieser Anordnung bewirtschafteten Schmierstoffen im Jahre 1941 insgesamt mehr als 600 kg betragen haben, dürfen im Jahre 1942 höchstens 600 kg zuzüglich 50 , derjenigen Menge beziehen, um die ihre Vorjahresbezüge die Freigrenze von 600 kg übersteigen.
6 Bei Errechnung der im Jahre 1941 bezogenen Men⸗
gen sind diejenigen Mengen außer Ansatz zu Earn. die zu einem der in 8 4 Abs. 2 genannten Zwecke verwandt worden ind. (5) Die Reichsstelle für Mineralöl kann die Tm aß Abs. 1 bis 3 genehmigungsfrei beziehbaren Mengen jederzeit durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger anderweitig festsetzen. 88
Genehmigungspflichtige Bezũge (i) Über die gemäß § 5 genehmigungsfreien Bezüge hin⸗ aus dürfen weiter Mengen nur mit Genehmigung der Reichs⸗ stelle für Mineralöl oder der von ihr beauftragten Stellen be⸗ zogen werden. ; (2) Mit der Erteilung der Genehmigungen sind beauf⸗ tragt: . a) für Großverbraucher die „Schmierstoff⸗Gemeinschaft“ in Hamburg *), ; b) für die übrigen Verbraucher die Landeswirtschafts⸗ ämter. Als Großverbraucher gelten alle diejenigen Verbraucher, denen bisher auf Grund von Einzelanordnungen der Reichsstelle für Mineralöl der Bezug von Schmierstoffen nur gegen 6 . stellungsbescheide der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mine⸗ ralöl gestattet war. 8 Bezugs beschrãnlung durch Höchstbestandsvorschriften
() Die Bezugsrechte aus 85 Abs. 2 und 3 dürfen nicht ausgenutzt werden, wenn und soweit sie zusammen mit den zur Zeit der Bestellung vorhandenen Vorräten und unter⸗ wegs befindlichen Partien des Verbrauchers in der gewünsch⸗ ten Sorte und in anderen, für den gleichen Verwendungs⸗ zweck geeigneten Sorten die Menge übersteigen, die der Ver⸗ braucher im letzten , tatsächlich ver⸗ braucht hat. Dies gilt nicht für die Bezugsrechte von Ver⸗ brauchern, die in der benötigten Sorte überhaupt noch keinen Verbrauch gehabt haben. ,
E) Bei Kampagnebetrieben tritt an die Stelle des Ver⸗ brauchs des letzten Kalendervierteljahres diejenige Menge, die bei der letzten Kampagne im Laufe von drei naten tat⸗
666 verbraucht worden ist. Kampagnebetriebe im vor⸗
tehenden Sinne sind Betriebe, die in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten mindestens 50 8 ihres Gesamtjahres⸗ bedarfs verbrauchen. Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten in jedem Falle als Kampagnebetriebe; as Kampagne sind bei ihnen die Monate August bis November anzusehen.
G) Spitzenmengen, die sich aus den in Abs. 1— an⸗ geordneten Bezugsbeschränkungen ergeben, dürfen auf die für die Lieferung eines vollen Fasses erforderlichen Menge auf— gerundet werden, wenn die bestellte Menge auch dann noch im Rahmen des Bezugsrechts aus § 5 verbleibt.
88 Uebergangs regelung
(I) Die vom 1. Januar bis zum 30. September 1942 be⸗ reits bezogenen Mengen sind auf die Bezugsrechte gemäß § 5 anzurechnen.
(2) Das Bezugsrecht aus § 5 erhöht sich insoweit, als die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1942 von den Landeswirtschaftsämtern oder der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mineralöl in Hamburg freigegebenen Mengen einschließlich der während dieser Zeit frei lieferbaren Mengen den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil des Bezugsrechts übersteigen.
(3) Für Zuckerfabriken und andere Verbraucher, deren Be⸗ lieferung bis Ende 1942 bereits vor Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung durch die Liefergenehmigung eines Landeswirtschafts⸗ amtes geregelt worden ist, tritt die in der Liefergenehmigung freigegebene Menge an die Stelle des Bezugsrechts aus § 5. Tie übrigen Vorschriften dieser Anordnung bleiben unberührt. Der Vorlage der Liefergenehmigung beim Lieferanten zwecks Abschreibung der gelieferten Menge bedarf es nicht.
Teil III Sonderregelungen §89 Sonderregelung für bestimmte Verwendungszwecke
Nur mit Genehmigung der nachstehend angegebenen Kon⸗ tingentsträger dürfen von Verbrauchern bezogen werden:
Kontingents⸗ U träger
1. Transformatorenöl für Erstfüll⸗ Wirtschaftsgruppe bedarf: Elektroindustrie
2. Kabelisolieröl: Treuhänder Tafacht
3. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle „Chemie“ Textilhilfsmitteln:
4. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle „Chemie“ Lederhilfsmitteln:
5. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle „Chemie“
Pflanzenschutz⸗ und Schädlings⸗ bekämpfungsmitteln: 6. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle „Chemie“ Mineralfarben: 7. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle „Chemie“ pharmazeutischen oder kosmeti⸗ schen Erzeugnissen durch mit Produktionsaufgaben der Reichs⸗ stelle „Chemie“ belegte Betriebe: ö 8. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle für Kaut⸗ ktis und Weichmachern für schuk und Asbest ummi bzw. zur Verwendung — als Weichmacher für Gummi: . 9. Schmierstoffe zur Herstellung von Reichsstelle für Mi⸗ Vaseline: neralöl
8 10 Turbinenõl
() Füllmengen für Erstfüllungen, Wiederfüllungen und Reservefüllungen dürfen von Verbrauchern nur mit Genehmi⸗ gung der „Schmierstoff⸗Gemeinschaft“ in Hamburg * bezogen werden.
(2) . Nachfüllungen dürfen Verbraucher im Jahre 1942 höchstens 56 ½ derjenigen Menge an Turbinenöl be⸗— ziehen, die sie im Jahre 1941 nach Abzug der für Erst—⸗ füllungen, Wiederfüllungen und Reservefüllungen bestimmten Mengen bezogen haben. Der Bezug weiterer Mengen für Nachfüllzwecke bedarf der Genehmigung der „Schmierstoff⸗ Gemeinschaft“ *). Im übrigen finden auf den Bezug von Turbinenöl i Nachfüllungen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1— (Uebergangsxegelung) entsprechend Anwendung.
ö Paratffinum liquidum und Vaselinõl
(() Paraffinum liquidum und Vaselinöl dürfen nur gegen Freigabescheine der Reichsapothekerkammer, die bei den Bezirksstellen der Reichsapothekerkammer zu beantragen sind, an Aerzte, Apotheken, Krankenhäuser, Lazarette, Heil⸗ und Pflegeanstalten und sonstige öffentliche Einrichtungen mit Krankenbetreuung abgegeben und von ihnen bezogen werden.
(2) Der Bezug von Paraffinum liquidum und Vaselinöl
durch die mit Produktionsaufgaben der Reichsstelle n, belegten Hersteller von pharmazeutischen oder kosmetische
Erzeugnissen unterliegt der Regelung in g 9 dieser Anord⸗ nung. Teil IV Allgemeine Bestimmungen S 12 ‚ Verãußerungsverbot / Verbrauchererklärung
(I) Schmierstoffe dürfen an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn der Verbraucher dem Verkäufer schriftlich ver⸗ sichert, daß
der Auftrag in voller Kenntnis der Verordnung des
ührers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom
1. März 1942 sowie unter Beachtung der Anordnung
Nr, 48 der Reichsstelle für Mineralöl vom 15. September
1942 und etwaiger Auflagen seitens der hierzu ermäch⸗
tigten Stellen erteilt ist.
(E) Die Vorschrift des Abs. 1 entfällt bei Lieferung von weniger als 1 Faß (etwa 180 kg).
3) Schmierstoffe dürfen an Verbraucher auch beim Vor⸗ liegen einer Versicherung gemäß Absatz 1 nicht abgegeben werden, wenn der Lieferer (Verkäufer) weiß, daß der Auftra unter Verletzung dieser Anordnung oder einer Auflage 6 14 erteilt ist.
Schmierstoffe
JJ .,) Teil I
d Teil II
J Teil II
Motorenöle einschl. Brightstockk. .. Teil Il, siehe aber 5 4 Abs. 2, iff. 1
iff. ,,,, Teil III, 5 10 Reichsbahnachsenöle ...... Teil II dunkle Schmieröle und Extraktöle.. . Teil II wasserlösliche Oele und Fette... Teil I nicht wasserlösliche Metall⸗
bearbeitungsöle .. . Teil II.
Paraffinum liquidum und Vaselinöl . Teil III, §5 11 Weißbl für technische Zwecke.... Teil I Transformatoren⸗ und Schalteröle
Kabelisolieröle Sonstige Schmieröle ...... Teil II Wagenschmiere Heißwalzenfette Sonstige Schmier
Spindelsle Maschinenöle Zylinderöle
Turbinenöle
§13 Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für die Schmierstoffbezüge der Wehrmacht.
(2) Die Reichsstelle für Mineralöl kann weitere Aus⸗ nahmen zulassen.
§ 14 Auslggen
Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Genehmi⸗ gungen der Reichsstelle für Mineralöl oder der sonst hierzu ermächtigten Stellen können mit Bedingungen und Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden.
515 Durchführungsbestimmungen
Die Reichsstelle für Mineralöl erläßt die zur Durch- führung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie kann hierbei auch die Zuständigkeit der mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragten Stellen abändern und die Sonderregelung in 5 9 auf andere Gebiete ausdehnen.
8 16 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft bestraft.
5§ 17 Schlußbestimmung
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete don Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Anordnungen Nr. 29 und Nr. 29 A der Reichs⸗ telle für Mineralöl vom 2. Oktober 1939 und uni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ er Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1939 und Nr. 128 vom 4. Juni 1940),
2. folgende Einzelanordnungen der Reichsstelle für Mineralöl an die Verteiler: a) Einzelanordnung B Er — II 10442 vom 20. März 1912, betreffend Regelung des k im 2., 3. und 4. Quartal 194
1
b) Einzelanordnung B/Fr — II 14842 vom 109. April 1942, betreffend Regelung des Absatzes von Turbinenöl im 2., 3. und 4. Quartal 1942.
Einzelanordnungen der Reichsstelle für
Mineralöl vom 15. Juli 1941 an Verteiler und Großverbraucher, betreffend Belieferung der letzteren.
Berlin, den 15. September 1942. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl.
Raab.
e e ne, R
* Anmerkung: Die in dieser Anordnung der Schmier⸗ stoff⸗-Gemeinschaft übertragenen Aufgaben werden bis auf weiteres von der Treuhandstelle der Reichsstelle für Mineralöl in Ham⸗ burg 36, Klopstockstr. 3, wahrgenommen werden. Die Schmier⸗ stoff⸗Gemeinschaft wird im Deutschen Reichsanzeiger den Zeit— punkt bekanntgeben, von dem ab sie diese Aufgaben übernimmt.
Anlage
zur Anordnung Nr. 48 der Reichsstelle für Mineralöl
vom 15. September 1942 ö. bewirtschaftet gem äß
Erstfüllbedarf: Teil III 59, soyst: Teil II 8 1 1 1 12 1 1 1 12 0 Teil III, 59
J Teil II JJ Teil II k Teil II
Anordnung
er Vergütungen für kriegsbedingte Schätzungen
Vom 17. September 1942
Auf Grund von § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl 1 S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan an:
§1
(1) Kriegsbedingte Schätzungen im Sinne dieser Anord⸗ nung sind Schätzungen aus Anlaß befürchteter oder einge⸗ tretener Kriegsschäden, ferner solche anläßlich einer Umsied⸗ lung sowie anläßlich einer Betriebsstillegung.
(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann andere Schätzungen den kriegsbedingten durch Entscheid im Verwaltungswege gleichstellen.
§8 2
Für kriegsbedingte Schätzungen darf ein Entgelt nur en, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Gerantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil.
den Anzeigenteil und für den Verlag.
t. L. Rudolf Lantz sch n öerlin NW 9g Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH.. Berlin.
Fünf Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilagn
von der Deutschen Rechtsfront als Sachverständiger
der Gruppe Beratende Ingenieure im NS.⸗Bund
& . 0 o
vom von der Deutschen Automobil⸗Treuhand⸗GmbH. als als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
. . bei Ladungsschäden von Seeschiffen)
(in den Alpen- und Donau⸗Reichsgauen) in eine
(2) Den Vorerwähnten wird gleichgestellt, wer von einer Feststellungs behörde für Kriegsschäden mit Schätzungen be⸗ traut ist oder von einer Gauwirtschaftskammer oder einer Einzelkammer der Reichskulturkammer einen Ausweis als Schätzer für kriegsbedingte Schätzungen erhalten hat.
Wer sein Entgelt nach einer anerkannten Gebühren⸗ ordnung zu bemessen berechtigt ist, hat es für kriegsbedingte Schätzungen um einen Kriegsabschlag von zsio zu ermäßigen.
In anderen Fällen als § 3 bemißt sich das Entgelt wie folgt: () Neben der aus den nachfolgenden Vorschriften ersicht— lichen Vergütung dürfen nur Auslagen, keinerlei ti Entschädigungen, berechnet werden. ; ö
für die Schätzung und nach dem Wert ä kee . g ch den der zu schätzende 3 s Zeitvergütung dürfen Schätzer 2, — FR. M die Stunde berechnen, Schätzer mit . Sachkunde bei schwierigeren Leistungen bis zu 6, — EAM. Als Schätzer mit besonderer Sachkunde können (außer den in 52 aufgezählten Gruppen) insbesondere solche angesehen werden, die sich mit Schätzungen gleichartiger Gegenstände schon vor dem 1. Sep⸗ tember 1939 hauptberuflich befaßt haben. ö ä) Neben der Zeitvergütung darf der Schätzer eine Wert⸗
gegenstandes
über 1 000 bis 106 609 über 10 000 bis 109 009, 8—
(6). An Auslagen dürfen nur Wegegeld ꝛ ,,,, berechnet werden. . . zei Fahrten mit einem öffentlichen Beförde 8⸗ mittel Cie Schiff, Kraftpost . i i 0. auslagen für die Beförderung, bei Reisen auf Landwegen
oder bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrz = werts dis unn g raftfahrzeuges oder Fuhr⸗
5 . 3 . werden.
(„Erfordert die Schätzung eine Abwesenheit d Schätzers von mehr als 6 Stunden vom r . r ge . so . n. Zehrgeld bis zu 10, — R. M je Tag rfor ie eine ernachtun , , . chtung außerhalb des Wohnortes, 8) Für jedes weitere Stück der Schätzungsniederschrift darf, wenn es als Dur ift i it ⸗ .
2 lis bf ü lzo n zugleich mit der Ur- oder bis zu 35 Rpf. je Seite berechnet werden.
Den auftraggebenden Behörden bleibt es unbe mit den von ihnen betrauten Schätzern im zahn n fer Anordnung Pauschvergütungen zu vereinbaren.
hrenordnun
dieser Regelung . Entgelt berechnet ist. B
Schätzer 3seine Vergütung' auf Grund 83 . . 6 . 9 9 und des 83 nach einer er sich dangch ergehende Vergütungsbetrag und soda = . . , in, nn , eher . ö g gestellt, so sind sie einzeln aufzufü
Wunsch des Auftraggebers zu . JJ
In der Rechnung ist anzugeben, nach welcher ö . h
Das in § 4 und, soweit die Gebührenordnun i
ind, soweit ungen die
* . . k nicht ihrerseits umschreiben, auch niedergelegte Schätzung, in der die Gegenstände ei r
bei üblichen Gruppen mit Stückzahl, 6 ihren . .
. n (Maß, Stoff, Hersteller, Alter) mit ihrem
Schätzwert, bei Schätzungen nach eingetretenem Sachschaden
. dem Zeitwert bei Eintritt des Schadens, dem Wert nach
intritt des Schadens und dem Neuanschaffungswert zur
chätzung aufgeführt sind; bei Nutzungsschäden muß
fall nach seinen wesentlichen Merkmalen (Art, Um⸗
9 . 3. j , hervorgehen. Sonderleistungen dürfen höher, ĩ ö? ers vergütet enn, J
Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus⸗
nahmen v ; ; 3 den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder
—
2
6 ö 2 26 ; 66 ö z . J ö — 4 * 86 . . m * . ——
Erste eilage *
nn Dentschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 222
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
zugelassen ist und der Reichsfachschaft für das Sach- verständigenwesen in der Deutschen Rechtsfront angehört, der Fachgruppe Versteigerer (Wirtschaftsgruppe Ver⸗ mittlergewerbe, Reichsgruppe Handel) angehört, Deutscher Technik angehört, in die Sachverständigenliste der Reichskammer der bildenden Künste eingetragen ist, von einer Gauwirtschaftskammer (Industrie⸗ und Handelskammer oder einer Handwerkskammer) als Sachverständiger oder Schätzer öffentlich bestellt oder 3 ist, eichsnährstand als Sachverständiger aner⸗ kannt ist, Schätzungsstelle für Kraftfahrzeuge zugelassen ist, oder vereidigter Bücherrevisor zugelassen ist oder als Bücherrevisor der Reichsuntergruppe Wirt⸗ schaftstreuhänder des NSRB. oder der Reichsfach—⸗ schaft der Buchsachverständigen angehört,
ei einem See-Versicherungsunternehmen als Sach— verständiger angestellt ist,
gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen ist.
§5 3
§ 4
ie Vergütung bemißt sich nach dem Zeitaufwand Neuanschaffung zur Zeit der Schätzung hat.
berechnen, und zwar bei einem Wert des Schätz⸗ bis, 1 000 RM 2, — RA,
, 4. — . —
,, .
über 166 0066 7 16 —
9
pf, bei Benutzung eines Fahrrades bis zu
zu 8, — Rt berechnet werden.
wenn es besonders gefertigt wird,
85
§6
)und auf Grund welcher Einzelvorschriften
er Anordnung, so ist zunädc
57
eichnete Entgelt versteht sich für eine schrif!
entlichen
8 8
Berlin, Dienstag, den 22. September
89 Der . für die Preisbildung erläßt die zur Ergänzung oder Durchführung dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts und Verwaltungsvorschriften.
8 10
(I) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. (E) Sie gilt auch für Schätzaufträge, die an diesem Tage erteilt, aber noch nicht völlig uu ere öh sind, sowie für
Schätzungen in behördlichem Auftrage, die zwar ausgeführt
sind, für die aber das Entgelt an diesem Tage noch nicht end— gültig abgerechnet ist. Berlin, den 17. September 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Fisch bö ck.
Druckfehler⸗Berichtigung In der in Nummer 219 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 18. September 1942
veröffentlichten Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Holz vom 15. September 1942 sind zwei Druckfehler enthalten, die hiermit berichtigt werden.
In § 3 Ziffer 1. zweiter Absatz Zeile 4 muß es statt
„Forst- und Holzwirtschaftskammer“ richtig „Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsämter“,
in 5 3 Ziffer 5. Absatz 1 Zeile 6 und 7 statt „der Lücken
oder Ausfälle“ richtig „on Lücken oder Ausfällen“ lauten.
Bekanntmachung Die am 19. September 1942 ausgegebene Nummer 96 des
Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz in den be⸗
setzten Ostgebieten. Vom 31. August 1942.
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Erhöhung
der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau. Vom 13. September 1942.
Hinweis auf Rechtsverordnungen, die nicht im Reichsgesetz⸗
blatt veröffentlicht sind.
Umfang: „½z Bogen. Verkaufspreis: 0, t5 RM. Postbeförde⸗
rungsgebühren: 0,3 Een für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 21. September 1942. Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.
1947
Preußen
Bekanntmachung Die siebzehnte Ziehung der Auslosungsrechte der auf den Preußischen Staat übergegangenen Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates findet Montag, den 19. Oktober 1942, vormittags 10 Uhr, öffentlich in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106,109, statt. Berlin, den 19. September 1942.
Preußische Staatsschuldenverwaltung.
Nichtamtliches
Deutsches Reich 1. Stand der schwebenden Schuld des Reichs
Am Am 30.6.1942 31.7.1942 in Millionen H.
1 Zahlungsverpflichtungen aus der Be⸗
gebung von
a) unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichs⸗
d 69 307,6 72 644,4 b) unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert... . 17,3 17, 2 Kurzfristige Darlehen... .. 5 865,0 6 236,4 3 Betriebskredit bei der Deutschen Reichs⸗ a 810,3 714,3
Summe der Zahlungsverpflichtungen 76 000,23 79 612,4 4 Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen. ..... 14,6 1465 Summe der schwebenden Schuld .] 76 014,8 ?) 79 627,0 Il. Betrag der ausstehenden Steuergutscheine
Anleihestock⸗Steuergutscheine. .. 68,7 68,5 N. F. Steuergutscheine: J. — 1156,8 II. S 16193 3z 1728 2 806,5
II. Betriebsanlageguthaben und Warenbeschaffungs⸗ guthaben
1 Betriebsanlageguthaben .... 584, 3 588.5 Warenbeschaffungsguthaben .... 7,4 177,3
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Virtua rtst e
—
Deutsch⸗rumänische Landwirtschafts⸗Lehrschau in Bukarest eröffnet
am Sonntagvormittag eine große deutsch⸗rumänische Landwirt⸗ schafts-Lehrschau durch den Staatssekretär für Landwirtschaft Pana und Ministerialdirektor im Reichsernährungsministerium D. rn, Der Eröffnung wohnten ferner Wirtschafts⸗ minister
weitere Regierungsmitglieder und die diplomatischen Vertreter der verbündeten Staaten neben zahlreichen führenden Persönlich⸗ keiten der rumänischen Wirtschaft bei.
Entwicklung der rumänischen Agrarerzeugung hin und betonte, daß die rumänische Landwirtschaft die ihr gegebenen großen Mög— lichkeiten noch nicht ausgeschöpft habe. Rumänien habe in der Zeit von 1928 bis 1938 im Jahresdurchschnitt 182 000 Waggons Ge⸗ treide, 6 009 Stück Großvieh, 157 006 Schweine, 113 066 Dutzend Eier und 24 009 dz andere landwirtschaftliche Erzeugnisse aus⸗ geführt. Diese Zahlen stellten etwa 18 der gesamten Getreide⸗ erzeugung und etwa 6 „„ der Viehproduktion dar. Dabei sei die Abhängigkeit vom Weltmarkt so groß gewesen, daß infolge der ungünstigen Weltmarktverhältnisse selbst diese geringen Ausfuhr⸗ mengen genügt hätten, üm im ganzen Lande unrentable Preise für die Landwirtschaft zu schaffen und damit eine gesunde Ent⸗ wicklung der Landwirtschaft zu verhindern. Die verbesserten Aus⸗ sichten, die heute eine veränderte Weltlage für Rumänien mit sich gebracht hat, hätte nun — so führte der Staatssekretär weiter aus — die Regierung des Marschall Antonescu zur Ausarbeitung eines umfassenden Programms der landwirtschaftlichen Erzeu⸗— gungssteigerung veranlaßt. In der ersten Etappe dieses großen Agrarplanes soll durch Rationalisierung der Betriebe eine Pro⸗ duktionserhöhung um 50 3 erreicht werden; statt einer Million Waggons Getreide könne Rumänien in . Zeit 1,5 Milli⸗ onen Waggons erzeugen, was durch verbesserte Anbaumethoden, Verwendung von hochwertigem Saatgut, Schädlingsbekämpfung usw. durchaus möglich sei. Die zweite, weitaus schwerer zu er⸗ füllende Etappe sehe eine weitere wesentliche Steigerung vor und könne nur durch ein umfangreiches Investitionsprogramm und. eine allgemeine Intensivierung verwirklicht werden. Maßgebend seien hier zwei Gesichtspunkte; auskömmliche Preise, di heute auf Grund der europäischen Solidarität als fe ft erscheinen und Anpassung an die gesamteuropqischen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Agrarerzeugung. Abschließend sprach der Minister seine Ueberzeugung aus, daß diese Ziele für die rumänische Landwirt⸗ het im Rahmen der europäischen Großraumwirtschaft erreich⸗ ar seien. —
verhinderten Staatssekretärs Dr. Backe. Die rumänische Land— wirtschaft, so führte Dr. Moritz aus, habe ihre . neuen Europa begriffen. Die Lösung der Frage der Absatzmöglichkeiten habe die Voraussetzung einer Aufwärtsentwicklung für die ge⸗ samteuropäische Landwirtschaft geschaffen, in deren Rahmen . als ö. a . ö grö
rzeugung eine führende Rolle zu spielen berufen sei. Er schlo seine Ansprache mit dem Wunsche für den Erfolg . df und der aufbauenden Bestrebungen der rumänischen Regierung.
der großen deutsch-rumänischen Le keiten der Ertragssteigerung an anschaulichen Beispielen erläutert.
umreißt . , . wortung der deutschen Textilindustrie bei der Entwicklung der Textilwirtschaft des Ostens. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Konzentration in der deutschen ö nach dem Aufbau
der Gemeinschaftshilfe und der Produktion könne ;
Ansprachen von Staatssekretär Pana und Ministerialdirektor Dr. Moritz
Bukarest, 21. September. Im Bukarester Athenäum wurde
yzrof. Fintzescu, Finanzminister General Stoenescu,
Staatssekretär Pana wies in seiner Eröffnungsrede auf die
Ministerialdirektor Dr. Moritz überbrachte die Grüße des
ten europäischen Mais⸗
Anschließend an die finn r. ö ö. , , rschau statt, die die Möglich⸗
Osteinsatz der deutschen Textilwirtschaft
In einem . Textilaufgaben“ überschriebenen Artikel 1n s roon, der Leiter der irtschaftsgruppe rie, in der „Textil⸗Zeitung“ die Größe der Verant⸗
egelung der weiterlaufenden
hochinteressanten Aufgaben widmen, die ihr in den weiten Ost⸗ gebieten aus der Kriegsentwicklung heraus erwachsen. Die hier vorliegenden Probleme begännen mit der Produktion der Spinn⸗ stoffe wovon im nördlichen Teil der Ostgebiete Flachs und Hanf, im Süden Baumwolle und Naturseide und fast überall Wolle vorhanden seien. Diese .
aus, wieder Rohstoffe für Großdeutschland und für Europa werden. Ihre Entwicklung und Produktionssteigerung sei daher nicht eine ideale Fernaufgabe, sie liege vielmehr im unmittel⸗ barsten konkreten Interesse der europdischen und vor allem der deutschen Textilindustrie. Bei ihrer Lösung könne es nicht mit der Zeichnung von Aktien sein Bewenden haben. Es müsse schon der persönliche Einsatz sein, wenn im Osten das entwickelt werden soll, was Europa braucht. Dieser Einsatz könne sich auch nicht auf die eigentliche Rohstoffproduktion beschränken, sondern müsse alle Sparten textiler Fertigung, von der Flachs⸗ und Hanf⸗ röste bis zum letzten Veredlungsvorgang, umfassen. Im Osten seien Betriebe jeder Produktionsstufe anzutreffen und die deutsche Textilwirtschaft habe, wenn erhebliche Schäden vermieden werden sollen, ausreichende Fachkräfte zur Verfügung zu stellen, deren tatkräftiges Eingreifen Voraussetzung für die Arbeit der alle Betriebe zusammenfassenden Ostfaser GmbH. sei. Die Fach⸗ gruppen und Fachuntergruppen der Textilindustrie werden in der nächsten Zeit, so heißt es in dem Artikel weiter, besondere Ostreferenten bestellen, denen es obliegt, die Heranziehung ge⸗ eigneter Fachkräfte sicherzustellen. Die deutsche Textilindustrie werde die Bereitstellung der notwendigen Kräfte trotz aller an⸗ erkannten Schwierigkeiten um so bereitwilliger unterstützen, als zahlreichen bisher in den jetzt stillgelegten Betrieben tätigen Fach⸗ leuten damit eine Gelegenheit gegeben werde, das unfreiwillige Brachliegen ihrer Arbeitskraft zu vermeiden, und eine spätere Wertung nicht nur die unmittelbare Kriegsleistung der Betriebe, sondern auch ihren Osteinsatz bei einer späteren staatlichen Förderung ihrer Interessen berücksichtigen werde.
ollen, so führt der Verfasser
Berlin: Berlin: Preßluftwerkzeug⸗ u. Maschinenbau A. G. Premag, Berlin-
ich die Industrie den besonders wichtigen und
Sauptversammlungskalender für die Woche vom 28. September bis 3. Oktober ae
Montag, 28. September
Solingen⸗Wald: C. Großmann Eisen⸗ u. Stahlwerk, Solingen⸗
Wald, 1655 Uhr.
Leipzig: Otto Stumpf, Leipzig, 14 Uhr. Bregenz: Vorarlberger Kraftwerke, Bregenz, 11 Uhr.
Dienstag, 29. September
Berlin: ö Gesellschaft für öffentliche Arbeiten, Berlin, r
17 Uh
Litzmannstadt: A. G. der Woll, u. Baumwollmanufaktur Adolf
Daube, Litzmannstadt, 11 Uhr.
Worms: Konservenfabrik Joh. Braun, Pfeddersheim, 119. Uhr. Magdeburg: Magdeburger Straßenbahnen, Magdeburg 10 Uhr. Nürnberg; Nürnberger Lebensversicherung, Nürnberg, 12 Ühr. Stettin: Ferd. Rückforth Nachf., Stettin, 12 Uhr.
Balianiee: Textilwerke Krusche L Ender, Palianice, 1 Uhr. Plauen i. B.: Vogtländische Spitzenweberei, Plauen i. V., 1 Uhr. Bregenz: Vorarlberger Illwerke, Bregenz, 17 Uhr.
Mittwoch, 30. September
Berlin: Concordia Spinnerei u. Weberei, Marklissa, 11 Uhr. Verlin: Deutsche Ansiedlungsges., Berlin, 1 ö
Berlin: Natronzellstoff u. Papierfabriken, Berlin, 12 Uhr. Berlin: R ockendorf, 19 Uhr.
apierfabrik Krappitz, Berlin⸗Wilmersdorf, 11 Uhr. Oberschöneweide, 1455 Uhr.
München: Franz Kathreiners Nachfolger, München, 11 ; München: Süddte. Zellwolle A. G., Kelheim, 6. Uhr. . Gleiwitz: Oberschlesische Eisenbahn⸗Bedarfs⸗A.-⸗G., Gleiwitz, 12 Uhr. Düsselborf; Schenk n. Liebe Harfort A. G., Düßsseldorf? 15 Uhr wn, Baumwoll⸗Spinnerei u. Weberei Wien.
hr.
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