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Reichs . nnd Staats Enzeiger Nr 230 vom 1. Oktober 1942. S. 3
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Reichs · und Staatsanzeiger tr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 2
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Bekanntmachung
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volkg⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden, vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — werden nachstehend aufgeführte Gegenstände zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen: Beschlagnahmter Nachlaß des Juden
Max Israel Cohn, geb. am 4. 1. 1878 in Münster, und seiner Ehefrau Paula Sara, geb. Meidner, zuletzt in Liegnitz, Luisen⸗ straße 34, wohnhaft gewesen, verstorben am 22. 4. 1942, bei der Dresdner Bank — Filiale — in Liegnitz: 1 Guthaben in Höhe von 8000, — RM.
Eine Entschädigung wird nach 5 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.
Liegnitz, den 23. September 1942.
Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)
Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Holz Betr.: Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeug nisse Vom 23. September 1912
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) 130. Ok⸗ tober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 19399 (RGBl. J1 S. 1677), der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. 1 S. 1947) und der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird folgendes ange⸗ ordnet:
Abschnitt
Regelung des Absatzes im Inlande
§1
(I) Kaufabschlüsse oder sonstige Rechtzgeschäfte, wie Auf⸗
rechnung, Vergleich, Tausch u. ä., über
Laub⸗ und Nadel⸗Stammholz und ⸗Derbstangen,
Laub⸗ und Nadel⸗Grubenholz,
Laub⸗ und Nadel⸗Faserholz,
Laub⸗ und Nadel⸗Schichtnutzderbholz,
Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz,
Nadel holzschwellen,
Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten,
Holzfaserplatten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen nur dann erfolgen, wenn der Käufer bei Kaufabschluß dem Verkäufer eine Ein⸗ kaufsgenehmigung der Reichsstelle für Holz über die dem Einkauf entsprechende Menge und Sorte übergibt, sofern nicht in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung durch die Reichsstelle für Holz getroffen wird.
(2) Eine Einkaufsgenehmigung nach Abs. 1J ist auch dann erforderlich, wenn Abgabe, Abnahme, Entnahme, Verwendung n. ä. forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen.
(G) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. A ist
aA) der Einkauf von Stammholz, Derbstangen und
Schichtnutzderbholz wicht aber von versteige⸗ rungsfähigem Laub⸗ und Nadelnutzholz sowie von Eschen⸗ und Weißbuchenstammholz und von Eschen⸗ und Weißbuchenschichtnutzderbholz) durch ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerb⸗ liche Kleinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers — auch bei mehreren Kean clgen e un Waldnutzungsberechtigten oder sonstigen Rohholz⸗ erzeugern zusammen — insgesamt 5 im Nutzholz m. R. (nach Käufers Wahl Laub⸗ oder Nadelholz bzw. Laub⸗ und Nadelholz jährlich nicht übersteigt;
b) die Entnahme von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlichen oder landwirtschaftlichen Be⸗ trieb nach Maßgabe der hierfür geltenden Be⸗ stimmungen;
e) der Verkauf von Nadelschnittholz, beschlagenem Nadelholz und Nadelholzschwellen sowie Sperrholz⸗ platten und Holzfaserplatten durch die von der Reichsstelle für Holz bestimmten Platzholz⸗ handlungen, Sperrholzverteilerbetriebe und Säge⸗ werke zur Deckung des landwirtschaftlichen und privaten Kleinbedarfs nach Maßgabe der von der Reichsstelle für Holz jeweils freigegebenen Menge.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieses Holzes ist untersagt.
(4 Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch auf den Absatz von Servituts⸗ und sonstigem Rechtsholz durch den Berechtigten an Dritte Anwendung.
(ö) Die über Holzfaserplatten vor dem 1. Oktober 1942 getätigten Kaufabschlüsse dürfen nur insoweit ausgeliesert werden, als der Käufer Holzfaserplatteneinkaufsscheine übergibt.
52
Die Bestimmungen des §1 Abs. 1 6. auch beim Absatz von Brennholz und Holzabfällen vom Erzeuger (Waldbesitzer) und von Betrieben, bei denen . anfallen, soweit eine Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen können von der k für Holz oder einer von ihr zu benennenden Stelle durchgeführt werden. 83
(I) Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle für Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung erteilt wird.
(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben sich vor . eines Lohnbearbeitungsvertrags vom Lohnauftraggeber die diesem erteilte Genehmigung (Abs. 1) vorlegen zu lassen, sofern die zu bearbeitende Menge 6 ; inen Lohnauftraggeber jeweils 5 im Nutzholz jährlich ibersteigt.
(8) Lohnbearbeitungsbetriebe haben über die durch⸗
führten 3 ein „Lohnschnittbuch“ zu fuhr. in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:
1. Name und Wohnort des Lohnauftraggebers,
2. Art der Lohnbearbeitung,
3. Angabe der Lohnbearbeitungs mengen, unterteilt nach Nadel⸗ und Laubholz.
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der Holzarten und ⸗sorten, für die
Abschnitt II Regelung des Einkaufs im Auslande
§8 4 Die Reichsstelle für Holz entscheidet darüber, durch welche . und in welchem Umfange der Erwerb durch Kauf, ompensation, Verrechnung und ähnliches für Waren, die der ustandigteit der früheren Ueberwachungsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland zulässig ist. —
8 5 Die durch die Devisengesetzgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen e n T.
Abschnitt III Regelung des Verkaufs nach dem Auslande
§ 6 Die Veräußerung von forst- und holzwirtschaftlichen Er— zeugnissen, mit Ausnahme von Gerbrinden, nach dem Ausland durch Verkauf, Kompensation, Verrechnung und ähnliches bedarf der Genehmigung der Reichsstelle für Holz.
Abschnitt IV Schlußbestimmungen § 7
Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen Betriebe bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei denn, daß durch die Reichsstelle für Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. be⸗ stimmt wird. 88
Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen 1 auf Zuteilung bestimmter Holzarten und ⸗sorten besteht nicht. 2.
§8 9
Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge
ꝛ *. erteilt sind. Die ent⸗ geltliche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufs⸗ genehmigungen ist verboten. Gestattet ist lediglich die Ueber⸗ gabe von Einkaufsgenehmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Inhaber der Einkaufsgenehmigungen.
810 Die von der Reichsstelle für Holz für ein Forstwirtschafts⸗ jahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern nicht im Ein—⸗ zelfall ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt wird.
§11
Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Absatz oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgeneh— migung der Reichsstelle für Holz gebunden ist, ist nur den In⸗ habern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Be⸗ auftragten gestattet, die zur Zeit der Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.
8§12 (1) Zuwiderhandlungen gehen die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 3. (RGBl. I S. 1430) 130. Oktober 1991 (RGBl. 1 S. 679).
E) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser Anordnung und der hierzu er⸗ gehenden Näheren Anweisungen unmittelbar oder mittelbar umgangen werden sollen.
5 13
Die Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz vom 1. Oktober 1941 er icht Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oltober 1941) gilt als „Nähere Anweisung“ zur vorstehen⸗ den Anordnung, jedoch mit den in der Anlage aufgeführten Aenderungen.
§ 14
I Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. E) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Aus— fuhr forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, vom 28. September 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Ok⸗ tober 1940);
die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch— führung der Brennho o erg, in den Städten Wels, Linz und Steyr des en rtfch⸗ , XVII (Wien) vom 19 August 1949 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 195 vom 21. August 1940).
G6) Gültigkeit behalten im Sinne des 52: die Anweifung der Reichsstelle für Holz zur Durch— führung der Brennholzversorgung der Reichshaupt⸗ stadt Berlin und der Stadt Breslau vom 1. August 19840 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 179 vom 7. August 1940), jedoch nur soweit sie die Stadt Breslau betrifft — siehe Ziff. 7 der Anweisung der Reichsstelle für Holz
ur Durchführung der Belieferung der Brennholz kenden und der gewerblichen und industriellen Verbraucher in der Reichshauptstadt Berlin mit Brennholz vom 21. Juli 1941 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1941) —;
die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗ fahrung der Belieferung der Brennholzhändler und er gewerblichen und industriellen Verbraucher in der Reichshauptstadt Berlin mit Brennholz vom 21. Juli 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1941);
die Anweisung der Reichsstelle für Holz zur Durch⸗ führung der Brennholzversorgung in Yrten des Wehrwirtschaftsbezirks XVIII (Salzb org) vom 9. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ e g. Staatsanzeiger Nr. 186 vom 10. August
40.
(ch Für die Brennholzmarktregelung in den Gebieten der Reichsgaue Wien, Nieder⸗ don au und Oberdonau gelten:
die Anordnung Nr. 15 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes und Verbrauchs von Brenn⸗ holz für das Gebiet der Reichsgaue Wien und Niederdonau vom 15. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 140 vom 18. Juni 1940);
die Anordnung Nr. 21 der Rejchsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes und Verbrauchs von Brenn⸗ holz für das Gebiet des Reichsgaues Oberdonau vom 18. Februar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. 31 bruar 1941).
Berlin, den 23. September 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Anlage zur Anordnung 32 der Reichs stelle für Holz
Aenderung der Näheren Anweisung gemäß 5 13 der Anordnung Nr. 32 der Reichs⸗ stelle für Solz vom 23. September 1942
I.. Zu Abschnitt 1, Pos. A und B fallen die Bestimmungen über die Vorlage von Einkaufs karten fort. Durch die Aus⸗ (dehnung der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatten ö die entsprechenden Bestimmungen auf Holzfaserplatten inngemäß anzuwenden.
2. Zu Abschnitt 1, Pos. B, erhält der Absatz 2 folgende
neue Fassung:
„2. An Hersteller von Laubholz schwellen werden . Bezuge von Laub schwellenholz besondere Ein⸗ aufshefte oder Einkaufsscheine mit rotem Ueber—⸗ druck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatz⸗ lenkung), ausgegeben.
An Hersteller von Nadelholz sschwellen für die Reichsbahn werden zum Bezuge geeigneten Na⸗ delstammholzes Einkaufshefte bzw. ⸗scheine für Nadelstammholz mit rotem Ueberdruck 2. Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ ohne Antrag durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), aus⸗ gegeben.“
3. Zu Abschnitt 1, Pos. C, wird nach dem ersten Absatz ein neuer zweiter Absatz eingefügt, welcher lautet:
„2. Die mittels Grubenholz-Einkaufs⸗ scheinen eingekauften Mengen sind ausschließlich zum Rundeinbau als Grubenlangholz oder Grubenstempel, Mollrollen, nern Spitzen knüp⸗ p h
o el, Schienholz, Halbhölzer, Schal⸗ ölzer, Spitzen dem Bergbau zuzuführen. Die
Herstellung ö bzw. Lieferung und Pfeilerholz, bschwarten, Schwellenholz, Schwarten, . und sonstiges Schnittholz sowie Telegraphenstangen, Masten, Rüststangen, Steifen, Netzriegel und dergleichen ohne besondere Genehmi⸗ gung i st un zulässig.“
Der bisherige Absatz 2 erhält die Bezeichnung 3.
4. Zu Abschnitt 1 erhält Pos. E durch die Ausdehnung
der Anordnung Nr. 32 auf Holzfaserplatt ö Ueberschrift: . Sdolzfaserp en folgende
E. Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz, Nadelholzschwellen, Laub⸗ und Nadelholz⸗Sperrplatten und Holzfaserplaiten. Die Bestimmungen dieser Position sind sinngemäß auch auf Solzfaserplatten anzuwenden, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen hierfür getroffen werden: a) Nach Absatz 2 wird als Absatz 3 eingefügt:
„. Als Holzfaserplatten im Sinne der der nn,, . gelten alle Holzfaser⸗Dämm⸗ platten, ⸗Hart⸗ und Pappeplatten nach DIN . IVa, b und e, außer Homogenholz⸗Formpreß⸗
ücken.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden unter 4 zu⸗ sammengezogen. e) 3. Absatz? wird nach dem letzten Wort „soll“ an⸗ gefügt: „sofern die Menge 3 ebm übersteigt.“ d) der Absatz 10 erhält folgende neue Fassung:
„10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten:
I. Bedarf an Nadelsch
Bauten und als Vor Bauten,
.
holz für
Il. Fertigung s⸗ und n st and⸗ . an Nadelschnitt⸗ holz und Sperrholz,
setzungsbedarf an Holzfaser⸗ platten, IV. Kleinbedarf an Nadelschnitt⸗
p Der neue Unterabsatz Ul lautet:
erwendung als.
III. Die Deckung des Bau⸗, r r und Instandsetzungsbedarfs an Holzfaserplatten
Die Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine werden unterteilt in solche für Holzfaser⸗Dammplatten und solche für Holzfaser⸗Hartplatten an,. Pappe⸗ platten dürfen nur gegen Einkaufsscheine für Holz faser⸗Hartplatten abgegeben werden.
Die Holzfaserplatten⸗Einkaufsscheine für den unmittelbaren Bau⸗, Fertigungs⸗ und In stand setzungs bedarf der von der Reichsstelle für Holz jeweils bestimmten Kontin⸗ gentsträger werden an die Verarbeiter zugleich mit der Auftragserteilung don den Kontingentsträgern selbst zu⸗ geteilt. ; Für den übrigen, tie n en 8⸗ pflichtigen Baubedarf erfolgt die Zuteilung
der Cel aer afin Gin fsscherln an die Bau⸗ herren durch den Generalbevollmäch⸗ rem fürdie Regelung der Bauwirt⸗ haft.
1h Für den übrigen — kriegswirtschaftlich wichtigen — Fertigungs⸗ und Instand⸗ setzungsbedarf erhalten die Verarbeiter von Holzfaserplatten die Einkaufsscheine durch ihre zuständige Ausgabestelle, und zwar mittels An trags vordrucks Nr. 301, auf Holz⸗ faserplattenergänzt.
Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und bei der Ausgabe der Einkaufsscheine die von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorgeschriebenen Drucksorten unter Ergänzung auf Holgzfaser⸗ platten zu verwenden (siehe Unterabsatz Il, Ziff. .“ .
Der neue Unterabsatz IV behält die bisherige Fassung des Anterabsatzes III. Es wird, nach sinngemäßer , n seines erer; auch auf Holzfaserplatten, unter Ziff. 1 na den Worten „Sperrholz 0, 5 ebm“ eingefügt: „an Holzfaser⸗ platten 10 qm“.
5. Der Abschnitt II erhält folgende neue Fassung:
„Zu Abschnitt II (Regelung des Einkaufs im Auslande)
1. Der Erwerb von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Er⸗ zeugnissen im Auslande zur Verbringung in das In— land oder in ein drittes Land ist nur nach Genehmi⸗ ung der Reichsstelle für Holz zulässig. Nicht zur Ein⸗ , zugelassenen Firmen ist die Führung von Ver⸗ handlungen über den Einkauf von forst- und holz⸗ wirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. der Abschluß von Verträgen über den Erwerb dieser Erzeugnisse im Auslande untersagt. Als ausländischer Warenverkehr wird auch der Be⸗ zug von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den jeweils bekanntzugebenden besetzten Gebieten behandelt. 3. Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen frür die Einfuhr von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen sind auf dem ö Form⸗ blatt „Einfuhr⸗Nr. 1“ bei der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung Il, einzureichen; dem Antrag sind die Urschrift des Hi lu e re. und sonstige Einkauss⸗ unterlagen, die eine genaue e er feng ermög⸗ lichen, mit einer Abschrift beizufügen. Ferner sind in einem besonderen Schreiben der Verwendungs⸗ zweck und die Dringlichkeit des Bedarfs zu erläutern und möglichst der inländische Abnehmer anzugeben; den Anträgen auf Erteilung von Devisenbescheini⸗ ungen für die Einfuhr von Faserholz ist jedoch . dessen der Abschnitt IJ des von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorher einzuholenden Einkaufsscheines beizufügen.
Sofern die forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeug⸗ nisse einem anderen als dem angegebenen Verwen⸗ dungszweck zugeführt werden sollen, wird dies von der Reichsstelle für Holz durch eine entsprechende ö verfügt.
Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigun⸗
g. dürfen nur innerhalb der von der Reichsstelle
e
ür Holz den 2 zugeteilten Wertgrenzen estellt werden. Die Wertgrenzen sind Höchstbeträge; ie dürfen durch eine Cirka⸗Klausel oder durch sonstige Nebenabreden nicht überschritten werden.
Von einer Devisenbescheinigung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch ge⸗ macht werden, im anderen Falle wird sie unwirksam und ist der Reichsstelle für Holz sofort zurückzugeben. Das Ciel gz gilt, sofern sich wesentliche Merkmale des dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Vertra⸗ h (z. B. Anderung des ö der Holzart, des
ortiments, des Preises u. ä.) ändern.
Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch die Reichsstelle für Holz besonders genehmigt sind.
Der Antrag auf Exteilung einer Devisenbeschei⸗ nigung ist unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abschluß des Vertrages, der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, einzureichen; später ein⸗ e e Anträge können grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Die Genehmigung der Einfuhranträge erfolgt durch . einer Devisenbescheinigung; sofern es sich um den Einkauf von forst⸗ und holzwirtschaft⸗ lichen Erzeugnissen aus dem . niederländischen Gebiet handelt, wird ein Einkaufsbescheid erteilt.
Bei Kaufabschlüssen, die Teillieferungen vor⸗ sehen, sind zur erleichterten Abwicklung der Einfuhr an Stelle eines Einzelantrages mehrere Teilanträge, die auf die Warenmengen und Rechnungsbeträge der Teillieferungen abgestellt sind, einzureichen.
Wird eine Devisenbescheinigung zu gleicher Zeit zur Vorlage bei verschiedenen Stellen benötigt, so ist don der ö bei ihrer Bank die Aus⸗ stellung von nnen über das Vorliegen einer i n, nn, ordruck „Einfuhr⸗Nr. 6“ zu beantragen. Die Bestätigung oder Bestätigungen der Devisenbank sind bei der zollamtlichen Abferti⸗
gung an Stelle der Devisenbescheinigung vorzulegen.
ür die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder für die Aenderung einer , , ,, ist auf dem Formblatt „Einfuhr⸗Nr. 7“ ein besonderer Antrag zu stellen; die Einsendung der Devisen⸗ bescheinigung ist nicht erforderlich. ö ö
Nach Durchführung des Einfuhrgeschäftes ist die erteilte Devisenbescheinigung, gegebenenfalls mit den von den Banken ausgestellten Bestätigungen bzuo. der Einkaufsbescheid an die Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung il, zurückzugeben; unwirksam ge⸗ wordene Bescheinigungen und Einkaufsbescheide sind sofort zurückzureichen. ö
ih Einfuhrnachweis gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf Seite 4 der Devisenbescheinigung oder auf den durch die Kreditinstitute ausgestellten Bestätigungen zu den Devisenbescheinigungen.
Einfuhrunterlagen (Rechnungen, Fracht⸗ und Zollpapiere u. a sind nur auf besondere Anforde⸗ rung der Reichsstelle für Holz einzureichen.
4. Anträge auf Genehmigung von privaten Ver⸗ rechnungsgeschäften, bei denen beiderseits Forde⸗ rungen aus Warengeschäften ausgeglichen werden sollen, sind in fünffacher Ausfertigung (Antrags⸗ vordruck V 1a) der Reichsstelle für Holz, Haupt⸗ abteilung Il, einzureichen. 3.
Ist an dem privaten Verrechnungsgeschäft auf deutscher Seite nur eine Firma beteiligt, die sowohl das Einfuhr- als auch das Ausfuhrgeschäft durch⸗ führt, oder werden nicht beiderseits Forderungen aus Warengeschäften ausgeglichen, so ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung zu stellen.
Bezüglich der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen unter Absatz 8. . .
5. Anträge auf Genehmigung von Transitgeschäften, bei denen die Zahlungen auf der Einkaufsseite oder sowohl auf der Einkaufs⸗ als auch auf der Verkaufs⸗ seite im Verrechnungswege abgewickelt werden sollen, sind in vierfacher Ausfertigung der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, vorzulegen. Den Anträgen muß der Vertrag in vierfacher Aus⸗ fertigung beigefügt sein; außerdem müssen die An⸗ träge Angaben über den Gesamteinkaufspreis und den Verkaufspreis enthalten.
6. Die unmittelbare Wiederaussuhr von forst⸗ und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf Grund einer Devisenbescheinigung oder einer Verrechnungs⸗ genehmigung bezogen worden sind, und im Inland
keine wesentliche Be⸗ oder Verarbeitung erfahcen haben, in das politische Ausland ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Holz zulässig. Soweit die wiederauszuführenden forst⸗ und holʒ⸗ wirtschaftlichen Erzeugnisse der Aufsicht des Frei⸗ hafenamts unterstellt sind, ist der Antrag an das reihafenam zu richten; in allen anderen Fällen ist nach Abschnitt III (Regelung des Verkaufs nach dem Auslande) zu verfahren, jedoch ist in diesen Anträgen die Nummer der erteilten Devisen⸗ a n srng oder Verrechnungsgenehmigung anzu⸗ eben.
7. n auf weiteres ist für die nachstehend aufgeführten forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus Schweden und Finnland, aus den besetzten Ost⸗ gebieten oder aus dem Generalgouvernement geliefert werden, zollamtlich eine Sonderbehandlung vor⸗
esehen; aus Billigkeitsgründen wird für diese
Vie, der Zoll auf Antrag auf einen 2
herabgesetzt, der den Absatz der Waren wirtschaftli
uläßt:
! — rohes Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gepfalzt, enutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, aus arif⸗Nummer 615 A,
b) Kistenbretter aus Tarif⸗Nummer 623 B,
c) unbearbeitete Bretter und Latten (einschließ⸗ lich der sogenannten Dreikant⸗ und Schmal⸗ leisten) zur Herstellung von Kisten aus Tarif⸗ Nummer 76. .
Anträge auf Zollermäßigung sind mit beweis⸗
kräftigen Unterlagen über die tatsächlich erwachsenen
gelle se gen rn der Reichsstelle für Holz, Haupt⸗ abteilung Il, einzureichen; die Weiterleitung dieser
Anträge an die Zollstellen, im gegebenen Falle mit
einer Bescheinigung über die Höhe des tragbaren
, erfolgt durch die Hauptabteilung II der
eichsstelle für Holz.
8. Eine zollamtliche Sonderbehandlung ist weiter vor⸗ gesehen für Nadelholz der Tarif⸗Nummern 74, 75 und 76, foweit es sich um Einfuhrholz handelt, dessen Preis innerhalb der mit den einzelnen Ländern vereinbarten Preisspannen liegt. In diesem Falle erübrigt sich die Stellung eines besonderen Antrages. Der Berechtigungsschein, der von der Haupt⸗ abteilung 11 der Reichsstelle für Holz ausgestellt wird, wird zugleich mit der Devisenbescheinigung der Einfuhrfirma zugesandt.
J. Die für die Einfuhranträge erforderlichen Form— blätter sind bei den Kreditinstituten zu beziehen.“
Anordnung F Nr. 33 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — golzeinschlag und golzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1818 Vom 23. September 1912
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 23. September 1942 — Jeichen H / B/ PW 510. 00 — 1. — wird auf Grund der 58 2 und 5 der Ver⸗ ordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der nachstehend genannten Verordnungen:
Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) in der gass vom 12. Oktober 1959 (RGBl. 1 S. 2028), Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (RGGBl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. J S. 2029) für das Forstwirtschaftsjahr 19435 (1. Oktober 1942 bis 30. September 1943) folgendes angeordnet:
Abschnitt l Allgemeines
Solzeinschlags festsetzungen
§1
; lein ela des Forstwirtschaftsjahres 1943 wird in den Waldungen aller Besitzarten und Größen auf Grund von Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) und Holz⸗ . en durchgeführt.
2. Die Holzeinschlags , (Umlagen) gelten für das Forstwirtschaftsjahr 1943, d. h. für die 966 vom 1. Ok⸗ tober 1942 bis zum 80. September 1943 bzw. im Staats⸗ wald der festgelegten k in den Alpen- und Donaureichsgauen vom J. April 1942 bis 31. März 1943.
. Forstwirtschaftsjahr 1943 zählt in allen Fällen die Sommerschlägerung 19427 in Forstbetrieben mit Hoch⸗— n, in denen wegen der Einschlags- und Bringungsver—⸗ hältnisse der Holzeinschlag im Frühjahr und Sommer 1942 durchgeführt werden muß, das Holz aber erst nach dem 1. Ok⸗ tober 1942 zu Tal gebracht werden kann.
3. Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen bzw. Teil⸗ umlagen für . werden nach Holzsorten in Fest⸗ meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamts durch die von diesen beauf⸗ tragten Forstdienststellen ausgesprochen.
4. Die Teilumlage von Brennholz kann auch Reisig ein⸗ schließen.
5. Beauftragte Forstdienststellen sind die
a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Alpen⸗ und Donaureichsgaue, Sudetengau, Wartheland, Danzig⸗Westpreußen) und Landesforstamt Saar⸗ brücken,
Landes- und Regierungsforstämter der Preußischen und Regierungsforstämter der Bayerischen Landes⸗ forstverwaltung,
b) Landesforstverwaltungen der übrigen Länder,
e) Forstabteilungen der Landesbauernschaften,
d) Prüfungsstellen (Forstämter des Staates und des Reichsnährstandes sowie gegebenenfalls Körper⸗ schafts⸗ und , .
82 1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, welche durch die Hol i ,. ungen erfaßt werden, erhalten einen rin, Umlagebescheid. Soweit sich Forstbetriebe
über den Bereich mehrerer Forst- und Holzwirtschaftsämter erstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz- einschlagsplanung durchgeführt ift. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen, in denen Forstbetriebe sich innerhalb des Be—= zirks eines Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes über den Bereich mehrerer Prüfungsstellen erstrecken. —ͤ
Die in den Alpen- und Donaureichsgauen bereits vor 6 dieser Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1943 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.
2. Für Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz⸗ einschlagsfestsetzungen im Wege der gemeindeweisen Sammel⸗ umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesitzer einen Umlagebescheid erhalten oder die ihnen erteilten Holzein⸗ schlagsfestsetzungen durch Listenbescheinigung anerkennen.
3. Im Wege der Sammelumlage kann die Holzeinschlags⸗ 5 auch in den zu forstwirtschaftlichen Verbänden (Forstverbänden) oder ähnlichen Einrichtungen des öffent⸗ lichen Rechts zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Forstbetriebes zusammengeschlossenen Waldungen des Nicht⸗ fac lw e be vorgenommen werden.
83 1. Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) erfolgen für I. Laubnutzholz Stammholz einschließlich Derbstangen Rotbuche Esche Eiche und anderes hartes Laubholz ; PBelchlaubhol; (Girke / Erle, Aspe. Weide usw) Schwellenholz Eiche Rotbuche Grubenholz Eiche Faserholz und r nn re nnn, Rotbuche, Aspe, in den Alpen, und Donau⸗ reichsgauen auch Weide Laubschichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe bzw. auch Weide. II. Nadelnutzholz 3 einschließlich Derbstangen (und Schwel⸗ enholz . In den Alpen⸗ und Donaureichsgauen geson⸗ derte Umlage für Nadelschwellenholz Grubenholz Kiefer, Lärche Fichte, Tanne, Douglasie . den Alpen⸗ und Donaureichsgauen Umlage ür Nadelgrubenholz Faserholz und Schichtnutzderbholz ichte, Tanne iefer Nadelschichtnutzderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer. 2. Teilumlagen für Brennholz erfolgen durch die Reichs⸗ stelle für Solz zur ,,. von Städten, wie Berlin und Hamburg, mit Anzündeholz, für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungsindustrie. 8. Weitere Brennholzmengen können die e. und Holzwirtschaftsämter zur Versorgung bestimmter 8er rauchs⸗