geichs · nnd Staaesanugeiger Rr. 230 nom 1. Oktober 1942. S. 4
gebiete und für besondere Verwendungszwecke durch Teil⸗
umlagen sicherstellen. 38
1. Jeder Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die ihm erteilte Holzeinschlagsfestsetzung unbedingt mengen⸗ und sortenmäßig innerhalb der festgesetzten Frist zu erfüllen. . ö 7 Die Holzeinschlagsfestsetzungen können mit der Auf⸗ lage verbunden werden, das festgesetzte Einschlagssoll zu einem früheren Zeitpunkt als bis zum Ende des Forstwirt⸗ schaftsjahres 1943 zu erfüllen.
§85
1. Ueberschreitungen der Holzeinschlagsfestsetzung (Um⸗ lage) um mehr als 10 v. H. je Holzsorte sind genehmigungs⸗ . Die Genehmigung wird durch die Prüfungsstellen, in staatlichen Forstbetrieben durch die vorgesetzten Dienst⸗ stellen erteilt. ö .
Bei außerordentlichen Holzanfällen durch höhere Gewalt (Sturm⸗, Schnee⸗, Insektenschäden) ist der Waldbesitzer ver⸗ pflichtet, den über die Umlagemengen hinausgehenden Anfall nach Mengen und Sorten sofort der Prüfungsstelle zu melden und baldmöglichst mit der Aufarbeitung zu beginnen.
2. Die Bestimmungen zu §8 7. . 1a und b (Eigen⸗ bedarf) werden hierdurch nicht berührt.
Holzeinschlagsgenehmigungen
86
1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsbexechtigte, die eine Holzeinschlagsfestsetzung nicht erhalten haben, bedürfen für ihre Nutzholzeinschläge der Genehmigung der zuständigen Prüfungsstelle (Holzeinschlagsgenehmigungem.
2. Ausgenommen sind Holzeinschläge von Stammholz, Derbstangen und Schichtnutzderbholz zum Verbrauch im eigenen land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 7
Ziff. 1b. kEigenbedart
§5 7 1. Der zum Verbrauch im eigenen land⸗ und forstwirt⸗ schaftlichen Betrieb benötigte Bedarf an Stammholz, Derbstangen, Schichtnutzderbholzʒ darf
a) in Forstbetrieben, mit einem Umlagebescheid bis zu 100 im m. R. Nutzholz bis zur Höhe von 5 fm m. R. Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz, mit einem Umlagebescheid von mehr als 100 fm m. R. Nutz⸗ holz bis zur Höhe von 10 v. H. über den festgesetzten Holzeinschlag hinaus, b) in Forstbetrieben, die keine Holzeinschlagssestsetzung erhalten haben, bis zur Höhe von jährlich 5 fm m. R. Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz eingeschlagen werden. J. .
2. Weitergehende Entnahmen zu 1 a und b sind geneh⸗ migungspflichtig. Die Genehmigung wird durch die Prü⸗ fungsstellen, in den staatlichen Forstbetrieben durch die vor⸗ gesetzten Dienststellen erteilt / t
3. Die volle Erfüllung der Umlagen innerhalb der Ein⸗ schlagsfrist ist grundsätzlich Voraussetzung sowohl für Ent—⸗ nahmen nach Ziff. 1 wie besonders nach Ziff. 2.
4. Der Holzbezug zu 1 und 2 unterliegt nicht den Be⸗ stimmungen des 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 32 der Reichs⸗ stelle für Holz vom 23. September 1942 betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗- und holzwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufsgenehmigung nicht.
ö 5. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nutzungs⸗ berechtigten rechnet auch das Nutzholz der zu 1 genannten Holzsorten
a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nach den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif⸗ und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald⸗ fuhrleute (auch Holzrücker) gleichzuachten sind,
b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied⸗ lungszwecken abgegeben wird und
e) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an aus⸗ scheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Er⸗ reichung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden. .
6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zu Ziff. 5 ist untersagt.
7J. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind ermäch- tigt, in dringenden Fallen auch den Eigenbedar an Brenn- holz für Forstbetriebe von 59 ha Größe aufwärts zu be-
renzen, wenn eine unzureichende Versorgung der länd-
ichen Bevölkerung zu befürchten ist.
Abschnitt II Durchführung des Holzeinschlags und der Holzverwertung A. Solzsorten
Außer den in den Holzmeßanweisungen und in den gül⸗ tigen Rohholzpreisvorschriften gegebenen Bestimmungen werden für Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laub⸗ tammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, er , und Schichtnutzderbholz sowie für Brennholz fol⸗ gende Anordnungen getroffen:
§5 8 Nadelst amm holz und Derbstangen
1. Allgemeines. Die Umlage an Nadelstammholz und Derbstangen umfaßt auch das zur Herstellung von Nadel⸗ holzschwellen benötigte Nutzholz. Die für die or ber d. in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen bereits festgesetzte Um⸗ lage an Nadelschwellenholz ae Lärche) bleibt jedoch be⸗ tehen.
. het ir das gesamte gesunde Nadellangnutzholz muß erneut der alte Grundsatz in den Vordergrund gestellt werden, das einzelne Stück möglichst lang auszuhalten.
Mit allergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung des ver⸗ steigerungsfähigen Nadelstammholzes vorzunehmen. Einer⸗ seits ist genaueste Beachtung der in den für das Forstwirt⸗ schaftsjahr 1943 gültigen Rohholzpreisvorschriften gegebenen Bestimmungen geboten; andererseits soll aber au
alles
Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufweitt, als Wertholz ausgehalten und als solches vor dem Verkauf kenntlich ge⸗ macht werden. ;
Werthölzer sind nach Möglichkeit unentrindet aufzu— arbeiten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an Wert einbüßt. .
Bei Verkauf nicht versteigerungsfähiger Nadelstamm⸗
hölzer der Güteklasse C werden den Käufern die Einkaufs⸗
mengen nur mit 86 v. H. auf die Einkaufsscheine angerechnet.
2. Kiefern⸗Schneideholz. Für die Abgrenzung des Begriffs „nicht grobringig“ — 5 2 Ziff. 4 der Rohholz⸗ preisverordnung — können zahlenmäßige Vorschriften nicht gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind.
3. Kiefern wertholz. Die Deckung des Bedarss an Flugzeugkieser ersordert auch weiterhin die bevorzugte Versorgung bestimmter, im Einschnitt von Flugzeugkieser besonders erjahrener Sägewerke mit Kiesernwertholz.
4. Fichten⸗, Kiefern⸗ usw. Schälholz. Für Schälzwecke bestimmtes Nadelstammholz (Langholz und Ab⸗ schnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw. freihändig ver⸗ kauft werden, die einen entsprechenden Auflagebescheid von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, vorweisen.
5. Bezüglich der Verwendung von Nadelstammholz für Zwecke der Papier-, Zellstoff- und Verpackungsmittel- industrie vergleiche § I2 Ziff. 2, hinsichtlich der Abgabe für Generatorzwecke § I3 Ziff. Ia.
6. Lärchenst amm holz. Die ausreichende Versor- gen der Riüstungswirtschaft erfordert, daß für Zweche des
erg- und Schiffbaus sowie zur Bottichherstellung geeig- netes Lärchenstaämmholz im Rahmen der für Wadelsfamm- holz und Derhstangen erteilten Umlage verstär t einge- schlagen und diesen Verwendungszwecken zugeführt wird.
Für Schhiffbauzweche eignet sich nur Lärchenwertholz von HKlasse 3a aufwärts mit einer Mindestlänge von 6 m, vereinzelt auch 5,5 m Länge, zur Herstellung von Bottichen findet dagegen außer Wertholz auch Stammholz geiöhn- licher Beschaffenheit ((iüteklasse B) Verwendung. Ueber die Bedar/sdecung des Bergbaus siehe § II Ziff. 6.
Infolge der besonders großen Wachfrage nach Stamm- holz von S und mehr m Länge darf an sich geeignetes Langholz nur dann und insoweit gekürzt werden, wie es die Bringungsverhältnisse, z. B. im Hochygebirge, erjordern.
für vorgenannte Verwendungszwecke geeignetes Lãrchenstammholz kommt in ö; Mengen nur in Schlesien, dem Sudetengau und in den Alpen- und Donau- reichsgauen vor. Da das Aufkommen dieser Gebiete nur einen Teil des außerordentlich hohen Bedarfs deckt, muß auch der Anfall in anderen Gebieten diesen Zwecen zu- geführt werden.
7J. Kiefern⸗ und Fichtenrammpfahlholz. Infolge verminderten Bedarfs an Rammpfahlholz muß ver⸗ mieden werden, daß den Bedarf übersteigende Mengen auf⸗
gearbeitet und einer rechtzeitigen Verwertung als gewöhn⸗
liches Stammholz vorenthalten werden. In der Regel hat daher die Verwertung im Wege des Vorverkaufs zu erfolgen.
8. Nadelschwellenholz. Nähere Bestimmungen
siehe § 16. 9. Nadelderbst angen. Infolge der erhöhten Nach⸗
frage nach Gerüststangen, Absteifhölzern für Luftschutzzwecke
usw. ist eine verstärkte Aushaltung von Nadelderbstangen geboten. Zur Deckung des Bedarfs werden außerdem wie im Vorjahr in den Wehrwirtschaftsbezirken Königsberg, Stettin, Berlin, Dresden, Danzig und Posen bestimmte Mengen Kieferngrubenlangholz freigegeben. Der Verkauf dieser Hölzer hat an den Handel gegen Hergabe von Einkaufsscheinen für Nadelgrubenholz mit entsprechendem Aufdruck zu erfolgen. Hinsichtlich der Preisstellung gilt die bisherige Regelung, wonach für dieses Holz die für Kieferngrubenlangholz gel⸗ tenden Preise um 10 v. H. überschritten werden dürfen.
10. Kiefern⸗(Särchen , Fichten⸗(Tannen⸗ Douglasien⸗ Leitungsmaste (bisher Telegraphenstangen und Starkstrommaste). Für das Forstwirtschaftsjahr 1943 besteht besonders Bedarf an schwachen und auch an starken Leitungsmasten.
In den bisherigen Bringungsbezirken muß der aus⸗ reichende Anfall von Stangen und Masten aus der Stamm⸗ holzumlage gzwährleistet sein. Auf Antrag ist daher das Aus— suchen dieser Holzsorten in den angezeichneten Hauungen vor der . oder aus dem liegenden Holz — insbesondere bei Grubenholzhieben — zu gestatten. Zur Befriedigung des nach wie vor außerordentlich hohen Bedarfs an Leitungsmasten werden auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 bestimmte Mengen Kiefern- und Fichtengrubenholz aus der erteilten Umlage frei⸗ gegeben. Der Einkauf dieses Holzes erfolgt beim Waldbesitzer durch die Herstellerfirmen von Leitungsmasten gegen Hergabe von Einkaufsscheinen für Nadelgrubenholz, die durch den Aufdruck „Zur Verwendung als . besonders gekennzeichnet sind. Die Abgabe hat vom Waldbesitzer aus der ihm für Kiefern⸗ und Fichtengrubenholz erteilten Umlage, jedoch nach den für den Verkauf von Leitungsmasten geltenden Güte⸗ und Preisbestimmungen, d. h. zu Stammholzpreisen . der für Leitungsmasten zugelassenen Zuschläge, zu erfolgen. ö n Leitungsmaste werden für, ö und Fichte gemein⸗
sam, folgende Güte⸗ und Dimensionsansprüche gestellt: gesund,
möglichst vollholzig, leichte einschnürige Krümmung, geringer Drehwuchs sowie Aeste und Beulen und Befall von Bast⸗ in mäßigem Umfang auch von Nutzholzborkenkäfern (B. lineatus). zugelassen.
Leitungsmaste Länge Zopfdurchmesser als . m em o. R. Telegrafenstangen 6, 7, 8s und 9 12 7. 8s und g 14 10 und 11 16 Starkstrommaste 8, 9, 10 17 bis 19 I2 bis 15
Abweichungen nach oben find bei den 6 bis 9 m langen Masten mit 12 em Zopfdurchmesser bis 2 em, bei den übrigen bis 3 em zulässig.
Der Bedarf ist besonders hoch an Masten von T und 8 m Länge mit einem Zopfdurchmesser von 13 em o. R. und an n . 7 bis g m Länge mit einem Zopfdurchmesser von
cm o. R. Der Abschluß von Vorverkäufen wird weitgehend
empfohlen.
89 CLaubstammholz und Laubderbstangen
1. Um das anfallende Eschennutzholz gesondert er- jassen und ausschließlich bestimmten Rriegsiichtigen Ver- wendungszwechen zuführen zu können, Sind für Eschen- stammholz und Eschenschichtutzderbholz besondere Holzeinschlagssestsetzungen erfolgt.
2. Bezüglich der Aufarbeitung des Laubwertholzes gelten die gleichen Grundsätze, wie sie im 5 8 Ziff. 1 Abs. 3 für das
Nadelstammholz erklärt worden sind.
3. Rotbuchenstammholz der Güteklasse A — d. h. ver⸗
nn,, Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen —
muß astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende Aeste zugelassen, die sich z. B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeichnen. Es schließt jedoch nicht etwa jeder Chinesenbart, der sich an der Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. Versteigerungsfähig ist das Holz nur dann nicht mehr, wenn sich durch den Chinesenbart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.
Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen⸗ stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte⸗ klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird (Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3 m und Stärke⸗ klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.
4. Die Erweiterung des Holzschuh- und Holzschuh- sohlenprogramms erfordert die verstärkte Versorgung der Hersteller- Betriebe mit Rothuchen- und Weichdlaubstamm-
holz von Klasse 2 an aufwärts.
5. Bekämpfung des Buchenstockens. In Ausführung der Anordnungen des Reichsforstmeisters im Herbsterlaß 1942 werden folgende Bestimmungen getroffen:
Um dem Pilzbefall wenig Angriffsfläche zu bieten, ist das Buchenstammholz möglichst lang auszuhalten. Ferner ist das Anbringen von Meßringen im Einvernehmen mit dem Käufer tunlichst zu vermeiden.
Für den Schutzanstrich kommen folgende Schutzmittel in Frage: J. G.⸗Buchenschutzmittel der J. G. Farbenindustrie AG, Verkaufsabteilung Konservierungsmittel, Krefeld⸗Uerdingen;
Avenarith von R. Avenarius & Co., Stuttgart, Postfach 89;
Tylamon — WB — Hell der Deutschen Solvaywerke AG., Zweigniederlassung Alkaliwerke Westeregeln, Bez. Magdeburg.
Nachstehende Richtlinien sind bei der Durchführung der Schutzanstriche zu beachten:
a) Die Schutzmittel werden mit einem Pinsel als dichter und satter Aufstrich auf die Hirnfläche aufgebracht, Meßring, Astabhiebe und Rindenverletzungen sind ebenfalls i überstreichen. Ein Aufstreichen auf die Rinde selbst ist zwecklos, unter Umständen schädlich.
b) Das behandelte Stammholz bleibt ungerückt bis zur Abfuhr im Walde liegen. Die Verarbeitung im Betrieb soll der Abfuhr möglichst bald folgen.
e) Die günstigste Anstrichzeit ist möglichst bald nach der Fällung. Eine genügende Wirksamkeit ist aber noch gesichert, wenn der Anstrich
bei Januar⸗-Fällung nicht später als 9 Wochen,
* März⸗ ' * 2 6 *
, al⸗ , 2 . 58 0 nach dem Hieb erfolgt.
ch Der Schutzanstrich soll nicht bei Frost bzw nf ge⸗ frorene Hirnflächen ,, werden. VTEs ist
. später, aber bei milder Witterung zu treichen.
e) Nach dem Schutzanstrich ist eine Beurteilung der ö auf dem Hirnschnitt (Rotkern usw. nur
ei Tylamon einigermaßen möglich. Kräftig einge⸗ n Nummern sind bei allen drei Mitteln esbar.
f) Es werden benötigt je Quadratmeter Hirnfläche im Durchschnitt 1,5 kg Schutzmittel, das ist je Festmeter bei 6 m Länge 0,5 kg, bei 19 m Länge O, 3 kg.
Sollten sich Schwierigkeiten bei der Schutzmittel⸗ beschaffung oder bei der Ausführung infolge Mangels von Arbeitskräften ergeben, so ist in erster Linie das stärkere Holz, vor allem das Wertholz zu behandeln. Es muß auf jeden ö erreicht werden, daß kein Buchenwertholz durch größere
tockschäden stark entwertet wird.
Im übrigen ist auch den Wünschen der Holzkäufer auf Schutzbehandlung von Stammholz der Stärkeklasse 2 nach Maßgabe vorhandener Arbeitskräfte und erhältlicher Schutz⸗ mittel zu entsprechen.
6. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2, bei Eiche auch in der Stärkeklasse 3, nach den Vorschriften der Reichshoma ausge⸗ halten und zu Stoppreisen verkauft werden.
J. Bei der Verwertung des Rotbuchenstammholzes ist zu beachten, daß nicht seitens aller . die Verwendungsmög⸗ lichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht; das gilt besonders auch für Schaͤlholz verarbeitende Betriebe. Hiernach hat sich gegebenenfalls die Einteilung der Verkaufslose zu richten.
8. Infolge geringeren Bedarfs an Furnierholz ist der Einschlag an Furniereichen zugunsten der Aufbringung von zu Schneideholzzwecken geeignetem Stammholz einzuschränken.
9. Hinsichtlich der Verwertung von Eichenstammholz der Ll. 2 und 3 zu Spurlatten⸗, Schacht⸗ und Aufbruchzwecken im Bergbau vergl. 5 11 Ziff. S und 9. Die Dringlichkeit der Deckung dieses Bedarss erfordert, daß eine anderweitige Verwerfung dieses Holzes erst dann ersolgen darf, wenn der Einkau/ durch örtlich . Gnubenholzlieseranten oder Zechen bzw. in deren Auftrag durch Sägewerke aus- drücklich abgelehnt wurde.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redakttonellen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag. i. B.: Rudolf Lantzsch in Herlin NW nm Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei GmhS. Berlin.
Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
r, , , .
,
Erste veilage
zum Deutschen Neichs anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
Nr. 230
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt )
10. Marineeichen. Die Deckung des Langeichenbedar fs bestimmter Werften erfordert die Aushaltung von hartem bis mittel nartem, zähem Eichenstammholz von 9 m Länge aufwärts und einer Stärke von 50 cm und mehr, das gerade, gesund und nicht grobästig ist, sowie im letzten Drittel einige gesunde stärkere Aeste aufweisen dar. Im Hinblick auf den beschränkten Abnehmerkreis hat die Verwertung dieser Hölzer ausschließlich im Wege des Vorverkaufs zu erfolgen. ,
11. Die „Einkaujsarte für inländisches Laubnutzholz! kommt in Fortfall. Infolgedessen dürfen Verkäufe von Laubnutzholz — sosern das Holz nicht gemäß § 15 ein- kaufsscheinfrei abgegeben wird — nur gegen Aushändi- gung von „Einkaussscheinen für Laubstammnolz und Laub- derbstangen“ bzu. „Einkaufsscheinen für Laubschichtnutz- derbholz : erjolgen.
12. Die Bestimmung, daß versteigerungs fähiges Fot- buchenstammholz und das gesamte Eschenstammholz nur an solche Betriebe verkauft werden düren, die beim Hau- abschluß Einkaufsscheine für Laubstammholz und Laub- derbstangen mit dem Leberdruck „Gültig für Rotbuchen- wertholz““ bzu. „Gültig für Eschenstammholz“ übergehen, wird aus Rriegsivirtschastlichen Gründen auch au Eschen- Schichtnutzderbholz sowie Weißbuchenstamm- und sSchichtnutzderbholz ausgedehnt. Diese Holzsorten dürsen mithin nur noch gegen Einkaufsscheine für Laubstamm- holz und -derbstangen bzu. Laubschichtnutzderbholz mit dem UVeherdruch „Cültig für Eschenholzt“ hzw. „Cültig für WeißbuchenholzW ahgegehen werden.
13. Da der gesamte Anfall an versteigerungs fähigem Rothuchenstammholz bestimmten besonders wichtigen Verwendungszwechen vorbehalten ist, erordert die aus- reichende Versorgung der übrigen auf schälfähiges Holz angewiesenen Industrie die bevorzugte Zuteilung bon nicht versteigerungssähigem Rothuchenstaämmholz von Klasse 4 aufwärts (Güteklasse B und. Zuteilungsholz der Güte- Klasse A gemäß Anlage A Ziff. I der Rohholzpreisverord- nung vom I6. 4. 1942. z
10
Schwellenholz
1. Allgemeines. Wie im Vorjahr ist die Deckung
des Reichsbahnbedarfs an Eichen- und Rotbuchenschwellenholz durch besondere Holzeinschlagsfestsetzungen und die Einbe—⸗ ziehung des Holzbedarfs für Nadelholzschwellen in die für Nadelstammholz und Derbstangen erteilte Holzeinschlagsfest⸗ setzung erfolgt. 2. Nadelholz. Den Schwellenholzkäufern ist grund— sätzlich Nadelstammholz der Güteklassen B und C zu verab— folgen. Den Waldeigentümern bzw. Nutzungsberechtigten bleibt es jedoch freigestellt, auch abgelängtes Nadelschwellen⸗ holz gemäß if 40 der Neichshoma (siehe Ziff. 3 Abs. 3), das in gleicher Weise auf die Nadelstammholzumlage an— rechnet, auszuhalten und zu verkaufen.
Aus Gründen der Holzausnutzung ist es erwünscht, daß . Schwellenherstellung geeignetes Holz, d. h. solches äftiger
ualität, diesem Verwendungszweck zugeführt wird.
Die mit der Herstellung der Wädelholzschhwellen für die Reichsbahn heauftragten Betriebe erhalien Einkaufs- scheine für Madelstammsiolz und Wadelderbstangen mit dem L(eberdruck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“. Die ausreichende und rechtzeitige Ver- sorgung dieser Betriebe muß in jedem Falle gewänrleistet sein.
In den Alpen- und Donaureichsgauen tritt in den bis— herigen Bestimmungen keine Aenderung ein.
3. Laubholz. Der selbständige Austausch zwischen der Umlage an Rothuchenschwelsenholz einerseits und Eichenschtellenholz andererseits ist für das Forstwirt- Schastssahr I9453 wieder gestattet, um die volle Erfüllung der erteilten Umlagen zu erleichtern. Durch die Zulassung dieses Austausches darf die Aufbringung des Laub- sSchwellenholzes jedoch nicht in größerem UVmsange von FEiche auf Rotbuche verlagert werden. Insbesoncsere ist von Forsthetrieben, die eine Laubschwellenholzumlage er- halten haben, gerades Eichenstammholz der HFlassen z und 3 in erster Linie jür Zwece der Weichenschnellen- herstellung auszuhalten und zu periverten.
Seitens der Forstbetriebe sind die für Zwecke der Schwellenherstellung aufzubringenden Mengen Laubnutzholz möglichst in geschlossenen, nicht zu kleinen Partien zur Ver⸗ fügung zu stellen. Bei geringerem Anfall im Kleinwaldbesitz wird es zweckmäßig sein, diese Betriebe in einem Vertrage nach gemeinsamer Verladestation oder gemeindeweise zu⸗ sammenzufassen.
Das zur Schwellenherstellung bestimmte Laubnutzholz kann aufbereitet werden:
a) als abgelängtes Schwellenholz nach den Bestimmun⸗ gen, der Ziff. 40 der Reichsholzmeßanweisung (Reichshoma); danach sind Schwellenhölzer gesunde, auch ästige, mindestens einschnürige Abschnitte, die nach Beschaffenheit, Länge und Zopfstärke zur Her— stellung von Eisenbahnschwellen geeignet sind. Die Krümmung darf auf 2,6 m Länge höchstens 8 em, bei Weichenschwellen je Meter 1 em betragen.
Da die Schwellenholzumlage nur zur Deckung des Reichsbahnbedarfs bestimmt ist, hat fich die Aus? haltung auf folgende Sorten zu beschränken:
Kl. A: Abschnitte von 265 m Länge oder einem . davon und 27 em Mindestzopf— durchmesser ohne Rinde;
Kl. B: Abschnitte von 25 m Länge und 24 em Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. Wird Schwellenholz länger als eine Schwellenlänge ausgehalten, so müssen die Stämme auf ein durch 2,6 m, nicht 55 m, teilbares Maß ab⸗ gelängt werden, damit aus den Stammenden ur besseren Ausnutzung des Holzes Schwellen
. orm 1 (Kl. A) hergestellt werden können.
Weichenschwellen: Ahschnitie von Z, his 5,0 m Länge — in geringem Umfange auch bis zu 6,6 m Länge — in Abstusungen von 10 zu 10 cm oder einem Vielfachen davon und 23 cm Min- destzopjdurchmesser ohne Finde.
Berlin, Donnerstag, den 1. Oktober
Im allgemeinen ist ausgelängtes Schwellenholz nur für Firmen aufzuarbeiten, die sich ausschließlich mit der Schwellenherstellung für die Reichsbahn be⸗ assen.
b) . besondere Ausscheidung des Schwellenstückes als Anteil bei Stammholzlieferungen der Güte⸗ klassen B und C. In diesem Falle rechnet der fest⸗ gelegte Schwellenholzanteil auf die Schwellenholz⸗ umlage an. Der Käufer hat in entsprechender Menge — evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz — Schwellen herzustellen.
Beim Rotbuchenschwellenholz sind seitens der Reichs- bahn die Rotkernbestimmungen zur Erleichterung der Holzaufbringung ermäbigt worden. Rotbuchenschrwellen werden onne Rücksicht auf die Größe des Rotkerns abge- nommen, sosern der Hern gesund ist, zurückgewiesen werden jedoch auch weiterhin Schwellen mit dunkel- braunem oder grauem Faulkern.
Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist ; J 3
in der Regel im Wege des Vorverkaufs (Verkauf vor dem
Einschlage) zu verkaufen. Hinsichtlich der Aushaltung von
K-Schwellen (2,5 m lang, ? cm Mindestzopfdurchmesser
ohne Rinde, sind mit dem HKäufer besondere Verein- barungen zu treffen, da die Reichsbahn nur beschränkte
Mengen übernimmi.
Die Anzeige der Verkaufsabschlüsse für Buchen-(Eichen⸗)
Schwellenholz durch die Forstbetriebe an das Reichsbahn jentralamt entfällt aus Vereinfachungsgründen auch für das Forstwirtschaftsjahr 1943.
Bei der Verkaufsabwicklung ist zu beachten, daß das
unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage abzugebende Laubnutzholz nur gegen Einkaufsscheine für Laubschwellenholz verkauft werden darf.
4. Die Preise für Rotbuchenschwellenhölzer regeln sich
nach der Rohholzpreisverordnung, die Preise für Sichen— schwellenholz unterliegen der Preisstoppverordnung.
5. Das in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenholz
stellt gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse dar; die Ausscheidung der Stammholzgüteklassen B und C ist daher weder bei der Aushaltung noch bei der Preisbildung zulässig.
6. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschlags—
und anschließender unverzüglicher Ueberweisung des zur Schwellenerzeugung bestimmten Laub- und Nadelholzes wird erneut hingewiesen.
Spät angeliefertes Buchenholz kann, auch wenn es gesund
bleiben sollte, in unserem Klima nicht so weit auströcknen, daß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden der deutschen Volkswirtschaft stark herabgesetzt.
Die Ueberweisung an die Buchen schwellenholzkäufer
in den Forstbetrieben haben daher möglichst zu einem Drittel der Umlagemengen bis spätestens 1. Fe⸗ bruar 1943, zu einem weiteren Drittel bis spätestens 1. März 1943 zu erfolgen, mit dem Rest in jedem Falle so frühzeitig, daß der Käufer die Ablieferung an die Tränkanstalt fristgemäß durchführen kann.
Wegen der Gefahr des Verblauens und der damit zu—
sammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit ist darauf be— sonderer Wert zu legen, daß 50 v. H. des zur Erzeugung von Kiefernschwellen bestimmten Kiefernstamm- und -schwellen— holzes möglichst bis zum 15. Februar 1943 dem Käufer über— wiesen werden.
J. Im Hinblick darauf, daß sich die aufgetretenen Ab-
suhrschiierigeiten auch auf die Schwellenerzeugung aus-
eibirkt haben, ist das Bebellen von Rundholz zur Se hwel- enherstellung wieder unbeschränkt zugelassen.
§11 Grubenholz
1. Allgemeines. Im Forstwirtschaftssahr. 1945
muß Grubenholz infolge Steigerung der Kohleförderung und aus anderen Gründen in erheblich gröberer Menge aufgebracht werden. Die Mehrausbringung wird ermög- licht durch Ermäßigung der Aufbringung von Nadel faser-· und -schichtnutzderhholz unter Zuteilung entsprechender Mengen Vadelstammholz an die Betriebe der Papier-, Zell- stoff- und Verpackungsmittelindustrie.
2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 1940 — 1III
25380 — betr. Reichsholzmeßanweisung gehören nicht nur Stämme, sondern auch Stangen zum rubenholz.
Spitzenknüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf
die Umlage an.
3. NVadelgrubenholz. Die selbständige Verschie⸗
bung zwischen der Umlage von Kiefern- (Lärchen⸗ Grubenholz einerseits und Fichten ⸗ (Tannen, Douglasien⸗ Grubenholz ö ist auch für das Forstwirtschaftsjahr 1943 ge— attet. . ;
Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang auszuhalten
— es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Aus— nutzung gewährleistet —.
Da in den Berghaugebieten der Ruhr, Saar und Sach-
sens der Einbau von Grubenholz in Stä-ke von über s6 em einen nicht unerheblichen Mehrverbrauch, an Holz ver- ursacht, ist in Forstbetrieben, die Einkaufssirmen dieser Ber gbaugebiete heliesern, das anfallende Kiefern. und Fichtenholz der Stärken von 9—- Iß em im Rahmen der /mlage nach Möglichkeit nicht als Faser. und Schichtnutz. derbholz, sondern als Grubenholz aufzuarbeiten.
Aus (iründen der Arbeitseinsparung und der Ver-
hinderung von gualitätsminderungen muß das Grubenholz nach Möglichkeit sofort beim Einschlag durch den Wald. besitzer entrindet werden, zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz auch nach Möglichkeit zu rücken.
Stammtrockene Nadelhölzer sind im Vergleich mit gesund
en , sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warn⸗ ä
schon äußerlich deutliche Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil— und nagelfest gelten können. Ein Befall von Borken- und Bastkäfern ist für die Verwendung ohne Bedeutung.
igkeit nur dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie
Der erhöhte Bedarf an Nadelspitzenknüppeln erfordert eine
verstärkte Aushaltung. Wegen der unterschiedlichen Längen⸗
1942
—
ansprüche sind die Längenabmessungen vor Beginn des Ein⸗ schlags mit dem Käufer zu vereinbaren.
4. Bezüglich Verwendung von Nadelgrubenlangholz zu Ge⸗ rüststangen, Netzriegeln usw. sowie für Leitungsmaste siehe §8 Ziff. 9 und 10.
5. La ubgrubenholz. Für das Forstwirtschasts- jahr 19435 kommt die Buchengrubenholzumlage aus (irün- den der Erleichterung der Fäserholzaufbringung in Fort- sall. Als Laubgrubenholz kommt daher in der e rn h, nur Eiche in Betracht.
Das Eichengrubenholz ist wie bisher auszuhalten. Es muß spätestens ausgangs Winter verkaufsfertig sein, sofern nicht der Einschlag aus Gründen der Gerbrindengewinnung in der Lohzeit erfolgt.
Da der Berghau das Eichengrubenholz zum Zwecke des Rundeinhaues vornehmlich in Stärken bis zu I16 cm Mdm benötigt, aher außerdem auch Bedarf an Eichen- stammholz der HKlasse I zwecks Einschnitts von Gruben- schwellchen hat, ist die für Eichengrubenholz erteilte Um- lage nach Möglichkeit nur in schwächerem Eichenholz zu er süllen und das stärkere Eichenholz den Grubenholzfirmen als Stammholz zu verkaufen hzw. hei gemischter Auf- arbeitung der Anteil an Gruben- und Stammholz nach Schätzung festzulegen und gegen entsprechende Einkaufs- scheine zu berwerten.
6. Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brennholz und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfest— setzung Umlage) des Grubenholzes nicht an. Es ist aber dafür zu sorgen, daß der Grubenholzhandel mit ausreichenden Men⸗ gen beliefert wird.
7. Die Durchführung von Selbsteinschlägen durch den Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin dringend erwünscht und geeignet, Schwierigkeiten beim Ar— beitseinsatz zu beheben. Ber Waldbesitzer hat jedoch die Auf⸗ arbeitung des Einschlages sowie die Vermessung des Holzes zu überwachen.
8. Eichen⸗ und Lärchenspurlatten holz. Der Bergbau ist auf die verstärkte Verwendung von Spurlatten aus Eichen- und Lärchenholz aus dem Inlandsaufkommen an— gewiesen. Für die Herstellung von Spurlatten eignen sich Eichenstammholz der Klassen 2 und 3 und Lärchenstammholz der Klassen Za bis Za, ausnahmsweise auch 3b, mit einer Mindestlänge von 6m — möglichst jedoch 8 und mehr m lang —, das gesund, gradschäftig und möglichst nicht dreh⸗ wüchsig ist. Beim Lärchenstammholz sind Aeste bis höchstens 5 em Stärke und Beulen zugelassen.
Die Abgabe hat im allgemeinen im Wege des Nachver⸗ kaufs zu erfolgen, nachdem das geeignete Holz durch den Käu⸗ fer aus dem angezeichneten stehenden bzw. dem liegenden Holz ausgesucht ist.
9. Eichenschacht⸗ und Aufbruchholz. Auch der Bedarf an dem zu Schacht- und Aufbruchzwecken geeigneten Eichenstammholz der Klassen 2 und 3 ist gestiegen und muß voll befriedigt werden. Dieses Stammholz darf gesunde Aeste aufweisen, muß aber möglichst gerade gewachsen sein. Bei der Verwertung dieses Holzes ist gleichfalls dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben.
Das für Spurlatten⸗ und Schachtholzzwecke e e. bringende Stammholz rechnet nicht auf die Gruübenholzumlage an. Die Aufbringung hat daher aus der für die betreffende Holzart und Holzsorte erteilten Stammholzumlage zu erfolgen.
§12 Faser⸗ und Schichtnutzderbholz
1. Allgemeines. Die Papier⸗ Zellstoff⸗ und Verpackungs⸗ mittelindustrie hat den gleichen Bedarf wie im abgelaufenen Forstwirtschaftsjahr. Auch die Landwirtschaft muß mit Pfahl⸗ holz im gleichen Umfange wie bisher versorgt werden.
2. . Verstärkung der Grubenholzaufbringung (siehe § II Ziff. I werden der Papier-. , und Ver- packungsmitielindustrie bestimmte Mengen Hiefern- und Fichtenstammholz zugeführt. Die Verpäckungsmittelindu- strie erhält zur Erleichterung ihrer Versorgung außerdem bestimmte Mengen Rothuchenstammholz.
Ueber die Aufbringung, Aushaltung und Abgabe dieser Stammhölzer gelien folgende Bestimmungen:
4a Die von den einzelnen Forsthetrieben aufzubrin-
ö Mengen sind als Teil der an WNadeistamm- olz und -derhstangen hzw. Rothuchenstammholz erteilen Umlage besonders festgesetzt.
b/ Um das stärkere Stammholz wertvolleren Uer- wendungszwecken vorzubehalten, haben sich die Abgeben auf Holz der Güteklassen B und C bis zu den Stär keklassen 2 bzw. Za — ausnahmsweise auch 3 bzw. 2 — einschließlich zu beschränken.
C Das Stammholz ist nach er jolgter Ueberweisung durch den Waldbesitzmer einzuschneiden. Es wirꝗ̃ empfohlen, von den Möglichkeiten des Einsatzws pon Kreis- bzw. ęlektrischen Sägen auf geeigneten Plätzen Gebrauch zu machen. U
Aus Gründen der Arbeitseinsparung empfiehlt es sich, das Holz vor dem Einschnitt zu riscken und im allgemeinen nicht in Längen unter 2 m — in Längen über 2? m nur im Einvernehmen mit dem Käujer — einzuschneiden.
Zur Verhinderung von CQualitãtsminderungen . das Holz sachgemäß zu lagern bzw. ausæu- setzen.
d Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Ersatz der Fückerkosten und erhält für die weiteren unter c) genannten Arbeiten die aufgewendeten und tat- sächlich verausgabten Lohnkosten einschl. der gesetzlichen Soziallasten (vergl. hierzu die für-. die Erstattung der Entrindungs kosten im RdEri. vom 23. Juni I942 unter Abschn. B] 25 — KM BiF p. S. I99 — enthaltenen Bestimmungen).
e Der Verkauf dieser Stammhölzer hat num gegen Einkaussscheine für WMadelstammholz und derb- stangen hz. Laubstammholz und -derbstangen mit dem Ceberdruc: „Mur für die Papier-, Zell- stoff- und Verpackungsmittelindustrie“ zu Stam m- hol zpreisen zu ersoigen.
3. Die für Faser⸗ und Thi g uderbhot erteilten Holg⸗
einschlagsfestsetzungen (Umlagen) umfassen