.
.
K / / n
. n
Erste Sacage zam geichs · nnd Staat ganzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. S. 2
beim Nadelholz das gesamte Faserholz und Schichtnutzderbholz t von Fichte, Tanne, Kiefer, das Schichtnutzderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer, beim Laubholz . das Faserholz und Schichtnutzderbholz von Buche, Aspe, in den Alpen- und TDonau⸗ . reichsgauen auch Weide, das Schichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe . (Weide).
4. Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1943 entfällt beim Nadelfaserhol; die Mengenfestsetzung für Holz der Güte⸗ klasse D. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß Pappfabriken, Schleifereien, Holzfaserplatten⸗ und Holzver⸗ uckerungsindustrie sich nicht mehr mit Brennholz versorgen
ürfen und ihren Bedarf ausschließlich mit . und Schichtnutzderbholz gegen die entsprechenden Einkaufsscheine einzudecken haben. .
5. Die Forstbetriebe haben den als Schichtnutzderbholz aufzuarbeitenden Anteil baldmöglichst durch Vorverkauf gegen Einkaufsscheine für Schichtnutzderbholz festzulegen. Indem der Waldbesitzer dieser Menge die voraussichtlichen Klein⸗ abgabemengen hinzurechnet, erhält er die als Schichtnutzderb⸗ holz aufzuarbeitende Menge. Der übrige Teil seiner Gesamt⸗ umlage an Faser⸗ und Schichtnutzderbholz ist sodann aus⸗ schließlich als Faserholz aufzuarbeiten.
Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnutzderbholz ist zur Vermeidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung auf Wunsch des Käufers in zu verein⸗ barenden Längen auszuhalten.
6. Da die Hersteller von Holzwolle nur stärkeres Hol wirtschaftlich verarbeiten können, ist diesen 5 Schichtnutzderbholz oder Faserholz der Klasse A bzw. stärkeres Holz der Klasse D anzubieten.
Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten⸗ und Faß⸗ abriken sowie der Betriebe des Böttcher⸗ und Küferhandwerks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längen⸗ maße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoch müssen sich diese Käufer . ihrer Sonder⸗ wünsche rechtzeitig mit den Waldbesitzern in Verbindung setzen.
Anbrüchiges Fichtenschichtnutzderbholz wird un a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. Die Aushaltung ist bei vor⸗ handener Absatzmöglichkeit zu vereinbaren.
J. Der Verkauf des Nadel⸗ und Laubschichtnutzderbholzes darf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Klein⸗ bedarfs gemäß 5 15 nur gegen Uebergabe einer Einkaufs⸗ genehmigung erfolgen.
Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnutzderhholz (z. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 vH. auf die Einkaufsscheine anzurechnen.
8. Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszu⸗ halten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen auch Weide. Andere Holz—
arten kommen nur auf Grund — 53 Vereinbarungen
(etwa für Versuchskochungen u. ä,) in Frage.
9. Für Aushaltung und Verkauf des Faserholzes gelten
folgende Bestimmungen: e F h l h, , n,. . die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse O sind wie bisher folgende Vorschriften maßgebend: . J. Getrennte Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C.
a) Die Lieferung von Faserholz der Klasse C unter⸗ liegt mengenmäßig keiner Beschränkung, wenn es vom Verkäufer rechtzeitig geschält oder ge⸗ spalten wird; dabei soll nach Möglichkeit ge⸗ schält und nicht gespalten werden.
o) Der Anteil an Faserholz der Klasse C darf bis zu höchstens 10 v. H. der Lieferung je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel⸗ umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.
II. Gemischte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.
a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu 1a,
wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält verkauft wird.
b) Der Anteil an Holz der Klasse C darf 10 v. H. der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Gemeinde nicht überschreiten, wenn das C⸗Holz ungeschält oder ungespalten bleibt.
Von der Aufarbeitung nach IL wird noch mehr als bis⸗ her Gebrauch zu machen sein.
Hinsichtli der Aushaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Aenderungen ein. Die Klasse D soll nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden.
Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, n , sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 em.
Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu bewahren, sind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B gu spalten, Rollen von über 25 em Zopfdurchmesser zweimal.
B. Nadelholz Kiefer, Fichte, Tanne):
Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt oder
gemischt aufgearbeitet werden. Im Hinblick . den großen Bedarf des Berghaus an
schwächerem Wadelgruhenholz ist die Einschränkung der
Aushaltung von Faserholz der Hlassen B und C geboten rer C II Ziff. J. Da Lederpappen⸗, Holzschliff⸗ und Faserplattenwerke, bei Kiefer auch Sulfatwerke, sowie die Holzverzuckerungsindustrie in der Regel Holz in minderer Qualität verarbeiten können, ist diesen nach vorheriger Vereinbarung in möglichst weit⸗ gehendem Umfange Faserholz der Klasse B in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allgemeinen unter eine Rollenstärke von 5 em D. m. R. am schwächeren Ende nicht , werden.
adelfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise nur Rollen von 5 bis 7 em Zopfstärke enthält, ist ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet ver⸗ arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriten, Solzfaserplattenwerke usw. ) .
gar wilnsc
Wenn eine Aufteilung der Klasse D für unumgänglich gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu⸗ wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeichnungen wie Di, D', De, Dr usw. zu unterlassen.
Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht als Ganzes zu Faserholz verwendet werden können (3. B. Schwammstücke), so sind gesunde, nicht grobästige Spaltstücke je nach der Stärke der Rollen in die Klasse A oder B zu setzen. Fehlerhafte Spaltstücke gehören in die Klasse D.
Wenn Nadelfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 em.
C. Aspe, Weide: ür Aspen⸗ und Weidenholz (letzteres nur in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen) der Klassen A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten.
D. Für sämtliches Faserholz gilt folgendes: 1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz. 2. Im Faserholz Klasse DO dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein.
Auf die Bestimmungen, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen.
. Der Waldbesitz ist nicht verpflichtet, Faser⸗ und Schichtnutzderbholz entrindet zu verkaufen. Die Forstbetriebe sollen sich jedoch zur Durchführun der Schälarbeit hereit finden, sosern die volle uml rechtzeitige Aufbringung der Holz- und Gerb- rindenumlage gesichert erscheint.
Das unter Ziff. K Gesagte gilt sinngemäß für das
Rücken des Holzes an Wege, Gestelle u. dergl.,
solveit der Waldbesitzer hierzu in der Lage ist.
Sämtliches Faserhol; (ausgenommen Rotbuchen,
Aspe, in- den Alpen- und Donaureichsgauen auch
Weide) darf auch als Stammholz in Längen von 2
bis 6m, nach halben Metern abgestuft, aufgearbeitet
werden, wenn bei Kurzaushaltung eine Beeinträchti⸗ gung der Umlagenerfüllung zu befürchten ist. Die
Aushaltung hat in diesem Falle als Faserstammholz
Klasse 1a: unter 15 em Mittendurchmesser ohne
Rinde bzw. Faserstammholz Klasse 1b: 15—19em
Mittendurchmesser ohne Rinde zu erfolgen. Es
wird darauf hingewiesen, daß dem Käuser von
Faserstammholz Iz - 65 m lang) gemäß Abschn.
B II Abs. 4 des gemeinschafflichen Runderlasses
des Reichskommissars für die Preisbildung und
Reichsforstmeisters vom 23. Juni 1942 (RMBlIRFv.
S. 190) zu den in der Rosiholzpreisperordnung
vom I6. April I942 vorgeschriebenen Faser-
RoOlzpreisen der Rindenverlust in Höhe von
I0 vfl. auch dann zusätzlich in Rechnung gestellt
. kann, wenn das Holz unentrindet ver kauft
wird.
7. Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das Grubenholz gegebenen Bestimmungen vgl. S 11 Ziff. 7) entsprechend
8. Für das gesamte Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Setzen von Holz⸗ stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.
9. Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen auch Weide, darf nur gegen Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholzarten zu Faserholz aufgear⸗ beitet, gilt für dieses Ziff. 5 Abs. J entsprechend.
E. Sonstiges Schichtnutzderbholz Die Erweiterung des Holzschuh- und Holzschuh- sohlenprogramms vergl. 5 9 Ziff. 4) erfordert die ver- stärkte Versorgung der Herstellerbetriehe mit Erlen- und Birkennutzrollen vorwiegend der Hlasse A.
813 Brennholz
1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der Kö (Degussa) und zur Ver⸗ sorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit Anzündeholz.
a) Generatorholz. Die Sicherstellung des be- nötigten Generatorholzes ist eine der dringlichsten Auf- gaben des Holzeinschlags.
Bei der Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unter⸗ scheiden zwischen „Generatorholz“ und „Tankholz“. Unter „Generatorholz“ sind sowohl das vom Waldbesitz für Gene⸗ ratorzwecke aufzubringe nde Waldbrennholz als auch die bei den holzbe⸗ und ⸗verarbeitenden Betrieben zur Tankholzherstellung . und geeigneten unzerkleinerten Holzabfälle — wie z. B. Spreißelholz, Schwarten und sonstige Stückabfälle — zu verstehen. „Tankholz“ ist das für den Betrieb von Generatoren gebrauchsfertig hergerichtete Generatorholz.
Infolge erheblicher Erhöhung des Fahrzeugeinsatzes kommen im Forstwirtschaftsjahr 1943 außer dem vorge- nannten Generatorholz hestimmte Mengen Wadel- und Rot- buchenstammholz jür Generatorzwecke zur Verwendung.
Zu Generatorzwecken eignen sich alle Holzarten. Unter den Laubholʒzarten ist Eiche nur beschränkt, in Beimischung mit anderen Holzarten, verwendungsfähig.
Die Sicherstellung des Holzbedarfs erfolgt durch Umlagen bzw. Teilumlagen an:
A. Brennholz. . 1. Brennderbholz: Scheitholz und Knüppelholz, 2. Brennreisig: Reiserknüppel und Stangenreisig.
Die Abgabe von Ast- und Ausbuschreisig sowie von Knorr- und Stockholz ist infolge Aufbereitungsschwierig- keiten sowie aus Gründen der erforderlichen Ausnutzung des nur beschränkt vorhandenen Transportraums für das Forstwirtsghastsahr 143 nicht zugelassen. Diese Ffolz- sorten sind daher — soweit nicht eine industrielle Verwer- tung, wie z. S. Stockholz zur ,, ,, Reisig zu ), , , , in Frage kommi — zur Deckung des örtlichen Brennholzbedarjs zu verwenden.
B. Nadel- und Rothuchenstammholz der Gilteklassen G und C his zur Stärkeklasse 2 bzw. Za — aus- nahmsweise auch 3 bæw. 265 — einschließlich.
, e, der besseren Eignung des Laubholzes ist es t, daß Forstbetriebe, die zugleich auch Wadel-
821
=
cn
.
m
größeren Schlägen in mehreren Teilüberweisungen.
betrieblichen Verhältni
stammholx für Generatorz vecke aufzubringen haben, die Bereitstellung von Laubstammholz unter entsprechender Ermäßigung der Nadelstammholzmenge erhöhen, sofern hierdurch nicht die Aufbringung der übrigen Laubnutzholz- umlagen gefährdet wird. Auch der Ersasz von Stammholz durch eine entsprechende Mehrmenge (im) an Generator- holz ist gestattei.
Anbruchholz kann in beschränktem Umfange mit- 6 werden, die Mitlieserung dar durch den einzelnen
orsibetrieb jedoch höchstens in der ,,. die dem Verhältnis des Anfalls von Anbruchnholz zu gesundem 96 ment. Eine Entrindung des Holzes ist nicht er⸗ orderlich.
Zur Behebung der beim Einkauf des Generatorholzes aufgetretenen Schwierigkeiten dar die Holzeinschlagsfest- setzung für Generator fiolz hzi. für Cienerator zwecke auf- zubringendes Nadel- und Rotbuchenstammholz bei Forst- hetriehen von 50 ha Cirõße aufwärts 30 rm bz. im und hei Forsthetrieben unter 50 ha Größe 50 rm bzw. im je Ge- meinde in der Regel nicht unterschreiten.
Der Verkauf hat nur gegen Einkaufsscheine für Brenn- holz bzi. Madelstammholz und ,, ,, mit dem Auf- druck „Gieneratorholz“ zu Brennholz- zi. Stammholz- preisen zu ersolgen. Als Käufer kommt in erster Linie die . A. G. für Tankholz und andere Generator⸗ kraftstoffe“ in Berlin W öh, Rankestr. 6, in Frage. Außerdem werden in geringerem Umfange — nach noch ergehenden
Richtlinien des Reichsforstmeisters — Einkaufsgenehmi-
gungen an Tankholz erzeugende Betriehe (holzwe- und verarbeitende Betriehe ausgegeben werden. Gemäß „Ver⸗ ordnung zur Regelung der Generatorholzaufbringung und verteilung“ vom 30. Oktober 1941 darf Brennholz aller Holz⸗ arten und ⸗sorten (auch Abfallholz), das nicht zur Herstellung von Tankhol k ist, weder als Generatorholz ab⸗ gegeben. 3. als Tankholz aufgearbeitet bzw. verbraucht werden. ;
Das in Betrieben der Forst- und Holzwirtschaft für hetriebseigene Kraftfahrzeuge zur Verwendung kommende Generator- bzi. Tankholz rechnet nicht auf die erteilten UVmlagen bzi. Auflagen an und unterliegt nicht der Ein- Rau fsScheinpflicht.
h) Verkohlungsholz. Als Verkohlungsholz ist Rotbuchen⸗Derb⸗ und 6, (von 4 em aufwärts) in 1 m Länge aufzuarbeiten. Die in Rotbuchenderb- und Keiserbrennholz festgesetzten mlagen können auch in Weißbuche erfüllt werden. Bei. Aufbhringungsschwierig- keiten können an Stelle von Rot Weiß ) buchenderbholz und Reisig gleiche Mengen (jm Birken- und Erlenderbbrenn- holz gesiesert werden. Bei Erle wird auch stark anbriüchiges Holz miigenommen, während Birkenbrennholz nur in schwach anbrüchigem Zustande zugewiesen werden darf. Zur Erleichterung der Holzaufbringung ist die Hiagver- kohlungsindustrie (Degussa) bereit, heim Derbholz au die getrennte Aufarbeitung nach Schei- und Knüppelholz so- wie das Spalten durch den Waldbesitz zu verzichten. Die Verteilung auf Scheit- und Knüppelholz ist zu schätzen. Damit das Holz durch die Hiag⸗Verkohlungsindustrie (Degussa) rechtzeitig gespalten und luftig aufgesetzt werden kann, haben die Üeberweisungen laufend zu . .
Es wir erwartet, daß jeder Waldbesitzer mindestens 10 vH. der Um⸗ lage bis spätestens 1. April 1943 überweist. Der Verkauf dieses Holzes unterliegt nicht der Einkaufsscheinpflicht. O) An op ündeholz Als Anzündeholz kommt aus preis⸗ lichen und transportlichen Gründen nur Derbbrennholz in eisenbahn⸗ und wasserfrachtgünstigen Lagen in Frage. Der Verkauf des Holzes hat nur gegen Einkaufsscheine für Brenn⸗ i mit dem Aufdruck „Umlage Berlin, Hamburg“ zu er— olgen.
2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 Ziff. 3 durch Teilumlage der . und Holzwirtschaftsämter sicher⸗ enen ist, unterliegt gleichfalls der Einkaufsscheinpflicht. So⸗ fern besondere Brennholzteilumlagen nicht festgesetzt werden, ist, der Brennholzhandel zur . der Städte, Indu⸗ strien usãm. und der waldarmen Gebiete mit Brennholz zu beliefern.
3. Für die örtliche Verteilung des Brennholzanfalls werden keine bindenden Anweisungen gegeben. Sberster Grundsatz muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer ge— rechten Verteilung gebracht wird. ine wird die beste Zu⸗ sammenarbeit aller beteiligten Stellen erwartet.
. 4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald⸗ besitzer und Berechtigten von Servituts- und sonstigem Rechts⸗ holz veranlassen, sich auch für seinen eigenen Brennholzbedarf Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschränkun⸗ s in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und ⸗—ange⸗ tellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, Land⸗ arbeiter usw. nach Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen. . .
B. Holzverwertung
§ 14 Grundsãätzliches
1. Wie im Vorjahr ist dafür Sorge n tragen, daß die
Holzeinschläge so frühzeitig wie möglich beginnen und den
r. . entsprechend mit allen Mitteln gefördert werden.
2. Der dringende Bedar / der iustungswirtschaft an Vadel- und Laubwertholz, insbesondere Rotbuchenwert- holz, erfordert, daß zunächst die Wertholzhiebe zur Durch- silhrung kommen. Nur dadurch kann zugleich vermieden werden, daß wertvolles Laub⸗ und Nadelnutzholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht werden, zu der das Holz normaler weise bereits im Walde Schaden erlitten hat.
. 3. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes sobald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsatz des Verkaufs nach dem Einschläge schließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser⸗ holz usw., keineswegs aus. .
n den Forstbetrieben unter 50 ha Größe hat der Ver— kauf des Nutzholzes, insbesondere des Faser⸗, Gruben- und Generator holzes, weitgehendst im Wege des Sammelverkaufs durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes, gegebenenfalls auch durch die Einheitsforstämter, zu erfolgen.
4. Von besonderer Wichtigkeit ist auch die unverzüg=
liche Ceberweisung des Holzes, damit gegebene Ahsuhr-
moglichkeiten voll ausgenutzt werden Ronen. Sosern ng eßerweisung der Gesamtmenge nicht möglich ist, haken Teililberweisungen zu ersolgen: dies gilt besonders 2 Holz, das vor dem Einschläge ver kaust ist.
=, a, rem.
2
Erste Beilage zum geichs und Staatsanzeiger Nr. S30 vom 1. Oktober 1942. S. 3
e K . K w 2
5. Gemäß Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 15. Juni 1945 (RMBlFv. S. 180 werden Reichszuschüsse für Gruben⸗ und Faserholz auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 gewährt. — 6. Da auf dem Gebiet der Holzabfuhr auch weiterhin mit Schwierigkeiten gerechnet werden muß, ist die eingehende , der Forstbetriebe mit den Holzkäufern und ge n re dringend erforderlich. Darüber hinaus ist es Aufgabe aller Waldbesitzex, Forstbeamten und Angestellten,
die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unterstützen. Im übrigen
verweise ich auf den Runderlaß des Reichsforstmeisters vom
3. Juni 1942 betr. Käufereinweisung bei der Verwertung von
Nadel⸗ und Laubstammholz (RMBlFv. S. 168.
§15 Kleinbedarf
1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger Ver⸗ braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe darf auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 Nutzholz einkaufsscheinfrei abgegeben werden. Infolge der Motwendigheit, den NWutz- ee, el, in verstärktem Umfange Kkriegswichtigen Ver-
ö wendungszwecen zuzuführen, erfahren die Kleinbedarjs-
abgaben jedoch folgende Beschränkungen:
a An den gleichen Abnehmer dieses HKäujerkkreises . — auch von mehreren Waldeigentümern, Naldnutzungsberechtigten und sonstigen Ronholz- erzeugern — unter Anrechnung auf die mlagen an Stammholz, Derbstangen und ScIhichtnutzderh- holz einkaussscheinfrei abgegeben werden; bis zu jährlich i ns gesamt 5 im m. R. Vutzholz (Laub- und Madelholz bzi. Laub- oder Madelholz).
b) Von den einkaufsscheinfreien Abgaben werden ausgeschlossen: versteigerungssähiges Laub- und Wadelnutzholz, Eschen- und Weißbuchenstamm- und „schicht- nuizderhholæ.
2. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, die Kleinbedarfsabgaben für Forstbetriebe von 50 ha Größe aufwärts mengenmäßig zu begrenzen, wenn eine unzu—
reichende Versorgung der Wirtschaft zu befürchten ist.
Weitergehende Einschränkungen der Hleinabgabe-
mengen (Ausdehnung der mengenmäßigen Begrenzung auf
Forstbetriebe unter 50 ha und Herabsetzung der 5 m- Frei- ,, bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle für olz.
3. Das an ortsansässige Selbstverbraucher abgegebene Holz sowie die daraus hergestellte Schnittware dürfen nur zu Nutzzwecken im eigenen Betrieb oder Haushalt Verwendung finden, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe ist untersagt.
4. Sämtliche Verkäufe an den gleichen Abnehmer von mehr als zusammen 5 jm m. R. Wädel- und Lauhnutznolz dürfen nur gegen Lebergabe einer Einkaufsgenehmigung erfolgen.
Selbstverbraucher und gewerbliche Kleinbetriebe, die einen Jahresbedarf von über 5 fm m. R. haben, sind daher vom
Bezuge einkaufsscheinfreien Holzes ausgeschlossen und erhalten Einkaufsscheine von der Abteilung Absatzlenkung des für sie zuständigen Forst⸗ und dolzwirts aftsamtes. :
Abschnitt III Schlußbestimmungen §16 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf dem 5 4 der Verordnung zur Verstärkung des olzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) in der . vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) und der erordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939 S. 2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029).
2 § 17 . 1. Gegen Höhe und Art des festgesetzten Holzeinschlags
sind als Rechtsmittel innerhalb einer Ausschlußfrist von je
14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungsstelle einzureichen; über ihn entscheidet das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt; gegen die Entscheidung über den Einspruch:
die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzu— reichen, die über den Einspruch entschieden hat: über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz
endgültig. 2 2X. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des
; ,, Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die
estsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Holzeinschlags
zugestimmt hat.
§518
1. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hedürsen der Genehmigung der Hauptabteilung J Jer Reichsstelle für Holz.
2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser ,, ö. 3 . Strafbestimmungen der Ver⸗ ordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. Mär 1938 RGBl. 1 S. 234) in der Faͤssuͤn vom 12. Oktober 4 (RGBl. 1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudeten“ . ö fin 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939
2) in der Fassung vom 12. Oktober 1939 (NRGBl. 1 S. zes) der. 8 ö §19
1. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft.
2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Anord⸗ nungen der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung 1, außer
Kraft, soweit sie von den Bestimmungen dieser Anordnung
abweichen:
a) Anordnung F Nr 22 vom 1. Oktober 1941 betr. Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirt⸗ schaftssjahr 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und 1 Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober
) Anordnung F Nr. 25 vom 28. März 1942 betr.
— dee und Holzverwertung in den Forst⸗ und
olzwirtschaftsamtern Wien und Salzburg im Forst⸗
wirtschaftsjahr 1943 (Deutscher Reichsanzenger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 19412). Berlin, den 23. September 1912. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Anordnung F Nr. 34 der Reichsstelle für Holz — Hauptabteilung 1 — Aufbringun von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 191
Vom 23. September 1942
In Durchführung des Runderlasses des Reichsforst⸗ meisters vom 23. September 1912 — HB /P W 525.00. 00 33 — (Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 2655) wird auf Grund der 85 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. JI S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben⸗ erzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133) für das Forstwirtschaftsjahr 1943 folgendes angeordnet:
Abschnitt 1
Gerbrindenaufbringungsfestsetzungen (Umlagen) und sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen
§81
1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden getrennt für Eichen- und Fichtengerbrinde in Doppelzentnern 1 da — 100 kg) durch die zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Forstdienststellen aus⸗ gesprochen.
2. Die Gerbrindenaufbringungsfestsetzungen enthalten Mindestmengen, die möglichst überschritten werden sollen.
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf— lagen werden ebenfalls von den in Abs. 1 genannten Behörden bzw. Dienststellen erteilt. ;
4. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf— lagen sind
a) Gebot zur Gerbrindenaufbringung ohne Mengen⸗ festsetzung. .
b) Zwangsweise Durchführung der Gerbrindenauf⸗ bringung durch die Prüfungsstellen bzw. die von diesen Beauftragten für Rechnung des Waldeigen—⸗ tümers bzw. ⸗nutzungsberechtigten.
c) Vorschriften zur Aufarbeitung und Pflege der Gerb⸗ rinde.
d) Weitere die Gerbrindengewinnung fördernde Maß⸗ nahmen.
§2
1. Die gemäß dieser Anordnung erteilten Aufbringungs⸗ festsetzungen (Umlagen) für Gerbrinde und sonstige der Gerb⸗ rindenaufbringung dienenden Auflagen gelten für das Forst⸗ wirtschaftsjahr 1943. .
2. Die Erfüllung der Aufbringungsfestsetzungen (Um⸗ lagen) oder der sonstigen Auflagen wird längstens bis zum Ende der Schälperiode befristet. Die Frist wird nicht länger bemessen, als zur Erfüllung der Umlagen oder sonstigen Auf⸗ lagen unbedingt erforderlich ist. Die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter bzw. die von ihnen beauftragten Dien tftellen können die Fristsetzung auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Umlagen oder sonstigen Auflagen, vornehmen. Bereits gesetzte Fristen können geändert werden.
83
1. Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) werden den
n n nn n mn bzw. ⸗nutzungsberechtigten schriftlich mit⸗ eteilt.
! 2. Für den kleineren Waldbesitz können, soweit durch⸗
führbar, gemeindeweise oder genossenschaftsweise Sammel—
umlagen vorgenommen werden; die Sammelumlagen werden
6j. mit Hilfe der Bürgermeister sofort auf die einzelnen aldbesitzer unterverteilt. '
3. Sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auf⸗ lagen werden den zur Aufbringung Verpflichteten schriftlich mitgeteilt oder ortsüblich bekanntgemacht.
Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt beim Kleinwald⸗ besitz für die zu einer Gemeinde gehörigen Waldeigentümer gemeinsam.
§8 4
1. Die Aufbringung von Eichen⸗ und Fichten⸗ erbrinde erfolgt grundsätzlich durch Aufbringungsfest— K (Umlagen). Nur ausnahmsweise können zu diesem Zweck statt der Aufbringungsfestsetzungen (Umlagen) sonstige der Aufbringung dienende Auflagen erteilt werden. Hier⸗ über entscheiden gegebenenfalls die Forst- und Holzwirt— schaftsämter nach den örtlichen Gegebenheiten. Diese Ent⸗ scheidung kann den nachgeordneten Dienststellen, insbesondere den Prüfungsstellen, übertragen werden.
2. Bestimmte sonstige der Aufbringung dienende Auf⸗ lagen (z. B. S 1 Ziff. 4b und e) können auch neben den Aufbringungsfestsetzungen n,, erteilt werden; ebenso können mehrere sonstige der Aufbringung dienende Auflagen nebeneinander (z. B. S 1 Ziff. 4a und e) erteilt werden.
§8 5
1. Jeder zur Gerbrindenaufbringung herangezogene Waldeigentümer bzw. nutzungsberechtigte ist verpflichtet, zur Erfüllung der ihm mitgeteilten Gerbrindenaufbringunigsfest⸗ setzungen oder der sonstigen der Gerbrindengewinnung die⸗ nenden Auflagen die hr fn erforderlichen Waldflächen bzw. Teile des Holzeinschlages des Forstwirtschaftsjahres 1943 be⸗ reitzustellen. In den Gebieten mit Sommerschlägerung er⸗
pig die ae eng der Fichtengerbrindenumlage aus dem
ichteneinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1944.
2. Jeder Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, der eine Ferbrindenaufbringungsfestfe ung — einzeln oder als Teil einer Sammelumlage — erhalten hat, ist verpflichtet,
mindestens die festgesetzte Menge aufzubringen; wird er durch sonstige der Gerbrindenaufbringung dienende Auflagen ez so ist er ebenfalls zur Er⸗ füllung dieser Auflagen verpflichtet.
3. Der Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte kann der Verpflichtung zu Abs. 1 und 2 auch dadurch nachkommen, daß er beim Verkauf von Fichtenholz dem Käufer die Ver⸗
pflichtung auferlegt, von dem gekauften Holz Fichtengerbrinde
zu gewinnen. Auch Halzbezugsberechtigte (Servitutsberech⸗
—— — — — —
tigte) können in gleicher Weise zur Rindengewinnung von dem bezogenen Holz verpflichtet werden. .
Ueberttägt der Waldeigentümer bzw. mnutzungsberechtigte die Rindengewinnung einem Dritten, so bleibt er für die Er—⸗ füllung der ihm gegebenen Aufbringungsfestsetzung (Umlage) voll verantwortlich.
Abschnitt ll Vorbereitung der Gerbrindenaufbringung
86
1. Die Auswahl und Bereitstellung der für die Rindenge⸗ winnung notwendigen Schläge ist sofort nach Zustellung des Umlagebescheides ünd mit großer Sorgfalt vorzunehmen. Bei der Bemessung des CLmsanges der Lohhiebe ist zu be- rücksichtigen, daß es sich bei den mlagen um Mindest- ausbringungs mengen handelt, die nach Möglichkeit zu über- schreiten sind. .
2. Auf die Aufbringung größtmöglicher Mengen von Eichengerbrinde ist nach wie vor größter Wert zu legen. Wegen der Auswahl der für die Eichenrindengewinnung ge— eigneten Bestände verweise ich auf den Runderlaß des Reichs— forstmeisters vom 4. März 19510 — IIIII2z28 — Reichs⸗ ministerialblatt der Forstverwaltung S. 191). Im Rahmen der hier gegebenen Richtlinien sind alle Hiebe in schälfähigen Eichenbeständen (Niederwaldschläge und dochwalddurch⸗ forstungen) bis zur Saftzeit zurückzustellen (q 5 Ziff. h. Zur Verslärkung des Gerbstoffanfalls müssen künftig mehr als bisher Eichenbestände mit gröberer Rinde heran-
ezogen werden. Der Absatz dieser gröberen Eichenrinde ist vor der Gewinnung sicherzustellen. ;
3. Bei der Fichtengerbrindengewinnung ist die Zu⸗ sammenlegung der Gewinnungsorte in einzelne Schläge ge⸗ boten. Großer Massenanfall an Rinde auf kleiner Fläche gestattet eine weitgehende Zusammenfassung der Arbeiten zur Gewinnung und Pflege der Rinde auf kleinem Raum und erleichtert dadurch deren Abwicklung und Ueberwachung. Auch für den Abtransport der Rinde ist diese Zusammen⸗ legung der Gewinnungsorte in einigen wenigen Hieben am vorteilhaftesten. .
Bei der Veranschlagung der für die Aufbringung der Fichten rinde erforderlichen Holzmengen ist zu berücksichtigen, daß in Durchforstungen die Rinde von unterdrückten Stam— men oft nicht „geht“.
4. Die erforderlichen Lohgeräte müssen, soweit sie fehlen, rechtzeitig beschafft werden. Für die Fichtengerbgewinnung geeignete Geräte sind: ö
für alle Stärken: Loheisen nach Waldarbeiter Fritzsch, Fa. Göhlers Witwe, Freiberg (Sa.);
für schwaches Holz: Dauner Loheisen, Fa. Gehendges, Putzborn bei Daun;
für starkes Holz: Bayerische Schimpeisen, Max Grübl, Ruhpolding, Obb., und . Schälgerät nach Zimmermann, Fa. David Domi—
nicus & Co., Remscheid.
Die angegebenen Firmen liefern ohne besondere Kenn— ziffer. Sollten trotzdem Lieferschwierigkeiten auftreten, so ist dies der Technischen Zentralstelle der Deutschen Forst— wirtschaft (GmbH) in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, un⸗ mittelbar anzuzeigen.
5. Da die großen Anfälle, insbesondere an Fichtenrinde, von den Verbrauchern nicht sofort in vollem Umfange auf⸗ genommen und verarbeitet werden können, müssen rechtzeitig Lagermöglichkeiten geschaffen werden, um die getrocknete Rinde vor ungünstigen Witterungseinflüssen zu schützen. Wenn auch die Einlagerung der übernommenen Rinde in erster Linie Sache des Käufers, insbesondere des Rinden⸗ händlers ist, so sind doch die Waldbesitzer bzw. ⸗nutzungs⸗ berechtigten verpflichtet, die Einlagerung der Rinde durch Bereitstellung umd Vermittlung von Lagerräumen, Lagerplätzen, Holz zum Schuppenbau usw. zu unterstützen.
Abschnitt lll Schlußbestimmungen
37
1. Gegen Höhe und Art der Gerbrindenaufbringungs— festsetzungen und gegen die Art der sonstigen der Gerbrinden— aufbringung dienenden Auflagen sind als Rechtsmittel inner— halb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen gegeben:
der Einspruch: er ist bei der zuständigen Prüfungs⸗ stelle einzureichen; über ihn entscheidet das zu— ständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt.
Gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Be⸗ schwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die über den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig.
2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug der festgesetzten Gerbrindenaufbringung oder die Durchführung der sonstigen der ö dienenden Auflagen nur in dem Umfange, in dem die festfetze nde Stelle auf Antrag dem Aussetzen der Gerbrindenaufbringung zugestimmt hat.
§ 8 . Gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsämtern und forstlichen Prüfungsstellen besteht Auskunftspflicht gemäß 8 2 der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Neben— erzeugnissen vom 31. Januar . 1939 (RGBl. 1 S. 133).
— 89 Ueber die Durchführung der Gerbrindenaufbringung und
verwertung im Forstwirtschaftsjahre 1943 ergeht rechtzeitig vor Beginn der Ernte bzw. der Verkäufe besondere Anordnung.
§810 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver— ordnung zur verstärkten Deckung von 2 aus forst⸗ wirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 1833). §811
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. September 1942.
Der Reichsbeauftragte für Dor Parchman n.
,