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Neichs und Staatsanzeiger gte. 233 vom S5. Oktober 1942. S. 2
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Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung
der Gesamtproduktion des Troxler⸗Verlages, Bern, verboten.
Berlin, den 30. September 1942.
Der Reichsführer⸗s, und Chef der Teutschen Polizei
im Reichsministerium des Innern. . J. Ar Panzinger.
29. Anordnung
des Generalbevollmãächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft ̃ über die Verbindlicherklärung eines Arbeitsgemeinschafts⸗ vertrages zum Rahmenbauvertrag für den Einsatz der deutschen Bauwirtschast im Osten ;
In Ergänzung meiner 25. Anordnung vom 13. März 1942 ordne ich an: Art. I
Der in der Anlage abgedruckte Arbeitsgemeinschafts⸗ vertrag zum „Rahmenbauvertrag⸗Ost“ wird für den in Art. IF bezeichneten Einsatz für verbindlich erklärt.
Art. II
Der Geltungsbereich des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum „Rahmenbauvertrag⸗Ost“ erstreckt sich:
J räumlich: auf die besetzten Ostgebiete,
2. fachlich: auf alle Einsätze der im Reich einschließlich der eingegliederten Ostgebiete ansässigen Unternehmen des Bauhaupt' und Baunebengewerbes, soweit die Arbeiten dieser Einsätze nur im Wege der Selbstkostenerstattung und nicht zu Festpreisen nach Maßgabe der Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 1051) oder der Leitsätze für die Preisermittlung auf. Grund der Selbstkosten bei Bau⸗ leistungen für öffentliche Auftraggeber (SBS) — Teil III vom 25. Mai 1940 (RGBl. I S. 850) und auch nicht im Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Runderlasses Rr. TII4I vom 17. Funi 1941 (Mittl. 1 S. 359) abgewickelt werden können.
3. zeitlich: auf alle ab 1. Januar 1943 im Osteinsatz erbrachten Leistungen und sofern der Einsatzträger den „Rahmenbauvertrag-Ost“ von einem früheren Zeitpunkt ab in Kraft gesetzt hat, von diesem Zeitpunkt ab.
Art. III
1. Firmen. die nur mit Baugeräten vertreten sind, werden nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft. Mit diesen Firmen hat die federführende Firma einen Gerätemietvertrag äbzuschließen. Der Mietvertrag muß den Vorschriften des Einheitsmietvertrages entsprechen.
2. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind die ein⸗ schlägigen Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes anzu⸗
wenden. Art. IV
itsgemeinschaft können nur Fir⸗
() Mitglieder der Arbe strie oder dem
men sein, die der Wirtschaftsgruppe Bauindu sverband des Bauhandwerks ange ) aunebengewerbes sind Nachunternehmerverträge
lieder der Arbeitsgemeinschaft sind, sofern oraussetzungen des Abs. 1 erfüllt werden:
tstellung für den Einsatz, ung des Abmarsches chaft und Geräten in „daß ihr Beitrag zur emäß § 10 Ziffer 4 Abschnitt B 5 vH. dieser Schlüsselsumme oder Der Beitrag und die Schlüssel⸗ summe sind hierbei für den Zeitraum eines Monats
Reichsinnun Firmen des?
im übrigen die
a) die federführende Firma,
b) die Firmen, die bei Berei spätestens jedoch nach BGeendi in den Einsatz der Baueinheit vertreten sin Schlüsselsumme g dieses Vertrages mehr ausmacht.
so mit Ge
F erechnung der Schlüsselsumme und der Bei⸗ träge zur Schlüsselsumme ist der Inhalt des 5 10 dieses Ver⸗ trages maßgebend. 3) Firmen, die die Voraussetzungen in Ziffer 1 und 2 ierüber von der federführenden Firma g einer Ausfertigung dieses Arbeitsgemein⸗ s unverzüglich Mitteilung. Mit dem Empfang lung wird die benachrichtigte Firma Mitglied
unter Uebe schafts vertrag dieser Mittei der Arbeitsgemeinschaft.
gemeinschaft haften dem Bau⸗ samtschuldnerisch. Im Ver⸗ alle einer Inanspruchnahme hren Beiträgen zur Schlüssel⸗ iffer 4 Abschnitt B berpflichtet, es sei Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aus schuld⸗ haftem Verhalten die Haftung allein od ü n Teil zu vertreten hat. ᷣ d der Schlüsselsumme erfolgt hierbei am Ende des Einsatzes für die gesamte Einsatzzeit.
Die Mitglieder der Arbeits herrn und Dritten gegenüber ge hältnis zueinander sind sie im
aus der Haftung entsp summe gemäß denn, daß ein er zu einem über⸗ Feststellung der Bei⸗
Die federführende Firma vertritt dem Bauherrn und über die Intexessen der Firmen der Arbeits⸗ nsbesondere in bezug auf die Abrechnung.
oweit die Bevoll⸗
Dritten gegen gemeinschaft, i (2) Die federführende Firma ist ins mächtigte aller Firmen der Arbeitsgemeinschaft. (3) Sie ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
() Der federführenden Firma obliegt der gesamte Schrift⸗ verkehr, die Abrechnung mit dem Bauherrn, die Verteilung der von dem Bauherrn eingehenden Zahlungen nach Maßgabe der im § 10 hierfür festgelegten Bestimmungen sowie die Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die sich aus der Ab⸗ des Vertrages ergeben. ;
(23) Die federführende Firma ist verpflichtet, alle sonen- und Sachschäden den Bestimmungen des Bauver⸗
Firmen, die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Bau—⸗ indu rie oder des Reichsinnungsverbandes des Bauhandwerks sind, aber wegen Fehlens der Voraussetzungen nach 5 1
Ziffer 2a und b des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum Rahmenbauvertrag-Ost“ n icht Mitglied der Arbeits⸗ gemeinschaft sein können, erhalten hierüber von der feder⸗ führenden Firma unverzüglich Mitteilung, Sie erhalten im übrigen die im § 10 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum „Rahmenbauvertrag⸗-Ost“ für sie vorgesehene Vergütung.
Art. V
Die Abwicklung der sich aus Art. IUIl und IV ergebenden Aufgaben obliegt der federführenden Firma.
Art. VI
Firmen, die mit ihrer Aufnahme in die Arbeitsgemein⸗ schaft in besonders begründeten Fällen nicht einverstanden sind sowie Firmen, die in die Arbeitsgemeinschaft nicht auf⸗ genommen sind, können innerhalb einer Woche nach Empfang des Arbeitsgemeinschaftsvertrages oder der Mitteilung ihrer Nichtaufnahme in die Arbeitsgemeinschaft hiergegen bei ihrer Wirtschaftsorganisation schriftlich Einspruch erheben. Ueber
diesen Einspruch entscheidet eine bei der Arbeitsgemeinschaft
der deutschen Bauwirtschaft eingerichtete Spruchstelle end⸗ ültig nach einer vom Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ ung der Bauwirtschaft genehmigten Verfahrensordnung.
VII
Ich behalte mir vor, Aus nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zum „Rahmenbauvertrag⸗Ost“ anzuordnen oder zuzulassen.
Berlin Ws, den 3. September 1942. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichs minister Speer.
Speer. Berlin, den...... Arbeits gemeinschaftsvertrag zum „Rahmenbauvertrag⸗ Ost ! Gauherrm Die in der vom. ; 3 . aufgestellten Baueinheit J J enn ,, Firmen haben ge⸗ mäß § 1 dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages eine Arbeits⸗ gemeinschaft gebildet. Mit der Federführung ist die Firma k beauftragt worden. . . 54 (Firma) hat mit 9 22 6. (Bauherr)
den in der Anlage beigefügten Bauvertrag für die Arbeits⸗
gemeinschaft abgeschlossen. . Die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind in der beigefügten Anlage im einzelnen aufgeführt U der Baueinheit gehören die in der Anlage zu diesem ,,,, nach Berufsgruppen und Firmen⸗ zugehörigkeit bezeichneten rbeitskräfte sowie die im einzelnen nach Art und , ,, , Baugerãäte. Die vorgenannten Anlagen werden mit dem Vertrags
abschluß wesentlicher Bestandteil dieses Arbeitsgemeinschafts⸗
vertrages. : ; . Für das Verhältnis der in der Arbeitsgemeinschaft ver⸗ einiglen Firmen untereinander und für das Verhältnis der
behandeln.
Firmen der Arbeitsgemeinschaft sind ederführende Firma in der Erfüllung ihrer durch Erteilung der notwendigen Auskünfte ür die Abrechnung usw. not⸗
trages entsprechend zu
(3) Die ein verpflichtet, die Obliegenheiten und ZJurverfügungstellung der wendigen Unterlagen zu unterstützen.
stem Ermessen elung etwaiger ifferenzen mit
(I) Die federführende Firma hat nach be m handeln. Dies gilt insbesondere für die Re chiedenheiten und Abrechnungs Sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit fahren, die sie in eigenen Angelegenheiten
Meinungsvers dem Bauherrn. der Sorgfalt zu ver anzuwenden pflegt. (2) Bei Meinungsverschiedenheite
n Firma und dem Bauherrn, Monatsentgeltes der Baueinheit um mehr als 20 vH. n können, ist die federführende Firma verpflichtet, hier⸗ über unverzüglich diejenigen Firmen zu verf innerhalb der Arbeitsgemeinschaft außer ihr den höchsten Bei⸗ e gemäß § 10 Ziffer 4 , B 6er oso der
n zwischen der feder⸗ die zu einer Verände⸗
tändigen, die
trag zur Schlüsselsumm leistet haben und mit ihr zusammen mindestens Die Beiträge und die Schlüssel⸗ me sind hierbei für den letzten Abrechnungszeitraum vor nhängigwerden des Streitfalles festzustellen. Stellungnahme gegenüber dem Bauherrn oder die r Meinungsverschiedenheit entscheiden diese rführenden Firma mit Stimmen⸗ ist für die übrigen Mitglieder
lsumme aufbringen.
Ueber die
e sonstige Art der Erledigung de Firmen zusammen mit der fede Die Entscheidun
mehrheit. der Arbeitsgemeinschaft verbindlich.
irma hat mit der Exrichtung der Arbeitsgemeinschaft für diese eine besondere Buchführun bei einem öffentlich⸗rechtlichen Geldinstitut oder einer bank ein Sonderkonto zu errichten. sämtliche vom Bauherrn eingehenden Zahlungen
Aus den auf diesem Konto angesammelten olgen die Zahlungen gemäß 5 10 dieses Vertrages durch die ederführende Firma. .
Die federführende
Auf dieses Konto sind u leiten. eträgen er⸗
) Sind bei einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft de Bedenken gegen die Art der Geschäftsführung tstanden, so kann das Mit⸗ lichtungsausschusses bean⸗ aft aus fünf oder mehr Mit⸗ bei der feder⸗ einzureichen.
schwerwiegen durch die federführende Firma en glied die Entscheidung eines S tragen, wenn die Arbeitsgemeinsch iedern besteht. Der Antrag ist mit Begründun irma durch eingeschriebenen Brie ende Firma hat innerhalb einer Woche nach Ein⸗ be von Tagungsort und Zweck den Schlich⸗
steht aus den drei Mit⸗ und der federführenden ur Schlüsselsumme gemäß 5 16 Der Beitrag und die ei für den letzten Abrechnungszeit⸗ ing des Antrages festzustellen.
erführende Firma ist verpflichtet, dem Schlich⸗ Auskunft und auf Verlangen Einsicht in alle aftsvert rag betref⸗
ie federfü gang unter Anga tungsausschuß einzuberufen.
(2) Der Schlichtungsausschuß be iedern, die außer der besch irma den höchsten Beitra ffer 4 Abschnitt B hlüsselsumme si raum vor Eingan
et haben.
—
tungsausschu den Baubertrag und den Arbeitsgemeins fenden Unterlagen zu gewähren.
(4 Der Schlichtungsaussch mehrheit innerhalb einer Fri gang des Antra
uß entscheidet mit Stimmen⸗ von 2 Mongten seit dem Ein— rführenden
es bei der fe Wird fest⸗
ben nicht geeignet ist, so kann der Schlichtungsausschuß ihre bberufung bei dem Bauherrn beantragen. In diesem Falle
ist gleichzeikig eine Nachfolgerin vorzuschlagen.
(5) Kommt eine Entscheidung nach Ziffer 4 innerhalb der
vorgesehenen Frist gleich aus welchen Gründen nicht zustande, so kann die beschwerdeführende Firma die Abberufung der federführenden Firma bei dem Bauherrn beantragen. Dieser 96 eidet endgültig unter gleichzeitiger Bestellung der Nach⸗ olgerin.
(G) Bei Arbeitsgemeinschaften mit weniger als fünf Mit⸗ liedern entscheidet im Falle der Ziffer (1) auf Antrag der auherr, wenn eine Einigung unter den Mitgliedern inner⸗
halb von sechs Wochen seit Enfants der Beschwerde bei der sederführenden Firnia nicht mögli
ich war.
8 89 8 (1) Ein Mitglied scheidet aus der Arbeitsgemeinschaft aus, sobald die von ihm der Baueinheit zur Verfügung ge⸗
stellten Gefolgschaftsmitglieder aus dem Einsatz entlassen
werden. Für die gegebenenfalls verbleibenden Geräte ist von diesem Zeitpunkt ab gemäß Art. 1I1 der 29. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt chaft zu verfahren. J
(3) Die Arbeitsgemeinschaft endet im übrigen nach Ab⸗ wicklung des Vertrages mit dem Bauherrn und nach Aus⸗ einandersetzung unter den Mitgliedern.
(3) Nach Auflösung der Arbeits gemeinschaft hat die federführende Firma die Akten, Kassenbücher usw. nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
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() Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Arbeitsgemein⸗ 6 und bei Beendigung der Arbeitsgemeinschaft hat die ederführende Firma über die eingereichten Rechnungen und die dafür empfangenen Zahlungen und deren Verteilung nach den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung Rech⸗ nung zu legen.
(G) Zu einer weiteren Rechnungslegung ist die feder⸗ führende Firma nicht verpflichtet. Sie hat jedoch auf Ver⸗ langen jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft wegen der Abrechnung an ihrem Betriebssitz Einsicht in das bei ihr ge⸗ führte Konto der Arbeitsgemeinschaft zu gewähren und im Zusammenhang hiermit Auskünfte zu erteilen.
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Die bei der federführenden Firma eingehenden Zah⸗ lungen des Bauherrn sind jeweils innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Zahlungseingang wie folgt unter die Firmen der Baueinheit zu verteilen:
(1) Die gemäß § 2, Ziffer 17, 9a, ge und 19 des „Rahmenbauvertrages⸗Ost“ vom Bauherrn erstatteten Kosten werden an die Firmen der Baueinheit so verteilt, wie sie nach diesen Bestimmungen Anspruch auf Erstattung haben.
( Aus den vom Bauherrn erstatteten Kosten gemäß §z 2, Ziffer 8 des „Rahmenbauvertrages⸗Ost“ bestreitet die federführende i während der Dauer des Einsatzes die Kosten des Nachschubbedarfs an Kleingeräten und Werzeugen; reichen diese nicht aus, so schießt die f fehlenden Mittel vor.
Am Ende des Einsatzes werden die der Arbeitsgemein⸗ schaft . Kleingeräte und Werkzeuge sowie nicht ver⸗ teilte Beträge aus der Erstattung gemäß 5 2 Ziffer 8 des „Rahmenbaunvertrages-Ost“ unter die Firmen der Baueinheit in dem gleichen Verhältnis verteilt, wie sie Kleingeräte und Werkzeuge bis zur Beendigung des Einsatzes eingebracht haben. Die Kleingeräte und Werkzeuge sind hierbei . zur Fest⸗ stellung des Beteiligungsverhältnisses als au für die Vertei⸗ lung selbst einheitlich nach einem von der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie sowie vom Reichsinnungsverband des Bauhand⸗ werks anerkannten Bewertungsmaßstabe zu bewerten.
G) Die vom Bauherrn erstatteten Kosten gemäß 5§ 2 Ziffer 9b des „Rahmen bauvert rages⸗Ost/ verbleiben der federführenden Firma, die hieraus die der Arbeitsgemeinschaft auf der Baustelle entstehenden Bürokosten zu decken hat. Die federführende Firma ist nicht berechtigt, darüber hinaus Kosten auf die Firmen der Baueinheit umzulegen.
I Die Beträge für Allgemeine Geschäftskosten und Ge⸗ winn gemäß 8. 2 Ziffer 11 des „Rahmenbauvertrages⸗Ost“ werden unter die Firmen der Baueinheit wie folgt verteilt:
A. , erhält die federführende Firma aus dem Auf⸗ kommen gemäß 52 Ziffer 1 des „Rahmen bauvertrages⸗QDst“
von den ersten RM 59g0 des Aufkommens 15 vH.
von den Beträgen zwischen RM 5 001 bis 10 000 des Aufkommens 8 vH.,
von den Beträgen zwischen RMÆ 10 001 bis 15 000 des Aufkommens 5 v́.,
von allen weiteren Beträgen über EM 15 000 des Auf⸗
kommens 4 v́. ; .
B. Der Rest des Aufkommens wird nach einer Schlüssel⸗ summe verteilt. Sie wird gebildet aus den jeweils im Ab⸗ rechnungs eitraum tatsächlich angefallenen
J. a) Löhnen der im „Rahmenbauvertrag⸗Ost“ als Fach⸗ arbeiter bezeichneten und entlohnten deutschen Bau⸗ stellenlohnempfänger und den Löhnen der ihnen gleichgestellten vollsdeutschen und ausländischen Fach⸗ arbeiter ausschließlich gesetzlicher Sozialaufwendungen und Lohnnebenkosten;
b) 80 vH. der Löhne der deutschen Hilfsarbeiter und der⸗ jenigen volksdeutschen und ausländischen Hilfs⸗ arbeiter, die ein deutsches Arbeitsbuch oder eine deutsche Arbeitskarte h. und bereits seit dem 1. Januar 1941 der abgebenden Firma als Gefolg⸗ schaftsmitglied angehört haben, ausschließlich gesetz⸗ licher Sozialaufwendungen und der Lohnnebenkosten.
II. Gehältern der deutschen Baustellengehaltsempfänger und den Vergütungen gemäß 5 2 Ziffer 6 Abs. 3 des „Rahmenbauvertrages-Ost“, jedoch ausschließlich der Gehaltsnebenkosten und der Pauschvergütung für die Lohnbearbeitung in der Heimat.
III. Kosten der ,, , gemäß S 2 Ziff. 3 und 4
des „Rahmenbauvertrages⸗Ost“ für alle eigenen und
. Geräte, hier angesetzt mit 200 vH. der ein⸗ achen (gesenkten) . und Verzinsungs⸗ sätze der Geräteliste. Ausgenommen hiervon sind die gemäß Art. III der 29. Anordnung des Generalhevoll⸗ mächtigten e. die Regelung der Bauwirtschaft an⸗ ; gemieteten Geräte. Nach Maßgabe ihres Beitrages zur vorstehend aufgeführ⸗
sederführende Firma die
Arbeits gemeinschaft gegenüber Dritten gilt folgendes:
stellt, daß die federführende Firma zur Erfüllung ihrer Auf⸗
ten Summe 1L-IlII erhalten: