1942 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs · Und Staatsanzeiger Rr. 23 vom 6. Ottober 1942. 3.

bau teilen die Gefahren in Arbeitsgemeinschaft mit dem Berg⸗ mann; sie werden deshalb künftig genau so behandelt wie die Bergarbeiter; dies bedeutet für sie und ihre Angehörigen eine wesentliche Verbesserung ihrer Renten.

Eine besonders hohe Anerkennung des Arbeitseinsatzes unter Tage bringt dem Bergmann das neue Bergmannstreuegeld. An⸗ spruch hierauf hat jeder Bergmann schon nach 15 Jahren wesent— lich bergmännischer Arbeit und nach Vollendung des 50. Lebens⸗ jahres, wenn er weiterhin als Hauer unter Tage arbeitet. Das Bergniannstreuegeld ist für die ersten beiden vollen Jahre der wei⸗ teren Hauertätigkeit je 500 Re, für jedes folgende volle Jahr sa⸗ gar 1000 M. Das Bergmannstreuegeld wird fällig mit der Ge⸗ währung der Knappschaftsrente. Stirbt der Bergmann vorher, so verbleibt der Anspruch seinen Angehörigen. Damit er das Bergmannstreuegeld schon in jüngeren Jahren nutzbar machen kann, kann ihm als Vorleistung auf das Bergmannstreuegeld ein

verzinsliches Darlehen gewährt werden. Dieses soll insbesondere zum Erwerb eines Eigenheims, zur Ausstattung oder Ausbildung seiner Kinder dienen.

Die 5 der Rentenversicherung erfordert hohe Mittel. Sie werden durch Uebertragung der Beiträge des Berg⸗ baues zum Reichsstock für Arbeitseinsatz gewennen. Bergbau und Bergmann werden nicht höher belastet als bisher. Die Ver⸗ sorgung des Bergmanns und seiner Familie für den Fall des Alters und der Invalidität ist nunmehr in vollstem Maße sicher⸗ gestellt. Die beste Sozialversicherung der Welt steht ihm treu zur Seite. Diesen Dank schuldet die gesamte Volksgemeinschaft dem deutschen Bergmann für seinen unermüdlichen Kriegseinfatz. Reichsmarschall Göring gibt, wie er schon in seiner Rede be⸗ tonte, der Erwartung Ausdruck, daß die Arbeits kameraden außer⸗ halb des Bergbaues volles Verständnis für diese berechtigte Sonderstellung des Bergmanns aufbringen.

MWirtichaftstein

Traus porteinsparung durch die Wirtschaft

Der Reichswirtschaftsminister hat bekanntlich vor kurzem eine Anordnung zur Einsparung von Transportleistungen bei Maßnahmen des Warenverkehrs erlassen, nach der alle mit der Lenkung von Erzeugung und Absatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beauftragten Stellen verpflichtet sind, auf Einsparung von Transportleistüngen besonders bedacht zu nehmen.

Diese Bestrebungen auf Unterbindung überflüssiger Trans⸗ porte sind nicht neu, wie Ratsherr Dr. Hans Splett⸗ stoesser, Verkehrsbeauftragter des Führungsstabes Wirtschaft, im Wirtschaftsblatt der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin schreibt. Sie sind auch schon in der Vergangenheit weitgehend vom Reichsnährstand und von den fachlichen und marktregelnden Organisationen innerhalb der gewerblichen Wirtschaft beachtet worden. Diesen Bestrebungen fehlte es jedoch bisher an einer zentralen Lenkung und an einer Zusammenfassung der umfang⸗ reichen, auf diesem Gebiet vorliegenden Erfahrungen. Insoweit bedeutet die Neuanordnung eine seit langem gewünschte Zusam⸗ mensassung der sich aus der Notwendigkeit der Einsparung von Transportwegen ergebenden verkehrslenkenden Maßnahmen in der Hand des Reichswirtschaftsministers.

Andererseits darf nicht verkannt werden, daß die außer⸗ ordentlich weitgehende Formulierung der Anordnung einen tiefen Eingriff in die Beziehungen zwischen Produzent und Ab⸗ nehmer bedeutet und viele alte Geschäftsbeziehungen zerstört. Irgendwelche im Frieden durchaus erstrebenswerten engen und vertrauensvollen Beziehungen zwischen Lieferant und Abnehmer dürfen jedoch im gegenwärtigen Stadium des Krieges keine aus⸗ schlängeßende Rolle mehr spielen. Größere Beachtung verdient jedoch die diesen Bestrebungen gesetzte volkswirtschaftliche Grenze. Ein Wechsel des Austausches von Lieferanten wird im allge⸗ meinen nur dort Platz greifen können, wo die Qualitätsfrgge eine untergeordnete Rolle spielt und der Bedarf verhältnismäßig gleichbleibend ist. Soweit daher diese Voraussetzungen gegeben sind, wie sie ; B. in der Zigarettenfabrikation vorliegen, wird diese Maßnahme ohne allzu große Schwierigkeit von großem Erfolg begleitet sein. In vielen Fällen wird jedech ein Aus⸗ tausch der Lieferanten an den Qualitätsanforderungen scheitern müßssen, da bei allen hochwertigen industriellen Erzengnissen hin⸗ sichtlich der Zusammensetzung und der Güte der Rohstoffe, und Halbfabrikate weitgehende Anforderungen gestellt werden müssen.

Beim Austausch der Lieferanten spielt ferner das technische Leistungsvermögen des einzelnen Betriebes eine erhebliche Rolle. In all den Fällen, wo eine Verkürzung der Transportwege nur durch eine Erhöhung oder Verringerung der ö der Erzeuger vorgenommen werden kann oder wo gar etriebs; stillegungen hiermit verbunden sind, dürfte mit äußerster Vorsicht vorgegangen werden. Vor allem muß die Frage geprüft werden, ob die aus transportmäßigen Gründen vorzunehmende. Verlage— rung der Produktion und die auf diesem Wege tatsächlich zu er⸗ zielende Erhöhung der Wagengestellungsziffern durch eine mehr oder weniger geringe Herabfetzung der Tonnenkilometer im xich⸗ tigen Verhältnis zu den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Nach— teilen und Belastungen steht. Es wird ferner berücksichtigt wer⸗ den, daß bei der Auswahl des Standortes der rohstoffverarbeiten⸗ den Industrie die Nähe der Gewinnungstätte entscheidend war, und daß eine Verkürzung des Transportweges der Fertigware nicht

zu Lasten einer Verlängerung der Rohstoffwege vorgenommen wer⸗ den kann. Schließlich kann nicht übersehen werden, daß die Auf⸗ , . eute nicht allein vom Standpunkt des Transportes, sondern von einer Reihe kriegsbedingter Faktoren abhängig ist. Ferner hat die Auswahl des Verkehrsmittels bei den Be⸗ strebungen auf Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Verkehrs appavates eine große Bedeutung. Die wechselnden Voraussetzungen für die Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Verkehrs⸗ träger müssen weitgehend Berücksichtigung finden. Es ist deshalb nach wie vor großer Wert darauf zu legen, daß eine Entlastung der Schiene durch die Wasserstraße Platz greift und alle einmal mit der Binnenschiffahrt ausgeführten Transporte nicht wieder zur Eisenbahn abwandern. Eine Verkürzung von Transportwegen zu Lasten der Eisenbahn erscheint in keinem Falle vertretbar. Da die Binnenschiffahrt, insgesamt gesehen, keinesfalls in gleicher Weise wie die Reichsbahn ausgelastet ist und nicht die Hauptlast der kriegswichtigsten Transporte wie diese zu tragen hat, andererseits in der Binnenschiffahrt auch heute noch Reserven, insbesondere im Stückgutverkehr der Eilschiffahrt, stecken, wäre es nicht vertretbar, wenn nur im Interesse einer schematischen Verkürzung der Trans⸗ portwege etwa ein Transport einer Ware von der Binnenschiffahrt auf die Eisenbahn verlagert würde. In der Praxis wird es des⸗ halb darauf ankommen, daß man im Hinblick auf eine Verkürzung der Transportwege an die Erfahrung und an die Einsicht der Internehmer appelliert. Hier wird jeder einzelne bei der Be⸗ stellung eines Rohstoffes, eines Halbfabrikates oder Hilfsstoffes zu prüfen haben, ob er nicht einen nähergelegenen Lieferanten hier— für aussindig machen kann. Soweit allerdings, wie insbesondere auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung, bereits bestimmte Lieferbeziehungen festgelegt sind, wird hier nur eine Regelung von

zentraler Stelle ersolgen können.

Arbeitsschutz der Jugend Vortragsfolge der Reichsstelle für Arbeitsschutz Der große Bedarf an Arbeitskräften zwingt, auch an die Arbeitskraft der Jugend erhöhte Anforderungen zu stellen. Daraus ergeben sich ür alle diejenigen, die den Arbeitseinsatz

und die Arbeit der Jugend verantwortlich leiten und betreuen,

erhöhte Pflichten. Es gilt vor allem, die Jugendlichen vor Ge⸗

fahren 6 Leben und Gesundheit zu schützen und die Betriebs⸗

führer sowie die mit der Betreuung der Jugendlichen Befaßten auf die besondere Verantwortung hinzuweisen, die sich aus dem Kriegseinsatz und aus der Entwicklung der jungen Menschen er⸗ geben. Im Dienste dieser Aufgabe steht, eine Vortrggsfolge „Arbeitsschutz der Jugend“, die von der Reichsstelle für Arbeits⸗ schutz in Zufammenarbeit mit der stagtlichen Gewerbeaufsicht, der Arbeitseinsatznuerwaltung, der Reichsjugendführung, der Deut⸗ schen Arbeitsfront und den gewerblichen Berufsgenossenschaften

veranstaltet wird. Die Veranstaltungen werden in Form von

ganztägigen Arbeitstagungen durchgeführt, die am 6. Oktober in . ö, 8. Ele e, in Leipzig, am 19. Oktober in Karlsbad und am 13. Oktober in Breslau stattfinden. Die Organisation der Veranstaltung liegt in den Händen der Reichsstelle für Arbeitsschutz, Berlin⸗-Eharlottenburg 2, Fraunhoferstr. 11—12, Fernruf: 34 0936. : .

Sauptversammlungskalender für die Woche von 12. bis 18. Oktober 1912

Montag, 12. Oltober Berlin: Dortmunder Mühlenwerke, Dortmund, 12 Uhr. Braunschweig: Deutsche Asphalt⸗A.⸗-G. der Limmer u. Vorwohler Grubenfelder, Braunschweig, 16 Uhr. ͤ ; ö Mähr ⸗Ostrau: Mährisch⸗Ostrauer Stadtbrauerei, Mähr.-Ostrau, ao. H⸗V., 11 Uhr.

Diensiag, 13. Oktober Berlin: Westfälische Zellstoff⸗A.-G. Alphalint, Aunsberg, 16 Uhr. Kassel: Kasseler Verkehrs-Ges., Kassel⸗Wilhelmshöhe, 11 Uhr. Wien: „Aeterng“ Schühfabriks-A.-⸗G., Wien, ao. H. V., 12 Uhr. Wien: Glanzstoff-Fabrik St. Pölten, 11 Uhr.

Mittwoch, 14. Oktober Aachen: Aachener Rückvers.⸗Ges., Aachen, 11 Uhr. Dresden: Haller⸗Werke, Hamburg-Altona, 11 Uhr. Hamburg: Hamburger Allg. Vers⸗A.- G., Hamburg, 13 Uhr., Frankfurt M.: Hotel A.-G. Frankfurt a. M., Frankfurt / M., 13e Uhr, w Hohensalza: Zuckerfabriken Obernetze, Kruschwitz, 1511 Uhr. Donnerstag, 15. Oktober München: Isaria⸗Vermögensverwaltung, München, 1 Uhr. Wien: Internationale Unfall⸗ u. Schadensversicherungs⸗Ges. Wien, 11. Uhr. ; . Wien: Kabelfabrik u. Drahtindustrie, Wien, 12 Uhr Freitag, 16. Oktober Stuttgart: Dinglerwerke, Zweibrücken, 11 Uhr. Bielitz: Versicherungsges. „Silesia“, Bielitz, 10/2 Uhr. Sonnabend, 17. Oktober Mainz: Chr. Adt. Kupferberg C Co., Mainz, 1116. Uhr.

Sonntag, 18. Okltober Aussig: Sudetenbräu, Aussig, 10 Uhr.

Wirtschaft des Auslandes

Serbisch⸗ ungarische Schuldenbereinigung

Belgrad, 5. Oktober. Die Serbische Nationalbank gibt be⸗ kannt, daß für die Begleichung alter langfristiger Verpflichtungen zwischen Serbien und den an Ungarn zurückgegliederten ehemals sugoslawischen Gebieten, das heißt vor dem 11. April 1911 ent⸗ standener Verpflichtungen, ein Abkommen getroffen wurde, Laut diesem Abkommen werden serbische Schuldner ihre alten Baren⸗ verpflichtungen durch Hinterlegung auf ein Dinar-Abwicklungs⸗

konto Süd Ungarn A, alte Verpflichtungen, welche nicht aus dem

Warenverkehr stammen, durch ein Dinar⸗Abwicklungskonto Süd⸗ Ungarn B, begleichen Ueber dieselben Konten werden auch die ungarischen Schuldner ihre Verpflichtungen gegenüber den ser— bischen Gläubigern begleichen.

Steuererhöhungen und Sondersteuern in den USA Zürich, 5. Oktober. Das Finanzkomitee des USA⸗Senats stellte einen Gesetzentwurf fertig, der die größte Steuervorlage in der Geschichte der Vereinigten Staaten darstellen soll. Durch

Erhöhung der Einkommen- und Zuwachs⸗-Steuer für Einzel⸗

personen und Körperschaften sowie durch eine 5 Pige Sonder—⸗ stener auf Einkommen über 12 Dollar wöchentlich soll die Steuer—

vorlage 7 bis 8 Milliarden Dollar erbringen und die Jahresein⸗

nahme des Staatsschatzes auf 26 Mrd. Dollar erhöhen.

Berlin, 5, Oktober. Preis notierungen für Nahrun gz⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebens mittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin. ) Preise in Reichsmark. Bohnen, weiße mittel ę bis Linsen, käferfrei 9 71, 60 bis 72.50, Linsen, käferfrei 5 bis und 3 bis ) Speiseerbsen, Inland, gelbe, ganze 5 bis Speiseerbsen, Ausland, gelbe, halbe 5 bis Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze 9 bis - Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe s) —— bis Grüne Erbsen, Ausland 603660 bis 61,50, Reis, Italiener glas. 16) 50, 80 bis 51,60, Reis 8) bis und. * 5) bis —, Buchweizengrütze —— bis 3) Gersten⸗ graupen, fein, C o bis 5/s0* 41,50 bis 42, of), Gerstengraupen mittel, 6 / in) 40,50 bis 41,505), Gerstengraupen, grob, C4*) 37 06 bis 38,005), Gerstengraupen, Kälberzähne, C6) 34400 bis 365,007), Gerstengrütze, alle Körnungenz) 36,10 bis 36,405), Haferflocken Hafernährmittel ) 45,00 bis 46,0605), Hafergrütze sHafernährmittel]“) a5, 00 bis 46, 005), Kochhirsen) 38, 00 bis 40,00, Roggenmehl, Type 1790 25,85 bis —, Weizenmehl, Type 1470, Inland bis

1 Weizenmehl, Type 1650, Inland 35,40 bis —, Brotmehl, Type

2800 25,960 bis ——, Weizengrieß, Type 550 37, 65 bis —— Kartoffelmehl, hochsein 36,66 bis 38, 165), Sago, deutscher 49, 35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67, 90 bis —— Roggen= kaffee, lose —— bis ), Gerstenkaffee, lose —— bis 5), Malzkaffee, lose bis ), Kaffee Ersatzmischung 68, 00 bis 78, 0, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime 9 349,00 bis 373, 60, Röstkaffee, Zentralamerika 5 468.00 bis 682, 00, Kakaopulverhaltige Mischung 136,00 bis Deutscher Tee 240, 09 bis 280,00 960, 00 bis 1406, 00, Pflaumen, Jugoslaw., 80 / 85, in Kisten == bis Pflaumen, Fugoflaw., 60stzs, in Kisten =— bis —=Ypflau- men, Bulgar. —— bis —, Sultaninen, Perser bis —— Sultaninen bis —, Mandeln, süße, handgewählte, aus-

gewogen bis —, Mandeln, bittere, handgewählte, aus⸗

(Fartsetzung in der Ersten Beilage.

für 100 kg.

Brit.⸗Indische ....

Tee, südchines. Souchong h) 810, 09 bis go), Tee, 6. e

Die Elettrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 6. Oktober auf 74,00 EA (am 5. Oktober auf 74,00 RAM)

In Berlin fesigestellte Notierungen für r. Auszahlung. ausländische Geldsorten und Banknoten Tele graphische Auszahlung .

er

6. Oktober d. Ottober Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexan- ; drien, Kairo. ..... Lägypt. Pfd.

Afghanistan (Kabuh 100 Afghani 18,9 18,83 18,9 18,83 Argentinien (Buenos

Aires) .... ...... 1ẽ Pap. Pes. O, 588 502 o,588 O, 2 Australien (Sidney) 1 austr. Pfd. . Velgien (Brüssel und .

Antwerpen) ...... 100 Belga 39, 98 (0,0 39,96 40, Brasilien (Rio de

Janeiro) ..... .... 1 Milreis

Brit. Indien (Bom⸗ ;

bay⸗Taleutta) ..... 100 Rupien 66 . Bulgarien (Sofia) .] 100 Lewa 3,097 3.053 3,0 3,063 Dänemark (Kopen⸗

hagen) .... ...... 100 Kronen 52,15 6562,25 52,15 52,25 England (London). engl. Pf. Finnland (Helsint)h . 100 sinn. M. 5,908 5,07 5,060 5, Frankreich (Paris)... 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,672 1,668 1,672 Holland (Amsterdam

und Rotterdam) .. 100 Gulden 132,B,0 132,0 132,0 132,70 Iran (Teheran) .... 100 Rials 14,69 14,61 14,B59 14,561 Island (Reytjavihh . 100 isl. .r. 38,42 38,50 38,42 38,50

Italien (Rum und 3

Mailand ...... .. 100 Lire 13,14 13,16 13,14 13,16 Japan (Tokio und

Robe! .. . 1 Yen o,Sss O,5s87 o,Ss6 O,58! Kanada (Montreah .. 1 kanad. Doll. 2. . Kroatien (Agram) .. 100 Kuna 4,995 5,005 4,995 6, 005 Neuseeland (Welling⸗

ö I neuseel. Pf. Norwegen (Oslo)... 100 Kronen 66,6 56,s8 56,6 56,88 Portugal Lissabon) . 100 Escudo 10,14 10,16 10,14 10,16 Rumänien (Bukarest) 100 Lei ö. Schweden (Stockholm .

und Göteborg) ... 100 Kronen 59,46 59,58 59,46 59,58 Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) .. 100 Frs. 57,89 58,01 57, sg 58,01 Serbien (Belgrad)... 100 serb. Din. 4,998 5,005 4,995 5,0065 Slowakei (Preßburg) 100 flow. Kr. 8,591 8,609 8,591 8, 609 Spanien (Madrid u.

Barcelona) ... . ... 100 Pesetas 23,56 23,60 23,56 23,60 Südafrikanische

Union ( Pretoria,

Johannesburg) ... 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbuh .. 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest). 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199 1,201 Verein. Staaten von

Amerila (New Jorh 1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursen

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union. . 9, 89 9,91 Frankreich .. ..... .... ö 4,995 ö, 006 Australien, Neuseeland ..... ..... ... 7,912 7, 928 Britisch⸗Indien 22906 74,18 74,832 Kanada... ö 2/098 2, 102 Verein. Staaten von Amerika .... ... 2, 498 2, 502

ö 3 , O, 130 0, 132

X

Ausländische Geldsorten und Banknoten

li . . 6. Oltober 65. Oktober Geld Brief Geld Brief j So vereigns ...... Notiz 20, 8 20,46 20,8 20,46 20 Franes⸗Stücke .. für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 829806 1 Stück 4, 185 t, 205 4,185 4,20

Aegyptische . ...... 1 ägypt. Pfd. 4,39 441 4639 4,41 Amerikanische: , 1000-5 Dollar ... 1 Dollar 1,49 1,51 1,49 1,51 2 und 1 Dollar ... 1. Dollar 1,49 1,51 1,49 1,51 Argentinische ...... 1 Pap. Peso O, 44 0,46 0,44 0, 46 Australische .... . ... 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 2, 46 Belgische .... ..... 100 Belgas 39,2 40,98 39,92 40,98 Brafilianische ...... 1 Milreis o, os O09 Oos C009 lob Rupien 22, 95 23, 0s 22,95 23, 06s Bulgarische: 1000 L (. u. . . 5. 100 , , 3,07 3,9 3,07 3,09 Dänische: große ... 100 Kronen 10 . u. . loo Kronen 52, ld 52,30 52,0 52,30 Englische: 10 8 ; . ... ... 1 engl. Pf. 3,35 3,37 3,35 3,37 Finnische ..... .... 100 sinn. M. 5,066 S5, 076] 5,055 5,075 Franzöfische ... .... 100 Frs. 499 5,01 4086 S0] Holländische . ...... 83 6 132,0 132370 132,0 132,70 talienische: große. ire 3 1 34. ö ö h 100 Lire 13,2 13,18 13,12 13, 18 Kanadische .... .... 1 kanad. Doll. O, 99 101 0, 99 101 Kroatische ..... 100 Kuna 4,99 5,91 4,99 6,01 Norwegische: 60 Kr. u. darunter ...... 100 Kronen 56,s9 657,11 56,89 57, 11 Rumãnische: 1000 Lei und ob Lei .... .. 8 . 1,66 168 166 1,68 Schwedische: große. 1 onen . 9 ö. Kr. ,, lI00 Kronen 69,40 59,64 59, 40 69, 64 Schweizer: große.. 100 Frs. o7,833 ös, 07 57,83 S8, 0] 160 Frs. u. darunter 100 Frs. o7, 83 58,07 57,83 58,7 Serbische ...... ö. lob serb. Din. 4,99 5,01 4,99 5, 0l Slowalische: 20 Kr. u. . ...... 100 slow. Kr. S, 58 8, 62 8,58 8, 62 Sud afr. Union .... 1 südafr. Pfd. 4,3690 441 4,39 4,41

*

Türkische ... ...... I türl. Pfund 1,91 l, 93 1,91 1,93

Ungarische: 100 P. ö

. ö 100 Pengs ] 60,18 61,02 60,8 61,02 /

rantwortlich für den amtlichen und Nichiamtlichen Teil, den Anzeigenteil und ö. 39) 3 Verlag: Präsldent Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschafts teil und den Übrigen redaktionellen Tes: Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21 Druck der Preußtschen Verlags- und Druckerei GmbS8., Serlin.

Vier Beilagen

einschl. Börsen beilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

*

ö r

Reichs bankgirokonto Berlin, . Konto Nr. I/ 1918

nr. A

. den ö = Raum einer fünfgespaltenen 6h mm bręelten Vetit-⸗-Zelle

die M en telle Berlln Sw 6s, W e. ructau e 5 33 * elmstraße 32. Alle D 6m.

eben, oder Sperrdruck (besonderer Vermerk am Ran erv ben 6 re f moe) 2 termin 3 der Anzelgenstelle eingegangen sein.

93 mm breiten Petit⸗Belle 1.85 QMM. Anz eigen

einzusenden, ins beso Worte etwa durch Segtdruchk (einmal unter-

Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Gi gö⸗

Verlin, Mittwoch, den J. Oktober, abends

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Verordnung über die Bewirischaftung von Maschinen und

Apparaten vom 4. Oktober 1942.

Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten.

Vom 5. Oktober 1942.

Bekanntmachungen der Geheimen Staattzpolizei Berlin und des Regierungspraͤsidenten in Wiesbaden über die Einziehung

von Vermögenswerten für das Reich.

Zusatzanordnung für den Landmaschinenbau vom 18. September 1942 zur Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗

produktion über kriegsmäßige Aufmachung und Augzstattun von e n n des Maschinenbaues sowie über Mit⸗ un

Nachlieferung von Werkzeugen, Zubehör und Ersatzteilen vom

26. Februar 1942.

Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz

zur Sicherung kriegswichtiger Heimarbeit.

Druckfehlerberichtigung der Anordnung PF Nx. 33 der Reichs⸗

stelle für Holz Hauptabteilung J1 in Nr. 2b / 42.

. die in der Anlage

Amtliches Deutsches Reich

Der Führer hat dem Vizepräsidenten der Deutschen Akademie und Vorstandsmitglied der Kaiser⸗Wilhelm⸗Gesell⸗ schaft zur Förderung der Wissenschaften, Staatsrat Dr. v on Stauß, mit Urkunde vom 6. Oktober 1942 die Goethe⸗

Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten

Vom 4. Oktober 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenberkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) wird ver⸗

ordnet:

81

( ) Zur Ueberwachung und 2. des Verkehrs mit gevollmächtigten für die Maschinenproduktion die Befugnisse aus der Verordnung

Maschinen und Apparaten werden dem

über den Warenverkehr übertragen.

(2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion hat die Befugnisse einer Reichsstelle. Insoweit führt der Bevoll⸗ mächtigte die Bezeichnung „Der Bevollmächtigte für die Ma⸗ schinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau“. Die für die Reichsbeauftragten geltenden Vorschriften finden auf den Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion sinngemäß

Anwendung.

G), Die Waren, für deren Bewirtschaftung der Bevoll⸗ mächtigte für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Ma⸗ schinenbau zuständig ist, werden durch besondere Bekannt⸗

machung bestimmt. 8 8 2

Die dem Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion auf Grund der Verordnung zur Durchführung der Verordnung

über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Appa⸗ rate⸗Erzeugung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) zustehenden Rechte bleiben unberührt.

83 Diese Verordnung tritt am 1. November 1942 in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten

Vom 5. Oktober 1942

Auf Grund des 85 des Gesetzes über Aus⸗ und Ein⸗ fuhrverbote vom 25. März 1939 (RGBl. 1 S. 5 in Ver⸗ bindung mit 8 4 der Ersten Durchführungsverorbnung zu diesem Gesetz vom 27. März 1939 (RGBl. J S. 589) wird angeordnet:

§51

(1) Die Anlage 2 (Verzeichnis der einfuhrverbotenen Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. I5 dom 29. März 1939) wird

durch das als Anlage a beigefügte Verzeichnis ersetzt.

E) Im Verkehr mit den besetzten Gebieten Belgiens

und dem Generalgouvernement bedarf es für die in der

n r 2a aufgeführten Waren einer Einfuhrbewilligung ht. ö. §2

(ih Für Waren, deren Ausfuhr nach g 2 der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr van Waren vom 37. März 1939 (Deutscher Neichsanz, und Preuß. Stagtsang.

Nr, 75 vom 29. März 1939) ohne Bewilligung der Reichs. stellen zur Ueberwachung . ie e, 9 *

renverkehrs

oder des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung jeweils verboten ist, bedarf es im Verkehr mit den besetzten norwegischen Gebieten, den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, dem Generalgouvernement, den besetzten Ost⸗ gebieten, Serbien und Griechenland einer solchen Bewilligung

zur Ausfuhr nicht.

(') Diese Regelung gilt nicht im Verk setzten norwegischen Gebieten, den besetzten reichs, den besetzten 5 Serbien und Griechenkand

fer 1 his 9 aufgeführten ieten Belgiens und dem Generalgouvernement für die unter Zifser 8 und 9 der An⸗ lage 12 erwähnten Waren.

aren, gegenüber den besetzten

883

unter Zi

ehr mit den b ebieten Franh⸗

Diese Anordnung tritt am 20. Oktober 1942 in Kraft.

Berlin, den 5. Sktober 1942.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Sandfyted. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

J. V. des Staats fekretrs: Ri e cke.

Anlage 12

verzeichnig der gusfuhrverbetenen Rsaren

Warenbezeichnung

Aus fuhr⸗Nu.

zeichnisses

al, er ,,, .

. zu . 4

& *

*

8. Schriftwerke, wie Reisefuͤhrer,

L. Postkarten allor Art mit nicht ent⸗

werteten eingedruckten Wert⸗ ,, .

Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln ... Paketkarten, Postanweisungen,

Tele granrmfor nuit mit gi entwerteten eingedruckten Wert- , Kartenbriefe mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln ... Briefumschläge mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufge⸗ klebten ö J Paketkarten, Postanweisungen,

Postkarten, Telegrammformulare Kartenbriefe und Streifbänder mul nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Briefmarken sowie Zahlkarten mit nicht entwer⸗ teten aufgeklebten Hillen en .

*

*

2

J. Briefmarken aller Art, auch ent⸗

wertete Ganzsachen .. . Reisebeschreibungen, Geländebe⸗ schreibungen usw., die Karten und Pläne deutschen Hoheitsgebiets im Maßstab 1: 300 000 und größer enthalten....

9. Landkarten und Plane, die deut⸗

sches Hoheitsgebiet darstellen, im Maßstab 1: 300 000 und größer

Verzeichnis der einfuhrverbotenen Waren

aus 666a, h aus 66578 24a,

aus 670a 2

aus 670a 2d

RSS RMI

RSt NRRLIII

RSt XRRIII

Anlage Aa

Warenbezeichnung

1

Einfuhr⸗Nr.

Warenver⸗

Für die Er⸗ teilung der

Bewilllgung.

zuständige Stellen

Postkarten aller Art mit nicht entwer⸗

Streifbänder mit nicht entwerteten

Paketkarten, Postanweisungen, Tele⸗

Kartenbriefe mit nicht entwerteten

Brie fumschläge mit nicht entwerteten

Paketkarten, Postanweisungen, Post⸗

Briefmarken aller Art, auch entwer⸗

teten eingedruckten Wertstempeln.

eingedruckten Wertstempeln ...

grammformulare mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wertstempeln.

eingedruckten Wertstempeln ..

eingedruckten Wertstempeln oder mätgnicht entwerteten aufgeklebten Briefmarken.... ...

karten, Telegrammformulare, Kar⸗ tenbriefe und Streifbänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Briefmarken sowie Zahltarten mit nicht entwer⸗ teten aufgeklebten Briefmarken..

aus 6662, b

aus 6676 2

aus 6702

tete Ganzsachen.. ......

RSt XXV

Postscheckkonto: Berlin 41821 1942

Bekanntmachung Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 18. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks—⸗ und , , Vermögens vom 14. Juli 163 RGBl. J1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 905442 5400 MBliV. vom 22. Juli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers Über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBlI. 1 S. 303 wird das inländische Vermögen der Jüdin Ida Sara Pollak, geb. Urbach, geb. am 17. Mai 1878 in Prag, zuletzt Prag X, Palackystr. 35. wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen. Berlin, den 17. September 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund der Erlasse des Reichsministers des Innern vom 4. Oktober 1941 Fol. S II A 5 Nr. 3232/41 2312 —, vom 6. November 1941 Pol. S II A5 Nr. 1091 414212 und vom 4. Juli 1942 Pol. S II A5 Nr. 521 42212 und auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Mai 193: RGBl. 1 S. 293 sowie auf Grund des Erl. des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 363 wird das gesamte inländische Vermögen nachgenannter Per- sonen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Lucie Sara Oppenheimer, geb. Oppenheimer, geb. am 17. 4. 1977 in Heilbronn, zuletzt wohnhaft ge⸗ 6 in Frankfurt / M., Wiesenhüttenstr. 18, jetzt in Paris, 2 .

2. Dr. Walther Max Mannheim, geb. 2. 10. 1895 in

Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Franrfurt, w., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina,

8. Rebekka Mannheim, geb. Perlmann, geb. 9. 2. 1898 in Königsberg i. Pr., zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt / M., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina

4. Uriel Mannheim, geb. 25. 2. 1924 in Franlfurtz Main, zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt / M., Waidmannstr. 13, jetzt in Palästina,

5. Josef Mannheim, geb. 5. 9. 1925 in Frankfurt / M., zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt / M., Waid⸗ mannstr. 13, jetzt in Palästina,

6. Leopold Adolf Fsrael Woelfler, geb. 26. 6. 1890 in Frankfurt / M, zuletzt wohnhaft gewesen in Frank⸗ furt / M., Unter den Akazien 4, jetzt in Tel Aviv (Pa⸗ lästina),

J. Margarete Luise Sara Woelfler, geb. Löbenstein, geb. 13. 8. 1892 in Elberfeld, zuletzt wohnhaft gewesen in Frankfurt / M., Unter den Äkazien 4, jetzt in Tel Aviv (Palästina).

Wiesbaden, den 30. September 1942.

Der Regierungspräsident. J. V.:: Storz.

Zusatzanordnung für den Landmaschinenbau vom 18. September 1942 zur An⸗

ordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über kriegsmäßige Aufmachung und Ausstattung von Erzeug-

nissen des Maschinenbaues sowie über Mit⸗ und Nachlieferung

von Werkzeugen, Zubehör und Ersatzteilen vom 26. Februar 1942

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver—

teilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. De⸗ zember 1939 (RGGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. 1

S. 2498) ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister

für Ernährung und Landwirtschaft an: Die Bestimmungen meiner Anordnung über kriegsmäßige

Aufmachung und Ausstattung von Erzeugnissen des Maschinen⸗ baues vom 26. . 1942 Ziffer 3 Ab

für Erzeugnisse,

Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zuständig ist, durch folgende Fassung ersetzt:

iebruar „b und e werden ür die die Fachgruppe Landmaschinenbau der

Für die Außenflächen ist der Farbton Eisenoxydrot nach RAI, 3009 des RAL-Farbtonregisters 810 R zu verwenden, soweit nicht erhöhte Temperatur oder der Verwendungszweck andere Farben erfordern.

Die übrigen Bestimmmungen meiner vorerwähnten Anord-

nung vom 26. Februar 1913 gelten sinngemäß auch für diese Sieh,

ie Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen

Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie

ilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, dem Gebiet von

Eupen, Malmedy und Moresnet sowie von Untersteiermark und Oberkrain.

Berlin, den 18. September 1812. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

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