7 ———— ; Ä.
= Reichs · und Staatsauzeiger Ur. E68 vom v. November 1942. S. X
Werpoler, geb. Groth, Erna Sara, geb. 13. 11. 1895 in Hamburg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Charlottenburg, Clausewitzstr. 4,
Katz, Elise Sara, geb. Salomon, geb. 15. 2. 1861 in Stettin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Heilbronner Straße 13, bei Elsoofer,
Landsberger, Ida Sara, geb. Nathansohn, geb. 24. 2. 1870 in Hammerstein, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin Wlö, Spichernstr. 17 bei Kantorowicz,
Warsch aner, Frieda Sara, geb. Heininger, geb. 4. 7. 1883 in Göttingen, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Broysenstr. 7 bei Grün,
Grunwald, Rosa Sara, geb. Israel, geb. 1. 11. 1872 in Spandau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Charlottenburg, Trendelenburgstr. 1,
Isra el, Klara Sara, geb. 28. 10. 1876 in Spandau,
zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg,
Trendelenburgstr. 1,
Hartstein, Margarete Sara, geb. 5. 4 1887 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Trendelenburgstr. 1,
Baer, Caspar Israel, geb. 25. 3. 1868 in ,,, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N54, Gipsstr. 12,
Baer, Paula Sara, geb. Süßmann, geb. 18. 1. 1878 in Breslau, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin R 54, Gipsstr. I8,
Arendt, Werner Israel, geb. 1. 2. 1889 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗-Schöneberg, Heil⸗ bronner Str. 3 bei Boas,
Arendt, Erna Sara, geb. 15. J. 1893 in Noren⸗ berg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Heilbronner Str. 3 bei Boas, .
Breslauer, Aliee Sara, geb. 2. 11. 1883 in Fal⸗ kenberg, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 30, Motzstr. 19 bei Pulvermacher,
Ei senstaedt, Janette Sara, geb. Heinrich, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Gasteiner Straße 26, geb. 11. 2. 1880 in Sobbowitz, Krs. Danzig,
Cohn, Julius Israel, geb. 10. 13. 1888 in Danzig, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin N54, Zehdenicker Straße 15,
Cohn, Sophie Sara, geb. Kußlewski, geb. 24. 2. 1886 in Danzig, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin Nöc, Zehdenicker Str. 15.
Berlin, den 1. Mai 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
Bekanntmachung Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen fol⸗ zender Personen:
1. des Tschechen Ing. Wenzel ö geb. am 24. 6. 1891 ela
in Prag, seiner Ehefrau Bela Pil c, geb. Friedländer,
eb. am 30. 7. 1960 in Prag, beide wohnhaft in rag XIX, Rebhügel Nr. 3, und seiner Tochter Jidka Jarosch, geb. Pile, geb, am 4. 5. 1918 in Prag, wohnhaft in Prag XIII, Odergasse 10
des Juden Max Israel Müller, geb. am 26. 11. 1883 in Karlsbad, und seiner Ehefrau Irma Sara Müller, geb. Epstein, geb. am 24. 12. 1892 in Turnau, beide früher wohnhaft in Karlsbad, Haus „Stefanie“, Panoramastraße 73, dzt. wohnhaft in Turnau, Cechova 143, Protektorat;
des Juden Erich Israel Pollak, geb. am 8. 5. 1903 in Saaz, früher wohnhaft in Saaz, dzt. unbekannten Aufenthaltes;
„der Jüdin Berta Sara Läbl, geb. am 11. 9. 1873 in Swojetin, und Adelheid Sara Töbl, geb. am 9. 3. 1881 in Swojetin, beide . wohnhaft gewesen in Swojetin, Kreis Saaz, Nr. 56, derzeit unbelannten Aufenthaltes;
des Juden Emanuel Israel Blumenfrucht, geb. am 5. 1. 1891 in Krakau, und seiner Ehefrau Julie Sara Blumenfrucht, geb. Fakler, geb. am 15. 8. 1888 in Krakau, beide rü wohnhaft in Karlsbad, derzeit unbekannten Aufenthaltes; .
des Juden Majer Israel Rosenbaum, geb. am 5. 6. 1886 in Krakau und seiner Ehefrau Amalie Sara Ro , ,,, geb. Fakler, geb. am 2. 7. 1883 in Krakau, früher wohnhaft gewesen in Karlsbad, Adolf⸗ ö Nr. 34, derzeit unbekannten Aufent⸗ altes;
des Juden Hans Israel Weidmann, geb. am 14. 7. 1997 in Sorghof, früher wohnhaft gewesen in Sorghof Nr. 7, Kreis Tachau, derzeit unbekannten Aufenthaltes;
des Juden Dr. Paul Israel Löwy, geb. am JT. 10. 1891 in Karlsbad, früher wohnhaft in Karlsbad, der⸗ i unbekannten Aufenthaltes;
es Grafen Heinrich Kolowrat⸗Krakowsky, . 27.7. 1897 in Wien, wohnhaft in Prag l, bi markt 4,
wird hiermit auf Grund der S5 1, 3 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsseindlichen Vermögens in den sudetendentschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGGBl. l S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594/39,/é3810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. Am ust 1939 — Ill Widd Nr. 7126/39 — zugunsten des Deutschen Reiches — Reichsfinanzverwaltung — eingezogen.
Karlsbad, den 5. November 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad.
Bekanntmachung
Auf Grund der 5§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volls⸗ und , ,, Vermögens in den sudetendeut⸗ e. Gebieten vom 12. Mai 1939 (GGBG. 1 S. gli) in Ver⸗
indung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — 1 a er, , — und des Reichs⸗ , , im Sudetengau vom 29. August 1939 — 1117
i/s Jgd — 7126/39 — wird der e. Nachlaß des Professors Dr. Otto Israel Tint ner, geb. am 30. 1. i883 in Auster⸗ litz, Krs. Wischau, ehem. wohnhaft in Sternberg, verstorben am 2. März 1942 in Sternberg, hiermit zugunsten des Deut⸗ schen Reiches — Reichsfinanzverwaltung — eingezogen.
Troppau, den 4. November 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppan.
Bekanntmachung ; Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. 1 S. 479 — in Verbindung mit dem 8 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. 1 S. 293 — und dem 3 des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. — wird das gesamte Vermögen. 1. des Juden Max Israel Buchsbaum, geboren am 21. 5. 1880 in Wüstensachsen, zuletzt wohnhaft in Halle / Saale, Boelckestr. 24 — jetzt im Protektorat Böhmen⸗Mähren aufhältlich —, der Jüdin Sybilla Sara Ullmann, geb. Kauf⸗ mann, geb. am 25. 12. 1866 in Matzerath, zuletzt . in Halle / Saale, Boelckestr. 24 — jetzt im Protektorat Böhmen⸗Mähren aufhältlich —,
der Jüdin Clara Sara Graf, geb. Polack, geb. am 14. 12. 1871 in Magdeburg, zuletzt wohnhaft Jö. in Halle / Saale, Boelckestr. A4 und dort am 18. 9. 1942 verstorben,
mit Wirkung vom 18. September 1942 zugunsten des Deut⸗ schen Reiches eingezogen.
Daß das Vermögen volks- und staatsfeindlichen Zwecken gedient hat, hat der Reichsminster des Innern durch Sammel⸗ 6 2. März 1947 — Pol. SII A5 — 192/4221 — estgestellt. . . diese Einziehungsverfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Zustellung der Ver⸗ fügung. ꝛ Merseburg, den 6. November 1942. Der Regierungspräsident. J. V.: Götte.
Anordnung Nr. 13 (FA4)
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als RNeichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung von Rundfunlgerãten
Vom 9. November 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom; 18. August 1939 (KRGGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. rg) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Bewirtschastung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 ben her Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
51
Rundfunkgeräte 4, der mit Rundfunkgeräten verbundenen Plattenspieler dürfen an Verbraucher nur gegen Bezugschein abgegeben und von ihnen gegen Bezugschein be⸗ zogen werden.
§ 2
Rundfunkgeräte einschließlich der mit Rundfunkgeräte verbundenen Plattenspieler dürfen von Herstellern an Rund⸗ funl⸗Großhändler und von 3 und ,,,. händlern an Rundfunk⸗Einzelhändler nur gegen Beste abschnitte abgegeben werden und von diesen gegen Bestell⸗ abschnitte bezogen werden.
8 8
. Bezugscheine mit den Bestellabschnitten werden nach Weisung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse von den Wirt⸗ schaftsämtern ausgegeben. .
C) Die Wirtschasts gruppe Elektroindustrie als Reichs⸗ stelle . elektrotechnische Erzeugnisse kann für bestimmte Ver⸗ brauchergruppen andere Ausgabestellen einsetzen.
§ 4 Der Verbraucher hat auf dem Bezugschein den Empfang
3 zu bestätigen. Die quittierten Bezug⸗ en sind vom Rundfunk⸗Einzelhändler sodann durch 3 schneiden, Durchstreichen oder Durchlochen zu entwerten und ordnungsgemäß drei Jahre aufzubewahren.
885 ⸗ .Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung uzulgfsen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei der Wirtschaftsstelle der Deutschen Rundfunkindustrie (DRJ.), Berlin W 85, Winterfeldtstr. 4, einzureichen.
86 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für unmittelbare Lieferungen der . auf Grund von . , der zentralen Beschaffungsstellen der ehrmachtteile und der Waffen⸗5s.
587 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den G8 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr und den , der Verordnung über . und
2
Strafverfahren bei auf dem Gebiet der eugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung ö. vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. IZ bestraft.
88
im Deutschen Reichsanzeiger und in Kraft.
zeitig treten die Anordnungen Nr. 4 nische Erzeugnisse über an,, der Fassung vom 28. August 1941 (Deutscher Rei und Preuß. Staatsanz. Nr. 200 vom 28. August die Anordnung Nr. 4a der . für t e,. über Verteilung von 9 E) vom 24. Juni 1949 (Deutscher Reichsanz. un taatsanz. Nr. 146 vom 25. Juni 1940) außer Kraft. Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte für eleltrotechnische Erzeugnisse Lü schen.
—
er⸗
uwiderhandlungen gegen Vorschriften ewirtschaftung bezugsbeschränkter ö. in der
Diese Anordnung tritt am Tage . ihrer Verkündung erf en Staatsanzeiger Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete
industrie als
18. August 1939 (RGBl. 1 S. 14 ordnung vom 30. Oktober 1941 (R dung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro- technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 ö. Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanz. Nr. 1
1912 wird mit und des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:
ihrer Verkündung im ßischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie J, ,. Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy un
r ref n. als
. V. MGDRSI Durchführung ber Verbrauchsregelung für Runbfunkgerua übertragen. .
Monats der WDR
und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. tai r Reichsstelle für tech⸗
von Rundfunkgeräten in e
st 19415 und rungen no
nische Erzeug⸗ utschen ,, , ,
Preuß.
z . J
nach Erreichen ihres Anteils an Run
Durchführungsanordnung Nr. 1 Anordunng Nr. 18 (EA ) der Wirtschaftẽ gruppe Eleltro⸗ ichsstelle für eleltrotechnis rzeugnisse üben die Verbrauchs regelung von Rund funlgeräten.
Vom 9. November 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom in der Fassung der Ver⸗ l. 1 S. 679) in Verbin⸗
l vom 8. August ustimmung des her he er t , fis min fie,
1 (I) Die Rundfunkhändler haben den am Tage des In⸗
krafttretens dieser Durchführungsanordnung vorhandenen Bestand an Rundfunkgeräten zu melden.
E) Die Meldung ist zu unterteilen . a) Rundfunkmarkenempfängern einschließlich der mit Rundfunkmarkenempfängern verbundenen Platten⸗
. b) eutschen Kleinempfängern (DE). (3) Die Meldung ist in doppelter Ausfertigung zu er⸗
§82 Die Meldung ist binnen einer Woche nach Inkrafttreten
statten.
dieser e,, einzureichen:
a) von k ndlern bei der Wirtschafts⸗ stelle Deutscher Run ö e. V. (WDR G), Berlin SW 11, Großbeerenstr. 96,
b) von e,, , bei dem jeweilz örtlich zuständigen Wirtschaftsamt.
88
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Durchführungsanordnung werden nach den SS 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
84 Diese deen, ,, ,,, , tritt am Tage nach
gilt auch für die ein⸗
Moresnet. Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lü schen. Durchführungsanord Anordnung Nr. 18 (EA 4 der
Nr. 2
srischafts gruppe Eleltt eichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse übe die Verbrauchs regelung von Nundfunlgerãten
Vom 9g. November 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
18. August 1939 (RGGBl. 1 S. 1499) in der . der Ver⸗ ordnung vom 39. Oktober 1941 (GBI. 1 S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elertro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 QDeutscher Reichtz anzeiger und Preußischer Staatzanz. 1942) wird mit und des Statistischen Zentralausschusses angeordnet:
Nr. 184 voin 8. Au 1 ustimmun
des Reichswirtschaftsminister
§1 Der Wirtschaftsstelle der Deutschen RFundfunkindustrie erlin W 985. Winterfeldtstr. 4, wird dig
852 (1) Rundfunk⸗Hersteller, Groß und Einzelhändlen
haben auf möglichst geringe Inanspruchnahme der Transport mittel zu achten.
(2) Die von der WDRJ zur Einsparung von Transport⸗
leistungen ergehenden Weisungen sind zu befolgen. Bei diesen Weisungen braucht die WdRg nicht auf frühere Kunden⸗ beziehungen Rücksicht zu nehmen.
33 Rundfunk⸗Großhändler haben bis zum 15. eines jeden den Lagerbestand am Ende des vergan⸗ enen Monats an Rundfunlgeräten, die sie für den weiteren erkauf innerhalb des deutschen Zollgebietes aus dem Aus⸗
land eingeführt haben, zu melden.
5 4 (I) Der Rundfunk⸗Einzelhändler hat dem Cezugsberech
tigten das Rundfunkgerät ehe, Nebergabe des quittierten ,. und der Beste
abschnitte auszuliefern.
3) Hat der Rundfunk⸗Einzelhändler das Rundfunkgeräs
nicht vorrätig, so hat er die Bestellabschnitte abzutrennen u den Bezugschein dem Bezugsberechtigten zurückzugeben.
(3) Die Bestellabschnitte 1 und 2 sind vom Rundfunk Einzelhändler der Bestellung beim Rundfunk⸗Großhändlet oder Hersteller beizufügen. ö
H Der Bestellabschnitt 2 ist vom RKundfunk⸗Großhändler der Bestellung beim Hersteller beizufügen.
§S 8 . —
1) Jede Herstellerfirma ist verpflichtet, einen bestimmten unte . e, . Lieferung von , n. eräten an Nundfunk⸗Großhändler zu liefern. Die Höhe des nteili wird für jeden Hersteller von der Wirtschaftsstelle der deut. chen Rundfunkindustrie e. V. , . ih mmi dey Wirtschaft gruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elełtro⸗ technische Erzeugnisse festge etz. .
) Die . i. 39 re ee en en . Bestellabschnitten von Rundfunl⸗Linzelhändle e ihn ern. funkeinzeihandel glie fe⸗ ugehen, unverzüglich dem Rundfunk⸗ händler zurückzugeben. *
,, müssen, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats beliefert werden . zuruckgegeben werden.
Die Hersteller und Rundfunk- Großhändler haben auf den Bestellabschnitten 2 bzw. 1 den e Lieferung des Runda funkgerätes zu vermerken. 3 .
eutschen Neichsanzeiger und Preu⸗
—
Neichõ· und Staatanzeine Nr. 268 vom V. November 1942. G. 3
883 () Die Hersteller haben die von ihnen in einem M mit Rundfunkgeräten belieferten Bestellabs ; ee.
Dentschen Rundfunkindustrie e. V., Berlin W 35, Winterfeldt⸗ straße 4, abzuliefern. E“ Die , . find getrennt nach zusammen⸗ — Bestellabschnitten 1 und 2 Direktbesiellungen des undfunkeinzelhandels) und Bestellabschnitten 2 (Vestellungen des Rundfunk ⸗Großhandels) zu bündeln. Auf jedem Bündel ist die Stuͤckzahl anzugeben. 59
() Die Rundfunk⸗Großhändler haben die von ihnen in einem Monat mit Rundfunkgeräten . Bestell⸗ abschnitte bis zum 65. des folgenden Monats an die Wirtschafts⸗ telle Deutscher Rundfunkgroßhändler e. V., Berlin 8M 11,
roßbeerenstr. 95, gebündelt und mit Angabe der Stüchzahl abzuliefern. . § 10
iwiderhandlungen gegen diese Durchführungs⸗Anord⸗ nun 5 nach den 8 9, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung be⸗ , ge. Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Straper⸗ ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 34) bestraft. § 11
Diese Durchführungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die eingeglieder⸗ ö. Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und
oresnet.
Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lü chen.
Anordnung 19 der Reichsstelle für Kaffee (GHerstellung und Verkauf von Röstlaffee)
Vom 6. November 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oltober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Verbin⸗ dung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur . und Regelung des Warenverkehrs vom 18. Auguft 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1959) sowie auf Grund der Verordnung über Preisbildung für ausländische Waren ö vom 15. Juli 1937 (RGGl. „S81) und des Artikels 2 Absatz 1 und 2 der Ersten Aus⸗ , zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (RGBl, 1 S. S8) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Sandwirtschaft, des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: 81
Für die vom Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordneten allgemeinen und besonderen Zutei⸗ lungen von 2 an die Bevölkerung werden von der Roh⸗ laffeebeschlagnahme und dem Röstverbot der 85 1 und 2 der Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee vom 9. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und a, w. Staatsanz. fen vom 9. September 1939) folgende Ausnahmen zuge⸗ assen.
§8 2
Bei einer allgemeinen Kaffeezuteilung dürfen Betriebe mit ausdrücklicher Rösterlaubnis der Reichsstelle für Kaffee aus ihrem Lagerbestand Rohkaffee rösten, soweit der Bestand ür die Herstellung der nach 57 Abs. 1 und § O zulässigen
östkaffeesorte geeignet ist.
Bei einer Sonderzuteilung von Kaffee dürfen nur solche Betriebe ne,, *in. denen die Reichsstelle für Kaffee eine besondere Röstanweisung erteilt hat.
8 4 Der Einkauf von Rohkaffee ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Reichsstelle für Kaffee zulässig.
8 5 () Röstkaffee für eine der im 5 1 genannten Zuteilungen ö. nur im . e der beim Röstbetrieb ö e⸗
zugscheine von Ernährungsämtern hergestellt werden. Es ist verboten, mit der Herstellung des Röstkaffees zu beginnen, bevor die Bezugscheine vorliegen.
6 Die Bezugscheine sind gesondert für jede Kaffee⸗ uteilung in zeitlicher , für eine Nach . durch ie Reichsstelle au zubewahren. Das gleiche gilt it. ie Bezug⸗
scheine früherer Kaffeezuteilungen.
S6 J um Ausgleich von Einwiegeverlusten dürfen Röst⸗
betriebe bei Verkäufen von Röstkaffee an den Großhandel 1 v. S. der na . on dieser Ausgle
zulässigen Menge herstellen und liefern. Ausgleichsmenge stehen dem Großhandel 95 v. S., dem durch ihn delieferten Cinzelhandel 1 v. S. zu. Bei Ver⸗ läufen von Röstkaffee durch Rare etriebe unmittelbar an den
Linzelhandel darf nur 1 v. S. ais Ausgleich für Einwiegever
luste erg; tellt und geliefert werden. Betriebe des n 8, die selbst rösten, dürfen nur 1 v. S. als Ausgleich r Einwiegeverluste herstellen. . ö 8587 (35H Die delle ung von Röstla ür eine der im 5 1 enannten Zutei wird j Cinn 6 3 em en de. für . hien re auf 46 Rstkaffee da den Ei ndel nicht i ial⸗ d. * . . . n Einzelhandel nicht in Spezial Alle Firmen, die gemäß 5 2 Rohkaffee rösten dürfen, 3 ihren nach Abschluß der inn . r r, .
affeezuteilung vorhandenen Bestand an Ro und an ö 2. besonderen ö 2 einer
mitte bis zum Bd. des folgenden Monats an die d g. 9
Woche nach Beendigung der Kaffeezuteilungsperiode der Reichs stelle für 2 zu melden. ne 2 ker aufzu⸗ geben, wieviel Ro kaffee sie für die Kaffeezuteilung selbst berröftet haben oder im Lohn haben rösten lassen, welche Menge Röstlaffee bei diesen Röstungen hergestellt worden ist und wieviel der Einbrand durchschnittlich ber diesen Röstungen
89
Der Verkaufspreis vom Röstbetrieb an den Großhandel darf je nach dem Durchschnitts⸗Einstandspreis 2 arbeiteten Rohkaffeesorten bis zu RM 269, — für 50 kg Röst⸗ kaffee frei Empfangsstation betragen. Dabei darf der im Ver⸗ kaufspreis enthaltene Kosten⸗ und Gewinnaufschlag einschließ⸗ lich der Röstkosten 20 v. H. des unter Berechnung eines Ein⸗ brandverlustes von 18 v. H. (bei entkoffeiniertem Kaffee 148. 5) zu bildenden Einstandspreises nicht überschreiten.
§ 10 Der im Verkaufspreis des Großhandels an den Einzel⸗ handel (bei Bahnversand „frei Empfangsstation“, bei . versand „frei Haus des Empfängers“ enthaltene Kosten⸗ und
Gewinnaufschlag darf 15 v. H. des Einkaufspreises nicht über⸗ schreiten.
betragen hat.
§ 11
Der im Verkaufspreis des Einzelhändlers an den Ver⸗ braucher enthaltene . und Gewinnaufsthlag darf 25 v. H. des Einkaufspreises nicht überschreiten.
8 12 Die, nach Ablauf einer Kaffeezuteilung verbleibenden Restbestände an Röstkaffee gelten als beschlagnahmt. Ueber die Bestände verfügt ausschließlich die Reichsstelle für Kaffee. 813 Ueber die Abrechnung der beim Einzelhandel nach Ablauf
einer Kaf a verbliebenen Mengen an Röstkaffee so⸗
wie über die Rücklieferung solcher Mengen vom Einzelhandel und Großhandel erläßt die Reichsstelle für Kaffee nähere Be⸗ stimmungen.
5 14 Die Reichsstelle kann in besonderen Einzelfällen Aus⸗ nahmen von dieser Anordnung zulassen.
? 815 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den s 10, 12 —= 15 der Verordnung über den Warenverkehr, der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider⸗ handlungen gegen Preisvorschriften vom 98. Juni 1939 RGBl. J S. S599) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (RGBl. 1 S. oö) und der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Sttafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. S. 754) bestraft. 5 16 () Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen, Malmedh und Moresnet. Y Gleichzeitig treten außer Kraft
.
a) die Anordnung 17 (Regelung der Röstkaffee ellun und der hee n jf ee vom . ee, * (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 244 vom 18. Oktober 1941),
b) die Anordnung 172 zur Aenderung der Anordnung 17 der Reichsstelle für Kaffee (Regelung der Röstlaffee⸗ Herstellung und der Röstkaffeenreise) vom 4. März 1942 Deutscher Rei sanz. und Preußischer Staatsanz.
r. 55 vom 6. März 1942).
c) die Bekanntmachung 1 zur Anordnung 17172 der Reichsstelle für Kaffee (Küng lieferung der Rästkaffee⸗ Restbestände) vom 4. März 1948 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer , , Nr. 55 vom 6. März 1942
(3) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Röstfaffee⸗Rest⸗
mengen aus der 31. und 33. Zuteilungsveriode gemäß der Be⸗
kanntmachung 1 zur Anordnung 17117 a wird von der Vor⸗
schrift in Absatz 2 nicht berührt. .
Hamburg, den 6. November 1942.
Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Rei elt.
Nichtamtliches
Dentsches Neich
Nummer 31 des Reichsarbeitsblatts vom 5. November 191 . folgenden Inhalt: Teil J. Der Reichsarbeitsminister. Ilgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlassen Siebente Aenderungsverordnung zum Luftschutzrecht. . 15. Oktober 1942. — Siedlungswesen, ö un Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Dritter Erlaß üben den deutschen Wohnungsbau. Vom 2. Okltober 1942. — Ver⸗ ordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnung svermittler. Vom 15. Oktober 1942. — Betr.: Luftschutz von Lagerbehältern ö. brennbare oder giftige Flüssigkeiten und Gase. — Betr. aupolizeiliche Vorgenehmigung von Mineralölbehältern. — Betr.: Bau von Fettabscheidern. — Soziale . e und Wohl⸗ fahrtspflege. Gesetze, Verordnungen, Exlasse: Betr.: w, , von Versehrten des gegenwärtigen Krieges, von Schwerbeschä digten des Weltkrieges und der nationalen Erhebung. — Ver— längerung der Gültigkeitsdauer von Jahresbescheinig ungen und Ausweisen zur Erlangung von Vergünstigungen für Kriegs . — Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsa Aufruf des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz an alle Beamten und Angestellten der Arbeitseinsatz- und Treuhänder behörden im Großdeutschen 6 in allen angegliederten und be⸗ setzten Gebieten und im befreundeten Ausland. — Arxbeitseinsatz und Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anwer⸗ bung ausländischer Angestellter. — Ueberweisung von Lohn⸗ ersparnissen für ausländische Arbeiter, die in den besetzten Ge⸗ bieten und in Finnland beschäftigt sind. — Betr.: Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohnausfällen Bei Flieger alarm und Fliegerschäden vom 4. September 1942. — k er feln. rbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Mehr arbeitswvera gütung von Angestellten in der privaten Wirtschaft während . Kriegszeit. Vom 15. Oktober 1912. — Betr.: Anordnung übe die Mehrarbeitsvergütung von Angestellten in der privaten Wirt schaft während der Kriegszeit. — Anordnung über die Weih- nachts- und Abschlußgratifikationen 1942. Bom 31. Oktober 1942. — Betr.: Weihnachts- und Abschlußgratifikationen 193. — Dritte g rungsverordnung über das Eiserne Sparen ö ESpdV.). Vom 236. Oltober 1942. — Betr.: Prämien für erbesserungsvorschläge im Betriebe. — Anordnung über Entgelt⸗ bücher für die Handklöppelei in Heimarbeit. — A rbeitsschutz Gesetze, Verordnungen, Erlasse: n, setz; Aussetzen den Arbeit vor Eintritt der Schutzfrist. — Personalnachrichten.
2
Wir i chafts tei
„Räder müssen rollen für den Sieg“ Die Reichsbahn⸗Wanderschau in Essen
Die von der Reichsbahn veranstaltete Wanderschau „Räder müssen rollen für den Sieg“ wird in Westdeutschland erstmalig in Essen (Haus der Technih) vom 8. bis 22. November gezeigt. Bei einer Pressevorbesichtigung betonte Reichsbahndirektionspräsident Lamertz, daß die Schau dartue, welche Leistungen die Reichsbahn in der gegenwärtigen Zeit zu vollbringen hat, und wie unerläß⸗ lich es f , Kubikzentimeter Laderaum für kriegswichtige 8 dienstbar zu machen. Die Schau unterrichte auch über die Zusammenarbeit der Verkehrsträger, also der Reichsbahn und der Schiffahrt, der Straßenbahn, des Lastkraftwagens. Die kriegs⸗ wichtigen Aufgaben der Reichsbahn an sich seien noch gewaltig ge= wachsen durch die Ausdehnung der Räume, Trotzdem gelang es, allen kriegsbedingten Anforderungen gerecht zu werden. Dazu war nötig, daß alle, die Transportrgum rauchten, eiserne Disziplin übten. Auch im kommenden Winter sei die Parole, die Arbelt allein auf die Ziele des Sieges auszurichten. Jeder Ver- 3 und Einpfänger von Frachtgut müsse seinen Beitrag
u leisten. . 3 g anbithern und graphischen Darstellungen unterrichtet die Schau instruktiv über die Hilfsmittel . beschleunigten Be⸗ und Entladung, zeigt den deutschen f ahner, dabei auch die rau, bei der Arbeit, führt ins Schaffen der Heichsbahner im straum, illustriert die Entlastung der Binnenschiffahrt für die
Reichsbahn, ruft die Regeln für den Verfrachter ins Gedächtni und wendet sich an die Einsicht der BVollsgenossen unter de Motto: Erst . dann reisen. Die täglichen Trans portleistun⸗ en der Reichsbahn und der Kriegseinsatz sind festgehalten,
deutung der berufsberatenden Eignun gi e s e en ung Schulung wird unterstrichen. Vom 32 vermögen ei Güterwagens wird eine einprägsame Vorstellung gegeben; z gleich wird aufgerufen, 2 t mit dem Transportraum ugehen. Modelle von üteriwagen, Schnellzugl okomotiv eichsbahnbehältern, die größtenteils 41 straßenfahrbar fin u. a. m. runden die e ,, Schau ab. Gelegentlich der . besichtigung wurde ein kurzer Tonfilm aus dem Schaffensber ch der Reichsbahner vorgeführt.
Deutsch⸗italienische Handels besprechungen in Wien
Das gemeinsame deutsch⸗italienische Handelskomi tee 4 f dieser Woche in Wien seine diesjährige Herbsttagung ab. Di deutschen w des Komitees stehen unter Führung des Leiters der Reichsgruppe, Dr. Hayler; die italien ischen Teil- nehmer werden von dem neuen Prasibenten der Faschistischen Konföderation der Kaufleute, Nationalrat Dall Orto, geführt, Die Besprechungen werden sich auf laufende Fragen Des deut
italienischen Handelsverkehrs erstrecken sowie einen Erfahrungs⸗ austausch über binnenwirtschaftliche Probleme der Bew irtschaftung und Warenlenkung umfassen.
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Wirtschaft des Auslandes
Italienisch⸗ ungarisch⸗troatisches Clearingablommen
Budapest, 8. November. Zwischen einer italienischen, einer ungari . 36 einer kroatischen Wirtschaftsdelegation , diefer Tage in Venedig Beratungen statt, die zur Unterzeichnung eines gemeinsamen italien isch ungarisch⸗kroatischen learing⸗ abkommens führten. Die Initiative zu diesem Abkommen ging
talien aus. Man will italienischerseits damit den u
clearing ermöglicht, den italienischen Passivsaldo durch den ungg= e i fr n Agram zu decken. ,. wird mit dem Gegenwert des itallenische Clearinglonto in udapest belastet. r die ialianische Ausfuhr nach Ungarn im ersten Salbjahr
wesentlich angestiegen ißt, verspricht man sich von dem Dreieckclearing nicht nur eine 3 des Warenaustausches zwischen den drei Ländern, sondern auch ie Beschleunigung des gegenseitigen Verrechnungswesens.
Staaten auch für die britischen Besttzzungen in Süd⸗ und Mittelamerika ö 6 ug g. 3 in den ersten
Schlechte Wirtschaftslage in Englands iberoamerikanischen . Besitzungen
.. 7. November. Der Kriegseintritt der Vereinigten i
i verschlechterte ihre Wirtschaftslage immer 23 3 w r war und die
von i ngarisch⸗ anf Zahlungsverkehr einfacher ,. Das neue i . .
em us fuhr nach Engiand infolge des Schiffsmangels immer stärker 3 é e n dk der Kilt hat der schleichenden
Krise einen akuten, erusten Charakter gegeben. Die schweren Ver- luste, welche die amerikani Handelsflotte bereits kurz n Ausbruch der Feindseligkelten im Karibischen Meer erli schränkten den Schiffsverkehr mit dem Hauptabnehmer 24 britischen Kolonien radikal ein. Am ernstesten ist nach den letzte Berichten die Lage in Britisch⸗ Honduras. Etwa brei Biertel eines der wichtigsten , von Britisch⸗Honduras, e,. der k, de , ind ohne . 1 ichkeit. Aehnliche fit für andere Produkte, für die in den dee , . taaten eine Priorität mehr bewilligt wird. Die Arbeitslesigkeit ist riesen⸗ 7 Die Zahl der Konkurst und Vankerotte mehrt 3 663 eitig drücken aber 34 militärischen Ausgaben u ie zu sätz⸗ ichen Kriegssteuern schwer auf der Wirtschaft des Landes.
Keine Wir tschaftslontrolle in Argentinien .
Buenos . L. Nevember. Im Beisein des Staat 2 denten Castillo und des Landwirtschaftsministers Amadeo Vide
beging die Argentini genngn ‚ 383
6 * 3 Dies rößtenteil der önli Caft ill nic c n gn. ,, .
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