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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1942. S. 2
der Nr. 257 und synthetisches Glycerin der Nr. 390 des Statistischen Warenverzeichnisses.“ III Die Anordnung tritt mit dem auf die Veroffentlichung 1 Tage in Kraft. Sie gilt auch für die eingeglieder⸗ en Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 9. November 1942. Der Reichsbeauftragte. J. A.: Wilde.
1. Zusatzanordnung vom 4. November 1942 zur Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenpro⸗ duktion über die Herstellung von Stahllammer⸗ (Cresor)⸗
Türen, Archivtüren, Geldschränken und Stahlschränken
vom 15. Oktober 1940
Zur Ersparnis von Arbeitskräften in der Fertigung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaues und ur Ver⸗ schärfung der in meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 bereits erlassenen Herstellungseinschränkungen ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 26. Dezember 1959 (RGBl. 1 S. 2498) fol⸗ gendes an: Es gilt im Rahmen der nach meiner Anordnung betr. Herstellungsverbot nicht kriegswichtiger Maschinenbau⸗ Erzeugnisse vom 22. Mai 1942 notwendigen Ausnahme⸗ bewilligungen: J An Stelle der Ziffern A1, BI und C1 meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 treten folgende Bestimmungen; Ziffer D! tritt zugleich außer Kraft:
A I. Stahlkammertüren (Tresortüren) dürfen nur in den nach⸗ verzeichneten Stärken hergestellt werden:
Tür 1: Gesamtstärkte . 270 mm Materialstärke vor den Schlössern
lausschließl. der hinteren Abdeckplatte) 140 mm
Tür 83; Gefen nnn, 480 mm Materialstärke vor den .
sausschließl. der hinteren Abdeckplatte) 320 mm
B 1. Archivtüren (leichte Tresortüren) Die Fertigung von Archivtüren (leichte Tresortüren) ist verboten. C 1. Geldschränke und Stahlschränke Jeder Hersteller darf von den nachstehenden Schrankarten höchstens die beigefügte Zahl von Größen herstellen: ü Aktenschränke, feuerhemmend und mit einem — 3 der gegen kunstgerechtes Oeffnen schützt (bisher als feuergeschützt bezeichnet). Wandstärke mindestens 70 mm 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. Die Herstellung der Schränke mit einschiebbaren oder seit⸗ lich verschiebbaren Türen ist verboten. . 2) Geld- und Bücherschränke, feuerbeständig und mit einem Verschluß, der gegen kunstgerechtes Oeffnen schützt (cisher als feuer- und diebessicher bezeichnet). 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. w G6) Geld- und Bücherschränke, euerbeständig und allseitig geschützt gegen Angriffe von chneid⸗ und Schweißbrennern (bisher als feuer-, sturz⸗ und einbruchsicher bezeichnet). 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. ch Einwandige Stahlschränke. 1 Größe einflügelig 1 Größe zweiflügelig. ö Die Herstellung dieser Schränke mit einschiebbaren oder seitlich verschiebbaren Türen ist verboten. G6) Rolladenschränke. Die Herstellung von Roll⸗ ladenschränken ist verboten. . (EG) Einsatzschränke für Möbel. Einsatzschränke für Möbel dürfen nicht mehr hergestellt werden. () Geldschränke und Stahlschränke, für die die zentralen Wehrniachtstellen und das Reichspostzentralamt allgemein⸗ ültige Vorschriften erlassen haben, dürfen nur noch in folgen⸗ en Ausführungen und Größen hergestellt werden: Sogenannte Ba⸗Schränke in Größe 1 und Größe II. Sogenannte E-Schränke in Größe 1 mit Innen⸗ einrichtungen b und c. Einsatzwertgelasse nach RP2-Norm 427 452,1. (9 Die Herstellung sonstiger Erzeugnisse, für welche die Fachuntergruppe Geldschränke und Tresoranlagen zuständig ist, ist mit Ausnahme der Mauerschränke verboten.
II. Im Bau befindliche Erzeugnisse, deren Herstellung auf Grund meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 zugelassen war, dürfen bis zum 31. Dezember 1942 fertiggestellt werden.
III.
Die übrigen Bestimmungen meiner Anordnung vom 15. Oktober 19540 gelten sinngemäß auch für diese Zusatz⸗ anordnung. .
Die von den Herstellerfirmen nach der vorliegenden An⸗ ordnung noch zu fertigenden Typen sind bis zum 30. November 1942 gemäß Ziffer G2 meiner Anordnung vom 15. Oktober 1940 zu melden. .
Meine Anordnung vom 15. Oktober 1940 sowie diese Zusatzanordnung gelten sowohl für Inlands⸗ als auch für Ausfuhrlieferungen.
V
Diese Zusatzanordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt ebenfo wie meine Anordnung vom 15. Oktober 1946 auch in den eingegliederten Ostgebieten, dem Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain.
Berlin, den 4. November 1942.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenprodultion Karl Lange.
4. Zusatzanordnung vom 5. Nover ber 1942
des Bevollmächtigten für die , zur An⸗ ordnung zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. De⸗ ember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in e n gg mit der urchführungsverordnung vom 20. Dezember 1935 (RGBl. ]
S. 2498) ordne ich folgendes an:
1. An die Stelle der bisherigen Ziffer 3. des Abschnittes meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 tritt folgende Bestimmung:
3. Die Regelung gilt sowohl für Inlands⸗ als auch für
Ausfuhrlieferungen.
2. Die Zusatzanordnungen vom 17. Juni 1941, 26. Sep⸗ tember 1941 und 23. Juli 1942 zu meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 hebe ich auf. An die Stelle der ien 1 und 2 des Abschnittes II der Anordnung vom J. Dezember 1949 tritt folgende Fassung:
Schnellschneider und Wiegeapparate J . während
der Kriegszeit nicht hergestellt werden.
Die Fertigung von Wölfen, Kuttern, Füllmaschinen, Gatterspeckschneidern und Zwillingsmaschinen wird unte gn, bis auf die nachstehend verzeichneten Typen:
a) Wolfe .
82, 106, 130, 160, 200 mm Lochscheibendur ,
Schneidsätze für . sind nach DIN 9800 bis
9810, Ausgabe Dezember 1940, auszuführen.
b) Kutter
40, 80, 160 Liter Schüsselinhalt.
o) i gn eng andfüller 20 Liter Inhalt,
Kraftfüller 30, 50, 70 Liter Inhalt.
d) Gatterspeckschneider S0 XM 86 mm Trichtergröße. e) K ürfen nur in einer Ausführung mit einem Wolf 106 mm und einem Kutter 40 Liter hergestellt wer⸗ den. Firmen, welche bisher die Zwillingsmaschinen mit einem Wolf 114 mm und einem Kutter 40 Liter hergestellt haben, kann auf Antrag bei Nachweis einer kriegswichtigen Notwendigkeit gestattet wer⸗ den, diese Maschine an Stelle der zugelassenen Größe weiterzubauen.
3. Im Bau befindliche Einrichtungen, die dieser Anordnung nicht entsprechen und deren Herstellung nach den voran—⸗ ange en Anordnungen zulässig war, müssen bis zum
1. Dezember 1942 fertiggestellt werden.
4. Die übrigen Bestimmungen meiner Anordnung vom 4. Dezember 1940 gelten sinngemäß auch für diese Zu⸗ satzanordnung.
d. Die Anordnung vom 4. Dezember 1940 wie auch ö. e n nnn gelten auch in den eingegliederten Ost⸗
ebieten, dem Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet fan. Untersteiermark und Oberkrain.
6. Diese Zusatzanordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. November 1912. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.
Karl Lange.
Anordnung
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über Tragkräfte und Typenbeschränkungen bei eleltrischen Doppelwinden und Elektrozügen vom 9. November 1942
Zur Leistungssteigerung im Bau von Elektrozügen ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ teilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1989 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Rol. 1 G. 240g folgendes an:
1
Es dürfen bis auf weiteres sowohl für Inlands⸗ als auch für Auslandslieferungen Doppelwinden und Eleltro⸗ züge nur für nachstehend aufgeführte Tragkräfte hergestellt werden:
1. Doppelwinden (elektr. Kleinhebezeuge mit wechselseitig auf und ab gehendem Haken an einfachen Ketten⸗ und Seilsträngen)
für 125 und 250 kg.
2. a) Kleinelektrozüge (elektr. Kleinhebezeuge mit zwei⸗
strängigem Seil) für 125 bis 250 kg.
b) Elektrozüge mit zweisträngigem Seil bei einrilliger Trommel oder viersträngigem Seil bei zweirilliger Trommel für 300, 500, 750, 1000, 1500, 2000, 3000 und 5h00 kg.
Für Neu⸗ und Umkonstruktionen sind statt 759, 1000 und 1500 kg die Tragkräfte 800 und 1260 kg an⸗ zuwenden. ö
Die unter J genannten Hebezeuge dürfen nur mit einer besonderen Genehmigung hergestellt werden. Anträge auf Banuerlaubnis sind über den Sonderausschuß Transportein⸗ richtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstraße 6, bei mir einzureichen.
III.
Für Typen, die auf Grund dieser Anordnung wegfallen, dürfen Ergänzungsteile zur Fertigstellung von ange⸗ arbeiteten Zügen nur veschasft werden, wenn der Motor und 50 z der mechanischen Teile beim Erscheinen dieser An⸗ ordnung vorhanden sind. Wegfallende Typen dürfen bis zum 1. März 1943 noch fertiggestellt und geliefert werden.
Am 1. Januar 1945 ist an den Sonderausschuß Trans⸗ porteinrichtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, u melden, wie viele Züge der ausfallenden Typen sich in i befinden. Danach wird bestimmt, wann die
ertigung dieser Typen endgültig eingestellt werden muß.
IV.
V.
Die Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Förder⸗ mittel und Aufzüge hat die Durchführung dieser Anordnung im Benehmen mit dem Sonderausschuß Transporteinrich⸗ tungen zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäfts⸗ bücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 5 4 der Verordnung vom 20. De⸗ zember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RBl. 1 S. 2498).
VII.
Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und dem Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie Unter⸗— steiermark und Oberkrain.
Berlin, den 9. November 1942.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion.
Karl Lange.
Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Typenbeschränkung bei handbetriebenen Kranen vom J. November 1942
9 K, Kranbau ordne ich auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗ schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezemher 1989 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗ verordnung vom 260. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2498) fol⸗ gendes an:
1. Handbetriebene Laufkrane mit Laufkatze bzw. Lauf⸗ winde sind nur für folgende Tragkräfte herzustellen:
a) Einträger⸗Krane 0,5, 1, 1,5, 2, 3 und 5 t, b) Zweiträger⸗Krane g, 5, 7,5, 10, 15, 20, 80 und 40 t.
Die zulässigen Bauarten der Laufkatzen und Laufwinden ind festgelegt durch meine Anordnungen vom 24. Juni 1942 Über Kettenhebezeuge und vom 17. Juli 1942 über Draht⸗ seilhebezeuge. Tie Krane 80 und 40 * sind mit zwei Winden von je 15 bzw. 20 t auszurüsten, erforderlichenfalls mit einer besonderen Traverse für die volle Last.
2. Handbetriebene Laufkrane mit Traversierwerk (d. h. alle Bedienungselemente an einem Kranende angeordnet) sind nur bei Verwendung vorhandener Konstruktionszeichnüngen und nur noch für folgende Tragkräfte herzustellen:
3, 5, 7,5, 10, 15 und 20 i.
Als . ist für diese Kranbauart nur Drahtseil zu verwenden, die Hubwerke sind stets mit zwei Geschwindigkeiten auszurüsten. '
Bei Neukonstruktionen ist die Tragkraftreihe
3, 5, 8, 12,5 und 20 t zu benutzen.
8. Die Laufräder der Handlaufkrgne sind aus Gußeisen auszuführen und mit Rollenlagern (Rollenkörben) .
Für alle Zahnräder der Kranfahrwerke sind nur gegossene Zähne vorzusehen. ö
Die Vorschriften dieser Zisser gelten nicht für Handlauf⸗ krane mit fliegend angeordneten Laufrädern.
4. Handbetriebene Drehkrane, und zwar Wandschwenk⸗ krane, Zapfendrehkrane, Säulendrehkrane und fahrbare Dreh⸗ krane, sind nur für folgende Tragkräfte herzustellen:
o, 25, 0, 5, 1, 2, 8, 5, 7, 5, 10, 15 und 20 t.
Bei Neukonstruktionen mit Drahtseil als Lastorgan ist
die Tragkraftreihe 0, 25, 0,5, 1, 2, 8, 5, 8, 12,5 und 20 t zu benutzen.
5. Die Bestimmungen unter 1. bis 4. gelten nicht für:
feststehende und fahrbare Bockkrane,
fahr⸗ und lenkbare Werkstattkrane, Auto⸗Abschleppkrane,
Papiermaschinenkrane,
Eisgeneratorkrane, . Schlachthoftrane (Abhängekrane) EGinheitstohlenschwen traue der Deutschen Reichsbahn, auf Elektrokarren aufgebaute Drehkrane.
6. Die handbetriebenen Krane, die den Bestimmungen unser 1. bis 4. unterliegen, dürfen nur von Firmen hergestellt werden, die von mir eine Bauerlaubnis für diese Krane er= halten haben. Anträge auf Bauerlaubnis sind über den Son⸗ derausschuß Transporteinrichtungen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, bei mir einzureichen.
J. Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese An⸗ ordnung nicht berührt.
8. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begrün⸗
deten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind über
den Sonderausschuß Transporteinrichtungen bei mir einzu⸗ reichen.
9. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, För⸗ dermittel und Aufzüge hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunft, zur Einsichigewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Be— triebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen ver— pflichtet.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des 5 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur n ,. der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparate⸗ Erzeugung (RGBl. 1 S. 2499.
11. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und , Staatsanzeiger in Kra Sie gilt für Inlands⸗ und fur uslandslieferungen, ferne auch für die eingegliederten Ostgebiete, das Gebiet von Eupen Malniedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain.
Berlin, den J. November 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Sange.
Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese An⸗
ordnung nicht berührt. !
—
Gee veilage
zum Deutschen Reiithsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
Berlin, Mittwoch, den 11. November
—
Rr. 266
Fortsetzung des Wirtschaftsteils
Mehrarbeitsvergütung an Angestellte in der privaten Wirtschaft Um bestimmte Fragen zu klären, die sich im Hinblick auf die
— 1 Mehrarbeit der Angestellten im Kriege ergeben, hat der eneralbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz eine Anordnung lassen, die im Reichsarbeitsblatt vom 5. November 1942 ver⸗ 1 ist. Die neue Anordnung beschränkt sich darauf, die ehrarbeitsvergütung auch bei Angestellten in der privaten Wirt⸗ chaft in den durch die Kriegsverhältnisse bedingten Grenzen zu alten. Dies gilt insbesondere für die Angestellten mit einem höheren Monatsgehalt als 600 RM. Da bel diesen Angestellten blicherweise eine gewisse Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, erhalten sie Mehrarbeitsstunden in der Regel erst vergütet, denn ihre regelmäßige Arbeitszeit 51 Wochenarheitsstunden über⸗ chreitet. Auch beschränkt die Anordnung die Vergütung für die ehrarbeitsstunde in diesen Fällen aus 375 RA. Angestellte mit einem höheren Monatsgehalt als 1009 hä erhalten keine Ver⸗ gütung für Mehrarbeit; ebenso Angestellte, die nicht an eine be⸗ immte Arbeitszeit gebunden sind. Angestellten mit einem onatsgehalt bis zu 600 RM wird im allgemeinen die Mehr⸗ çrbeit vergütet. Hat ein Betrieb aber die Normalarbeitszeit von 48 Wochenstunden nicht voll ausgenutzt, z. B. nur 45 Stunden ge⸗
ere Mehrarbeitsbezahlung erhöhen. ar für gelegentlich an⸗ allende Mehrarbeit ein Pauschalbetrag vereinbart oder war die Vergütung für gelegentlich anfallende Mehrarbeit in einem über⸗ der außertariflichen Gehalt enthalten, so gilt damit regelmäßige Mehrarbeit bis zu 3 weiteren Stunden in der Woche als abgegolten. .
Die neue . darf im , der unveränderten
6. kann er die Arbeitszeit k Stunden ohne beson⸗
Aufrechterhaltung des Lehnstandes nicht zu einer allgemeinen Er öhung der bisher gewährten Mehrarbeitsvergütung führen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat zu . Zweck Und auch, um besonders gelagerten Verhältnissen gerecht werden * können, den Reichstreuhändern der Arbeit besondere Voll⸗ achten übertragen. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfällen an den zuständigen Reichstreuhänder der Arbeit heranzutreten.
Wochenübersicht der Deutschen Reichs bant vom J. November 1942
Attiva RA 1 Deckungsbestand an Gold und Devisen .... I6 494 000 ' VBestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz⸗ ö wechseln des Reichs.... 24 738 537 000 . Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer ð angekauft worden sind (deckungs⸗ fähige Wertpapiere) ...... 68 833 000 J „Lombardforderungen... .... 11 575 000 ö „ deutschen Scheidemünzen.. ... 144 323 000 ö 9. „ Rentenbankscheinen ...... 259 748 000 8 ö. sonstigen Wertpapieren.. .... 201 627 000 8. . sonstigen Aktiven. .... 1078935 000 Kassiva
1 Grundkapitacc . kJ 150 000 000 Rücklagen und Rückstellungen: ;
a) gesetzliche Rücklagen. ..... .. 136 063 000
b) ö Rücklagen und Rückstellungen 606 041 000 J. Betrag der umlaufenden Noten.... 22 140 736 000 4. Täglich fällige Verbindlichkeiternrn =-... 2 800 224 000 6s. 39 eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich=
e — 8 Gonstige Fasshaa . 738 ols 000
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren
Wechseln RM — — .
Von den Abrechnungsstellen wurden im Oktober 1942 abgerechnet Stück 3 700 060 RA 8 408 000000.
Die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Ausgabe
Stück 6 600 000 R. M 217 MI 00 οο.
. Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. November 19412 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern
stellen sich für die Woche vom 2. bis 7. November ig? im Ver- gleich zur Vorwoche wie folgt:
n , , n, Monats. vom 2. 11. vom 26. 10. dur it Lttienturse (Kennziffer 19224 bis 7. 11. bis 31. 10. .
bis 1926 — 100) Bergbau und Schwerindustrie 166, 73 167,67 156,73 Verarbeitende Industrie. 16649 166,83 166,59 Hande! und Verkehr 152,90 1653,28 162,86
Gesamt 155,50 l56. 00 155,59 urs niveau der 4 igen , Wert apiere
fandbriefe loꝛ, So loꝛ, 0 102, 50
ommunalobligationen. .. 102,50 lo2. 50 102,50
tsch. Reichs schatzanweisungen
i940 Folgen 6 un 7 .* 104,36 106,33 104, 26 Dtsch. NReichsbahnanleihe 1940 103, 28 los, 23 103, 09 nleihen der Länder 103, 10 103,13 103,20 Inleihen der Gemeinden. 102,46 102,41 102,31 Bemeindeumschuldungzanleihe 103,1 108, 13 103,23 Industrieobligationen . 103, 74 103, 50 loz, 22
Wirtschaft des Auslandes
100 Mill. Pengõ n, ,. des ungarischen Kohlenbergbaus ⸗ eit Kriegsbeginn
Budapest, 10. November, bericht der Ungarischen Allgemeinen Kreditbank wird u. a. ersichtlich, daß die ungarischen Kohlengrubenunternehmungen seit Kriegsbeginn Investitionen in Höhe Lon über 100 Mill. Pengö vorgenommen haben, wobei sich die Förderung um etwa 30 33 erhöht hat.
„Weiter stellt der Wirtschaftsbericht fest, daß die Einlagen⸗ bildung bei den Banken mit . steigenden ö . Schritt zu halten vermochte, so daß die meisten Geldinstitute einem ö Teil der neuen Kreditansprüche nur im Wege der Rückfinanzlerung befriedigen können.
Kontigentserhöhung im ungarisch⸗slowalischen Warenaustausch
Budapest, 19. November. Die im ungarisch-slowakischen Varenaustauschabkommen vom 78. Februgr 1915 feftgelegten ontingente wurden als Ergebnis der zwischen den Haushalts⸗ ausschüssen der beiden Ländeꝝy am Dienstag in Budapest ab⸗ geschloss'nen Beratungen erhöht
Aus dem letzten Wirtschaftslage⸗
Das slowalische Verhandlungsprogramm. — Wirtschafts⸗ besprechungen mit Üngarn abgeschlossen
Preßburg, 10. November. Die slowakisch⸗ungarischen Wirt⸗ schaftsverhandlungen wurden am 9. November beendet. Neben dem im Februar 1942 , . Kontingentabkommen, das ein Volumen von 396 Mill. Ks. aufweist und bis Ende Februar 1943 in Kraft ist, wurde ein Zusatzkontingent von rund 100 Mill. Ks. vereinbart. Außerdem wurde eine Vereinbarung über die Eisenbahntransitspesen getroffen, aus denen die Slowakei gegen⸗ über Ungarn eine Forderung von ungefähr 6 bis 8 Mill. Ks. be= sitzen dürfte. Dieser Betrag soll . erhöhte ungarische Waren⸗ lieferungen abgetragen werden.
Zur Aufnahme der handelspolitischen Verhandlungen mit Spanien wird eine slowakische Abordnung am 17. November nach Madrid abreisen. Die Verhandlungen werden etwa drei bis vier . in Anspruch nehmen. Nach Abschluß der Madrider Be- sprechungen werden die Verhandlungen mit Italien in Preßburg oder Rom aufgenommen werden, die zum Abschluß eines neuen Kontingentvertrages führen sollen.
Rumänische Preisüberwachung auf neuen Bahnen Bukarest, 10. Noc iber. Zur besseren Ueberwachung der Preisbildung hat sich der Finanzminister Prof. Fintzesdu zum Umbau des bisherigen un r mn, entschlossen. In Zukunft
wird die Preisüberwachung einer neuen Körperschaft über⸗ tragen, deren Mitglieder . h. ten und Rechte haben, wie die Mitglieder der staat
i e ichen Lehrer aft, des Richterstandes und die Gerichtsbeamten. it der Führung dieser neuen . wurde der Generalsekretär im Wirtschaftsministerium, ompilin Voiculetz, betraut. Um die Arbeit des neuen Organs der Preisüberwachung wirksamer zu gestalten, wird im Wirt— schaftsministerium ein Drekret vorbereitet, das die bisherige Gesetzgebung auf diesem Gebiete vereinfachen soll. Demselben Zweck dient auch eine aus Juristen zusammengesetzte Kommission, deren Aufgabe die Sichtung der dem Staatsanwalt zum Ein— greifen vorgelegten Fälle sein wird. Man offt auf diese Weise die gerichtlichen Instanzen zu entlasten und künftig eine schnelle Aburteilung der Vergehen zu ermöglichen. .
Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ . J auf 74,00 RA (am 10. November auf 74,00 RAM) ür 2.
Berlin, 19. November. Preis notierun gen für Nahrun gö⸗ mittel. Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhand els für 100 Kilo frei Haus Groß-Berlin.) [(Preise in Reichsmark.]! Bohnen, weiße mittel 5 — — bis — — Linsen, käferfrei 9 — — bis — —, Linsen, käferfrei z — — bis — — und 5 — — bis — —, Speise⸗ erbsen, Inland, gelbe 5 — — bis — — Speiseerbsen, Ausland, gelbe ) — — bis — — Gesch. glaf. gelbe Erbsen, ganze 59 — — bis — —, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 5 — — bis — —, Grüne Erbsen, Ausland — — bis — — Reis, Italiener glas.“ Sz 51,90 bis oz, 70, Reis 7) — — bis — — und 3) — — bis — —, Buchweizen grütze — — bis — —, Gerstengrütze, alle Körnungen“) 35,40 bis o6, 405), Haferflocken Hafernährmittel !) 45,00 bis 46005), Hafer grütze Hafernährmittel !) 45,00 bis 46, 090f), Kochhirse“) 57,00 bis öS, 00, Roggenmehl, Type 1780, 26, 85 bis — — Weizenmehl, Type 1470, Inland —— bis —— Weizenmehl, Type 1060, Inland 365,40 bis —— Brotmehl, Type 2800, 25,90 bis — — Weizengrieß, Type 550, 37,65 bis — — Kartoffelmehl, höchfein 18,80 bis 49, 8oL), Sago, deutscher, weiß 64,90 bis 68,96, Zucker, Melis Grundsorte 67,0 bis — —, Kaffee⸗Ersatzmischung 68,00 bis 78,00, Röst—
affee, Brasil Superior bis Extra Prime 5) 349,00 bis 373,00, Röstlaffee, Zentralamerika ) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,090 bis — —, Deutscher
Tee 240,00 bis 280,00 Tee, südchines. Souchong 9 8lo, O0 bis 9g06, 6, Tee, indisch 3 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80 85, in Kisten —— bis — — Pflaumen, Jugoslaw., 66 / 656, in Kisten —— bis — — Pflaumen, Bulgar. —— bis — — Sultaninen, Perser — bis — —, Sultaninen — — bis — —, Mandeln, süße, hand gewählte, ausgewogen — — bis — —, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —— bis — —, Kunsthonig, in v⸗kg-⸗Packung (Würfel o, 70 bis C2, Bratenschmalz 183,94 bis — — Rohschmazl 183,04 bis — — Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb, mit oder ohne Gewürz 1865,12 bis — —, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis = — Speck, geräuchert 190,60 bis — —, Tafelmargarine 174,00 bis — —, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis — —, Markenbutter, gepackt 335, 00 bis — —, feine Molkereibutter in Tonnen 323,06 bis —, — feine Molkereibutter, gepackt 327,00 bis — —, Molkerei⸗ butter in Tonnen 315,00 bis — — Molkereibutter, gepackt 319, 00 bis —— Landbutter in Tonnen 299, 90 bis — — Landbutter, ge—⸗ packt 30z, 00 bis — — Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —, — All= gäuer Stangen 20 0 130,00 bis 138,00, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 20 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,90 bis 110.00, Reis Siam 1 — — bis — —, Reis Siam II — — bis — —, Reis Moulmein — — bis — —.
§z) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. ö
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und
*
Wertpapiermãärkten . Devisen
Prag. 10. November. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 55s, go G., 580, lo B., Oslo 567, 60 G., 568, s8o B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235, 60 G., 236, 900 B., Mailand 131,40 G., I31, 0 B., New Hort 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., bo, os B., Stockholm 594, 60 G., 595, 80 B., Brüssel 399, 60 G., 400,40 B., Belgrad 49,55 G., 50, 5 B., Agram 49,905 G., ö56,0s B., Sofia 30,47 G., 30,353 B., Athen 16, 68 G., 16,72 B.
Bud ap est, 10. November. (D. B. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 , Berlin 136,20, Bu karest 278 M, Helsinki 6, 9o, London — —, Mailand 17,77, New York — — Paris 6,8I1, Prag 13,62, Preßburg 1B 1, Sofia 15,50, Zagreb 6, S1, Zürich So, 20.
London, 11. November. (D. N. B.). New Jork 402, 50 =* 408,60, Paris — Berlin — —, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 443 — 4,47, Amsterdam — —, Brüssel — — Italien (Freiv. ) — —, Schweiz 17,30 1740, Kopenhagen (Freiv — —, Stockholm ö, ß5ß Uoͤ, C6, Gast =, Hurnos Altes (offiz. Iz 77. = 17,1, Rio de Janeiro linoffiz. —, —, Schanghai Tschungking⸗Dollar —. —.
(Amtlich, Berlin 76,6, London ——, New York — — Paris Brüssel 30, 141430, 17, Schweiz 43,63 = 3,ů 71, Helsingfors 3,81 -= 3,82, Italien Clearing ——, Madrid — —, Oslo —, —, Kopenhagen — — Stockholm 44,81 - 44,900, Prag — —
Zürich, 19. November. (D. N. B.) 11,40 Uhr.] Paris 9,573, London 17314, New York 431, Brüssei 69,26 B., Mailand dz, ß M, Mabris 30,75 V. Holland 289, 55 B., Berlin ir, zs, Lissabon S8 t, Stodholm 102,65, Oslo 98,624 B., inn, go, 371 B., Sofia 56,374 B., Prag 17,30, Budapest 103,50 B., Zagreb 8. B., Athen — —, Istanbul 3,37 1 B., Bukarest 2,37 7, B., Helsingfors 877,50, Buenos Aires 102,75, Japan 101,00, Rio 22,50 V.
Amsterdam, 11. November. (D. N. B.) [12,090 Uhr; holl. Zeit.)
1942
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Vankno ten Tele graphische Auszahlung
— — — II. November 10. November Gelb Brief Gelb Brief Aegypten (Ale xan⸗
drien, Kairo)o .... 1 ägypt. Pfd. — — — — Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,9 1s,s8 18, 1s, ss Argentinien (Buenos .
w 5 3 o, 588 O0, So2 O, 588 O, og Australien (Sidney) 1 austr. Pfh. — — — — Belgien (Brüssel und
Antwerpen) ...... 100 Belga 39,906 40,0] 39,96 40,04 Brasilien (Rio de
Janeiro) ..... ... 1 Milreis — — — — Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Caleutta) ..... 100 Rupien — — — — Bulgarien (Sofia) . 100 Lewa 3, 097 38,053 3,047 3,00 Dänemark (Kopen⸗ 3
hagen . l100 Kronen 52,185 52,25 52,15 52, 26 England (London) .. Lengl. Pf. — — — — Finnland (Helsinki). 100 n, 656,06 5,07 5,06 58,07 Frankreich (Paris) . 100 FIrs. — — — — Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1668 1,672 1,668 1,67 Holland (Amsterdam
und Rotterdam) .. 100 Gulden 132,10 132,0 132,70 132,70 Iran (Teheran) .. .. 100 Rialz 14,569 14,651 14,50 14,61 Island (Reykjavih) . 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 38,50 Italien (Rom und
Mailand) .... .... 100 Lire 13,19 13,15 13,14 183,16 Japan (Tokio und
k I1Yen o,õss 0,587 0,585 0,58 Kanada (Montreah . J tanad. Doll. — — — — W Kroatien (Agram) .. 100 Kuna 4, 99358 5,005 4,998 5,00 Neuseeland (Welling⸗
. 22. Lneuseel. P. — — — — Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen 56,6 656,88 56,6 56,88 Portugal Lissabon) ( 190 Escudo 10,1 16,18 10,14 10,16 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — — — Schweden (Stockholm
und Göteborg) .... 100 Kronen 59,46 59,58 59,45 59,68 Schweiz (Zürich,
Basel und Bern) .. 100 Frs. 57,89 58,01 57,89 658,9 Serbien (Belgrad)... 100 serb. Din. 4998 Soos 4,695 6 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 8,609] s, 901 s, Spanien (Madrid u.
Barcelona) .. ... . 100 Pesetas 23,56 28,60 23,906 28,60 Südafrikanische
Union (Pretoria,
Johannesburg) ... 1 südafr. Pf. — — — — Türkei (Istanbuülh) .. 1J türk. Pfund?! 1,978 1,982 1,078 1,98 Ungarn (Budapest) ) 100 Pengö — — — — Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199 1,201 Verein. Staaten von
Amerika (New Jorh 1 Dollar — — — —
2
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursa⸗
Geld Brief England, Aegypten, Süd afril. Union.. 9, 89 9,91 . 3. 4, 99s S, 0065 Australien, Neuseeland ...... ..... .. 7, 9l2 7,928 p 74, 18 74, 82 Kana, d 2,098 102 Ver. St. v. Amerika ... ..... kö 2, Cos . Sygstien J 0, 130 „182
Ausländische Geldsorten und Banknoten 3 = x 2 — — —
Sovereigns ...... . 20-Franes- Stücke Gold⸗Dollars ..... . Aegyptische ... .... Amerikanische:
1000-5 Dollar 960 2 und 1 Dollar ... Argentinische Australische ...... .. Belgische .... ..... Brasilianische ...... Brit. ⸗Indische ..... Bulgarische: 1000 L. u. darunter. . . . ... Dänische: große ... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 8 u. darunter.. Finnische ..... 8224 Französische .. ..... Holländische ...... ö Italienische: große. ö Kanadische .... .... Kroatische ..... .... Norwegische: 50 Kr. u. darunter ...... Rumänische: 1000 8ei und 500 Lei ...... Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große .. 160 Frs. u. darunter Serbische ... ...... Slowalische: 20 Kr. u. darunter ...... Südafrik. Union. ... Türkische ..... ..... Ungarische: 100 P. u. darunter ......
Notiz für 1Stück L ägypt. Pfd.
1 Dollar 1Dollar 1Pap.⸗Peso Laustr. Pfd. 100 Belgas 1Milreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
Lengl. Pfd. 100 finn. A 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
L kanad. Doll. 100 Kuna
100 Kronen
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Vin.
100 siow. Kr.
I südafr. Pfd.
türk. Pfund 100 Peng
11. November
Geld Brief 20, 8s 20,46 16,6 1622 a, 188 4,206 1,38 4.41 1,109 1,61 149 1,651 o. 44 0, 46 2, 4 2,46 39, 23 40, os o, os Oos 22, 95 Zz, os 3,7 3,909 S2, l0 52, 30 3,5 3,8 5, 056 5, os 499 501 132,0 13270 13,12 18,18 o, o0g 1j 499 5301 56,89 57, 1 1,56 1,68 68, a0 d, 6 57,835 68, 7 57,8, 58, o 499 8501 8, s 8, 62 1,39 441 191 1,93 60,8 61,02
10. November
Geld
20, 88
16, 16 4, 188 4, 80
132 70
13, 1 6.96 1, 99
6, 80
l, 66 S9, 40 o, 8z
57, 83 496
d, o0s
4,39 1,91
60, 78
Brief
20, 6
16, 2 4268 441
151 1561 o, A6 246
ab os bos
26 0
kurse.
Stockholm, 16. November. 16, 96 B., Berlin 16, 50 G., 168,39 B., Paris —— G., S, 00 3, Brüssel — — G., 67, 5»0 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,809 B., Amsterdam —, — G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95, 65 B., Washington 415,00 G., 420, 00 V., Helsing⸗
109, 00, Helsingfors b, S3, Prag —
Wa drid=
(D. N. B.)
K spenhagen, 10. November. (D. N. B. London itz,3, New Yort 47,00, Berlin 191,80, Paris 10,5, UAntwerpen 765, sö6, Zurich 111,25, Rom 26,35, Amsterdam 264,70, Stouholm 114,15.
Oslo
Alles Brie
London is,sß G.,
——
— —
— 9 —— —
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—— X 8