1942 / 266 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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6 rechtzeitig vom Verlag „Deutscher Holz in. erlin N 4, Dranienburger Str. 59, auf Kosten der Reichs⸗ stelle für Holz zugesandt.

E. Besondere Bestimmungen für die Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsamter und die Prüfungsstellen über die Jahresabschluß⸗ nachweisung am 31. Oktober

Von den Abschlußnachweisungen der nichtstaatlichen Forst⸗ betriebe am 31. Oktober sind von den iu n und den Forst- und Holzwirtschaftsämtern für folgende Besitzarten und ⸗größen Sonderzusammenstellungen getrennt nach Landes forstäm tern (andes forstverwaltun⸗ gen, Regierungsforstämtern) zu fertigen und

leichzeitig mit den unter Abschnitt C und B geforderten Zu⸗ e den entsprechenden Stellen vorzulegen: a) Körperschaftswald insgesamt (ohne Trennung nach Besitzgrößen), b) Privatwald von 50 ha Größe und darüber und c) Privatwald von unter 50 ha Größe.

Die Forst- und Holzwirtschaftsämter haben Durchschlag ihrer Sonderzusammenstellungen den zuständigen Landesforst⸗ ämtern (Landesforstverwaltungen, Regierungsforstämtern) zu übersenden.

Il. Nachweisung des Nutzholzabsatzes und der ⸗abfuhr. Auf dem Formblatt der Holzeinschlagsnachweisung sind neben dem Holzeinschlag noch folgende Angaben zu machen: a) zu 3 Erhebungsterminen des Einschlags (vgl. 1A:

1. über die Entnahmen von Nutzholz zum Ver⸗ brauch im eigenen land⸗ und forstwirtschaft⸗ lichen Betrieb und zur Abgabe an Forstbeamte sowie an betriebszugehörige enge fell und Arbeiter;

2. über den Stand der uh ng fehr

b) zum Erhebungstermin 31. Oktober: außer den Angaben zu 11a Angaben über den einkaufsscheinpflichtigen und den einkaufsschein⸗ freien Nutzholzverkauf.

III. Meldung des Einschlags, des Verkaufs und der Abfuhr von Generator⸗, Hiagholz und sonstigem Brennholz. Auf einem Beiblatt zur Holzeinschlagsnachweisung ist

nachzuweisen:

a) na dem Stand vom 30. April und

30. Juni:

1. der auf die Erfüllung der Generatorholz⸗ und Hiagholz⸗ (Verkohlungsholz⸗) Umlagen und der gegebenenfalls festgesetzten weiteren Brennholz⸗ ö anzurechnende Brennholz e in⸗

chlag;

2. der Stand der Abfuhr des in die Teilumlagen einbezogenen Brennholzes;

b) nach dem Stand vom 981. Oktober:

außer den Angaben zu IIIa

1. der Stand des Verkaufs des in die Teilum⸗ lagen einbezogenen Brennholzes;

2. die außerhalb der Teilumlagen eingeschla⸗ genen Brennderbholzmengen (für den Bedarf des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Be⸗ triebs und der Betriebsangehörigen sowie für den freien Absatz u. a.).

Die Beiblattvordrucke, die für den Staatswald und Michtstaatswald gleichlauten, werden für die Erhebungs⸗ termine 30. il und 30. Juni nur an die zu einer Gene⸗ ratorholz⸗, Hiagholz⸗ oder einer sonstigen Brennholzteilumlage , , Forstbetriebe i ente für den Er⸗

ebungstermin 31. Oktober jedoch an alle Forstbetriebe, welche gemäß Abschnitt J die Holzeinschlagsnachweisung abzu⸗ eben haben, zusammen mit den Vordrucken für die Holzein⸗ chlagsnachweisung zur Ausfüllung versandt. Die Beiblätter ind von den betreffenden Forstbetrieben in zwei Ausferti—⸗ gungen auszufüllen; eine Ausfertigung ist der Prüfungsstelle vorzulegen, die zweite verbleibt bei den Akten des Forst⸗ betriebes (Forstamts, Bürgermeisters). Die von den nicht⸗ ö Forstbetrieben vorgelegten Meldungen sind nach usammenstellung zu den Akten der . tellen zu nehmen. Die für den Staatswald eingesandten Meldungen sind von den . und Holzwirtschaftsämtern nach erfolgter usammenstellung an die zuständigen Landesforstämter ndesforstverwaltungen, Regierungsforstämter) weiterzu⸗ geben, bei denen sie verbleiben. Die . der Ergebnisse, die ebenfalls auf dem Vordruck des Beiblatts . sind, sind von den Prüfungsstellen den . t⸗ und Holzwirtschaftsämtern und von letzteren der Reichsstelle für . Haupt⸗ abteilung! in einer Sum me für alle Besitzarten zu⸗ sammengefaßt zu den für die Einschlagsnachweisung fest— gesetzten Fristen vorzulegen. .

IV. Nachweisung der Aufbringung, des Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde

a) Ebenfalls in Verbindung mit dem Nachweis des Holzeinschlags auf dem Vordruck der Holzeinschlagsnach⸗ weisung sind zu meldent

1. einmal jährlich am 30. Juni: der Stand des Gerbrindenverkaufs l(einschl. Ver⸗ käufen vor der e,

2. einmal jährlich am 31. Oltober: der Stand der Gerbrindenaufbringung und ⸗abfuhr sowie des Verkaufs an Gerbextraktholz (Eiche, Edel⸗ kastanie).

b) Die Mengenangaben sind in Doppelzentnern (1 dz

100 kg) zu machen.

e) Die Meldung über die Gerbrindenaufbringung hat den gesamten Gerbrindenanfall der Ernte 1943 zu nsass Einzubeziehen ist auch die von dem Holz gewonnene Gerb⸗ rinde, das unter Anrechnung auf das e, ,,,. 1944 eingeschlagen wurde, sofern die Gerbrinde im Kalender⸗ jahr 1913 aufgebracht worden ist (Sommerschlägerungs⸗ gebiete, Einschlagsvorgriffe auf 1944)

Dabei ist die K nicht die bis zum 31. Oktober verkaufte Gerbrinde nachzuweisen. Soweit die aufgearbeitete Rinde bis zu diesem

d) Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigte, welche die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder e,. Personen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen auf— gearbeiteten Gerbrinden mengen nachweisen.

h Zeitpunkt noch nicht gewogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schätzen.

e) Die Bestimmungen über die Aufgliederung der sammenstellungen der Holzeinschlagsergebnisse nach Besitz⸗ arten und ⸗größen gemäß Ziff. Cb 2, D1 und 3 sowie E gelten auch für den Nachweis der Aufbringung, des Verkaufs und der Abfuhrrückstände an Gerbrinde.

V. Verkaufskontrolle für Holz und Gerbrinde 1. a) Die Verpflichtung zur Einsendung des Abschnitts II der Einkaufsscheine an die Prüfungsstelle entfällt für den Waldeigentümer bzw. ⸗nutzungsberechtigten beim Verkauf von Holz aus dem Einschlag für das Forstwirtschaftsjahr 19453 (in Sommerfällungs- fer e; auch aus dem Einschlag für das Forstwirt⸗ chaftsjahr 1944) und beim Verkauf von Gerbrinde aus der Ernte im Kalenderjahr 1943, weil der Abschnitt Il zusammen mit dem Ab⸗— 6. nitt L des Einkaufsscheines mit Ausnahme er unter Ziff. V 1b bezeichneten in. durch den Käufer sofort nach Kaufabschluß dem orst⸗- und Holzwirtschafts amt Abt. II), welches die Einkaufsgeneh⸗ migung (Einkaufsschein ausgegeben hat, eingereicht wird. Für pünktliche Einreichung ist der Käufer verantwortlich. Das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt (Abt. II leitet die ö Il Laufend an die für die Verkäufer zuständigen Prüfungsstellen weiter.

b) Sofern der verkaufende Betrieb zugleich Prüfungs⸗ er. ist (Staatsforstamt oder sonstige . telle, vgl. Ziff. IL A3 d. RdErl. d. Rfm. vom 23. 9. 1942 H 50.00 1 RMBlFv. S. 251) oder der Verkauf auf Sammelliste erfolgt ist, hat der Käufer den Abschnitt II des Einkaufsscheines nicht dem Forst- und Holzwirtschaftsamt (Abt. II) ein- zureichen, sondern sofort beim Kaufabschluß dieser Prüfungsstelle unmittelbar zu übergeben.

Beim Verkauf von Generatorholz wird der Abschnitt IJ zusammen mit dem Abschnitt 1 des Einkaufsscheines vom Käufer an das für den Verkäufer zuständige Forst- und Holzwirt— schaftsamt (Abt. III) eingereicht und von diesem der ö. 6 Verkäufer zuständigen Prüfungsstelle über⸗ andt.

) Der Abschnitt III, des Einkaufsscheines verbleibt dem Waldeigentümer bzw. utzungsberechtigten Verkäufer bet Sammellistenverkäufen der

rüfungsstelle als Verkaufsbeleg.

E. In den Fällen, in denen der Verkauf der Gerbrinde

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2653 vom 11. November 1942. G. 4

durch den Holz käufer oder sonstige Personen stattfindet, ist

der Rinden käufer für die pünktliche Einsendung des Ab-

schnittes II zusammen mit dem Abschnitt 1 des Einkaufs- scheines an das Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt bzw. für seine unmittelbare Uebergabe an die Prüfungsstelle gemäß den Be⸗ stimmungen unter Ziff. VI verantwortlich.

3. Kann der Verkäufer die auf dem ausgestellten Ein⸗= kaufsschein bzw. die in der Sammelliste eingetragene Holz oder Gerbrindenmenge nicht oder nur teilweise liefern, so hat er den Käufer davon rechtzeitg (spätestens bis Ende August) zu unterrichten und auf Anfordern eine Minderlieferungs⸗ escheinigung in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist dem Käufer auszuhändigen, die zweite an die für den e, ,,. zuständige r n il einzureichen.

Die Minderlieferungsmenge ist für jeden Einkaufẽsschein getrennt zu bescheinigen.

4. Die Prüfungsstellen . die auf den einge⸗ sandten Einkaufsscheinabschnitten Il angegebenen Mengen und berichtigen ,, . diese an Hand der eingereichten Minderlieferungs escheinigungen getrennt nach Waldeigen⸗ tümern bzw. nutzungsberechtigten wie bisher in einer Kartei. Nach forstbetriebsweiser Einordnung verbleiben die Ab- schnitte II sowie die Minderlieferungsbescheinigungen bei den Akten der Prüfungsstellen.

5. Die Abschnitte Il der Einkaufsscheine und die Min- , n,, , dienen den Prüfungsstellen in erster Linie zur Verkaufskontrolle, in zweiter Linie als Anhalt zur Nachprüfung der Erfüllung der festgesetzten Holz- und Gerbrindenumlage.

6. Die Prüfungsstellen sind berechtigt, nach ihrem Er= messen für einzelne Forstbetriebe befondere Verkaufs- und Abgabekontrollen durchzuführen und sich dazu alle Holzv«er— läufe und Entnahmen zum Verbrauch im eigenen forst⸗ und landwirtschaftlichen Betrieb melden zu lassen.

VI. Schlußbestimmungen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der eingang genannten Verordnungen zur Verstärkung des Holzeinschlags und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. J S. 133) oder der Verordnung des Führer zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1949 RGB 1 S. 165) und der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 25. April 1542 (RGBI. 1 S. 244. „2. Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft.

Berlin, den 9. November 1942.

Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Storck.

wir t id afts ter

Die Vierte Reichskleiderkarte

Soziale Abstufung der Bezugsmöglichkeiten Deckung des echten Bedarfs im Vordergrund

In den nächsten Wochen wird die Ausgabe der Vierten Reichskleiderkarte erfolgen. Ihr Versorgungszeitraum reicht vom 1. Januar 1943 bis zum 80. Juni 1944, erstreckt sich also auf 18 Monate gegenüber 16 Monaten bei der Dritten Reichskleider⸗ karte. Die hervortretenden Kennzeichen der neuen Kleiderkarte , die soziale Abstufung der Bezugsmöglichkeiten (z. B. für Ober- ie ln zugunsten der Minderversorgten und die Bevorzugung der Jugendlichen zu Lasten der Erwachsenen. Bei den Erwachsenen (Männern und Frauen) findet eine Verminderung von 120 Punkten auf 100 Punkte statt, dagegen werden für Knaben, Mädchen und Kleinkinder 129 Punkte wie in der Dritten Reichskleiderkarte bei⸗ behalten. Die Säuglingskarte bleibt unverändert. Was die 6 = keitstermine betrifft, z sind für Männer sechsmal 10 Punkte gleichmäßig über die anderthalbjährige Laufzeit verteilt, und zwar werden jeweils 10 Punkte gültig ab J. Februar, 1. Mai, 1. ö. und 1. Oktober 1943 sowie ab 1. Januar und 1. Mrz 1944. Die restlichen 0 Punkte werden erst nach . gültig. Für Frauen sind siebenmal 10 Punkte gleichmäßig über die Laufzeit verteilt, und zwar werden hier jeweils 19 Punkte gültig ab 1. Januar, 1. März, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober 1948 sowie ab 1. Ja⸗ nuar und 1. März 1944; die letzten 80 Punkte werden ebenfalls erst nach ö. gültig. Dabei muß es von der Entwicklung der BVersorgüngslage abhängig gemacht werden, ob und wann die nach Aufruf fälligen Punkte aufgerufen werden können. Für Knaben, Mädchen und Kleinkinder sind sechsmal 20 Punkte gleichmäßig über die ,,. verteilt, und zwar werden für Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr jeweils 20 Punkte gültig ab 1. Ja—= nuar,. 1. Mai, 1. September 1913, 16. Januar, 15. März und 15. Mai 1914 und für Knaben vom vollendeten 3. bis zum voll. endeten 15. Lebensjahr jeweils 20 Punkte ab 186. Januar, 16. Mai und 15. September 1943, 1. Februar, 1. April und 1. Juni 1944.

Um Oberbekleidung und den zur ö erforderlichen . bevorzugt an Verbraucher lenken zu können, die einen echten Bedarf nachweisen, sind Männer- und Frauenwintermäntel, Männeranzüge oder deren Einzelteile nicht mehr in die Vierte Reichskleiderkarte aufgenommen worden. Während Männer- und Frauenwintermäntel bisher auf Bezugschein und gegen Abgabe von 30 Punkten für Männer und 25 für Frauen abgegeben wurden, können sie jetzt nur noch auf Bezugschein ohne Punkt- abgabe bezogen werden, wenn kein tragbarer Mantel vorhanden ist. Verbraucher, die echten Bedarf haben, ersparen dadurch gegen früher 30 bzw. 25 Punkte. Der alte Mantel muß im allgemeinen abgegeben werden. Während Knaben⸗ und Mädchenwintermäntel bisher gegen Abgabe von 50 Punkten für Knaben und 387 Punkten er me en abgegeben wurden, können sie jetzt nur auf Bezug- chein u nd gegen eine ermäßigte Punktabgabe von 25 Punkten ö Knaben⸗ und 20 für Mädchenwintermäntel bezogen werden. Die beschränkte Punktpflicht ist im Gegensatz zu der Negelung für Männer und Frauen beibehalten worden, weil Knaben und Mädchen 14 19806 Punkte erhalten (gegenüber nur 190 für Er- wachsene), 2. die Punktbewertung für Knaben und Mädchen gün— stiger ist als für Erwachsene, 3. Zusatzkleiderkarten für Jugendliche ausgegeben werden. Während Männeranzüge und deren Einzel= teile bisher beg Abgabe von 80 Punkten auf die Dritte Reichs—⸗ lleiderkarte bezogen werden konnten, werden sie jetzt nur noch auf Bezugschein gegen Abtrennung von 20 Punkten abgegeben, wenn weniger als zwei . Anzüge vorhanden sind. Verbraucher,

die echten. Bedarf haben, ersparen al g Regelung 60 . . so gegenüber der früheren

Neu ist die . des Schuhwerks in das System der Vierten Reichskleiderkarte. Schuhe für Jugendliche werden nicht

mehr auf Bezugschein, sondern nur noch auf Kontrollabschnitte der ö

Vierten Reichskleiderkarte abgegeben, und zwar jährlich ein Paar Leder⸗Straßenschuhe sowie zwei Paar sonstige Schuhe (leichte Sommerschuhe, Barfußsandalen, Turnschuhe, Hausschuhe und a . Dadurch wird der vereinfachte Schuhbezug der Jugendlichen jeder Zeit sichergestellt, und Wege zum Wirtschafts⸗

amt Kartenstelle) werden erspart. Die zwischen dem 1. 10. 1947 und 31. 12. 194 bezogenen Schuhe werden auf die Kontroll⸗ abschnitte der Vierten Reichskleiderkarte angerechnet. Schuhe für Erwachsene sind nicht in die Vierte Rei . einbezogen worden, sondern werden nach wie vor auf Bezugschein abgegeben. Bei der Einlösung der Bezugscheine werden ö. Punkte abge⸗ trennt, und zwar für Leder⸗Straßenschuhe 6 Punkte, für leichte

Straßenschuhe oder Ueberschuhe 3 Punkte, für Hans⸗ und Turn-

schuhe 3 Punkte und für Berufsschuhe zwei Punkte. Durch die Punktpflicht sollen die Verbraucher zur Sparsamkeit im 3 an · gehalten werden.

Um eine gerechte Verteilung und einen ir n n, Waren nach schub ö sind ö den Schuhen auch einige neue Artikel in die Vierte Reichskleiderkarte aufgenommen worden, deren Punktzahl aus dem Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte ersichtlich. ist. Da die Laufzeit der neuen Karte um zwei Monate verlängert worden ist, enthält sie je einen Nähmittelabschnitt und einen Strumpfbezugsnachweis mehr als die Dritte Reichskleider⸗ karte. Die Punktpflicht für Arbeits- und 6 . bleibt unverändert. Bei Ausstellung eines Bezugscheines werden für Arbeitskleidung etwa ein Drittel der im Warenwertverzeichnis aufgeführten Punkte, für . etwa ein ö ab⸗ setrennt. Neue Richtlinien für die Ausste , von Bezugscheinen über Arbeits⸗ und Berufskleidung erscheinen demnächst.

Hinsichtlich der äußeren Ausgestaltung der Vierten Reichs- kleiderkarte ist zu sagen, daß ihr Format und ihr Aussehen unver⸗ ändert bleiben, dagegen 1. das Wasserzeichen geändert worden. Die Männer⸗ und Frauenkarten enthalten je 10 Kontrollabschnitte mit den Ziffern 1 bis 10 für besondere Zuteilungen. Da einige Waren mit halben Punkten bewertet sind, sind 20 Punkte der Vierten Reichskleiderkarte ö worden. Die Punktbewertung ö die einzelnen Waren ist im übrigen im allgemeinen unver⸗ ändert.

Der Geltungsbereich der Vierten Reichskleiderkarte umfaßt das gesamte Reichsgebiet einschl. Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Süd⸗Steiermark, Süd⸗Kärnten, Krain sowĩe das Protektorat, da⸗ egen nicht das Generalgouvernement und die besetzten Gebiete.

ur Zeit gelten im Reich die ö Reichskleiderkarten: a) Zweite Reichskleiderkarte für Männer, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 31. 6 1943, b) hatzuge hen gt Zusatzlleiderkarte für Jugendliche bis 381. Auguft 1943, e Dritte Reichskleiderkarte für Männer, Frauen, Knaben, Mädchen und Kleinkinder bis 30. Juni 1944, d dazugehörige Sa lere r ge. für Jugendliche bis 30. Juni 1944, e) Zweite Säuglingskleider⸗ karte bis auf weiteres.

Die Punkte der Zweiten und Dritten Reichskleiderkarte können in Verbindung mit fälligen Punkten der Vierten Reichs kleiderkarte ausgenutzt werden, doch ere ich diese Koppelungs⸗ möglichkeit nicht auf Wintermäntel für Männer, Frauen und Kinder von 3 bis 15 Jahren, Männeranzüge und deren Einzel⸗ teile, die im Warenwertverzeichnis der Vierten Reichskleiderkarte nicht enthalten sind sowie auf den zu ihrer Herstellung erforder⸗ lichen Oberstoff. Die vorgenannten Waren können ohne Bezug—= 36 nur gegen fällige Punkte der Zweiten und Dritten Neichs— leiderkarte, dagegen unter Mitverwendung der Vierten Reichs— kleiderkarte nur gegen Bezugschein bezogen werden. .

Burschen und Maiden von 16 bis 18 Jahren sind gegenüber Knaben und Mädchen insofern benachteiligt, als sie Vierte Reichs- kleiderkarten für Erwachsene mit nur 169 Punkten und höherer

unktbewertung als in ben Knaben⸗ und Mädchenkarten erhalten. Zum Ausgleich erhalten u,, und Maiden vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gleichzeitig mit der Aus—⸗ . der Vierten Reichskleiderkarte eine Zusatzkleiderkarte mit 0 Punkten, die f je einem Drittel am 1. April 1943, 1. Oktober 1943 und 1. April 1944 fällig werden.

Verantwortlich füt ven Amtlichen unp Nichtgmilichen Cerl, den redakttonellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag. .

1. B.. Rudolf Lantzsch n Werlin RN n Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmbo Berlin. Vier Beilagen

(einschl. Vo csenbetlage und einer Fentralhandelsredgisterbeilagen.

DOyn, , H.

Deutscher Reichs anzeiger

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arscheint an Jedem Te een, abends. . durch die Post monatlich mnatlich. ten nehmen

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0 h nsendung bes Betrages einschließlich des Porto abgege Fernsprech⸗ Sammel · Nr. 19 38 83.

ist darln auch anzugeben, welche Worte e durch Fettbrn ar, 6. reg Sperrdrud (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben

chriebenem Papier voni einzusenden, ins besondere

c (einmal unter-

ete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Ginrückungz⸗ termin bei der AÜnzeigenstelle eingegangen sein.

Reichs hank girokonto Verlin. Konto At. 1/1918

Nr. 266

Berlin, Donnerstag, den 12

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Neich

Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Prlwatversicherung über die Bestellung zum Hauptbevollmächtigten einer aus— ländischen Versicherungsgesellschaft für das Deutsche Reich.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Berichtigung der Anordnung zur Regelung der Preise für im Inland anfallende Kleintierfelle, in Nr. 213.

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung .

Die Eidgenössische Versicherungs⸗A1Aktien⸗Gesellschaft in Zürich hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmächtigten Herrn Siegfried Werda in Berlin den Herrn Otto D. Cropp in Firma Joly, Cropp & Co, in Berlin W 35, Am Karlsbad 16, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt. Gleichzeitig ist die Niederlassung der genannten Gesellschaft von Berlin⸗Charlottenburg 9, Hölder⸗ linstraße 16, nach Berlin W 35, Am Karlsbad 16, verlegt worden. (Vgl. die Bekanntmachung vom 17. Septemher 1929 im Reichsanzeiger Nr. 220 vom 20. September 1929.

Berlin, den 9. November 1942. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.

Bekanntmachung

Auf Grund des §1 des e über die Einziehun kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1988 RGBl. Seite 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ gien ng volks⸗ und staats feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1953 RGBl. 1 Seite 479 dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 1903/425400 MBliV. vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung

der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver—=

mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 Seite 303 wird das inländische Vermögen der nachstehenden Per⸗ sonen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Wertheim, Herbert Israel, geboren am 10. 12. 1888 in Bebra, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗ Schöneberg, Münchener Str. 30 bei Switkes vel Wittels,

Wertheim, Erna Sara, geb. Ruben, geboren am 31. 3. 1891 in . zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Schöneberg, Münchener Str. 30, bei Switkes vel Wittels,

Laband, Maria Sara, geboren am 8. 1. 1872 in Laurahütte, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin W 36, Katzlerstr. 16,

Frän kel, n , Sara, geboren am 21. 2. 1867 in Köslin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin SO 36, Reichenberger Str. 71.

Berlin, den 15. August 1942. Geheime Staatspolizei. Staats polizeileitstelle Berlin. SJ. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. ] Seite 293 in K mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli i953 RGBl. 1 Seite 479 dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 1903/425400 MBVliV. vom 2. Juli 1942 Seite 1481 über die Aenderung

der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Ver⸗

mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des tine e,, Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I Seite 306 wird das inländische Vermögen des Juden Dr. Ernst Israel Hagelberg, geboren am 12. 7. 1876 in Berlin, zuletzt

wohnhaft gewesen in Berlin⸗Charlottenburg, Kaiserdamm 72,

zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Berichtigung .

In der Anlage zur Anordnung zur Regelung der Preise

für im Inland denken Pelztierfelle vom 9. September 19412 Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 218 vom 11. September 1942 ist unter „Katzen“ .

„rote“ einzusetzen: : „schwarze 2, 50“ .

Berlin, den 10. November 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. SJ. A.: Esch ke.

und

Nichtamtliches

Deutsches Neich

Der Kgl. Ungarische Gesandte in Berlin, Herr m e Szto6 a ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

schen Ministeriums des Innern vom 11. November 1942 hat folgenden k Allgemeine Verwaltung. FtdErl. 3. 11. 42, Auftragsregelg. f. Maschinenbauerzeugn., Zulassungz⸗ scheinverfahren. cel. 4. 11. 42, Steuerl. Behandl. d. an d. Hinterblieb. v. gefallenen Beamten, Angest. u. Arbeitern gezahlt. Sterbegeldes. Kom munalverb nde. RdErl. 8. 11. 42, Schreibgebühren f. S. auf Kosten v. Privaten gefertigt. Schreib- arbeiten. RdErl. 4. 11. 42, Saftg. beim . v. Dienstkraft⸗ wagen. Entscheidg. 27. 10. 42, Aenderg. d. Grenzen d. Landkr. Schweidnitz u. Neumarkt i. Schles. Polizei ver w. RdErl. 28. 10. 42, Bestellg. v. Pol.-Angeh. zu Hilfsbeamten d. Staats- anwaltsch. RdErl. 2. 11. 42, Ausfuhr v. Waren an dt. Zivil⸗ behörden, Dienststellen u. Verbände, an Wehrmachtangeh. u. ihnen gleichgestellt. Personen in d. besetzt. Gebieten, in Dänem rk, d. Gen Gouv., d. Slowakei u. Kroatien. RdErl. 4. 11. 4, Ge- fangenensammeltransp. R. Pol-Vordr. RdErl. 3. 11. 4, Beförderg. v. ingeh d. Pol Musikkorps. RdErl. 8. 11. 42, Koftenlose Rückgabe nicht mehr brauchbarer Dienstkleidungsstücke. RdErl. 4. 11. 48, Verpflegungs- usw. Angelegenh. RdErl. d. 11. 42, Lehrg. an d. Pol. 5 f. Verw. Beamte d. Ordn Pol. in München⸗Haar. RdErl. 6. 11. 42. Namensgebg. an 6 pferde d. OrdnPol. RdErl. 6. 11. 42, Weiterbenutzg. v. Kraft- fahrz; Ueberwachg. d. Personenkraftwagenverkehrs. RdErl. 3. 11. 42, rs ia wn 8 d. FSchP. RdErl. 5. 11. 42, Löschwasserstellen. RdErl. 4. 11. 42, Schornsteinfeger in R. SSPol. RdErl. 8. 11. 42, Dienstkleidg. f. d. LSPol. RdErl.

Nummer 48 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und m

November, abends

Postschecktonto: Berlin 41821 1942

5. 11. 42, Heilfürsorge f. d. Angeh. d. TM. ⸗Ersatz⸗Abt. in Pohrlitz u. d. eingesetzt. TN. Abt. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. ö RdErl. 2. 11. 1942, Holzabfuhr; hier: Zusätzl. Futtermittel f. Pferde. RdErl. 4. 11. 42, Bestattg. u. Ueberführg. gefallener od. verstorb. Angeh. d Heimatschutzorganis. RdErl. 4. 11 42, Anforderg. v. kriegs i; Arbeitskräften. Ver messungs⸗ u. Grenzsachen.

dErl. 4. 11. 42, Verbindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuch. Volksgesundheit. gidẽr 3. 11. 42, Erstattg. d. Fracht⸗ kosten bei d. Ueberführg. v. Kraftwagen d. notdienstverpflichtet. Hilfskassenärzte. RdErl. 2. 11. 42, Ausschüsse f. d. pharmzeut. Vorprüfg. RdErl. 3. 11. 42, Verabfolg. v. Cebionzucker in d. Säuglingsfürsorge. Veterinärverwaltung. RdErl. 2. 11. 42, Tierärztl. Gutachten bei Feststellg. v. Kriegsschäden. RdErl. 2. 11. 42, Bekämpfg. d. Tollwut. Verschiedenes. Berichtign. Reichsindexziffer f. Oktober 1942.

euerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berkin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 Rei, für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 2,0 EMA für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Postwesen

Verlängerung des Paketsonderdienstes mit der Ukraine

Die Deutsche Reichspost verlängert den für die Versendung von Kleidung, Wäsche und sonstigen Gebrauchsgegenständen an reichsdeutsche Arbeiter und Angestellte in der Ukraine vorge⸗ sehenen Paketsonderdienst über den ursprünglich dafür He— stimmten Schlußtag (24. November) hinaus bis zum 30. No

vember 1912. Die Pakete Höchstgewicht 10 kg müssen

auf der Auslandspaketkarte und in der Paketaufschrift den Ber- merk „Paketsonderdienst Ukraine“ tragen. Es wird darauf hin⸗ gewiesen, daß neben diesem Paketsonderdienst der allgemeine Paketpostdienst mit der Ukraine noch nicht aufgenommen ist, so daß also Pakete nach der Ukraine nach dem 35. November zur Beförderung nicht angenommen werden.

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Die Aufgaben der deutschen Agrarpolitit . Ein Aufsatz von Staatssekretär und Oberbefehlsleiter Bade

Im Zeitalter des Nationalsozialismus hat sich die deutsche Agrarpolitik zum Ziel gesetzt, eine für Jahrhunderte en fg f Struktur der Landwirtschaft im Mitteleuropa zu erreichen. Diese Aufgabe ist von den verantwortlichen deutschen Regierungen vor der Machtergreifung nicht erkannt worden, weil sie es in ent⸗ scheidenden ö unterließen, die Kräfte des eigenen Raumes auf landwirtschaftlichem Gebiete bis zum äußersten zu steigern, um so die Raumenge zu überwinden. Die Raumknapp:

heit Deutschlands führte wie Staatssekretär Bache im 1. Heft

der von ihm herausgegebenen Zeitschrift Deu ti ch Agrar⸗ politik?“ (Verla ö Eher Nachf. G. m. b. 2. Zentral- berlag der NSDalP., Einzelheft 120 RM, im Viertesjahresbezug 3,60 Reit zuzüglich Bestellgeld) feststelli zu der jahr. zehntelang en Auswanderung besten deutschen Blutes zunächst na 9 Osten, dann in die neue Welt, wo es Kultur⸗ dünger in rden. Staaten wurde. Nicht genug damit, daß diese tüchtigen deutschen Menschen dem Reich verlorengingen, ver— stärkten sie die Agrarkraft in Uebersee dur Mehr⸗ erzeugung billiger . die Europa überfluteten und en hene. Krisen auf dem Kontinent auslösten.

Als dann in Deutschland die . die sogenannte Gründerzeit begann, konnte der evölke⸗ rungszuwachs im Lande verbleiben. An Stelle des jahr⸗ zehntelangen Exportes von Menschen trat der Expert von Waren, wodurch die Volks- und Wirtschaftskraft. des Reiches ie. ö gegen erwies sich Deutschlands Einschaltung in 1e Weltwirtschaft unter einseitiger Bevorzugung von Handel und Industrie gegenüber der an Bedeutung verlierenden Land- didi als un'g e sund, denn sie machte das deutsche Volk von der Zufuhr von n nf und Lebensmitteln aus dem Ausland abhängig. Deutschland beherrschte nicht wie Groß⸗ britannien die Meere, es verfügte nicht über die weitverzweigte Kapitalmacht Englands, und es besaß auch nicht ein weltweites Kokonialreich, das eine wirtschaftliche Ergänzung des Mutter landes darstellen konnte. . .

Im Weltkrieg 1914,18 führte die Nahrungsabhäng i g⸗ keit Deutschlands zu einer Schwächung von Front un Heimat.

ein Fehler, der im gegenwärtigen Krieg, dank, der national

sozialsstischen Agrarpolitik, vermieden wurde. Diese Agrarpolitik, gekennzeichnet durch ö esetz, Marktordnung . Ss schlacht, sicheen dem deutschen Voll im Frieden und, was heute entscheidend ist, im Kriege die Ernäh⸗ rung, aber in größerem , kann sie erst wirksam werden, nachödem die Siege der deutschen Wehrmacht und ihrer Verbün⸗ deten die Raum enge gesprengt haben. Nach dem Kriege können nunmehr zurüͤckgestellie agrarpolitische Aufgaben beschleunigt in Angriff genommen werden. Die Neu besiedlung im Osten verlangt einen umgehenden Einsatz des gesamten deutschen Volkes und der gesamten deutschen Volkswirtschaft. Die neuen Ostgebiete werden aber erst dann deutsches Land, wenn tausende deutscher Bauern und Landwirte dort die Furchen ziehen. Für die im Reich verbleibende Landbevölkerung erwächst nach wie vor die Aufgabe, im Sinne der Erzeugungsschlacht höchste Erträge auf dem deutschen Boden n, , , Dies wird nur möglich sein, wenn . roßzügige Weise le J ähige Banu erngkter ges an werden durch zwedmäßige, en Erfordernifsen der modernen Landwirtschaftstechnik Rechnung tragende Zusanimenlegung der Felder und Betriebe. Die moderne Ausgestaltüung der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im Zuge der Dorfaufrüstung, sie hat zum Ziel, die r,, der Finfatzkräfte durch eine Steigerung der Produktivität de einzelnen auszugleichen. . . . Das Reich und die neuen Gebiete haben künftig die bisher

aus dem Weltmarkt bezogenen Zuschüsse aus dem eigenen Kaum

zu schaffen. Hierbei werden die neuen Gebiete die Rolle des big

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herigen Weltmarktes übernehmen. Die landwirtschaftliche Erzeu⸗ gung muß mit der wachsenden Bevölkerung durch an nnn der Intensitär der agrarischen Produktion Schritt halten. Für das ganze deutsche Volk wird in Zukunft nicht mehr das Raumproblem im Vordergrund stehen, sondern das Menschen⸗— problem. Es liegt am deutschen Volk und namentlich am deutschen Landvolk, den erweiterten Raum mit deutschen Menschen zu erfüllen und damit ein starkes Reich der Mitte aufzurichten.

Abgrenzung von Leistungsverträgen auf der Grundlage der Baupreisverordnung .

Durch den Runderlaß Nr. 94/92 vom 22. Oktober 1912 (V 210 8179/42) des Reichskommissars für die Preisbildung (Mitteilungsblatt Teil 1 Nr. 45 vom 9. November 1942) wird be—⸗ stimmt, daß grundsätzlich Leistungsverträge auf Grund öffent— licher oder beschränkter Ausschreihung zu festen Preisen gemäß der Baupreisverordnung abzuschließen sind, gegebenenfalls auf Grund freihändiger Vergebung unter Einforderung der Kalkulation. Selbstkostenverträge und Stundenlohnverträge sind auf Aus⸗ nahmefälle zu, beschränken; für Selbstkosten verträge öffentlicher Bauherren gelten die Vorschriften der LSBOe, für Stunden⸗ lohnarbeiten die Vorschriften des Runderlasses Nr. 7141. Zwischenlösungen zwischen den drei . sind zu ver- meiden. Grundsätzlich muß vor der Zuschlagserteilung Klarheit über die Vertragsform bestehen. Die Verträge müssen ferner baldmöglichst, spätestens alsbald nach Beginn der Arbeiten, ab- geschlossen werden. .

Wirtschaft des Auslandes

Der Monatsausweis der Bank für Internationalen Zahlungs- ausgleich vom 31. Oktober 1942

ürich, 11. November. Nach dem Monatsausweis der Bank nternationalen Zahlun , vom 31. Oktober 1942 ist

für die Bilanzsumme gegenüber Ende September von 480,1 auf 477,9

Mill. sfrs zurückgegangen. Auf der Aktivseite erhöhte sich der

Bestand an Gold in Barren von 61,9 auf 62,9 Mill, ssrs, redis⸗ kontierbare Wechsel und Akzepte von 1415 auf 142.5 Mill, ssrs

Gelder auf Zeit von 20,9 auf 21 Mill. sfrs und andere Kechsel und Anlagen von 200,4 auf 200,78 Mill. sfrs, während der Kassen⸗ bestand von 39,7 auf 34,R8 Mill. ffrs zurückgegangen ist. Auf der assivseite stehen die langfristigen Einlagen mit 229 Mill. sfrs

unverändert zu Buch. Kurzfristige und Sichteinlagen der Kate⸗ gorie „Andere Einleger“ gingen von 5. auf 4,3 Mill. ffrs zurück, während diejenigen der Zentralbanken für eigene Rechnung mit

15,8 (15,46 Mill. sfrs. die der Zentralbanken für Rechnung Dritter mit 12 (1.3 Mill. sfrs und die kurzfristigen und Sicht- einlagen in Geld mit 33,7 G3, 8) Mill. sfrs nur leichte Verände- rungen aufweisen.

Italien verbietet Brämiengeschäfte mit Staatspapieren

Rom, 11. November. Das Prämien . mit Staats- papieren ist verboten worden. Bereits , ossene Geschäfte müssen bis zum 11. November at en, werden. Verkaufsauf⸗ träge für Stgatspapiere dürfen in Zu unft, abgesehen von Kom- penfationsgeschäften, nur nach vorheriger Hinterlegung ange⸗ nommen werden.

Va Etiæeitroinyttuyvfernotier ung der Vereinigung sür deutsche Elektcorntkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. am 12. November auf 74, 19 RM (am 11. November auf 74,00 RA)

für 100 k.