Deutscher Reichs anzeiger
Preuhischer Staats anzeiger
straße 82. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 553 X 10 ö.. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung bes Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Sernsprech⸗ Sammel ⸗ Ur.: 19 83 383.
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugaprein durch die Post monatlich — — — 1 6 een, , r e, g f e e n gen ne e ret, en:
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termin bei der AÜnzeigenstelle eingegangen sein.
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nr. 267 r .
Inhalt des amtlichen Teiles . Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem
Obst und Gemüse. kö z
Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Anordnung Nr. 12 (FA 11) der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie als Reichsstelle für elettrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Hilfsgeräten für technische Röntgenanlagen. Vom 5. November 1942.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil IJ, Nr. 114.
Berlin, Freitag, den 13. November, abends
Amtliches
Deu tsches Reich
Der Führer hat dem Hüttenwerkbesitzer Kommerzienrat Dr. rer. pol. h. C. Dr.Ing. E. h. Hermann Röchling in Völklingen (Saar) mit Urkunde vom 12. November 1912 den Adlerschild des Deutschen Reiches verliehen. ö
Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Dr. Otto Schlüter in Halle (Saale) mit Urkunde vom 12. No⸗ vember 1942 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft
verliehen.
Erlaß über die Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse
Im Anschluß an meine an die Landes⸗(Provinzial⸗ Er nährungsämter gerichteten Einzelerlasse vom 9. 10. 42 — II A2 - 8450 -
Erster Abschnitt:
Ausgabe von Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse an die Bevölkerung.
Bezugsberechtigte.
J. Die Verteilung von Gemüsekonservenm an die Ver⸗ braucher in denjenigen Orten, in denen die Landes- (Pro⸗ vinzial) Ernährungsämter entsprechend meinem vorbe⸗ zeichneten Erlaß Gemüsekonserven ausgeben, erfolgt auf Grund einer besonderen „Bezugskarte für Gemüsekonserven und Trockengemüse“. Die Bezugskarte wird an alle diejenigen Verbraucher ausgegeben, die Reichsbrotkarten erhalten, jedoch mit Ausnahme der Juden und Polen. Binnenschiffer, Wan⸗ dergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthaltsort erhalten Gemüsekonserven nur nach Maßgabe der nachstehenden Nr. VI dieses Abschnittes. Inhaber von Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter (vgl. meinen Er— laß vom 10. 7. 1942 — II C1 - 1550 — erhalten keine Kon—⸗ servenkarte, da die Gesamtmenge an Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und 3 nicht ausreicht, um auch diese zu versorgen.
Werden zwei ½½ Dosen Gemüsekonserven auf den Kopf der Versorgungsberechtigten ausgegeben, so ist die Karte nach anliegendem Muster 1, wird nur eine 1 Dose Gemüsekon⸗ serven ausgegeben, so ist die Karte nach anliegendem Muster 2 zu verwenden. Die Konservenkarte ist den Verbrauchern zu— gleich mit den Lebensmittelkarten für die 44. Zuteilungs⸗ periode (14. 12. 1942 bis 10. 1. 1943) auszuhändigen.
Ich überlasse den Landes⸗(Provinzial⸗Ernährungs⸗ ämtern die Entscheidung darüber, ob einzelne Ernährungs⸗ ämter von der Ausgabe der „Bezugskarte für Gemüsekonfer⸗ ven und Trockengemüse“ absehen und statt dessen einen ört⸗ lichen Bezugsausweis verwenden wollen. Die Verwendung derartiger Bezugsausweise hat zur Voraussetzung, daß sich diese nur in Handen von Reichsbrotkartenempfängern befin⸗ den, und daß die Bezugsausweise von Juden und Polen ent—
sprechend gekennzeichnet sind.
Tiefgefrorenes Obst und Gemüse
II. Infolge der Knappheit an Blechen ist es in diesem Jahre nicht möglich, die für die Verteilung an die Zivil⸗ bevölkerung vorgesehenen Konserven in vollem Umfange in Dosen auszuliefern. Vielmehr muß statt dessen ein Teil der für den zivilen Sektor bestimmten Gesamtmengen in tief⸗ gefrorenem Obst und Gemüse ausgegeben werden. Da Kühl⸗ truhen nur an bestimmten Verbrauchsplätzen vorhanden sind, beträgt der Hundertsatz, zu dem an Stelle von Gemüsekonser— ven tiefgefrorenes Obst und Gemüse abgenommen werden muß, an manchen Orten bis zu 40 bis 50 vH. Der Ver— braucher, der an Stelle von Gemüsekonserven tiefgefrorenes Obst und ö. bezieht, erleidet keinerlei Nachteile, da eine Packung von tiefgefrorenem Obst und Gemüse mengenmäßig mindestens dem Fin. einer Konservendose entspricht. Die Abnahme von tiefgefrorenem Obst und Gemüse wird sich über einen längeren Zeitraum als bei der Dosenkonserve er⸗ strecken; die Haushaltungen sind daher nicht verpflichtet, ihre Gesamtmenge auf einmal vom Kleinverteiler abzunehmen, sondern können die Abnahme in Teilmengen“ auf längere Wochen je nach ihrem Bedarf ausdehnen. Der einzige Nach⸗ teil gegenüber der Dose besteht darin, daß das tiefgefrorene Obst und Gemüse sofort verzehrt werden muß; diefer Nach⸗ teil wird aber dadurch aufgewogeen, daß das tiefgefrorene Obst und Gemüse erst zur Zeit des geringsten Angebotes an frischem Obst und Gemüse ausgegeben wird.
Ich bitte die Landes⸗(Provinzial⸗Ernährungsämter sowie die Ernährungsämter, in ihrem Bereich mit allem Nachdruck dafür zu sorgen, daß Bestellungen auf tiefgefrorenes Obst und Gemüse bei den Einzelhandelsgeschäften, die über Kühlt ruhen verfügen, von den ö tatsächlich vorgenommen werden, damit der unbedingt erforderliche Ausgleich zwischen
Vorabbezug
Gemüsekonserven und tiefgefrorenem Obst und Gemüse, der
planes ist, erreicht wird. Wird tiefgefrorenes Obst und Ge⸗ müse nicht in dem der Belieferung der Einzelhandelsgeschäfte entsprechendem Umfange bestellt, so können insoweit auch solche Verbraucher, die Gemüsekonserven bestellt haben, nur tiefgefrerenes Obst und Gemüse erhalten. Ueber die hierzu noch zu treffenden Maßnahmen behalte ich mir nähere Richt⸗ linien vor.
An Stelle einer 1 Dose Gemüsekonserven wird eine Normalpackung tiefgefrorenes Obst oder Gemüse geliefert, Die Kleinhandelsgeschäfte, die über Kühltruhen verfugen, dürfen nur eine bestimmte Höchstmenge an Bestellungen auf tief⸗ gefrorenes Obst und Gemüse annehmen; die Höchstmenge wird ihnen rechtzeitig von der Hauptvereinigung der deutschen Gar⸗ ten bauwirtschaft mitgeteilt werden. Andererseits sollen die Ein⸗ zelhandelsgeschäfte, die über Kühltruhen verfügen, unbedingt dafür Sorge tragen, daß bei ihnen Bestellungen auf tiefgefrö⸗ renes Obst und Gemüse im Umfange ihrer bevorstehenden Belieferung mit tiefgefrorenem Obst und Gemüse eingehen.
Vorbestellung
III. Die Gemüsekonserven und das tiefgefrorene Obst und Gemüse sind in der Zeit vom 7. bis 12. 12. 1942 beim Klein⸗ verteiler zu bestellen. Der Verbraucher ist in der Wahl des Kleinverteilers innerhalb des Bezirks seines Ernährungsamtes frei. Der Kleinverteiler trennt den Bestellschein für Gemüse⸗ konserven ab und versieht die Karte an der dafür vorgesehenen Stelle mit seinem Firmenstempel oder seiner Firmenaͤufschrift. Hat der Verbraucher tiefgefrorenes Obst oder Gemüse bestellt, so setzt der Kleinverteiler einen entsprechenden Vermerk auf die Karte. Die Karte verbleibt in der Hand des Verbrauchers.
Bezugscheine, Großbezugscheine
Der Kleinverteiler tauscht die Bestellscheine spätestens bis zum 19. 12. 1942 beim Ernährungsamt in einen Bezug⸗ schein A um. Kleinverteiler, die auch über Kühltruhen ver⸗ fügen, lassen sich zwei Bezugscheine ausstellen, und zwar einen Bezugschein über die Mengen, die sie in Gemüselonferven und einen weiteren Bezugschein über die Mengen, die fie in tief gefrorenem Obst und Gemüse an die Verbraucher auszuliefern haben. Der letztgenannte Bezugschein soll der Einfachheit halber über Gemüs , lauten und einen Hinweis auf tiefgefrore⸗ nes Qbst und Gemüse nicht enthalten. Der Großverteiler tauscht die Bezugscheine, auf die Gemüselonserven geliefert werden sollen, spätestens bis zum 31. 12. 1942 in einen Großbezug⸗ schein um und übersendet diesen spätestens bis zum 15. 1. 1943 dem Hersteller, um damit den Vorabbezugschein der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirts ft abzu⸗ decken. Die Bezugscheine für tiefgefrorenes Obst und Gemüse werden vom Kleinverteiler ere fen., bis zum 31. 12 1942 unmittelbar dem Lieferanten übersandt; sie werden nicht in Großbezugscheine umgetauscht. ö ; .
Anstalten
IV. Anstaltsmäßig untergebrachte oder sonst in Gemein⸗ schaftsverpflegung befindliche ersorgungsberechtigte, die keine Reichsbrotkarten haben, erhalten in denjenigen Orten, in denen Gemüsekonserven an die Bevölkerung ausgegeben wer—⸗ den, auf Bezugschein B eine bzw. zwei 1 Dosen e ere. serven. Dies gilt nicht für di: Wehrmacht, die außerhalb der
l dienst, Arbeiter in Gemeinschaftslagern (vgl. meine Erlasse vom 2. 3. 1943 — II 1 . 6454 — und bom 2. 10. 1942 — IIB2Za-- 2468 — sowie die im zweiten Abschnitt dieses
Erlasses aufgeführten Anstalten und Heime.
Vorabbelieferung, örtlicher Ausgleich V. Die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt⸗ schaft hat mit Rücksicht auf etwaige Frostgefahren und Trans- portschwierigkeiten den in Betracht kommenden . ö über Gemüsekonserven ausgestellt, auf
„ Unter den Begriff Gemüselonserven fallen nach wie vor auch Pilzkonserven, nicht dagegen Tomatenmark. ö
Grund derer die Großverteiler schon jetzt von den Hexstellern
beziehen. Der Gesamtbedarf an Gemüsekomerven wird daher
Voraussetzung für die Durchführung des Gesamtverteilungs⸗
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1942
voraussichtlich schon in den Verbrauchsgebieten liegen, ehe die Bezugscheine ausgestellt werden. Die Kleinverteiler müssen infolgedessen die Konserven von denjenigen Großverteilern be⸗ ziehen, die für die Versorgung des Bezirks ihres Ernährungs⸗ amtes Vorabbelieferungen erhalten. Ein danach etwa notwen⸗ diger örtlicher Ausgleich zwischen den Lieferansprüchen der Kleinverteiler auf Grund der Bezugscheine A und den Be⸗ ständen der Großverteiler muß gegebenenfalls vom Ernäh— rungsamt — im Benehmen mit den örtlichen Vertretungen des Groß- und Kleinhandels — durchgeführt werden. Dazu wird die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft den Ernährungsämtern mitteilen, wie der örtliche Bedarf des Ernährungsamtsbezirks an Gemüsekonserven und tiefgefrore— nem Obst und Gemüse gedeckt wird. Sie wird den Ernäh⸗ rungsämtern die vorabbelieferten Großverteiler und die lie⸗ fernden Tiefgefriergesellschaften — jeweils unter Angabe der Menge — benennen.
Transportbeschränkung Für die Lieferung der Gemüsekonserven durch die Her⸗ steller hat die Hauptvereinigung einen Plan nach Anlage 3 aufgestellt, um die frachtgünstigste Belieferung der Großver⸗ teiler, die mit Rücksicht auf die Transportlage unbedingt erreicht werden muß, sicherzustellen.
Hauptsächlich mit Rücksicht auf die gebotenen Transport⸗ beschränkungen ist ein unmittelbarer Bezug durch die Klein⸗ verteiler von den Herstellern in diesem Jahr nicht durch⸗ führbar.
Ausgabe
VI. Die Ausgabe der Gemüsekonserven und des tief— gefrorenen Obstes und Gemüses erfolgt, sobald das Ernäh⸗ rungsamt festgestellt hat, daß die Kleinverteiler in aus⸗ reichendem Umfange mit diesen Erzeugnissen beliefert sind, jedoch nicht vor dem 1. Februar 1913. Es empfiehlt sich, den Aufruf des tiefgefrorenen Obstes und Gemüses zugleich mit dem Aufruf der Gemüsekonserven, und zwar in Orten, in
Wehrmacht stehenden K den Reichsarbeits⸗
denen zwei n Dosen Gemüsekonserven ausgegeben werden, zugleich mit dem Aufruf der ersten Dose, vorzunehmen. Die Ausgabe der Gemüsekonserven soll spätestens am 15. März 1965, die Ausgabe des tiefgefrorenen Obstes und Gemüses nicht vor dem 15. Mai 1915 enden. Die Ausgabe der Ge⸗ frierkonserven kann mit Rücksicht auf das Fassungsvermögen der Kühltruhen und die ständig fließende Nachlicferung von Gefrierkonserven an die Geschaͤfte nur allmählich erfolgen; die Verbraucher sind beim Aufruf hierauf ausdrücklich auf⸗ merksam zu machen. Der Verbraucher kann die Konserven nur bei dem Kleinverteiler, bei dem er sie bestellt hat, ein— kaufen. Der Verbraucher hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Konservensorte. Die Ausgabe der Konserven ö. nur nach Maßgabe der Belieferung des Kleinverteilers erfolgen.
Die Kleinverteiler haben beim Verkauf die Einzel abschnitte der Bezugskarte abzutrennen, zu sammeln und auf— zubewahren.
Neu hinzugelommene Verbraucher .
VII. Sind Verbraucher in den Orten, in denen Gemüse⸗ konserven verteilt werden, nach der Ausgabe der Konserven⸗ karte und vor dem Tage, von dem an die Gemüsekonserven ausgegeben werden, geboren worden, zugezogen oder aus einer Sammelverpflegung, z. B. Wehrmacht, entlassen wor— den, so ist ihnen die Konservenkarte unverzüglich auszuhän⸗ digen. Die Bestellscheine sind in derartigen Fällen vor der Ausgabe an die Verbraucher abzutrennen und zu entwerten. Verbraucher, bei denen die genannten Voraussetzungen in demjenigen Zeitraum eintreten, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, erhalten im Einzelfalle auf Antrag einen Berechtigungsschein, der zum Bezuge von Gemüsekonserven (und zwar zum Bezuge von einer i. Dose in Orten, in denen auf die Konservenkarte eine Dose ausgegeben wird, zum Be⸗ zuge von zwei i Dosen in den Orten, in denen zwei Dofen ausgegeben werden) ohne Vorbestellung berechtigt. Binnen⸗ schiffer, Wandergewerbetreibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthalt erhalten, wenn sie sich innerhalb des Zeitraumes, in dem Gemüsekonserven ausgegeben werden, mindestens drei Tage im Bezirk eines Ernährungsamtes, in dessen Bereich Gemüsekonserven ausgegeben werden, auf⸗ halten, im Einzelfall auf Antrag einen Berechtigungsschein,
der zum Bezug von einer is. Doͤse bzw. zwei “ Dosen Ge⸗
müsekonserven ohne Vorbestellung berechtigt. Die Ausgabe des Berechtigungsscheines ist im Lebensmittelstammausweis
bzw. in der Wanderpersonalkarte zu vermerken.
Sonstige Personen, die nur vorübergehend anwesend sind, z. B. Wehrmachturlauber, erhalten keine Gemüsekonserven.
Das Ernährungsamt bestimmt im Benehmen mit der örtlichen Berufsvertretung des Kleinhandels ein Kleinhan⸗ delsgeschäft (erforderlichen falls in mehreren Stadtteilen je
ein Kleinhandelsgeschäft 2, in dem Gemüsekonserven auf die
Konservenkarte ohne Bestellschein und auf die genannten Be⸗ rechtigungsscheine bezogen werden können. Da die den ein—⸗ . Ernährungsämtern zugeteilten Mengen an Gemüse⸗ konserven die Zahl der Reichsbrotkartenempfuänger regelmäßig übersteigen werden und da erfahrungsgemäß nicht alle Ver⸗ sorgungsberechtigten, die Konserven bestellen, diefe auch ein⸗
Ich bitte zur. Vereinfachung des Zuteilungsverfahren einige wenige Gel ute zu 3 ö gsverfahrens nur
.