1942 / 270 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Neich d · und Etaatd anzeiger Nr. 269 vom 16. November 1942.

n, ,

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse kann Ergänzungs⸗ und Ausführungs⸗ bestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

. 541

In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Industrie verschiedener Eisen⸗ und Stahlwaren der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blech⸗ warenindustrie, Berlin W 62, Budapester Str. Al, ein⸗ zureichen. 85

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗ en werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über 6 Warenverkehr bestraft.

Diese Anweisung tritt sieben Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für die Gebiete Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 30. Oktober 1942 . .

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. ; Erzeugnisse. Dr. Pilz.

Anweisung Nr. 30 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über hydraulische Heber bis zu einer Tragkraft von eff. 10 t vom 30. Oktober 1942. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 6795 in Ver⸗

bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗

lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz., und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:

J Die Herstellung von hydraulischen Hebern bis zu einer Tragkraft von eff. 101t ist verboten.

: §5 2

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirischaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse kann Ergänzungs- und Ausführungs- bestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

83

In begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗⸗ Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. ö

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Industrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blech⸗ warenindustrie, Berlin WM 62, Budapester Str. 21, einzu⸗

reichen. 54

Zuwiderhandlungen egen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestim⸗ mungen werden . den 88 16, 12 1565 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

865 Diese Anweisung tritt vier Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostge biete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 30. Oktober 1942.

Die Wirtschaftsgruppe Eisen Stahl- und Blechwarenindu⸗ strie als Ger en ,n nl des Reichsbeauftragten für

techn. Erzeugnisse. Dr. Pilz. Anordnung

zur Aenderung der Anordnung Nr. 38 der Reichsstelle , Chemie“ (Absatzregelung für stickstoffhaltige Düngemittel Vom 14. November 19412 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 4. in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 30. Ottober 1941 (RGBl. 1 S. 67 ] in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 197 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des gie win r fis fals angeordnet: ; 1. ö Der § 2 der Anordnung . 38 erhält folgende Fassung:

Bis zum 15. Februar 1943 dürfen nur S0 o der in 51 festgesetzten Mengen bezogen und abgesetzt werden.“ JJ II.

Diese Anordnung tritt am 16. November 1942 in Kraft.

Berlin, den 14. November 1942.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

!

Distrikt Galizien. Vom 21. Oktober 1942.

Fragen der

Ergänzung zur Anordnung Nr. 35 der Reichsstelle für Holz vom 13. November 1942 Die im 51 Abs. 2 der Anordnung Nr. 35 vom 23. Sep tember 1942 fest ö Frist für die Uebergabe der Ein⸗ ufsscheine des 3 twirtschaftsjahres 1943 wird bis zum 30. November 1942 verlängert.

Berlin, den 13. November 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Storck.

Bekanntmachung

Die am 13. November 1942 ausgegebene Nummer 1165 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Aufbau der ,,, Vom 135. Oktober 1942.

Verordnung über Förderabgaben vom Erdöl in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen sowie im Reichsgau Sudetenland. Vom 5. November 1912. Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur 3 führung des 33d der Gewerbeordnung. Vom 7. November 1942.

Verordnung zur Einführung der Verordnung über Häöchst⸗ preise für Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr 8 in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 10. November

Vierte Verordnung über die a n der Reichshaupt⸗ stadt Berlin und der ann ah der Bewegung München. Vom 11. November 1942. ö

Umfang; Bogen. Verkaufspreis: 0, l5 Rz. d, ,. derungsgebühren: 0,05 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. November 1942. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung

Die am 13. November 1942 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält: . Bekanntmachung über die Anwendung des Internationalen

Uebereinkommens über den Eisenbahn-Personen⸗ und Gepäck= verkehr auf Eisenbahnstrecken im Generalgouvernement und im

Bekanntmachung über die Anwendung des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr auf Eisenbahn— strecken im Distrikt Galizien. Vom 21. Oktober 1942.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr bei⸗ gefügten Liste. Vom 10. November 1942.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den if n ir hne beigefügten Liste. Vom 10. No- vember 1942.

Umfang: „ß Bogen. Verkaufspreis:; 0, ls R. A. ,. derungsgebühren: 0, o8 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. November 1942. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches

Dentsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien in Berlin, Dr. Mile Budalk, ist nach Berlin zurückgekehrt

und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Donnerstag, den 19. November.

Kunst und Wissenschaft Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 15. bis 23. November 1942

Staats oper

Dienstag, den 17. November. Für die Wehrmacht (kein Karten- verkauf). André Chsn ier. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 179 Uhr.

Mittwoch, den 18. November. Tiefland. Lenzer. Beginn 17 Uhr.

Donnerstag, den 19. November. Der Troubadour. Nusikal. Leitung: Heger. Beginn: 163 Uhr. .

Freitag. den 20. November. Die verkaufte Braut.

Musikal. Leitimng: Schüler. Beginn: 179 Uhr.

Sonnabend, den 21. November. Der Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 165 Uhr. ;

Sonntag, den 22. November. Trist an und Jsold e. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1635 Uhr.

Montag, den 23. November. Boheme. Lenzer. Beginn: 177 Uhr.

Schauspiel haus November. Der Widerspenstigen Beginn: 17 Uhr.

November. Der Widerspenstigen Beginn: 17 Uhr. Fau st II. Teil.

Musikal. Leitung:

Musikal. Leitung:

Dienstag, den 17. Zähmung. Mittwoch, den 18. Zähmung. Beginnt 16 Uhr.

Freitag, den 20. November. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.

Sonnabend, den 21. November. 16 Uhr.

Sonntag, den 22. November. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.

Montag, den 23. November. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr.

. Kleines Haus

Dienstag, den 17. November. Florentiner Brokat. Be ginn: 174 Uhr.

Mittwoch, den 18. November. Florentiner Brokat. Be— ginn: 174 Uhr. .

Donnerstag, den 19. November. Zum 50. Male. Moral. Be⸗ ginn: 18, Uhr.

Freitag, den 20. November. Florentiner Brokat. Be inn: 179 Uhr. ö

Sonnabend, den 21. November. Moral. Beginn: 185 Uhr. Sonntag, den 22. November. Moral. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 23. November. Moral. Beginn: 18 Uhr.

Lustspielhaus

Fau st II. Teil. Beginn

Dienstag, den 17. November. Kollege kommt gleich.

Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 18. November.

Kollege kommt gleich. Beginn: 19 Uhr. . ; 5

Donnerstag, den 19. November. Liebesbriefe. Beginn 186 Uhr. ; ;

Freitag, den 20. November. Kollege kommt gleich. Be gan: 19 Uhr.

Sonnabend, den 21. November. Liebesbriefe. Beginn:

189½ Uhr.

Sonntag, den 22. November. Die Jonurnalisten. Zum 50. Male. Beginn: 18 Uhr.

. ö. 23. November. Die Journalisten. Beginnt 1 r. ö

*

Wir roh arts rei- H

Die Ergebnisse der deutsch⸗italienischen Handelsbesprechungen in Wien

Die Wiener Besprechungen des deutsch⸗italienischen Handels- Komitees unter irn, des Leiters der Reichsgruppe Handel, Dr. Hayler, und des Präsidenten der faschistischen Handels—⸗ konföderation, Nationalrat Dall“ Oxto, sind am 18. Novem. ber ,,, n., worden. Bei der Tagung standen besonders ewirtschaftung, Warenlenkung und Preisgestaltung ur Aussprache, die sich in beiden Ländern aus der kriegswirt⸗ haft hn Lage und aus der Notwendigkeit einer h rn üs n n und Kottzentration in der Wirtschaft für den Handel ergeben 36 erner wurden Möglichkeiten einer Vereinfachung des erfahrens bei der Ein⸗ und Ausfuhr sowie Fragen der Preis- berechnung für Einfuhrwaren in beiden Ländern erörtert. In Fortführung früherer Beratungen wurde die praktische Seite des deutsch⸗italienischen Warenaustausches insbesondere bei Textilien, Glas⸗ und Porzellanwaren sowie Wein, Obst und Gemüse durch⸗ gesprochen. = Das Handelskomitee hat sich diesmal auch eingehender mit den Problemen der Niederlassung und Betätigung von Unterneh⸗ mungen im Ausland befaßt. Die Pflege und Entwicklung wischenstaatlicher kaufmännischer Beziehungen wird durch Be—⸗ ö einzelner Staaten auf dien Gebiet zum Teil erheb⸗ lich behindert. Die notwendige Ausgestaltung einer wirtschaft⸗ lichen Zusammenarbeit Europas und ihre , in den , Verbindungen verlangt, nach Auffassung es deutschen und italienischen Handels, ein aufmerksames Stu⸗ dium des gegenwärtigen Niederlassungsrechts im engeren und weiteren Sinne. Das Handelskomitee wird diese Fragen durch einen besonderen 1 prüfen lassen, wobei die Verhältnisse im Reich und in Italien im Vordergrund stehen. Zu gegebener Zeit soll das Material den zuständigen Regierungsstellen mit An—⸗ regungen und Vorschlägen unterbreitet werden . Nationalrat Dall' Orto und die italienische Delegation waren, gemeinsam mit den Vertretern der Reichsgruppe Handel, am Schluß der Tagung Gäste des Reichsstatthalters, Reichsleiter von Schirach.

„Bekanntlich ist das deutschitalienische Handelskomitee im Jahre 1940 von den beiden Handelsorganisationen als eine stän⸗ dige Einrichtung ins Leben gerufen worden. Es ist ihzwischen die Grundlage für eine dauernde Zusammenarbeit und einen fort⸗ gesetzten Erfahrungsaustaufch des Handels beider Länder ge⸗ worden, und zwar sowohl auf dem Gebiete der innerstaatlichen Arbeit als auch bei der praktischen Abwicklung des Warenaus⸗ tauschs zwischen den beiden Staaten. Wie dem DHD. mitgeteilt wird, sei es von besonderer Bedeutung, daß gerade die Organi⸗ sationen des Handels der beiden Länder ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der inneren Bewirtschaftung und der Absatzlenkung der Waren im jeweiligen Stadium der kriegswirtschaftlichen Ent⸗ wicklung abstimmen. So seien z. B. die Formen, in denen sich die Mitarbeit beider Organisationen auf dem Gebiete der Erhaltung stabiler Preise im Inlande vollzöge, wichtig, da diese Formen ihre positiven Rückwirkungen indirekt auch für die Stabilhaltung der Preise beim deutsch⸗italienischen Warenaustausch hätten. Von Interesse sei es ferner, daß bei den Besprechungen in Wien auch die Fragen des Niederlasfungsrechtes geprüft wurden. Das eigent⸗

liche Problem liege dabei in der praktischen Handhabung der Be⸗

121

tätigung von Unternehmungen im Auslande im Rahmen der

weifellos ein Uebermaß von einschränkenden Bestimmungen ezeigt, die man im Intexesse einer positiven Verbindung des ö zu gegebener Zeit überprüfen müsse. Es sei verständlich, daß gerade von der Seite des Handels diesen Dingen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde, wobei die einschlägigen ragen, die endgültig nur in der Sphäre der amtlichen Verhand- ungen geregelt und entschieden werden könnten, vor allem unter dem eli m!t der Praxis bearbeitet würden. Die aus der Praxis geleisteten Vorarbeiten könnten jedoch für das spätere . durch die zuständigen Regierungsinstanzen von großem ert sein. ö

e vorhandenen . Bestimmungen. Hier habe ich ;

Leistungssteigerung in der Rüstungsfertigung 2 Millionen . Arbeitsstunden gespart

Die den 5 und Ringen von Reichsminister Speer. estellte Aufgabe der Leistungssteigerung innerhalb der Rüstungs⸗ . hat auf allen Gebieten, besonders durch den betrieb- ichen Leistungsvergleich und Erfahrungsaustausch, zu beacht= lichen Erfolgen geführt, wobei sich zeigte, welche Möglichkeiten der Ausschöpfung , Leistungsreserven noch gegeben sind. Erst durch den . gewinnen die Ausschüsse und Ringe die Erkenntnis über die , der Be⸗ triebe ihres Herstellerkreises; diese Erkenntnis erlaubt es ihnen, an der Auftragslenkung und Bestausnutzung der Fertigungs- kapazitäten erfolgreich mitzuwirken. Die bisherigen Ergebnisse des Erfahrungsaustausches und die erzielten Ersparnisse an

Arbeitseinsatz, Werkstoffen und Produkltionsmitteln haben Best⸗.⸗

arbeitsversahren erbracht, die in der künftigen Anwendung eine rationelle Fertigung sichern. Ein Beispiel mag diese bemerkens⸗ , len gen. Unter Berufung 9. die Erfolge, die eine halbjährige Tätigkeit des Sondersausschusses Fahrzeug⸗ anhänger beim Hauptausschuß Kraftfahrzeuge erbrachte, mögen olgende Zahlen das Gesagte erklären: Die Zahl der einschlägigen ertigungsbetriebe wurde von 402 auf 173 konzentriert; durch die nwendung von 1248 Verbesserungsvorschlägen wurden, auf die Jahresproduktion bezogen, eine Arbeitszeitersparnis von 2663 898 Arbeitsstunden und eine Werkstoffersparnis von 3 423 436 t- erzielt; in Gemeinschaftsarbeit mit den Auftraggebern wurden für 38 Fahrzeuge und Fahrgestelle Einheitskonstruktionen eh , Durch Betriebsvergleich wurden bei 18 überprüften Baumustern 2830 t Kontingentsgewicht eingespart. Das Kontingentsgewicht und das Ausgangsmaterial waren bei den einzelnen Betrieben sehr unterschie ö. Durch Betriebsvergleich der Fertigungspläne von fünf Baumustern wurden innerhalb eines halben Jahres in elf Betrieben 120 104 Arbeitsstunden eingespart, die sich in der Leistungssteigerung auswirkten, Das ist, wie gesagt, nur ein Bei⸗ piel für die Erfolge auf dem Tätigkeitsgebiet eines Sondersaus—⸗ ee Dieses k i ng ie auch auf anderen Gebieten u verzeichnenden bedeutenden Ergebnisse der Leistungssteigerung urch Betriebsvergleich und Erfahrungsaustausch.

Beramiworitlich für den Amtlichen un Michtgmilichen Ten, den cedattionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag.

1. B. Rudolf Lantz ch in Herlin NW n Drud der Breußtischen Verlags. und Druckerei Gmb. Berlin. Drei Beilagen

(einschl. Gorlenbeilage und einet gentralhandelsregisterbeilage)

M, Ih „yz *

verboten.

Deutscher Neichs anzeiger

2

2

Prenßische

Staatsanzeiger

Erschelnt an jedem Wochentag abends. Bezugaprein durch die Post monatlich ke O Anzeigen z, 3h MMV einschlleßlich o, 18 140 Zeitungs gebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ 2 3 **. abholer bei der , 15,90 monatlich. Alle Postan talten nehmen n . nimmt an Vestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die , . SW 6s, .

y . Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten Gay, einzelne Beilagen 10 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung bes Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗ Sammel Ur.: 19 83 83. * wer

Reichsbank girokonto Verlin. Konto Nr. 1.1918

Nr. 270

weeis für den Raum elner fünfgespaltenen 85 mm brelten Petlt-Zelle

einer dreigespaltenen g mm breiten Petit-⸗Beile 1685 Cè.MÆ. Anzeigen

die Anzeigenstelle Berlin 8SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle 8

sind auf einseitig beschriedenem Papier völlig druckreis einzusenden, ins besondere

ist darin auch anzugeben, welche Worte eiwa durch Fettbruck

strichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermert am Rande) hervorgehoben sollen. Vefristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Cinrickung;⸗

(einmal unter

termin bei der AÄnzeigenstelle eingegangen sein.

Verlin, Dienstag, den 17. November, abends

Postscheckkonto: Berlin 41821 1942

S nhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

Bekanntmachungen des Reichsführert Sr und Chefs der Deutschen Pollzei über das Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Inland. ;

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Graz über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung über die Gemeinschaft Hohlglas vom 13. November 1942 nebst Satzung.

Betanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. II6.

2

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf⸗ klärung und Propaganda wird auf Grund des §1 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und

Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande

bie Verbreitung der Gesamtproduktion des Verlages Bibelschule Beatenberg (Schweiz), Herausgeber Dr. Gertrud Wasserzug⸗Draeder,

Der Reichsführer S, und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.:: Müller.

Bekanntmachung

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf⸗ tlärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Ver⸗ erdnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des Buches

„Vorzeit der Schweiz“ von Ernst Uehli, Verlag M. S. Metz, Zürich o. J.

verboten.

Der Reichsführer s, und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.

Bekanntmachung Auf. Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehun lommunistischen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 , JS. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ anzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des ver⸗ storbenen Juden Maximilian Franz Israel Carlebach, Ei am 2. 9. 1883 in Mainz, zuletzt wohnhaft in Mainz, isgrubenweg 7, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Darmstadt, den 11. November 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. . Mohr.

Einziehungsverfügung

Das , bewegliche und unbewegliche, mittelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Aurelia Sara Weinberger, geb. 1. 4. 1876 zu Kostel (Mähren), zurzeit im Fudenghetto Lihmannstadt inter⸗ terniert, wird gemäß S 1, Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und i, n, Vermögens im Lande Bsterreich vom 19. August 1938 RGBl. f, S. 1620 zugunsten de Deutschen Reiches vertreten durch Sen Reichs= minister der Finanzen, eingezogen.

Mit der h. des Vermögens erlöschen alle Rechte Und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das Deutsche Reich über.

Graz, den 9. November 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Graz. J. V.: Weiß. .

Einziehungsverfügung

Das gesamte bewegliche und unbewegliche, mittelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Ida Sara Weinberger, geb. 11. 8. 1874 zu Kostel (Mähren), zurzeit im Judenghetto Litzmannstadt inter⸗ terniert, wird gemäß 8 1, Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung volls⸗ und . Vermögens im Lande dsterreich vom 19. 6 938 RGBl. 1, S. 1620 zugunsten des Deutschen Reiches vertreten durch den Reichs⸗ minister der Finanzen, eingezogen.

Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen alle Rechte und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das

Deutsche Reich über.

Graz, den 9. November 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Graz. J. V.: We iß.

Anordnung über die Gemeinschaft Hohlglas vom 13. November 1942.

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 RGBl. 1 S. 488 und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 RGBl. 1 S. 1621 ordne ich im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren an:

§51

Die Hohlglasgemeinschaft, Berlin, wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in die Gemeinschaft Hohl— glas mit dem Sitz in Berlin umgewandelt.

52 (1) Die Gemeinschaft Hohlglas ist rechtsfähig. eine juristische Person des privaten Rechts. ö . ) Die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft Hohlglas und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder bestimmen sich nach

Sie ist

dieser Anordnung und der Satzung der Gemeinschaft Hohl⸗

glas. Die Satzung tritt an die Stelle des Errichtungsver⸗ trages der Hohlglasgemeinschaft, Berlin, ist Bestandteil dieser Anordnung und kann nur mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers geändert werden.

§583

(1) Der Gemeinschaft Hohlglas gehören alle Unterneh— mungen an, die 3. k oder veredeln sowie die marktregelnden Zusammenschlüsse solcher Unternehmungen einschließlich ihrer Organgesellschaften. Als Veredler für Hohlglas gelten auch Unternehmungen und Personen, die Hohlglas durch Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter ver—⸗ edeln lassen Verleger).

(2) Hohlglas im Sinne dieser Anordnung sind folgende Glasarten: Warenart 1: laschen, eiße Flaschen,

ö 2: 3 3: Konservenglas, 4 4: Verpackungsglas und sonstiges Behälterglas, . 5: Kelchglas 6: Bleikristall, T: Gepreßtes Wirtschaftsglas, 8: Becher, Schleifglas und sonstiges geblasenes Wirtschaftsglas, „89: Hohlglas für Laboratorien und Krankenpflege, „( 10: Beleuchtungsglas, ö 11: Bau⸗ und sonstiges technisches Hohlglas, 12: Rohglas für die Ebektroindustrie, 183: Rohglas für Glaskurzwaren, „14: Rohglas für Glasbläserei und sonstige Weiter⸗ verarbeitung. . 16: Kristall⸗Leuchten, „A6: Sonstige Glasmontagen. G Die unter die vorstehenden Warenarten fallenden Ar⸗ tikel werden durch das Artikelverzeichnis der Gemeinschaft w eber die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Hohlglas enisch in Zweife . der irh e f, gw

354

U 660 6

Die Mitglieder sind an die Weisungen der Gemeinschaft

Hohlglas gebunden. 8 5 (I) Mit dem 81. Dezember 1942 treten außer Kraft

a) die Anordnung über den Absatz von Wirtschaftsglas vom 17. Februar 1942 DRA. Nr. 41 voni 18. Fe⸗

bruar 1949 und die 2. Anordnung über den Ab-

. 6 von Wirtschaftsglas vom 2. Juni 1942 DRal. kr. 129 vom 5. Juni 1942

b) die Anordnung über den Abfatz von Behälterglas 6 6. Mai 1942 DRA. Nr. 107 vom 9. Mai

c) die Anordnung über den Absatz von Hohlglas für Technik und Wissenschaft . 27. Mai ö ö DRA. Nr. 123 vom 29. Mai 1942 —.

Die , Zusammenschlüsse, die durch diese, i

Anordnungen gebi Zeitpunkt aufgelöst.

5 Verpflichtungen, welche für Mitgliedsfirmen der Ge⸗ meinschaft Hohlglas auf Grund ihrer * hörigkeit zu den in Absatz 1 genannten marktregelnden Zusammenschlüssen be⸗ standen, bleiben nach Auflösung dieser Zusammenschlü se gegenüber der Gemeinschaft Hohlglas solange bestehen, als t

et worden sind, werben zum gleichen

von dieser nicht abgeändert oder aufgehoben werden.

(G3) Die Vermögensrechte sowie die vermögensrechtlichen orderungen und Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten usammenschlüsse gehen mit deren Auflösung auf die Gemein—

schaft Hohlglas über.

§6 Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1942 in Kraft. Sie gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

Berlin, den 13. November 1942. Der Reichswirtschaftsminister. 8. V.: Dr. Landfried.

Anlage Satzung der Gemeinschaft Hohlglas §1 Mitgliederkreis

(I) Der Gemeinschaft Hohlglas (Gemeinschaft) gehören alle Unternehmungen an, die Hohlglas herstellen oder ver⸗ edeln und im Gebiet des Deutschen Reiches einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren ihren Sitz haben, sowie die marktregelnden Zusammenschlüsse solcher Unternehmungen einschließlich ihrer Organgesellschaften. Als Veredler von Hohlglas gelten auch Unternehmungen und Personen, die Hohlglas durch Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter ver= edeln lassen (Verleger).

(2) Hohlglas im Sinne dieser Satzung sind folgende Glas- arten:

Warenart 1: Farbige Flaschen,

2: Weiße Flaschen,

3: Konservenglas, . .

4: Verpackungsglas und sonstiges Behälterglas, 9. 5: Kelchglas,

6: Bleikristall,

7: Gepreßtes Wirtschaftsglas,

8: Becher, Schleifglas und sonstiges geblasenes

Wirtschaftsglas,

. 9: Hohlglas für Laboratorien und Krankenpflege,

ö. 10: Beleuchtungsglas,

ö. 11: Bau⸗ und sonstiges technisches Hohlglas,

ö. 12: Rohglas für die Elektroindustrie,

. 13: Rohglas für Glaskurzwaren,

14: Rohglas für Glasbläserei und sonstige Weiten

verarbeitung,

, 15: Kristall⸗Leuchten,

6 16: Sonstige Glasmontagen. ;

(3) Die unter die vorstehenden Warenarkten fallenden Artikel werden durch das Artikelverzeichnis der Gemeinschast bestimmt.

(4) Die Gemeinschaft kann Hohlglas herstellende oder ver- edelnde Unternehmungen, die außerhalb des im Absatz 1 ge—⸗ nannten Gebietes ihren Sitz haben, als Mitglieder aufnehmen und deren Rechtsverhältnisse vertraglich regeln.

82 Aufgaben (1) Die Gemeinschaft soll durch Schaffung einer Markt- regelung dazu beitragen, . die Hohlglaswirtschaft ihre Auf gaben im Rahmen der Cr deutschen Volkswirtschaft erfülltz insbesondere wird die Gemeinschaft auf folgenden Gebieten tätig sein: I

a) Regelung der Preise und Verkaufsbedingungen für das In⸗ und Ausland,

b) Festlegung der Verkaufssortimente,

e) Lenkung des Absatzes für das In⸗ und Ausland, auch im Wege des zentralen Verkaufs,

d) marktregelnde Vereinbarungen mit Händlern und sonstigen Abnehmern,

e) Vereinbarungen auf dem Gebiete der 6 herstellung und der Hohlglasveredlung mit Unter- nehmungen und Zusammenschlüssen in anderen Ländern, ;

f) Förderung neuer technischer Verfahren und leistungt⸗ bis g, Maßnahmen,

g) Erschließung der gemeinschaftlichen Nutzu ewerh⸗ licher Schutzrechte, f ..

h) Interessenausgleich zwischen den Mitgliedern,

I n von 2 die der Gemeinschaft durch eine amtliche Stelle oder die zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zuge⸗

wiesen werden.

(2) Maßnahmen, die eine Lenkung des . im Wege des zentralen Verkaufs bezwecken uc 1c), bedürfen der besonderen Genehmigung des Reichswirtschaftsministersz.

§5 8 Organe Die Organe der Gemeinschaft sind 1. das Präsidium,

2. die Ausschüsse, 3. die Geschäftsführung. 6864 Das Präsidium () Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzer, dessen Stell⸗ vertreter und bis zu zwölf weiteren Mitgliedern. Die Mit- glieder des Präsidiums werden vom K, auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe Glasindustrle

bestellt und nach Anhörung desselben abberufen.

(e) Das Präsidium ist für die nf n n der Aufgaben der Gemeinschaft verantwortlich und trifft sämtliche hierzu er= forderlichen Maßnahmen. Es erläßt insbesondere die Wei—⸗ sungen der Gemeinschaft an die Mitglieder. Zu Aenderungen

*