1942 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs · und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942. S. 2

28 1r if chaftstei

Die Neuordnung der Bewirtschaftung . Aufbau auf Selbstverantwortung Entlastung und Vereinfachung für die Betriebe

Mit seinen Erlassen vom 22. April und 16. Juni d. J. hat der Reichswirtschaftsminister eine den Kriegsnotwendigkeiten ent⸗ sprechende Vereinfachung und Neuordnung der Bewirtschaftung eingeleitet. Dabei hieß es nicht: stagtliche Lenkung oder Unter⸗ nehinerinitiative, sondern staatliche Lenkung und Unternehmer⸗ initiative, weil in der Synthese übergeordneter Planung und attiven ÜUnternehmungsgesstes das Geheimnis unserer wirtschaft⸗ lichen Erfolge lag und liegt, wie es der Reichswirtschaftsminister erst kürglich ausgedrückt hat. Vor allem wurde danach getrachtet, möglichst viele Äufgaben auf die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu übertragen und durch Formgebung und Hand⸗ habung eines möglichst einfachen und klaren Lenkungssystems die einzelnen Betriebe zu entlasten. Andererseits war f beachten, daß die Wirtschaftslenkung im Kriege die Bewirtschaftung selbst ist, um bei sparsamstem Verbrauch aller Energien und des Ein⸗ satzes der Menschenkraft und der Rohstoffe den höchsten Nutz⸗ effekt insbesondere für die Rüstung zu erzielen. Dazu ist aber Voraussetzung ein entsprechender Lenkungsapparat, der den durch den Krieg bedingten Erfordernissen und neuen Formen angepaßt ist; denn von der Güte der Organisation hängt auch der Wert der Leistung ab. Je länger der Krieg dauert, um so mehr und weiter muß die Lenkung bis in die kleinsten und feinsten Kanäle der Wirtschaft eindringen. Als in diesem Jahr neue Anstrengun⸗ gen auf dem Gebiete der Rüstung notwendig wurden, galt es, ofort die Konsequenzen aus dieser Tatshche für die ganze Wirtschaft zu ziehen, dabei die Gefahr einer übermäßigen Büro⸗ kratisterung zu erkennen und zu vermeiden, zumal der Staat infolge der Vergrößerung der Anforderungen noch mehr in die Reglementierung der Produktion hineingehen mußte. Dabei war sich der Reichswirtschaftsminister darüber klar, daß so weit⸗ gehende Verfeinerungen in der Reglementierung nicht durch die Behörden allein erfolgen dürfen, sondern nur unter der Beteili⸗ gung der Wirtschast selbst. Zugleich ergab sich die Frage, wie es sich vermeiden läßt, daß die Betriebe mit so und soviel Stellen der Bewirtschaftung zu kun haben und dadurch in ihrer Initiative gelähmt werden. Hauptsache war also die Vereinfachung für den Betrieb nach dem Grundsatz: Der Betrieb muß auf das einfachste bedient werden. .

Die Ueberprüfung und Durcharbeitung sämtlicher Gebiete der Warenbewirtschaftung hat zur Neuordnung einer großen Reihe von Kontingentsverfahren und anderen Umgestaltungen der Bewirtschaftungsmethoden und -formen geführt, während auf einzelnen Fachgebieten die Aenderungen noch im Gange sind. Die erstrebte Vereinfachung der Bewirtschaftung ist aber nach den Ergebnissen dieser Ueberprüfung nicht allein durch fachliche Maß⸗ nahmen zu erreichen, sondern es geht um eine grundsätz⸗

liche Neuordnung entsprechend den Kriegsnotwendigkeiten, die

über die Arbeitseinsparungen mit der Folge der Entlastung für die Betriebe durch Aenderung der Kontingentsverfahren noch hinaus geht. Grundsätze. Methoden, Form und Ziel der neuen Ordnung stehen jetzt fest. Der Reichswirtschaftsminister hat daher söozusagen in Kodifizierung der in den letzten Monaten durchgeführten Maßnahmen Richtlinien für den von ihm ge⸗ steuerten Warenverkehr aufgestellt und in einer zusammenfassen⸗ den Darstellung den in Frage kommenden Trägern der Bewirt⸗ schaftung, nämlich den Reichsbeauftragten, den Bevollmächtigten für die Maschinenproduttion und für den Holzbau und den Vor⸗ sitzern der Reichsvereinigung Kohle, Eisen, Bastfaser, chemische Faser und Textilveredlung bekanntgegeben. 5

In diesen Richtlinien wird zunächst grundsätzlich festgestellt, daß die Vewirtschaftung bisher nach Warengruppen, die Wirt—

schaft hingegen nach Fertigungsgruppen organisiert war, so daß !. paßt werden müssen. . . Der Reichsbeauftragte als der Leiter des Lenkungsbereichs

der einheitliche Warenanspruch der Fertigung auf eine vielfältige Zuteilung stieß. Die Warenbewirtschaftung war nicht genügend auf die Produktion abgestimmt, obwohl sie bezweckt, sie zu lenken, und die Erlenntnis dieses Zustandes zwingt dazu, die fachlichen Zuständigkeiten der Reichsstellen neu abzugrenzen und die Funk⸗ tionen der Reichsstellen und Kriegsbeauftragten zusammenzufassen und so abzurunden, daß alle Lenkungsfunktionen an einer Stelle vereinigt find. Auf diese Weise werden einheitliche und einheit⸗ lich geführte Lenkungsbereiche in der l schaffen. Je mehr Waren nun bewirtschaftet werden und je weiter die Bewirtschaftung ins einzelne geht, in die Stufen der Ver⸗ arbeitung und Verteilung bis zum letzten Verbraucher vordringt, desto problematischer wird die zentralisierte und spezialisierte Lenkung aller einzelnen Betriebsvorgänge durch die Reichsstellen., Sie würden zwangsläufig zu einer übergroßen Verwaltungs apparatur kommen und dadurch an Beweglichkeit, Ueberblick und Sachbeherrschung einbüßen, Der Wirtschaft aber würde eine Verwaltungsarbeit aufgebürdet, die ihre Produktivität hemmt und unter der ihre unternehmerischen Kräfte verkümmern.

Die Reichsstellen sollen daher fortan, wie es bereits auf einzelnen Gebieten seit längerer ö. geschehen ist, die Bewirt⸗ schaftung im einzelnen auf die Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder auf marktregelnde Zusammenschlüsse zur selbst⸗ verantwortlichen Ausübung übertragen und sich auf die allge⸗ meine Sachführung, insbesondere die Planung, Lenkung und Kon⸗— trolle ihres Bereiches, konzentrieren. Die Organisationen der Selbstverwaltung werden so zu „Bewirtschaftungsstellen“ der zu⸗ ständigen Reichsbeauftragten als der Leiter der Reichsstellen. Gleichzeitig mit diesen Neuabgrenzungen müssen aber die Bewirt⸗ schaftungsberfahren und die Beziehungen zwischen den Lenkungs⸗ bereichen so geregelt werden, daß jeder Betrieb wegen sämtlicher bewirtschafteten Waren, die er zu seiner Erzeugung benötigt, nach Möglichkeit nur mit einer, und zwar der für seine Erzeugung zu⸗ ständigen Lenkungsstelle, zu verkehren hat. Dies ist insbesondere durch geeignete Anwendungen von „Globalkontingenten“, die aus ö Lenkungsbereich in einen anderen gegeben werden, sicherzu⸗ tellen.

Zur Durchführung dieser Grundsätze hat der Reichswirt⸗ . Bestimmungen erlassen, die die Schaffung ein⸗ eitlicher Lenkungsbereiche und ihre Führung, die Errichtung von Bewirtschaftungsstellen und die Beziehungen zwischen den Len⸗ kungsbereichen betreffen.

Die Schaffung einheitlicher Lenkungsbereiche, als Lenkungs⸗ stellen erster Ordnung, von denen zur 3 20 bestehen, bedeutet eine fachliche und funktionelle , , der Zuständigkeiten der Reichsstellen. In Verfolg dieser Neuabgrenzung sind bereits die Zuständigkeiten einiger Reichsstellen neu festgesetzt worden. So sind z. B. nach Bildung der Reichsvereinigung Eisen die Reichsstellen für Eisen und Stahl und für Metall zusammengelegt worden, die Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, die Neichsstelle Baumwolle und die Reichsstelle Baumwollgarne und gewebe zur Reichsstelle für Textilwirtschaft vereinigt worden, auf die auch die Reichsstelle für Bastfasern und die Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare demnächst übergeführt werden. ie Zuständigkeiten für die elektrotechnischen und für die feinmecha⸗ nischen und optischen Waren, die bisher bei der Reichsstelle technische Erzeugnisse gelegen haben, sind den mit den Rechten einer Reichsstelle neu ausgestatteten Wirtschaftsgruppen Elektro— industrie sowie Feinmechanik und Optik übertragen worden. Damit sind die Vollmachten der bisherigen Kriegsbeauftragten dieser Gruppen in der rf nt n enn, mit den Einfuhr⸗ ,, , der Reichsstqlle für technische Erzeugnisse und mit der

ahrnehmung der Exportsteuerungsaufgaben durch die Prüfungs⸗

gelenkten Wirtschaft ge= der, nichts. J volkswirtschaftlich

den Warenkreis einer

stellen bei den Wirtschaftsgruppen vereinigt worden. Weiterhin wurden die Befugnisse von drei Kriegsbeauftragten auf dem Ge⸗ biete der Eisen⸗ und Metallvexrarbeitung auf die Reichsstelle für technisch Erzeugnisse übergeführt, im selben Zuge aber die drei Wirtschaftsgruppen, deren Hauptgeschäftsführer bisher die Funk⸗ tionen von Kriegsbeauftragten ausgeübt haben, als Bewirtschaf⸗ tungsstellen der Reichsstelle für technische Erzeugnisse eingesetzt. Weitere Abgrenzungen sind zwischen den Reichsstellen Chemie und industrielle Fette und Waschmittel erfolgt; audere sind in Vor⸗ bereitung. Schließlich ist die bisher von der Reichsstelle für tech⸗ nische Erzeugnisse betreute Einfuhr von Maschinen auf den Be⸗ vollmächtigten für Maschinenproduktion übergegangen, der zu⸗ leich auch die Funktionen eines Reichsbeauftragten erhalten hat. Lein Neuordnungen sind einerseits fachlicher Art mit dem Ziel, eichsstelle demjenigen der ihr zugeordneten

Gruppen der gewerblichen Wirtschaft anzupassen, andererseits

funktioneller Art mit, dem Ziel, Produktionssteuerung, Einfuhr⸗

und Ausfuhrfunktion an einer Stelle zu vereinigen.

Die Führung der Lenkungsbereiche liegt grundsätzlich in den Händen des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle, ü dem Gebiete der speziellen Rüstungswirtschaft dagegen erfolgt die Produktionssteuerung durch die vom Reichsminister für Bewaff⸗

nung und Munition gebildeten Haupt⸗ und Sonderausschüsse bzw.)

Ringe. Besondere Verhältnisse liegen nun bei Bestehen von Reichsvereinigungen und bei der Uebertragung der Befugnisse einer Reichsstelle auf Wirtschaftsgruppen vor. Die Reichsvexeini⸗ gungen sind bekanntlich auf besonders kriegswichtigen Gebieten ins Leben gerufen worden, so vor allem bei Kohle und Eisen, und ihre Arbeit ist in erster Linie auf die Steigerung der Produktion, also eine reine Produktionsaufgabe, und die Erschließung neuer

Auf

und Arbeitsweise

Entwicklungsmöglichkeiten sowie zusätzlicher Rohstoffquellen ge⸗

richtet. Diese Erzeugungsfragen müssen aber industriell gesehen

und behandelt werden, da es darauf ankommt die industriellen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktivieren. Die Reichsvereini⸗ gungen haben zwar nicht die Rechte einer Reichsstelle, können aber auf dem Gebiete der Produktionssteuerung alle notwendigen Maß⸗ nahmen ergreifen.

Die Form der Reichsvereinigung ist in den

Fällen gewählt worden, in denen auf der einen Seite eine Koppe⸗

lung der Funktionen der Produktionssteuerung und Absatzlenkung mit der Tätigkeit marktregelnder Verbände der Wirtschaft not⸗ wendig erschien und in denen andererseits zur Erzielung höchster Leistungen der Einsatz der selbstverantwortlich mitarbeitenden Unternehmerschaft in einer nicht behördenmäßig, sondern wirt⸗ schaftlich beweglicher arbeitenden. Organisation geboten war.

Diese Steuerungsfoörm soll aber nicht weiter ausgedehnt werden,

vor allem da nicht, wo eine Berührung mit Handel und Ver⸗ braucherschaft in Frage kommt, weil als normale Form der Be⸗ wirtschaftung der staatliche Reichsbeauftragte und die ihm nach⸗ geordneten Bewirtschaftungsstellen zu gelten haben. . Wenn der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie und der Wirt⸗ schaftsgruppe Feinmechanik und Optik die vollen Befugnisse einer Reichsstelle übertragen worden sind, während bei sonst gleicher

2 Verhältnisse zu schaffen, 9. durch eine Aenderung der

arenverkehrsorbnung die öglichkeit gegeben werden, den Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft sowie marktregelnden Zusammenschlüssen als solchen Befugnisse aus der Warenverkehrsverordnung zur Ausübung als Bewixtschaftungsstelle des zuständigen Reichsbeauftragten zu übertragen, wobei die Gruppen und Kartelle diese Befugnisse im allgemeinen lediglich ihren Mit⸗ gliedern gegenüber ausüben sollen. Nach Festlegung ihrer Auf⸗ gaben sollen die Bewirtschaftungsstellen im einzelnen selbstver⸗ antwortlich tätig sein. Die . der Wirtschaft wird, nach einer gewissen Uebergangszeit, sobald sie sich eingespielt hat, wesentliche Verein⸗ fachungen für den Betrieb mit sich bringen. Da aber zur Ent⸗ lastung der Betriebe dieser Umbau allein noch nicht genügt, so werden, um die Ausrichtung der Arbeit der Reichsbeauftragten zu erleichtern, in den nächsten Wochen Richtlinien für die An⸗ wendung einheitlicher Bewirtschaftungsmethoden und mittel, für die Abfassung einfacher, verständlicher, in ihren Begriffsbestim⸗ mungen übereinstimmender Anordnungen und für die Aufstellung von Erzeugungsplänen nach einheitlichen Gesichtspunkten ergehen. Die Abstimmung der Tätigkeit der fachlichen Lenkungsstellen (Reichsstellen) mit den regionalen Lenkungsstellen (Landeswirt⸗ schaftsämter) wird durch besonderen Erlaß geregelt werden. Die verwirrende Fülle von Anordnungen, Fragebögen, Formularen, Verfahrens- und Herstellungsanweisungen wird für den einzelnen Betrieb damit verringert. Allerdings muß sich die ganze Denk⸗ aller Wirtschaftenden auf die Neuordnung grundsätzlich einstellen. Die Neuordnung soll dazu dienen, die zivile Produktion den durch den Krieg bedingten Erfordernissen anzupassen, die vermehrten Anforderungen der Rüstung wie bisher zu erfüllen und mit dem, was an Menschen, Rohstoffen, Maschinen und Apparaten vorhanden ist, mehr und besser zu produzieren.

Wirtschaft des Auslandes

Ein zusammenfassender Bericht der Bank von Spanien über die Zeit seit Beginn des Bürgerkrieges

Madrid, 2. Dezember. Nachdem bereits vor etwa zwei Monaten die Methoden mitgeteilt wurden, die zur Normalisie⸗ rung und Bereinigung der Bilanz der Bank von Spanien in Aussicht genommen waren, legt das Institut nun den abschließen⸗ den Bericht für den Zeitraum von 1936 bis 1941 vor. Er zeigt zunächst die große Bedeuzung auf, die diese offizielle Bank fur die Finanzierung des spanischen Bürgerkrieges hatte. Seit Be⸗ endigung des Bürgerkrieges sind die Depositenkonten ständig

angestiegen, was ein Beweis für die wachsende Geldflüssigkeit

infolge der wirtschaftlichen Gesundung des Staates ist.

Während

die Depositenkonten im Dezember 1939 insgesamt 169 Mrd. Pes.

175 Mrd. 6. im Dezember 1941 angewachsen. 1941 im Um

betrugen, sind sie auf 141 Mrd. im Dezember 1940 und auf m Dezen Die am 31. 12. auf befindlichen Banknoten beliefen sich auf 13 536

Mill. Pes. Die Staatsbank erzielte in den Jahren 1936 bis 1939 einen Reingewinn von 45 Mill. Pes, 1940 einen von 35 Mill. VPes. und 1941 einen von 18,55 Mill. Pes. Die Schlußbilanz zum

31. 12. 1941 zeigt (in Mill. Pes.): Goldbestand 461,7, Kasse 54,9, im Beit von Korrespondenten befindliches Gold und Devisen 25,5, Silber 616, . Wertpapiere 1811338, Staatsschatz 446,8,

Immobilien und Einrichtung 98,4, verschiedene Konten 2544,3,

Regelung im Maschinenbau der Hauptgeschäftsführer der Wirt⸗

schaftsgruppe in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für die J ĩ t ö k : kapital 177, Reservefonds 35, Unterstützungsfonds 18, im Umlauf befindliche

Maschinenproduktion in Anbetracht seiner seit Jahren bestehen⸗ den Funktionen die gleichen Befugnisse erhielt, so lagen dieser Regelung einer Reihe von Erwägungen zugrunde, die vor allem davon ausgehen, daß bei diesen Wirtschaftsgruppen bereits eine umfassende Produktionssteuerung mit einem gut arbeitenden und geleiteten. Apparat in betriebsnahmer Weise stattfand. Diese Konstruktion ist aber keineswegs allgemein anwendbar, beweist aber zugleich, daß die Lenkungsbereiche nicht schematisch gebildet werden, sondern der Verschiedenheit des Wirtschaftslebens ange⸗

hat gemäß seiner hoheitlichen Aufgabe die Belange aller. Bedarfs⸗ ö. und Verbraucher zu wahren, während die Wirtschafts⸗ gruppen der Reichsgruppe Industrie mit den genannten Aus⸗ nahmen und die Reichsgruppe Handwerk als Selbstverwaltungs— organe die legitimen Belange der industriellen und handwerk⸗

lichen Erzeugung in erster Linie zu wahren verpflichtet sind. An

erzeuͤgung, die Lenkungsbereiche anderer je

ür

der Struktur von Handel und Handwerk ändert die Neuordnung Aufgabe jedes Reichsbeauftragten ist es, auch für die richtige Einschaltung des Handels und des Handwerks im Rahmen des Warenverkehrs zu sorgen. Es ist demnach grundsätzlich an Reichsbeauftragten und Reichsstellen auf der einen Seite und e n fe der anderen Seite festzuhalten. Mit den zugehörigen Organisationen des Han⸗

dels und des Handwerks werden im Endergebnis der Neuord⸗

nung die Lenkungsbereiche einiger 6. die Rohstoff⸗

och überwiegend die Verarbeitung und Erzeugung von Fertigwaren und deren Ver⸗ teilung umfassen.

Spaniens.

Der Reichsbeauftragte trägt die volle Verantwortung für

seinen , und führt seine Reichsstelle nach den vom

Reichswirtschaftsminister erteilten. Weisungen selbständig. Seine sachliche Zuständigkeit erstrectt sich auf intkèin Stufen des Warenverkehrs, af auf die Einfuhr erh n, Fertigung, den Verbrauch und die Verteilung einschlĩe lich

zum Ausführer und Verbraucher. Bei der Einbeziehung auch der Ausfuhrproduktion ist auf den engen Zusammenhang zwischen Einfuhr und Ausfuhr, insbesondere bei der Behandlung, der Preisfragen und der Beobachtung ausländischer Märkte, hinzu⸗ weisen, der bei der zunehmenden Verflechtung der europäischen Wirtschaft noch stärker in Erscheinung treten wird. Die Steuerung der . im einzelnen verbleibt wie bisher im allgemeinen bei den Gruppen der k Sie wird mit den übrigen Bewirtschaftungsaufgaben des Lenkungsbereichs ge—⸗ koppelt werden. Eine Übersicht über die neugeordneten Lenkungs⸗ bereiche wird unter Gegenüberstellung der Reichsstellen und der ihnen zugeordneten Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe In⸗ dustrie, Handel und Handwerk nach Abschluß der Umstellungs⸗ arbeiten veröffentlicht werden. ; Aus der übergeordneten Stellung des Reichsbeauftragten ergibt sich, daß es nicht seine Aufgabe ist, die Bewirtschaftung und Erzeugungsplanung im einzelnen bis zum Betrieb selbst un⸗ mittelbar durchzuführen. Hierzu bedient er sich der durch . Betriebsnähe besonders fachkundigen und mit der Prgxis seit ö verbundenen Gruppen der gewerblichen Wirtschaft, die er zu feinen Bewirtschaftungsstellen ernennt und denen er dabei be⸗ stimmte Aufgaben überträgt. Zu diesen Aufgaben gehört u. a. Vorbereitung von Erzeugungsplänen, Erteilung von Herstellungs⸗ anweisungen an die riefen, Vorbereitung bzw. Erlaß von Her⸗ . Verteilung von ee nr fen usw. Als Bewirt⸗ chaftungsstellen kommen 6h ruppen, a renn: mnanftregelnde Zusemmenschliüsfe sötole die Reicht geuppe Hant= werk bzw. deren Gliederungen, in besonderen Fällen ö. die Reichsvereinigungen, in Frage. Als , , ollen grundsätzlich diejenigen Gruppen eingesetzt werden, die den be⸗ teiligten Betrieben am an. stehen. Bei ihrer Auswahl ist darauf zu achten, daß die ert n e ig a rn genen Waren in eine Hand kommen. Danach wird also häufig eher eine as e als die Wirtschaftsgruppe selbst als V n ge fn 8⸗ telle in Frage kommen. Je näher die lenkende Stelle dem Be⸗ triebe ist und je geringer die Zahl der zu lenkenden Betriebe ist, desto zuverlässiger ist die Lenkung. Um in Zukunft klare und ein⸗

er Ausfuhr der

jedo von ihm betreuten Waren, also vom Einführer und Erzeuger bis , Wolle, Gerhstoffe ind Lelnfamen efern. Die Verrechnung

30 6650 t pro Ja

ferner Wertpapiere im Depot 17 985,5, ungültige Banknoten und Banknoten im Depot 48 463,5. Unter den Passiven stehen: Bank⸗

d Banknoten 13536, Kontokorrentgläubiger 6151, Depositen in bar 28,4, Stgatsschatz 1650,2, verschiedene Konten 1491,7, ferner Depots in Wertpapieren und Juwelen 12 684,1, n, . und Wertpapierkonten 5301, 4, gültige Banknoten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Spanien und Argentinien

Madrid, 2. Dezember. Minister Aunos, der Führer der spa⸗ nischen Wirtschaftsdelegation, die mehrere Monate in Buenos Aires über den Abschluß des neuen Wirtschaftsabkommens mit Argentinien verhandelte, gab nach seiner kürzlichen Rückkehr nach Madrid spanischen Pressevertretern interessante Erklärungen über seine Eindrücke und die Bedeutung des neuen Abkommens. In Argentinien würden zur Zeik auf dem Gebiet der Industriali⸗ sierung große Fortschritte gemacht werden, und es sei die Pflicht Spaniens, Argentinien . diesem Wege zu unterstützen, damit das Land sich in gleicher Weise entwickeln und eine möglichst große wirtschaftliche Unabhängigkeit erreiche. In dieser Hinsicht ergebe 9 die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit dem panischen Kapital und der , Technik, die im Interesse der Wirtschaftsentwicklung beider Länder sofort in Angriff genommen werden müßte. Was das neue Wirtschaftsabkommen mit Argen⸗ tinien betrifft, so seien die wichtigsten Punkte die argentinischen Lieferungen über 1 Mill. t Weizen, 3590 t Tabak und . grund⸗ sätzliche Lieferungsabkommen zur Deckung des Maisdefizits Die Höhe der vierteljährlich zu liefernden Weizen—⸗ mengen sei noch nicht endgültig festgesetzt. Im ersten Vierteljahr, d. h. sofort, sollen jedoch 120 6990 t Weizen zur Verschiffung ge⸗ langen. Der Umfang dieser Lieferungen sei in einem gewissen Grade mit den ö Gegenlieferungen an Eisen und Stahl r) . Darüber hinaus werde Argentinien auch Zucker, Leder, Talg Trockengemüse, Kasein, Gefrier-

dieser Waren erfolge über das Clearing.

Regionale Handelskammern in der Türkei

Istanbul, 2. Dezember. Durch einen der Großen National⸗ versammlung zugegangenen Gesetzentwurf soll das Handelsmini⸗ strium ermächtigt werden, regionale Handelskammern in allen Teilen der Türkei aufzurichten. . sich die Notwendigkeit dazu ergeben sollte, wird man außerdem eine Föderation der Handelskammern ins Leben rusen, der auch die Warenbörsen und die kaufmännischen Vereinigungen angeschlossen werden sollen. Den Generalsekretär dieser Föderation würde das Han⸗ delsministerium ernennen. Den staatlichen und privaten proto⸗ kollierten Handelsfirmen wird die Zugehörigkeit zu einer Gebiets⸗ handelskammer zur Pflicht gemacht werden.

Die wirtschaftliche Neugestaltung Großostasiens Tokio, 2. November. Bei der Eröffnung der Vierten Groß⸗ ostasien⸗Wirtschafts⸗Konferenz faßte der Großostasien⸗Minister dle rundprinzipien für den wirtschaftlichen Ausbau Großostasiens in

drei Punkten nn wonach erstens die Wirtschaft auf einer

neuen moralischen Grundlage beruhe und damit im Gegensatz zu der bisherigen Kolonialpolitik Englands, Hollands und der Ver- einigten Staaten stehe, zweitens 1 6 ien eine neue Wirt⸗ er , errichtet werde, und schließlich dieses neue Pen ö Beitrag zur wirtschaftlichen euordnung der Welt leisten werde.

Bei der Darlegung der praktischen Maßnahmen ging Minister Aoki von der Landwirtschaft aus. Die Grundlage müsse die Er— nährungsautarkie Großostasiens sein. Darüber hinaus müsse aber auch die Autarkie des Blockes Japan⸗Mandschukuo, namentlich bei den Hauptlebensmitteln, erreicht werden. Zur Erreichung die⸗ ses Zieles könne ein Lebensmittelaustausch zwischen den einzelnen Gebieten in Großostasien erfolgen. Wenn dieser Ausgleich im Augenblick nicht erfolge, dann sei dies als eine kriegsbedingte Aus⸗ nahme anzusehen. Die Forstwirtschaft müsse auf die Rüstungs⸗

gAeu sʒere

zum Deutschen Neichs

Nr. 284

8

i r, ,

Erste veilage

5. Verlust⸗ n. Ʒundsachen.

Aufgebot.

sar Leben sversicherung s⸗ Akttiengesellschaft. Versicherungsschein Nr.

1

eb. am 21. 9. 1888 wird

enannte Versicherungsschein ür kraftlos erklärt wird. ;

München, den 30. November 1942.

ö Der Vorstand.

34929) Gerling⸗Konzern Lebensversicherungs⸗ Att. ⸗Ges. Der Versicherungsschein L 313 283,

Aloys Ellerich, Kaisersesch, ist ab⸗

handen gekommen. Er tritt außer

Kraft, wenn nicht innerhalb zweier

Mo nate Einspruch erfolgt.

Köln, den 30. November 1942. Der Vorstand.

ö Gerling⸗Konzern eben sver sicherungs⸗Akt.⸗Ges., Köln. Der Hinterlegungsschein vom 27.7. 1936 zur Versicherung Nr. LL 286 686, Heinrich Burggraf, Schauinsland, ist abhanden gekonnnen. Er tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb zweier Monate Einspruch erfolgt. Köln, den B. November 1942. Der Vorstand.

gesellschaften

34951 Saar⸗Ferngas Aktiengesellschaft, Saarbrücken. Berichtigung.

Die ordentliche SHauptversammlung am 16. Dezember 1942, 11 Uhr, findet nicht, wie veröffentlicht, im Hotel Messmer, Kaiserstr. 42, statt, son— dern im Sitzungssaal des Landrats⸗ amtes, Saarbrücken 1, Schloßplatz 8 / 9. Saar⸗Ferngas A. G. Vieler. Strathmann. /

sz34696. Bilanz per 31. Dezember 1941. Best ande. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke .. Gebäude. 1941 961,84 Abschreibung 17 264, Maschinen und maschinesle Anlagen 3 220, Abschreibung . 3 219, Betriebs⸗ und Geschäͤsts⸗ einrichtung . 2 531, Abschreibung 2529, Umlaufvermögen —— Geleistete An⸗ zahlungen Forderungen auf Grund von, Leistungen . Kasse und Postscheck. 3 499,17 Bankguthaben 48 257,93 Bestände .. 136,30 Pösten der Rechnungs⸗ abgrenzung 243

2220 572 35

230 120 1924 697

6 401,45

7 432,31

665 727

Verbindlichteiten. Aktien kapital Rückstellungen Verbindlichkeiten: Hypotheken 1917 610,28 Verbindlichkeiten

auf Grund von

Leistungen. Sonstige Ver⸗

bindlichkeiten 3 768, 13 Posten der Rechnungs⸗

abgrenzung ....

200 000 41 8396

2 229,40 1923 60781

6 12491 2 220 572 35 Gewinn⸗ und Berlustrechnung Aufwendungen. Löhne und Gehälter . 24 374,07

Soz. Abgaben 1744,60 Abschreibungen Zinsen, soweit sie die Er= tragszinsen übersteigen: dypotheken⸗

zinsen. .. 89 508,78 Sonst. Zinsen 3653 ienennndn, Hulu Rückstellung. llle übrigen Rufwendungen

Erträge. Ertrag Hausverwaltung. Ertrag Lichtspieltheater.

d . 1665 805 06 München, im Juli 1942.

Wohn haus gesellschaft rinzre gentenstraße A. G.

Prüfungsvermert des n , ,n,

Nach dem abschließenden Ergebnis neiner pflichtmäßigen Prüfung auf

db0 03, Versicherter Karl Beys in Düsseldorf,

ist abhanden ge⸗ ommen. Der Inhaber des Dokumentes iermit aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei der vorbezeichneten Gesellschaft zu melden, andernfalls der hiermit

bach a. Main; Geor

Sauptversammlung

Berlin, Donnersta

Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahres⸗ abschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften mit der Ein⸗ schränkung, daß die vorgenommenen Ab⸗ schreibungen nicht ausreichen. München, den 3. August 1942. Dr. Alfred Voigt, Wirtschaftsprüfer. Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Regierungsbaumeister Erich Baum, München, Vorsitzer; Landgerichts⸗ rat a. D. Georg Fenwarth, Berlin, stell⸗ vertretender Vorsitzer; Direktor Otto Grub, Berlin; Rechtsanwalt Adolf Heilmann⸗ seder, München; Hans Otto, Berlin. Vorstand: Dipl.Ing. Karl Kleine, München. mt m mm, 34959 Nachtrag. J. Mayer C Sohn, Lederfabrik 21. G., Offenbach a. Main. Bilanz zum 30. Juni 1942. Vorstand: Dr. Josef Brenken, Offen be Gundelsweiler, Stuttgart; Otto Wiltberger, Offenbach a. Main. Aufsichtsrat: Senator Ernst Ammer, Reutlingen, Vorsitzer; Rechtsanwalt und Notar Dr. Ernst Boesebeck, Frank⸗ furt a. M, stellv. Vorsitzer; Dr.-Ing. E. h. Ernst Sigle, Kornwestheim; Dr. Erich Leist, Berlin; Fabrikant Nikolaus L. Reinhart, Worms.

34949)

Gasmerk Schiffweiler Aktiengesellschaft in Schiffweiler. Einladung zur 42. ordentlichen

unserer Gesell⸗ schaft auf Mittwoch, den 23. De— zember 1942, 19 Uhr, in Bremen, Bachstraße 1121116. Tagesordnung:

1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes für 1941s42 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.

2. Entlastung des Anufsichtsrates und des Vorstandes.

3. Wahl in den Aufsichtsrat.

4. Wahl des Bilanzprüfers.

Stimmberechtigt sind nur Aktionäre,

welche ihre Aktien spätestens am 19. Dezember 1942 bei der Deut— schen Bank in Neunkirchen (Saar) oder Bremen oder auf dem Gaswerks—⸗ büro in Schiffweiler hinterlegt haben.

34943 Aufruf

zur Anmeldung von

gegen die frühere Wilhelm-Luxem— burg⸗Eisenbahnen Aktiengesellschaft in Luxemburg.

Nach der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, betreffend die Ueberfüh⸗ rung der Wilhelm -Luxembitrg-Eisen— bahnen auf das Deutsche Reich (Ver— ordnungsblatt für Luxemburg Nr. 34 1942. S. 181), ist das Gesamtvermögen der Wilhelm-Luxemburg⸗-Eisenbahnen Aktiengesellschaft (nachstehend mit „Wil⸗ helm-Luxemburg-⸗Eisenbahnen“ be⸗ zeichnet mit Wirkung vom F. April 1942 einschließlich der Schulden als Ganzes unter Ausschluß, der Abwick— lung in das Eigentum des Dentschen Reichs (Reichseisenbahnvermögen) über⸗ gegangen. Diese Verordnung ist am 9. Juni 1942 in Kraft getreten.

J. Ansprüche aus Stamm- u. Vor⸗

zugsaktien sowie aus Sta nm und

Vorzugsgenußscheinen und aus Gründeranteilscheinen.

Die Deutsche Reichsbahn löst gemäß

z 2 der Verordnung die nachstehend

genannten Wertpapiere der Wilhelm

Luxemburg⸗Eisenbahnen ein, und zwar:

a) die unausgelosten, und die ausge— losten, aber noch nicht eingelösten Stammaktien im Nennbetrage von je 500 luxemburgischen Franken

mit 82 Ir,M. zweiundachtzig IA),

b) den auf jede eingelöste Stamm— aktie ausgegebenen Stammgenuß— schein mif 32 eM Gweiunddreißig Rua,

e) die unausgelosten Vorzugsaktien im Nennbetrage von je 100 luxem⸗ hurgischen Franken mit 50, 40 MA (fünfzig IöM 40 My,

d) die ausgelosten, aber noch nicht ein⸗ gelösten Vorzugsaktien im Nenn⸗ betrage von je 100 luxemburgischen Franken mit A, 40 (einund—⸗ zwanzig Ii.MMt 40 Me),

e) den, auf jede eingelöste Vorzugs⸗ aktie ausgegebenen Vorzugsgenuß⸗ schein mit 640 RM (sechs -M 40 Mu).

h Auf jeden Gründeranteilschein wird eine besondere Zuwendung von

hn RM chundertachtzig eM) ge⸗

zahlt. 1 Auf die Stamm⸗ und Vorzugsaktien, die Stamm- und Vorzugsgenußscheine sowie die Gründevanteilscheine wird vom Jahre 1941 an keine Dividende mehr gezahlt. Die Dividendenscheine für das Jahr 1911 und die folgenden Jahre sind also wertlos. Soweit Divi⸗ dendenscheine der Jahre 1935 bis 1949 noch nicht eingelöst worden sind. wird der von den früheren Wilhelm⸗Luxem⸗ burg⸗Eisenbahnen festgesetzte Divi⸗

Grund der Bücher und der Schriften der

1943 gekündigt. Vom 1. Mai 1913 an

An sprüchen

anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

g, den 3. Dezember

1942

2 *

mark zum Kurse von 199 luxemburgi⸗ schen Franken 10 Reichsmark, gegen Vorlage der entsprechenden Dividenden scheine besonders vergütet. Die Inhaber der vorgenannten Wert— apiere werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf Einlösung unter Vorlage der Stücke und unier Bei⸗ N. der dazugehörigen Dividenden⸗ cheinbogen sFätestens bis zum 31. Dezember 1943 bei den unter III genannten Banken geltend zu machen.

II. Ansprüche aus 3 igen Schuld⸗ ( verschreibungen.

Gemäß 5 3 der die unterzeichnete Reichsbahndirektion Saarbrücken mit Bekanntmachung vom 12. August 1942 die nicht ver⸗ losten Schuldverschreibungen der Wil⸗ helm⸗Luxemburg⸗Eisenbahnen zwecks vorzeitiger Rückzahlung zum 30. April

werden die Schuldverschreibungen nicht

mehr verzinst. Die Inhaber dieser Schuldverschrei— bungen werden aufgefordert, ihre Ein— lösungsansprüche durch Vorlage der Wertpapiere unter Beifügung aller Zinsscheine spätestens bis zum 30. April 1944 geltend zu machen. Jede nichtverloste Schuldverschreibung im Nennbetrage von 500 luxemburgi⸗ schen Franken wird mit 50— IMM (fünfzig FM) eingelöst. Bereits verloste, aber noch nicht ein— gelöste Schuldverschreibungen werden zu den von den früheren Wilhelm— Luzemburg⸗Eisenbahnen festgesetzten Einlösungsbeträgen, umgerechnet in Reichsmark zum Kurse von 1090 luxem⸗ burgischen Franken 10 Reichsmark, eingelöst, sofern der Anspruch nicht ver— jährt ist. Für die seit dem 1. November 1935 fällig gewordenen, noch nicht einge— lösten Zinsscheine wird der Gegenwert besonders vergütet, soweit auf diese . ein Zinsanspruch noch be— steht. III. Vorlage der Wertpapiere. Die unter 1 und II bezeichneten Wertpapiere der Wilhelm⸗Luxemburg— Eisenbahnen sind in arithmetisch ge— ordneter Nummernfolge zur Einlösung einzureichen. a) von Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsast, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be⸗ setzten niederländischen Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei der Deutschen Verkehrs— Kredit ⸗Bank AG. in Berlin und deren Zweigstellen in Saarbrücken, in Karlsruhe und in Strasburg (Elsaß) oder

bei der Internationalen Bank in Luxemburg oder

bei der General-Bank in Luxem⸗ burg:

b) von Inhabern, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben: bei den vorstehend unter IIa ge⸗ nannten Banken oder . bei der „Société Générale pour

favoriser le développement du commerce et de l'industrie en France“ in Paris. Boule- vard Haussmann 29, und deren Zweigstellen in Frankreich oder

bei der „Banque de Bruxelles“ in Brüssel, Rue de la Régence 2, und deren g3gweigstellen in Belgien. . .

Wird die Vermittlung einer anderen Geldanstalt in Anspruch genommen, so gehen die hierdurch entstehenden beson⸗ deren Nebenkosten zu Lasten der Gläu— biger. .

Die Ansprüche auf Einlösung der

Stamm⸗ und Vorzugsaktien, der

Stamm⸗ und Vorzugsgenußscheine, der

Gründeranteilscheine sowie der Schuld⸗

verschreibungen der Wilhelm⸗Luxem⸗

burg⸗Eisenbahnen erlöschen nach 85 2

und 3 der Verordnung des Ehefs der

Zivilverwaltung in Luxemburg vom

29. Mai 1942, wenn die Wertpapiere

nicht innerhalb der unter 1 und II

etefetten Fristen vorgelegt worden

in

Es ist in Aussicht genommen, die Einlösungsbeträge alsbald, d. h. auch schon vor der Fälligkeit auszuzahlen. Sofortige Anineldung der An⸗ sprüche unter Vorlage der Wert⸗ papiere liegt daher im Interesse der Gläubiger. IV. Auszahlung der Einlösungs⸗ betrage. Die Einlösungsbeträge für die unter 1' und II bezeichneten Wertpapiere werden a) den Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be⸗ setzten niederländischen Gebie⸗ ten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, 2 durch die Deutsche Verkehrs⸗ Kredit⸗Bank A. G., Zweig⸗ stelle Saarbrücken, gegebenen⸗ falls über die unter 11a ge⸗

dendenbetrag, umgerechnet in Reichs⸗

nannten Banken,

Verordnung hat

oder in Luxemburg ausgezahlt oder gutgeschrieben beziehungsweise in die besetzten niederländischen Ge— biete überwiesen; b) den Inhabern, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben, durch die Deutsche Verkehrs⸗ Kredit⸗Bank A. G., Zweig⸗ stelle Saarbrücken, auf Sperrkonto bei einer Deut— schen Devisenbank, die von den Gläubigern benannt werden kann, gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt ohne Rück⸗ sicht auf den Zeitpunkt des Er— werbs der Wertpapiere durch die Einreicher auf Vorzugssperr— konto, wenn die Wertpapiere den vorstehend unter III bezeichneten Einlösungsstellen bis zum 31. März 1943 zugehen. Bei Wertpapieren, die nach diesem Tage zur Ein⸗ lösung vorgelegt werden, tritt an die Stelle der Gutschrift auf Vor⸗ zugssperrkonto eine Gutschrift auf Handelssperrkonto, falls

Stücke bereits am 24. Juli 1940 gehört haben. Fällige Zinsscheine werden nach den allgemeinen devisenrechtlichen Grundsätzen be— handelt.

Die Sperrguthaben können nach Maßgabe der deutschen Devisenbe⸗ stimmungen im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen oder in Luxemburg in Krediten, Beteili⸗ gungen, Hypotheken, Grundschul— den, Grundbesitz, festverzinslichen Wertpapieren oder, soweit sie aus der Einlösung von Stammaktien oder Vorzugsaktien der Wilhelm— Luxemburg⸗Eisenbahnen stammen, in börsengängigen Aktien angelegt werden.

Die Abfindungsbeträge werden für die Zeit von der Einreichung der Wert—⸗ papiere bis zur Auszahlung nicht ver⸗ zinst.

Saarbrücken, den 25. November 1942.

Deutsche Reichsbahn Reichsbahndirektion Saarbrücken.

34944 Aufruf

zur Anmeldung von Ansprüchen

gegen die frühere Peinz-⸗Heinrich⸗

Eisenbahn- und Erzgruben-Gesell⸗ sschaft in Luxemburg.

Nach der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, betreffend die Ueber⸗ führung der Prinz-Heinrich⸗Bahn auf das Deutsche Reich (Verordnungsblatt für Luxemburg Nr, 341912 S. 182) ist das Gesamtvermögen der Anonymen Luxemburgischen Prinz⸗Heinrich⸗-Eisen⸗ bahn- und Erzgruben⸗Gesellschaft (nach⸗ stehend mit „Prinz-Heinrich-Bahn“ be— zeichnet) mit Wirkung vom 1. Januar 1941 einschließlich der Schulden als Ganzes unter Ausschluß der Abwick— lung in das Eigentum des Deutschen Reichs (Reichseisenbahnvermögen) über⸗ gegangen. Diese Verordnung ist am J. Juni 1942 in Kraft getreten.

J. Ansprüche aus Aktien.

Die Deutsche Reichsbahn lösi gemäß F 2 der Verordnung die Aktien der Prinz⸗HeinrichBahn zum Kurse von 82 . Gweiundachtzig EM) je 500 luxemburgische Franken ein.

Die Inhaber diese. Aktien werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf Einlösung unter Vorlage der Stücke und unter Beifügung der dazu gehöri⸗ gen Dividendenscheinbogen spätestens is zum 31. Dezember 1943 bei den unter III genannten Banken gel— tend zu machen.

II. Ausprüche aus 3⸗ und 4 igen Schuldverschreibungen

(Ausgabejahre: 1886, 1901 und 1909). Gemäß § 4 der Verordnung hat die unterzeichnete Reichsbahndirektion Saarbrücken mit Bekanntmachung vom 12. August 1942 die nichtverlosten Schuldverschreibungen der Prinz⸗Hein— rich⸗Bahn zwecks vorzeitiger Rück⸗ zahlung zum 28. Februar 19413 gekün⸗ igt. Vom 1. März 1913 an werden die Schuldverschreibungen nicht mehr verzinst. K Die Inhaber dieser Schuldverschrei⸗ bungen werden aufgefordert, ihre Ein⸗ lösungsansprüche 44 Vorlage der Wertpapiere unter eifügung aller in cheine spätestens bis zum

Pp. Februar 1944 geltend zu machen.

Jede nichtverloste Schuldverschreibung im Nennwerte von 500 luxemburgischen Franken wird mit 50 RM (fünf⸗ zig RM) eingelöst. ; Bereits verloste, aber noch nicht ein⸗ gelöste Schuldverschreibungen werden zu den von der eren Prinz-Hein⸗ rich⸗Bahn festgesetzten Einlösungs⸗ beträgen, umgevechnet in Reichsmark um Kurse von 100 luxemburgischen Franken 10, Reichsmark, einge⸗ löst, . der Anspruch noch nicht ver⸗ jährt ist. Für die seit dem 1. September 1936 fällig . noch nicht eingelösten Zinsscheine wird der Gegenwert beson⸗ ders vergütet, soweit auf diese Zins⸗ scheine ein Zinsanspruch noch besieht. III. Vorlage der Wertpapiere.

im Reich, im Elsaß, in Lothringen

; der Ein⸗ , reicher nicht nachweist, daß ihm die

Wertpapiere der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn sind in arithmetisch geordneter Nunt— mernfolge zur Einlösung einzureichen: a) von Inhabern, die im Deut⸗ schen Reich, im Elsaß, in Loth— ringen, in Luxemburg oder in den besetzten niederländischen Gebieten ihren Wohnsitz oder

Sitz haben: bei der Dentschen Verkehrs⸗ AG. in Berlin

Kredit⸗Bank und deren Zweigstellen in Saarbrücken, in Karlsruhe und in Straßburg (Elsaß) oder ͤ bei der General-Bank in Luxem⸗— burg oder ei der Internationalen Bauk in Luxemburg;

b) von Inhabern, die im übrigen Auland ihren Wohnsitz oder Sitz haben: ; bei den vorstehend unter IIIa ge—

nannten Banken oder

bei der „Société Générale pour favoriser le développement du commerce et de l'industrie en France“ in Paris, Boule— vard. Haußmann 29, und deren Zweigstellen in Frankreich oder bei der „Banque de Bruxelles“ in Brüssel, rue de la Régence 2, und deren Zweigstellen in Bel⸗ gien oder

bei der „Banque de la Soeistè Gengrale de Belgique“ in Brüssel, Montagne du Parc 3, und deren Zweigstellen in Bel⸗

gien.

Wird die Vermittlung einer anderen

Geldanstalt in Anspruch genommen, so

gehen die hierdurch entstehenden befon—

deren Nebenkosten zu Lasten der Gläu— biger. ;

Die Ansprüche auf Einlösung der Aktien und Schuldverschreibungen der Prinz⸗Heinrich-Bahn erlöschen nach SsS8 2 und 4 der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 29. Mai 1942, wenn die Wertpapiere nicht innerhalb der unter 1 und 11 ö Fristen vorgelegt worden sind. Es ist in Aussicht genommen, die Einlösungsbeträge alsbald, d. h. auch schon vor der Fälligkeit auszuzahlen. Sofortige Anmeldung der An⸗ sprüche unter Vorlage der Wert- papiere liegt daher im Interesse der Gläubiger.

IV. Auszahlung der Einlösungs—

betrage.

Die Einlösungsbeträge für die unter 1 und II bezeichneten Wertpapiere werden:

a) den Inhabern, die im Deutschen Reich, im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg oder in den be setzten niederländischen Gebie⸗ ten ihren Wohnsitz oder haben, . durch die Deutsche Verkehrs⸗

Kredit⸗Bank AG., Zweigstelle Saarbrücken, gegebenenfalls über die unter Ia genannten Banken, ö im Reich, im Elfaß, in Loth— ringen oder in Luxemburg ausgezahlt oder gutgeschrieben, beziehungsweise in die besetzten niederländischen Gebiete über⸗ wiesen; ;

b) den Inhaber, die im übrigen Ausland ihren Wohnsitz oder Zitz haben, durch die Deutsche Verkehrs—

Kredit⸗Bank AG., Zweigstelle

Szaarbr cken, auf Sperrkonto bei einer deutschen Devisenbank, die von den Gläubi— gern benannt werden kann, gut— geschrieben. Die Gutschrift erfolgt ohne Rück— sicht auf den Zeitpunkt des Er— werbs der Wertpapiere durch die Einreicher auf Vorzugssperr— konto, wenn die Wertpapiere den vorstehend unter III bezeichneten Einlösungsstellen bis 31. März 1913 zugehen. Bei Wectpapieren, die nach diesem Tage zur Einlösung vorgelegt werden, tritt an die Stelle der Gutschrift auf Vorzugs— sperrkonto eine Gutschrift auf Han— delssperrkonto, falls der Einreicher nicht nachweist, daß ihm die Stücke bereits am 24. Juli 1940 gehört haben. Fällige Zinsscheine wer- den nach den allgemeinen devisen— rechtlichen Hu uffn behandelt.

cie Sperrguthaben können nach Maßgabe der deutschen Devisen— bestimmungen im Deutschen Reich. im Elsaß, in Lothringen oder in Luxemburg in Krediten, Beteili— gungen, Hypotheken, Grundschulden, Grundbesitz, nn,, Wert⸗ papieren oder, soweit sie aus der Einlösung von Aktien der Prinz- Heinrich⸗Bahn stammen, in bör— sengängigen Aktien angelegt werden.

Die Abfindungsbeträge werden für die Zeit von der Einreichung der Wert⸗ papiere bis zur Auszahlung nicht verzinst. . aarbricken, 25. November 1942.

Deutsche Reichsbahn

Sitz

Die unter 1 und II bezeichneten

Reich sbahndirektion Zaarbrücken.