5 *
* 2. * 22 a 2 . 4 2 4 . . Neichs und Staatsanzeiger Rr. 298 vom 19. Dezember 1942. . 2 ö 107. Vosseler, Arthur, geb. am 80. 12. 1922 in Zürich 1. besondere Vorschriften der Reichsstelle, die durch Strophantus samen (Schweiz), . Anordnungen, Bekanntmachungen, Einzelanordnun⸗ NYohimberinde 108. Wallner, Robert, geb. am 1. 4. 1920 in Zürich gen oder Rundschreiben erlassen sind, Arsenige Säure (Arsenik, Arsentrioxyd) Schweiz), 2. Auflagen der Reichsstelle, die den Betrieben unmittel- Bienenwachs
109. Wein berg, Hubert, geb. am 30. 5. 1911 in Zürich Kchbeiß t Weinberg, Luise, geb. Fricker, geb. am 20. 11. 1910 in Hunzenschwil, Kanton Aargau (Schweiz) 111. Wild, Karl, geb. am 26. 5. 1913 jn Basel (Schwei), 1I2. Wild, Rosa, geb. Wyß, geb. am 3. 2. 1906 in Oen⸗ singen, Kanton Solothurn (Schweiz), 113. Wolf, Alfred Henri, geb. am 14. 11. 1910 in Wwerdon Schweiz), . Karl, geb. am 5. 2. 1895 in Straßburg 115. Zenk, Anna, geb. Rink, geb. am 26. 12. 1890 in Dillingen, Krs. Saarlautern, 116. Zenk, Karla Anna Elifabeth, geb. am 1. 12. 1922 in Dillingen, Krs. Saarlagutern. Berlin, den 15. Dezember 1942. Der Reichsminister des Innern. J. V: Dr. Stuckart.
Erteilung ; der endgültigen Prüfbefugnis für die amtliche Prüfung vo Verdunkelungsmitteln zu Luftschutzzwecken
Auf Grund meiner Anordnung vom 19. August 1937 — WRX 1975, KIL - (MBl4sC V. I937 S. 397), Abschn. n, fi. 5 und 6, ist dem Staatl. Prüfamt für Textilstoffe in
eutlingen anläßlich des erfolgten Wechsels in der techn.
deitung die endgültige Prüfbefugnis für die amtliche Prüfung von Verdunkelungsstoffen gemäß meinen Erlassen vom J. März 1940 — WN 355 — und vom 2. Februar 1942 — WN 108/42 — erneut erteilt worden.
Berlin, den 14. Dezember 1942.
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung. J. A.: Nipper.
Anordnung 143 der Reichsstelle Chemie“ Vom 19. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: §1 Beschlagnahme (I) Die in den Anlagen A bis D aufgeführten Waren ed auch soweit sie erzeugt und eingeführt werden, zugunsten er Reichsstelle „Chemie“ beschlagnahmt. E) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 1. Waren, die sich bei der Wehrmacht befinden 2. Waren, die fich beim Einzelhandel, bei Apotheken und bei Krankenanstalten befinden, 3. Waren, die vom Einzelhandel an Verbraucher ge⸗ liefert sind, . 4. Waren, die Bestandteile einer Laboratoriumsausstat⸗ tung bilden, soweit sie für den laufenden Betrieb erforderlich sind.
Wirkungen der Beschlagnahme (I) Lieferung, Bezug und Verbrauch der beschlagnahmten Waren bedürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Genehmigung der Reichsstelle. E) Die Reichsstelle kann über die beschlagnahmten Waren
Rechtsgeschäfte für Rechnung des Verfügungsberechtigten
tätigen. ;
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der Berordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des
Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl. 1 S. 551) An⸗
wendung. 83 . Bezug, Verbrauch und Lieferung von Waren der Anlage A
() Waren der Anlage A dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle bezogen und verbraucht werden.
(2) Waren der Anlage A dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung a fer. werden.
— 584 ⸗ Bezug und Lieserung von Waren der Anlage B
(1) Waren der Anlage B dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle bezogen und verbraucht werden.
(2) Waren der Anlage B dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung a n werden.
§5 5 Lieferung von Waren der Anlage C Waren der Anlage C dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle geliefert werden. ; 6
Lieferung und Bezug von Waren der Anlage D
(d) Waren der Anlage D . monatlich nur in dem Umfang geliefert und bezogen werden, der der monatsdurch⸗
nittlichen Lieferung bzw., dem monats durchschnittlichen Bezug im Kalenderjahr 1942 entspricht, soweit die Lieferung und der Bezug nach den im Jahre 1942 geltenden Vorschristen zulässig waren.
(EE) Für die Lieferung und den Bezug von Waren der Anlage D über den in Abf. 1 genannten Umfang hinaus ist eine , n n der Reichs telle erforderlich. Die Genehmi⸗ gung wird entweder dem Lieferer oder dem Bezieher erteilt, wobei die Genehmigung zur Lieferung zugleich die Genehmi⸗ gung zum Bezuge enthält und umgekehrt.
Gemeinsame Vorschriften für Waren der Anlagen A bis D 587 Einschrãnkende Vorschriften
Die Vorschriften der gz 25 gelten nur insoweit, als dem nicht entgegenstehen:
* oder mittelbar über den Lieferer bekanntgegeben ind,
3. mündliche Auweisungen der Reichsstelle, die schriftlich
bestätigt sind, z. B. Sitzungsprotokolle usw. 58 8 ; Selbst verbrauch
Der Verbrauch von Waren, die im eigenen Betrieb her⸗ estellt sind (Selbstverbrauch), steht der Lieferung und dem
ezug gleich. Demgemäß sind auf den Selbstverbrauch die
vorstehenden Vorschriften, soweit sie die Lieferung und den Bezug betreffen, anzuwenden.
S8 9 Gebundene Verwendungszwecle
Soweit Waren der Anlagen A bis D für einen bestimmten Verwendungszweck bestellt, zugeteilt, geliefert oder bezogen sind dürfen sie auch nur für diesen Verwendungszweck derbrauchl werden. z
10
Meldepflicht
0) 6 Händler und Erzeuger von Waren der Anlagen A bis D ben die bei Inkrafttreten dieser Anordnung von der Reichsstelle vorgeschriebenen Meldungen auch weiter⸗ hin zu erstatten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Störungen im Betriebe, soweit sie die Höhe der Er⸗ zeugung wesentlich beeinflussen, sind hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer voraussichtlichen Dauer jeweils sofort (fernmündlich oder telegrafisch mit schriftlicher Bestätigung) der Reichsstelle zu melden. 8u
Strafvorschriften
, . gegen diese Anordnung werden nach * f̃ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr traft.
*
2
§12 Inkrafttreten
(1 2 Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Unter⸗ steiermark.
C) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom ö. September 1939),
g. Nachtrag I zur Anordnung Nr. 13 vom 13. Septem⸗ ber 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939),
8. Nachtrag II zur Anordnung Nr. 13 vom 24. Februar 1940 Drug Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Februar 1940),
4. Nachtrag III zur Anordnung Nr. 13 vom 24. Juli
19460 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 171 vom 24. Juli 1940),
B. Nachtrag IV zur Anordnung Nr. 13 vom 8. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 10s vom 3. Mai 1941),
6. 5 Nr. 3 zur Anordnung Nr. 11 vom 22. April 1959 (Deutscher Reichsanzeiger und . Staatsanzeiger Nr. 9 vom 22. April 1939), .
J. Bekanntmachung Nr. 3 zur Anordnung Nr. 13 vom
11. Mai 19359 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗
5 Staatsanzeiger Nr. 107 vom 11. Mai 1939),
ekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 13 vom
13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. Sep⸗
tember 193909...
9. Bekanntmachung Nr. J zur Anordnung Nr. 13 vom 13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. Sep⸗
tember 1939), .
160. Bekanntmachung Nr. 11 zur Anordnung Nr. 13 vom 17. Oltober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und . Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939,
11. Bekanntmachung Nr. 15 zur Anordnung Nr. 18 vom 16. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 295 vom 16. De⸗ ember 1939),
12. Bekanntmachung Nr. 16 zur Anordnung Nr. 13 in der Fassung vom 28. Oltober 1961 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 252 vom 28. Oltober 1941), ⸗
13. Bekanntmachung Nr. 17 zur Anordnung Nr. 18 vom
18. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940,
14. Anordnung Nr. 24 vom 4. . 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 154 vom 2. Juli 1940).
G) Soweit im Einzelfall auf die außer Kraft getretenen Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die V ri en dieser Anordnung an deren Stelle. Die auf Grund
r Anordnung Nr. 18 und der Nachträge J bis IV erteilten Genehmigungen und erlassenen Beftimmungen bleiben daher
als Genehmigungen und Bestimmungen der vorstehenden An⸗
ordnung in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Anlage A (Bezugs ⸗ und Verbrauchsgenehmigung)
, nn, wasserfrei und wasserhaltig
r⸗Agar ien altige Rohstoffe, und zwar nur: Arecanüsse Brechnüsse Brechwurzeln Kolanüsse
Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit, Pandermit usm, auch borhaltige Rückstände) Braunstein, natürl. und künstl. ier et Chinarinde Gi inen, simpl. inin, auch Prochinin Chininsalze sowie Chinidin, Cinchonin, Cinchonidin Codein Coffein Coffeinsalze sowie , e. Coff. eitrle (Analgesin c. Coff. eitrie.,, Migränin) Drogen, und zwar nur: z Aloe Bärlappsamen Baldrianwurzeln Boldoblãätter Cascararinde Condurangorinde Enzianwurzeln aulbaumrinde ingerhutblätter alapenknollen yrethrumblüten und pulver uillayarinde Ratanhiawurzeln Rharbarberwurzeln Sennesblãtter Sennesschoten dale ge T mf ee austi arze, Gummen und Balsame 9 es sta — err nr n, 2323 ich, Cuphorblum, 6 banum und Mastix
an
od
odkalium
odnatrium
odoform
odtinktur
andelillawachs Karnaubawachs Kasein Kobaltverbindungen Lanolin Leimleder Mesothor Mesothorverbindungen Monazitsand Phosphate, roh Radiothor Radiothorverbindungen Radium Radiumverbindungen Rohopium Salben⸗ und Cremegrundlagen Schwefelkies Sulfatpech ; ö K wie Postonal, Guppositol, Vulsrum
Tego u w ; Tallöl Terpentinöl aller Art, auch Klenbl n. Bergl. Theobromin Theobrominsalze Theophyllin ; Walrat (Spermaceth, auch shnch. Wismut Wismuterze Wismuthaltiger Flugstaub Zirkonmineralien. Nulage B
(Bezugs genehmigung) Aetznatron (Natriumhhdroyyb), slüssig und fest Ammoniumphosphat ; Antimonverbindungen Arsen Arsenverbindungen, außer arsenlger Gäure Cadmiumverbindungen Caleiumphosphat Fluorverbindungen, und 24 nur Aluminiumfluo luornatrium ieselfluornatrium ö Kryolith, synth. Gelatine
Goͤldverbindungen, soweit nicht für Vergoldungszwecke bes
stimmt , ,, aliumpermanganat — Kampfer, natürl. und künftl. ‚ Kupferverbindungen ) Leime, tierische und Mischleime hieraus Molybdänverbindungen Natriumbiearbonat . . ! Natriumcarbonat, eale. (Goda) Natriumperborat ; Nickelverbindungen Osmiumverbindungen Palladiumverbindungen Pepsin latinverbindungen uecksilberverbindungen Rheniumverbindungen Ahodiumverbindungen Rutheniumverbindungen Selen Selenverbindungen Silbernitrat Vanadinverbindungen . Wismutverbindungen, und zwar nur: Bismutum ken m Bismutum subnitrleum Bismutum carbonicum Bismutum subsalieylieum Wolfram verbindungen Zinnverbindungen
⸗ 26 j 28
. in Frankreich des ö voll icht sich von den Gemeinden über die Departe- Untersagte Werkgänge und Verfahren der Textilver . Vichy, 18. Dezember. Durch ein im Staatsanzeiger ver⸗ , edlung G6 2a e n, ler reg e aon ü ,,. Quch , , eine n h! und erzieherische Rolle spielen. Seine Aufgabe werde . ; erliche Eir rganisation geschaffen, in der die gesamte * j 6 F (1) Merzerisieren von Geweben mit mehr als 33 v. S. Landwirtschaft Frankreichs or an sato ch a em nge faßt 36 696 , ,, nner ren, Auch Gewerbezweige und Berufe, die nur mittelbar müt der Land⸗
. eue veilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
V erlin, Sonnabend, den 19. Dezember
1942
nr. 288
Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).
Anweisung J
der Reichsvereinigung Textilveredlung (Beschränkung von Veredlungsverfahren) (4) Moirieren
Vom 18. Dezember 1942 3 ⸗ ; . dn. von 5 . mr, ,, ö n ; ö k er Reichsvereinigung Textilveredlung vom 10. März 19 ; e. (Reichsanzeiger Nr. JZ vom 27. . 1942) in Verbindung ) oe, , e mit 5 3 der Satzung wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ B
chaftsministers und im Einvernehmen mit der Wirtschafts⸗ . v en . bestimmt: ; . ,, die nicht gefärbt werden dürfen (6 8b der
— — —
Nichtamtliches Postwesen
Auskünfte über Fernsprech⸗RNufnummern
Die Auskunftsstellen des Ortsdienstes werden in letzter Zeit durch Fragen nach den Rufnummern von Teilnehmern in einem Maß beansprucht, daß bei vielen Fernsprechämtern ernste betrieb- liche Schwierigkeiten entstanden sind. Besonders Fragen nach Rufnummern von Teilnehmern, die in dem für den Reichspost⸗ direktionsbezirl herausgegebenen Amtlichen Fernspre buch stehen . und die den Teilnehmer durch M len im Amt . ern⸗ sprechbuch selbst ermitteln kann, belasten die Auskunftsstellen in unerwünschtem Ausmaß. Solche Auskünfte werden deshalb von
(G) Drucken mit Farbstoffen, die nicht durch kurzes Dämpfen fiziert werden können (mit Ausnahme von Farben für Wolle und Azetatkunstseide)l Die Herausgabe einer Liste der zugelassenen Farbstoffe bleibt vorbehalten.
51 (¶ ) Bettwãäsche den Ortsauskunftstellen nicht mehr beantwortet werden i Zwecke der Einsparung von Produktionsmitteln — 9 , , insbesondere von Kohle und anderen Energieträgern — sind 89) ÜUnterwäsche für Herren (gewirkt)
Umfang des Postscheckdienstes im November 1942 . .
Die Zahl der Postschecklonten ist im November 1948 um 3578 Konten auf 1619 778 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 80,23 Millionen Buchungen 32,4 Milliarden RM umgesetzt. Davon sind 2,6 Milliarden Ren oder 35,3 3. unbar beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug Ende November 3551 Millionen Ed, im Monatsdurchschnitt 21260
bei der Veredlung von Spinnstoffen, Gespinsten und anderen 0
Spinnstoffwaren alle Werkgänge und Verfahren unt i ; ; in ej h fahren an tersagtzdie Warenarten, die nur in den Farbtönen der Einheitsfarb⸗
ausschließlich oder überwiegend dem Aussehen oder der Ver⸗ . w. he, der Ware , und zur ng der Ge. karten gefärbt werden dürfen G To der Anweisung) Nummer
brauchsfähigkeit nicht erforderlich sind. der Einheits⸗ 852 farblarte
. eibwäsche fü . illionen R.
Dem Verbot des § 1 unterliegen insbesondere 9 . ; er . J ö .
a) die Anwendung der Werkgänge und Verfahren, die 3) Leibfutter, T SBSosenbnunb⸗ ö i. A der Richtltnien zu dieser Unweisung 6) a, e n nge een z Kunst und Wissenschaft enannt sind, 4 . i iner S
b) das Färben der Warenarten, die in Abschnitt B der 9 r nn een n, w ö ĩ e. , , , ,, ,. hiichtimn en aun diefer Andbeisung gengnn ft, k JJ
e) das Färben der Warenarten, die in Abschnitt C der . ; 6 Staatsoper Unter den Linden Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind, in Y Gewirkte Handschuhstoffe 7 Sonntag, 20. Dezember: Wiederholung des Kammer⸗ anderen Farbtönen, als sie in den von der Reicht ⸗ GI Gewirtte und gestrickte! Oberbekleidung 8 un dice ben ds der Staats oper. Beginn: 18 Uhr. vereinigung Textilveredlung herausgegebenen Ein— G Hutbänder H Auzverlauft. ö heitsfarbkarten enthalten sind, (ib Damen- und Kinderlleiderstoffe. . . 10 J instudi
ch das Färben der Warenarten, die in Abschnitt D der 2 Dien e , ö Br K Neueinstudiert. Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind, wenn D Mittwoch, , 166 ö
nicht Kaltfärbeverfahren angewandt werden.
Die Warenarten, die nur mittels Kaltfärbeverfahren Donnerstag, 24. Dezember: Gejchlofsen.
83 ö werden dürfen, werden später bekanntgegeben (6 2d Freitag. 25. Dezember:; Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. ö ; ( . er Anweisung). Beginn: ILä Uhr. Die in Abschnitt E der Richtlinien zu dieser Anweisung P Sonnabend, 26. Dezember; Der Rosenkavalier. Musikal.
Leitung: Schüler. Beginn: 161. Uhr.
Sonntag, 27. Dezember: Figaros Hochzeit. Musikal. Lei- tung: Heger. Beginn: 1663 Uhr.
Montag, 28. Dezember: Geschlossen.
Staatsoper am Königsplatz
Sonntag, 20. Dezember: Tosca. Musikal. Leitung: Heger. Be- ginn: 17 Uhr.
Montag, 21. Dezember: K
Dienstag, 22. Dezember: Geschlossen.
Mittwoch, 23. Dezember: Salome. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 18 Uhr.
Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.
Freitag, 25. Dezember: La Traviata. Mustkal. Leitung: Schüler. Beginn: 1614 Uhr.
Sonnabend, 26. Dezember: Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 1715 Uhr.
Sonntag, 27. Dezember: Ein Maskenball. Musikal. Lei⸗ tüng: Schüler. Beginn: 1714 Uhr.
rn, 28. Dezember: Die verkaufte Braut. Musikal. eitung: Lenzer. Beginn: 179½ Uhr.
genannten Verfahren dürfen vom 1. April 1943 an nur mit Genehmigung der Reichsvereinigung Textilveredlung oder der von ihr ermächtigten Stellen angewandt werden.
kö Beschränkt zugelassen ist die Anwendung der Werkgänge und Verfahren, die in Abschnitt F der Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind.
Veredlungsverfahren, die vom 1. April 1943 an nur mit Genehmigung angewandt werden dürfen (63 der Anweisung) () Quellfest⸗Ausrüstung 2) Knitterecht⸗Aus rüstung G) Rahmen⸗(SFilm⸗JDruck Die Genehmigung für die Verfahren zu 1 und 2 wird von der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, zu 8 von der 58 5 Reichsvereinigung Textilveredlung erteilt. Wer . Die Reichsvereinigung Textilveredlung kann die Richt⸗ anträge stellen will, hat sich hierzu eines Merkblattes der linien zu dieser Anweifung mit Zustimmung des Reichswirt⸗ Reichsvereinigung Textilveredlung zu bedienen, das bei der schaftsministers durch Bekanntmachung im „Deutschen Reichs. für die Genehmigung zuständigen Stelle erhältlich ist. An— anzeiger andern. ; träge sind in doppelter Fertigung einzureichen. F
(1) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser An⸗ z z ae n ; Beschränkt zugelassene Werkgänge und Verfahren der eisung sind Textilveredlung ( 4 der Anweisung)
a) Wehrmachtsaufträge, ö . wenn die Wehrmacht Veredlungsvorschriften gegeben Werkgänge oder Verfahren Nur zugelassen für (I) Naßverstreichen Mantellodenstoffe
hat, die von den Bestimmungen dieser Anweisung abweichen, wollhaltig. Spinn⸗ b) Aufträge der Partei und ihrer Gliederungen, stoffwaren wenn diese Aufträge mit Veredlungsvorschriften ver⸗ () Sengen sehen sind, die von den Bestimmungen dieser An⸗
Schauspielhaus Sonntag, 20. Dezember: Der Parasit. Beginn: 18 Uhr. Montag, 21. Dezember: König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 18 Uhr. Dienstag, 22. Dezember: Der Parasit. Beginn: 18 Uhr.
Leib⸗ und Bettwäschestoffe Weiße und hellgefärbte Be⸗
weisung abweichen, rufskleiderstoffe Mittwoch, 23. Dezember: Der Widerspenstigen Zäh⸗ 3 Ausfuhraufträge, Futterstoffe mung. Beginn: 17 Uhr. d) andere Aufträge, Regenmantelstoffe Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.
Freitag, 25. Dezember: Ein Bruderzwist in Habsburg.
wenn die zuständige Reichsstelle (Bewirtschaftungs—⸗ Behinn' *, nh ' 1 19622 *
stelle bei der Erteilung der Herstellungsanweisung Veredlungsvorschriften gegeben hat, die von den Be⸗ stimmungen dieser Anweisung abweichen.
(2) Ausgenommen sind ferner fest erteilte, aber noch nicht oder nur teilweise ausgeführte Aufträge, wenn die Veredlung vor dem 15. Februar 1943 abgeschlossen wird. .
G) Darüber hinaus behält sich die Reichsvereinigung G) Riffeln Farb ß Satins aus Baum⸗ Textilveredlung vor, in besonders begründeten Einzelfällen wolle oder Zellwolle, auch Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen. in Verbindung miteinander
Gewebe, die zum Druck be⸗
stimmt sind Sonnabend. 26. De ; J ö * . ⸗ „26. Dezember: Der Parasit. Beginn: 18 Uhr. Gewebe für technische Zwecke. Sonntag, 27. Dezember: Der . 3ä65h⸗
(Die beschränkte Zulassung m'u n g. Beginn: 17 Uhr.
des Sengens gilt nicht für Montag, 28. Dezember: Der Widerspenstigen Zäh
die in A 2 genannten ganz—
kunstseidenen Gewebe)
8
mung. Beginn: 1723 Uhr. Kleines Haus
Sonntag, 20. Dezember: Der Biberpelz. Beginn: 18 Uhr. Montag, 21. Dezember: Moral. Beginn: 17 Uhr. Dienstag, 22. Dezember: Der Biberpelz. Beginn: 18 Uhr.
Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind in doppelter Ferti⸗ ( Gaufrieren (Wal ⸗ Schicht- und Kaschierstoffe Mittwoch, 23. Dezember: Der Kreide hre rkz. Beginn: gung bei der Reichsbereinigung . einzurelchen; zenprägung) Flurgewebe 1735 Uhr. die Anträge müssen den Namen des Auftraggebers enthalten. Voꝛgaufrage von Kreppge⸗ Donnerstag, 2. Dezember; Geschlossen, . 3 können mit Bedingungen oder G Borbleich ö d kJ JJ uflagen versehen werden. orbleichen von ewebe, die Naturseide ent⸗ 3 . . ᷣ ö 3 in Ver? Sonnabend, 26. Dezember: Der Biberpelxz Beginn: 18 Uhr. Farbwaren halten Borbleichen in. Per Sonntag, 27. Dezember: Der Kreid 6 Beginnt
bindung mit Entschlichten und Auswaschen unterliegt nicht der Beschränkung)
171 Uhr. Montag, 28. Dezember: Geschlossene Vorstellung der
KdF.⸗Theatergemeinde. Beginn: 19 Uhr.
Lustspielhaus Sonntag, 209. Dezember: Johann. Beginn: 18 Uhr. . nnn, 3 Dezember: Kollege kommt glatch. Beginn: t . ö 22. Dezember: Liebesbriefe. Beginn! 1833 Uhr.
() Die Entscheidung darüber, welche Aufträge, Werk⸗ 6 Verfahren den Verboten und Beschränkungen dieser nweisung unterliegen, trifft der Unternehmer, der die Ver⸗ 1 edlung ausführt, in eigener Verantwortung. G) Sternfärben 5 .
G). Ergeben sich aus dieser Anweisung Meinungsver⸗ (webe, die. Naturseide und schiedenheiten zwischen Veredler und Auftraggeber, so ö die Azetatkunstseide enthalten Entscheidung der Reichsvereinigung Textilveredlung herbeizu⸗ Kreppgewebe mit Doppelkette führen. — (Cloquè)
ö 88 (7) J 1 ve . 9 Mittwo ö. r,, ö lI III. und Anna von Oester⸗ uwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden na rustung ,,, . z . er nn 9 ar ee un 3 veredlung 19 Knitterecht Alusrüstung hg. in . * . ; n en einer Geldstrafe in unbegrenzter . hte ft nl unde s nannt fad, Rig rz denn, sögrltt nd Anna ren Oestar-= ö, ; G) Knitterecht⸗Aus⸗ die Verwendungszwecke, die im , 3 ung ĩ 59 rüstung Mertblatt für uellfest unh Sonnabend, 26. Dezember: Johann. Beginn: 18 Uhr,. ** ü = Sonntag, 27. Dezember: Ph gm alio n. Beginn: 18 Ühr. . Die Anweisung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. nitterecht Ausrüstung (gl. Rontag. 38. Dezember: Geschlossen« Vorst el kun g' der K Berlin, den 18. Dezember 1942. . E 1 und 9 genannt sind KdF. Theatergemeinde. Beginn: 1755 Uhr. 6 Reichsvereinigung Textilveredlung. ; . . Der Vorsitzer: Dr. Achter. 366 . . k 28 ir t chafts tei 1
zur Anweisung J der Reichsvereinigung Textilveredlung ; vom 18. Dezeniber 1942 (Beschränkung von Veredlungsverfahren)
vertreten sein. Hierzu zählen vor allem die vielen Handwerker, H die für die Landwirtschaft arbeiten und von der Sandwirtschaf ö leben, die landwirtschaftlichen Kreditinstitute usw. Der Aufbau J
Wirtschaft des Auslandes Errichtung einer landwirtschaftlichen Einheitsorganisalion
ellwollgehalt Allgemeininteressen der Nation zurückzutreten habe.
E) Sengen reinkunstseidener Gewebe wirtschaft zu tun haben, sollen in der neuen Einheitsorganisation
—
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