1942 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs. und Staatsanzeiger Ur. 299 vom 21. Dezember 1942. S. 2

Die Zuständigkeit für

. von der auf die w Warenbezeichnung Reichs · Reichs

Waren . . verzeichnisses stelle für te e

c

geht über

oder durch die Verbindung Waren FE. für

mit anderen Stoffen unter verschie⸗ Edel-

andere Nummern fallen: dener metalle

Schmuckgegenstände, Toilette Art

und Nippsachen

885 b —: Rosenkränze

aus 885 0 —: andere Waren (ausgenom— men optische, feinmechanische und medizinmechanische Er⸗ zeugnisse)

Schmuck,, Zier⸗ und sonstige Luxusgegenstände, einschließ⸗ lich der Toilette⸗ und Nipp⸗ sachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und zugleich versilbert oder mit Siber belegt (plattiert), ver⸗ niert, mit Aluminium über⸗ zogen, vernickelt oder in Ver⸗ bindung mit Alabaster, Mar⸗ mor, Serpentinstein, Schmelz, Halbe delsteinen, nachgeahm⸗ ten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedel⸗ steinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder der⸗ gleichen; Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierun⸗ gen unedler Metalle in der⸗ artiger Verbindung mit Ge⸗ spinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getra⸗ gen werden können

gellenschmelzarbeiten ssoge⸗ nannte Cloisonnswaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un⸗ edler Metalle, vernickelt oder ver wert

Berlin, den 17. Dezember 1942. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Beschluß Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ein 56 kommunistischen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die n . volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 63 J S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- anzlers über die Verwertung des eingezogenen . von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGI. 1 S. 308) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der verstorbenen Jüdin Recha Sara Gerson, geb. am 19. 4. 1875 in Heldenbergen, zuletzt daselbst wo uke, zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht ge⸗ geben. Darmstadt, den 16. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr.

Beschluß Auf Grund des 51 des Gesetzes über die Einziehung

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kommunistischen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. 1

S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung

volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 , 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ anzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des verstorbenen Juden Josef . Erlanger, geb. am 13. 8. 1858 in Darmstadt, zuletzt daselbst wohnhaft, zu⸗ zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht ge⸗ geben.

Darmstadt, den 16. Dezember 1912. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mo hr.

Bekanntmachung

Auf Grund des 51 Abs.? der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: ;

1. Ing. Josef Alois Hane, geb. am 20. 6. 1895 in Lieb⸗

stadtl, Marie Han é, geb. Fiala, geb. am 4. 4. 1901 in Seletitz, Bez. Jitschin, Jiri Hane, geb. am 13. 8. 1923 in Dewitz, Jan Hans, geb. am 26. 9. 1925 in Smichov, zuletzt wohnhaft in Prag⸗Dewitz, NC 1018,

Gustav Schling, geb. am 26. 5. 1891 in Ober Zerekwe, gest. am 4. 4. 1942 in Weimar, zuletzt wohn⸗ t in Tabor, J

Franz Braun, geb. am J. 4. 1906 in Prag, zuletzt wohnhaft in Prag XVII, NC 151,

Ludvig Mautner, geb. am 8. 7. 1877 in Jitschin, Olga Mautner, geb. Fischer, geb. am 17. 12. 1885 in Plana, zuletzt Prag XII, Hradeschiner Gasse 3,

Otto Weißen ste in, geb. am 3. 9. 1899 in Stoke⸗ rava, zuletzt Prag Il, Venediger Str. 3,

Hermann Glaser, geb. am 23. 11. 1903 in Rochitz, zuletzt Prag 1, Fischmarkt 10991321,

Hugo Wertheimer, geb. am 24. 10. 1877 in Par⸗

dubitz, Anna Wertheimer, geb. Pfefferkorn, geb. am 21. 1. 1889 in Trautenau, Lott Wertheimer, geb. am 26. 1. 1911 in Prag, Max Werthejmer, geb. am 13. 6. 1872 in Pardnbitz, verst am 5. 53. 1935, Ilka Wertheimer, geb. Bing, geb. am 2. 9. 1895 in Wien, Thomas Wertheimer, geb. am 24. 2. 1992 in Wien, Firma Grande Distillerie Francaise Hobs u. Cie, Firma Pardubitzer Spiritusfabrik, Raf⸗

sinerie und Essigfabrik A. G., zuletzt Prag 1I, Deutsch⸗ herrnstr. 34, bzw. Prag XIX, Asperngasse 4, bzw. Wien 1IV, Brahmsplatz Nr. 1,

Dr. Josef Popper, geb. am 25. 1. 1871 in Rad⸗ nitz, Bez. Pilsen, Margarete Popper, geb. Perger, geb. am 8. 1. 1886 in Magdeburg, Friedrich Pop⸗ per, geb. am 24. 10. 190 in Prag, Johanna Pop⸗

per, geb. am 29. 2. 1912 in Prag, zuletzt Prag VII, Sommerbergstr. ꝛ2, ö

Hermann Heller, geb. am 10. 8. 1999 in Prag, Marie Heller, geb. Steckler, geb. am 7. 3. 1966 in Nepomuk, zuletzt Prag I, Fischmarkt Nr. 11,

Dr. Franz Katz, geb. am 10. 9. 1901 in Pribrans, Ida Katz, geb. Jungmann, geb. am 28. 8. 1898 in Pisek, Sonja Katz, geb. am 4. 2. 1930 in Prag, Thomas Katz, geb. am 31. 3. 1936 in Prag, Josef Katz, geb. am 31. 3. 1936 in Prag, zuletzt Prag VII, Veverkastr. 3,

Emil Pollak, geb. am 31. 1. 1890 in Semten, Hed⸗ wig Pollak, geb. Polak, geb. am 23. 6. 1895 in

Pilsen, Vera PolClak, geb. am 15. 1. 1919 in Vil⸗ sen, Mirko Pollak, geb. am 11. 2. 1922 in Prag, Sasa Pollak, geb. am 16. 10. 1930 in Prag, zu⸗ letzt Prag II, Schiffsmühlgasse 2,

Marie Vas ko, geb. Truhlar, geb. am 25. 5. 1908 in Pardubitz, zuletzt Pardubitz, Chrudimer Str. 660,

. Ruderklub „Eger“ in Laun,

3500 Aktien der Cil A. G. Prag,

Firma ,, Verlag und Antiqua⸗ riat Anton SpSceny, mit dem Sitze in Prag Il, Hiberner Gasse 7, und Filialen in Pilsen und Mähr. Ostrau

hierdurch zugunsten des Reiches, vertreten durch den Reichs⸗ 1 in Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte

ermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichspro⸗ tektor, Prag III, Drazitzplatz 7n, zu melden.

Prag, den 15. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Anordnung Nr. 2

der Sondergruppe „Grubenholabewirtschaftung und werteilung“ in der Reichsstelle für Holz Betr.: Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durch⸗ führung der Käuferanweisungen

Vom 18. Dezember 1942

ö. Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der sung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in erbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 65. Sep⸗ tember 19839 (RGBl. 1 S. 1677), der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. Sep—⸗ tember 1939 (RGBl. 1 S. 1947) und der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und ö vom 10. April 1937 (Deutscher und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird zur Durchführung der Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Holz, betr. Bil⸗ dung einer Sondergruppe „Grubenholzbewirtschaftung und erteilung“ bei der Reichsstelle für Holz vom 15. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 219 vom 18. September 1942) folgendes an⸗ geordnet: §1

Das im § 1 der Anordnung Nr. 1 der Sondergruppe „Grubenholzbewirtschaftung und wverteikung“ in der Reichs⸗ stelle für Holz vom 1. Oktober 1942 ausgesprochene Verbot von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften (auch Vor— käufen) über Grubenholz aus dem Einschlag des Forstwirt⸗ schaftsjahres 1943 zwischen Waldeigentümern und Wald⸗ nutzungsberechtigten einerseits und Erwerbern andererseits wird insoweit aufgehoben, als Käufereinweisungen durch den Sonderbeauftragten für Grubenholj;bewirtschaftung und ver⸗ teilung nach 5 2 dieser Anordnung erfolgt sind.

Für diejenigen Mengen Nadelgrubenlangholz, die der Verwendung als Telegrafenstangen, Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen u. ä. zugeführt werden, erfolgen keine Käufer⸗ einweisungen. Daher gelten für diese Kaufabschlüsse bzw. Rechtsgeschäfte die Bestimmungen der Anweisung des Sonder⸗ beauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und werteilung bei der Reichsstelle für Holz, betr. Verkauf von Nadelgruben⸗ langholz zur Verwendung als Telegrafenstangen sowie als Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen u. ä,, vom 30. Oktober 1942 (TDeutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 257 vom 2. November 1942) nach wie vor weiter.

52

Die Käufereinweisung gilt als erfolgt, sobald der Wald⸗ eigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte und der Erwerber im Besitz ihrer rechtskräftigen Einweisungsbescheide des Son⸗ derbeauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und wer⸗ teilung sind.

5§5 3

Die Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigten er⸗ halten ihren Einweisungsbescheid im Auftrage des Sonder⸗ beauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und verteilung durch den Leiter des für sie zuständigen Forst- und Holzwirt⸗ schaftsamtes. Die Erwerber erhalten den Bescheid über die Einweisung unmittelbar durch den Sonderbeauftragten sür Grubenholzbewirtschaftung und werteilung.

§ 4 .

Die Einweisungsbescheide können binnen einer Frist von 10 Tagen nach erfolgter Zustellung durch Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes angefochten werden. Der Einspruch ist vom Waldbesitzer über seine Forstliche Prüfungsstelle an den Leiter des für den Waldbesitzer zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes zu richten. Ueber den Einspruch ent⸗ scheidet der Leiter des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes. Dessen Entscheidung ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde mittels ein⸗ geschriebenen Briefes an den Reichsbeauftragten für Holz erhoben wird. Der Reichsbeauftragte für Holz entscheidet endgültig.

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können durch den Sonderbeauftragten schaftung und verteilung zugelassen werden.

5 5 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung 6 Grubenholzbewirt⸗

S8 6 t Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. .

Berlin, den 18. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parch mann.

Anordnung Nr. 38 der Reichsstelle für Holz

Hölzern Vom 18. Dezember 1942

Auf Grund der S8 1, 8 und 20 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 RGBl. 1 S. 685), der 88 5 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom

Betr.: Beschlagnahme von außereuropäischen (überseeischen)

5. September 1933 (RGBl. 1 S. 1677), der Ver⸗

ordnung über den mn, n der Forst⸗ und Holzwirt⸗ . in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung der erordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGBl. 1 S. 1947) und der Anord⸗ . des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan⸗ in. Nr. 82 vom 12. April 1937) wird mit Genehmigung des eichsforstmeisters angeordnet:

§1 . . Sämtliche außereuropäischen (überseeischen) Rundhäölzer Schnitthölzer und behauene er, die sich chen 9 1. im deutschen Reichsgebiet befinden oder dorthin ein⸗ geführt werden, 2. in Freihäfen und Zollvormerklagern des deutschen Reichsgebietes befinden, und a) devisenrechtlich nicht äbgefertigt, nicht bezahlt und nicht verzollt oder b) devisenrechtlich zwar abgefertigt, jedoch nicht be⸗ kahl und nicht verzollt oder o) devisenrechtlich abgefertigt, auch bezahlt, jedoch un⸗ verzollt geblieben sind,

werden zugunsten der Reichsstelle für Holz beschlagnahmt.

§82 .Die Beschlagnahme nach § 1 erstreckt 1h auf die Be⸗ stände in den genannten da gern bei sämtlichen Verteiler⸗, Bearbeiter, Verarbeiter⸗ und Verbraucherbetriehen, Ein⸗ lagerern und Lagerhaltern jeder Art.

8 8.

(l) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechts⸗ geschäftliche Verfügungen über die beschlagnahmten Hölzer ohne Genehmigung der Reichsstelle für Holz nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderung an ihnen und an ihren Lagerorten vorgenommen werden dürfen. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich die im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf Grund eine anderen behördlichen Auftrages erfolgen. .

(E) Die Besitzer oder Gewahrsamsinhaber sind ver⸗ pflichtet, die Hölzer im bisherigen Zustand zu erhalten und pfleglich zu behandeln. z

4

(IN) Besitzer und Gewahrsamsinhaber beschlagnahmter Hölzer, natürliche und juristische Personen, sind verpflichtet, die am 31. Dezember 1942 auf eigenen oder fremden Lagern vorhandenen Mengen bis 10. Januar 1943 der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, Berlin⸗Grunewald, Winkler⸗ straße 24, zu melden, soweit nicht hierfür bereits eine Ver⸗ brauchsgenehmigung der Reichsstelle für Holz auf Grund der Anordnungen derselben Nr. Z vom 27. September 1939 und Nr. 11 vom 23. Januar 1940 erteilt worden ist.

(2) Die Meldung ist schriftlich zu erstatten und hat die Menge in t, fm oder chm, unterteilt nach Holzarten und ⸗sortimenten, zu enthalten. 385 , n

¶) Bearbeiter⸗ Verarbeiter⸗ und Verbraucherbetriebe be⸗ dürfen für die weitere Verwendung der beschlagnahmten Hölzer einer Verwendungsgenehmigung der Reichsstelle für Holz.

Die Erteilung einer Verwendungsgenehmigung ist bei der

Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung Il, unter Einreichung einer Bedarfsbestätigung der ren gfk des Oberkomman⸗ dos des betreffenden Wehrmachtteils oder einer sonstigen be⸗ hördlichen Dienststelle zu beantragen.

(2) Verteilerbetriebe, Einlagerer und Lagerhalter dürfen

die beschlagnahmten Hölzer nur abgeben gegen Aushändigung 9

einer Verwendungsgene hig ug er Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung III, durch den Erwerber. Durch die Aus⸗ händigung gilt die Genehmigung Ce §z 3 gegenüber dem Verteilerbetrieb, Einlagerer und Lagerhalter als erteilt.

(3) Diese Verbrauchsgenehmigung ersetzt jedoch nicht die devisenrechtliche Abfertigung im Sinne des 8 1 Ziff. 2, die 6e. sondert bei der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II, Berlin Wg, Köthener Str. 42 44, zu beantragen ist.

. §6 ; Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf 5 10 der Verordnung über den Warenverkehr.

3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ e

ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

88 (I) Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer

Verkündung in Kraft.

(Y) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Die Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Holz, betr. Be⸗ schlagnahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern, vom 27. September 1939 (Deutscher . und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939),

die Anordnung Nr. 41 der Reichsstelle für Holz, betr.

Regelung der Verfügung über die in Freihäfen, Transitlagern

zoder unter Zollverschluß besindlichen, devisenrechtlich nicht ab⸗ gefertigten europäischen und außereuropäischen Hölzer und der

arbeitung oder durch die

a. 3 J ; . ö s 2 , 77

Nr. 299

zum Deutschen Rei

Erste Veitage

Verlin, Montag, den 21. Dezember

chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1942

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; GFortsetzung aus dem Hauptblatt.) 88.

Ausnahme für unchargierfähigen Schrott

(I) Ausgenommen von dem Verbot des z 8 ist unchargier⸗ fähiger Schrott oder Mischschrott, der bis 15 km östlich und westlich von der Grenze entfällt, soweit er Schrottzerkleine⸗ rungs- und Sortierungslagern innerhalb der 15 km⸗Grenz⸗ zone zugeführt wird.

E) Der gemäß Abs. 1 einem Schrottzerkleinerungs- und Sortierungsbetrieb zugeführte unchargierfähige Schrott oder

Mischschrott gilt als am Ort des Lagers entfallen.

Abschnitt V e Sonderbestimmungen für legierten Schrott 5 10 Kennzeichnung für legierte Stähle

(I) Legierte Stähle und legierter . werden nach den in 5 1 Abs. 5 aufgeführten Legierungsgehalten in Gruppen gemäß der Anlage 1 eingeteilt. . . G Die Hersteller von legierten Stählen sind verpflichtet, die von ihnen hergestellten Erzeugnisse in geeigneter Weise nach den Gruppennummern der Anlage 1 zu kennzeichnen. (3) Aus dem Vollen gefertigte Werkzeuge aus Schnell⸗ rbeitsstahl sind mit folgender an den Werkzeugen durch mn! en, Aetzen oder Elektroschreiber anzubringender Kennzeichnung zu versehen: J .

a) Schnellarbeitsstahl mit einem Kobaltgehalt von über mit den Buchstaben „Co“,

b) Schnellaͤrbeitsstahl mit einem Vanadingehalt von über 29, mit den Buchstaben „Va“, soweit nicht nach d) eine andere Kennzeichnung vorge⸗⸗ schrieben ist, . J

e) Schnellarbeitsstahl mit einem Vanadingehalt bis zu 2o½ mit den Buchstaben „SS“, soweit nicht nach f eine andere Kennzeichnung vorgeschrie⸗ ben ist,

d) Schnellarbeitsstahl mit über 2 Ʒ Molybdän mit den Buchstaben „Mo“. J

( Ist den Herstellern die Zugehörigkeit des Schnell— arbeitsstahls zu den Gruppen des Abs. 3 nicht bekannt, so i. sie diese durch Rückfrage bei dem Lieferwerk feftzu⸗ tellen. j

(65) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht nach Abs. 3 sind

a) Werkzeuge unter 5 mm Schaftdurchmesser,

b) Werkzeuge, die am 1. Juni 1942 bereits fertig⸗ estellt waren und nach der Anordnung E 31 der el het i für Eisen und Stahl vom 20. No—⸗ vember 1940 gekennzeichnet wurden.

. 8 1 Sonderregelung für die Sammlung von legiertem Schrott

(1) Die Entfallstellen und Händler von legiertem Schrott sind verpflichtet, legierten Schrott nach den in der Anlage 1 aufgeführten Gruppen zu erfassen und getrennt zu lagern.

Für die Entfallstellen gilt die Verpflichtung nur, soweit le⸗

1 Schrott bei der Bearbeitung oder Verarbeitung von gierten Stählen entfällt. . (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für legierten Gußbruch mit der Maßgabe, daß legierter Gußbruch nach folgenden drei Gruppen getrennt zu exfassen ist: legierter Hartgußbruch,! legierte Gußspäne, sonstiger legierter Gußbruch. (3) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 ö. legierte gemischte Späne von den Händlern von legier⸗

em Schrott getrennt von Siemens⸗-Martinofenspänen und:

Hochofenspänen zu erfassen und zu lagern. k Beschränkungen des Handels mit legiertem Schrott

( h Legierter Schrott darf nur entweder an Schrott— 6 er einschließlich der Fachhändler (8 13 Abs. 2) oder an

ersteller von legierten Stählen und legiertem Guß geliefert,

und nur von diesen Unternehmungen bezogen werden.

(2). Den Entfallstellen und Schrotthändlern, mit Aus⸗ nahme der „Fachhändler für legierten Schrott“, ist verboten, legierten Schrott unmittelbar an die Verbraucher von legier— tem Schrott bzw. legiertem Guß zu verkaufen.

G) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind die Mengen an legiertem Schrott, die von den Entfallstellen auf Grund von Rücklieferungsabkommen, die am 1. Februar 1940 bestanden haben, oder die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl schriftlich genehmigt worden sind, zurückgeliefert werden müssen. Rückllsferungsabkommen, die bis zum 1. Fe⸗ bruar 1940 regelmäßig abgeschlossen worden sind, dürfen in dem Umfange, in dem sie regelmäßig von den Entfallstellen erfüllt worden sind, weiterhin ohne besondere Genehmigung

. enn, , und erfüllt werden.

(47. Rücklieferungsabkommen sind Vereinbarungen, mit denen die Hersteller von legierten Stählen die Lieferung ihrer Erzeugnisse von der K des bei der Be⸗ oͤder Ver—

enutzung entstehenden legierten Schrottes abhängig machen. (6) Den e ee, von legierten Stählen und legier⸗ tem Guß ist gestattet, die Lieferung der Erzeugnisse von der Rücklieferung des bei der Be- oder Verarbeitung oder duych

die Benutzung entstehenden legierten Schrottes abhängig zu

machen, wenn die. Abrechnung unter Einschaltung eines „Fachhändlers für legierten Schrott“ erfolgt. h

Abschnitt Vl Gliederung des Schrotthandels § 13 Werksbelieferungs⸗ und Zubringerhändler (I) Die Schrotthändler gliedern sich in zwei Gruppen:

1. Werksbelieferungshändler, 2. Zubringerhändler.

2) Werksbelieferungshändler sind Schrotthändler, die berechtigt sind (6 14), Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott,

legierten Schrott oder legierten Gußbruch an Schrottver- braucher bzw. Schrottverbraucher⸗Vereinigungen zu ver- kaufen. . fe. etobelieferungshändler, die berechtigt sind, legierten Schrott oder legierten Gußbruch unmittelbar an Verbraucher zu verkaufen, sind „Fachhändler für legierten Schrott“.

(3) Zubringerhändler sind alle übrigen Schrotthändler. Ihnen ist verboten, Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott, le⸗ gierten Schrott oder legierten Gußbruch unmittelbar an Schrottverbraucher zu verkaufen oder zu berechnen (Aus⸗ nahme § 16 . ö k

( Jeder Schrotthändler darf für jede Materialart nur einer der beiden Gruppen angehören.

514 ö Zulassung als Werksbelieferungshändler

(I). Ueber die Zulassung oder ihren Widerruf als Werks⸗ belieferungshändler entscheidet die Fachuntergruppe Schrott.

E) Unternehmungen, die als Werksbelieferungshändler für eine oder mehrere der in § 13 aufgeführten Material⸗ arten zugelassen werden wollen, haben ihre Zulassung bei der Fachuntergruppe Schrott schriftlich zu beantragen. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn außer der Eignung des Antragsstellers ein Bedürfnis fir die Zulassung vorliegt. Bereits erteilte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

G) Anträge sind jeweils spätestens bis zum 1. Oktober bei der Fachuntergruppe einzureichen. Die Zulassung, welche auch auf die Belieferung einzelner Schrottverbraucher oder auf Teilgebiete beschränkt werden kann, erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar. .

(4 Der Widerruf einer Zulassung muß bis zum 1. Ol⸗ tober ausgesprochen werden; er wird zum 31. Dezember wirk⸗ sam. Aus wichtigem Grunde ist jedoch der Widerruf jeder- zeit aß, .

(G5) Gegen die Entscheidung der Fachuntergruppe ist die Beschwerde an die Reichsvereinigung Eisen zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Ent⸗ scheidung der Fachuntergruppe bei der Reichsvereinigung Eisen einzulegen. Die Entscheidung der Reichsvereinigung Eisen ist endgültig. . Abschnitt Vll Mengenschutz und Einkaufsbeschränkungen § 15 Mengenschutz (1) Den Werksbelieferungshändlern für Schrott ist ver⸗ boten, unchargierfähiges Schrott oder Mischschrott bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet in Mengen unter 13 t, im östlichen Entfallgebiet in Mengen unter 5Ht, chargierfähigen Schrott bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet in Mengen unter 200 t, im östlichen Entfallgebiet in Mengen unter 50 t zu kaufen. Der Kauf von unchargierfähigem Schrott oder Mischschrott ist nur zulässig, wenn am Tage des Kauf—

abschlusses bei den Entfallstellen mindestens 156 bzw. 5t vor—

handen sind.

(2) Den Entfallstellen ist verboten, chargierfähigen Schrott an Werksbelieferungshändler für Schrott zu verkau— fen, wenn ihr Entfall an diesem Material normalerweise in 3 Monaten nicht mindestens

200 t bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet,

50 t bei Entfallstellen im östlichen Entfallgebiet beträgt. Der Werksbelieferungshändler ist verpflichtet, bei Kaufabschlüssen auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzu— weisen. ; (3) Kauft ein Werksbelieferungshändler für Schrott unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen chargier— fähigen Schrott bei einer Entfallstelle, so ist er berechtigt, die bei der Entfallstelle am Tage des Kaufes vorhandenen Men— gen unchargierfähigen Schrottes oder Mischschrottes zu kau— fen, auch wenn die Mindestmengen von 15 bzw. 5t des Abs. ! unterschritten werden. Das gleiche gilt für Gußbruch oder Kupolofenschrott, wenn der Werksbelieferungshändler für Schrott zugleich Werksbelieferungshändler für Gußbruch oder für Kupolofenschrott ist.

() Werksbelieferungshändlern für Gußbruch ist ver— boten, bei Entfallstellen Gußbruch in Mengen unter 15t zu kaufen. Der Kauf ist nur zulässig, wenn am Tage des Kauf— abschlusses mindestens 15t vorhanden sind.

(5) Werksbelieserungshändlern für Kupolofenschrott ist

verboten, bei Entfallstellen Kupolofenschrott in Mengen unter

15t zu kaufen. Der Kauf ist nur zulässig, wenn am Tage des Kaufabschlusses mindestens 156 vorhanden sind.

(6) Gußbruch⸗ bzw. Kupolofenschrott⸗Werksbelieferungs⸗

händler dürfen Gißbruch bzw. Kupolofenschrott nur an Ver— braucher oder Verbraucher Vexeinigungen verkaufen. Der Verkauf von unzerkleinertem Gußbruch zwischen Werksbelieferungshändlern ist jedoch zulässig. C) Soweit in den Absätzen 1—– 6 ein Kauf oder Verkauf af ten ist, ist auch der Bezug oder die Lieferung unzu—⸗ ässig.

9 § 16 Einkaufsbeschränkung für Schrottverbraucher (I Den Schrottverbrauchern und den Verbraucher⸗Ver⸗ einigungen ist der Kauf der in 813 aufgeführten Material⸗ arten bei Entfallstellen und Zubringerhändlern verboten.

(2) Den Gußbruch⸗ und Kupolofenschrottverbrauchern, die der Vorschrift des 18 unterliegen, ist der Kauf von [i.

kleinerten? oder unzerkleinertem Gußbruch oder Kupolofen⸗ schrott bei Entfallstellen und Zubringerhändlern verboten.

(9) Den Gußbruch⸗ und Kupolofenschrottverbrauchern, die der ,, des §18 nicht unterliegen, ist jedoch der Kauf von zerkleinertem oder r , e,, Gußbruch oder d bei Entfallstellen und Zubringerhändlern gestattet. .

(4) Verbrcuchern von legiertem Schrott und legiertem gi. ist der Kauf von legiertem Schrott oder legiertem Gußbruch bei Entfallstellen oder Zubringerhändlern verboten doe 2. daß ein Räcklieferungsabkommen vorliegt (8 15

X

Abschnitt VIII Verteilungsstellen

§17 Verteilungsstellen für Schrott

() Schrottverbraucher sind verpflichtet, ihren Bedarf an Schrott, soweit er durch Zukunft gedeckt wird, ausschließlich durch Vermittlung der Deutschen Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H., Berlin⸗Schöneberg, Am Park 10, oder der Vereinigun der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düssel 6 Hermann⸗Göring⸗Str. 19, zu decken, und zwar

a) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe im östlichen Entfallgebiet liegen, durch Vermittlung der

Deutschen Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H.,

b) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe im aer gen Entfallgebiet liegen, durch Vermittlung der

Vereinigung der Westdeutschen Schrottver⸗ braucher G. m. b. H.

(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 ist der

Kauf von Schrott zur Gewinnung von Metallen, für metall—

urgische oder für chemische Zwecke.

818 Verteilungsstelle für Gußbruch und Kupolofenschrott

(1) Gußbruch⸗ bzw. Kupolofenschrottverbraucher sind ver⸗ pflichtet, ihren Bedarf an Gußbruch und Kupolofenschrott, soweit er durch Zukauf gedeckt wird, ausschließlich durch Ver⸗ mittlung der Gußbruchverteilungsstelle dei der Vereinigun der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., 3 Hermann⸗Göring⸗Str. 19, zu decken, wenn ein entsprechender Bescheid der Gußbruchverteilungsstelle zugeht.

E) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 ist der Kauf von Gußbruch oder Kupolofenschrott zur Gewinnung von Metallen, für metallurgische oder für chemische Zwecke.

(3) Gußbruchmengen (auch Brandguß und verbrannte Roste), die zum Einsatz in Hochöfen oder Siemens-Martin— öfen bestimmit sind, unterliegen den Vorschriften über die Verteilung von Schrott (5 17.

819 Pflichten der Verteilungsstellen

Die Deutsche Schrott⸗Vereinigung G. m. b. H., die Ver⸗ einigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. und die Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. sind verpflichtet, nach den Weisungen der Reichsvereinigung Eisen sowie nach den von ihr und von der Wirtschaftsgruppe Gießerei Indu— strie festgesetzten Bezugs- und Verbrauchsmengen die Vertei⸗

lung des Schrottes, Gußbruchs und Kupolofenschrottes durch⸗

zuführen.

; 5 20 Weisungsrecht der Verteilungsstellen 9 9

Die Deutsche Schrott-Vereinigung G. m. b. S., Berlin, die Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf, die Gußbruchverteilungsstelle bei der Ver⸗ einigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf, und noch zu errichtende Verteilungsstellen sind. berechtigt, nach den Richtlinien der Reichsvereinigung Eisen Entfallstellen, Schrotthändlern und Schrott- bzw. Gußbruch⸗— verbrauchern (53 Abs.ö 3) für Schrott oder Gußbruch (81 Abs. —— 4) Anweisungen über Versandart, Versandweg und Empfänger zu erteilen.

8 21 Umlage für Gußbruch- und Kupolofenschrottverbraucher

(1) Die Gußbruchverteilungsstelle ist berechtigt, die ihr durch die Vermittlung entstehenden Unkosten durch Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die Höhe der Umlage wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers von der Reichsstelle Eisen und Metalle festgesetzt.

(23). Die Gußbruchverteilungsstelle ist berechtigt, von den umlagepflichtigen Unternehmungen die lte rel g Voraus⸗ zahlungen auf die gemäß Abs. 1 geschuldeten Umlagen in Höhe der für das vorletztvergangene Kalendervierteljahr fest⸗ gestellten Umlageschuld der Verbraucher zu erheben.

(3) Die Umlageschuld ist durch die Gußbruchverteilungs⸗ stelle bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalender vierteljahres, für das eine Vorauszahlung erhoben worden ist, rechtskräftig festzustellen. Die Vorauszahlungen sind spä— testens bis zum gleichen Zeitpunkt nachträglich abzurechnen.

Abschnitt 1X Bezugs⸗ oder Verbrauchs mengen

(1) Schrott⸗ und Gußbruchverbraucher dürfen Schrott, Gußbruch oder Kupolofenschrott ausgenommen zur Ge⸗ winnung von Metallen, für metallurgische oder chemische Zwecke nur in den Mengen beziehen oder verbrauchen, die die Reichsvereinigung Eisen bzw. die Wirtschaftsgruppe Gießerei Industrie festsetzen.

(23) Die Festsetzung von Schrottbezugs⸗ oder Verbrauchs⸗ mengen erfolgt bis auf Widerruf für die Mitglieder der

Reichsyereinigung Eisen durch die Deutsche Schrott⸗Vereini⸗ *

ung m. b. H. bzw. die Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. Mitglieder der Reichsvereini⸗ gung Eisen, deren Bezugs- oder Verbrauchsmengen herab- gesetzt oder deren Erhöhungsanträge abgelehnt werden, können gegen die Festsetzung die Entscheidung der Reichsvereinigung Ein nachsuchen.

(98) Die a ,, Gießerei Industrie ist zur elt le bung der Belieferungsmaßstäbe, Bezugs⸗ und Ver⸗ e,, . und Höchstlagerbestände für Eisen⸗, Stahl⸗ form⸗ und Tempergießereien zuständig.

Abschnitt X Verwendungsverbote und Pflichteinsätze 8 23 Verwendungsverbote 9 Es ist verboten, in Hochöfen andere Schrottsorten

einzusetzen als Hochofenspäne, Brandguß, verbrannte Roste Sochofenschrott ö. Hochofenpakete.

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