3
a, , .
Reichs · und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1942. S. 4 —
() Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei der ah . Möbelindustrie bzw. beim Reichsinnungsverband es Tischlerhandwerks einzureichen. —
§85 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
. bestraft. 36
Inkrafttreten
, (I) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft; . gilt auch für die eingegliederten Sstgebiete und die Ge⸗ iete von Eupen, Malmedy und Moresnet. .
E) Gleichzeitig tritt die Anordnung V 38a der Reichs stelle für Waren verschiedener Art Ser eg . ö von Möbeln) vom 17. Juni 1941 (Deutscher Reichsanz. un Preuß. Staatsanz. Nr. 139 vom 18. Juni 1941) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1942.
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hoffmann.
Anordnung II / 43
der Reichsstelle Glas, Keramik und 1 über die Bewirtschaftung von Holzwolle und Holzmeh
Vom 18. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 13. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für Holzwolle und Holzmehl aus der stat. Einfuhrnummer 89.
§8 2 Verwendung und Verarbeitung von Holzwolle
Hersteller von Holzwolle dürfen diese nur mit Ge⸗ nehmigung verwenden, verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen. Die Genehmigung wird namens und im Auftra der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holzwolle⸗ un * mehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhaus= traße 7, erteilt. .
83 Veräußerung von Holzwolle und Holzmehl Hhersteller von Holzwolle oder Holzme hl dürfen diese Waren nur mit Genehmigung veräußern. Die Geneh⸗ migung wird namens und im Auftrag der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holzwolle⸗ und Holzmehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhausstr. 17, erteilt.
5 4 Ausnahmevorschrift
Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten
4 Ausnahmen von den Vorschriften der 85 2 und 8 zuzulassen. §5 5 Strafvorschrift
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den SF 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. §86
Inkrafttreten
. (ä) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; 6 gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ iete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(e G r g eniß treten die Anordnungen V 43 der Reichs⸗ stelle für Waren verschiedener Art (Verwendung, Verarbei- tung und Veräußerung von Holzwolle) vom 25. Februar 1941 . Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom
6. e,, 1941) und Vöz der Reichsstelle für Waren ver⸗
schiedener Art (Veräußerung von Holzmehl) vom 14. Sep⸗ tember 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 2165 vom 14. September 1942) außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1942.
ö Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann.
Anordnung III / 43
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bevorratung von Tafel⸗ und Gußglas
Vom 18. Dezember 1942 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
. Au 9 Fa a. vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in
erbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ser Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Siaatsanz.
Nr. 195 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsminisiers angeordnet: . Bevorratung
() Die Reichsstelle kann natürliche oder juristische Per⸗ . anweisen, einen Vorrat von Tafel⸗ und Gußglas nach aßgabe näherer Bestimmungen zu halten. )) Die Reichsstelle kann die Landeswirtschaftsämter er⸗ mächtigen, für ihren Gebietsbereich oder Teile davon diese Bestimmungen namens der Reichsstelle zu treffen.
§5 2 Aus nahmevorschrift Die anweisende Stelle kann in besonders begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen. Schrott oder der Fachuntergruppe Rohprodultengewerbe sind.
83 Strafvorschrift
Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nach den S5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§5 4
Inkrafttreten
(I) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
E) Gleichzeitig tritt die Anordnung 34 der Reichs- telle für Waren verschiedener Art über die Bevorratung von
lachglas vom 23. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. 3. Staatsanz. Nr. 46 vom 23. Februar 1940) außer raft. — Berlin, den 18. Dezember 1942.
. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann.
Gemeinsame Anordnung der Reichsstelle Eisen und r und der Reichsvereinigung isen über Schrottbewirtschaftung
(Anordnung E II der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reichsvereinigung Eisen)
Vom 21. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 6865 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reithsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. . und der Verordnung über Preise für Eisen⸗ und Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Ok- tober 1936 (RGBl. 1 S. 917) sowie der Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen und Satzung der Reichs— vereinigung Eisen vom 29. Mai 1942 (Deutscher Reichsan
u. Preuß. Staatsanz. Nr. 125 vom 1. Juni 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers., des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
Abschnitt 1 Begriffs bestimmungen
51 Schrottarten und Nutzeisen
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott, legierten Schrott, legierten Gußbruch und Nutzeisen.
(2) Als Schrott gelten Abfälle und nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände aus Eisen und Stahl, Temper⸗ und Stahlguß sowie Gußspäne, die für die Wiedereinschmel⸗ zung verwendet werden können.
(8) Als Gußbruch gelten Abfälle und nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände aus Grau und Hart— uß, die für die Wiedereinschmelzung verwendet werden önnen.
(64 Als Kupolofenschrott gilt Schrott gemäß Abs. 2, der für die Wiedereinschmelzung im Kupolofen bestimmt ist.
(G6) Als legierter Schrott und legierter Gußbruch gelten Schrott und Gußbruch aller Art, die mit Chrom, Kobalt, Mangan, Molybdän, Nickel, Silizium, Vanadium, Wolfram, und zwar mit einem oder mehreren dieser Legierungselemente legiert sind, wenn ihr Legierungsgehalt an einem der aufge⸗ ührten Legierungselemente die nachstehenden Prozentsaäͤtze
ö
überschreitet:
Chrom 1 *i0
Kobalt 0, 5 /
Mangan 7 */
Molybdän O0, 12 */
Nickel 1 *j6 Silizium 2 in Schrott Silizium 7 o in Gußbruch“ Wolfram 0,5 /.
Vanadium O, 5 ½,
(6) Als Nutzeisen gelten Eisen⸗ und Stahlerzeugnisse jeder Art und Ausführung, ohne Rücksicht auf den Bearbeitungs-
zustand (auch wenn sie ganz oder teilweise zu Konstruktionsteilen-
verbunden sind), die gebraucht oder infolge von Witterungs- einflüssen oder langer Lagerung oder aus anderen Gründen nicht mehr , sind oder aus Abbrüchen oder Abwrack⸗ ,. anfallen und als Ersatz für Neueisen verwendet wer⸗ en können.
82 Schrott⸗ und Nutzeisensorten (I) Die vorstehend aufgeführten Schrottarten (5 1 Abs. 2,
3 und h werden nach Sorten gegliedert, die in Abschnitt XI] aufgezählt sind. .
()) Legierter Schrott und legierter Gußbruch (6 1 Abs. 5) werden nach ihren Legierungsgehalten in Gruppen gemäß An⸗
lage 1 gegliedert. G) Nutzeisen (6 1 Abs. 6) wird nach Sorten gegliedert, die in der Anlage 3 aufgeführt sind.
83 Entfallstellen, Händler, Verbraucher
(1) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Per⸗ sonen handelt (im folgenden „Unternehmungen“ genannt), bei denen die in 8 1 aufgeführten Materialarten anfallen oder die sie erwerben, wenn sie den Handel damit nicht gewerbsmäßig betreiben und nicht Mitglied der Fachuntergruppe Schrott oder der Fachunter 3 Rohproduttengewerbe oder der Fachuntergruppe Abbruch ⸗ und Abwrackbetriebe sind.
(27) Als Schrotthändler gelten alle Unternehmungen, die
ewerbsmäßig den Handel mit den in 1 aufgeführten aterialarten betreiben und Mitglied der Fachuntergruppe
(3) Als Schrott⸗ bzw. Gußbruchverbraucher gelten alle Unternehmungen, die die in 1 aufgeführten Materialarten im eigenen Betriebe zur Herstellung von
Rohstahl,
Roheisen,
Guß oder zur Gewinnung von Metallen, ferner für metallurgische oder für chemische Zwecke verbrauchen.
Abschnitt l= Pflichten der Entfallstellen und Preßbetriebe
§8 4 Pflichten der Entfallstellen
(I) Alle Entfallstellen, mit Ausnahme der Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher, sind verpflichtet, den bei ihnen an⸗ , . Schrott, Gußbruch und das bei ihnen 6
utzeisen G6 1 Abs. 2 — 6) zu sammeln und ihre Bestände
mindestens monatlich, gleichviel, ob sie sich auf eigenen oder
fremden Lagern befinden, einem Schrotthändler oder einem ott⸗ bzw. Gußbruchverbraucher zum Kauf anzubieten.
(3) Die Verpflichtung zum Angebot entfällt.
a) r * 6h 3 1 Abs. 2) bzw. Kupolofenschrott ei ar nin unter 16 000 kg, falls die Entfall stellen Gleisanschluß besitzen, ; bei Beständen unter 5000 kg, falls kein Gleig-⸗ , besteht, V ö
b) für Gußbruch G 1 Abs. 3): bei Beständen unter 1000 kg,
o) . legierten Schrott bzw. legierten Gußbruch G6 1
Abs. 5): U
bei Beständen unter 50 kg, h für Nutzeisen 6 1 Abs. 6): bei Beständen unter 5000 kg.
G66) Den Entfallstellen ist verboten, an andere Unter⸗
nehmungen als an Schrotthändler oder Schrott⸗ bzw. Gußbruch⸗ verbraucher Schrott oder Gußbruch G 1 Abs. kaufen oder zu liefern.
Pflichten der Preßbetriebe
() Betriebe, die Ausschußschmelzeisen zu Hochofenpaketen ö (Preßbetriebe), sind 3 Ausschußschmelzeisen, s ihnen zur Lieferung innerhalb eines Umkreises mit einem Halbmesser von 150 kin in einer Mindestmenge von 6000 kg angeboten wird, zu kaufen. (2) Wenn in einer Entfernung bis 150 km vom Lagerort des Ausschußschmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und die Lagermenge mehr als 8000 kg beträgt, so ist der dem Lagerort . , verpflichtet, die ihm an- gebotene Menge an Ausschußschmelzeisen zu kaufen. 3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch den Verkäufer vorgenommen wird. .
Abschnitt III Schrott aus Sammelaktionen und herrenloser Schrott
S6 Schrott aus Sammelaktionen
Das bei der Entfernung von eisernen Einfriedungen, Vorgartenzäunen, Seitengeländern, Pfosten für Schilder, Ver⸗ kehrszeichen, . usw. oder infolge angeorbneter Sammelaktionen anfallende Eisen darf nicht als Nutzeisen, sondern nur als Schrott bzw. Gußbruch erworben, veräußert und verwendet werden. §7 Herrenloser Schrott
Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sind verpflichtet, die Mengen an den in 51 aufgeführten Material- arten, die auf ihren Grundstücken lagern, der Fachuntergruppe Schrott, Berlin W 15, Ludwi . zu melden, wenn ihnen der Eigentümer dieser Gegenstände nicht bekannt ist.
Abschnitt IV Entfallgebiete
§88 Abgrenzung der Entfallgebiete
() Es ist verboten, Schrott und Ku H 61 Abs. 2 und Abs. 4 sowie Gußbruch (6 1 Abs. Y), soweit dieser . den Hochofen oder Martinofen a . ist, aus dem durch ie nachstehende Grenzziehung entstehenden östlichen Entfall⸗ . nach dem westlichen oder vom westlichen nach dem öst⸗ ichen Entfallgebiet zu liefern oder für sich oder einen Dritten zu beziehen. . E) Verlauf der Grenze: .
Unterlauf der Elbe von der Nordseeküste bis zum 10. Längengrad, 109. Längengrad bis zum Schnitt⸗ punkt mit der Bahnlinie Gerstungen / Sad Sal⸗ zungen bei Philippsthal, Schnittpunkt des 19. Längengrades mit der Bahnlinie Philippsthal / Bad k bis Schweinfurt,
Flußlauf des Main von Schweinfurt bis Marktbreit,
2 Marktbreit / Steinach bis Rothenburg o. d.
auber, ; . .
D inn Rothenburg o. d. Tauber / Kot am See,
Bahnlinie Rot am See Crailsheim / Hessental / Gaildorf / Backnang / Waiblingen bis Fellbach,
Luftlinie k angen / Degerloch / Möh⸗
ringen Vaihingen, e nnn Vaihingen Horb, Rottweil bis Marbach, Bahnlinie Marbach / Donaueschingen / Immendingen bis Waldshut.
3). Die auf der Grenzlinie liegenden Gemeinden zählen zum östlichen Entfallgebiet.
ch , ne, für die dien, zu einem Entfall⸗ gebiet ist die dem Versandort nächstgelegene Bahnstation.
(Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage
Verantwortlich für den Umilichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigentell und
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam: oe iantwortlich für den Wirtschaftgteil und den übrigen redaktionellen Tei: guoelfsgangsch in Berlin NW g Druc der Preutznichen Verlagt- und Druckeres Gmbo. Gerlin.
Fünf Beilagen
(einschl. Vörsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
—5) zu ver⸗
dDeutscher Reichs anzeiger rats anzeiger
( 61 . . e 7 ;
2
Grschelnt an zedem De e ne, abends. Bega
10 8 vetrages einschlleßllch des ö abgegeben. Fernsy
eig durch die Vost monatlich
23 ließlich o, is itungs gebühr, aber ohne Vestellgeld; für Selbst- ei ne Berlin SW 6s, Wil h elmstraße 32. e. in dere lr ge e . he L r , rr ne Vestanstalten nehmen n — e,, e, 2 — einzusenden, inn besondere We len, d, m nnn ger rsrdhese , , , , , T, r rr r strakhe nn,, Nummern en. — * 6. 61 ——— ö 65 2 ** Bre rr brud ier ,, . an 83 9 — w nur gegen r za endu — Anzeigen m en 96 vor 2 2m ö 22 re- Gammel- Mr. i 16 as n. 9 armin * L.. rg ö fein.
110 „einer vreigespaltenen 9e mm breiten Petit-Feile 138 e. Angel
ar den NWaum einer fünsgespaltenen 88 mam breiten ven en Une Dru ——
Reichs banl girokonto Verlin. ae nr 1/1818
Nr. 300
Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich
Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Berlin und der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Potsdam über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil 1 Nr. 127. . .
Anordnung II/43 der Reichsstelle Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen. Vom 21. De⸗ zember 1942.
Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen (Bewirtschaftung und Verteilung von Zellstoff, 6 stoff, Lumpen, Papier, Papbe Papierwaren und Druck⸗ Enzeugnissen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1.
Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung L143 der Reichsstelle für Papier ünnd Verpackungswesen (Bestellung von Ver— teilungsstellen und Verteilungsbeauftragten). Vom 18. De⸗ zember 1942. ö.
Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung L43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Sondermengen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1 und 2.
elnordnung 1II43 der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen (Herstellung und k von Papier,
Karton und Pappe). Vom 18. Dezember 1942 nebst An⸗ lage 1—7. a.
Anordnung 19/45 der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen k von Altpapier, Natron⸗ papier⸗ (Kraftpapier) Abfällen und gebrauchten Natron-
papiersäcken). Vom 18. Dezember 1942.
Anordnung Nr. 50 der Reichsstelle für Mineralöl über Er⸗ fassung der Bestände an Kraftstoffen, Bitumen und anderen Mineralölerzeugnissen bei der Bauwirtschaft. Vom 21. De⸗ zember 1942. ö
Anordnung 1/1 über Allgemeine Bestimmungen für eine Um⸗ lage der gewerblichen 3 zur Bewirtschaftung von Ein⸗ und Ausfuhrwaren (UÜmlageordnung.
Anordnung 10 über Durchführungsbestimmungen für die
Erhebung der Ausgleichsumlage im Erhebungszeitraum 1942/43 , .,
Richtlinien für Fahrräder EF 3 zur Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Verbrauchs- regelung für Fahrräder und Motorfahrräder vom 2. Ok- tober 1941 (Nusgabe von Umtauschscheinen für nicht belieferte Fahrradschecks. Fahrradbelieferungsscheine und Fahrradeinkaufsscheine Serie A).
Druckfehlerberichtigung der Anordnung L43 der Reichsstelle
Chemie in Nr. 298. Wirtschaftsteil in der Dritten Beilage.
Amtliches Deutsches Reich
Bekanntmachung
Auf Grund des 51 des Gesetzes über die , kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGbBl. S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen . vom 14. Juli 1953 — RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 — 1 90342 — 5400 — MBliV. vom 22. Juli 1942 — S. 1481 — über die Aende⸗ rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver- mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGbl. 1 S. 303 — wird das inländische Vermögen des Juden Josef Dun toff, geb. am 5. 12. 1918 in Kritschew, zuletzt Berlin⸗ Halensee, Paulsborner Str. 79, wohnhaft ö zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Berlin C2, den 15. Dezember 1942.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.
Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. fir 1833 — RGBl. 1 S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die . kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. S. 293 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 308 — wird hiermit das gesamte inländische Vermögen des Juden Leopold srael Mehrländer, geb. 18. 5. 1855, und seiner Ehe⸗ rau Charlotte Gaxa e ene geb. Ring, beide in ormersdorf am 2. März 1942 verstorben, mit Wirkung vom 1. März 1942 zugunsten des Deuischen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, eingezogen. Eine Entschädigung wird nach 5 7 des Gesetzes vom 23. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. ö
Liegnitz, den 18. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)
Berlin, Dienstag, den 22. Dezember, abends
Betanntmachung
Auf Grund des Gesetzes über die , . kommuni- . Vermögens vom 26. Mai 1938 (R Bl. 1 S. 206) in erbindung mit der Durchführungsverordnung des Preußi= schen elfter; des Innern vom 31. Mai 1933 (86S. Nr. 9)
feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1953 (RSBl. 1 S. 479) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, ing besondere auch Barvermögen, Wertpapiere und g wieter, Spar ⸗ und Bankguthaben des Otto Israel von Mendelsohn⸗ Bartholdy, wohnhaft in Potsdam, Bertinistraße 1— 5, k beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichs. kanzlers über die Verwerkung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) zu⸗ gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. .
Potsdam, den 19. Dezember 1942. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung
Die am 19. Dezember 19423 ausgegebene Nummer 1291 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Erlaß des Führers über den Beirat der Deutschen Reichs- bahn. Vom 12. Dezember 1942.
Zweiter Erlaß des Führers über n, ,, Maßnahmen in der Hansestadt Bremen. Vom 12. . 1919.
Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatzangehöriger außerhalb des Reichsgebletß. Vom J. Dezember 1942. .
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Vertragshilfeverord-= nungen. Vom 11. Dezember 1942. .
erordnung über Tee und teeähnliche Ergzzeugnisse.
18. Dezember 1842. Umfang: 160 Bogen. Verkaufspreis (C18 R. A. Vostbeförde⸗
rungsgebühren: G08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auß
unser Postschetkkonto: Berlin 96200. Berlin NM 40, den 51. Dezember 191. Reichs verlagsamt. Dr. Hub rich.
Vom
9 Anordnung II 43
der Reichsstelle Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen
Vom 21. Dezember 1942
der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen dürfen nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie besonders zugelassen sind. Die Srlaff* ann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und jederzeit widerrufen werden, insbesondere kann sie allgemein ausgesprochen oder auf die Verhütung von bestimmten gewerblichen Hauterkran⸗
kungen beschränkt werden. *
§ 2 1) Anträge auf Zulassung sind unverzüglich vom Her⸗ siellel bei . von der Reichsstelle bestellten Gutachter für , n, autschutzmittel, Dozent Dr. med. Hebestreit, eiter des Ausschusses zur , gewerblicher Haut erkrankungen, Berlin W 35, Potsdamer Str. 180, einzureichen,
der die Mittel prüft und über die Zulassung entscheidet.
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
1. Der Name des Mittels,
2. der Hersteller und dessen Anschrift,
3. die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Mittels; für alle Bestandteile ist hierbei neben etwaigen geschützten oder Phantasienamen eine ein⸗ deutige chemische Bezeichnung anzugeben,
4. der genaue Verwendungszweck des Mittels.
— (8) Die Kosten der Prüfung sind vom Hersteller des Mittels zu tragen. . 33
Die Zulassung gilt nur für das in dem Antrage nach Namen, Zusammensetzung und Verwendungszweck gekenn⸗ zeichnete Mittel. Eine Aenderung des Namens bedarf der
n, des . ine Aenderung der Zu⸗ . oder des
erneuten Zulassung.
; § 4 ch Der erteilte Zulassungsvermerk ist in seinem vollen Wortlaut auf jeder Packung an deutlich sichtbarer Stelle auf⸗
zudrucen. () Ohne diesen Bermerk dürfen die Mittel nur noch bit
zum 31. März 1943 in den Verkehr gebracht werden.
*
und mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und staats⸗
2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
erwendungszwecks bedarf einer
Poftschechtonto: Berlin a2 1942
5
5 Mittel zur . ewerblicher Hauterkrankungen dürfen abweichend von den , des z 1 der Einzel- anordnung Nr. 364 vom 11. Juni i942 nur an Betriebe und nur gegen Vorlage der vom . zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen herausgegebenen Formulare abgegeben werden.
§ 6 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12 —15 der k über den Warenverkehr bestraft.
57 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1848 in 54 Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 1. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Anordnung l /43 Vom 18. Dezember 1942
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen . schaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Lumpen. Papier, Pappe, Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen) Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. JL S. 1430) in der Fa eng der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 SG. 685) in Ver bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1939, wird mit Zustimmung des
Reichswirtschaftsministers angeordnet: Inhalts verzeichnis
A. Gemeinsame Vorschriften
1 Verteilungsbeauftragte
2 Einfuhr
3 Beschränkung der Bevorratung B. Halbstoffe
Zellstoffe
Bezug und Verarbeitung Lieferung Lagerhaltung und Lagerbuch
em, O ,.
z 7 Verteilung
; 8 Verarbeitung
§ 9 Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff 10 Meldepflicht 11 12
Austauschstoffe Lumpen C. Papier und Pappe § 18 Lieferungsfreigaben §z 14 Verteilungsgrundsätze D. Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucls . 15 Bewirtschaftung und Meldepflicht 1 Genehmigungspflicht für die Herstellung von Druck⸗
Erzeugnissen E. Schlußvorschriften ‚ 17 Ausnahmen 18 Strafvorschriften 19 Inkrafttreten . A Gemeinsame Vorschriften §1
Verteilungsbeauftragte
() Von der Reichsstelle werden Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragte (Beauftragte) bestellt; sie handeln im Namen und im Auftrage der Reichsstelle und sind an deren Weisungen gebunden. .
(E ) Den 3 und Verteilungsstellen obliegt im Rahmen der von der Reichsstelle erlassenen Anordnungen die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, von Erzeugnissen der Papier⸗ und Pappenverarbeitung und des Drucks, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsftelle durchgeführt wird. Sie sind berechtigt und ver⸗ pflichtet, nach . der ihnen erteilten Weisungen Firmen zur bevorzugten TRieferung vordringlicher Aufträge und zur * ,,, angenommener 5 anzuweisen sowie ihnen die Herstellung oder Lieferung von Zell 6 ,
apier⸗ und Pappenmengen, Papierwaren oder Druck⸗Erzeug⸗ nissen aufzugeben oder zu verbieten. Die Beauftragten und Verteilungsstellen haben das Recht, die zur Durchführung der Verteilung . Erklärungen zu verlangen. .
(3) Der Reichsbeauftragte bestellt und entläßt die Beauf⸗ tragten und Verteilungsstellen und legt ihre sachliche und ört⸗ liche Zuständigkeit fest. Die Bestellung, die Entlassung und die Zuständigkeit der Beauftragten und Verteilungsstellen werden im Veutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.
w 22 N — — Ce. t ö
—
*
* 2 —