1942 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs und Staatsanzeiger Nr. 200 vom 22. Dezember 1942. S. X

(4) Soweit mehrere Beauftragte für eine Verteilungsstelle

bestellt werden, ist jeder von ihnen teilungsstelle Anweisungen zu erteilen.

§8 2 Einfuhr

Abschluß und Vermittlung von Einfuhrgeschästen

(I) Personen oder Personenvereinigungen dürfen Einfuhr⸗ geschäfte jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe innerhalb eines gewerblichen Betriebes oder zu Erwerbs- zwecken gleichgültig ob im eigenen oder fremden Namen nur abschließen oder vermitteln, wenn sie zur Vornahme solcher Geschäfte von der Reichsstelle 3 en worden sind.

rechtigt, für diese Ver⸗

(2) Die Vermittlung und der Abschluß von Einfuhr⸗ geschäften in Erzeugnissen der Papierverarbeitung und des

Druckes bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Reichs⸗ stelle, soweit sie nicht für das Einfuhrgeschäft eine Devisen⸗ bescheinigung erteilt hat oder erteilt.

(3) Die Zulassung nach Abs. 1 und die Genehmigung nach Abs.2 ist auch erforderlich, wenn sich die Tätigkeit nur auf die Herausgabe von Anfragen oder die Weitergabe von An⸗ geboten beschränkt.

(4 Wer eine Tätigkeit der im Abs. 1 genannten Art ausübt, gilt dann als zugelassen, wenn ihm hierüber nach dem 6. Juli 1940 eine Bestätigung durch die Reichsstelle erteilt worden ist.

83

Beschränkung der Bevorratung (I) Verbraucher dürfen nur einen Vorrat von Papier, Pappe und Erzeugnissen daraus (insbesondere Papierwaren und Druck-Erzeugnissen) halten, der ihrem Bedarf für höchstens drei Monate entspricht. Bestellungen dürfen nur aufgegeben und angenommen werden, wenn durch ihre Ausführung die Bedarfsdeckung für den angeführten Höchstversorgungszeitraum nicht überschritten wird. . E) Diese Vorschrift findet auf Verarbeiter der im Abs. 1 genannten Waren keine Anwendung.

ö Halbstoffe

Zellstoffe J Bezug und Verarbeitung

() Zellstoffe aller Art einschließlich der Abfallzellstoffe dürfen nur auf Grund einer Genehmigung . gung) bezogen und auf Grund einer 86 (Ver⸗ arbeitungsgenehmigung) verarbeitet werden. Die Reichsstelle erteilt die genannten Genehmigungen schriftlich und legt darin die jeweils zum Bezug und zur Verarbeitung freigegebenen Mengen und Sorten fest. J

2) Fär inländische Zellstoffe aller Art einschließlich der Abfallzellstoffe gilt die Verarbeitungsgenehmigun r die darin angegebenen Mengen und Sorten zugleich als Bezugs⸗ genehmigung.

55 Lieferung

Sulfitzellstoff jeder Art sowie Buchen- und Strohzellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur mit Geneh⸗ migung der Verteilungsstelle für Sulfit⸗ und Strohzellstoff (9) in Berlin W 62, Budapester Str. 15, Sulfat⸗ (Natron-) Zell- stoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur mit Ge⸗ y der Verteilungsstelle für Sackpapier, Natronzell⸗ stoff und Natronpapier (6) in Berlin⸗-Wilmersdorf 1, Kaiser⸗ allee 42, an Verarbeiter geliefert werden.

§6 Lagerhaltung und Lagerbuch

() Die Reichsstelle behält sich vor, die Haltung eines be⸗

stimmten Lagers an Zellstoff aller Art anzuordnen.

(2) Die Verarbester von Zellstoff aller Art haben be⸗

sondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich ist:

1. der Bestand jeweils am Ersten eines Monats,

2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszweckes im eigenen Betrieb, und zwar .

3 bei Zugängen aus fremden Lagern (Händlern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Ab- gängen an fremde Lager (Händler) oder Betriebe auch der Empfänger,

b) bei allen u gngen 3 Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisenbescheinigung.

holzstoff §57

Verteilung (1) Der Bezug und die Lieferung von Holzstoff in⸗ und ausläandischer Herkunft wird von der Verteilungsstelle für Handelsholzstoff (9) in Fa , n,, eue Grol⸗ manstr. 56, und von den bei ihr 8 lanntmachung Nr. J zu dieser Anordnung gebildeten Bezirksstellen vermittelt. (3 Bezieher dürfen Holzstoff in⸗ und ausländischer Her⸗ kunft nur durch Vermittlung der Verteilungsstelle für Han⸗ delsholzstoff () oder ihrer Bezirksstellen und nur von den irmen und in den Mengen beziehen, die von der Verteilungs⸗ telle oder ihren Bezirksstellen Fir. werden. Jeder be⸗ absichtigte Bezug von Holzstoff ist der Bezirksstelle zu melden, in deren Zuständigkeitsbereich der beziehende Betrieb seinen

Sitz oder seine Niederlassung hat.

G) Lieferer von Holzstoff (z. B. da tele e nge, Holz⸗ stoffhändler) dürfen Holzstoff in und ausländischer Herkunft nur mit Genehmigung der Verteilungsstelle für Handelsholz⸗ stoff (9 oder ihrer Bezirksstellen und nur denjenigen Be⸗ iehern und in den Mengen anbieten, veräußern und liefern, ie ihnen von der Verteilungsstelle oder einer Bezirksstelle benannt worden sind. . ( Die Absätze 1— 3 finden keine ,,,, wenn Ver⸗ arbeiter Holzstoff aus eigenen Holzschleifereien beziehen.

58 Verarbeitung . Date darf nur in den Mengen verarbeitet werden, für die die Reichsstelle eine schriftliche Verarbeitungsgenehmi⸗ gung erteilt hat. 59

Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff . Die Reichsstelle behält sich vor, Anweisungen über die Lieferung von Zellstoff und Holzstoff in bestimmten Mengen

und Sorten zu erteilen. .

§ 10

Neldepflicht

) Verarbeiter von 7 und e e haben ihren Bezug und Verbrauch an Zellstoff und Holzstoff sowie alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Be⸗ stände, Zu⸗ und Abgänge der Reichsstelle . bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter sortenmäßiger Aufteilung zu melden. .

) Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reichs 26 ihre Erzeugung, ihren Bestand und ihren Versand fort⸗ aufend bis . 10. eines jeden Monats für den vorauf⸗ gegangenen Monat zu melden.

5 1

Austauschstoffe Die Reichsstelle behält sich vor anzuordnen, daß Faser⸗ stoffe aller Art, die statt Zellstoff oder Holzstoff für die Papier⸗ und Pappenherstellung eingesetzt werden (5. B. n,, dg. halbstoff, k Lignite, Hanf⸗ oder Flachsschäben), nur mit Genehmigung bezogen, geliefert oder verarbeitet werden dürfen. 5812 Lumpen . () Lumpen aller Art, Linters und sonstige Abfälle von ,, sowie Bastfaserabfälle dürfen zur Herstellung von Papier und Pappe nur in den Mengen und Sorten ver⸗ arbeitet werden, für die die Reichsstelle eine schriftliche Ver⸗ arbeitungsgenehmigung erteilt hat. E) Die Reichsstelle behält sich vor, den Herstellern von Papier und Pappe vorzuschreiben,

a) bestimmite Mengen an Lumpen, Linters, sonstigen Abfällen von Gespinstwaren und Bastfaserabfällen auf Lager zu nehmen oder * Lager zu halten,

b) 3 Bestände an bestimmte Firmen zu iefern.

C

Papier und Pappe §13 Lieferungsfreigaben

(i) Erzeuger dürfen Papier und Pappe nur auf Grund und in hohe der ihnen für bestimmte Sorten und Zeiträume von der rungsfreigaben) liefern. ; .

( Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres oder eines anderen von der Reichsstelle bekannt⸗ 1 Zeitraumes ausgeglichen werden. In dem gleichen

mfange können Unterschreitungen innerhalb der festgesetzten Zeit ausgeglichen werden.

G Die , , bilden die Bemessungsgrund⸗

lage für die Rohstoffzuteilung.

§ 14

Verteilungsgrundsãtze (I) Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: a) nach Richtsätzen, die . eine bestimmte Beit in einem Vomhundertsatz der Lieferungen eines zurück liegenden Bezugszeitraumes festgesetzt werden, er. satzverteilung . b) nach An fungen, die von den zuständigen Beauf⸗ tragten oder Verteilungsstellen erlassen werden (Ein⸗ weisungen), b , , ,, c) nach Sondermengen, die für bestimmte Verwendungs⸗ fan, festgelegt und deren Verwaltung den von der eichsstelle zu bestellenden Bedarfskrägern über⸗ tragen wird. EI) Die Festsetzung eines Richtsatzes hat zur Wirkung, daß Lieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappen⸗ sorten in Höhe des Richtsatzes zu erfolgen haben, es sei denn,

daß der zuständige Beauftragte oder die zuständige Ver⸗

tei . etwas anderes . . (Ih Soweit die Totalverteilung angeordnet ist, dürfen Lieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappensorten nur entsprechend der Einweisung des zuständigen Beauftragten oder der zuständigen Verteilungsstelle erfolgen. (4 Soweit Sondermengen festgelegt worden sind, ist es verboten,

a) im Rahmen der Sondermengen zugeteilte Papier⸗ oder Pappenmengen für einen anderen als den vor⸗ esehenen Zweck zu verwenden, ;

b) Papier⸗ oder Pappenmengen und ⸗⸗sorten, die nicht aus einer Sondermenge zugeteilt worden stnd, für solche Zwecke zu verwenden, 9 die Sondermengen festgelegt worden sind, es sei denn, daß Ausnahmen genehmigt worden sind.

(6) Der Reichsbeauftragte legt die Sondermengen fest

und bestellt deren Verwalter (Bedarfsträger). Die Sonder⸗ mengen sowie die Bedarfsträger werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger unter Angabe des Berwendungszweckes der Sondermengen und der in Frage kommenden Papier⸗ und Pappensorten bekanntgegeben.

G6) Anträge auf Zuteilung von Papier oder Pappe aus

der Sondermenge sind bei dem Bedarfsträger einzureichen.

Er ist berechtigt, von den Antragstellern eine Verpflichtungs⸗ . nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu ordern.

(7) Hersteller und Verteiler dürfen Papier und Pappe zur Herstellung von Waren, für die eine Sondermenge fest⸗ gelegt ist, nur liefern, wenn ihnen die Zuteilung aus der Sondermenge nachgewiesen ist.

D Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucks

8515 Bewirtschaftung und Meldepflicht

(1) Die Reichsstelle behält sich vor, Papier⸗ und Pappen⸗ e, e,. sowie Herstellern von Papierwaren und Druck⸗ rzeugnissen aufzugeben, bestimmte Papier⸗ und Pappen⸗ mengen und ⸗sorten

a) auf Lager zu nehmen oder auf Lager zu halten, b) an rn. Bezieher oder Beziehergruppen zu

liefern. . (?) Papier⸗ und Pappengroßhändler und verwandte Be⸗ triebe h der Reichsstelle die am Schluß eines jeden

eichsstelle schriftlich erteilten Genehmigungen (Liefe⸗

Kalendervierteljahres in ihrem unmittelbaren oder mittel⸗ baren Besitz indlichen Lagerbestände zu melden. Die

1 jeweils am zehnten Tage nach Vierteljahres⸗

Hin der Reichsstelle vorliegen. Die Papier⸗ und appenmengen sind in der Meldung sortenmäßig (entsprechend den Sortenbezeichnungen in der Produktionsmeldung an die

Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holz⸗

stofferzeugung) zu unterteilen.

G Hersteller von Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen haben zu den von der Wirtschaftsgruppe Druck und der Wirt⸗ n, . e e er, n. im Auftrage der Reichs⸗ telle bekanntzugebenden Zeitpunkten die gleichen Meldungen zu erstatten wie Papier⸗ und Pappengroßhändler.

§ 16

Genehmigungspflicht für die Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen

(I) Drucke jeder Art dürfen nur nach Genehmigung her⸗ gestellt werden.

(2) Die Druckgenehmigung wird von den gemäß 81 bestellten Bezirksverteilungsstellen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle erteilt und auf den Namen des antragstellenden Herstellers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar, es sei denn, daß die Bezirksverteilungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, in besonders begründeten Einzelfällen die Uebertragung zuläßt. Die Druckgenehmigung wird drei Monate nach dem Ausstellungstag ungültig.

G) Die gerne. von Druck⸗Erzeugnissen sind ver⸗ e, . vor Beginn der Herstellung eines Druck⸗Erzeugnisses ie Genehmigung bei der für den Ort ihrer Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverteilungsstelle einzuholen.

() Soweit bestimmte Druck⸗Erzeugnisse von der Genehmigungspflicht allgemein ausgenommen werden, werden sie durch die Wirtschaftsgruppe Druck bekanntgegeben.

(5) Einem Auftraggeber, dessen Druckauftrag von einer Bezirksverteilungsstelle nicht ᷓ⸗e worden ist, ist es ver⸗ boten, den Auftrag einem anderen Drucker zu erteilen.

6) Papier, das aus einer Sondermenge (vgl. S 14 Abs. ) zugeteilt worden ist, kann ohne Genehmigung bedruckt werden.

(7) Die Absätze 1-6 finden auf die gewerbsmäßige Her⸗ stellung von Vervielfältigungen entsprechende Anwendung.

(83) Wenn für ein Erzeugnis die beantragte Druck enehmigung nicht erteilt worden ist, ist es verboten, dieses

rzeugnis im Vervielfältigungswege herzustellen oder her⸗ stellen zu lassen, auch wenn die Vervielfältigung nicht gewerbsmäßig 6.

(9) Die Erteilung der Druckgenehmigung begründet

6 . der Reichsstelle oder einer Verteilungosstelle keinen

nspruch auf Lieferung oder Zuteilung von Papier oder Pappe. Papier oder Pappe darf par Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen nur gegen Vorlage der Druckgenehmigung und höchstens bis zu der darin angegebenen Menge geliefert werden, soweit das Papier nicht aus einer Sondermenge zugeteilt wird.

E Schluß vorschristen 8317 Ausnahmen Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzelfälle

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

818 Etrasvorschriften

den 10 und 12 bis 1

r Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.

8 19 Inkrafttreten 1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraftz

) ste ak auch für bie eingegliederten Ostgebiete und die Gebiets

von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(“) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

a) die Anordnung Nr. 1 (Vorschriften über die Bewirt⸗

Heften und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, umpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Bruck⸗ Erzeugnissen) vom 81. Dezember 1941 , . Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941),

b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 1 Bezug und Ver⸗ arbeitung von Zellstoff) vom 28. Mai 1942 (Deut- scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1942), ;

c) Bekanntmachung Nr. L zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗ stellung von Verteilungsstellen und Verteilungs—⸗ beauftragten) vom 81. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941), .

ch Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 1 ( Sondermengen) vom 31. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1941),

e) Bekanntmachung Nr. 3Z zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗ stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom 26. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 718 vom 2. April 1948),

h Bekanntmachung Nr. 4 zur Anordnung Nr. 1 (Fest⸗ legung einer Sondermenge) vom 28. Mai 1942 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1942),

g) Bekanntmachung Nr. 5 zur Anordnung Nr. 1 (Fest⸗ legung einer Sondermenge für die Wehrmacht) vom 6. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom J. Juli 1949),

h) Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 1 (Be⸗

stellung eines Verteilungsbeauftragten) vom 29. Ol⸗

tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 254 vom 29. Oktober 1942).

(9) Die auf Grund der gemäß Abs. 2 auher Kraft treten; den Vorschriften erteilten Genehmigungen gelten weiter.

Berlin, den 18. Deze nber 1912.

Der Reichs beauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dr. Grass. ö

ö gehen diese Anordnung werden nach . 5

, , , n, .

Er st e v eilage

zum Deutschen Reichs anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

Nr. 300

Berlin, Dienstag, den 22. Dezember

1942

. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Anlage 1 zur Setanntmachung Nr. 2 zur Anordnung L 43

Wehrmacht-Papierschecks

RMur ausfüllen, wenn genau bekannt.

Reiohsfirmen - Ar ( M- Ar) Ri- In Auftrage her ienststelle) J Bedarfsgruppos j Auftrags- Nr H... ] Art

X * ' * J

Waren- bzw. Sach- Vr (Benennung) * Verwendungszweck (sowie Anzahl der aus der angeforderten Mengs herzustellenden Erzeugnisse): I)

*

. s ort - m .. Ar. d. Stat. Format Gewloht angefordert d. Waru.: om g8Imů kg

Verwendungszweck genau angeben

Erläuterungen auf der Rückseite bea

Stark umrandete Felder sind

Gesamt ka 3. in Worten: 66

Kur tzültus mit beiden Bestütiguntsstempoln Erklärung des Antragstellers: Ich erkläre hiermit unter ausdrücklicher Beachtung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reiohsgesetzblatt L S. 165), daß dis angeforderten Mengen zur Erledigung

des Auftrages unbedingt benötigt werden.

288882 —2 —— G

Unt ers chrsft

E Stempel Stempel lorar. Ir des Cone tr gor: der Vorteilungsstelle

Anlage 2 zur Bekanntmachung Nr. B zur Anordnung I /43. Erklärung.

Betr.: Zuteilungen für Kleinmengenbedarf aus der Sondermenge „Wehrmacht“.

n Kenntnis der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. Mär 1942 erkläre (n) ich / wir, daß die . Papier⸗ und Pappensorten und mengen, bzw. die darau zu fertigenden Erzeugnisse . J . J d

2 2 2 2 2 6

2 2 2 2 2 2 8

2 6

benötigt werden.

Ich / wir habe (n) die vorgenannten Mengen nur einmal beantragt und werden) damit ..... .. ö J Wochen auskommen. Meine / . . Vorräte für den genannten Verwendungszweck reichen noch für . ochen. Diese Angaben können von mir / uns belegt werden. kJ I ., (Ort) ! (Datum)

2 2 2

(Firmenstempel und Unterschrift) „) Ueber den Verwendungszweck sind erschöpfende Angaben erforderlich.

Anordnung Il / 43 ö der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen 12 , 3 5 . . und (Herstellung und Verarbeitung von Papier, Karton und Pappe) ö ö . ö. a. . en⸗, Textilhülsen⸗ und Brief- Vom 18. Dezember 1942 V. Verwendungsvorschriften S 13 . und Hülsenschrenz⸗, Textilhülsen⸗,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. I S. 685) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur ÜUberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: .

Toiletten-, Briefumschlag⸗, Verdunklungs⸗ und Butterbrotpapier. Papier für Falt⸗ schachtelkleider und für Tüten und Beutel C. Natronpapier J. Gewichtsvorschriften § 14 Grundsatz II. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung §z 15 Stoffzusammensetzung und Kennzahl III. Farbvorschriften §S 16 Grundsatz IV. Verwendungsvorschriften § 17 Natronpapier für Tüten und Beutel, Sack⸗

papier, Natronpackpapier . §1 Grundsätzliche Formate P. j ar 2 Normformate und zulässige Abweichungen urn n, men

5 r 3 Veiter Formate; Ausnahmen von den . ö M a n nn Kalenderrückwände. Schuh⸗

Inhaltsverzeichnis: A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver⸗

packungszwecken dient. J. Formatvorschriften

. happen Il. ebe , genf 6 8 19 Verpackungen von Butter, Teigwaren und 3. ̃ ige Gewichte 6. , n , ö. ö Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung . 356 ; ;

§ 6 Schreib⸗ und Druckpapier, Durchschlagpapier, 11 , 53 . und Abweichungen Zellstoffkarton sowie Karton, der nicht Ver⸗ 21 B ber che ften ttenpack packungszwecken dient. Kennzahl * orschriften für Zigaretten packungen

§z 28 Kartonagen, Doppelverpackungen; Falt⸗

IV. . chriften

Papier und Raron schachteln für Waschmitteln, H

Mais⸗ und Kartoffel mehlerzeugnisse

V. Verwendungsvorschriften ; 38 3 und Papierwaren; Abzug⸗ 1. a,, . papier, Briefblätter, Versicherungskarten⸗ ellpappłarton

karton E. Allgemeine Vorschriften B. Packpapier einschließlich Hülsen⸗, Briefumschlag⸗, Seiden ⸗- 24 Unterschreitung der Zellstoffhöchstsätze und Toilettenpapier. 26 Herstellungsverbote ö I. ,, ö 26 Verteilungsvverbot für Werbekalender 9 Tüten und Beutel, Briefumschläge, Butter⸗ 527 r ie rl von Drucksachen

brotpapier, Krepp⸗Papierbinden, Toiletten⸗ Zz 28 Zulassungspflicht für Faltschachteln

papier, Faltschachteln für Waschmittel §z 29 Kennzeichnung von .

II. Gewichtsvorschriften § 30 Pergamentersatz, , Zellglas, Papierservietten und Tischtuchkrep

§ 10 Zulässige Gewichte und nn n III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung § 31 Ausnahmevorschriften für Ausfuhrlieferun⸗ §11 . und Verdunklungspapier. en und Luftpostpapier Kennzahl § 82 Ausnahmen

§z 33 Strafvorschriften 58 34 Inkrafttreten F. Anlagen zur Anordnung 1143 Stoffvorschriften für Schreib⸗ und Druckpapiere, Durchschlagpapiere und

Zellstoffkarto n. . . . Anlage 1 Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei

w e ⸗ꝰ)/ Anlage Sorten, Stoffeinträge und Färbungen

bei Natronpapieren Anlage 8

Formatvorschriften für Tüten und J . Formatvorschriften für Großverpackun⸗ gen für lose Teigwaren... . Anlage 6 Formatvorschriften für Waschmittel⸗ Waschpulver⸗ und Bleichsodapackun⸗ J 5 Herstellungsverbote. .. . Anlage

A. Schreib⸗ und Druckpapier sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken dient

I. Formatvorschriften §1 Grundsãtzliche For mate (I) Papiere und Kartons der nachstehend genannten

Sorten dürfen nur in den Rohbogenformaten des 5 2 oder

entsprechenden Rollenbreiten hergestellt werden: Abzugpapier Bristolkarton Einlagekarton Elfenbeinkarton Karteikarton ostkartenkarton chreibpapier Schreibmaschinenpapier Schreibmaschinendurchschlagpapier.

(2) Erzeugnisse aus den vorgenannten Papieren und Kartons sowie Kohlepapier müssen ein Normformat der Reihe A haben.

G8) Aktendeckelkarton darf nur im Rohbogen⸗ format 324 458 mm oder in dessen Vielfachem hergestellt werden.

(h Anschlagplakate aus Papier dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 fest⸗ gelegt sind, jedoch in keinem größeren Format als Din A2 (420 * 594 mm). Die Druckausstattung von Anschlagplakaten darf in höchstens 4 Farben ausgeführt werden.

(G6) Vordrucke aller Art sowie Drucksachen, Amts⸗ und Verordnungsblätter und laufende amtliche Veröffentlichungen der Behörden, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Reichsnährstandes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Geschäftsberichte der Aktiengesell⸗ schaften dürfen nur in den Normformaten der Reihe A oder in solchen Formaten hergestellt werden, die sich abfallfrei gus den zugelassenen Rohbogenformaten ergeben mit der Maß— gabe, daß eine der beiden Ausdehnungen des Druck⸗Erzeug⸗ nisses einer Ausdehnung eines Normformats der Reihe A entspricht. Vordrucke aller Art (außer für Rechen maschinen, Buchungsmaschinen und mechanische Buchungsvorrichtungen) dürfen nur im Format von höchstens Din A5 (148 * 210 mm) hergestellt werden.

(6) Alle für deutsche Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Vordrucke, Zeichenblocks, Zeichenblockhefte, Zeichen hefte, Skizzenblocks und Skizzenbücher dürfen nuͤr in den Normformaten der Reihe A (8 Y hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(I). Schreib- und Briefpapier eeinschließlich Briefblätter), Du rchschlagpapier sowie Schreib⸗ und Briefblocks dürfen höchstens in den Blättern des Formats Din A5 (148 X 210 mm) hergestellt werden. Schreib⸗ und Briefblocks dürfen nicht mit Deckblatt versehen sein und nicht weniger als 250 Blatt enthalten.

582

Nor mformate und zulässige Abweichungen

(I) Die Normformate der Reihe A sind: A O- S41 X 1189 mm aus Rohbogen 860 0 1220 mm, AI 594 X 841 mm ) „610 Xx S650 mm, A2 - 420 0 594mm, 430 0 610 mm, A3 - 297 X 420mm s 3065 0 430mm, A4 - 210 X 297 mm „, 3 215) 8065 mm, A5 -148 X 210mm ö. 215 3065 mm, A6 - 105 X 148mm 1. 215) 305 mm, AT- 74 X 105mm . 215 3065 mm, AS 52 74mm ö. 2150 305 mm.

(Y Als Normformate im Sinne von Absatz 1 gelten 9 die im Din⸗Blatt 476 festgelegten Teilungen der in Absatz aufgeführten Normformate der Reihe A (3. B. t A h. SG) Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die in Absatz 1 genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.

( Abweichungen von den Normformaten der Reihe A sind grundsätzlich nach unten zu legen; . dürfen bei jedem Schnitt 1,53 mm im i n t nicht überschreiten.

(6) Können aus technischen Gründen aus den in Absatz 1 zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die entsprechenden , nicht e, n. werden, so dürfen die Erzeug⸗ nisse kleiner als die in Absatz 1 genannten Normformate sein. Abweichungen von den in Absatz 1 zugelassenen Norm⸗ formaten dürfen an der kurzen Selte bis zu 5mm oder an der langen Seite bis zu 12 mm im Durchschnitt betragen.

38 Veitere Formate; Ausnahmen von den Formatvorschriften

(ch Für Durchschreibebücher sind sowohl die Normformate der a. A als auch die nachstehend k Formate zugelassen: ;