1942 / 300 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

. K a n 1 ; 2

. Zweite Veilage zum Dentschen Neichsanzeiger und Preuhifchen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 22. Dezember

Erste Beilage zum Neichs und Staatsanzeiger Ur. 300 vom 22. Dezember 1942. S. 2

G) Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der Anlage J ersichtliche Kennzahl anzugeben. Für die Ein⸗ gliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 1

werden. Mehrfaltkarten (mit mehr als zwei Faltungen) dürfen nicht mehr hergestellt werden. s) Tagestkalender⸗Abreißblocks; ür Tageskalender⸗Abreißblocks wird als Höchstformat S0 x 110 mm festgelegt. (6) Faltschachtelkleider für Waschmittel,

a) bei Lagersorten und Sonderanfertigungen I69 x 210 mm 105 * 195 mm 198 * 210 mm b) nur bei Sonderanfertigungen 140 X 148 mm 119 X 210 mm 140 X 297 mm. r ES) Neue Schulbücher (Neuerscheinungen) dürfen . in den Normformaten der Reihe A auch in den Norm⸗

Nr. S900

Gortsetzung aus der Ersten Beilage)

ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder von dem Händler

6 te Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung maß⸗ w .

Wa ulver und Bleichsoda: gebend. 49 ; run ramm- ar en,, ,,, y. Zarbvorschristen . . a lere ewich

die Verpackung von Waschmitteln, Waschpulver und Bleichsoda g

bestimmt sind, gelten die Formatvorschristen der Anlage 6. §8 7 17 .

Papier und Karton 20 ellbastseiden Folgende farbige Papiere und Kartons dürfen nur nach

den von den nachstehend benannten Stellen herausgegebenen Farbtafeln hergestellt werden: .

a) Aktendeckelkarton holzhaltig in 10 Farben der Farb⸗ tafel der Vereinigung Zellstoffkarton, b) Aktendeckelkarton leicht holzhaltig in 6 Farben der

Gramm⸗

Stoffzusammensetzung gewicht

Be zeichnung

Toilettenpapier 1 2020 ungebleichter Zellstoff von 30, 35,9 45 aller Art außer Natronzell⸗ Seiden 18 * 909 der . Dal ichteff, g/ qu toff, oder auch Uh Zellsto bis 24 g / qm . esamterzeu- fremde papier der , . 7, 2 gung nf Sorten 3, 5, 7, 11, 17, 18 Zellbast N und . 15 mn, n Altpapier trübweißlich ab 40 g / m Anlage 3 e u aus mehr i eißli 1

Crepp N (davon mindestens 265 (Crepp it ab , , , , Sorte 1 bis 2, 259 sonstige 70 gsqm) Gorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieren bezugscheinfre ie Sorten), 2 n,, , / ,,, eder Ar. d. Sorten Zulässige Gramm⸗

höchstens 25, Abfallzellstoff weißlich ab 25 gsqm;

rmaten der Reihe C hergestellt werden. Die Normformate

er Reihe C sind: . II. Gewichts vorschriften C0 = 917 X 1297 mm, 85

C1 - 648 x 917 C2 —- 4580 648 4 Zulässige Gewichte und Abweichungen

832 324 * 458 mm, 6 Folgende Papiere und Kartons dürfen nur in den C4 228 X 324 mm, nachstehenden Gewichten hergestellt werden:

G5 167 X. 259 mm,

G6 114 X 153 mm, C7 - 81 xX 114mm, CS 57 81mm. (3) Ausgenommen von den Formatvorschriften dieser Anordnung sind: ö

a) Atlanten und Logarithmentafeln,

b) Karteikarton und Karteikarten, die zur Ergän⸗ ung vorhandener Karteien in anderen als Norm⸗ k des 5 2 Abs. 1 bestimmt sind,

O Notizblocks oder Notizhefte, soweit sie abfallfrei aus den nach §5 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Roh⸗ bogen herausgearbeitet werden können,

d) Papiere und Kartons für Rechenmaschinen, Bu⸗

ungsmaschinen oder mechanische Buchungsvor⸗ richtungen, deren technische Einrichtung andere als Normformate der Reihe A erfordert,

e) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender,

f Vordrucke aller Art, die für bestimmte geschäft⸗ liche Vorgänge durch Gesetze oder LVrf fin von Behörden am 1. Januar 1942 eingeführt, vorgeschrieben oder genormt waren (z. B. Wechsel, Zahlkarten, Begleitpapiere aller Art).

§84 Druck⸗Erzeugnisse und Papierwaren

Briefhüllen (einschließlich Fensterbriefhüllen): a) Die Herstellung von Briefumschlägen (Briefhüllen

mit der Klappe an der Längsseite) ist nur im

Spitzschnitt zulässig.

b) Briefhüllen für den Geschäfts⸗ und Behörden⸗ verkehr dürfen nur in folgenden Größen hergestellt werden:

81 X 114 mm 114 X 162 mm 125 X 176 mm 162 X 229 mm c) Taschen (Briefhüllen mit der Klappe an der Schmalseite) für den Geschäfts⸗ und Behörden⸗ verkehr dürfen außerdem in folgenden Größen hergestellt werden: 136 X 353 mm 176 X 250 mm 229 X 324 mm 250 X 353 mm 280 2 400 mm ; d Außeadem dürfen Schmalhüllen in Größen von

90 XX 154 mm

bis 90 X 162 mm

hergestellt werden.

a) Abzugpapier in den Gewichten 60, 70, 80 gsam Verwendungsbeschränkung nach 5 8 Abs. 2),

b) Aktendeckelkarton im Gewicht 250 gam,

e) Anhängerkarton im Gewicht 200 glam,

dh Briefumschlagpapier, weißes und farbiges, in den Qualitäten holzhaltig / holzfrei Schreib und Druck (Kennzahl H 1 a e, H 2 a— «e der Anlage 1 in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70 80, 1090 asqh

e) Buchungspapier in den Gewichten 90, 130, 160 gam,

h Druckpapier in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 gdm. Holzfreies Druckpapier auch im Gewicht 75 gsam (für Bibel⸗ k bestehen keine Gewichtsvor⸗

riften),

a) Geklebte Kartons (Elfenbeinkarton, Einlage⸗ oder

Bristolkarton, farbige Kartons) in den , . 150, 170, 185, 2060, 225, 250, 275, 300, h 100 gam,

h) Geschäftsbücherpapier in den Gewichten 70, 80, go, 109, 110 gam,

h Invalidenkartenkarton; siehe Versicherungskarten⸗

arton, .

k) Karteikarton im Gewicht 190 gam, ;

Ih Postkartenkarton in den Gewchten 140, 150,

170 g/ dam und postalischer Karton im Gewicht 140 gam,

m') Schnellhefterkarton im Gewicht 250 gam, Karton fiKr Einhängehefter im Gewicht 200 gam,

n) Schreib⸗ und Schreibm̃aschinenpapier in den Ge⸗

wichten 40, 45, 56, 60, 706, So gam; für Normal 1

und Normal 2 (gl. Normblatt Din 827) im Gewicht von 109 gam, Schreibpapier für den privaten Gebrauch auch in den Gewichten 90, 100, 110, 120 . . o) Schreibmaschinendurchschlagpapier in den Ge⸗ wichten 25, 30, 35 gsam, p) Steuerkartenkarton im Gewicht 140 gam, q Tapeten⸗Rohpapier in den Gewichten 65, 80, 90, 100 glam, r) Umschlaglarton für Arbeitsbücher im Gewicht 250 gm, s) Versicherungskartenkarton (früher kartenkarton) im Gewicht 240 g/qm, t) Zahlkartenpapier in den Gewichten 60, 65 glam, u) Zeichenpapier in den Gewichten 75, 100, 125, 150, 15, 2060, 225, 250, M5, 300, 350, 400 gam, Y) sonstiger einschichtiger (durchgearbeiteter) Karton in den Gewichten 130, 140, 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 gsam. ; (2?) Normalpapiere zur Verwendung durch Behörden dürfen nur in den Gewichten des Normblatts Din 827 her⸗

Invaliden⸗

Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton,

e) Karteikarton holzhaltig in 16 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton,

d) Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton,

e) gol fh l ges Schreib⸗ und Druckpapier der Kenn⸗ zahl H Ia‘ (Anlage I in 20 Farben der Farb⸗ tafel der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei,

H) Schreibmaschinendurchschlagpapier in 16 Farben 9 . der Vereinigung Flor⸗ und Durch⸗

agpo t, .

g) Zahlkartenpapier in einer Farbe hellblau, nach

orschrift des Reichspostministeriums).

V. Verwendungsvorschriften §5 8

Drud⸗Erzengnisse und Papierwaren; Abzugpapier, Brief⸗ blätter, Versicherungslartenkarton

(I) Folgende Erzeugnisse dürfen nur aus holzhaltigem Papier oder Karton hergestellt werden: ; a) Ein⸗ und zweifarbige Aufklebe⸗Etiketten, D) ZJaltschachtelkleider,

c) Geschäftsbücher in den Formaten Oktav, Quart und Schmalfolio,

d) Klebepostkarten, soweit ihre Herstellung zulässig ist,

e) Prospekte, Kataloge, Affichen, Preislisten, Wurf⸗ sendungen u. dergl., .

f) Bedruckte Rasierklingen⸗Einzelumschläge,

g) Schulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere chr en! ausgenommen Atlanten und Fibeln,

h) Schulhefte; ausgenommen; Normalschriftheffte GCrüher Sütterlinhefte, Kurzschriftübungshefte, .. Kunstschrifthefte und Hefte für tech⸗ nische Zwecke,

i) Serienbilder. . darf nur holzhaltiger Chromo⸗ und Kunstdrucklarton verwendet werden,

k) Stenogrammhefte und ⸗blocks. Papier der Kenn⸗

zahl H 1e (Anlage 1) darf hierfür nicht verwendet werden,

H Tageskalender ⸗Abreißblocks und Wochenabreiß⸗ kalender. Hierfür darf nur Papier der Kennzahl HIa—b (Anlage 1) verwendet werden. Bild⸗ kalender sind von dieser Vorschrift ausgenommen, m) Taschen⸗, Notiz⸗ und Tischkalender.

G). Abzugpapier im Gewicht von 80 g/ gm darf nur für

zweiseitige Vervielfältigungen verwendet werden. SG) Für kurze Mitteilungen (auch kurze Rechnungen) dürfen im Geschäfts- und Behördenverkehr nur Briefblätter im Format Din A5 verwendet werden. Als kurze Mitteilungen

Bellbast

losepackpapier und Krepp 1

Holzfrei gellu⸗

losepackpapier (gebleicht unb ungebleicht)

Feinseiden

Holzfreie Seiden

(nur unge⸗ bleicht)

Textilhülsen⸗ papier THP I

THP Ha

THP 11 t

THP III

n Zellu⸗

Holzhaltig Seiben .

dafür Ausweichzellstoffe

spänezellstofft ab IVa), Rest Abfallzellstoff

muß mindestens 2695 Buchen⸗ Schãlspäne zellstoff ab Ta oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, enthalten. Ver⸗ wendung von Holzschliff ver- boten. Rest nur Abfallzellstoff ab IIIa abwärts

aus höchstens 2599 Holzschliff, mindestens 10949 Buchenzell⸗ stoff, Schälspänezellstoff IVa oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, Rest aus unge⸗ bleichtem Zellstoff

2595 ungebleichter Zellstoff,

bezugscheinfreie Sorten, Bu, chen⸗ oder Schälspänezell⸗ stoff ab Ia abwärts, Holz⸗

des Holzschliffs durch Alt⸗ papier, bezugscheinfreie Sor⸗ ten, zulässig und erwünscht)

10095, Zellstoff, unbegrenzter Zusatz von Buchen⸗ und Schälspänezellstoff ge⸗ bleicht bzw. ungebleicht zulässig. Holzschliffzufatz ver⸗ boten

S599 Zellstoff ungebleicht, 1595 Abfallzellstoffe oder Buchen⸗, Stroh⸗ und Schälspänezell⸗

stoff oder 1594 Altpapier, be⸗ zugscheinfreie Sorten, Holz⸗ schliffzusatz verboten

10099 Altpapier (nur bezug⸗ scheinfreie Sorten, außer Sorte 1)

bis 109 Zellstoff, ILa-=-IIb, mindestens g0 9 Altpapier, davon 45990 bezugscheinpflich⸗ tige Sorten 12, 13, 21 und 4590 bezugscheinfreie Sorten

über 109, bis 2569 Zellstoff IIa IIb, mindestens 759, Altpapier, davon 309 be⸗ zugscheinpflichtige Sorten 12, 13, 21 und 459 bezugschein⸗ freie Sorten

über 2599 bis zu 609 Zellstoff, davon 309 Ta =- Ib und 30 0,

IIa-IIb, 4099 Altpapier, bezugscheinpflichtige Sorten 12, 15, 21

So , ungebleichter Zellstoff ab

Ib abwärts, 409 eigner Aus⸗

(Buche nabfallzellstoff, Schal

welßllch

—̃ c weißllch Rest Abfallzellstoff, Altpapier⸗

schliff höchstens 359, (Ersatz

grau

weißlich

weißlich

weißlich

Für alle Brie

Stat. d.

Bihru. bezeichnung

Stoffzusammensetzung

Färbung

gewicht

14 Natronpad⸗-⸗ papier

14 Natron pad⸗ papier

Natronpack⸗ papier

Natronpadck-⸗ papier

.M. Natronmisch⸗ ab 28 g/ qm papier

Seiden 18 bis 24 g/ Mm

Natronbeklebe⸗

papier 18 24 g/ qu ;

Gummierroh⸗ papier

oder andere feuchtigkeits⸗

. kfkreppt) ab 40 g / m

ab 265 g/ qm

papier

Rohpapier für zu bituminierende

dichte Papiere (glatt oder ge⸗

Natronsachpapier

Natronmischsack⸗ 50 * inl. Nat ronzellstoff

Sorte IJ (glatt oder gekreypt) 10099 Natronzellstoff

Sorte II (glatt oder gekreppt)

700,;, Natronzellstoff

3095 Dunkelhanf oder aus⸗ tauschfähige Altpapiersorten 10 oder 11 der Anordnung Nr. 4

Sorte II (glatt oder gekreppt)

50 9 Natronzellstoff .

50 9 austauschfähige Altpapier⸗ sorten der Anordnung Nr. 4

Sorte TV (glatt oder gekräppt)

409 Natronzellstoff (austausch⸗ fähig mit Natronästen)

6009 Natronäste oder Sulfitzell⸗ stoff Qualität IIIa abwärts oder austauschfähige Alt⸗ payiersorten

(glatt oder gekreppt)

4095 inländischer Natronzellstoff

50 99 Natronsackaltpapier

1099 Natronpapier⸗ (Kraft- papier⸗) Abfälle

S005 inl. Natronzellstoff oder 5009 ausl. Natronzellstoff 4 3099 gereinigtes Natronsadk⸗ Altpapier

209 Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

90 99 Natronzellstoff

1025 Natronpapier⸗ (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle

S800 Nat ronzellstoff

20 99 Natronpapier⸗(Kraft⸗ papier Ah*ässe

6099 ausl. Mαιννρνοάοnzellstoff

402 inl. Natronzellstoff

Die Verarbeitung von Natron⸗ vapier⸗ (Kraftpapier⸗ Ab⸗ fällen bis zu 530 an Stelle von ausl. Natronzellstoff ist zulässig

1595 Natronpapier⸗(Kraft⸗ papier⸗ ) Abfälle

1520 gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ papier

1095 Sulfitzellstoff 1B

beliebig

beliebig

beliebig

beliebig

grün, braun

und grau

beliebig

braun

naturbraun

beliebig

40, 50, 50, 70, S0, 100, 125, 150 g Mm

40, 50, 60, 70, 80, 100,125, 150, 200, 250, 300 g/ am

50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200 g/ qm

50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200 g/m

o, Bo, 70, So, go, joo, 10, 120, 130 g/ qm

40, 50, 60 g/ am

40, zo, 70, 9o , g / am

40 5h, so, Jo Fo, Ho, 100 g/qm

47150, 70/765, I5 / o, S0 / s5, 0 / gö,

ö / 106 g/qm

7aM756, 7 / So, S0 / 85 g/qm

Brie fumschlag 2 (2) Geschäftsbücher: . . , a) Gebundene, broschierte und geheftete Geschäfts⸗ bücher dürfen bis zur Größe Folio nur in folgen⸗ den Formaten hergestellt werden: Oktav 100 X 160 mm

1095 Sulfitzellstoff IU A Sorte L (säurefrei) 1006 Natronzellstoff Sorte II (Wickelseiden) 50 9 Natronzellstoff 50 99 Sulfitzellstoff Nat ronkarton far Sorte 1 ; 200, 225, 250, Wellpappe 50 99 inl. Natronzellstoff 218, goo, 50 99 ausl. Natronzellstoff 3650 g/m Beimischung: Natronsackalt⸗ vapier an Stelle von ausl.

schuß oder Altpapier (vor- wiegend Briefumschläge und ien die Far⸗ Brie fumschlagspane) oder ben lt. Farb⸗ Buchen⸗ oder Schälspäne zell⸗ tafel (vgl. stoff diese Sorten höchstens 3 12 Ab. i i/ von den 4095 1099 9Hol der An⸗ schliff (100 des Zellstoffs ordnung können durch Holzschliff er⸗ Nr. Y

setzt werden. Altpapierein⸗ satz darf nicht durch Holz⸗ schliff vermindert werden)

gestellt werden. ö. alle Schreiben, deren Inhalt auf der Vorder⸗ und Ruck

‚. . ö j j 7 3 9 ö 9 . (9) Folgende Druck⸗Erzeugnisse / und Papierwaren dürfen ö. , Blattes Din A5 unter J

n. 6 ö, und Karton in den nachstehenden Gewichten g (h) Versicherungskartenkarton (Kennzahl KZ der An— ergeste erden: ö. 9 . J .

. a) Ein⸗ und zweifarbige Aufklebe⸗Etiketten: Höchst⸗ ,. , , . Quart.. 160 X 205 mm gewicht 70 glam, bei Verwendung von Chromo⸗ Schmalfolio. . 135 X 320 mm und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 gam, Dreiviertelfolio 165 X 320 mm b) Faltschachtelkleider: Höchstgewicht 60 g / gm (siehe Langfolio .. 169 X 419 mm auch 5 13 Abs. 7),

Folio. 205 X 320 mm e) Normalschrifthefte (früher Sütterlinhefte): 8o gam,

Natronseiden naturbraun 12— 24 g / qm

Natronseiben

beliebig 18 24 g/ qm

B. Packpapier einschließlich Hilsen⸗ Brief⸗ umschlag⸗, Seiden⸗ und Toilettenpapier

I. Formatvorschriften

b) Die Herstellung von größeren Geschäftsbüchern als unter a angegeben unterliegt keiner Format⸗ beschränkung. ; .

) Dauerkontenbücher (Loseblattsystem), Formblätter ür Durchschreibebuchführungen und sonstige Ge⸗

äftsbuchformulare sind von den Formatvor⸗ riften dieser Anordnung ausgenommen.

ch Hefte in Aktendeckeln, Karton, Preßspan, Wachs⸗ tuch oder Wachstuchersatz mit weißem, liniiertem

oder kariertem Papier konnen soweit nicht die

Vorschrift des 5 1 Abs. 6 entgegensteht sowohl in den Normformaten der Reihe A als auch in den unter a genannten Formaten hergestellt werden. . S Klebepostkar ten: Für Klebepostkarten, soweit ihre Herstellung zuläsfig ist, gelten folgende Formatvorschriften a) Bei Rohbogen oder Rollenbreiten, aus denen Klebepostkarten gearbeitet werden, darf der Be⸗ schniti an jeder Seite nicht mehr als 10 mm be⸗ yer Besondere Zwischenschnitte find unzu⸗ ig. .

b) Die Höhe der Adreßklappe bei Klebepostkarten wird auf 465 mm festgesetzt. .

) Die Breite des Randstreifens für das an hängende Durchschlagblatt 6 oder links seitlich) wird auf 18 mm festgesetzt.

c Zwischenst reifen und Endstreifen zum Einspannen in die Maschine) sind nicht mehr zuläffig.

e) Die versandbereite Klebepostkarte muß als End⸗ format die Größe Din A6 (105148 mm) haben.

(ch Wunschkarten und Familienanzeigen:

Wunschkarten, ,, und Einladungskarten, , die in der Anlage 1 zu

soweit ihre Herstellung zulässig ist, dürfen das Din⸗-Format 106 * 148 mm nicht überschreiten. Wunschbuchkarten, Fa⸗ milienanzeigen und Einladungskarten (gefaltete Karton⸗ karten mit oder ohne Papiereinlage) dürfen in ungefaltetem Zustande ebenfalls in keinem größeren Format hergestellt

qch Notenhefte, Kunstschrifthefte, Hefte für technische Zwecke: 70, 80, 90, 100, 120 g gm,

e) Prospekte, the, Preislisten, Wurf⸗ sendungen u. dergl.: Höchstgewicht 70 g/ am, bei Verwendung von Chroma⸗ und Kunstdruckpapier: Höchstgewicht 100 gam, ;

h Schulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere 6 sowie Atlanten und Fibeln: 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80 g/ qm; außerdem nur für Atlanten und Fibeln: 90, 100, 110, 120 gam,

g) Schulhefte: 70, 89 gam,

t Serienbilder: Höchstgewicht 120 gam,

i K Höchstgewicht 50 gam.

(

Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in den Ab⸗

. 4 n * estgesetzten Gewichten dürfen 4 im Durchschnitt i

t überschreiten. Bei Spezialpapieren, insbesondere nach⸗

geleimten, geklebten und gestrichenen Papieren dürfen die Ab⸗ weichungen auf⸗ oder abwärts . 10 9 im Durchschnitt nicht überschreiten. Die zulässigen Ab⸗ weichungen dürfen nicht in doppelter Höhe nur nach oben oder nur nach unten über⸗ oder unterschritten werden. Die Festlegung der in den r 1—3 vorgeschriebenen Ge⸗ wichte als Höchst⸗ oder Mindestgewicht ist unzulässig.

III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung 86 Schreib⸗ und Druckpapier, Durchschlagpapier, Zellstoffkarton, sowie Karton, der nicht Berpackungszwecken dient. Rennujahl 1) Schreib⸗ und Druckpapier, Durchschlagpapier, Zell⸗ tesst hb owie Karton, eren Verpackungszwecken . ürfen nur in den n m n,, hergestellt werden, ieser Anordnung aufgeführt sind. 9 Grundsätzlich dürfen nur holzsreie ö kee 2a und H 2d (Anlage I) i nesteff werden. Der mfang der Erzeugung . ieren der Kennzahlen H 2b, H Ze und H 2e wird nach Weisung der Reichsstelle festgesetzt.

apiere der Kenn⸗

st e eren Gewichten

5 9 Tüten und Beutel, Brie umschläge, Butterbrotpapier, Kr apierbinden, k Hiilfe ern en c, .

(I) Die in der Anlage gu dieser Anordnung aufgeführten Arten von Tüten und Beuteln bis zu einem . von 2700 gem dürfen nur in den in ieser Anlage genannten Formaten hergestellt werden. Die Hersteller von Tüten und Beuteln dürfen von den Format⸗ vorschriften abweichen, wenn die am 18. August 1940 vor⸗ handenen Maschinen und Formateinrichtungen zur Herstellung der festgelegten Tüten⸗ und Beutelformate ungeeignet sind. Der Zeitpunkt, bis zu welchem ine Umstellung der Maschinen und , , . a ch fahrn sein muß, wird von der eichsstelle festgesetzt und a,. .

E) Für r we mn läge die für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr bestimmt sind, gelten die entsprechenden Vor⸗ schriften des 3 4 Abs. 1. ö

G) Butterbrotpapier darf nur in den Formaten

. 23 * 80 em 24 X 32 em 25 * Zi /e em hergestellt werden.

(ch Krepp⸗Papierbinden für Verbandszwecke dürfen nur in Breiten von 4, 6, 8, 10 und 12 em und in Längen von 5 und 10m hergestellt werden.

G) Toilettenpapier⸗Rollen und Packungen dürfen nur in einer Breite von 105 mm hergestellt werden. Die Länge des einzelnen Blattes muß 148 mm betragen, ; daß sich eine Blattgröße im Format 105 X 148 mm (DINA6) ergibt. Toilettenpapier⸗Rollen, hergestellt aus einem Papier

von 45 gsam gekreppt, müssen aus 200 Blatt bestehen.

Toilettenpapier⸗Rollen aus anderen , , (siehe Anlage 2, , . DI und D?) müssen mindestens aus 200 Blatt estehen. ;

6 Kleider für Faltschachteln, die zur Ver⸗ packung von Waschmitteln, Waschpulver und Bleichsoda be⸗ timmt sind, dürfen nur in den in der Anlage 6 genannten

ormaten hergestellt werden.

a) Einseitig glatt b) Gatinient

Brie fumschlag N

a] Einseitig glatt

9) Satiĩniert

Brie fumschlag III

(nur 1095, der Gesamterzeu-

gunig zulässig)

ö

20 99 Zellstoff ab IIa abwärts, 109, Abfaslzellstoff ab Ia (höherer Eintrag in Abfall- zellstoff zum Ersatz des Gut⸗

ner Ausschuß oder Altpapier (vorwiegend Brie fumschläge und Brie fumschlagspäne) oder Buchen⸗ und Schälspänezell- stoff davon höchstens 17. von 50 33 , 290 20 Holzschliff. (Der gZellstoffeintrag kann durch Holzschliff ersetzt wer⸗ den. Der Einsatz von Alt⸗ papier darf durch Holzschliff nicht vermindert werden)

60 0 ungebleichter Zellstoff von Ib abwärts, 40, Holzschliff, Altpapierzusatz verboten

, , ger in ns 15939 nzellstoff, bo) Holaschliff

zellstoffs zulassig) So e eige-

do, oo, Jo, so, loo, 116, 136, 1c0 glam . z, 160 1 glam

2 z

Wellpappe

Wellpappe

50, 60, Jo, so, ioo, 110, 150, 1605 g / am

3665, 70, so, ioo, 110, 130, 166 N. w. III U gam Wellpappe

105, 130 g / Mn

N. W. IV Wellpap tar. mit gefärbter

30, 36, as

stellt

Natronkarton für

Natronkarton für

Natronkarton für

d Decke, ausschl. g / qm ; für Wellpapp- ; zwecke herge⸗

Natronzellstoff bis zu 2635 zugelassen (Durchschnittsberstdruck bei 200 qm 1,7 kg 225 qem 1,0 kg 260 qem 2,1 kg 275 qm 2,3 kg 300 qom 2, 5 kg 350 qem 2,9 kg Prüffläche 100 qem) Sorte IIa 109 inl. Natronzellstoff . 50 9, Natronsackaltvapier oder ausl. Natronze llstoff

409 Altpapier der Sorten 10,

20, 3, 102 und b, 11 und 12

Der Altpapieranteil kann ganz oder teilweise durch Natron-

sackaltpapier ersetzt werden

(Durchschnittsberstdruck mind. 1B kg; Prüffläche 100 qem)

Sorte IIb

109ß inl. Natronzellstoff

30 90 gereinigtes Natronsackalt⸗ papier oder ausl. Natronzell- stoff .

6099 Altpapier der Sorten 10, 30, 3, 10a und b, 1 und 12

(Durchschnittsberstdruck mind. 1,4 kg; Prüffläche 100 qem)

Sorte III ;

S036, Altpapier der Sorten 10,

20, 3, 7a und b, 10a und b, 11 und 12, 18a, b, o

202 gereinigtes Natronsackalt⸗

popier oder ausl. Ratronzell- stoff JZorte IV O00 90 Altpapier der Sorten L, 20, z, Ii, 12, evtl. auch 100 und b

Gemäß Farb⸗

der Gemein⸗ schoft Pappe

vorschrift

200, 226, 260, 215, 300, 3650 g/ am

200, 225, 250, 275, 300, 350 g/ qm