1942 / 300 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zam Neichsẽ. nnd Staatganzeiger Ur. 3200 vom CE. Dezember 1942. S. 4

582 Handel mit Altpapier

(I) Der Handel mit Altpapier darf nur von Händlern im Sinne dieser Anordnung betrieben werden.

) Zugelassenen Handelsbetrieben ist es verboten, ohne Durchgangsgenehmigung G 8 Abs. 2) Altpapier von Anfall⸗ stellen gegen Entgelt an Verarbeiter zu liefern, sofern es von keinem Händler sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert oder befördert worden ist.

(3) Die Sorten „gemischte Papier- und Pappenabfällen (1a c) und „Wellpappenabfälle“ (2 a ') dürfen an Ver⸗ arbeiter von Altpapier nur in gepreßten Ballen geliefert werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle übrigen Sorten, bei denen eine Pressung handelsüblich ist. ( Alle Ballen sind äußerlich erkennbar mit der Nummer der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist, und mit dem Namen bzw. einem von der Reichsstelle zu genehmigenden Kenn⸗ zeichen desjenigen Händlers zu versehen, der das Altpapier als letzter vor der Lieferung an den Verarbeiter in Ballen gepreßt hat. n

(5) Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiersäcke, die nicht wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an den Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten G 7) geliefert werden. Altpapierhändler dürfen unge⸗ reinigte Natronpapiersäcke nur an zugelassene Reinigungs⸗ anstalten liefern.

(6) Aussortierte Sorten (Spalte 13 der Anlage) dürfen nur von Sortierbetrieben geliefert werden. Das gleiche gilt für die Lieferung bestimmter anderer von der Reichsstelle festzulegender Sorten. .

(7) Maschinengereinigte Natronpapiersäcke (Sorte 15 h der . dürfen nur von Reinigungsanstalten geliefert werden.

83 Bezug und Verarbeitung von Altpapier

(I) Altpapier darf von Verarbeitern nur im Rahmen einer Einkaufsgenehmigung bezogen werden.

(2 Verarbeiter von Altpapier dürfen Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben beziehen, sofern ihnen nicht eine Sondergenehmigung zum unmittelbaren Bezug von An⸗ fallstellen oder nicht zugelassenen Handelsbetrieben (3 8 er⸗ teilt worden ist.

(3) Die nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Altpapier⸗ sorten dürfen nur zur Herstellung der nachstehend jeweils in Spalte 2 aufgeführten Papier⸗ und Pappensorten im Rahmen der Einkaufsgenehmigungen bezogen und verarbeitet werden:

Spalte 2 Papier⸗ und Pappensorten nach Nr. d. Stat. d. Wigru

Spalte 1 Altpapiersorten nach Anlage zu dieser Anordnung

Sa) u. b) Lederpappenabfãälle 14a) d) Brie fumschlagspäne 154 Kraftpapierabfälle 14, 15, 16, 26, 49a, 54, 55, 5s 156) Maschinengereinigte 14, 15, 16, 40c, 42, 49a, 54, 55,

Natronpapier sacke 57 19) Holzfreie weiße Späne 3, 4s5, 2. 31, 40b, 400, 41, . 54, 5

11, 47, 50, 56s 18

* 20) Lochkarten 40 (nur zur Herstellung von Lochkartenkarton) 22) Spinnpapierabfãälle 25 12) Originalakten 3, 4/5, 7-8a— , 12, 13, 14, 18, 134) u. P Weiße Akten 26, 28, 29, 31, 38, 39, 40a, 400, 18a] c) Holzhaltige weiße 41, 42, 43, 44, 49a, 49, Spãne 2/53, 5a, ot, 57, 6s, 5g, 60, 21a) u. P) Geschãftsbucher 3.

(c Für den Bezug aussortierter Sorten sowie maschinen⸗

ereinigter Natronpapiersäcke durch Verarbeiter gilt 5 2 Ab⸗ fer 6 und 7entsprechend.

(5) Die Verarbeitung von ungereinigten oder handent⸗ staubten alten Natronpapiersäcken (Sorte 9 der Anlage) ist verboten, es sei denn, daß die Reichsstelle Ausnahmen zuläßt. Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so gilt sie zugleich als 6 für den Bezug von einem zuge⸗ lassenen Handelsbetrieb oder, soweit eine Sondergenehmigung gemäß 8 8 vorliegt, von der Anfallstelle.

§5 4 Sorten und Preise (I) Altpapier darf nur in den Sorten gehandelt werden, die in der Anlage zu dieser Anordnung unter Nr. 1— 29 auf⸗ geführt sind. (2) Es gelten folgende Arten von Höchstpreisen für je

100 kg Altpapier: k

a) Höchstpreise für den Verkauf an Händler durch

Anfallstellen. Diese Höchstpreise gelten ab Anfall⸗

stelle für loses (ungepreßtes) Altpapier (Spalte 1 der Anlage).

b) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch zugelassene Händler (Spalte 11 der Anlage). Diese Höchstpreise gelten ab Ver⸗ ladestation des Verkäufers, frei eingeladen im Waggon, für Altpapier in Preßballen bzw. han⸗ ö., gebündelt, gemäß 5 2 Abs. 4 getenn⸗ zeichnet. .

c) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch Anfallstellen auf Grund von Sondergenehmigungen gemäß 5 8 Abs. 1. Diese Höchstpreise entsprechen den unter b genannten Höchstpreisen (Spalte II der Anlage).

h ;

.

mit Genehmigung der Rei erhoben werden. (ü) Die zwischen den Anfallstellen⸗Höchstpreisen (Spalte ! der Anlage) und den Verarbeiter⸗Höchstpreisen (Spalte II der Anlage) verbleibenden Spannen sind zwischen den jeweils beteiligten Händlern entspvechend den tatsächlichen Leistungen

6) . Art dürfen nur e

ö aufzuteilen. Die Spanne zwischen den Anfall⸗ stellen⸗Höchstpreisen für Mengen von 1000-5000 Eg und den Verarbeiter⸗Höchstpreisen beträgt im Durchschnitt 1460 E.A für 100 kg und 25 v. H.,, berechnet vom An fallstellen⸗Höchst⸗ preis zuzüglich des Betrages von 1,60 RA für 100 kg.

(8) Soweit eine Anfallstelle Altpapier in Preßballen ab⸗ gibt, dürfen die . bis zu 50 RM für 100 kg insgesanit zusätzlich vergütet werden. Soweit eine Anfall⸗ stelle Altpapier in den Bahnwaggon verladet oder zum Händlerlager befördert, dürfen die Verlade⸗ bzw. Transport⸗ kosten bis zu 25 EM für 100 kg insgesamt zusätzlich ver⸗=

ütet werden. Soweit die Selbstkosten diese Höchstpreise über⸗ fe rn darf eine höhere Vergütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungsstelle gewährt werden, die die Anfallstelle zu beantragen hat. Preß⸗, Berlade⸗ und Trans⸗ portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszuweisen.

G6) Die Reichsstelle behält fich vor, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzusetzen.

383 . Zulassung als Handelsbetrieb

(1) Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2e zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier er— folgt durch die Reichsstelle. Die Zulassung gilt jeweils für zwei Jahre.

(2) Anträge auf Zulassung sind an die Reichsstelle zu richten und auf einem von ihr zu bestimmenden Wege ein- zureichen. Die Reichsstelle holt vor Entscheidung über den Antrag die Stellungnahme der Fachgruppe Alt- und Abfall= stoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Ausfuhrhandel ein.

86 Zulassung als Sortierbetrieb

(1) Die Zulassung als Sortierbetrieb erfolgt durch die Reichsstelle. (2) Die Vorschriften des 5 5 Abs. 2 gelten entsprechend.

§7 Zulassung als Reinigungsanstalt

ch Die Zulassung als Reinigungsanstalt erfolgt durch die Reichsstelle. E) Die Vorschriften des 8 5 Abs. 2 gelten entsprechend. G) Soweit eine zugelassene Reinigungsanstalt mit einer Papier- (Pappen⸗) Fabrik verbunden it. darf der Bezug von alten Natronpapiersäcken (handentstau nigungsanstalt nur im Rahmen einer von der Reichsstelle für die Papier⸗(Pappen⸗) Fabrik gemäß 53 Abs. 1 erteilten Ein⸗ kaufsgenehmigung erfolgen.

§8 8 Sondergenehmigungen zum unmittelbaren Bezug durch Verarbeiter und für Durchgangsgeschäfte des . (Durchgangsgenehmigung)

(1) Auf Antrag kann die Reichsstelle Verarbeitern von Altpapier den unmittelbaren Bezug von Anfallstellen und Händlern, die nicht zur Belieferung der Verarbeiter von Alt⸗ papier zugelassen sind, für einen bestimmten Zeitraum ge— statten (Sondergenehmigungen). Eine Sondergenehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn Altpapier aus ört= lichen oder betrieblichen Gründen ohne Mitwirkung der zu⸗ . enen Händler, namentlich 3. Ausnutzung von Rück⸗ ieferungsmöglichkeiten, unmittelbar bezogen wird oder be⸗ zogen werden soll. Anträge auf, Erteilung der Sonder- genehmigung sind an die Reichsstelle zu richten und auf

einem von ihr zu bestimmenden Wege einzureichen.

(2) Anfallstellen und Händler, die nicht zur Belieferung

der Verarbeiter von Altpapier Inge ossen sind, dürfen Ver⸗

arbeiter im Rahmen des Abs. 1I beliefern. (G3) Die Reichsstelle kann zugelassenen Handelsbetrieben

auf Antrag die Sondergenehmigung für Durchgangsgeschäfte

(Durchgangsgenehmigung gemäß 52 Abs.“) erteilen. §8 9

Allgemeine Vorschriften für alle Altpapiersorten

(I) Verkaufsvorschriften.

a) Preisvorbehalte sowie ,, ohne Ver⸗ einbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten.

b) Der Verkauf von Altpapier im Wege der Meist⸗ bietung ist' verboten.

c) Andere Sortenbezeichnungen als die in der An⸗ ', zu dieser Anordnung aufgeführten sind ver⸗ oten.

d) Für den Verkauf durch Handelsbetriebe, die zur

elieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge⸗ lassen sind, gelten folgende m n, Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungstage an ist ein Nachlaß don 2 v. H. zu ö Ein längeres Zah⸗ lungsziel als 45 Tage braucht nicht einge- räumt zu werden. Bei Ueberschreitung ber Jil von 45 Tagen können dem Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 v. S. über den jeweiligen Diskontsatz der Reicht⸗ bank berechnet werden. Als Barzahlun gilt auch die Zahlung durch Scheck, 8 oder Postüberweisung. Dagegen gilt die Be⸗ zahlung mit Wechseln nicht als Barzahlung. e) . ,,,, en gelten i , en der irtschaftsgruppe der Papier⸗ zpen⸗, Zell⸗ stoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung und der . Alt- und Abfallstoffe vereinbarten Lieferung bedingungen für Papierspäne und Altpapier vom 2. Angust 1940. ) Kopplungsverbot.

a) Es ist verboten, bei dein Abschluß von Verträgen

auf Lieferung von Altpapier oder bei der Erfül⸗

lung dieser Verträge in irgendwelcher Form mit⸗

telbar oder unmittelbar

aa) als Gegenleistung 9 Werk⸗ oder Tienstleistungen anzubieten oder zu verlangen, .

bh) dem Bezieher aufzuerlegen, außer Altpapier noch Waren anderer Art oder neben der be⸗ stellten Sorte Altpapier andere Sorten Ali papier oder Werk- oder Dienstleistungen an⸗

zunehmen.

t) auch für die Rei⸗

nach den Be

menden Zeitpunkt in Kraft tritt.

b) Es ist ferner verboten, bei dem Abschluß von Ver⸗ trägen über die Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder über die Vornahme von Werk- oder Dienstleistungen die Lieferung von Altpapier in irgendwelcher Form mittelbar oder unmittel- bar als Gegenleistung anzubieten oder zu ver⸗ langen.

89 =

i dem Versand von Altpapier an einen Verarbeiter durch die Reichsbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei dem 1. von Altpapier durch Kraft⸗ wagen, Pferdefuhrwerke uswm. muß eine Verwiegung ent⸗ weder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handelskammer vereidigten oder durch einen von der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe bestellten Wäger

a m. Die Namen der von der Fachgruppe bestellten

äger sind laufend nebst den Namen der Eigentümer der Waagen dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung anzuzeigen. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer. Die Wiegekarten sind bis zum Ablauf des auf die Verwiegung K Kalenderjahres aufzubewahren. Mengen unter O0 kg brauchen nicht verwogen zu werden. Ber der Ver= . von Ladungen, die aus verschiedenen Sorten zu⸗ ammengestellt sind, muß jede einzelne Sorte besonders ver wogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeich⸗ nung D der Anlage zu dieser Anordnung in der Rech⸗ nung aufgeführt werden. 98 Lieferungsanweisung. . ie Reichsstelle behält sich vor, Anfallstellen sowie Händ⸗ ler zum Verkauf und zur Lieferung vorhandener Vorräte an Altpapier anzuweisen. . (6) 8 , a) Verarbeiter von Altpapier haben ein Lagerbuch anzulegen und fortlaufend zu führen. Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein: 1. der in unmittelbarem und mittelbarem Be—= * des Verarbeiters befindliche Bestand an Altpapier am Ende des Monats, 2. jede Bestandsbewegung durch. Zu⸗ und Ab⸗ gang und außerdem

aa) bei. Zugängen von einem fremden Lager (Händler) oder Betrieb auch der Liefe⸗ rer und der Preis und bei Abgängen an ein fremdes Lager (Händler) oder einen fremden Betrieb auch der Empfänger

und der Preis, ; bh) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisen⸗ bescheinigung.

b) Das gleiche gilt für Händler mit Ausng me Sammler und Kleinhändler. ö (6) Meldepflicht.

a) Verarbeiter von Altpapier haben der Reichsstelle ihre gesamte monatliche Erzeugung an Papier und Pappe und an anderen e, e. soweit diese unter Verwendung von Altpapier hergestellt worden sind, sowie ihren Verbrauch und ihren Bestand in⸗ und ausländischen Altpapiers am Monatsende unter Verwendung eines bei der Reichsstelle erhältlichen Vordrucks jeweils bis zum 10. des Monats für den vorangegangenen Monat zu melden.

b) Zugelassene Handelsbetriebe einschlie li der Sortierbetriebe und der e, ,,. die zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zugelassen sind, haben die in jedem Monat gelieferten Mengen Altpapier, getrennt nach Be⸗ ziehern, sowie den Bestand am Ende des Monats auf einem bei der Fachgruppe Alt- und Abfall⸗ stoffe erhältlichen Vordruck jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Reichsstelle zu melden.

§ 10 Besondere Vorschriften für gebrauchte Natronpapiersäcke

; h zieher die

§ 11 Ausnahmen

Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel⸗

fällen Ausnahmen von den Vorschri ; zulassen. orschriften bieser Anordnung

5 12 Strafvorschriften

Soweit ,, , , gegen diefe Anordnung nicht

timmungen der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei uwiderhandlungen gegen Preisvor⸗ schriften vom 3. Jun! 1939 Dierne , szb J, S. 9g99) zu bestrafen sind, werden sie nach den ss 10 und iz bis 15 der Verorbnung über den Warenverkehr bestraft.

513 Jükrafttreten

( Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft mit Ausnahme des 5 6 SSonderzulassung von Sortier— betrieben), der zu einem von der Reichsftelle noch zu bestim⸗ nenden Die Anordnung gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. .

(Y) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

a) Die Anordnung Nr. 4 (BVorschriften über die Be⸗ wirtschaftung von Altpapier, Natronpapier- Kraftpapier⸗ Abfällen und e,, Natron⸗ ,,, vom 50. Tezember 1949 (Deutscher Reichsanz. und Preuß Staatsanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1946), ,

(Eortsetzung in der Dritten Beilage)

Erste Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Ur. 300 vom 22. Dezember 1942. S. 3

oe. .

2165, 240, 260,

II. Gewichts vorschriften 510 Zulassige Gewichte und Abweichungen

gc) Packpapier einschließlich Seiden⸗ Hülsen⸗, Briefumschlag⸗ und Toilettenpapier darf nur in den Gewichten hergestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung aufgeführt sind. Sofern in der Anlage 2 zu dieser Anordnung 6 den Einzelfall keine besonderen Gewichte festgelegt sind,

f Packpapier aller Art nur in folgenden Gewichten her⸗ gestellt werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, So, ho. j0o, 110, 150, 135, 146, 156, 160, B00, 225, 250, 27s,

299 gsam.

O9 Textilhülsenpapier (Kennzahl B 1—3 der Anlage 2) darf 37 in den in Absatz? genannten Gewichten auch in den folgenden Gewichten hergestellt werden: 170, 190, 5, 350, 375, 400, 450 g/ gm.

G) Schulheftdeckel dürfen nur in den Gewichten

140, 150, 160, 209 gsam hergestellt werden.

( Zur Herstellung von Tüten und Beuteln darf Papier bis zu einem Höchstgewicht von 130 g/ qm geliefert und verarbeitet werden.

(6) Zur Herstellung folgender Tüten⸗ und Beutel⸗ sorten dürfen Papiere in keinen höheren als den nachstehend genannten Gewichten verarbeitet werden:

Größe, Tüten⸗ höchstzuläffi⸗ und Beutel⸗ ges Papier⸗ Inhalt gewicht

Tüten⸗ und Beutel Formate

Tüten⸗ und Beutel Sorte

bis einschl. 1 em Abschnittlänge 35 em Abschnitt⸗ länge u. größer bis einschl. 165 X22 em 20 x 29 em 2636 em 28 45 em 32 44 em und größer

Jo g / qm So g / qm

1. Spitztüten

28. Bodenbeutel 70 g/ qm S0 g/qm 90 g dm

110 glam

130 gsqu

8. Flach⸗ und alten eutel:

a) für Textilien u. andere leichtere Füllgüter

b) für Lebensmittel in den entsprechenden Größen wie Boden⸗ (Kolonialwaren) der Bodenbeutel beutel (6) Absatz 5 gilt nicht für Flachbeutet vom Blatt und von

der Rolle mit Zweinahtklebung.

C) Stroh⸗ und Schrenzpapier für die Wellpappen⸗ herstellung darf nur in den Gewichten 8), 100, 120, 180 g / am geliefert und verarbeitet werden.

G Toilettenpapierhülsen dürfen nur im Ge⸗

wicht von 15 26 g hergestellt werden.

) Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in den Ab⸗ sätzen 1-8 fesigelegten Gewichten dürfen

a) 1090 bei allen Seidenpapieren der Anlage 2 und 3, bei gekrepptem Toilettenpapier der Sorten D 1 und D? und bei Krepp⸗Packftoff, b) 4 */ bei holzhaltigen Zellulosepapieren (A 12a), bei holzfreien Zellulosepapieren (A 18 a) und bei allen Briefumschlagpapieren (C 1-9, C) 60 bei allen übrigen in der Anlage 2 aufgeführten Sorten nicht überschreiten. Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht in doppelter Höhe nur nach oben oder nur nach unten über⸗ oder unterschritten werden. Die Festlegung der in den Abf. 1 = 8 vorgeschriebenen Gewichte als Höchst- oder Mindestgewicht ist unzukläfsig.

III. Sortenbezeichnungen und Stoffzusammensetzung §511 Packpapier und Verdunklungspapier. Kennzahl

() Padpapier einschließlich Seiden⸗ Hülsen⸗ Briefum⸗ e. und Toilettenpapier darf nur in den Stoffzusammen⸗ etzungen hergestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser An⸗ ordnung aufgeführt sind.

E) Verdunklungspapier darf nur gemäß den vom Reichs⸗ minister der Luftfahrt erlassenen Gütevorschriften für Luft⸗ schutzberdunkelungsmittel und mit Genehmigung der Reichs⸗ anstalt der Luftwaffe für Luftschutz, Berlin SW 29, Friesen⸗ 3 16, hergestellt werden. Es ist von den Vorschriften des

10 Abs. J sowie der Absätze 1 n. 3 dieser Vorschrift aus⸗ genommen. .

G) Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der An⸗

sämtliche Größen S0 g/ qm

lage R ersichtliche Kennzahl und Sortenbezeichnung anzugeben.

Diese Vorschrift gilt auch für Tüten und Beutel sowie für Textilhülsen. .

Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 2 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder dem Händler gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammen⸗ setzung maßgebend.

IV. Farbvorschriften

§ 12

Grundfarbe. Farben von Tüten⸗ n. Beutel Toileiten

Textilhülsen⸗ u. Briefumschlagpapier

ö) Grundfarbe im Sinne der Anlage 2 ist jene Farbe, die das in Frage kommende Papier ohne Farbzufatz beim Ver⸗ lassen der Papiermaschine zeigt.

C ) Papier zur Tüten⸗ und Beutel herstellung darf nur naturfarbig und in den Farben gemäß den Farbtasekn der

Gemeinschaft Packpapier geliefert werden.

CG) Toilettenpapier der Kennzahl DI und D2 darf nur naturfarbig, nuaneiert und in den Farben rosa und braun lletzteres mõglichst intensiv) hergestellt werden.

() Papier zur Herstellung von Textilhülsen darf nur naturfarbig und in den folgenden ö Farben geliefert werden: braun, rosa, lila, ziegelrot, hellblau, dundelblau, gelblich, grün, grau, weißlich.

G6) Briefumschlagpapier der Sorten 1 und II

der Anlage R darf nur in je drei Farben, Briefumschlagpapier der Sorte III nur in einer Farbe geliefert werden. Die Farben

sind von der Gemeinschaft Packpapier in einer besonderen Farbtafel festgelegt worden.

V. Verwendung svorschristen 813 Stroh⸗, Hülsenschrenz⸗ Textil hülsen⸗, Toiletten⸗ Briefum⸗ schlag⸗ Verdunklungs⸗ und Butterbrolpapier. Papier für Faltschachte leider und für Tüten und Beutel ;

(c) Strohpapier darf nur zur Herftellung von Well⸗ pappe verwendet werden.

E) Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Toilettenpapier darf nur Papier der Kennzahl DI und D2 der Anlage 2 ver⸗ wendet werden. Die Verwendung anderer Papiersorten ist un⸗ zulässig.

(c Aus den in der Anlage 2 aufgeführten Papiersorten dürfen zur Herstellung von Briefumschlägen nur die Sorten Briefumschlag 1 (C1 der Anlage Y, Briefumschlag II

Verarbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief⸗

Briefumschlägen verarbeitet werden, die zur Aufnahme von Verschlußsachen von Behörden bestimmt sind. .

(6) Die Verwendung von Verdun klungspapier zu anderen als Verdunklungszwecken ist verboten.

(6) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf nur ungebleicht Pergamentersatzpapier im Gewicht von höch⸗ stens 40 gam verwendet werden.

Es sind nur noch folgende Packungen zugelassen:

a) Flachpackungen zu 50 Blatt b) Flachpackungen zu 100 Blatt e) Rollenpackungen zu 50 Blatt 3 Rollenpackungen zu 1060 Blatt. Butterbrotpapierpackungen sind mit einem Schutzumschlag oder Etikett mit folgender (ausgefüllter) Aufschrift zu verfehen: „Butterbrotpapier, Inhalt Blattgröße Grammge wicht n. das diesen Vorschriften nicht entspricht, darf nicht als utterbrotpapier verkauft werden.

() Für Kleider für Faltschachteln, die be⸗ . nd zur Verpackung don Wasch⸗ (Seifen) Pulver,

leichsoda und allen Waschmitteln, die unter die allgemeine Anordnung der Reichsstelle für Industrielle Fettversorgung und der Reichsstelle Chemie (betreffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller * vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen Packpapiere bis zum Höchst⸗ gewicht von 60 gam verwendet werden.

(8) Für die Herstellung von Tüten und Beuteln dürfen aus der Anlage 2 nur folgende, vom Bedarfsträger Tüten und Beutelpapiere, Berlin W 35, Potsdamer Straße 80, zu⸗ teilte . verarbeitet werden: A3, A 4, A5, A7, AS, A9, A 10, A 11, A 12 a, A 13 a.

Die Verwendung von satiniertem Papier zur Herstellung von Tüten und Beuteln ist verboten, ausgenommen bei Apo⸗ theken⸗ Drogen⸗ Samen⸗ und Gläserbeuteln.

Der Bedarfsträger für Tüten und Beutelpapiere kann in Ausnahmefällen die Verarbeitung anderer als der genannten

Sörten zulassen. C. Natronpapier I. Gewichts vorschriften § 14 Grundsatz

Natronpapier darf nur in den Gewichten hergestellt wer⸗ den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung aufgeführt sind.

II. Sortenbezeichnungen und Etoffzusam mensetzung 815 Stoffzusammensetzung und Kennzahl

() Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen nur in den darin angegebenen Stoffzusammensetzungen hergestellt werden.

(2) Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier⸗ sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzellstoff mindestens in dem gleichen Beimischungsverhältnis wie im ersten Halbjahr 1940 verarbeiten.

(8) Soweit nicht ausdrücklich die Verarbeitung von in⸗ ländischem . zu einem festgelegten Prozentsatz vorgeschrieben ist, beziehen sich die in der Anlage 3 an⸗ i ffn Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natron⸗ zellstoff.

4) Au sänitlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und neg eren ist die aus der Anlage 3 ersichkliche Kennzahl und Sortenbezeichnung anzugeben. Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 3 ist nicht die von der einzelnen Fabrik oder dem Händler gewählte Be⸗ zeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung maßgebend.

III. Farbvorschriften §5 16 Grundsatz Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Ratron⸗ iere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, ist die Herstellung anderer Färbungen nicht gestattet.

IV. Verwendungsvorschriften

§ 17 Natronpapier für Tüten und Beutel, Sackpapier, Natronpaclpapier

(ü) Natronpapier für Tüten und Beutel

arbeitet werden (s. Anlage 9). .

E) Für die Herstellung von Natronpapiersäcken darf lediglich die Sorte 8. P. I (Natronfackpapier) der Anlage 3

verwendet werden. In demselben Papiersack dürfen die Sorten

S. P. 1 (Natronsackpapier),

und Sulfitsackpapier nicht zusammen verarbeitet werden.

darf nur nach vorheriger Zustimmung der Händler und Verarbeiter geliefert werden.

(C2?) und Briefumschlag III (C3 verwendet werden. Die umschlägen ist verboten. Briefumschlag II darf nur zu solchen

;

D. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke I. Formatvorschriften 818 Plakate und Kalenderrückwände. Schuhpappen

(1) Die Herstellung von Plakaten aus Pappe und Karton in größeren Formaten als 500 * 700 mm (oder ent⸗ sprechender Flache) ist verboten.

E) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 175 * 250 mm oder entsprechender Fläche gearbeitet werden.

(G8) Schuhpgppen dürfen nur gemäß den Vor⸗ schriften 478 C2 des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (RAL) in Berlin Wo, Linkstraße 18, hergestellt werden.

5819 Verpackungen von Butter, Teigwaren und Waschmitteln

e ür Butterverpackungen aus Pappe und aus Wellpappe gelten die Vorschriften der Normblätter DIN Land 1075, 1077, 1079, 1080. Für Butterschachteln gelten die Vorschriften des Normblattes DIN Land 1982. Für den 25⸗kg⸗Butterkarton aus glatter und aus Wellpappe sind die Vereinbarungen maßgebend, die zwischen der Hauptvereini⸗ gung der Deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft und der Fach⸗ gruppe Pappen verarbeitende Industrie hinsichtlich der For⸗ mate getroffen worden sind. = ö

(3) Großverpackungen für lose Teigwaren dürfen nur in den Formaten hergestellt werden, die in der Anlage 5 zu dieser Anordnung au J, sind.

G) Faltschachte l packungen für alle Wasch⸗ Seifen Pulver, Bleichsoda und für alle Waschmittel, die unter die allgemeine Anordnung der Reichsstelle für Industrielle Fettversorgung und der Reichsstelle Chemie (be⸗ treffend die Herstellung von Reinigungsmitteln aller Art) vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen nur in den in der Anlage 6 aufgeführten Formaten hergestellt werden. Aus technischen Gründen erforderlich erscheinende Abweichungen von den in der Anlage 6 aufgeführten Maßen sind nur dann gestattet, wenn sich die Abweichungen in einer Verringerung der aufgeführten Flachformate um höchstens 3 mm nach- unten auswirken. Für Packungen mit Kleid

elten für das Kleid die Berwendungsvorschriften der 85 5 bs. 3b und 13 Abs. 7, für Packungen ohne Kleid gilt die Verwendungsvorschrift des 5 22 Abs. 4. Für Beutelver⸗ packungen gelten die Formatvorschriften der Anlage 4 unter V.

II. Gewichtsvorschristen 5§5 20 Zulãässige Gewichte und Abweichungen

() Pappe sowie Karton zu Verpackungszwecken dürfen nur in den geg, 200, 225, 250, 275, 306, 325, 350, Mö, 400, 425, 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 gam usw. mit jeweils 100 gsam Abstand mit handelsüblicher Toleranz hergestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht . Handpappe und nicht für Karton zur Herstellung von ellpappen und Zigarettenpackungen.

(2) Für Textilhülsenpappen gilt 5 10 Abs. 2 entsprechend.

G3) Für Plakate in Formaten bis 3859 500 mm oder entsprechende Fläche dürfen Holzpappen bis zum Höchst⸗ ewicht von 1200 gam ( etwa 60er bei 70 X 100 em für e nn, für Plakate in größeren Formaten dürfen Holz⸗ ö bis zum Höchstgewicht von 15090 gam (— etwa 50er ei 70 X 100 em für Handpappe) verarbeitet werden.

(4 Abweichungen auf⸗ oder abwärts von den in den Absätzen 1— 3 festgesetzten Gewichten dürfen

a) bei Maschinenpappen 5 9/

b) bei Handpappen 10 */ ; nicht überschreiten. Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht in doppelter Höhe nur nach oben oder nur nach unten über- oder unterschritten werden. Die Festlegung der in den Ab⸗ sätzen 1— vorgeschriehenen Gewichte als Höchst⸗ oder Min⸗ destgewicht ist unzulässig.

III. Verwendungsvorschristen 8 21 Vorschriften für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpackungen aus Papier Karton) gilt ausschließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe der . Pappen⸗ nf n Holzstofferzeugung und den Wirtschaftsgruppen Druck und Papierverarbeitung sowie der Fachuntergruppe Zigarettenindustrie der Wirtschafts⸗

. Lebensmittelindustrie getroffene Vereinbarung vom * ezember 1937; insbesondere müssen die Zigaretten⸗

ckungen den darin festgesetzten Normativbestimmungen ent⸗ prechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zu⸗ gelassenen Materialien hergestellt werden.

Kartonagen, Doppelverpackungen. 5 für Wasch⸗ mittel, Kasfee⸗Ersatz, Mais⸗ und Kartoffelmehl⸗Erzeugnisse

(i) Jede Ausstattung von Kartonagen ist verboten. Ausgenommen sind Inneneinrichtungen, die unbedingt erfor- derlich sind, um den Inhalt gegen Bruch zu schützen.

S) Die Herstellung bezogener Kartonagen ist verboten.

(86) Doppelverpackungen (Faltschachteln mit Außenkleid oder Faltschachteln mit Innenbeuteln) sind nur noch zuge⸗ laffen, wenn für die Faltschachtel Strohpappe verwendet wird

oder wenn Faltschachtelzuschnitte unter Berwendung von automatischen Packmaschinen zu Faltschachteln verarbeitet, verklebt, gefüllt und geschlossen werden. !

6) 86 Waschmittelpackungen ohne Kleid darf Falt⸗ schachtelkarton, der mehr als 20 el stͤff enthält, nicht ver- wendet werden. Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf für die Innenkartons nur Strohpappe verwendet werden. Für

di ü chteln für W ittelpackungen darf nicht in einem schwereren Gewicht als 125 glam ge⸗ ,

darf nur Karton bis zum Höchstgewicht von 300 gam ver⸗

wendet werden.

S. P. II Natronmischsackpapier)

(G3) Die Sorte ß. P. I(Natronpackpapier Sorte ) . eichsstelle an

(G6) Für Faltschachteln mit Kleid und Faltschachteln mit a e nd die zur Aufnahme von affe Ersat, Mais⸗ oder Kartoffelmehlprodukten bestimmt sind, darf

ah für die Faltschachtel Karton bis zur a/ kg- Packung einschließlich ir keinem schwereren Gewicht als

250 g/ am verwendet werden, ; b)efür das Außenkleid nur holzhaltiges Dracvapier bzw. Packpapier im Gewicht von höchstens