1942 / 304 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

8 * a . 1. M . r 64 R De n r, , , m.

Reichs · und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember 1942. G. 2

* 35 *

Anordnung 143 der Reichsstelle für Textilwirtschaft

(Bewirtschaftung von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren)

Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. J S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver⸗ einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10. De⸗ ember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

. 3 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Zustãndigkeit

Die Reichsstelle für Textilwirtschaft ist für die Bewirt⸗ schaftung der in der 16. Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen vom 29. Mai 1940 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 126 vom 1. Juni 1940) unter den Ziffern Vll, VIII, X, Ta und XI aufge- führten Spinnstoffe, Gespinste (Garne und Zwirne), Spinn⸗ stoffwaren und sonstigen Waren außer Flachs⸗ und Hanf⸗

stroh zuständig. 5

Verbot des Erwerbs, der Veräußerung, der Bearbeitung und der Verarbeitung von Spinnstoffen und Gespinsten

(1) Der Erwerb und die Veräußerung, die Bearbeitung und die Verarbeitung der in 5 1 aufgeführten Spinnstoffe und Gespinste sind verboten, soweit sich aus den Vorschriften dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Ergänzungs⸗ und Durchführungsanordnungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Veräußerung derartiger Waren ist erlaubt, wenn der Erwerb mit Genehmigung der Reichsstelle erfolgt.

83

Vorschriften für Spinnstoffbearbeiter und ⸗verarbeiter

(I) Bearbeiter und Verarbeiter von Spinnstoffen dürfen nur die Spinnstoffe erwerben, die ihnen durch die Reichs⸗ stelle auf Grund einer Genehmigung zugewiesen worden sind.

(3) Die Bearbeitung und , von Spinn⸗ stoffen ist nur im Umfange der den Spinnstoffbearbeitern und erarbeitern erteilten Aufträge und hinsichtlich Art, Menge und Spinnstoffzusammensetzung nur nach Maßgabe der diejen Auftragen zugrunde liegenden Vorschriften zulässig.

(3) Die Verarbeitung von Spinnstoffen darf erst dann in Angriff genommen werden, wenn die Spinnstoffver⸗ arbeiter von den Gespinstverarbeitern, ⸗bearbeitern oder händlern einen schriftlichen Auftrag erhalten und die Ueber⸗ nahme dieses Auftrages schriftlich bestätigt haben. * der Auftragsbestätigung ist die Nummer der Herstellungs⸗ anweisung und die Gruppenziffer oder die Nummer der Händlerabrechnung oder die Ausfuhrkennziffer anzugeben. Dies gilt auch für die Herstellung von Gespinsten innerhalb mehrstufiger Betriebe.

( Spinnstoffverarbeiter dürfen , nur in dem Umfange e n mn, als ihnen ar gal der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist mög⸗ ich ist.

(6) Die Reichsstelle kann zur Herstellung bestimmter Spinnstoffe, Gespinste (z. B. Asbestgespinste, Bastfasergespinste, Bourette⸗ und Schappegarne, Kammgarne) oder Spinnstoff⸗ waren (z. B. Filze, Fee zn? Verbandwatte) Spinnstoff⸗ bearbeitern und ⸗verarbeitern Bearbeitungs- und Verarbei⸗ tungsgenehmigungen über bestimmte Mengen erteilen. Hier— bei finden die nh 3 und 4 keine Anwendung.

§5 4 Vorschriften für Gespinstbearbeiter und verarbeiter () Gespinstverarbeiter (Hersteller von Spinnstoffwaren)

dürfen nur die n,, erwerben, für welche sie von der Reichsstelle eine Herstellungsanweisung erhalten haben. Dabei sind die in der Herstellungsanweisung enthaltenen Vor⸗ schriften über Menge, Art und Spinnstof zusammensetzung der Gespinste verbindlich.

(2) Bei der Erteilung eines Auftrages auf Lieferung von Jespinsten muß dem pinstherstellere, ⸗bearbeiter oder händler die Nummer der Herstellungsanweisung und die Gruppenziffer schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt auch 6 9. Bezug eigener Gespinste innerhalb mehrstufiger

riebe.

(3) Die Reichsstelle kann Gespinstverarbeitern in be⸗ sonderen Fällen (3. B. bei Ausfuhraufträgen) den Erwerb von Gespinsten in anderer Weise als dur Erteilung einer Herstellungsanweisung genehmigen. Hierbei finden die Ab⸗ sätze J und 2 keine Anwendung.

(ch Gespinstbearbeiter und verarbeiter dürfen Gespinste nur mit Genehmigung der Reichsstelle bearbeiten und ver⸗ arbeiten. Die Genehmigung erfolgt durch Erteilung einer Herstellungsanweisung an den Gespinstverarbeiter. Die Her⸗ en, renz verpflichtet den Empfänger zur Her⸗ tellung der in ihr vorgeschriebenen Spinnftoffwaren. Dabei sind die auf Grund der Herstellungsanweisung bezogenen oder vom eigenen Lager entnommenen Gespinstmengen nach den in ö. e ef inn ann eisung gegebenen Vorschriften zu ver⸗ arbeiten.

5) Gespinstverarbeiter dürfen Herstellungsanweisungen nur in dem Umfange entgegennehmen als sie diese innerhalb des in den Anweisungen vermerkten Herstellungszeitraumes ausführen können.

(6) Die Reichsstelle kann Gespinstbearbeitern und ⸗ver⸗ arbeitern in besonderen Fällen (z. B. bei Ausfuhraufträgen) die Bearbeitung und Verarbeitung von Gespinsten in anderer Weise als parc Erteilung einer Herstellungsanweisung ge—⸗ nehmigen. Hierbei finden die Abfätze 4 und 5 keine An= wendung.

855

Gütevorschrift

Spinn e r. Spinnstoffbearbeiter und wer⸗ arbeiter, Gespinsthersteller, . und erar⸗ beiter müssen Spinnstoffe, Gespinste und Spinnstoffwaren in der Weise herstellen, bearbeiten und verarbeiten, daß nach fachmännischem Urteil ein Höchstmaß an Güte und Verwend⸗— barkeit unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes ge⸗

schriftlich erteilt oder

Ausführung. ter, Gespinstherste n wie Händler müssen alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich sind, ere aufbewahren, gegebenenfalls auch Aufzeichnungen

handenen stoffwaren ausweisen. Außerdem müssen die Lagerbücher Lagerkarteien) ö für alle ein⸗ und ausgehenden Waren enthalten über

Fällen Erhebungen über Bestände, arbeitung von Spinnstoffen und Gespinsten, Herstellung von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren sowie über sonstige für die Bewirtschaftung wichtige Tatsachen und Vor⸗ änge an. Diese Erhebungen werden grundsätzlich durch Er— ebungsvordrucke (Fragebogen) .

bogen) sind verpflichtet, diese vollständig

wãährleistet ist. P

auszufüllen sowie fristgemäß einzusenden.

Vorschriften für den Handel mit Spinnstoffen und Gespinsten (I) Der Handel mit Spinnstoffen und Gespinsten ist nur

den von der Reichsstelle zugelassenen Firmen erlaubt.

) Der Handel mit Kunstseide ist abweichend von Absatz 1 nur den von den Kunstseide⸗Vertriebsstellen zugelassenen

Firmen erlaubt.

(3) Der Handel mit Bastfasern, Bastfaserabfällen und ist abweichend von Absatz 1 nur den von der Reichsvereinigung Bastfaser, Berlin, zugelassenen Firmen

Polsterwerg

erlaubt.

6 Handelsunternehmen dürfen Baumwolle, Ernte⸗ abfälle von roher Baumwolle Linters), Flockenbast, wollene Spinnstoffe, andere Tier⸗ und Menschenhaare, Abgang (Ab⸗ fall) und Reißspinnstoffe nur erwerben, wenn ihnen hierfür von der Reichsstelle eine Genehmigung in jedem Einzelfall

erteilt worden ist.

(6) ndelsunternehmen und Eigenveredler (Färber, Zwirner, Schlichter usw.) 5 bei der Erteilung eines Auf⸗ trages auf Lieferung von Gespinsten die ihnen vom Gespinst⸗ verarbeiter mitzuteilende Gruppenziffer sowie an Stelle der ihnen ebenfalls mitzuteilenden Nummer der Herstellungs⸗ anweisung die Nummer ihrer Händlerabrechnung angeben. Sie sind verpflichtet, den 5 und die Veräußerung der

Gespinste der Reichsstelle schriftlich nachzuweisen.

(G) Absatz 5 gilt nicht für den Handel mit Kunstseide so⸗

wie mit Gespinsten aus Bastfasern und Naturseide. §57

Verpflichtung zur Bezeichnung von Spinnstoffen, Gespinsten

und Spinnstoffwaren

(I) Spinnstoffhersteller, Spinnstoffbearbeiter und ⸗ver⸗

arbeiter, Gespinsthersteller, Gespinstbearbeiter und ⸗verarbei⸗

ter sowie Händler müssen bei allen Anfragen, Angebotsschrei⸗ ben, Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und ,, alle Spinnstoffe, Gespinste und Spinnstoff⸗ waren nach Art, Menge und Spinnstoffzusammensetzung, Spinnstoffe auch nach Herkunft (Provenienz) eindeutig kenn⸗

zeichnen.

(2) Die von der Reichsstelle erteilten Lieferauflagen und

die von ihr erlassenen Bestimmungen über den Verwendungs⸗

zweck von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren sind

entsprechend Absatz 1 in jedem Falle weiterzugeben und zu beachten. . 88

Ausfuhr z Die Ausfuhr von Spinnstoffen ist nur auf Grund einer Genehmigung der Reichsstelle erlaubt. : (O. Die Ausfuhr von Gespinsten und Spinnstoffwaren ist nur auf Grund von Weisungen der Prüfungsstelle Textil⸗ industrie, Berlin, erlaubt. § 9

Genehmigungen Alle Genehmigungen der Reichsstelle werden entweder *, falls sie mündlich erteilt worden sind, nur nach schriftlicher Bestätigung gültig. 366 n ü g nr n, nn 8 10 mri rs e r m

Nachweis über Einhaltung von Bewirtschaftungsvo chriften

n,, Spinnstoffbearbeiter und verarbei⸗ er, Gespinstbearbeiter und ⸗verarbeiter so⸗

ühren, aus denen sich die Einhaltung der Bewirtschaftungs⸗

vorschriften ergibt. iese Belege und Aufzeichnungen sind fünf Jahre ,,

. 811 Lagerbuchführung

() Spinnstoffhersteller, Spinnstoffbearbeiter und ⸗ver⸗ arbeiter, Gespinsthersteller, Gespinstbearbeiter und erarbei⸗ ter sowie Händler müssen Lagerbücher oder Lagerkarteien führen. ;

E) Lagerbücher (Lagerkarteien) müssen die jeweils vor⸗ ö an Spinnstoffen, Gespinsten und Spinn⸗

a) Tag des Ein⸗ und Ausgangs, b) Name und Anschrift des Lieferers und Beziehers, c) Art und Menge, d) Preis. (8) Lagerbücher (Cagerkarteien) müssen so geführt werden,

daß alle Bestände am letzten Tage jeden Monats aus ihnen ersichtlich sind. Spinnstoffbearbeiter und verarbeiter sowie Gespinstbearbeiter und ⸗verarbeiter müssen die auf Lager be⸗ findlichen und die in der Bearbeitung oder Verarbeitung be⸗ 16 Mengen gesondert ausweisen. Dabei gelten alle

aren als in Bear eitung oder Verarbeitung befindlich, die

zu diesem Zwecke dem Lager entnommen worden sind.

(c Am Ende eines jeden Halbjahres sind Bestandsauf⸗

nahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind entsprechend den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen zu berichtigen; die ich hierbei ergebenden Unterschieds mengen sind der Reichs⸗ telle spätestens bei der nächsten Bestandsmeldung gesondert

mitzuteilen.

(6) Lagerbücher (Lagerkarteien) sind fünf Jahre aufzu⸗

bewahren; desgleichen sind die Unterlagen fünf Jahre aufzu⸗ bewahren, die den Eintragungen in den Lagerbüchern (Lager⸗ karteien) 6e . liegen.

(6) Spinnstoffe, Gespinste und Spinnstoffwaren, die sich

in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern (Lagerkarteien) des Eigentümers als auch des Besitzers geführt werden. ;

812 Erhebungen und Meldungen ö (I) Die Reichsstelle stellt ere meg oder in besonderen earbeitung und Ver⸗

.

(2) Alle Empfänger von Erhebungsvordrucken Frage⸗

*.

513 Ausnahmen Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord⸗ nung zuzulassen. z 6.

Strafvorschriften

. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den 9 10, 12 15 der . über den Warenverkehr

bestraft. ; § 15

In⸗ und Außerkrafttreten

() Diese Anordnung tritt am 1 Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. . E) Soweit die Reichsstelle oder ihre Rechts vorgängerinnen Anweisungen, Genehmigungen, Zulassungen u. äs. erteilt haben, bleiben diese bis auf weiteres in Kraft. G) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen und Be⸗ kanntmachungen außer Kraft: . a) der Reichsstelle für Bastfasern

BF 4 vom 28. 8. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 31. 8. 1940)

2. Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anord⸗ nung BE 4 vom 2. 4. 1942 (Deutscher Reichsanz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 80 vom J. 4. 1942)

1. . zur Anordnung TV2 vom 30. 6. 1989 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6. 1939)

Bekanntmachung S. Pr. Za vom 25. 9. 1939 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939)

Bekanntmachung S. Br. 2b vom 25. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939) . .

Bekanntmachung S8. Pr. 2c vom 25.9 1939 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939)

Anordnung zur Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Bastfasern in den eingegliederten Ostgebieten vom 21. 2. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗

anz. Nr. 45 vom 27. 2. 1940)

by der Reichsstelle für Baumwolle

B 21 vom 4. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) B 22 vom 1. 12. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Staatsanz. Nr. 283 vom 2. 12. 1940) BV 2 vom 16. 9. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 18. 9. 1937 RB 2 vom 19. 4. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 92 vom 22. 4. 1939)

e) der Reichsstelle für Baumwollgarne und⸗gewebe

BG 19 vom 30. 4. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 102 vom 3. 5. 1940) 1. Bekanntmachung zur Anordnung TV 1 vom 80. 6. 1989 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6. 1939) ; *. ch der Reichsstelte für Seide, Kunstse . , g, , ö e. FL 1 vom 12. 1. 1939 (Deutscher Reichs anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 18. 1. 1939) FI 2 vom 17. 14. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 22. 11. 1939) S 4 vom 12. 8. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 188 vom 17. 8. 1937) S 5 vom 22. 3. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7J0 vom 24. 3. 1938) Ss 6 vom 30. 6. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 150 vom 3. 7. 1959) . 8 7 vom 4. 9. 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2065 vom 4. 9. 1939) . SKz 1 vom 29. 4 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 30. 4. 1940) Sz 2 vom 2. 12. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 7. 12. 1940) TV 1 vom 30. 6. 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6. 1939) TV 2 vom 30. 5. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 50. 6. 19359) D ö5 vom 10. 18. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Staatsanz. Nr. 288 vom 14. 12. 1937) 2 12 vom 21. 8. 1940 CDeutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 23. 8. 1940) DV 3 vom 31. 7. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 180 vom 5. 8. 1936 ZV 7 vom 28. 19. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 256 vom 3. 11. 1936) ZV 8 vom 27. 11. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 284 vom 5. 12. 1936) 2V 9 vom 8. 7. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Staatsanz. Nr. 33 vom 16. 2. 1937) ZV 10 vom 20. 2. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 46 vom 26. 2. 1937) 2V 11 vom 20. 5. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 14 vom 22. 5. 1957) ; ZV 1853 vom 8. 4. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 87 vom 15. 4. 1938) ZV 14 vom 10. 5. 1933 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 10 vom 18. 6. 1958) V 15 vom 1. 7. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 153 vom 5. J. 1938) ZV 16 vom 31. 8 1988 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom J. 9. 1938) ZV 17 vom 10. 11. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. = Staatsanz. Nr. 267 vom 15. 11. 1938) ZV 20 vom 10. 8. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 187 vom 15. 8. 1939) Anordnung über die Lagerbuchführung in der Spinnstoff⸗ . im Lande Oesterreich und in den sudeten—⸗ deutschen Gebieten vom 16. 1. 1939 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 17 vom 26. 1. 1939)

e) der Reichsstelle für Walle und andere Tierhaare

te

W 29 vom 16. 3. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 68 vom 26. 3. 19460)

W 30 vom 24. . 1919 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

und wahrheilsgemäß

Staatsanz. Nr. 175 vom 29. 7. 1940)

mmnerhalb jeder Gruppe; geringere. Sorten müssen entsprechend fabrikati . ; ; 2 ö ; 3 niedriger bewertet werben. sprech 29 G 340 betriebe, die von der Reichsstelle zugelassen und im Besitze

Erste veilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 29. Dezember 1942

. § 10 Sämtliche Preise verstehen sich für je 100 kg frei Abgangs—

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; bahnhof, ausschließlich Verpackung, sofortige abzugsfreie Kasse. . sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1943 in Kräff. von Eupen, Malmedy und Moresnet. Sie gilt auch für die eingegliederten Sstgebiete und die Ge—

Berlin, den 21. Dezember 1942. biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Berlin, den 21. Dezember 194 Linder. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft.

Linder.

Nr. 304

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

§87 Mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preis- bildung sind Höchstpreise und Handelsspannen festgese t, die in der dieser Anordnung als Anlage beigefügten Bekannt machung 1 bekanntgegeben werden. 8

Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten

Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung .

zuzulassen. ö. Bekanntmachung 1 Anordnung Nr. 5 zur Durchführungsanordnung Nr. 4 zur Anordnung 143 a d fi d Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Reichsstelle ẽr Textilwirtschaft 9 r n,, , .

3 4 ö. ö . e, , 9. , , n,. estraft. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnun d und in der als Anlage , Bekanntmachung 1 . Vom 21. Dezember 1942 ; haltenen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Auf Grund des 5] der Durchführungsanordnung Nr. 4 Strafen und Strafverfahren bei . gegen zur Anordnung I4d3 vom 21. Dezember 1912 (Deutscher Preisvorschriften vom 3. Juni 1959 (RGBl. 1 S. 995) in eiche n und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29. Dezember der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. 1942) werden folgende Höchstpreise und Handelsspannen S. 539) bestraft. bekanntgegeben: 8

I. Tiertörperhaare 1. Erzeu ger⸗Höchstpreise (Eintaufapreise des zu gelassenen Großhandels beim Erzen ger)

(Höchstpreise und Handelsspannen für Tierhaare) * (Bewirtschaftung von Hadern (Lumpen) und Putzlappen)

Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver— einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10. De—

1 zember 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. . tief⸗ bunt Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung Bezeichnung weiß hellblond hellgrau rot schwarz und grau des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für , die Preisbildung und im Einvernehmen mit der Reichsstelle ö 3 . 22 2 J für Kleidung und verwandte Gebiete angeordnet: A. 1. Zickel“, Häberlings⸗ und Kitzhaare, gut spinn=, filz und walt ähi = 58] . . Ein i mittellang... dd lz leg, o == 83, ( Hadern Cumpen) int Sinne dieser Anordnung sind: d 160, 100, 75, 75, 70, zõ, = a) abgenutzte Gepinstwaren, abgenutzte Kleider und 3. desgl. meist nicht spinnfähig, nicht walkfähig, aber filzfähig 130, 5 ö . 2 6 ö fin. genähte en ind, aus Ge⸗ E. 1. Ziegen- Bock, auch grobe Häberlingshaare, gut spinn⸗, filz⸗ und walt⸗ spinstwaren, neue Gewebeabschnitte bis zur Größe ;. 3 . J . ö. 5 3 . von nicht mehr als einem halben Quadratmeter, 2. desgl. , J . ö. 5, l iese 3 sprünglic Besti . k inn fahig. filz , . kurz . . . . ö ö. 45, . ursprünglichen Bestimmung noch . . urz, nicht spinnfähig, bedingt filz⸗ und walkfähig. .. ö. . ö . 36 M0. b) Abfälle von Gespinstwaren aller Art (Hadern und C. Kälberhaare: Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht 1. entschwödet oder aus dem Kalläscher, lang, gut spinn⸗, wall⸗ und mehr verwendbar), z. B. Tuchleisten, alte Netze, . ,, . e , , . 166. o. go, . 90, 10. altes Tauwerk, alte Stricke, alte mehrdrähtige ö . 3. 8 lang, n . spinnfähig, gut filzfähig 170, o, 6. 70, 50, Bindfäden, alte Weberlitzen aus Garn (Gespinsten) , jwitzhaare, mittel bis kurz filzfähig. ⸗— 2 3 5 . . 0. aller Art, zur ursprünglichen Bestimmung nicht D. Rindertörperhaare: verwendbar, I1. lang, gut spinn fähig, gut filz, und wallfähig.. . ...... 150, . . . . ß e) abgenutzte Filzwaren und Abfälle von Filzwaren, 2. mittellang, spinnfähig, gut filz nh wan nig, 140, 70, K 65. = die nicht Gespinstwaren sind, z. B. alte Filzhüte, ö ir, ö ,,, einn sahh n, e ng filz und walkfähig. 120,‚— S5. 50, neue Filzabschnitte Rinderschwöd⸗ un witzhaa inn fähi ic ahi K z j 6 nn fiel und. . ibb J binn ahi 59 ,. . . . ö . . (2) Als Hadern gelten auch die bei der Hadernsortierung e, ehem , . . anfallenden Stücke, die als Putzlappen verwendet werden . ; erhaare: . können. Dagegen gelten Jutehadern, Stücke von Umhüllun⸗ I1. mittellang, spinnfähig, filz. und wallfahig J 150, * o, gen (Emballagen) aus Jute, nur dann als Hadern im Sinne 2. kurz, bedingt filz und walkfähig, bedingt spinnfähig ...... 140. ö J 50, dieser Anordnung, wenn sie kleiner als einen halben Qua⸗ All rgise erlkehen sich e 100 E brutto far netto für trekene J 8. Köroßhhandelg-Höchstpreise (Eintaufspreise der Ser und dratmeter und für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet Ware, frei Bahnhof bes Verfandortes gegen sofortige Barzahlung Verarbeiter beim zu gelafsenen Großhändierꝝꝰ. sind. gette Kasse) nach Uebernahme. Die Tara darf s v. S. des Brutto- H Reine weiße Langschweife von lebenden Pferden von je kg 82

ewichtes nicht übersteigen. Die Preise gelten für die besten Sorten mindestens 45 em aufwärts (für die Violinbogen - E., (I) Zugelassene Betriebe sind Sortier⸗ und Handels—

eines rechtsgültigen Ausweises der Reichsstelle sind.

2. Höchstzul assige Handels aufschläge andelsaufschlãge Pferden von mindestens 45 em aufwärts.. 1,95 ; ö ; ö ; des , e n gn . ec lle. ) Stutzen von lebenden Pferden, frei von toten Haaren . 6 (2) Mittelhändler sind Personen und Betriebe, die im arbeꝛter) n ,, „50 Besitze eines rechtsgültigen Berechtigungsausweises der Fach⸗ Bei 5 Er ie, ,. ch k . n nnn und Schlachter— . neff fe . en Hichgruppe Alt⸗ und bis einschl. M 100, je 199 xg s v. H. 3 ' cn, gr , n n,, . w . lh ne, is , ig e 62. 5. ö. o) ö . n, n, ,n, n, un e . J G) Sammler sind, unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen ö. ö. a , , . th Mähnen von lebenden und toten Pferden??? 180 J . . , ö sich mit dem ö . . kuh⸗ 8 ; ö. 8 Hadern befassen r t zugelassene Betri , Ether g; Vorfracht kann in der tatsächlich bezahlten Höhe 9 . 8 . Ghtig ö. 6 min, . filr ssen, aber weder zugelassene Betriebe M1 J 4 . . 5 3 ungewaschen äh . (4) Gewerbliche Anfallstellen sind Personen und Betriebe 3 ö E e inder⸗ . e 9 gewaschen.... 2, ei 8 j F . s ö, schw anze, Rinderschwanzhaare fowie deren fälle. k) i e e gs . ö . Fresser 6 . , , nennen, re hwänze werden als halbe Kuh⸗ oder Ochsen— * e r , . ö. . . ö 1. ,, ( Einkaufspreis ves Sammlers schwang gerechnet)? h . . 5 ͤ St. ai anfallen, es sei denn, daß sie Mitglieder einer Innung ö 83 . 5 . . aufwärts (für dle Violinenbogen⸗ 4 ein i s chrnn 1 . . je 1 kg auf die Höchstpreise besonders (I) Der Erwerb und die Veräußerung von Hadern sind 8 K . 1 ö h 1 1 9 22 2 ; b) Schwarze und graue Onngschweife von ! genden in Rechn ö ellt werden. an . Genehmigung (Freigabeschein) der Reichsstelle ge⸗ Pferden von mindestens 45 om aufwärts. X... io 4. Höchsthreise für Abfälle bei Vertäufen der Zurichte⸗ . ; o) 96 ö lee hen Fferbden, frei von toten Haaren n,, der Pinsel⸗ und Besenhersteller an die 6 . ö. 4 ö 6 gilt und Mähnen, gebündelt.... w usnahme des Handels in der gleichen Handels⸗ c Wirr⸗Schweifhaare ohne Mähnen und Schlachter 1. Roßhaarabfaälle .. ..... ...... * 35 surfe As ertzilt fir ben Erwerb Schweifhaare ohne Mihnen... 2,70 2. Kuhr und Dchsenschwanzhgare / zwicchhc.t.. . , 1560 a) von Hadern durch Sammler in Haushaltungen, ) d, . und Schlachterhaare (Schweife und Mähnen Alle Preise gelten für trockene Ware frei Bahnhof des Versand= b von FJadern durch Veittelhändler bei Sammlern, ö. ö ö . 9 . ö ; . 9 ; . 36 e. k . . , ausschl. e) . durch zugelassene Betriebe bei Mittel⸗ nen von lebenden und toten Pferben .... 1,60 erpacung gegen Barzahlung (netto Kasse). handlern, . g) Kuh⸗ und Ochsenschwanzhaare, unrein (lotig), unge⸗ d) von Hadern durch Sammler, Mittelhä waschen.. .... . . =. . . * 0, sd . ,, , ,, . ,, nn, zugelassene Betriebe bei erhlt h) Kuh- und Ochsenschwanzhaare halbrein, ungewaschen 1.30 1. Ss ise 9 2 97 j wwe np wolle ; e) von gebrauchten öligen] Putzlappen durch zuge⸗ i) Kuh⸗ und Ochsenschwanzhaare, gewaschen ..... . dba ftpreile har rohe Schwe . lassene Putzlaopenhändler, wäschereien bei Sam in— kh) Kuhr und Ochsenschwanze ohne Stumpen und Fresser . if 6 Erzeuger an Sammler oder zuge⸗ lern und Mittelhändlern. . , . als halbe Kuh⸗ oder . 9 * l den; , ennehacr k pig ö . behält sich vor, auch in den Fällen a) nen,, ,,, je St z. Trockene Landschweinshaare, tolophonieri (gepicht; 2b, lägklpd'n Crwert, und die Veräußerung von Hader d ; gepicht; 20— bi : ßerung von Hadern und Sammler höchstpreise (Einkaufspreis des zu gelafsenen 3. Trodene Schlachthausschweinshaare: Putzlappen von einer Genehmigung abhängig zu machen und Großhändler beim Sammler) 3 Win terhaatetec z3,— besondere Anordnungen über die Belieferung bestimmter Be⸗ a) k Langschweife von lebenden Pferden von je kg 9 . JJ . R ,, ö mindestens 45 em aufwärts (für die ViolinenbogLen ˖ RM J i 0, Verarbeiter dürfen Hadern nur von zugelassenen Be⸗ k t, 95 . Die Preise für nasse und abgetropfte Schweins trieben erwerben; nicht zugelafsenen Betrieben ist es ver b) Schwarze und graue Langschweife von lebenden haare sowie für Haargemenge sind ben vorstehend boten, Hadern an Ber bel. . JJ Pferden von mindestens 45 em aufwärts.... 41,55 genannten Preisen anzupassen. (h Entgegen den Vorschriften des lbsatzes 3 dürfen Ha⸗ o) , frei von toten Haaren n B. . ,, zugelassenen Großhändler an Be— dern, die in Stücken zur Herstellung von He er ge n son⸗ k / oder r. as aer j F , , eg . , ch Wirr-Schweishaͤgre ohne Mähnen und Schlachler · , dan hw mahaare 8, ligen , sermgterial, n beilerschuzbetieid! ug, Stoffschuhen, . 1 P 2,98 2. Trockene Landschweinghaare, boiophoniert (gepicht; 30. ö ö . 3 , , Nutzzwecken ) Wirrhaare un achterhaare weife und Mähnen 3. Trodene Schlachthausschweinshaare: ; rden, hen, auch von Mittelhändlern und ge— ,, . 2,20 . Winter ö werblichen Anfallstellen unmittelbar an V iter und t) Hähnen von lebenden und toten Pferden; ... 155 3 . . . . Verbraucher ö werden. ö i 8) ae. Ochsenschwanzhaare, unrein (kotig), unge= . , 8, den . vom Veräußerer zu stellen. ; J nr, ,, . ñ z j (5) Die Veräußerung von unsortierten Hader nn ori⸗ n) Kuh und Ochsenschwanzhaare, halb ; 2. Höchstreise für Bertäufe fermentierter Echlacht . s , , ) zr. 3 . n ., , nnn ä zue wein haare an 6 verarCeltende Zn⸗ Rina bunten Hadern und von vorsortierten Hadern an Ver⸗ Puh. und Schsenschwänze ohne Stumpen und Fresser dustr e arbeiter sowie der Erwerb und die Verarbeitung dieser Hadern Fresserschwänze werden als halbe Kuh oder Schsen? k vo- Reißen gilt als Verarbeitung durch Verarbeiter ist ver⸗ hn nn,, 5 M Pf. je St. b n, , ö boten. ( Die unter Ziffer d, f und i festgesetzten Höchstpreise verstehen ,, v0, . 84

ich für ungebündelte Ware. Für das Bündeln dieser Sorten kann 3. Höchstpreise für den Verkauf von Schweinswolle (1) Putzlappenwäschereien dürfen die bei der Ha = ein Jufschlag von et,“ O0, 15 je 1 kg auf die Höchstpreise besonders ͤ an die verarbeitende Industrie . sortierung anfallenden, als K verwendbaren .

in Rechnung gestellt werden. Schweins wolle. ...... .... = 67. nur von zugelassenen Betrieben erwerben. Nicht zugelassenen

=