Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 30ß vom 31. Dezember 1942. S. 2
b) die in dem Zulassungsschein oder Vormerlschein angeforderten Materialkontingente mit Zustim-⸗ mung des zuständigen Kontingentsträgers in Be⸗ ugsrechten oder Vormerkungen an die Rohstoff⸗ en ten. Maschinenbau übertragen sind. Die Kontingentsunterlagen sind dem Zulassungsschein oder Vormerkschein beizufügen, soweit die Kon⸗ tingentsträger nicht mit der Rohstoffbuchungs⸗ stelle in Verrechnungsverkehr stehen. . Handelt es sich um einen Auftrag, für den ein Hauptkontingentsträger der Anordnung M ] der Reichsstelle Eisen und Metalle zuständig ist, so darf der Auftrag zum Abschluß nur genehmigt werden, wenn neben den Eisenkontingenten auch die Metallkontingente beigebracht sind.
Der Zulassungsschein oder Vormerkschein eines für die inländische Neufertigung genehmigten Auftrags wird wach Gutschrift der Bezugsrechte für den Hersteller bei der Roh⸗ toffbuchungsstelleꝰ von der Bewirtschaftungsstelle dem Her⸗ teller zugeleitet, der daraufhin mit dem Besteller den Auf⸗ trag abschließen kann.
() Bei der Einfuhr stellt die Bewirtschaftungsstelle den entsprechend gekennzeichneten Zulassungsschein oder Vormerk⸗ schein dem Einführer zu. -
(3) Zulassungsscheine oder Vormerkscheine von Aufträgen, die die Bewirtschaftungsstelle nicht entsprechend dem Antrag der Bedarfsprüfungsstelle genehmigen kann, werden an die Bedarfsprüfungsstelle zur Benachrichtigung des Endver⸗ brauchers zurückgegeben. 8
Verwendung
der genehmigten Zulassungs⸗ und Vormerklscheine
(1) Die Aufträge dürfen von den Beteiligten nur gemaß den Genehmigungsvermerken auf den Zulassungsscheinen oder Vormerkscheinen ausgeführt werden, jedoch berechtigt
a) ein für den Bezug eines neuen Maschinenbau⸗ erzeugnisses genehmigter Zulassungsschein oder Vormerkschein auch zur Inanspruchnahme des Maschinenausgleichs und zum Bezuge einer Ge⸗ brauchtmaschine,
b) ein zum Bezuge einer Gebrauchtmaschine aner⸗ kannter Zulassungsschein oder Vormerkschein auch zur Inanspruchnahme des Maschinenausgleichs und umgekehrt.
(E) Der für die Einfuhr eines Maschinenbauerzeugnisses genehmigte Zulassungsschein oder Vormerkschein ist vom Ein⸗ führer zusammen mit dem devisenrechtlichen Antrag an den Bevoll mächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau, Abteilung Einfuhrbewirtschaftung, ein⸗ ureichen. Lehnt dieser die Einfuhr ab, so berechtigt der Zu⸗ 1 oder Vormerkschein ohne weiteres zum Bezuge einer Gebrauchtmaschine, zum Bezuge aus der inländischen Neufertigung jedoch nur, wenn dies der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zulafsungsschein oder Vormerkschein bestätigt.
B. Sonderregelungen
§5 8 ;
Aufträge auf Maschinenbauerzeugnisse, die im Bauvorhaben Anlagen oder andere Enderzeugnisse eingehen
(I) Auftragnehmer dürfen . auf Zu⸗ oder Unter⸗ lieferungen (Aufträge, die nicht von Endverbrauchern erteilt werden) ohne Zulassungsschein oder Vormerkschein annehmen, wenn der auftraggebende Betrieb rechtsverbindlich erklärt, daß das bestellte Maschinenbauerzeugnis in ein Enderzeugnis eingebaut wird oder eingeht, a) für das ihm gemäß § 2 genehmigte Zulassungs⸗
scheine oder Vormerkscheine vorliegen
oder
b) das gemäß 5 1 nicht zu den dieser Anordnung unterliegenden Erzeugnissen gehört.
2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion behält sich vor, zulassungsscheinpflichtige Aufträge auf Ma⸗ schinenbauerzeugnisse, die zur Ausführung wichtiger Bauvor⸗ haben oder Gesamtanlagen erteilt werden müssen, von der nochmaligen Bedarfsprüfungspflicht zu befreien, wenn im
§ 11 Notstandslieferungen
Die Auftragnehmer sind berechtigt, Maschinenbauerzeug⸗ nisse ohne Zulassungsschein oder Vormerkschein ab Lager aus⸗ uliefern, wenn das zuständige Rüstungskommando oder Landeswirtschaftsamt, jedes für seinen Bereich, bestätigen, daß die sofortige Auslieferung zur Behebung der Gefahr eines Betriebsstillstandes oder eines ähnlichen Notstandes not⸗ wendig ist. ;
812
Materialdeckung
der zulassungsschein⸗vormerkscheinfreien Aufträge
Aufträge, für welche die Auftraggeber nach den 88§ 8, 9, 10 und 11 keine Zulassungsscheine oder Vormerkscheine bei⸗ e . brauchen, dürfen nur angenommen werden, wenn ie Auftraggeber, soweit sie nach den Anordnungen E IL und M l der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 13. Juni 1942 bzw. 4. Juli 1942 zur Materialdeckung verpflichtet sind, Materialbezugsrechte übertragen.
C. Ersatzteil⸗ und Reparaturdienst §13 Zulassungsscheine und Vormerkscheine bei Ersatzteil⸗ und Reparaturaufträgen
(1) Für die Ersatzteilaufträge und Reparaturaufträge mit einem Stückeinsatzgewicht bis 100 kg und einem Auf⸗ tragsgewicht bis 1000 kg, die von Endverbrauchern erteilt werden, ist die Beibringung eines Zulassungsscheines oder Vormerkscheines gemäß § 2 Abs. 1 nicht erforderlich. (3) Aufträge auf Ersatzteile mit einem Einsatzstückgewicht über 100 kg, die von Endverbrauchern erteilt werden, dürfen ohne Zulassungsschein oder Vormerkschein nach den Bestim⸗ mungen des 5 12 bis zu der von der zuständigen Bewirt⸗ schaftungsstelle festgesetzten Gewichtsgrenze angenommen und ausgeführt werden. (3) Maschinenbauerzeugnisse, die in andere Maschinen⸗ bauerzeugniffe eingebaut werden, wie Pumpen, Ventilatoren, Motoren u. äs, sowie die in 81 der Durchführungsanordnung zu dieser Anordnung aufgeführten Maschinenbauerzeugnisse gelten nicht als Ersatzteile im Sinne des Abs. 1. (4 Zubehörteile für Textilmaschinen, Nähmaschinenteile und Büromaschinenteile gelten als Ersatzteile im Sinne des Abs. 1. (56) Grundüberholungen von Maschinen und Umbauten gelten nicht als Reparaturaufträge im Sinne des Abs. J. 8 14 Materialmäßige Sicherung der Ersatzteil⸗ und Reparatur⸗ aufträge (1) Die Forderung und Annahme von Bezugsrechten für Eisen für die in 5 13 Abs. 1 genannten Aufträge ist den Herstellern untersagt. Soweit Metallbezugsrechte nach den Metallbewirtschaftungsbestimmungen zu geben sind, dürfen sie von den Herstellern dann nicht gefordert werden, wenn der Metallbedarf des ganz oder teisweise aus Metall bestzhenden Erzeugnisses folgende Mengen in den einzelnen Metalltlassen nicht übersteigt: Aluminium und Aluminiumlegierungen (Metall⸗ k klassen 301, 310, 320, 300, 309. Magnesium und Magnesiumlegierungen (Metall⸗ ,, Blei und Bleilegierungen (Metallklasse 372, 370). Kupfer und Kupferlegierungen (Metallklassen Zöb, daß , , e,, Nickel und Nickellegierungen (Metallklasse 389). Zink und Zinklegierungen (Metallklassen 374, 375, ö 66 Sonstige Metalle 5 E) Die Hersteller sind berechtigt und verpflichtet, auf allen nicht für Ersatz- und Zubehörteile ausgefüllten Zu— lassungsscheinen, Vormerkscheinen oder anderen Material⸗ anforderungsscheinen einen sichtbaren Zuschlag zum Kontin—
8 17
Verbot der Annahme von Materialbezugsrechten durch die Hersteller
(1) Den Herstellern von Maschinenbauerzeugnissen ist
die Annahme von Materialbezugsrechten von den Auftrag⸗ gebern mit Ausnahme der Fälle des 5 12 verboten.
(2) Die gemäß § 12 von den Herstellern empfangenen
Bezugsrechte dürfen nicht weiter übertragen werden, sondern sind unausgenutzt an die Rohstoffbuchungsstelle Maschinen⸗ bau zur Verrechnung gegen die gemäß § 16 zugeteilten Be⸗
zugsrechte zu übertragen.
IV. Verschiedenes §5 18 Abwicklung von ruhenden Aufträgen
Alle nach 57 der Anordnung L142 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 17. Juli 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 169 vom 22. Juli 1942) ruhenden Aufträge werden ungültig, wenn der für den Auftrag ausgefüllte Zulassungsschein oder Vormerkschein nicht bis 28. Februar 1945 genehmigt ist. Die Beteiligten haben die Aufträge zu annullieren, in besonders begründeten Fällen kann der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion Ausnahmen zulassen.
5 19 . Anwendung der Anordnung bei Lieferungen in das Protektorat, das Generalgouvernement und die be⸗ setzten Dstgebiete : . Die Anordnung findet auch auf Lieferungen in das Pro⸗ fektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement und in die besetzten Ostgebiete Anwendung.
§ 20 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktlon als Reichsstelle Maschinenbau Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden.
8 21 Strafbestimmungen ]
Zuwiderhandlungen . diese Anordnung werden nach den s 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und ,, auf dem Gebiet der Bewirtschaftung
ezugsbefchränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Straf⸗ verordnung) in der Faässung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
§ 22
Inkrafttreten
() Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Sie 86 auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für Eupen, Malmedy und Moresnet. . ( (3) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen — hin⸗ sichtlich Ziffer 11— 17 im Einvernehnten mit der Reichsstelle für technische Erzeugnisse — außer Kraft:
1. Anordnung 42 des Bevollmächtigten für die
Maschinenproduktion über eine Auftrags regelung für Maschinenbauerzeugnisse vom 17. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 169 vom 22. Juli 1942),
. 1. Sonderregelung zur Anordnung 42 für die Produktion und Auslieferung von Maschinen und Präzisionswerkzeugen, Druckluftwerkzeugen, Ge⸗ trieben, Zahnrädern, Wälzlagern und Armaturen vom 17. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 169 vom 22. Juli 1942),
. 2. Sonderregelung zur Anordnung 1142 über die Produktion und Auslieferung von Ventilatoren, Pumpen und Autogengeräten vom 17. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Gin atea n. Nr. 169 vom 22. J. 1942),
. 3. Sonderregelung zur Anordnung L42 für die
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr 306 vom 31. Tezember 1942. G. 3
bestandes im Holzbearbeitungs maschinenbau vom 18. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 143 vom 22. Juni 1949,
Anordnung Nr. 7 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die 1 et k 4 Mai ö (Deutscher
ichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 11. Mai 1940), K
Anordnung Nr. Ta zur Aenderung der Anord⸗ nung Nr. 7 der Reichsstelle für 2 Erzeug⸗ nisse über die Verbrauchsregelung für Schreib—⸗ maschinen vom 8. Mai 1941 Deutscher Reichsanz. rent. Staatsanz. Nr. 105 vom 8. Mai
Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für tech⸗ nische ie nf zur Anordnung E. jj ö 10. Mai 1910 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 109 vom 11. Mai 1940,
. Bekanntmachung Nr. 2 der Reichsstelle für tech⸗ nische Erzeugnisse zur ,, 6. 3 14. Juni 1910 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 138 vom 165. Juni 1940),
Bekanntmachung Nr. 4 der Reichsstelle für tech— nische Erzeugnisse zur . e fn 9 15. Mai 1911 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1941),
Bekanntmachung Nr. 5 der Reichsstelle für tech⸗ nische Erzeugnisse zur Anordnung Nr. 7 vom 16. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 42 vom 19. Februar 1949),
Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für technische
Erzeugnisse über Verteilung von in n g
r . * . 1940 ( Deutscher eichsanz. un reuß. Staatsanz. Nr.
vom 27. November 1946. ; .
(8) Die auf Grund der gemäß Abs. 3 au b — ordnungen erteilten . ö i den g.
als Genehmigungen und Auflagen i ; : nung in Kraft. ö flagen im Sinne dieser Anord⸗
Berlin, den 22. Dezember 1942.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.
Anlage A zur Anordnung 1/483
Liste der Bewirtschaftun gsstellen Maschinenbauer a eugn gemäß § 2 Anordnung 1 / 435 . Bewirtschaftungsstelle für Anschrift I. Werkzeugmaschinen für die Fachgruppe Werk . spanlose und spanabhebende . Serre r gens Formung von Eisen und Me⸗ Neue Wilhelmstr. 12/14, tall (außer Hütten⸗, Stahl⸗ Rufnr. 12 73 01 und Walzwerkseinrichtungen) H. Maschinen für die Be⸗ und Verarbeitung von Holz und Schnitzstoffen
Fachgruppe Holzbearbei⸗ tungsmaschinen, Berlin W 35, Corneliusstr. 1, Rufnr. 25 20 88
Fachgruppe Maschinen⸗ u. Präzisionswerktzeuge, Berlin⸗ Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, Rufnr. 31 52 31
ITV. Maschinen und Anlagen für achgruppe Textil i⸗ . e,. 6 . khem gr i g. : nung und „era — beitung; Maschinen für die ö Zellwolle⸗ und Kunstseide⸗ herstellung, vorbereitung und verarbeitung; Spinnmaschi⸗ nen für die Kabelherstellung; sonstige Textilmaschinen V. Nähmaschinen
HI. Maschinen⸗ und Präzisions⸗ werkzeuge, Lehren und son⸗ stige Meßwerkzeuge für Me⸗ tallbearbeitung
Fachgruppe Nähmaschinen⸗ industrie, Berlin w 62, Wichmannstr. 21, Rufnr.
, ; 25 13 26 Gerberei⸗ und Lederherstel⸗ Fachuntergruppe Schuh⸗
lungsmaschinen; dilfsmaschi⸗ u. n rn e, n.
nen und Einrichtungen für die nen, Berlin Sw 11,
Lederindustrie; Schuhherstel!- Bernburger Str. 29,
lungsmaschinen; Schuh⸗ Rufnr. )
Bewirtschaftungsstelle für XV. Industrieöfen
XVI. Gießereimaschinen u. Gieße reihilfsmaschinen, Spritzgieß⸗ maschinen und ⸗anlagen
XVII. Aufbereitungsmaschinen für den Bergbau, Tiefbohrgeräte, Baustoffmaschinen 1 son⸗ stige Hart- Zerkleinerun gsma⸗ schinen, Maschinen für pla⸗ stische Massen, Glasmaschi⸗ nen, Bagger, Baumaschinen, Trocknungsanlagen und Gummimaschinen
XVIII. Krane, Hebezeuge, Klein⸗ hebezeuge, Drahtseil⸗ Gleis⸗ und stetige Förderer, Aufzüge
XIX. Maschinen zur Herstellung von Holzschliff, Zellstoff, Pa⸗ pier und Pappe einschl. Vor⸗ bereitungs⸗ und Hilfsmaschi⸗ nen
XX. Maschinen zur Herstellung von Verpackungen, Gum⸗ miermaschinen, andere Ma⸗ schinen zur Be⸗ und Verarbei⸗ tung von Papier und Pappe und ähnl. Austauschmaterial einschl. Hilfsmaschinen
XXI. Druckmaschinen, Setzmaschi⸗ nen, Druckereihilfsmaschinen und Zusatzeinrichtungen
XXII. Müllereimaschinen, Maschi⸗ nen und Apparate für die Brauerei, Mälzerei und Kel⸗ lerei, Backöfen, Maschinen u. Einrichtungen zur Herstellung von Bacdwaren aller Art, Süßwaren maschinen, Schlacht⸗ hauseinrichtungen und Flei⸗ schereimaschinen, Maschinen für die Konservenindustrie, sonstige Maschinen zur Her⸗ stellung und Behandlung von Nahrungsmitteln, Tabalindu⸗ striemaschinen, Verpackungs⸗ und Füllmaschinen, Farben⸗, Seifen⸗ und Kerzenmaschi⸗ nen, Misch⸗, Knet⸗ und Sieb— maschinen, Tabletten kompri⸗ miermaschinen
XXIII. Apparate für die Sprengstoff⸗ industrie, die Treibstofferzeu⸗ gung, die Teerdestillation und für sonstige chemische Arbeits= vorgänge, Maschinen und Ap⸗ parate für Brennereien, Hefe⸗ und Stärkeerzeugung, Ma— schinen und Apparate für die Zuckerindustrie, Apparate für die Gas⸗ und Wasserindustrie, Spezialapparate für Schiffs⸗ ausrüstung, Wärmeaustausch⸗ apparate, explosionssichere Tankanlagen
XXIV. Organisationsmittelmaschi⸗ nen, Büromaschinen, Bu⸗ chungsmaschinen, Rechenma⸗ schinen, Vervielfältiger,
Schreibmaschinen
XXV. Automaten
XXVI. Großwaagen, Schnellwaagen
Anschrift Fachuntergruppe ¶ Indu⸗ strieöfen, Berlin Sw 11, Bernburger Str. 29, Rufnr. 19 05 39 und 19 10 87
Fachuntergruppe Gießerei⸗ maschinen, Berlin 8w1l, Bernburger Str. 29, Rufnr. 19 05 39 und 19 10 87
Fachgruppe Aufbereitungs⸗ unb Baumaschinen, Ber⸗ lin W 50, Marburger Straße 3, Rufnr. 2484 33
Fachgruppe Hebezeuge Fördermittel 2. gf züge, Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Grolmanstraße 6, Rufnr. 32 06 24
Fachuntergruppe Papier⸗ herstellungsmaschinen, Berlin W 35, Kurfürsten⸗ straße 56, Rufnr. 22 1335
Fachuntergruppe Papier⸗ verarbeitungsmaschinen, Berlin W 35, Lützowstr. Nr. 84, Rufnr. 22 24 52
Fachuntergruppe ¶ Druck- maschinen, Würzburg, Neubaustr. 66, Rußfnr. 30 57
Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Ge⸗ nußmittelindustrie, Ber⸗ lin⸗Schöneberg, Baden⸗ sche Straße 4, Rufnr. 71 64 26/7
Fachgruppe Apparatebau, Berlin Nw 87, Brücken⸗ allee 21, Rufnr. 39 47 67
Fachgruppe Büromaschi⸗ nenindustrie, Berlin Wzö, Admiral⸗von⸗Schröder⸗ Straße 22, Rufnummer 254303 und 2543 12
Fachuntergruppe Auto⸗ maten, Berlin⸗Wilmers⸗ dorf, Güntzelstr. 9, Ruf⸗ nummer 87 08 40
Fachuntergruppe Groß⸗ u. Schnellwaagen, Berlin⸗ Charlottenburg 2, Car⸗ merstraße 17, Rufnr. 31 38 68
CY. Der gemäß 14 Abs. Z der Anordnung L43 über den Ersatzteil⸗ un Reparaturdienst zu berechnende Zuschlag zum Kontingentsgewicht entfällt bei den in Abs. J genannten Erzeugnissen.
(E) Als Kontingentsgewicht für Wälzlager und deren Teile (Kugeln, Rollen und Kugelhalt ilt das 3,5 er . gelhalter) gilt das 3, 5fache des
82
Zur Vereinfachung der Kontingentierung sind die Her⸗ steller berechtigt, mit e, ,, re en. monatlich über die Bezugsrechte für die während eines Monats gelieferten Maschinenteile nachträglich abzurechnen. Deckt ein Großabnehmer oder eine Händlerfirma die Materialanforderung gemäß Monatsabrechnung nicht inner halb von vier Wochen nach Rechnungslegung ab, so ist die Belieferung einzustellen und dies unverzüglich dem Bevoll⸗ mächtigten für die Maschinenproduktion zu melden.
II. Ladentisch⸗Schnellwaagen für öffentliche Verwiegungen
83
. Ladentisch⸗Schnellwaagen für öffentliche Verwiegungen mit Neigungsgewichtseinrichtungen bis 20 kg Wägefähigkeit dürfen an Handwerker und Händler nur ausgeliefert werden, wenn der Besteller von der zuständigen Eichauffichtsbehörde als Bedarfsprüfungsstelle im Sinne des F 4 der Anord⸗ nung . einen Zulassungsschein mit dem Genehmigungs⸗ vermerk der Bewirtschaftungsstelle für Groß- und Schnell— waagen beigebracht hat.
III. Schreibmaschinen §8 4
( ) Aufträge auf neue und gebrauchte Schreibmaschinen einschließlich Breitwagenmaschinen, ie, ge r n gn, und Maschinen mit mehrstelligem Dezimaltabulator fowie Einzelwagen dürfen nur gegen Zulassungsschein angenommen und ausgeführt werden. ie Endverbraucher haben die Aus— stellung des Zulassungsscheines mit dem Genehmigungsver— merk der Bewirtschaftungsstelle für Büromaschinen bei den ö. 4 , zu beantragen. Die ellen gelten als Bedarfsprüfungsstellen im Si 8 der Anordnung L143. ; . . (2 Für den Bezug gebrauchter Schreibmaschinen ohne Universaltastatur mit unsichtbarer Schrift und . . J ih das Vermieten und Mieten aller ge— auchten Schreibmaschinen ist eine Genehmi ᷣ ⸗ en n s enehmigung nicht er (3) Ausgabestellen für Zulassungsscheine für Schreib⸗ u , . Zulassungsscheine für Schreib 5. 1. Für Dienststellen der SD AP. einschl. ihrer Glie— derungen und angeschlossenen Verbände:
Die Dienststelle des Reichs⸗ schatzmeisters, Hauptamt IV, Reichszentralstelle für die Durchführung des Vier— jahresplanes bei der
Ne TAP., München 22.
Unmittelbar die Bewirt⸗ schaftungsstelle für Büro⸗
maschinen.
Die Regierungspräsidenten als Aufsichtsbehörde,
in allen anderen Fällen die oberste Aufsichts behörde, soweit der Bedarf bisher zentral beschafft worden ist, die Zentralbeschaffungsstelle.
2. Für Oberste Reichs⸗ und Landesbehörden:
3. Für die übrigen Be⸗ hörden, staatl. Dienststellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ge— meindebehörden und Gliede— rungen der QOrganisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft (s. Nr. 5 und 6):
4. Für Dienststellen und
ᷓ Ueber den Di ; Truppenteile der Wehrmacht. eber den Dienstweg das
Rüstungsamt des Reichs⸗ ministers für Bewaffnung und Munition, Rü. 2, Ber⸗ lin W 62, Kurfürsten⸗ straße 125.
5. Für Gemeinden, Ge- Der Deutsche Gemei meindeverbände und gemeind⸗ w liche Zweckverbände sowie ge⸗
meindliche Eigenbetriebe und
18 os 35 und ꝛ ; Betriebe mit eigener Rechts⸗
persönlichkeit, die ganz oder überwiegend im Besitz von Ge⸗ . Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften Fachuntergruppe Geld⸗ 3 ; X. ar le rn re sore n- des öffentlichen Rechts sind:
gen, Berlin Wzö, Lützow⸗ 6. Für die Gliederungen Die straße Sc, Ruinr. 222452 der Organisation der . mer Fachgrupge Armaturen, lichen Wirtschaft: .
,, 9, 713 ⸗
indenallee 16, Rußfnr. Für gewerbliche =
g9 ol 16 6 triebe: . 3
XXVII. Prüfmaschinen für Metall⸗ prüfung, Prüfmaschinen für nichtmetallische Stoffe, Aus⸗ wuchtmaschinen, Leistungs⸗ prüfstände .
XXVIII. Banzerschränke, Tre soranla⸗
gen, Stahlschrän ke (mit min⸗
destens 2 mm Wandstärke)
XXIX. Armaturen, Mahl-, Misch⸗ Druckwalzen, ö zen und Kaltwalzen, Kolben⸗ ringe und Dichtungsringe, Achsen, Wellen, Kurbelwel⸗ len, Kugelgelenke, Schiffs⸗ propeller
XXX. Walzengravuren und Walzen
zur Veredlung (Oberflächen⸗ behandlung) durch Druck und Prägung
Rahmen der Gesamiprojektierung des Bauvorhabens oder der Gesamtanlage eine den 85 4 und 5 entsprechende Bedarfs⸗ prüfung bereits stattgefunden hat. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden sein.
(3) Maschinenbauerzeugnisse, die wesentliche Bestandteile eines Bauwerks werden, sind ebenfalls von der nochmaligen
Fachuntergruppe Prüfma⸗ schinen, Berlin⸗Charlot⸗ tenburg 2, Carmerstr. 17, Rufnr. 31 38 68
instandsetzungsmaschinen; 19 10 87 sonstige Lederbearbeitungs⸗ maschinen; Pelzmaschinen VII. Maschinen für chemische Rei⸗ nigung und Desinfektion
entsgewicht des Auftrages zu berechnen, der von der Roh⸗ t , nn, * j koffbeichumngsstelle Maschinenbau zu dem Zwecke einbehalten . . . ,, ,,, , wird, um daraus den Rohstoffbedarf. der gemäß Abs. 1 aus— ging, ö . n, . chan Re , . 2. geführten Ersatzteil⸗ und Reparaturaufträge zu decken. Aus⸗ sᷣ ep n. n . . 1 kräge . bei ö Bestellung der . , 4 mier nr ; t ; ; Auftraggeber sich seiner Kontingentspflicht für den laufenden . . 8 ehmigun j ,, , eee n , , , , ,,. 11 schaft sich auf diese Erzeugnisse miterstreckt; sie gelten nicht weigerung dieses Zuschlages zu entziehen versucht, dürfen von Produltion und Auslieferung von Schnellwaggen, als Zu⸗ und Unterliefe rungen innigrnne beg! Af. 4. Die den Herstellern nicht angenommen und von der Bewirtschaf⸗ für den öffentlichen Verkehr vom 1. Oktober 1942 Henchmig ung bes Auftrages zum Abschluß durch die Bewirt= tungsstelle nicht genehmigt werden. Die Höhe des Zuschla— Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. est eln fle cerfolst gemäß 2 Abf. 1 kn Verbindung mit geß wird vom Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion Nr. 232 vom 3. Oktober 1940), 55 Abs 1 und ? ; . mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers nach dem Anordnung II42 des Bevollmächtigten für die ; ; 89 Verhältnis des Rohstoffbedarfs für diesen Dienst zur gesam⸗ Maschinenproduktion über die Durchführung des Maschinenteil ten Verarbeitungsmenge des Maschinenbaues festgelegt und Ersatzteil⸗ und Reparaturdienstes im Maschinen⸗ aschinenteile, den Herstellern bekanntgegeben. bau vom 17. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. Kleinmaschinen und Zusatzeinrichtungen zu Maschinen 36 . Staatsanz. Nr. 169 vom 22. Juli
(1) Maschinenteile, Kleinmaschinen und Zusatzeinrichtun⸗ ( ö gen zu Maschinen können ohne Zulassungsschein oder Vor⸗ Pflicht zur Annahme von Ersatzteilaufträgen . 1. Ergänzungsanordnung zur Anordnung II 42, n mn in Auftrag genommen werden. Die Hersteller sind zur Ablehnung von Ersatzteilaufträgen betreffend Ersatzteile über 100 bis 300 kg Einzel⸗ (2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion nur dann berechtigt, wenn nach Art, Häufigkeit und Lie fer⸗ stückgewicht vom 3. September 1942 (Deutscher forderung die Ersatzteilbestellung über das für den Auftrag⸗ Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 207 vom
oder seine Bewirtschaftungsstellen setzen den r r e, ᷣ egenüber fest, was als Maschinenbauerzeugnisse im Sinne geber betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Sie sind ver⸗ 4. September 1949), es Abs. 1 anzusehen ist. pflichtet, bei mehreren Ersatzteilbestellungen in dem in 8 13 Anordnung des Bevollmächtigten für die Ma⸗
8 10 . ö. n. Umfang . ,, ,. . . von ö über di, . . * er Uebertragung von Materialbezugsrechten abhängig zu erkzeugmaschinen vom 27. März 1940 in der Aufträge aus den besetzten Westgebieten und Serbien machen, wenn 3 Auftraggeber zwecks kinn einer Neufassung vom 2. April 1911 (Deutscher
Für Aufträge auf zulassungsscheinpflichtige Maschinen⸗ bezugsfreien Lieferung einen größeren Auftrag in Einzel— Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 84 vom bauerzeugnisse aus den besetzten Westgebieten und Serbien
bestellungen zerlegt hat. 8. April 1941), erfolgt die Bedarfsprüfung im Rahmen der Bestimmungen mit Ausnahme der Ziffer IV dieser An⸗ der Durchführungsanordnungen E ie und M 12 der Reichs⸗
Fachuntergruppe¶ Wäsche⸗ reimaschinen, Berlin SW 11, Bernburger Str. Nr. 29, Rufnr. I9 05 39 und 19 1087
Fachgruppe Landmaschi⸗ nenhau, Berlin W is, Kurfürstendamm 200, Rufnr. 91 86 Oz
Fachgruppe Verbren⸗ nungsmotoren, Berlin WlIö5, Meinekestr. 4, Rufnr. 91 38 16
Fachuntergruppe Dampf⸗ turbinen, Berlin W is, Meinekestr. , Rufnr.
h e n. Reichswirtschaftskam⸗
Das zuständige Landeswirt⸗ schaftsamt über die zustän⸗ dige Gauwirtschafts kammer, soweit eine solche nicht be⸗ steht über die Industrie⸗ und Handelskammer oder Handwerkskammer.
Das zuständige Landeswirt⸗ schaftsamt.
IX. Verbrennungsmotoren, Gas- erzeuger
Fachuntergruppe Walzen ⸗ gravieranstalten, M. , Straße der
e. SA 41, Rufnr. 0 nt 36 8. Fir die freien Berufe
; . owie anderweitig ni =
Fachuntergruppe Kolben- Anordnung 1 nannte ö .
dampfmaschinen u. Lo⸗ i . . . ir g , der Anordnung 143 des Bevollmächtigten . ö I, Mufur. 55 mter Maschinenbauerzeugnisse 8 5 Fachuntergruppe ¶ Wasser⸗ 96 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in uwiderha i 8 td — ndlungen gegen fe ue ö , . . . Dezember 1917 (RGBl. 1 S. 686) in den g§ 10 12 bis 1 a, n, n,, ., ö 4 mit der Verordnung über die Bewirtschaftung und den Strafvorschriften der Verordnung über St dachgruppye Druckluft . Huf n hs ö. Apparaten vom 4. DHktober 1943 Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der . ö n,, anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregel . d e, e⸗ ; . r wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ordnung) in der Fassung vom 26. . 16. .
lin ⸗ Charlottenburg 9 ini ! Lindenallee 18, Hunt ministers angeordnet: S. 734) bestraft.
99 61 16
X. Dampfturbinen
XI. Kolbendampfmaschinen, Lo⸗ komobilen
XII. Wasserturbinen, Wasserräder
und Windmotoren werden nach
arenverkehr
XIII. Kompressoren, Druckluftma⸗ schinen, Ventilatoren u. luft⸗ technische Anlagen, Kälte⸗ maschinen und gewerbliche
III. Erzeugungsumfang und Materialbewirtschaftung — Kühlschränke, Luft⸗ und Gas-
ordnung, die bis auf Widerruf in Kraft bleibt, stelle 293 und Metalle vom 4. August 1942 bzw. 31. Juli Ergänzungsanordnung des Bevollmächtigten für 1912. Dem Besteller ist daher vom Auftragnehmer kein ulassungsschein auszuhändigen, sondern der Zulassungs⸗ chein ist vom Auftragnehmer an die zuständige Bewirt⸗ chaftungsstelle zur Vornahme der endgültigen Genehmigung
§ 16 Erzeugungsum fang
Die Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen ist nur in dem Umfange erlaubt, in dem die Wirtschaftsgruppe Maschi⸗
es Auftrages unmittelbar einzureichen.
nenbau im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuß oder
die Maschinenproduktion für, Holzbearbeitungs⸗ maschinen zur Anordnung über die Auftrags⸗ regelung für e ,, . vom 27. März 1940 in der Neufassung vom 2. April 1941 vom 28. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 254 vom 31. Oktober
verflüssigungs⸗ und Zerle⸗ ungsanlagen, Autogen⸗ und ruckgasapparate und ⸗ge⸗
räte, Pumpen XIV. Warmwalzwerke, Kaltwalz gruppe Hütten ⸗ und
(I) Maschinen⸗ feng zu Druckluft
I. Maschinenteile §6
§1
und Präzisionswerkzeuge, Einsteckwerk⸗ werkzeugen, Getriebe, n l e. e
lager und Erzeugnisse des Bereichs der Bewirtschaftungsste
() Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft.
. C22. Sie gilt auch für die eingegliedert ; die Gebiete von Eupen, Malmedy 1 , 3
Berlin, den 22. Dezember 1942.
Armaturen und Maschinenteile gelten als Maschinenteil
and. . 483. Auf die , , nn. Verbindung mit 5 17 —
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Ring den Herstellern die von den Auftraggebern übertragenen Materialbezugsrechte zuteilt oder Bezugsrechte, aus Ferti⸗ e nn, , überträgt; im übrigen ist die Fertigung verboten. .
Bei Aufträgen auf vormerkscheinpflichtige Maschinenbau⸗ erzeugnisse hat der Hersteller wie bei einem Inlandsgeschäft dem Besteller den Vormerkschein zur Beschaffung der erfor⸗ derlichen Genehmigung auszuhändigen.
Han Anordnung des Bevollmächtigten fa die Ma⸗ schinenproduttion zur Beschränkung des Auftrags⸗
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.
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