1943 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Sonderbeilage zum Reichs⸗ und Etaatẽ anzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943.

Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Indußftrie⸗ zweige. Anweisung Nr. 22 der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Her⸗ stellung von Kleinwaagen und Gewichten v. 24. 12. 1942: 6, Anweisung Nr. 23 über die Herstellung von Drahtgeweben aller Art v. 24. 12. 1942: 6; Anweisum Nr. 24 über die Herstellung von Gartenspritzen und Spritzen für Schãädlingsbekämpfung (Hand⸗ und Eimerspritzen) v. 22. 2. 1943: 46; Anweisung Nr. 25 über die Herstellung von Stahlrohrbetten und Krankenhaus⸗ möbeln aus Eisen und Stahl v. 25.5. 1943: 124 Anweisung Nr. 25 über die Absatzlenkung von Luftschutz⸗andspritzen (Ein⸗ stellspritzen) v. J. 6. 1943: 130.

Wirtschaftsgruppe Stahl- und Eisenbau. Anordnung Nr. 5 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts gruppe Stahl- und Eisenbau zur Ergänzung der Anordnung Nr. 2 über Vereinfachungen und Beschränkungen bei der Herstellung von Weichen v. 30. 4. 1913: 101; Anordnung über die Aufhebung der Befugnisse des Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe Stahl- und Eisenbau v. 15. 5. 1913: 114.

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eiseninduftriezweige. Anweisung Nr. 57 der Wirtschafts⸗ gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie⸗ zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung einer Auftrags⸗ lenkungsstelle für Niete v. 4. 1. 1943: 3, Anweisung Nr. 58 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für Hufbeschlag⸗ Artikel v. 4 1. 1943: 3; Anweisung Nr. 55 a über die Ver⸗ wendungsbeschränkung von Stahldraht zur Herstellung von Kratzen (Kratzendrähte) v. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 59

über die Herstellung von handbetriebenen Blechscheren, Loch⸗

stanzen, Betoneisenscheren und Biegern v. 1. 2. 1943: 25; An⸗

weifung Nr. 60 über das Herstellungsverbot für Innenaus⸗ stattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall vp. 1. 2. 1943: 25; Anweisung Nr. 61 über die Herstellung von Drahtseilen und Drahtlitzen v. 25. 1. 1943: 26 (Berichtigung: 35); Anweisung Nr. 62 über die Herstellung von Stachel draht v. 2. 2. 1943: 28; Anweisung Nr. 63 über die Errichtung der Auftragslenkungsstelle für Blankstahl v. 5. 2. 1943: 30; An⸗ weisung Nr. 64 über die Herstellung von groben Drahtwaren v. 20. 3. 1943 nebst Anlagen 1 und 2: 72; Anweisung Nr. 65 über die Herstellung von Kiemenverbindern aus Stahldraht und Bandeisen v. 27. 3. 1943: 72; Anweisung Nr. 66 über die Er⸗ richtung einer Auftragslenkungsstelle für Kaltprofile v. 25. 3. 1943. 73; Anweisung Nr. 67 über die Herstellung und Aus— führung von Uniformzubehör aus Eisen und Metall v. 1. 4. 1943: 77; Anweisung Nr. 68 über die Herstellung von stählernen Hacken v. 10. 4. 19433 88; Anweisung Nr. 69 über die Herstellung und Verpackung von Drahtnägeln (Drahtstiften) v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 70 über die Herstellung von Draht⸗ und Metallketten sowie der daraus hergestellten Fertigerzeugnisse v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 71 über die Verwendungs⸗ beschränkung von Eisendraht für die Herstellung von Heftdraht, Nadeletikettendraht, Heftklammerdraht, Spezialschuhdraht und Briefklammerdraht v. 15. 4. 1943: 90; Anweisung Nr. 2 über die Herstellung von Hufstollen, Griffen und Schweißgriffen v. 30. 4. 1943: 100; Anweisung Nr. 73 über die Errichtung der Auf⸗ tragslenkungsstelle für kaltgewalzten Bandstahl v. 4. 5. 1943: 102; Anweisung Nr. 75 über die Herstellung von Erzeugnissen für den Bürobedarf aus Eisen, NE⸗Metallen und deren Aus⸗ tauschstoffen v. 13. 5. 19433: 109; Anweisung Nr. 76 über die Errichtung einer Auftragslenkungsstelle für Schweißdrähte und Elektroden v. 27. 5. 1943: 120.

Wirtschaftskammern siehe Gauwirtschaftskammern.

Wirtschaftstreuhänder siehe Reichstammer der Wirtschaftstreu⸗ händer.

Wohnungswirtschaft. Erlaß des Reichswohnungskommissars über die Erklärung der Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs“: 125.

Wolle siehe Arbeitsgemeinschaft Wolle.

Z.

Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 27. 4.

1943: 97.

Zollgebiete, Zollstraßsen, Binnenlinien, Zollordnungen und Zollgrenzschutz. Berichtigung der Verordnung über Zoll⸗ straßen im Oberfinanzbezirk Böhmen und Mähren in Nr. 22141: 1; Verordnung über das Setzen von Zollzeichen: 5; Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinie im Ober⸗ finanzbezirk Graz: 30; Verordnung über Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verlauf der Binnenlinie an der Seegrenze im Landesfinanzamtsbezirk Stettin v. 20. 4. 1932: 122; Ver⸗ ordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wien⸗Nieder⸗ donau: 148. .

Zucker- und Süßwarenwirtschaft. Verordnung über den Zu⸗ sammenschluß der deutschen Zucker⸗ und Süßwarenwirtschaft v. 7. 1. 1943: 6; Verordnung über die Bewirtschaftung von Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnissen aus Zucker⸗ rüben sowie von Rohkalao und Süßwaren: 41.

Zulassungskarten (siehe auch Filmverbote). Bekanntmachungen der Filmprüfstelle über Zulassungskarten: 25; 46; 56; 76: 82; gl; 965; 104; 108; 12; 124.

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denischer Neichs anzeiger BPreußischer Staats anzeiger

auagabe. Vezugs pre

bei der Anz an, in

arschelnt an jedem Wochentag abends in einer Vollaus gabe und in einer Ausgabe ohne Jentralhandelsregisterbeilage und Görsenbeilage. Soweit der Deutsche Reicht. anzeiger und Preußische Staatsanzeiger in Sesegen und Rechts verordnungen als amtliches Verkündunggorgan bezeichnet worden ist, bezieht sich das auf die Voll · , ber Vottauagabe durch die Post monatlich 2.10 CM zu⸗ zuallch gunenachnhr, fur Gelb abhoier bel der ꝛingetden telle em tiih ., a . z ger Mus gabe ohne nnd Börsen⸗- err, bre vie sost ionanlich 3 * 3 hplich zusten gebühr für Selbstabholer eigenstege monatlich 1,60 GR., Une Postanstalten nehmen Bestellungen

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nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Swoös, . e 32. Alle D

ur ober vurch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. - 2. An ngs⸗

den Raum einer fuünsgespaltenen 55 mm breiten t⸗

einzusenden, insbesondere durch Feithruc' (einmal unter-

. müssen 8 Tage vor dem Ein termin der AUnzeigenstelle eingegangen sein.

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Sernsprech⸗ Sammel Nr. 19 83 38

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Berlin, Montag, den 4. Januar, abends

I

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin sowie

der Regierungspräsidenten in Arnsberg und Liegnitz über

die Einziehung won Vermögenswerten für das Reich.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im De⸗ zember 1942.

Berichtigung der Verordnung über Zollstraßen im Ober⸗ finanzbezirk Prag, in Nr. . ö

Berichtigung zur Anordnung I ö der Reichsstelle für

Mineralöl vom 21. Dezember 1942 (Regelung des Schmier⸗ stoffverbrauchs) in Nr. 303/42. ö

Berichtigung zur Anordnung XI 43 der Reichsstelle für Mineralöl vom 21. Dezember 1942 (Bewirtschaftung von Transportmitteln, Behältern und Gebinden für Mineralöle)

in Nr. . ö ; Anordnuͤng 143 der Reichsstelle für Lederwirtschaft Verkehr

mit Häuten und Fellen bis zum Verarbeiter). Vom 28. De⸗ zember 1942. * Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnung 43 der Reichs⸗ stelle für geb m r ff (Äbschlachtungs⸗ und Behandlungs⸗ porschriften für Häute und Felle). Vom 28. Dezember 1940. Anordnung II43 der Reichsstelle für Lederwirt ** Verkehr mit Gerb⸗ und Fettstoffen). Vom 28. Dezember 19142. Anordnung 1II45 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Vor⸗

5 6 für Verarbeiter von Häuten und Fellen). Vom

dezember 1942. Anordnung 1 zur Durchführung der Anordnung III/43 der Reichsstelle für Lederwirtschast. Vom 28. Dezember 194. Berichtigun . Genreinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über Schrotlberrtschaftusig in Nr. 299 42

Beke nc, , Uher die . des Reichsgesetzblatts

Teil! unh Teil II Nr.

Der Nichtant lde Teil enthält: .

Stand der ia dehenden Schuld des Reichs, Betrag der aus⸗

gegebenen hnergutscheine und Betriebsanlageguthaben und Waren besch n , öhabrr.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.

——

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung lommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19833 RGBl. J Seite 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ J ung volks⸗ und , , , Vermögens vom 14. Juli RGBl. J Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗

ministers des Innern vom 14. Juli 1942 1 ö MBliV, vom 22. Juli 1942 Seite 1481 über die

h

enderung der Zuständigkeil bei der Einziehung kommunisti⸗

6 Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ ns 29 Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 te 306 wird das hinterlassene Vermögen des Juden hilibert Brand, 11. 6. 1875 Lischnitz geb, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Berlin C2, den 22. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolijeileitstelle Berlin. J. Vm: Dr. Venter.

; V Bekanntmachung Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung lommunistischen ,. vom 26. Mai 1933 RGBl. J . 2g in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein 9

enn volls⸗ und staatsseindlichen Vermögens vom 14. Juli

33. RGGBl. 1 S. 479 dem Runderlaß des Reschs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1919 1 903142 öl0J0 MBlig. vom 22. Juli 154 S. 1481 über die Aenderung der , bei der Einziehung kommunisti⸗ chen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und eichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird das Vermögen bzw. hinterlassene Vermögen folgender Personen zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen: . 1. Joachim Franke, 8. 1. 1905 in Eisleben geb., 2. Werner Steinbrinck, 19. 4 1917 in Berlin geb., 3. Hans Georg Mann aberg, 24. 12. 1912 in Berlin⸗ Neukölln geb., . derbert Israel Baum, 10. 2. 1912 in Moschin geb., Marianne Sara Baum,, geb. Cohn, 9. 2. 1912 in

8 *

Saarburg geb.,

6. Jrene Walther. 23. 1. 1919 in Berlin-Neukölln

6, 7. Hang Israel Meyer, 12.1. 1919 in Berlin geb., 8. Rita Saré Meyer, 26. 11. 1915 in Kischinew geb. Berlin C2, den 29. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom— munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293)

staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1925 (RGBl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Fritz Israel Ca hn, geb. am 23. 4. 1908 in Bochum, zuletzt wohnhaft in Bochum, Maltkemarkt⸗ straße 29, zugunsten des Reiches eingezogen. . Arnsberg (Westf), den 28. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Blume.

Bekanntmachung . Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volls- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14 Juli 1933 RGBl. 1

S. 479 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung

kommunistischen Vermögens vom 24. Mai 1933 RGBlI.!] S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 NGGBl. 1 S. 303 werden die bei dem am 25. Juni 1941 verstorbenen Bankvorsteher i. R. Friedrich 89 Hirschberg, Hospitalerstraße 25, von der Ge⸗ eimen Staatspolizei ier e e, Vermögenzwerte der . Wisfenschaft in Hirschberg zugunsten des Deutschen iches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, ein⸗ gezogen. Eine Entschädigung wird nach 5 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. Liegnitz, den 29. Dezember 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗

. kosten im Dezember 1942

Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats Dezember 1942 egenüber dem Vormonat um 9,4 v. H. angezogen. Die Ge⸗ ee rer en stellt sich im Dezember auf 135,s (1913/1 100) gegenüber 135,Xæ im November.

Die Indexziffer für Ernährung hat . von 128,6 auf 129,4 (6 C36 v. S) erhöht. Das beruht außer auf der jahres⸗ zeitlich bedingten Heraufsetzung der Preise für Gemüse und ,,, zum Teil auch noch auf der Zuteilung von Butter und Butterschmalz on Stelle von Margarine seit Mitte No⸗ vember. Die Indexziffer für Bekleidung ist von 174,8 auf

175,4 (4 0,3 v. H.) gestiegen. In der In ih für Heizung

und Beleuchtung, die von 22,3 auf 122,8 (4 M v. H.) ange⸗ zogen hat, wirkt sich der Fortfall der Sommerpreisabschlaͤge aus. Die Indexziffer für „Verschiedenes“ stellt sich im De⸗ zember auf 151,2; sie ist gegenüber dem Vormonat (151,0)

gleich geblieben. Berlin, den 31. Dezember 1942. Statistisches Reichsamt.

Berichtigung 9 der in Nr. 221 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 2. September 1941 ver⸗ öffentlichten Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanz⸗ 7 Böhmen und Mähren ist in der Ueberschrift anstatt Böhm en und Mähren“ zu setzen „Prag“ und in 51 die lfo. Nr. 2 zu streichen. . Prag, 24. Dezember 1942. Der Oberfinanzpräsident Prag. J. V.: Sahner. Berichtigung zur Anordnung II/43— 1 der Reichsstelle für Mineralöl ; Vom 21. Dezember 1942 (Regelung des Schmierstoffverbrauchs) Die Anordnung 1 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 21 der e he dg, für Mineralöl . 3 De⸗ ember 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. 303 vom 28. Dezember 1942) , mn folgt, zu berichtigen: 1. In 83 Abs. 1 Ziff. 1 ist das Wort „Kraftstoffindustrie“ 2 da . . zu .

2. In 8 3 Abs. 1 Ziff. S ist das Wort „Schmierstelle“ durch das Wort Ih toffe“ zu 1 .

3 2. 2 en

in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls und

zur Ueberwachung und Regelun 18. August 1939 , .. Reichsanz. und Preuß Staats-

kaum verändert. Die Indexziffer für Wohnung (121,7 ist Eigentümer der

aao e , nen,, mn 1943

3. In § 6 sind die Worte „den eingedruckten Dienststempel der Reichsstelle tragen und“ ; zu streichen. Berlin, den 30. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab. s

Berichtigung zur Anordnung XI 43 der Reichsstelle für Mineralõl Vom 21. Dezember 1942 (Bewirtschaftung von Transportmitteln, Behältern und Gebinden für Mineralöle)

In der letzten Zeile des 5 1 AbJ. 2 der Anordnung XI 483 der Reichsstelle für Mineralöl vom 21. Dezember 1942 Deut scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 303 vom 28. De-

ember 19123 ist das Wort „bestimmt“ durch das Wort „be= ann! zu ersetzen. ;.

Berlin, den 30. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Anordnung 1 43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Häuten und Fellen bis zum Verarbeiter) Vom 28. Dezember 1942.

94 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen des Warenverkehrs vom

anzeiger Nr. 19 vom 31. August 1959) wird hin sichtlich des 5 12 zugleich im Einvernehmen mit der Reichsstelle für

P . a m,.

Rauchwaren mit Zustimmung des Reichswirtscha ts.

ministers angeordnet: A. Begriffsbestimmungen §1

(1) Häute und Felle im Sinne dieser Anordnung sind die zur Lederherstellung zu verwendenden in Absatz? näher bezeichneten Häute und Felle, jedoch nicht Leimleder, und war: roh (grün, gesalzen), auch . (Blößen) oder gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, sowie Teile von solchen Häuten und Fellen, z. B. Kernstücke, Flanken, Hals- und Kopfteile. (2) Häute und Felle werden in folgende Häutegruppen eingeteilt: = Ai Kalbfelle (einschl. Mastkalbfelle), Ae Rindhäute (3ahmhäute einschl. Fresser), ö , (aus Uebersee), Kipse,

D sonstige Häute und Felle (z. B. Schweinehäute, Hundefelle, Büffelhäute),

E Häute und Felle von Einhufern,

Fi Schaffelle und Lammfelle,

Fr Ziegenfelke, Zickelfelle sowie Wildfelle,

G Rriechtierhäute und Häute von Fischen sowie unbe⸗

haarte Seehundfelle,

H Kaninblößen.

Erzeuger von Häuten und Fellen (Abschlachter) ist der Haut oder des Felles im Zeitpunkt der Tren nung vom Tierkörper. 83 Sãäuteverwertungen sind die einem der nachstehenden k angeschlossenen Häuteverwer⸗ ungen: , Verband Norddeutscher Häuteverwertungen G. m. b. H., Samhurg,“ All = Häuteverwertungsverband G. m. b. S., erlin, Westdeutscher Häuteverwertungsverband G. m. b. S.,

. Südbentsche Häuteverwertung G. m. b. H., Stutt⸗ art, Schutzverband der deutschlands G. m. b. S. Kassel, Südostdeutsche Häuteverwertung G. m. b. S., Wien,

Verband Sudetendeutscher Häuteverwertungen G. m. b. H., Teplitz⸗Schönau. §5 4

Ch Häutehändler ist, wer inländische Häute und Felle im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und ver— kauft Verarbeiter (6 5) und solche Betriebe, die fertiges Leder be- oder verarbeiten, dürfen sich nur mit Genehmigung der Reichsstelle als Häutehändler oder Kommissionäre be⸗ tätigen; die Genehmigung gilt als erteilt, solange der Be—⸗ oder Verarheitungsbetrieb stilliegt.

6 ) ie nl; ist, wer inländische Häute und

* ? Häuteverwertungen Mittel-

ekalkt, getrocknet, m. ent⸗

8

ee er, mr.

806 6 —— 382