1943 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichdõ⸗ und Eiaats anzeiger Nr. 1 vom 4 Jannar 1943. S. 2

Namen und für eigene Rechnung kauft und

. j e Belm in einen engel ite el Grohhändber besonderz

verkauft und von

Verarbeiter von Häuten und Fellen ist, wer Häute und elle der im § 1 bezeichneten Art zu Leder oder zu verwen⸗

ngsfertiger Rohhaut verarbeitet. B. Vorschriften für Erzeuger

ur Veräußerung der elle verpflichtet.

oweit gilt die Abliefe⸗

() Erzeuger und Eigenbesitzer sind in ihrem Vesitz befindlichen Häute und E) Die Veräußerung darf nur e

a) an Häuteverwertungen (ins

als Veräußerung), äutehändler,

c) an Häutegro weit diesen der Erwerb von unmittelbar vom Erzeuger genehm

(3) Kalbfelle, Großviehhäute häute, Schaf⸗ und Lammfelle, die auf reren Abschlachtern zur Verfügung ste fallen, müssen späteste genden Tage in ungesa

(4) Häute und Felle, die nicht; Absatzes 3 fallen, müssen unverzüglich, von 30 Tagen, veräußert werden.

händler und Verarbeiter nur, ö Häuten und Fell igt worden ist. Schweine⸗ einem deutschen, meh⸗ henden Schlachthof an⸗ f die Schlachtung fol⸗ enem Zustande veräußert werden.

cht unter die Vorschrift des spätestens innerhalb

Rindhänte),

ns an dem au

gungsanstalten und Wasenmeister chädlich zu beseitigenden Tier⸗ fern, Schweinen, Schafen,

Tierkörperbeseiti aben die in ihrem Betriebe uns örper von Rindern, Einhu und Hunden sorgfältig ab 2) Die Abhäutung ha Abhäutung veterinärpolizei von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Die Abhäutung kann unterbleiben, wegen schwerer krankhafter t verarbeitet

t zu unterbleiben bei Tieren, deren lich verboten ist (nach Feststellung Rotz, Schafpocke Häute und Felle derungen voraussichtlich zu den können. Häute und Felle verdächtiger Tiere, deren Abhäutung n ist, dürfen nur nach vorschriftsmäßiger Ent⸗ seuchung zur Lederherstellung abgegeben werden.

C. Vorschriften für Häuteverwertungen und Häutehändler

Leder nich nktanker und

nicht verbote

Häutehändler sind verpflichtet, die von ihnen erworbenen Häute und Felle innerhalb von 30 Tagen, und zwar nur an Häutehändler oder Häutegroßhändler zu verkaufen und un⸗ verzüglich an den Käufer abzuliefern.

(1) Häuteverwertungen und Häutehändler müssen, wenn ie ungeteilte Schweinehäute oder ungeteilte Schweinehgut— ernstücke vom Erzeuger übernehmen oder erwerben, diesem eine Empfangsbescheinigung erteilen.

(G) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweine⸗ häuten oder Schweinehautkernstücken von gewerblichen Er⸗ zeugern muß die Empfangsbescheinigung einem von der

m, vorgeschriebenen Muster entsprechen. .

der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweine⸗

Schweinehautkernstücken aus Hausschlachtungen

. on der Reichsstelle herausgegebene amtliche Vor⸗ druck verwendet werden. J

(h Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweinehäuten und geteilten Schweinehautkernstü solchen, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten und bei Wasen⸗ meistern angefallen find, dürfen Empfangsbescheinigungen

gemäß Absatz 2 und 3 nicht erteilt werden.

äuteverwertungen und Häutegroßhändler dürfen Häute elle nur an Verarbeiter und nur auf Grund einer Zu—⸗ teilungsanweisung veräußern. Eine Zuteilungsanweisung ist nicht erforderlich, soweit es i Verarbeiter handelt, die zum se und Fellen befugt sind.

um eine Veräußerung an bständigen Erwerb von Häuten

Ausländische (aus dem Auslande oder aus Gebieten, in ilt, ins Inland verbrachte)

denen diese Anordnung nicht t umelden. Sie dürfen

Häute und Felle sind der Reichs nur auf Weisung der Reichsstelle verdͤußert werden. Eine Veräußerung an Verarbeiter ist nur zulässig, wenn eine Zu⸗ teilungsanweisung vorliegt.

D. Pelzfelle

mit inländischen Schaf⸗ Lamm⸗, iegen⸗, Zickel⸗ Reh⸗ und Hirschfellen sowie Kalbfellen, ellen und Roßhäuten finden die 8§5 2 bis 8, 18 und 19 lnordnung auch dann Anwendung, wenn die Häute und Felle ihrer Beschaffenheit nach zur Pelzwerkbereitung geeignet sind. .

(2) Die Reichsstelle für Lederwintschaft bestimmt im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle für Rauchwaren, in welchem Umfange Häute und Felle der im Absatz 1 bezeichneten Art zur Pelzwerkbereitung abgegeben werden. /

E. Sondervorschriften für Kaninblößen

(1) Auf den Verkehr

(I) Hersteller von Kaninblößen (Hutstoffwerke oder Hut⸗ abriken) dürfen diefe nur an Verarbeiter veräußern, die zum elbständigen Erwerb von Kaninblößen befugt sind.

(2) Auf andere als in Hutstoffwerken oder Hutfabriken anfallende Kaninblößen (Angorablößen) fi und 10 Anwendung.

1 F. Sondervorschriften für inländische Fischhäute

nden die 6, 8

Für inländische Fischhäute ur Lederherstellung zu ver⸗ wendende Häute von Fischen, die im Inlande oder auf

deutschen Schiffen anfallen) gelten die Vorschriften der 16

Wer inländische Fischhäute im eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt und veräußert (Händler mit Fi häuten) bedarf einer besonderen Zulassung durch die Reichs⸗

Erzeuger dürfen inländische Fischhäute nur veräußern 1. an Händler mit Fischhaäuten,

A an Verarbeiter, wenn die Reichsstelle im Einver⸗ nehmen mit der Hauptvereinigung der deu chen n an den Erzeugern die unmittelbare Veräußerung an Verarbeiter genehmigt hat. Händler mit Fischhäuten dürfen die von ihnen er⸗ worbenen inländischen Fischhäute nur an Verarbeiter ver⸗ äußern. K

G. Erwerb von Häuten und Fellen

518

Ein Erwerb von Häuten und Fellen ist in allen Fällen

verboten, in denen der Veräußerer durch die Veräußerung gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen würde.

H. Aufzeichnungs⸗ und Meldepflicht 819

(1) Bersonen und Firmen, welche Häute und Felle er⸗ zeugen, umsetzen oder über Vorräte an diesen Waren ver⸗ fügen, haben die von ihnen verlangten Angaben unter Be⸗ nutzung vorgeschriebener Vordrucke zu machen und innerhalb der , Fristen einzureichen. K () Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen auf⸗ , wird, hat die betrieblichen , sorg⸗ 5. tig zu machen, das aus ihnen jederzeit die in den Meldun⸗ gen geinachten Angaben nachgeprüft werden können.

6G) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

I. Schlußvorschristen 520

(1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch⸗ führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften, ins⸗ besondere Abschlachtungs⸗ und Behandlungsborschriften für Häute und Felle, soweit notwendig mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. (Y) Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

ö.. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. j t §8 279

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des §5 1 Absatz 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilver⸗ waltung im Elsaß vom 9. März 1942 (Regierungsanzeiger für das . Folge 29142 vom 34. März 1949) gilt die An⸗ ordnung auch im Elsaß. . () Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Anordnung 56 vom 3. September 1339 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939), die Anordnung 78 vom 24. April i940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 120 vom 25. Mai 1940), die Anordnung 956 vom 31. Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 259 vom 4. November 1940, die Anordnung 99 vom 14. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1941), die Anordnung 105 vom 33. Februar 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Skaatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1942), ; die Anordnung 111 vom 28. November 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942), die Xen gemeinsame Anordnung der Reichsstellen . ür Lederwirtschaft und für Rauchwaren vom 28. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und , n Staatsanzeiger Nr. 155 vom 31. Mai (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung. Berlin, den 28. Dezember 1942. . Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für

Lederwirtschaft (Abschlachtungs⸗ und Behandlungsvorschristen sür Häute und Felle

Vom 28. Dezember 1942.

3 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer

Staatsanz. Nr. 198 vom 21. August 1939) und auf Grund des 20 der Anordnung 43 der Reichsstelle . Lederwirt⸗ schaft vom 28. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und 33 Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Januar 1943) wird mit

ustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:

51 4 Großviehhäute (Rindhäute), Häute und . von Ein⸗ 3. (Roßhäute, Maultier⸗, Esel⸗ und Foh , Kalb⸗, af⸗ und Lammfelle müssen, wenn sie von Häuteverwer⸗ tungen oder Häutegroßhändlern in regelmäßigen Losen ver⸗ kauft werden, nach den Vorschriften der 55 2 bis 11 dieser Anordnung abgeschlachtet und behandelt sein.

§5 2 .

() Großviehhäute einschließlich Fresserfelle müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Gaumen, . Schweifbein, mit der Schweifhaut, ohne Schweifhaare, mit oder ohne Ohren und ohne Flechsen abgeschlachtet und min destens etwa eine Handbreit oberhalb der Kieten (Nägel)

x

Y Häute und Felle von Einhusern j

vun ken und ohne Halsquerschnitt e n fer, beinig, d. h. in der Fessel, abgeschnitten werden. . (G3) Kalbfelle müssen fleischfrei und ohne ifbi und entweder kurzbeinig oder langbeinig ab 6g 86. den. Kurzbeinig ab ie hehe Kalbfelle müssen dicht unter. halb. des Kniegelenkes, langbeinig abgeschlachtete dalbfelle geradlinig über den Kieten abgeschnitten werden. .

(4 Werden Großviehhäute, Fresserfelle und Kalbfelle ohne Kopf abgeschlachtet, so muß die ganze Kopfhaut . mittelbar hinter den Ohren geradlinig abgeschnitten werden Bei Schlachtungen mit Kopf ist die 3. e Kopfhaut als Vol- kopf an der Haut oder dem 3. zu 23 er Halsschnitt darf bei Großvieh und Fressern nicht wie beim Schächt= schnitt quer, sondern inuß längs des Halses geführt wer⸗ den. Häute und Felle mit Backen gelten als köpfig.

(G6) Schaf⸗ und Lammfelle müssen fleischfrei mit go; ohne . ohne Knochen, ohne Nen. fle a * schlachtet werden. .

G) Kalbfelle, Schaf und Lammfelle dürfen nicht mit rigen oder scharflantigen Gegenständen ausgeschlagen erden.

(.I) Das Ausschneiden von Kerben und das Abstoßen von Dung ist verboten. z

3

Häute und Felle dürfen nicht mit heißem Wasser über 459 Coder mit Dampf in Berührung kommen. Das Auf⸗ tauen gefrorener Häute und Felle hat mit größter Vorsicht zu geschehen. 34 9

Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren ist jedes Abschneiden oder sonstiges mechanisches Abtrennen der Wolle vom Fell. 88

bei Häuten und Fellen von Einhufern die Länge festzustellen.

Die Hewichtsfest lellung hat zu erfolgen:

a) bei Häuten und Fellen, die vor dem Salzen von einer Häuteverwertung oder einem Häutehändler übernommen werden, durch den erstmaligen Uebernehmer; . ,

b) bei Häuten und Fellen, die nach dem Salzen 64 . werden, durch den Erzeuger (Ab⸗

achter). . .

Die ö en Uebernehmer find zur ordnungsmäßigen Ge⸗

wichtsfeststellung besonders zu verpflichten, und zwar, die

Wieger einer Häuteverwertung durch den Vorstand der Häute

verwertung, Häutehändler durch die Bezirksobleute der Fach⸗

gruppe Häute und Felle.

(2) Die Häute und Felle mit Ausnahme derjenigen

von Einhufern müssen nach dem Erkalten in haartrockenem

Zustand und nach Entfernung etwa noch anhaftender Fet

und Fleischteile, des Maules, des Gaumens, Hornes, Schweifa

beines, der Kieten, Schweifhaare und Flechsen einzeln ge⸗ wogen werden. Das so ermittelte Gewicht ist das if

m (Grüngewicht). Dieses ist in Kilogramm Pei

roßviehhäuten abgerundet auf volle oder halbe Kilo-

gramm , . (3) Nach der Gewichtsfeststellung ist das Gewicht des

Dunges, welcher der Haut oder dem Fell etwaanhaftet, sorg;

fältig zu schätzen. Befindet fich die Saut Jas Fell bet

der Gewichtsfeststellung nicht in haartrockenen, ꝛustand, so ist ö ein gewissenhaft zu schätzender Gewichtsabzug

zu machen. . .

(4 Häute und Felle von Einhufern müssen in nicht be⸗ sonders gestrecktem Zustande von der Ohrwurzel bis zur

Schwanzwurzel gemessen werden.

86 (1) Häuteverwertungen, Häutehändler oder sonstige Per⸗ sonen und Firmen, die die Ware erstmalig übernehmen, haben die vorhandenen Schäden festzustellen. (2) Hierbei ist zu unterscheiden: a) bei Großviehhäuten zwischen 1. Fehlern im Abfall.... 2 2. Fehlern im Kern.. —— R 3. Fehlern im Abfall und im Kern... AEK 4. Fehlern, bie in S8 und weniger offenen Engerlings⸗ löchern bestehen . . pb) bei Kalb⸗ und Fresserfellen zwischen . 1. Fehlern im Abfall... 3 2. Fehlern im Kern... 3. Fehlern im Abfall und im Kern AK 4. Fehlern, die in 5 und weniger offenen Engerlings⸗ löchern bestehen ..“... J. o) bei Schaf⸗ und Lammfellen zwischen 1. Fehlern im Abfall.... k 24 2. Fehlern im Kern , ö 3. Fehlern im Abfall und im Kern AEK q) bei Häuten und Fellen von Einhufern zwischen I. Häuten und Fellen mit 1— 3 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern ö. ö ober mit 4-6 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall . = oder mit leichten Narbenschäden A 2. Häuten und Fellen mit 4— 5 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern ö. ö oder mit J- 10. Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall ö 2 oder mit mittleren Narbenschäden K

Lamm d Schäden als unter Absatz? aufgeführt, gelten als Schuß.

§8 7 ermittelte Gewicht bei Häuten und Fellen von Ein ufern

mit geeignetem . oder mit unschädlicher Farbe auf die . chseite der ungesalzenen Haut oder des ungesalzene:

elles deutlich lesbar in hinreichend großen Ziffern aufzu⸗

chreiben. Das nach 8 5 Absatz 3 geschätzte Dunggewicht ist besonders anzugeben.

(2?) Die nach 56 . Schäden sind bei Großvieh⸗

häuten und Häuten und Fellen von Einhufern mit den ange; gebenen Kennbuchstaben ebenfalls in die Haut oder das Fell einzutragen, soweit nicht der Verkauf von beschädigten Häuten und Fellen in besonderen Losen erfolgt.

8 8 )

6) Das an der Häute und Felle hat frühestens nach

dem Erkalten un

geradlinig abgeschnitten werden. Der Schnitt muß von unten nach oben über die Kniescheibe geführt werden.

Schlachtung folgenden Tage zu erfolgen. Werden dãäute

(1) Vor dem Salzen ist das Gewicht der Häute und Felle,

(3) Großviehhäute, Kalb- und Fresserfelle, Schaf, und q elle und Häute und Felle von Einhufern mit größeren

() Bei Großbiehhänten ist das nach 58 Ablatz 1 und 2 die Länge von den zur Gewichtsermittlung Verpflichteten

maßige Stücke enthält. Eine Abwei satz ? ergehen Mindestmaßen darf jedoch

Abtropfen und spätestens an dem . nicht sberschrc en

Reichs und Etaatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 1943. S. 3

—— 6

lle alzen übernommen, so hat die Salzung unmittelbar 83 r. ernahme zu 23 Ein vorläufiges Salzen

ogenanntes Ansalzen) ist verboten. . ssog ) Häute une n sind ausreichend *. salzen. . Salzen darf nur weißes, ungebrauchtes Salz, welches leine schädlichen Bestandteile enthält, verwendet werden. Leichte we bis zu 145 kg sowie Kalb- und Fresserfelle sollen mit Soda - Salz gesalzen werden.

3) Häute und Felle sollen flach aufgesalzen werden; die

Arseite soll hierbei unten liegen. .

(4 Häute und Felle müssen gesalzen in aufgeschlagenem

Itande gie ne, werden, bis sie durchgesalzen sind. Die Slapel sind o anzulegen, daß die Salzlake abfließen kann. Zu⸗ sammenschlagen der Häute und Felle sofort nach dem Salzen oder in noch nicht durchgesalzenem Zustande ist verboten.

88

, Zur Sicherung des Identitätsnachweises haben—

äutererwertungen und Häutehändler an den von ihnen

lbernommenen Häuten und Fellen bei der Uebernahme vom

Erzeuger (Abschlachter) eine auerhafte Marke anzubringen, auf der bei Häuteverwertungen der Name, bei Häutehändlern ber Name oder die frühere Kontrollnummer, ferner die lau⸗ fende Nummer der Haut oder des Felles und der Ort. welcher nach den Vorschriften des Reichskommissars . die Preisbil⸗ dung für die Preisbestimmung maßgebend ist (Anfallort), zu verzeichnen sind. Diese Marke muß an der Haut oder an dem

5. bis zur Verarbeitung verbleiben. Für das Vorhanden⸗ e

in der Marke ist der verantwortlich, auf dessen Lager sich die Haut oder das Fell befindet oder zuletzt befunden hat,

(2) Die Marke ist bei Häuten und Fellen am Schweif bei Schaffellen an der Schnauze oder am Nasenloch an⸗

zubringen. (3] Die Verwendung von Metallmarken und von Draht zur Befestigung von Marken ist verboten. ;

ö J 5810

(1) In den auf Grund der Vorschriften des Reichskom⸗ missars für die Preisbildung zu erteilenden Abrechnungen müssen Nummer der Haut (G O, Gewicht und Dunggewicht ' 5) und Schäden (6 6) so angegeben werden, wie . auf

rund diefer Anordnung zu ermitteln sind.

(2) Bei Verkäufen von Großviehhäuten an Berarbeiter hat der Verkäufer dem Käufer außer dem nach den Vorschriften des Reichskommissars für die Preisbildung zu erteilenden Schlußschein eine Gewichtsliste zu übergeben. Die Gewichts- liste muß die gleichen Angaben wie die Abrechnungen gemäß Absatz 1 enthalten. )

§11 (1) Wer Häute und Felle übernimmt, ist

a) für die Richtigkeit der Gewichts- oder Längen—⸗

und Schadensfeststellung und b) bei Großviehhäuten und Häuten und Fellen von Einhufern für die Eintragung des Gewichtes, der a e. und der Schäden in die Haut bzw. in das

e

verantwortlich. ö

() Ist die 2 des Gewichtes oder der Länge und der Schäden nachweislich unrichtig, so hat der Ueber⸗ nehmer sie zu durchstreichen und durch die richtige zu ersetzen.

(3) Fehlt die Eintragung des Gewichtes, so gilt bei ge⸗

i eingelieferten Häuten und Fellen das bei der Ein⸗ lieferung f ewicht ist das Gewicht der Haut oder des Felles, das ermit= elt worden ist, nachdem die Haut oder das Fell wie üblich K und reingefegt worden ist. . so ist sie vom Uebernehmer nachzuholen. (ö) Ueber alle nach Absatz 2 bis 4 berichtigten Eintra—⸗ ungen und über alle . Beanstandungen . dãäute⸗ ndler und Großhändler besondere Aufzeichnungen zu machen, aus denen die Nummer der beanstandeten Haut oder des beanstandeten Felles, deren Einlieferer und die Art der Beanstandungen ersschtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

512

Häuteverwertungen und Häutegroßhändler haben die nach diesen Vorschriften abgeschlachteten und behandelten Häute und Felle in Losen zu verkaufen, denen keine Häute und Felle beigemischt sein dürfen, die 26 Vorschriften nicht 33 9 sei . 24 ie Abwei ö n aus den Ge⸗ isten oder den Rechnungen ersichtlich sind und ent— sprechend vergütet werden. ) . .

.. .

Für die Lieferung von 8 und Fellen durch Häute⸗ verwertungen und Häutegroßhändler an Verarbeiter gelten die zwischen den zuständigen Organisationen vereinbarten Lieferungs- und Reklamationsbediugungen.

§5 14

(1) Das Zerteilen (Crouponieren) von Großviehhäuten und das Zerteilen von Roßhäuten ist nur mit schriftlicher Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle zulässig. Diese Vorschrift findet auf Verarbeiter keine Anwendung, wenn sie die anfallenden Häuteteile ,., verarbeiten oder mit schriftlicher Genehmi⸗ gung der Reichsstelle die beim Zerteilen anfallenden Häute⸗ teile e,. dürfen.

2) Das Zerteilen (Crouponieren) von Großviehhäuten darf, wenn die R, n ,. auft , nen ö . . b , , deer Gstelle hierfür er⸗

: enehmigung und von den Verarbeitern nur i Weise vorgenommen werden, daß ö

1. die Hälse nach ihrer Abtrennung eine Mindestlänge a) bej Häuten ohne Kopf 2 60 em, slang b) bei Häuten mit Kopf (vom Ohrloch an ge⸗ ; ö messen) von 70 em und 2. die Seiten nach ihrer Abtrennung an der schmalsten Stelle hinter dem Brustzipfel eine Mindestbreite von

h 2 haben.

. lbweichungen ven den Vorschriften des Absatzes 2 nd nur in soweit zulässig, als jede zum Verkauf w,. artie von Hälsen und Seiten bis k 10 vH. unter⸗

ung von den nach Ab⸗

à) bei Hälsen von Häuten ohne Kopf . . 6 b) hei ö von Häuten 3 . . 9

. , 6 ein

werden nach

widerhandlungen gegen diese Anordnung r den Waren⸗

10, 12 bis I5 der Verordnung übe verkehr bestraft.

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft behält sich vor mit Zustimmung des Reichsministers für und Landwirtschaft und des Reichskommissars für Fällen Ausnahmen von

weit erforderli

ldung —, in einzelnen dieser Anordnung zuzulassen.

)Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft, mit Ausnahme der 7, 9 und 11, deren Inkrafttreten die Reichsstelle durch besondere Bekanntmachung bestimmt.

gilt auch für die eingegliederten upen, Malmedy und 2 der Anordnung 20 vom 9. März 1942 2942 vom

2) Diese Anordnun Ostgebiete Gebiete von

Moresnet. Auf Grund des §5 1 Absa des Chefs der Zivilverwaltung im

rung an eiger führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht einer von i

r. r für das Elsaß, ärz 1943) gilt die Anordnung auch im Elsaß. zeitig treten folgende Anordnungen außer Kraft, ührungsverordnung zur Leder⸗ vom 25. August 1938 reußischer Staatsanzeiger r. 195 vom 25. August 1939) aufrechterhalten worden sind: Die Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ 10. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1936), die Anordnung 2 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ 13. März 1936 (Deutscher Reichs⸗ reußischer Staatsanzeiger Nr. 62

t durch die Aus in der Fa sanzeiger und

soweit sie ni preisverordnun eutscher Rei

wirtschaft vom

wirtschaft vo anzeiger und vom 13. März 1936),

die Anordnung A der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 18. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1936); U

die Anordnung 30 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 30. Dezember 19366 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1936).

Berlin, den 28. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. St ather.

Anordnung II / 43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Gerb⸗ und Fettstoffen)

Vom 28. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelun 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ : Alugust 19589) wird hinsichtlich der 11 bis 12 im Einvernehmen mit den Reichsstellen trielle Fette und Waschmittel und für Mineral⸗ timmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗

A. Gerbstoffe

des Warenverkehrs vom anz. Nr. 192 vom 21. emie, Indu

, ,

liche Gerbstof romgerbsto

Fehlt die Eintragung der Länge und der Schäden, () Gerbstoffe sind pflanz erbstoffe und (2) Pflanzliche Gerbstoffe sind:

Eichen⸗, Nadelholz⸗, Mimosa⸗, Mangrove⸗, Maletto⸗ erbrinden, auch gemahlen; Quebrachoholz und andere Gerbhölzer in Blöcken, ge⸗

mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer⸗

Kino, Eckerdoppern, robalanen,

. Gerbstoffaus⸗ züge, künstliche e, Gerbstoffau

und andere

Algarobilla, Bablah, Knoppern, Schmach, auch

Katechu, braunes und gelbes (Hambir), roh oder ge⸗

sonstige pflanzliche Gerbstoffe, auch gemahlen oder in anderer Weise zerkleinert.

(6) Gerbstoffauszüge sind: Auszüge aus Eichen-

und -= rinden, Quebrachoholz, Suma

sind: Andere nicht unter Ab⸗ ie für Gerbzwecke Ver⸗ Austausch⸗

Kastanienho andere Gerbstoffauszüge. (() Künstliche Ger satz Z und 3 fallende Ger

stoffe, soweit wendung finden z.

B. Sulfitzelluloseaus züge), §z 5) sowie andere, nicht als solche zugelassene

Gerbstofferzeuger ist de 123i igentum sich inländische pflanzliche

Gerbstoffe unmittelbar nach der Gewinnung be⸗

2. der pflanzliche Gerbstoffe inländi ländischen ,, zu Gerbstof arbeitet oder Gerbstoffe oder Auszlige aus solchen Gerbstoffen mischt, um die von ihm hergestelltend

ischungen weiterzuveräußern,

3. der künstliche Gerbstoffe herstellt.

chen oder aus⸗ fauszügen ver⸗

Auszüge oder

(1) Gerbstoffhändler ist, wer Gerbstoffe im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft.

) Gerbstoffhandler bedürfen zum Ha Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen s und anderen als Chromgerbstoffen einer Zu— lassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. ist nicht erforderlich für Einfuhrhändler G 8, Absatz 9, die geführte Gerbstoffe an zugelassene Gerbstoffhändler ver⸗

(G8) Das Zula ungsverfahren der Reichsstelle für Holz nit Ferbrinden und Gerbhölzern inländischen rsprungs bleibt hiervon unberührt.

1 ehem verschiedener dem der Anteil der einzeln in 5 . 2 e einzelnen Gruppen in Vomhundertsätzen organischen ermitteln aus der Gesamtmenge des Fettstoffes abzüglich des Gehaltes an bei 10602 0 iechüen Stoffen (Trockendauer ? und des Gehaltes an Mineralstoffen (Glührück⸗ and).

Die Zulassung

im Handel mit

Gerbstoffverbraucher ist, wer Gerbstoffe im eigenen Be⸗ euger im Sinne des § 2 Ziffer 2 toffverbraucher. ;

trieb verbraucht, Gerbstoffer und 3 gelten nicht als Gerb

55 Austauschgerbstoffe sind nur die von der Reichsstelle für Lederwirtschaft als solche zugelassenen Len gr 7

§56

(I) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen. Der Antrag⸗ steller muß das Erzeugnis, dessen Zulassung beantragt . mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zuge⸗ lassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet. Dem Antrag ist ein Gutachten einer von der Reichsstelle zu bestimmenden

Stelle beizufügen. (2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung eines Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise, insbe⸗

sondere über die Herstellungsmöglichkeiten und die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses, die zur Herstellung be⸗ nötigten ie nf und den garantierten Reingerbstoffgehalt, erbracht werden. .

G) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der .

* zu bestimmenden Stelle abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen hergestellten Leder verlangen.

(c Die Gutachten gemäß Absatz 1 und 3 sind der Reichs⸗ stelle in dreifacher Ausfertigung einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.

(5) Die Zulassung von Austauschgerbstoffen und der

Widerruf dieser Zulassung werden von der Reichsstelle im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. ;

(6) In ai eh n g e, Rechnungen und Lieferschei⸗ nen über zugelassene Austauschgerbftoffe muß das Kennwort enthalten 96. .

57

() Gerbstoffe dürfen unbeschadet der Vorschrift des §z 10 nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft erworben werden.

(E) Absatz 1 gilt nicht für zugelassene Gerbstoffhändler.

§88 (9) , r und Gerbstoffhändler dürfen Gerb⸗ stoffe nur veräußern: 1. an k 2. an Gerbstofferzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 und an Gerbstoffverbraucher, wenn ihnen vom Erwerber schriftlich erklärt wird, daß die Ge⸗ nehmigungen nach 57; vorliegen.

(2) Wer ohne als Gerbstoffhändler zugelassen zu sein Gerbstoffe aus dem Auslande oder aus Ge Jö. ö diese Anordnung nicht gilt, ins Inland verbringt, darf die eingeführten Gerbstoffe nur an Gerbstoffhändler veräußern.

(38) Bei Verkäufen von Gerbstoffauszügen, Austausch⸗ gerbstoffen und künstlichen Gerbstoffen, z. B. Sulfitzellulose⸗ auszügen, hat der Berkäufer den garantierten Mindestgerb⸗ stoffgehalt in der Kaufbestätigung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben.

5 9

(1) Wer Gerbstoffe erzeugt, veräußert, verarbeitet oder , de, n, ,. oder über Vorräte darüber verfügt, hat ie von ihm verlangten Angaben unter Benutzung vorgeschrie⸗

bener Vordrucke innerhalb der gesetzten Fristen zu machen.

(2) Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen auf⸗ . wird, hat ae ,, ußzeichnungen 7 2.

fältig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die * den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden önnen.

(G3) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen

Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lan

( Die Borschriften der Absãtze 1 bis 3 gelten nicht

Erzeuger inländischer Gerbrinden und Gerbhölzer.

. 5 10 Die Vorschriften der Reichsstelle Chemie über den BVer⸗

ea Ti . . 26 C . fũr Solj ũbern en Verkehr mit Gerbrinden u bhõ inlãndi Ursprungs bleiben unberührt. J

B. Zettstoffe §811 (1 Fettstoffe im Sinne der Anordnungen der Reichs

stelle für Lederwirtschaft sind

1. pflanzliche und tierische Fette eder deren Unt wandlungsprodukte 6. BV. fulfonierte Fett Degras, Seifen] die den der Reich selle indu 6 —— und Waschmittel bewirtschaftet wer⸗

n (Rif⸗ Fette; 2. 3 Fettungs mittel; 3. Fettaustauschstoffe

soweit sie zur Herstellung von Leder verwendet werden. I 8 Fettaustauschstoffe find nur die von der Reichsstelle ür

erwirtschaft als solche zugelaffenen Erzeugnisse. G). Auf die Zulaffung ftuden die Borschriften des 6

entsprechende Anwendung. 9. 69 Die Vorschriften der Reichsstelle industrielle Fette u

aschmittel, der Reichsftelle für Mineralöl und der

Reichsstelle Chemie über den Berkehr mit Fettstoffen bleiben unberührt. .

S8 12 . (1) Bei allen Verkäufen von Fettstoffen hat der Ver⸗

käufer in der Kaufdestätigung, der Rechnung und dem Liefer⸗ e die Fettzahl rene 2) und die Fettstoffgruppe G

11 I anzuge den, zu welcher der è. gehört. 56 Ge⸗

ettstoffgruppen ist außer⸗

2) Die Fettzahl gibt den Gefamtgehalt an nichtflüchti . bezogen auf 195 kg 2 a,

C. Schluß vorschriften . § 13 Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch—

führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften, soweit notwendig im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen. Sie behätt sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

5X *

Sd M

H.

36

465 45 ug

l. 370 40 23 44 377 83 ng

504 566 071 aft.

Buch. gebnis Grund Gesell⸗ rteilten prechen und Jahres n Vor⸗

3 1. B. Y., haft. üfer. Emme⸗ nt Dr. zer Vor⸗ n; Prã⸗ nt Nau⸗ Siebert, Krakau; rlin.

Kratau;

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