1943 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

*

8 11 i lungen gegen diese Anordnung werden nach den n dg * 1g g über den Warenverkehr

bestraft. 8 16

ie Anordnung tritt am 1. ir ; Sie ir ö für die Hare cherten stgebiete und 3 166 biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf . e §z 1 Abs. 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwa tung m Elsaß vom 9. März 1942 (Regierungsanzeiger für da Elsaß, Folge 29icCe vom 21. März i942) gilt die Anordnung auch im Was. ö 2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 23. Anordnung 103 vom 1. November 1941 ö scher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 2658 vom 4. ,, ö i ung 1068 vom 19. Juni 19 eutsche 39 , und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 144 vom 23. Juni . , je vor dem Inkrafttreten dieser Anordnu gin e . Zulaffungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung. Berlin, den 28. Dezember 1942. —ͤ Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

anuar 1943 in Kraft.

Anordnung III / 43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Vorschriften für Verarbeiter von Häuten und Fellen)

Vom 28. Dezember 1942

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom . August 1939 ö Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Rr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

A. Serstellungsanweisung

§1 iter i i i der Verarbeiter ist, wer Häute und Felle der im 5 1 Anordnung Is43 bezeichneten Art zu Leder oder zu verwen— dungsfertiger Rohhaut verarbeitet.

§82 .

() Die Reichsstelle kann Verarbeitern (6 I Herstel⸗ lungsanweisungen erteilen. . E) Die Herstellungsanweisungen werden für bestimmte Lederarten erteilt und in ö ausgedrückt. . Erfüllung der Herstellungsanweisung erforderlichen Häute

und Felle werden den Verarbeitern zugewiesen.

B. Erwerb von Häuten und Fellen 83

beiter, denen eine Herstellungsanweisung gemäß

2 er, ö ist, dürfen nur die ihnen zugewiesenen

äute und Felle erwerben. Die Zuweisung erfolgt durch chriftlichen Bescheid (3uweisungsbescheid).

§ 4 i i ä ü i Häute⸗ Die zugewiesenen Häute und Felle dürfen nur bei Häu ö . 5h der Anordnung II43) oder bei Häutegroß⸗ händlern G 4 der Anordnung 1145) erworben werden, es sei denn, daß im Zuweisungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.

85 . * . 1 ö. Verarbeiter, denen eine Herstellungsanweisung nicht er teilt worden ist, dürfen Häute und Felle nur erwerben, wenn die Reichsstelle dies genehmigt hat. §86

Die Annahme von Lohngerbaufträgen ist verboten.

C. Erwerb von Gerbstoffen

587

erarbeiter dürfen Gerbstoffe (6 1 der Anordnung

,. auf Grund . Genehmigung der Reichsstelle

erwerben. Der Erwerb darf erfolgen:

a) bei zugelassenen Gerbstoffhändlern (6 3 der An⸗

ordnung II 43),

b) bei Gerbstofferzeugern G 2 der Anordnung III43).

(2) Die Vorschriften der Reichsstelle für Holz über den

Erwerb von Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ur⸗

sprungs und die Vorschriften der Reichsstelle Ehemie für den Henn g von Chromgerbstoffen bleiben unberührt.

D. Lederherstellung

⸗. 8 r 1 * 1) Die Reichsstelle gibt für Verarbeiter, die eine Her⸗ K erhalten haben, monatlich bekannt, das l gen, der Grundziffer in den Häutegruppen Ai bis E in kg Frischgewicht, in den da n , F bis H in

Stück ae eg ren ist (Einarbeitungssäatz, oder inner⸗

halb welcher Grenzen einzuarbeiten ist (Mindest⸗ und Höchst⸗ einarbeitunghsatz⸗ . .

(2) Solange neue Einarbeitungssätze nicht bekannt⸗ gegeben sind, gelten jeweils die des vergangenen Monats.

59 . ; Berarbeiter, die eine Herstellungsanweisung nicht er⸗ halten haben, dürfen Häute und Felle nur mit Genehmigung der Reichsstelle einarbeiten. 810 Die Reichsstelle kann anordnen: 6 1. in welchem Umfange und welcher Zusammen⸗ etzung Gerbstoffe (6 1 der Anordnung IIs43) und . G 11 der Anordnung IId) bei der ederherstellung zu verwenden sind, 2. welche Anforderungen an das herzustellende Leder zu stellen sind,

verbieten.

i utachten einer von ihr zu bestimmenden Stelle Nach⸗ ö. . die e,, des von ihnen 8 Leders erbringen. of , . achtens trägt der Verarbeiter. Die Reichsstelle bestimmt, in welchem Umfange Muster für die Untersuchung bereilzustellen sind und welchen Stellen sie entnommen werden müssen. Mit der r ,,. kann die Reichsstelle auch andere Stellen oder

auch bei Dritten erfolgen.

geschriebenen Vordrucken zu den darin angegebenen Terminen zu erstatten: 3 5

zu machen, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen ge⸗ machten Angaben nachgeprüft werden können.

Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

nn dieser Anordnung erforderlichen Vorsch behält ordnung zuzulassen. 2

nach den 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.

Sie gilt auch für die eingegliederten ae . Malmedy und Moresnet. Auf Grund des

Reichs und Staatsanzeiger Rr. 1 vom 4. Januar 18943. 8. a

8 11 .

§12 Die Reichsstelle kann verlangen, daß Verarbeiter durch

ie Kosten der Untersuchung und des Gut⸗

ersonen beauftragen. Die Musterziehung kann

E. Aufzeichnungs⸗ und Meldepflicht

§13 folgende Meldungen

*

() Verarbeiter haben auf vor⸗

a) die Häute⸗ und Ledermeldung,

b) die . meldung, .

c sonstige Meldungen auf Anforderung. . (Y Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig

(3) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen

F. Schlußvorschriften . §14 . e. i ä i Ergänzung und Durch⸗ Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänz f ö ö. ich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser An— §15 ö Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden

8516 : tritt am 1. Januar 1943 in Kraft.

* w n. stgebiete und die Ge⸗

ültigen Genehmigungen, Zulassu . solche im Sinne r, nn

stelle stür Lederwirtschaft (Vorschriften für Häuten und j . Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr, 4. Januar 1943) wird mit ministers angeordnet:

9

, ie Reichsstelle kann die Anwendung bestimmter Gerb⸗ saß, Folge gilt die Anor k . für besondere Fälle anordnen oder nung auch im Elsaß.

( 2 Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Anordnung 56 vom 3. September 1839 (Deutscher ö und Preußischer 2 Nr. 2065 vom 4. September 1939, 3 die w. 95 e. . 33 13 i g eichsanzeiger u reußischer atsanzeiger Nr. 259 vom 4. November 1940, die Anordnung 103 vom 1. November 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 258 vom 4. November 1945), die Anordnung 108 vom 19. Juni 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 144 vom 23. Juni 1942), . die Anordnung 111 vom 28. November 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942). 4 (G3) Die vor dem n , . dieser Anordnung noch assungen und Auflagen gelten

Berlin, den 28. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

Anordnung 4 H zur Durchführung der Anordnung III / 3 der Reichsstelle für Lederwirtschaft

Vom 28. Dezember 1942

Auf Grund des 3 10 der Anordnung IIIs43 der. Reichs ; erarbeiter von Fellen) vom 28. Dezember 1942 ö ustimmung des Reichswirtschafts⸗

; J ; (6h Bei pflanzlicher Gerbung (auch bei Anwendung kom—2

binierter Gerbverfahren und bei der Nachgerbung) siüd Gerb⸗

27) Ohne besondere Genehmigung können ersetzt werden: ö der Gruppe D durch Gerbstoffe aller übrigen Gruppen, Gerbstoffe der Gruppe E durch Gerbstoffe der Gruppen W bis 8 2

Die Berechnung der Verbrauchsmengen richtet sich nach dem Ring? ef alk. Als solcher gilt: . ; bei Gerbstoffauszügen, Austauschgerbstoffen un . ,,. z. B. Sulfitzelluloseaus⸗ ügen der vom Verkäufer garantierte Mindestgerb⸗

af ler elt nach dem Filterverfahren,

2. bei Eichen- und Fichtengerbrinden der vom Gerb⸗ ,, 3 angegebene. Gerbstoffgehalt.

3. Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung nach folgendem Schlüssel zu erfolgen:

Gerbrinden:

Weidenrinded . Malettorinde. k Mangroverinded! .. 30 * Mimosarinde . 30 * Gerbhõölzer: nn,, . , , , d Quebrachoholz; . . 19 * Gerbfrüchte: Algarobillo ... 386 * k Knoppern ... 26 k. w Myrobalanen in Nüssen. . 3 x Myrobalanen entkernt . 40 265 Valonesa . Trillo 2 . *. . 2 91 40 2 . Gerbblãtter: ichblä H Sumachblätter . .

Sumach, gemahlen

§z 1 Absatz? der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwal⸗ stoffe in folgender Zusammensetzung zu verwenden: . / In Hundertteilen Reingerbstoff . Gruppe A Gruppe B Gruppe Gruppe D Gruppe K Andere Gerb⸗ , ; ; Fichtenrinde Austausch⸗ gau ge s Lederart Eichenrinde und auszuge ge rbstoffe vid tofu ed ö n, 4 J und · aus züge 5 zuge ) einzeln od. zusammen etwa mindestens höchstens höchsten i 46 5 10 9 ö! leder und sonstige pflanzlich gegerbte Oberleder alter Gerbung 1 ge eee, 3. sonstige pflanzlich gegerbte Oberleder moderner * 2 . 3 nie,, JJ 6 ö. ö 3. , Brandsohlleder alter Gerbung⸗ 2 50 4. Boden- und Brandsohlleder moderner Gerbung, Unterleder und . . al. 3 Gel irrer H . . 5. il. Riemen⸗ und technische Leder, Vachetten * 1 9 9x 6. Pflanzlich gegerbte Leder aus . ,,. F und G. . ĩ —6 ni , . J Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb⸗ und Lederart. In Zweifelsfällen bestimmt die Reichsstelle '. Leberwirtschaft die Zugehörigkeit zu einer der unter 1- 5 genannte Arten.

i t den hi rdurch nicht berührt Die der Verwendung von Sulfitzelluloseauszu en etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht wer h ch

(Cre Os, dürfen höchstens im nachstehend genannten Umfange verwendet werden:

bei ombi · ba] kombi⸗ . nierter nierter bei reiner Gerbung mit s Gerbung mit fur je Chrom. überwiegen aberwie gend gerbung der Ehrom· pflanglicher gerbung Gerbung 100 kg Frischgewicht der ;

. pen A -R 2,3 g * kg 237 3) 106 Stück Schaffelle 4 kg 41 kg 1 . 100 Stück Ziegenfelle. 4 19 16 16 100 Stück Lammselle leg . . 33 E 100 Stück , 2 1 kg .

ö ern . 3 ö. 1,2 Eg O, 66 kg . * 100 Stück Kaninblößen. 118 O0, 55 kg ö 100 Stück aller anderen Häute und Felle i. e nenn, oon, , en ng 38

. ttung und () Bei der Heylte * a T e , , . nord-

igen ü u verantwortlich fär den GWirtschaftgieil und den abrigen redaltlonellen Te - Rudolf 8 anch in Berlin Nw2z1 ; Druck der Preußlschen Gerlagä⸗ und Druderel Gubd. Gerlin. Fünf Beilagen

(einschl. Vörsenbellage und einer gentralhjanoels iegisterbeiluge]

.

3. welche Höchstdauer bei der Herstellung von Leder nicht überschritten werden darf.

Chronigerbstoffe, bezogen auf den Gehalt an Chromoryd

'

sonsti , en ung, dh 811 d nen, r , e nelnen Veberarlen nur in folgender e m mene lng verwendet werden: . * (Fortsetzung in der Ersten Beilage.) . : mtl l, den Anzgeigentell und weer ge enn genen z e, e dee?

———

*

Erste veilage

Berlin, Montag, den

; (Fortsetzung aus dem Hauptblatt) Gehalt des Fertigleders an Für die Herstellung von 100 19 . ö . , r,, . Detto fsen, , . 1 unter Berück-; n n . gett⸗ Lederar ogen auf einen mittleren sichtigung der Fett an Fett⸗ ; Kerr ga des Leders . 1 e e g. zu Rift Fette Fettungs · austausch⸗ bon 1409. verwenden höchstens mittel stoffe höchstens mindestens 1. Fahlleder und sonstige pflanzlich gegerbte Ober⸗ ; w 15 19 2s Kg So o 1095 4094 8. Pflanzlich gegerbtes Bo⸗ den⸗, Unter⸗ und Brand⸗ ane,,,, höchstens 25 2 kg d0 9, 50 9 8. Blankleder und Vachetten 030 11 kg 40 * 20 0 40 * 4. Riemenleder kaltgeschmiert 5 695 ng 4563 1699 405 Riemenleder warm gefettet öchstens 1495 16 g 469, 20 97, 369 Riemenleder eingebrannt. öchstens 20 5 22 kg 6095 4695 6. Geschirrleder.... öchstens 253. 28 Eg 28595 3 6. Fulter⸗ und Schweißleder 8 93 9 kg 5090 2090 3094 J. Portefeuilleleder ... höchstens 636 8 kg 355. 2856 40 9, 8. Boxkalbleder und Rindbor⸗ , 8 7 kg 4095 6096 9. Chevreauleder .... » 895 0 pg 6095 4096 10. Waterprooflederr... 16—21 90. 28 lig 50 9, 209, 309 11. Bekleidungs- und Hand⸗ ; K, C 1I0 9 14 kg 4095 6096 12. Fettgarleder und Chrom⸗ J k höchstens 359, 35 1g 09 709, 18. Sonstige technische Leder. Der Verbrauch an Feitstosten ist möglichst zu beschrãnken 14. Sonstige zu 1-13 nicht Es gelten die Fettungsvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Zeberart. In Zweifels fallen genannte Lederarten . bie Reichsstelle für Lederwirtschaft bie Zugehörigkeit zu einer der unter 1-13 genannten rten. x

E) Tie für die Lederfettung zu verwendenden Höchst⸗ mengen an . und , sind nach den von den Verkäufern der Fettstoffe anzugebenden ttzahlen G 12 der Anordnung IIc) zu berechnen, indem die angegebenen Sätze mit 100 vervielfacht und durch die Fettzahl geteilt werden.

(3) Die Verwendung von Tran züm Fetten von Leder ist verboten, die Verwendung von Stegrin nür mit Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für , , zulässig.

(4) Die Verwendung von Tran für andere als Fettungs⸗ 6 ä. B. Sämischgerbung u. ä) bedarf der Genehmigung er Reichsstelle für Lederwirtschaft.

§55 Die Vorschriften der 85 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn innerhalb eines Kalenderhalbjahres die ,,, der verwendeten Gerb⸗ und Fettstoffe in Beziehung zu der Menge der in diesem Zeitraum eingearbeiteten Häute und Felle oder zu der hergestellten Ledermenge den Vorschriften entspricht.

10

gebend. 3 u ) Die Herstellungshöchsidauer betrãgt:

Bodenleder alter Gerbung .. Bodenleder moderner Gerbung. Brandsohlleder . Unterleder

des Gerbfasses)

des Gerbfasses) .... Blankleder und Geschirrleder

86 . Riemenleder und technijche Leder () Die k der Lieferbedingungen der ö bei Chromgerbung. . Wehrmacht für Fahlleder F L 5000 B, Bodeneder und c) bei Anwendun

a Brandsohlleder 1 5006 B und Blankleder T L 5008 B sind für diejenigen Leder, die unmittelbar an die Wehrmacht . werden, Qualitätsvorschriften im Sinne dieser An⸗ ordnung. . 2). 2 behördliche Vorschriften gelten nicht als Qualitätsvorschriften im Sinne dieser Anordnung.

5817

für Treibriemenleder gelten die Bedingungen

Nr. G66 A 2 des Reichs ausschusses für Lieferbedingungen

(Ag) als Qualitäts vorschriften im Sinne dieser Anordnung

mit Ausnahme der Bedingungen über den Fettgehalt, für den die Vorschriften des 8 4 maßgebend sind. .

§5 8 ie . gegerbtes Rindleder muß folgenden Mindest⸗ anforderungen entsprechen:

J. Es muß gleichmäßig und satt durchgegerbt und darf

nicht künstlich beschwert sein. II. Es muß in . chemischen Zusammensetzung den nachfolgenden Werten entsprechen, die in ß auf einen mittleren Wassergehalt von 14 3 bezogen

sind: . 1. Der Fettgehalt darf die Sätze des 4 nicht und unterschreiten.

häuten

die Zurichtung zu einer G) Die in Absatz

bar sein. Wenn die

äußert wird, mu

die Fertigstellung bis sprechend früher JFertigl g bis zur

eendet sein.

erfordert und

wird.

über⸗ 2. Der Mineralstoffgehalt (Glührückstand) dar folgende Sätze 1h überschreiten: . a) 89 6. —ᷣ— 3 Brandsohlleder (au ohl- und Vacheleder) 2,5 K, dar⸗ F nit.; .

unter Magnesiumverbindungen als senit nicht in *

l (2) Wolle, die am J, MgSoe- S 7 II- berechnet Aeschermitteln oder mit

v) ber . ö ist als „Gerberwolle“,

e) bei Blankleder und Vachetten, Geschirr⸗ 5 . sowie lechnischem Leder 2 X.

3. Der orgaänische Auswaschverlust darf bei

812 () Schaf⸗ und Lammfelle,

kommen. ell mit kall⸗

Oberleder 1 , bezeichnen.

Voden⸗ Unier, und Brandsohlleder (auch ar, dieser Anordnung zuniaffen. Sohl⸗ und Vacheleder) § 14 im Kern 16 /

im Hals 180/

im Bauch 209 nicht überschreitenn. 4. Der Gesanit⸗Auswas verlcbhft darf bei Fahl⸗ leder, Oberleder, lankledec, technischem Leder, Geschirr⸗ und Sattlerleder und Vachetten 6 nicht überschreiten. III. Es muß frei ein von stark wirkenden sreien Säuren, 6 der pl Bert eines varschriftsmäßig herge⸗ stellten wässrigen Auszuges darf nicht unter 35 liegen. Soweit er zwischen 3,5 und 4,5 liegt, darf . des e, ,, ,., wässrigen

es und seiner zehnfachen Verdünn i O, oder mehr ben ö .

§5 9

(z. Das Bleichen pflanzlich gegerbten Leders mit stark wirkenden freien Säuren C6. B.“ si wefels . j derbolen f 6. B. Salzsäure, Schwefelsanre,

23) Das Schwärzen von Lede isenhalti 1 tie wer, chwärzen von Leder mit iisenhaltigen Stoffen

n eg enk hungen den 12 bis 15 der bestraft.

5315 Diese Anordnung tritt * 4. gilt auch für die eingegliederten

tgebiet ton Eupen, Malntedh nd sHebigte und

Moresnet⸗

im Elsaß vom 9. März 1942 (Regidh

,,,, .

auch im Elsaß. Berlin, den 28. Dezember 1942.

M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. St at he

. Berichtigung zur Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und der Reichsvereinigung

Vom 4. Januar 1913

Fahlleder und Sberleder (ohne Benutzung Fahlleder und Oberleder (mit Benutzung

ge , i eins oe derstellungdhõchs dauer

auch Felle von sogenannten Bas.earden und Haarschafen, dürfen nur nach . Verfahren entwollt werden, bei denen die Wolle oder das Haar am Fell mit kall⸗ oder schwefelhaltigen Aeschermitteln, win Schw Fel⸗ natrium, Schwefelkalzium, Natriumsulfhydrat, und mit Ar⸗

mi oder schwefelhaltigen Arsenik in Berührung gekommen ist,

alle andere in Gerbereien oder in Entwollungsanstalten anfallende Wolle als „Sautwolle⸗“ zu

. . Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vor—

egen diese Anordnung werden nach erordnung über den Warenverkehr anuar 1943 in Kraft. Sie Auf Grund des 81

Absatz 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwaltung

ngsanzeiger für das vom 24. März 1942) gilt die Anordnung

Der Reichsbeguftragte für Lederwirtschaft.

Eisen über Schrottbewirtschaftung

Die Gemeinsame. Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über Schrottbewirt⸗

5 ür die Untersuchungen der chemischen Zusammensetzung des Leders sind die Analhsenvorschriften des Internationalen Vereins der Lederindustrie⸗Chemiker (J. V. C. J. C) maß⸗

a) bei pflanzlicher Gerbung von Rindhäuten für

8 6 6 22 4 5 6 3

aller sonstigen Gerbver⸗ fahren leinschließlich kombinierter Ver— fahren) und bei pflanzlicher Gerbung von Fellen und anderen Häuten als Rind-

*

4 und

i er genannten Lederarten ist die den Verarbeitern von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilte Herstellungsanweisung '5* der Anordnung II/ 43) maßgebend.

angegebenen Fristen beginnen mit Schluß des Kalendermonats, 9 dem die innen n, erfolgt.

Beim Ablauf der Frist muß das Leder fertig zugerichtet liefer⸗= Zurichtung erst nach Weifungen des Ab⸗—

nehmers erfolgen kann, oder wenn Leder un ugerichtet ver⸗ . ent⸗

( Die in Absatz angegebenen Fristen dürfen bei d Verarbeitung einzelner e ,,,, e , . 1 1. die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend

2. die gleiche Zahl anderer Häute der gleichen Leder art aum die entsprechende Zeit früher fertige stalt

ö

chargierten,

o,

zum deun wen Neichsameiner un Preuhischen Staats ameeiger

4. Januar

chaftung (Anordnung E IL der Rei sstelle Eisen und Metall nordnung 1 der K 2 ö * 21. 1242 (Deuscher Reichsanz. u. 3

21. Dezember 1942) wird wie folgt

reuß. Staatsanz. Nr. 2 erichtigt: Es muß heißen: n 5 17. Ab. 1, Zeile 2: Zu kau f statt .

wird wie folgt ergänzt:

ö

mber vom

3: chargier fähigen statt In 5 42, Abs. 1, Ziff. 6: . flansöh ah bs. 1, Ziff Greitflachstahl statt Breit⸗

5 , , . 1, Legierungsgruppe 20: über o, 15 8 C statt

Die Liste der in 3 54 aufgezählten Anord gehobene Bestimmungen) aelsh ordnungen (a

21

die Gebiete

T.

und Metalle

** 1

die

zember 1942. Umfang: 1.½ Bo

rungs 33

unser Postscheckkonto: Berlin 862 00.

sozialistischen Dentschen A

, der Ostmark

re, . und Handelskammern u om 21. Dezember 1942.

von Angehörigen der 22. Dezember 1912.

der Wirtschaft der eingegliederten zember 1942.

chriften auf

über Voraussetzung, Art un 24. Dezember 19435. Verordnung über die einkommensteuerliche und vermögen

steuerliche Sonderbehandlung der Zi : zember 1942. h g der Zigeuner

über den Versi

Umfang: 11 Bogen. Verkaufspreis: 030 R. A. Vostbeförde⸗ rungsgebühren; 003 4 für ein Stück bei V unser Postscheckkonto⸗ Berlin 962 00.

Leichen be förderung eitritt Rumäniens). Bom 36. Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein- Jen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom

kom

*.. 21

nen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ ten Liste. Vom 24. Dezember 1912 . Bekanntmachung über den deutsch slowakischen Vertrag über

Vom 24 De⸗

*

Anordnung Setre ff: Beroffentlicht: E 33a v. I7. 9. 1941 Verwendung von Nangan dur Zustellung hartstahl⸗ ott in Kraft getreten

Berlin, den 4. Januar 1943.

Der Reichs beauftragte für Elsen und Metalle. J. A.: v. Oelffen.

Bekanntmachung Die am 30.

Erlaß des Führers über die

Dezember 1942. Verordnung über die Nechts ve

Vierte Verordnung zur Siche run stgebiete.

Anstricharbeiten. Bom 23.

Dreizehnte Verordnun Maß der öffentlichen Fürsorge.

Vom

i .

erungsvertrag. m 28. Dezember 1912.

Berlin M 40, den 31. Dezember 1912. Reichs verlagsamt. Dr. Hu b rich.

Bekanntmachung

Die am 30. Dezember 1942 ausgegebene Numm 38 des Reichsgesetzblatts, ö .

Teil Il, enthält:

Bekanntmachung zum Internationalen

Abkommen

Dezember 1942. Bekanntmachung zu der dem

Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet.

ren: 003 RE. A für ein

Berlin NW 40, den 31. Dezember 1942. Reichs verlagsamt. Dr. Hub rich.

—̃ Dezember 1942 ausgegebene Nummer 131 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthok. ;

Rechtsstellung der National⸗ rbeiterpartei. Vom 12. Dezember 1942. Aenderungsverordnung zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen in den

und im Reichsgau Sudetenkand. Vom

thältnisse der Beamten der nd der Handwerkskammern.

Verordnung über m. Schutzrechte und Urheberrechte ereinigten Staaten von Amerika. Vom

des geordneten Aufbaues Vom 22. De⸗

Verordnung über das Außerkrafttreten des Spinnstoffgesetzes und der Durchführungsverordnungen hierzu und anderer Vor⸗

ö dem Gebiet der Spinnstoff⸗ und Bekleidungswirt⸗ chaft. Vom 23. Dezember 14, , mmol .

Bereordnung zur Aenderung der Berordnun gegen Bleivergiftung bei . ung zum Schutze zember 1942.

zur Aenderung der k

24. De⸗ zur und Aenderung des Gesetzes o

oreinsendung auf

über November 1942.

Internationalen Uebe rein- und Gepäckverkehr bei⸗

gen. Verlaufs preis 0.30 RM. Postbeförde⸗ Stück bei Voreinsendung auf

Nichtamtliches Dentsches Neich . Stand der schwebenden Schuld des Neichs

in Millionen RA

Am Anm 30.9.1942 31.10 1942

1 2

III.

1 2

Zablungsverpflichtungen aug der Be= gebung von

a) unversinslichen Scha tzanweisungen w, ,. und von Reiche. . we

ö 79 3104 83 383 0

b) unverzinglichen Schatzanweisungen dag Geenen. 17,3 17,3 Kurzfiistige Darleben 6 853 2 6 S584 5

e . dei der Denischen Reich ie .

Summe der Jablungsvervflichtun gen

Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicher beitleistungen. 114 144

8 1 S6 giJJ3 8723

Su mme der schwebenden Schuld . 36 928. S0 786 IJ. Betrag der ausstehenden Stenergutsche ine

Ynleihest oc. Steuerguticheine⸗ 67.9 57. 8 N. F. Sieuerguticheine J. 11539 1. 53653 2092 1721, 9 VBetriebsanlageguthaben und Wa renbeschaffungsõ⸗ guthaben Betriebs anlage uthaben ..... 888. 2 888, Warenbeschaffungsguthaben .. 177,3 177, 3

320 s

E 88

JH.

86 45

504 89 56678 35 aft.

Buch. gebnis Grund Gesell⸗ rteilten prechen und Jahres n Vor⸗

r ud B. O.,