1943 / 2 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Nelchs⸗ und Staatsanzeiger Nr. ST vom J. Januar 1943. 3. 1

Punktlisten⸗Nr. Punktlisten⸗Nr. Stück und Punktwert Größe und Punkt⸗ bzw. Meter nach der für den wert der tatsäch⸗ bzw. Paar Kauf verwerteten lich verkauften Kleiderkarte NUebergröße

Warenart

Summe der verwerteten Summe der gutzu⸗ Kartenabschnitte: schreibenden Punkte: . Die Notwendigkeit der Abgabe von Uebergrößen ist für jede der erkauften Spinnstoffwaren geprüft worden. Die unrichtige Aus- nen dieser Bescheinigung ist nach der Verbrauchsregelungẽ-⸗Straf⸗ verordnung vom 6. 4. 19540 (Reichsgesetzblatt 1 S. 610 strafbar. 1 des Kindes bzw. (Unterschrift des Verkäufers) des Erziehungsberechtigten)

Anordnung 1

ur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung 1148 5 r e für Kleidung und verwandte gd

Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenver⸗ ehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember . (RGB. J S. 6855 in Verbindung mit der ekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueber⸗

wa ung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August

9339 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund von 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für pinnstoffwaren in der . vom 11. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 630) sowie des 8 1 der Verordnung zur Aende⸗ rung der Verordnung über die . . Spinn⸗ stoffwaren vom 28. November 1942 . ILS. 673) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Einkauf im Wege des Versandes

(1) Gemäß 8 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. Oktober 1941 kann der Verbraucher Spinnstoffwaren im Wege des Ver⸗ . gegen Einsendung der benstigten Teilabschnitte der

eichskleiderkarte, die von ihm selbst abgetrennt werden dürfen, beziehen.

E) Zur Entgegennahme von losen Kleiderkartenabschnitten sind nur berechtigt Mitglieder der Zweckvereinigung Versand⸗ eschäfte sowie sonstige Unternehmen, die von der Reichsstelle * Kleidung und verwandte Gebiete oder in deren Auftrage von der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, der sie an⸗ gehören, dazu besonders ermächtigt find.

G) Ist die Belieferung nicht möglich, so haben die nach Absatz or er. Untsrnehmen die losen Kleiderkarten⸗ 1 auf dem als Anlage A beigefügten Formular auf— ukleben, zu überstempeln und dem Verbraucher zurückzu⸗ enden. Der Verbraucher ist berechtigt, unter Vorlage des

ormulars mit den auf diesem aufgeklebten Abschnitten der eichskleiderkarte Käufs in jeder offenen Verkaufsstelle ohne weiteres zu tätigen. Bei Warenabgabe sind die erforderlichen Albschnitte abzuschneiden. ; . §2 Abgabe von Spinnstoffwaren an Gefolgschaftsmitglieder

(I) An Gefolgschaftsmitglieder dürfen Spinnstoffwaren egen Abschnitte der Reichskléiderkarte oder Bezugscheine nur ann abgegeben werden, wenn

a) die Abgabe der Spinnstoffwaren an Gefolgschafts⸗ mitglieder schon bisher üblich ist,

b) die zur Verteilung gelangenden Mengen nicht über den bisherigen Umfang hinausgehen,

c) nur solche Warenmengen an die Gefolgschaftsmit⸗ glieder abgegeben werden, die zu ihrem eigenen Ver⸗ brauch oder zum Verbrauch des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger von den Gefolgschaftsmit⸗ gliedern unterhaltener Personen bestimmt sind.

(2) Die abgebenden Betriebe haben genaue Aufzeich⸗ nungen über die abgegebenen Warenmengen, die dafür emp⸗ , . Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine sowie über ie Empfänger zu führen.

§8

Abgabe von Spinnstoffwaren an öffentliche Stellen (I) Gemäß 5 7 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ wing vom 11. Oktober 1941 in der Fassung der Ver⸗ 1dnung vom 23. November 1942 erteilen der Reichswirt⸗ chaftsminister oder die Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ andte Gebiete den öffentlichen Stellen unter bestimmten oraussetzungen Einwilligungen in ihr Beschaffungsvorhaben. ie bewilligten Waren dürfen abgegeben und bezogen werden auf Grund a) der Einwilligung oder

b) der von den öffentlichen Stellen selbst gefertigten

Abschriften oder Teilabschriften der Einwilligung

oder c) eines von der öffentlichen Stelle ausgefertigten und , Bezugsberechtigungsscheines für öffent⸗ liche Bebarfsträger. §54 Ausnahmen von der Bezugsbeschränkung Punkt⸗ und bezugscheinfrei dürfen abgegeben und bezogen werden:

a) r ,,, an gewerbliche Betriebe gegen eine Be cheinigung des zuständigen Gewebeaufsichts⸗ amtes, daß Säureschutzkleidung im Interesse des

Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird;

b) Gift⸗ und ö an gewerbliche Betriebe e

gegen eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbe⸗ aufsichtsamtes oder der zuständigen Berufsgenossen⸗ Hat daß Gift⸗ und Aetzschutzkleidung im Interesse es Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird;

e) Oelzeug an Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen Bescheinigung des zuständigen Landesfischereiverbandes, daß sie den Beruf ausüben und Oelzeug unbedingt benhtigen, an Hochseefischer gegen Bescheinigung des Verbandes

der Deutschen Hochseefischerei e. V., daß sie den Beruf ausüben und Oelzeug n,, benötigen,

an Seeleute gegen Bescheinigungen ihrer Reedereien, daß sie zum Deckspersonal gehören und Oelzeug un⸗ bedingt benötigen;

die Abgabe von Oelzeug an sonstige Verbraucher ist auch gegen Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine

d) Wasserschutzkleidung an gewerbliche Betriebe gegen die als Anlage B be lhe ffn Verbrauchererklaͤrung bes Betriebes; —⸗

*. err n. ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis an ge⸗ werbliche Betriebe gegen die als Anlage B beigefügte Verbrauchererklärung des Betriebes;

h Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis an Kran⸗ kenanstalten, Kliniken und Aerzte;

9) Milchseihtücher nur als fertige Tücher (abgepaßt) an landwirtschaftliche 6 und uises ge. gegen Bescheinigung des Kreisbauernführers, daß der landwirtschaftliche Betrieb oder die Molkerel diese Ware unbedingt benbtigt;

h) Meterware aus Filzstoffen an gewerbliche Betriebe.

§5 Abgabe von Nähmitteln

(I) Auf die bereits Fillig gewordenen noch gültigen Näh⸗ mittelabschnitte der 2, 3. und 4. Reichskleiderkarte und der 2. Spinnstofftarte für Polen sowie auf die in Zukunft gültig werdenden Nähmittelabschnitte oder der zum Bezug von Näh⸗ mitteln aufgerufenen Sonderabschnitte obengenannter Karten i. bis auf weiteres jeweils bei Eintrelen der Fälligkeit Nähmittel im Gegenwerte von RM 30 in Worten: dreißig Reichspfennige (Einzelhandelspreis) abgegeben und bezogen werden. Auf die fälligen und in Zukunft fällig wer⸗ denden Nähmittelabschnitte der Säuglingskarte dürfen bis auf weiteres Nähmittel im Gegenwekte von EM 25 in Worten: fünfundzwanzig Reichspfennige Einzelhandels⸗ preis) abgegeben und bezogen werden.

E) Bei der Abgabe von Nähseiden und Seidenglanznäh⸗ garnen (letztere in den Längen bis zu 100 Metern einschk.) ist in jedem Falle nur die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt anzurechnen.

86

Führung des Bedarfs nachweises bei SJ. Kleidung ) Parteiamtliche Bekleidungsgegenstände der Hitler⸗ ugend dürfen, soweit sie im Katalog der Vierten Reichs— lleiderkarte aufgeführt sind, auf Bezugsabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte nur dann abgegeben werden, wenn der Inhaber der Reichskleiderkarte gleichzeitig seinen HJ. Ausweis vorlegt. (2) Die Abgabe des Kleidungsstückes ift von der Verkaufs, stelle auf der Reichskleiderkarte unter Angabe des Verkaufs⸗ tages und unter Beidrückung des Firmenstempels zu vermerken.

57 . Ausnahmen In besonders be ründeten Einzelfällen können Aus⸗ ö von den . dieser Anordnung zugelassen erden.

88 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 bis 15 der . über den Warenver⸗ kehr und den Strafvorschriften auf dem Gebiet der Bewirt— schaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse Verbrauchsrege⸗ lungs-Strafverordnung) in der Fassung vom 26. November

1941 (RGBl. 1, S. 734) bestraft.

8589 Inkrafttreten

() Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. . (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. .

Berlin, den 21. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann.

Anlage A Bescheinigung der Versandgeschäfte Wir sind berechtigt, vom Verbraucher abgetrennte Abschnitte

der Reichskleiderkarte für den Einkauf im Wege des Versandes anzunehmen.

Wir mußten an abgetrennten Abschnitten, die nicht beliefert werden konnten, zurückgeben:

Punkte für Männer, Punkte für Frauen,

Punkte für Knaben, Punkte für Mädchen, Punkte für Kleinkinder.

Der Verbraucher ist auf Grund des 51 Abs. 3 der Anord⸗ nung 1 zur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung 143 vom 21. Dezember 1943 berechtigt, die nachstehend aufgeklebten und mit unserem Firmenstempel versehenen Kleiderkartenabschnitte zum Einkauf in einer offenen Verkaufsstelle zu verwenden.

n, hat die zum Einkauf verwendeten Kleider⸗ kartenabschnitte abzutrennen.

Ort und Datum. Firmenstempel und Unterschrift.

Raum zum Aufkleben der Kleiderkartenabschnitte.

Die zurückzugebenden Kleiderkartenabschnitte sind nach Farben Anlage B

sortiert aufzukleben.)

1. Gilt bei Bestellung auf Wasserschutzkleidung)

Die bestellte Wasserschutzkleidung verbleibt in unserem 5 Sie ist ausschließlich zur leihweisen Ueber⸗ lassung an Gefolgschaftsmitglieder, die regelmäßig unter der Einwirkung von Wasser und anderen Flü ,, n. mit Ausnahme von Säuren, zu arbeiten haben, bei Aus⸗ übung ihrer beruflichen Tätigkeit (körperliche Arbeit) be⸗ stimmt. Sie dient nicht für den Werkschutz oder den Werkluftschutz Sie findet nicht für den privaten Gebrauch des Trägers Verwendung.

Gilt bei Bestellung auf Industrieschürzen gan aut e r sesken oder een n . 23 323 Ge⸗ asis. R

Die bestellten Schürzen verbleiben in u Eigent 35) . * , ! N 1 ö 3 efolgschaftsmitglieder mmt, die sie i t rhei fbr een Tnbeefnge er stgen sie im Interesse des a) Die Zahl der Arbeitskräfte, für die Bekleid der . Art benötigt wird, beträgt. . ö b) 5 an Kleidungsstücken der bestellten Art etrã ) Der Lagerbestand an Kleidungsstücken der bestellten Art beträgt

Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag, bestellt worden.

2 1

Rechtsverbindliche Unterschrift.

Anordnung ! / az der Reichsstelle Kautschul (Bewirtschaftung von Kautschuk und Ruß)

Vom 22. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen r Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August. 1959 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr; 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu— stimmung des ziricha wir schast z min fiel angeordnet:

. Geltungsbereich und Beschlagnahme

(I) Kautschuk oder Erzeugnisse daraus, Gummiabfälle, Altgummi, Regenerat oder Erzeug⸗= nisse daraus, JJ Regeneratmischungen, Kautschuk⸗

. ösungen oder Erzeugnisse daraus, n

nachstehend „Waren“ genannt unterliegen e, sie sich im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches besin en, dort anfallen oder dorthin eingeführt wer⸗ den, der ,, ., zugunsten der Reichsstelle Kautschuk. Die Wirkungen der Beschlagnahme ergeben sich aus der Ver⸗

ordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Rege—= lung des Warenverkehrs vom 4. März 1841 (RGBl. J S. 55).

§ 2 Begriffs bestimmung

(1) Kautschuk im Sinne dieser Anordnung sind Natur—⸗ kautschuk und Kunstkautschuk

a) Vaturkautschul sind naturflüssige und konzentrierte Kautschukmilch (Latex) und der durch Aufberei- tung von Kautschukmilch gewonnene Rohkautschuk 1 Form, und zwar in unvulkanisiertem

ustand. Als Naturkautschuk gelten auch Guttapercha und Balata.

b) Kunstkautschuk sind durch Polymerisation des Butadien, Isopren, Dimethylbutadien, Chlor⸗ butadien oder anderer Abkömmlinge des Butadien auf künstliche Weise gewonnene feste oder flüssige kautschukähnliche Stoffe, die vulkanisierbar sind und sich im wesentlichen in einer . ver⸗ arbeiten lassen, die der Naturkautschukverarbeitung entspricht. Als Kunstkautschuk gelten auch Um e, n,. aliphatischer Dihalogenverbin⸗

ungen mit Alkalipolysulfid. E) Gummianbfälle sind die bei der Verarbeitung oder fler beitung von Kautschuk entstehenden vulkanisierten Ab- älle.

wendungszweck unbrauchbar gewordenen teilweise oder aus- schließlich aus Kautschuk hergestellten Waren. Als Altgummi gelten auch Weichgummimehl und Hartgummistaub. .

8. 2 ist der aus Gummiabfällen oder Altgummi im Wege der Replastizierung oder Regenerierung wieder⸗ gewonnene Werrkstoff.

(G6) Kautschukmischungen sind unvulkanisierte Mischungen, 9 deren Herstellung außer Füll⸗ und Zusatzstoffen aller Art aturkautschuk oder Kunstkautschuk verwendet worden ist.

(6) Regeneratmischungen sind Mischungen, zu deren Herstellung außer Füll⸗ und Zusatzstoffen aller Art aus⸗ schließlich Regenerat (nicht Kautschuks verwendet worden ist.

(7) ,, sind Quellungen sowie Lösungen von Naturkautschuk, Kunstkautschuk oder von Kautschuk⸗ mischungen.

(G) Als Ruß gelten Gas, Acetylen⸗ und Flammruß sowie hieraus , . Rußgemische.

(o) Gasruß ist auch ein Mischruß, der mehr als 45 v. H= Gasruß enthält.

(10) Acetylenruß ist auch ein Mischruß, der mehr als 45 v. H. Acetylenruß enthält.

(11) en ist auch ein Kien⸗ Oel⸗ und . ir, solcher Mischruß, der mehr als 55 v. H. Flammru enthält.

(8) Altgummi sind die für ihren e, . Ver⸗

k Ausnahmen von der Beschlagnahme Ausgenommen von der Beschlagnahme sind a) Waren, die sich im Eigentum oder im Besitz der Wehrmacht oder der Waffen⸗ss, befinden, b) Waren, die beim Verbraucher in ihrem Zweck

entsprechenden Gebrauch sind, mit Ausnahme von

Fahrzeugreifen. (Fortsetzung in der Ersten Beilage)

ka

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Prästdent Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschäftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:

Rudolf Lantzsch in Berlin w 21 Vruck der Preußischen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin.

Vier Beilagen selnschl Börsenheilage und einer Zentralhanzelsregiséeckenager.

Bei der gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister⸗ und die Vörsenbeilage jort.

Nr. 2

zum Deutschen Nei

Erste Veilage

chsanzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger

1933

Berlin, Dienstag, den 5. Januar

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt. 5 4

Verarbeitung ( . Wer Kautschuk, Gumiabfaälle, Altgummi, Regenerat, FKautschutmischungen zur gewerblichen Instand⸗ setzung von Fahrzengreifen und Transport⸗ bändern

Ruß ; ö verarbeitet, bedarf dazu der Genehmigung der Reichsstelle (Herstellungsanweisung, Verarbeitungsgenehmigung, Rund⸗ erneuerungszulassung).

ö () 6. l * zur Höchstmenge von 3800 kg monat⸗ lich ohne Genehmigung verarbeitet werden. 5

. Handel

Wer mit ; . Kraftfahrzeug⸗ und Gespannwagenreifen, Gummiabfällen, Altgummi oder Regenerat

ndelt, bedarf dazu der Genehmigung der Reichsstelle

(Handelszulassung). ö

Meldepflicht

(1) Wer den Bestimmungen des 5 4 Abs. 1 und der 55 und 11 Abs. 3 unterliegt, ist gegenüber der Reichsstelle hin⸗ sichtlich Lagerhaltung und Verarbeitung nach Maßgabe der von der Reichsstelle zu erlassenden Einzelbestimmungen und der von ihr herausgegebenen Meldeformblätter meldepflichtig.

() Wer Kautschuk und Ruß herstellt und verteilt, ist hin⸗ sichtlich Herstellung und Lagerhaltung meldepflichtig.

(3) Die Richtigkeit der der Reichsstelle erstatteten Mel⸗ dungen muß buchmäßig und durch Unterlagen nachweisbar

sein. 31

Bedingungen und Auflagen . () Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Genehmi⸗ gungen sind jederzeit widerruflich. (2) Die Genehmigungen können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. 6

Aus nahmen

Die Reichsstelle behält sich vor, in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzu⸗

lassen. 88

Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den sS5 10, 1215 der Verordnung über den Warenverkehr

bestrast. . 310

Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen

(I) Die Anordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen⸗Malmedy und Moresnet. ö

(2) Gleichzeitig treten die nachstehenden Anordnungen der

früheren Reichsstelle für Kautschuk und Asbest außer Kraft.

Nr. 37 vom 19. Oktober 1936 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 245 v. 20. 10. 1936),

Nr. 41ñ vom 13. Juli 1937 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 159 v. 14. 7. 1937),

Nr. 42 vom 3. Januar 1938 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938), e

Nr. 43 vom 3. Januar 1938 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938), .

Nr. 44 vom 3. Januar 1938 mit ihren Aenderungs⸗

anordnungen vom 28. Dezember 1938, 3. Juli und

8. März 1940 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.

Nr. 1 v. 3. 1. 1938, Nr. 305 v. 31. 12. 1938,

Nr. 1652 v. 5. J. 1939, Nr. 58 v. 8. 3. 1940),

Nr. 46 vom 13. Oktober 1938 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 239 v. 13. 10. 1938),

Nr. 49 vom 28. Juli 1939 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 173 v. 29. 7. 1939),

Nr. 50 vom II. September 1939 mit der zweiten und

dritten Bekanntmachung hierzu (Reichsanz. u.

Preuß. Staatsanz. Nr. 211 v. 11. 9. 1939, Nr. 230

v. 2. 10. 1939 und Nr. 236 v. 9. 10. 1939),

Nr. 5l vom 11. September 1939 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 211 v. 11. 9. 1939),

Nr. 53 vom 8. April 1910 (Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 83 v. 9. 4. 1940,

Nr. h5 vom 25. September 1910 (Reichsanz. u. Preuß.

Staalsanz. Rr. 235 v. 25. 9. 1940),

sowie die Anordnung .

Nr. 11 vom 27. Juli 1940 der Reichsstelle für Ruß

. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 177 v. 31. 7. 1940.

(3) Verarbeitungsgenehmigungen und Handelszulassungen, die auf Grund der Anordnungen 42, 43, 44 der Reichsstelle ür Kautschuk und Asbest und der Anordnung 11 der Reichs⸗ telle für Ruß erteilt worden sind, behalten bis auf weiteres hre Gültigkeit.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte Kautschuk: Jehle.

Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 43 der Reichsstelle . ͤ Kautschuk ö . (Bewirtschaftung von Fahrzeugreifen) . Vom 22. Dezember 1942.

96 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RCBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und nnn des Warenverkehrs vom 18. Augnst 1939 (Deutscher Rei hsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗

Vollgummireifen für Fahrzeuge jeder Art und

61 Begrifssbestimmung

Reifen im Sinne dieser Anordnung sind: .

(I) Luftreifen (Decke, Schlauch und Felgenband) sowie

2) Flugzeugreifen. 6 5 gieugreif 82

Erstaus rüstung (I) Lieferung und Bezug von Reifen für die Erstaus⸗ rüstung fabrikneuer Fahrzeuge bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle. E) Für die Erstausrüstung von Gespannwagen mit Rei⸗ fen werden die Genehmigungen von den Landeswirtschafts⸗ ämtern im Auftrage der Reichsstelle erteilt.

. 5 3

Ersatz bedarf

(1) Reifen für Ersatzbedarf dürfen nur gegen Reifenkarte oder Bezugschein geliefert und bezogen werden.

(2) Reifen für Ersatzbedarf werden im Auftrage der Rꝛeich telt durch die Landeswirtschaftsämter genehmigt. Die Landeswirtschaftsämter können diese Ermächtigung auf die Wirtschaftsämter übertragen. U

(3) Die Genehmigung wird erteilt:

a) durch Reifenkarte (neues Muster i. d. Anl.) für

alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die eine Reifenkarte ausgestellt ist (6 3 Abs. 4), auf Antrag des Fahrzeughalters, den dieser über einen von der Reichsstelle zugelassenen Runderneuerungs⸗ betrieb durch Vermittlung eines Reifenhändlers einzureichen hat. Die Landeswirtschaftsämter können den Kreis der für die Einreichung zuge⸗ lassenen Runderneuerungsbetriebe beschränken;

b) durch Bezugschein für alle übrigen Fahrzeuge

3. B. Fahrräder, vollgummibereifte und Elektro⸗ fahrzeuge, Gespannwagen), auf Antrag des Fahr⸗ . zeughalters beim zuständigen Wirtschaftsamt.

(4 Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zulassung oder, soweit für sein Fahrzeug eine Reifenkarte noch nicht ausgestellt ist, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Durchführungsanordnung für jedes zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug und jeden Anhänger eine Reifenkarte bei dem Wirtschaftsamt seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen , zu be⸗ antragen. Das Wirtschaftsamt vermerkt die Erteilung der Reifenkarte auf der Zulassungsurkunde des Fahrzeuges.

§5 4 Benutzung beschlagnahmter Reifen

(1) Reifen, die an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen u gelest sind, dürfen an diesen benutzt werden. Umlegungen von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder an ire dürfen nur mit Genehmigung des Landeswirtschaftsamtes vorgenommen werden.

(62) . die noch für Kraftfahrzeuge verwendbar sind, dürfen an Gespannwagen nicht benutzt und nicht für diesen Verwendungszweck veräußert und erworben werden.

35

Verkauf beteifter Jahr zeuge (I) Neue Fahrzeuge müssen bei Berkauf bereift geliefert werden. K E) Unbeschadet der Beschlagnahme der Reifen bedarf der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge mit Reifen keiner Ge nehmigung der Reichsstelle Kautschukt. 36 Ablieferungspflicht

(1) Wer im Eigentum oder Besitz sowohl loser als auch auf stillgelegten Fahrzeugen, Fahrgestellen, Achsen und Felgen montierter beschlagnahmter Reifen ist, oder sie in Berwah⸗ rung hat, hat sie auf Anforderung der Reichsftelle oder der von ihr beauftragten Stelle (Landeswirtschaftsamt oder Wirt⸗

schaftsamt) abzuliefern.

§7

Sonderbestimmungen

(1) Für Reifen, die aus der Autoverwertung lose oder aufgelegt auf Felgen, Achsen und Fahrgestellen anfallen, gel⸗ ten besondere Bestimmungen.

E) Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Bestim⸗ mungen dieser Durchführungsanordnung zulassen.

§8 8 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord⸗ nung werden nach den 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei ,, , e., en gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be⸗ zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafver⸗

2 QᷣQKi— 2

(6) Als Bestandteil dieser Durchführungsanordnung ordnung) in der Faffung vom 26. November 1911 (RGBl. 1 gelten auch die Vorschriften für den Fahrzeughalter und für S. 734) bestraft. . 3 den Reifenhändler, die in der Reifenkarte des neuen Musters . 89 enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Reifenkarte . Intrasttreten alten Musters noch im Gebrauch ist oder eine Reifenkarte . 8 nicht ausgestellt zu werden braucht. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (6x Die Auslieferung eines Ersatzreifens erfolgt nur Sie gilt auch für die angegliederten Ostgebiete und die Ge⸗= gegen . des zu ersetzenden Reifens; dieser ö beim biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Wirtschaftsamt oder dessen Beauftragten abzuliefern. Berlin, den 22. Dezember 1942. (7) Für Behörden mit großem Kraftfahrzeugpark gelten ; ; Der J Kautschuk Jehle. .

für die Beschaffung von Ersatzreifen besondere Bestimmungen Reichs stelle Kautschut, Berlin W 50, Augsburger Straße 38.

der Reichsstelle.

Neifenkarte JW. A. ; . ö te Ausfertigung für das am 19... neu zugelassene (bewinkelte) Fahrzeug

2 des Fahrzeughalters in

Geschäftszweig oder Beruf oder Zweck des Fahrzeugs Unterschrift, Stempel Beschreibung des Fahrzeugs: C(Nichtzutreffendes durchstreichen.)

Lastkraftwagen Tonnen; Lieferwagen t; Omnibus für Personen; Personenkraftwagen; Ackerschlepper; Sattelschlepper; Zugmaschine; Dreirad; Zweirad; Anhänger einachsig, zweiachsig, oder: .... ... . 2 4244243442 2 Das Fahrzeug: ist einfach⸗, zwillings⸗, vollgummibereift; besitzt Generatorengas⸗, Flüssiggas⸗, Hochdruckgas⸗, Niederdruckgas , Elektroantrieb. Das Fahrzeug ist: Feuerwehrfahrzeug; Baufahrzeug; nur für Treibgastransporte eingesetzt; mit der Reifengröße 10.50 0 und darüber aus- gerüstet; von einem Kontingentsträger angemietet oder beordert; gehört zur Fahrbereitschaft

Die Neifentarte ist eine Urkunde, eigenmächtige Aenderun gen sind strafbar! Alle Eintragungen in die Reifenkarte, auch der Behörden und der Reifenhändler, haben nur in Tinte zu erfolgen.

Vorschriften für den Fahrzeughalter. L Fahrzeughalter und Fahrer müssen alles tun, um die Lebensdauer der im Kriege schwer ersetzbaren Reifen möglichst zu verlängern. Ich mache diesen daher unter Bezug auf 5 3 der Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung in der Fassung vom 26. 11. 1941 (RGBl. 1 S. 734) folgende Auflagen: . l. Die Reifen sachgemäß auflegen (möglichst durch Fachmann)! ö . 6. . Den vorgeschriebenen Luftdruck einzuhalten und durch ! gemäß dem von der Wirtschaftsstelle für Kraftfahrzeugreifen regelmäßige Luftdruckkontrollen zu prüfen G. m. b. S. (Wikrafa), Berlin, herausgegebenen technischen Das Fahrzeug nicht zu überlasten s Handbuch für Fahrzeugluftreifen Reifentafeh! Gleichmäßig und zügig fahren und die durch die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-⸗Zulassungs-⸗Ordnung vorgeschriebene 3 nicht zu überschreiten! . . . Jede erforderliche Ausbesserung und Runderneuerung rechtzeitig vorzunehmen (nicht bis auf die Leinwand herunter⸗ fahren). Insbesondere auch geringfügige Verletzungen von Decken sofort vulkanisieren zu lassen, damit deren Runderneuerunge⸗ möglichkeit erhalten bleibt! . e Auch dringendste Fahrten entbinden niemals von der sachgemäßen Reifenpflege! ww Fahrzeughalter und Fahrer, welche diesen Auflagen zuwiderhandeln und damit in gröblichster Weise gegen die ihnen obliegenden Kriegspflichten verstoßen, haben damit zu rechnen, von der weiteren Reifenzuteilung ausge schlossen zu werden und werden außerdem mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer dieser beiden Strafen bestraft. II. Ersatzreifen werden nur bewilligt, wenn die Genehmigungsbehörde die Ueberzeugung hat, daß der Fahrzeughalter vorher alles getan hat, um die Gebrauchsfähigkeit des Reifens so lange wie möglich zu erhalten. Daraus folgt für Fahrzeughalter und Fahrer, ständig darauf u achten, daß niemals der richtige Zeitpunkt für die Runderneuerung der einzelnen Decke versäumt wird. Werden gleichzeitig mehrere Ersatz. 6 beantragt, so zeigt dies meistens, daß der Fahrzeughalter seiner Erhaltungspflicht nicht nachkam. Für ein einfach bereiftes Fahrzeug darf daher kurzfristig stets nur eine einzelne Decke beantragt werden; für ein zwillingsbereiftes Fahrzeug auch zwei, wenn durch denselben Reifen- schaden ein Deckenpaar unbrauchbar wurde. . . . ; ; 2 III. Der Fahrzeughalter verpflichtet sich durch seine Unterschrift, diese Auflagen aufs sorgfältigste zu beachten. DThne rechtaverbindliche Unterschrift des Fahrzeughalters ist die Reifenkarte un gültig.

Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Fahrzeughalters

WVorschriften für den Reifenhändler. I. Auf Grund des 57 meiner Anorbnung (43 vom 22. 12. 1942 (RAnz. Nr. 2 vom 5. 1. 1943) in Verbindung mit 53 der Verbraucht⸗ regelungs⸗Strafverordnung vom 26. 11. 1941 (RGBl. 1 S. 734) mache ich hiermit dem Reifenhändler folgende Auflagen: ö 1. Der Reifenhändler hat den Fahrzeughaltern jede Ausbesserung und Runderneuerung rechtzeitig zu ermöglichen. Sofern er über keine eigenen Einrichtungen hierzu verfügt, muß er diese durch nachweisbare Abkommen mit geeigneten Betrieben ewährleisten.

; . Beantragung und Auslieferung eines Ersatzreifens muß jede Decke nach Fabrikat und Deckennummer bzw. nach Erhaltungè⸗ zustand in die Reifenkarte eingetragen werden. . ;

Jede zur Runderneuerung in Auftrag gegebene Decke muß nach Fabrikat und Deckennummer eingetragen werden; jede rund⸗ erneuerte Decke muß, falls Fabrikat und Deckennummer nicht mehr ersichtlich sind, nach der Kennzeichnung des Runderneuerers eingetragen werden.

Der de senhenn r hat nach bestem Wissen und Gewissen zu bescheinigen, weshalb der Reifenersatz notwendig wurde, ins besondere ob und inwieweit dieser durch einen Verstoß gegen die dem Fahrzeughalter oben gemachten Auflagen bewirkt wurde. Wird für die vorzeitige Vernichtung ein Fabrikationsfehler angegeben, so ist der Reifenkarte eine Abschrift des Entschädigungs= anspruches an die Wikrafa anzufügen oder zu begründen, weshalb dieser nicht eingereicht bzw. abgelehnt wurde. Ist ein Unfall

der Grund, so ist eine ortspolizeiliche Bescheinigung anzufügen. ö. ;

II. Zuwiderhandlungen werden gemäß meiner Anordnung Nr. I zur Durchführung der Anordnung 143 vom 22. 12. 1942 bestraft.

stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Insbesendere hat ein solcher Reifenhändler zu gewärtigen, daß ihm der Reifenhandel untersagt wird.

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