1943 / 4 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

6 6

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Kr. 4 vom 7. Jannar 1943. 8. 2

Ablieserungspflichten

86 (1) Der nach 5 1 der Verordnung über Fettabscheider

vom 10. April 1940 (RGBl. 1 S. 634) gewonnene Fett⸗

chlamm ist an die von der Reichsstelle 5 Sammel⸗ 1 abzuliefern. Die für die einzelnen Bezirke eingesetzten Sammelfirmen können bei dem zuständigen Landeswirtschafts⸗ amt erfragt werden. .

() Die gleiche Ablieferungspflicht gilt für die bei der Verarbeitung von Mersol D zu r anfallenden unverseif⸗ baren Teile (J. V. M mit der Maßgabe, daß das L. V. M. ausschließlich an die von der Reichsstelle zugelassenen Firmen abzuliefern ist.

Herstellungsverbote 87

(I) Rohstoffe, zu deren Veräußerung nach § 2 eine Genehmigung ,,,. ist, dürfen nicht verwendet werden ür die Herstellung von:

. 63 und linoleumähnlichen Erzeugnissen, be⸗ druckten Wollfilzpappen; 2. Wachstuchen aller Art; 3. Linkrusta und ähnlichem; Lackleder; Deltapeten; 3. Kerzen. ( . ;

(E) Für Ausfuhrzwecke können die im Abs. 1 erwähnten

Waren bei Vorliegen einer Genehmigung der Reichsstelle ver⸗

arbeitet werden. Kittherstellung § 8

(1) Oelhaltige Kitte sind Kitte, welche pe n fr und tierische Oele und Fette, deren Fettsäuren, Firnisfe und Standöle, synthetische Fettsäuren, Tallöh und Tallölerzeug⸗ nisse sowie Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse (. B. Binder und Kunstharze), die unter Mitverwendung der vor⸗ genannten Stoffe hergestellt sind, enthalten.

E) Für, Dachverglasungen auf Eisenkonstruktionen dürfen nur Kitte verwendet werden, die keine der in Abs. 1 erwähnten Rohstoffe enthalten (Dachkitte).

G3) Die Gebote der vorstehenden Abfätze gelten für Her⸗ steller, Lieferer, Verarbeiter und Verbraucher von Kitten.

Verbot von ölhaltigen Anstrichmitteln 8589

(1). Anstrichmittel (einschließlich Spachtelmasse und Porenfüller), welche die in 88 Abs. 1 genannten Stoffe ent⸗ halten, dürfen nicht aufgebracht werden:

1. Auf Bauwerke aller Art und ihre Teile innen und außen; hierunter fallen auch Baracken, Schuppen, Lauben, Buden, Verkaufsstände, Ueberdachungen, Zäune und Planken. Ausgenommen hiervon . neue ungestrichene Außenfenster und Außentüren von massiven Bauten und von Wohnbaracken, soweit sie unmittelbar der Witterung ausgesetzt sind. Hier ist ein zweimaliger Anstrich erlaubt;

2. Auf Möbel aller Art.

E) Bei dem Anstrich von Eisen⸗, Stahl- und sonstigen Metallbauwerken dürfen die Metallteile nur einen Gründ⸗ und einen Deckanstrich erhalten.

(3) Die Hersteller und Lieferer sind verpflichtet, die in 538 Abs. 1 aufgeführten Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse sowie die unter Verwendung aller in § 8 Abf. 1 genannten

Stoffe hergestellten Anstrichmittel als ölhaltig zu kenn⸗

zeichnen.

( Die Gebote der Abs. 1 bis 3 gelten für Hersteller,

Lieferer und Verbraucher von Anstrichmitteln. Versorgungsübersicht §10

() Die Verarbeiter und Bearbeiter von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie deren Fettsäuren, syn⸗ thetischen Fettsäuren und Mersol, chlorfreier Mersolfulfon⸗ saure, Glyzerinen und Glyzerogen in:

1. der Lack- und Farben⸗Industrie;

2. verschiedenen Industrien; haben jährlich eine Bestandsmeldung der Reichsstelle einzu⸗ reichen.

Y). Die Veredlungs⸗Industrie, nämlich Härtungsbetriebe, Mischtalg⸗ und Gerberfett- sowie Degrashersteller, Spalt⸗ und Destillationsbetriebe, Olein⸗- und Stearinhersteller haben vierteljährlich, die Leinsaatverarbeiter / Firnishersteller mo⸗ natlich Meldungen über Rohstoff⸗Bewegung und Verbrauch der Reichsstelle einzureichen.

(G3) Sämtliche Meldungen sind auf vorgeschriebenen Form

blättern, die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu erstatten.

(ch Die jährlichen Meldungen 10. Januar eines jeden Jahres, die vierteljährlichen Meldungen bis zum 10. des auf das abgeschlossene Viertel⸗ jahr folgenden Monats, die monatlichen Meldungen bis un 10. des folgenden Monats unaufgefordert der Reichs— i. zu erstatten.

Bezugsregelung für Firnisse 811

1) Firnisse zu Anstreichzwecken dürfen nur an das An⸗ streichgewerbe und an gewerbliche Verbraucher für Anstreich⸗ zwecke abgegeben werden.

(2) Firnisse dürfen nur gegen die aus der Anlage B er⸗ sichtliche Verpflichtungserklärung an Abnehmer geliefert und bezogen werden. Der Verbrauch von Firnissen zu ande⸗ ren Zwecken, als den in der Verpflichtungserklärung ge⸗ nannten, ist verboten.

3) Die Vordrucke für die Verpflichtungserklärung kön⸗ nen bei der Fachgruppe Lacke, Farhen und Anstrichbedarf der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel, Berlin⸗Charlot⸗ tenburg 2, Kantstr. 163, bei der Fachabteilung Farben der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Berlin W 35, Kluckstr. 8 oder bei der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, Berlin SW 68, Lindenstr. 28, bezogen werden.

Lagerhaltung 512

Verarbeiter und Bearbeiter von Rohstoffen der An⸗ .

lage A dürfen nicht 346 als einen Monatsbedarf der ge⸗ nannten Rohstoffe und Waren auf eigenem oder fremdem Lager ansanmmeln. Als Monatsbedarf gilt die zur Verarbei⸗

sind bis zum

tung oder Bearbeitung durch derstellungsa nweisung oder Per⸗ arbeitungsgenehmigung oder Verbrauchsgenehmigung frei⸗ gegebene Monatsmenge. J ;

Buchführungspflicht 513

Hersteller, Einführer, Verarbeiter, Bearbeiter und Bin⸗ nengroßhändler von Rohstoffen und Waren, zu deren Ver⸗ äußerung eine Genehmigung erforderlich ist, sind verpflichtet, besondere Bücher zu führen, aus denen die Mengen der ver⸗ arbeiteten und auf Lager gehaltenen Rohstoffe . der her⸗ gestellten und auf Lager gehaltenen Halb⸗ oder unter Berücksichtigung der Ein⸗ und Ausgänge laufend ersehen werden können. Die Einführer und Binnengroßhändler sind außerdem verpflichtet, die Einkaufs⸗ und Verkaufspreise im Rahmen dieser vorgeschriebenen Buchführung aufzuzeichnen.

Ausnahmebestimmung

514

Die Reichsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diefer Anordnung zu⸗

lassen. . Strafvorschriften 815

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung sind nach den S8 Io, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr trafbar.

ö Geltungsbereich und Inkrafttreten §16

9 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft und gilt auch in den eingegliederten Sstgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

E) Am gleichen Tage treten hinsichtlich der Ziffern 5 und 10 im Einvernehmen mit der „Reichsstelle Chemie“ folgende Anordnungen außer Kraft:

1. Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Fett⸗ , . der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle und der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung dom 27. November 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 278 vom 28. November 1934), in der Fassung der Aenderungsanordnungen vom 5. Februar 5 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 30 vom 5. Februar 1935), vom 30. Juli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 175 vom 30. Juli 1936) und vom 9. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 265 vom 11. No⸗ zember 1945), in Verbindung mit der Anordnung Rer. 16 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fett⸗ ersorgung Veräußerungsgenehmigung für Tier— örperfette vom 21. Mal 1938 (Deutscher Reichs⸗ iz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 117 vom 21. Mai 1938), jedoch mit der Maßgabe, daß nur diejenigen Vorschriften außer Kraft kreten, die die Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung angehen; ö

; Anorbnung Nr. 3 der Ueberwachungsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung (Betriebs- und Bestands— anmeldung! vom 29. Oktober 1934 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 246 vom 20. Oktober 1934 Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung (Lagerhaltung) vom 27, No⸗ zember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Ztaatsanz. Nr. 278 vom 28. November 1934), in der Fassung der Anordnung vom 18. Februar 1935 Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 42 vom 19. Februar 1935);

Anordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung (Verarbeitungsgenehmigung für die Lack,, Oelfarben⸗, Druckfarben⸗ Kitt⸗, Lino⸗ eum⸗, Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗ Kunst⸗ eder, Linkrusta⸗ und Tapeten-Industrie) vom 7. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preu⸗ zischer Staatsanz. Nr. 300 vom 27. Dezember 1934), in der Fassung der Aenderungsanordnungen vom 3. Juni 1936 (Deutscher

cher Staatsanz. Nr. 143 vom 23. Juni 1936) und dom 6. November 1937 (Deutscher Reichsanz. und Staatsanz. Nr. 258 vom 8. November

7);

Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Firnis⸗ —ᷣᷣ der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung und der Ueberwachungsstelle „Che⸗ nie“ vom 19. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 34 vom 10. Februar 1936), in der Fassung der Anordnung vom 13. Juni 1936 2 Reichsanz. und Preußischer Staats⸗ anz. Nr. 135 vom 13. Juni 1936

Anordnung Nr. 17 der Üeberwachungsstelle für indu⸗ trielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoff⸗ vorschriften im Lande DOesterreichs vom 15. Sep⸗ tember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 215 vom 15. September 1938)

Anordnung Nr. 18 der Ueberwachungsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoff⸗ dorschriften in den sudetendeutschen Gebieten) vom 16. Februar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preu⸗ . Staatsanz. Nr. 40 vom 16. Februar 1939);

Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle für industrielle e, rc, vom 5. September 1939 (Deutscher

eichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 206 bom

5. September 1939);

Anordnung Nr. 27 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoffvorschriften in den eingegliederten Osigebieten) vom 15. April 1940 Deng e Reichsanz. und Preußischer Staats—⸗ anz. Nr. 90 vom 17. April 1940), in der Fassung der Aenderungsanordnungen vom 15. Juli 19435 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 163 vom 15. Juli 1942) und vom 1. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staats⸗ anz. Nr. 205 vom 2. September 1942);

Anordnung der Reichsstelle für industrielle e versorgung und der Reichsstelle „Chemie“ betre fend

Herstellung, Lieferung, Verarbeitung und Verbrauch

von Kitten und Anstrichmitteln (Neufassung der An⸗

Fertigfabrikate

Reichs nz. und Preußi⸗

ordnung 12 der Reichsstelle für industrielle Fettver⸗ orgung vom 21. November 1935 in der Fassun

r Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 vom 31. Januar 1941 , . Reichsanz. und ef ü her Staats anz. Nr. 32 vom 7 Februar

11. Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung betreffend Durchführung der Fett⸗ rückgewinnung vom 3. März 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz, und Preußischer Staatsanz. Nr. vom J. März

1942 Ministerialbl. des Reichswirtschaftsmini⸗ steriums 194 S. 131 .

Soweit im Einzelfall auf die außer Kraft getretenen Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die Vor⸗ schriften dieser Anordnungen an deren Stelle.

Berlin, den 24. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte.

J. Riet dorf. ; Anlage A.

Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses

Warenbe zeichnung

aus 109a/b, 1269 128p, izia- B, 1662, 1665c— , 166h, 1661, 1635, 168, T71b d, 207 A/B, 208

Pflanzliche und tierische Oele und Fette, die an sich ernährungstauglich sind, sofern sie für technische Zwecke beg l nl sind, auch gehärtet;

Ferner: Rizinussamen Oelkautschuk ( Faktis) . Talg von Rindern und Schafen Rinder-, . roh oder geschmolzen; auch Preß⸗ alg Tierkörperfette

Knochenfett; Abfallfette Wollschweiß⸗ Leim, Wollwasch⸗, Walkfett, natürliches und künst⸗ liches Gerbefett (Degras ) .

Tierfett, anderweit nicht genannt, roh, ge⸗ schmolzen oder gepreßt, auch Fettschlamm

Leinöl

Lavat⸗ und Sulfuröl

Holzöl und Ditieicgöl .

Rizinusöl . ;

Leinöl in Blechgefäßen oder in anderen Be⸗ hältnissen als in Fässern, Kesselwagen oder Tankschiffen

Palmöl (butter, ⸗fett)

Oelsäure (Olein, auch synth., und Deldraß, ausgenommen Tallöh) ;

Fett oder fettes Oel enthaltende Bleicherden von der Raffination von Fetten oder fetten Oelen in Form von Preßrückständen; ge⸗

härtetes Fett oder gehärtetes fettes Sel

enthaltende ausgebrauchte Katalysatormasse von der Härtung von Fetten oder fetten Oelen in Form von Preßrücksänden

Leinöl, gehärtet .

Fettsäuren

1662 98d 129

126, 127, 129, 132

207 A

109 a / b, 126a

128 b, 129, 130, 131 a- b, 1665 a =, 167,

168, 1712 - d,

207 A/B, 208 ;

2602 Stearinsäure (Stegrin); Palmitinsäure (Pal- mitin); Margarinsäure und ähnliche Ker⸗ zenstoffe, anderweit nicht genannt, roh oder gereinigt, auch synth. Fettsäure

Türkischrotöl oder sulfurierte Oele

Glyzerin (Oelsüß): nicht rein

.

Unterlauge von Seifensiedereien

Derminolöl, Derminollickeröl

Bleichsoda

Fettalkohole, Fettalkoholsulfonate

Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Trockenmit⸗ teln; Firnissatz; Standöl; Vogelleim aus eingedicktem Leinöl

Kitte, soweit sie für Verglasungs⸗ und In⸗ stallationszwecke gebraucht werden

Mersol, Reinigungsmittel, synthetisches Gly⸗ zerin, Glyzerogen

(608 a/ 09) Fußbodenbelag aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, im Stücke a Meterware oder abgepaßt, auch mit Unter⸗ lagen von groben Gespinstwaren oder anderen Stoffen:

in der Masse einfarbig: unbedruckt

—: bedruckt

in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegte Mosaik⸗ Granit⸗] Linoleum), auch bedruckt

Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus Lino⸗ leum oder ähnlichen Stoffen. J

Anlage B

Verpflichtungs⸗Erklärung

Im Auftrage der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel habeln) ich / wir Sie zu verpflichten, den bezogenen Eist an Firnis * undsoder . L- Firnis auss . nach Maßgabe der Bestimmungen des 9 der Anordnung i / der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Ueber⸗ wachungsordnung 1943) vom 24. Dezember 1942 und 5 lich für die Ausführung von kriegs und lebenswichtigen Auf⸗ trägen zu verwenden. . ö.

Als kriegs und lebenswichtige Bedarfsträger im Sinne dieser Verpflichtungs⸗Erklärung gelten nur:

J. die Wehrmacht; . 2. sonstige kriegs und lebenswichtige öffentliche Bedarfsträger, wie Dienststellen des Vierjahres⸗ dlanes, Arbeitsdienst, Wasserbauämter, Gas-, Wasser⸗ und Elektrizitätswerke, öffentliche Verkehrs- betriebe; 3 ; 3. nachweislich kriegs- und lebenswichtige private Bedarfsträger **, wie Rüstungsbetriebe und wehr⸗

„). An Stelle von Eistan-Firnis darf nach Bestätigung des ni , en, n. ür , nstriche Leinölfirnis abgegeben werden. . ö üg Hierzu . ören . 5 der s5, Polizeipräsi⸗ dien, Parteidien . der NSDelP. und deren Untergliede⸗ rungen, der Reichsnährstand, Staatliche . und Tiefbauämter, Städtische, Kreis- und Gemeindebauämter, ö. deren Anstrich⸗ mittelbedarf für die Fertigstellung behördlich genehmig⸗

ter Bauvorhaben dringend benötigt wird.

besonders hingewiesen.

elf und W

ö K

Reichs- und Ste atsanzeiger Rr. 4 vom 7. Januar 1943. 8. 3

wir . aftlich gesicherte Betriebe, soweit ihr Anstrich⸗

. , Erweiterung

der , bzw. Leistungsfähigkeit dient und

ür diesen Zweck unter Anlegung des schärfsten

riegswirtschaftlich gebotenen Maßstabes unent⸗ behrlich ist 8 . ö

die Strafbestimmungen, die bei Zuwiderhandlung

ge 4 . ö. . industrielle 6. und Wasch⸗

Rmittel auferlegte Bedingung in Anwendung gelangzen, wird

J . 4

Ort) (Datum)

Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Lieferers)

Ich / wir verpflichteln) mich / uns, den vom Lieferer. .

I been, gipen; 5 rnis, Leinölfirnis (eetzteren nur f Bleimennige⸗ rundanstriche) und/ oder E. L.- Firnis nur nach Maß⸗

ette und Waschmittel (Ueberwachungsordnung 1943) vom 4. Dezember 1942 und lediglich für die K kriegs⸗ und lebenswichtiger Aufträge gemäß Ziff. 1— 3 der Verpflich⸗ tungserklärung zu verwenden. Die Strafbestimmungen, die bei Zuwiderhandlung gegen diese von der Reichsstelle indu⸗ strielle Fette und Waschmittel auferlegte Bedingung in An⸗ wendung gelangen, sind mir / uns bekannt.

„den.

3 des 5 12 der Anordnung J der Reichsstelle industrielle

. J (Ort) (Datum) . (Fimenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Käufers) Vermerk für den Lieferer: Es sind geliefert am kg Eistan⸗Firnis . bzw. 1 .. kg Leinölfirnis (für Rostschutz Blei⸗ mennige⸗Grundanstriche) 1 5 3 kg E. L. Firnis.

. Anordnung H/ 43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel

(Verkehr und Verbrauch von Seifen, Seifenerzengnissen aller Art und Reinigungs mitteln]

Vom 24. Dezember 1942

36 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1947 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Belanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939 und auf Grund der 4, 5, 9, 13 und 14 der Verordnung über die Verbrauchs— regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (RGBl. 1 S. 1873) in der Fassung der Aenderungsverordnungen, vom 26. Januar 1945 (RGBl. ] S- 244) und vom 14. August 1940 (RGBl. 1 S. 1120) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Sachlicher Geltungsbereich

§51 Diese Anordnung gilt für die in der Anlage A aufge⸗

66 Seifen, Seifenerzeugnisse, Waschmittel aller Art Ünd einigungsmittel aller Art.

*

Rohstofflen kung

§82

() Hersteller, Einführer und Ausführer bedürfen einer Genehmigung Veräußerungsgenehmigung) für die Beräuße⸗ rung aller Rohstoffe und Waren der Anlage B, soweit sie für technische Zwecke bestimmt sind. .

() Der Binnengroßhändler bedarf zur Weiterveräußerung der in Abs. 1 genannten Rohstoffe und Waren einer Genehmi⸗ gung (Weiterveräußerungsgenehmigung .

G3) Die Erteilung der Genehmigungen nach Abs. 1 und

Abs. B kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. ö

derstellungsanweisung

83 () Für die gewerbliche Herstellung 1. von Erzeugnissen der Seifen⸗ und Waschmittel⸗In⸗ dustrie; 2. von sulfurierten Oelen und Fetten und Fettalkoholen;

8. von Enthãärtungs⸗ Einweich⸗ und Spülmitteln aller Art, von Bleichmitteln, von Wasch⸗ Reinigungs⸗ und Scheuer mitteln aller Art sowie von Körperreinigungs⸗ mitteln, Rasiermitteln und Kopfwaschmitteln aller Art und von Erzeugnissen, die nach ihrer Zusammen⸗ . oder Wirkung den genannten Mitteln ent sprechen, ; ist eine Herstellun gsanweisung Produ ktionsauf⸗ gabe) der Reichsstelle notwendig.

(2 Ohne Herstellungsanweisung ist die Herstellung ver— boten. Die Herstellungsanweisung re ger den En. fänger, nach . ihres Inhalts die in ihr genannten Er⸗ zeugnisse herzustellen.

('N Die in der Herstellungsanweisung freigegebenen Roh⸗

n nh. n,, a 33 überschritten werden;

en Rohstoffarten dür ĩ . hf ffarten dürfen nicht ausgetauscht

ch Die Herstellungsanweisun nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 wird von Amts wegen erteilt. Vei . . einer Herstellungs anweisung für Reinigungsmittel aller Art wergl. Abs. 1 Ziff. 3) ist die Zusammen setzung des Erzeug⸗ nisses genau anzugeben und ein Stück oder eine andere Einheit

Erzeugnisses in der Aufmachung, wie es verkauft werden ol beizufügen. Die Reichsstelle kann bei Prüfung des An—⸗ ages auch die Vorlage eines amtlichen Gutachtens verlangen. Die Genehmigung. wird für das angemeldete Erzengnis erteilt. Aenderungen der Zusammensetzung oder der Verpackung bedürfen der erneuten Genehmigung.

Verbrauchsgenehmigung

§54 ( Der Verbraucher von Textil⸗

er Reichsstelle.

werden (Industrieseifen 1. Ordnung);

nisse ö werden (z. B. Her haltiger nung);

Seifenerzeugnisse und Waschmittel all

ind über die zuständige Fach⸗ und Wirtscha

es 5 9 Abs. 6 Satz 1 gestattet.

Lagerhaltung §55

hi nicht mehr als einen Monatsbedar Ro fee und Waren auf eigenem oder frem amme

genehmigung freigegebene Monatsmenge. Buchführungspflicht §6

Hersteller, Einführer. Verarbeiter, B

Veräußerung eine Genehmigung erforderlich

der hergestellten und au . e unter Berücksichtigung der Ein⸗ un e

außerdem verpflichtet, die Einkaufs⸗ und Ve

Versorgungsübersicht .

mittel InLdustrie, die im Besitz sind, haben der Reichsstelle zu melden: 1. vierteljährlich die bis zum Ende eine

destillierter synthetischer Fettsäure u

Monats; monatlich die am Ende eineß

gelieferten Seifenmengen. ) Sämtliche

atten.

monatlichen Meldungen bis unaufgefordert der Reichsstelle zu erstatten.

Begriffsbestimmung

Für die Seifenverbrauchsregelung und d

bildung zur Regelung der Preise für Seifen vom 26. Oktober 1912 5

1. Behörden; Alle Einrichtungen des R

ehrmacht, der Reichsar Verwaltung des Reiches

Rechts sowie die Deuts Reichs post, die Reichsbank und da Reichsautobahnen“. Den Behörd

. NSKK., HJ.) sowie die DAF. wie vor als gewerbliche Großverbra

durch Einzelerlaß bestimmen, 2. als Behörden im Sinne elten.

und Lief

6 Hersteller, Verkaufs⸗ Feinseife, Einheit

eife (alter Art),

eife / Rasierereme, waschseife, Seifen shampoon, mittel, i , Feinwäsche, Kernseife / feste Haushalts Fettlöserseifen, hautschonende Bleischutzseife, Schmierseife, Industrieseifen.

a als Gewichtsgrundlage.

Gewerbliche Verbraucher: Wäscher Betriebs wäschereien. Krankenanstalte Gaststätten⸗ und Beherbergungsgew

der Verordnung über die Verbrau

Seifenerzeugnisse und Waschmittel

Binnengroßhändler von Rohstoffen und Waren,

sind die NSDAP. und ihre Gliederungen 6 B. ie

und sonstigen Indu⸗ ö bedarf einer Verbrauchsgenehmigung

(2) Textil⸗ und sonstige Industrieseifen sind: 1. Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in gewerblichen Betrieben ausschließlich bei einem kechnischen Arbeitsgang als Hilfsmittel verwendet

. Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbfertigfabrikate in andere Erzeug⸗

stellung seifen⸗

teinigungsmittel) (Industrieseifen 2. Srd⸗

er Art, die für

unter 1 und 2 nicht aufgeführte gewerbliche Zwecke verwendet werden 3 lr fel 3. Ordnung). G) Anträge auf . einer Verbrauchsgenehmigung

ftsgruppe oder

en Reichinnungsverband an die Reichsstelle zu richten. () Der Einkauf von Textil⸗ und sonstigen Industrie⸗ . durch den Verbraucher ist unter den Voraussetzungen

Verarbeiter und Bearbeiter von n nen der Anlage B

der genannten dem Lager an⸗

n. Als Monatsbedarf gilt die zur Verarbeitung oder earbeitung durch Herstellungsanweisung oder Verbrauchs⸗

earbeiter und u deren

ist, id ver⸗

flichtet, besondere Bücher zu führen, aus denen bie Mengen er verarbeiteten und . Lager gehaltenen Rohstoffe sowie ager gehaltenen Halb⸗ oder Fertig⸗

d Ausgänge er⸗

en werden können. Einführer und Binnengroßhändler sind

rkaufspreise im

Rahmen dieser vorgeschriebenen Buchführung aufzuzeichnen.

Sämtliche Herstellerbetriebe der Seifen- und Wasch⸗ einer Herstellungsanweisung

s jeden Viertel⸗

jahrs verarbeiteten Mengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten aller Art einschließlich

nd Mersol;

monatlich die Bestände an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art am Ende eines jeden

ͤ jeden Monats auf Grund der vorliegenden Aufträge noch nicht aus—

ö i Meldungen sind auf vorgeschriebenen . die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu er⸗

G) Die vierteljährlichen Meldungen sind bis zum 10.

des auf das abgeschloffene Vierteljahr folgenden Monats, die um 10. des folgenden Monats

Seifen verbrauchsregelung

as Seifenpreis⸗

recht wergl. Anordnung des Reichskommissars für die Preis⸗

ind Waschmittel

er Reichsanz. und Preußi⸗ scher Staatsanz. Nr. 25 vom 31. Oktober 19312 ß

l sind eiches, der Län⸗

der, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit . in deren Haushalten gefihgt werden (z. B. die eitsdienst, die allgemeine

und der Länder), ferner alle Anstalten und . des öffentlichen e Reichsbahn, die Deutsche

s Unternehmen en gleichgestellt SA.,

und NSV.

emeinschaftsläger der DAF. werden jedoch nach

ucher behandelt.

Der Reichskommissar für die ö kann auch andere dieser Anordnung

zugsbeschränkte Seifenerzeugnisse und Waschmittel

erstellen: Fein⸗ sfeinseife, Ein⸗

eits seinseife / chwimmfeife, Bimssteinseife, Rasier⸗ Kabinettrasierseife,

flüssige Kopf⸗

alkalifreie Kopfwasch⸗ Waschmittel für

seife. Wäscherei⸗

Seifenschuppen, MS- Sei e, synthetische Waschmittel, Reinigungsmittel, Textil⸗ und sonstige

Gewichte fir feste Seifen, Wäscherei Seifenschuwyen, Wasch ⸗(Seifen⸗) Pulver und Schmierseife:

Frisch⸗ Den Gewichts—

chwund, der üblicherweise eintritt, e. der Käufer.

eibetriebe, auch n, Betriebe des erbes und ver⸗

arbeitende Betriebe. Andere Betriebe, die nach § 5

chsregelung für aller Art vom

der Seifenerzeugnisse

23. September 1939 (RGI. 1 S. 1833 Be⸗ zugscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel durch die zuständigen Wirtschaftsämter ausgestellt er= halten, sind keine gewerblichen Verbraucher.

Lieferstellen: Betriebe des Großhandels (Großhand⸗ lungen, Einkaufsvereinigungen und ähnliche Unter⸗= nehmen).

Medizinische Seisens Sapo calinus DAB. 6, Sapo medicatus Daß. 65 und Spiritus saponatus.

Mehrstufige Betriebe: Betriebe, die gleühzeitig den Großhandel und den Einzelhandel betreiben oder auch zugleich Seifenerzeugnisse und Waschmittel herstellen.

Textil⸗ und Industrieseifen: Seifenerzeugnisse und Waschmittel für die in 8 4 Abs. 2 dieser Anordnung bestimmten Zwecke.

Verkaufsstellen: Betriebe des Einzelhandels (Apo⸗ theken, Drogerien, Versandgeschäfte, Friseurbetriebe und andere). .

Wiederverkäufer: Handelsunternehmen, die loses Seifenpulver und Wäscherei⸗Seifenschuppen an ge⸗ werbliche Verbraucher oder Behörden veräußern. Den Wiederverkäufern ist es untersagt, diese Seifen⸗ erzeugnisse in Packungen für private Käufer abzu⸗ packen und an diese abzugeben.

Bezugsberechtigungen

589

() Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art dürfen Verbrauchern und geiverblichen äschereien nur gegen Reichsseifenkarte, Zusatzseifenkarte oder gegen vom Wirt⸗ schaftsamt oder der Reichsstelle ausgestellten Bezugscheine ab⸗ gegeben und bezogen werden.

2) Bezugsbeschränkte Seifenerzeugnisse und Waschmittel, usnahme der Textil- und Industrieseifen, dürfen von Verkaufsstellen gegen Sammelbez ug schein, Lieferstellen gegen Großbezugschein, . *, Betrieben gegen auf den Betrieb

selbst ausgestellten .

schein oder gegen Großbezugschein

swenn nämlich Sammelbezugscheine von fremden

Verkaufsstellen entgegengenommen sind)ꝰ nachbezogen und geliefert werden.

G) Hersteller dürfen diese Erzeugnisse gegen Großbezugschein bei Lieferung an Lieferstellen, Sanmelbezugschein bei Lieferung an Verkaufs⸗

stellen,

Bezugschein und Kartenabschnitte bei Lieferung an

Verbraucher

. Die Unterlagen sind geordnet jog eh auf⸗ ubewahren, solange nicht die Reichsstelle die Vorlage oder din . an eine andere Stelle verlangt. een welche die bei ihnen angeforderte Warenmenge im Ra men ihrer Her⸗ J nicht liefern können, müssen dies der eichsstelle umgehend mitteilen. Die Reichsstelle kann Her⸗ stellern dann die erforderliche Warenmenge zuweisen oder den Besteller der Warenmenge unmittelbar durch einen anderen Lieferer beliefern lassen.

(4 Einzelbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis zum Ablauf des auf die Ausstellung folgenden Monats, Sammel⸗ und Großbezugscheine gelten vom Tage der Aus—⸗ stellung bis zum Ablauf des auf die Ausstellung folgenden dritten Monats.

G6) Wäscherei⸗Seifenschuppen, Ms⸗Seife, ynthetische Waschmittel und Fettlöser⸗ . dürfen nur an gewerbliche Wäschereien geliefert werden. Loses Seifenpulver und lose , schuppen dürfen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Ver= braucher oder Behörden geliefert werden.

EG) Textil und Industrieseifen dürfen von Verbrauchern nur gegen Vorlage einer von der Reichsstelle erteilten Verbrauchsgenehmigung in Urschrift, be laubigter Abschrift oder Lichtabdruck und gegen eine e . Erklärung bezogen und geliefert werden, daß die in i n g

egebene Menge einschließlich der anderen Lieferern erteilten kern. und unter Berüͤcksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt und daß die in Auftrag gegebene Menge zu bestimmten genannten Zwecken verbraucht werden wird. Die Erklärung ist auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind. Die Versorgun des Handwerks und einiger im Runderlaß Nr. 1143 an di Wirtschaftsämter befonders genannter Verbrauchersonder⸗ gruppen mit Industrieseifen erfolgt nicht nach diefer Rege⸗ lung, sondern durch die Wirtschaftsämter auf Grund von Bezugscheinen, die das Wirtschafisamt nach Anhören der Innungen, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen ausstellt.

(I) Der Nachbezug von Textil- und In du strie seifen, durch Verkaufs- und Lieferstellen erfolgt gegen Sammelbezugschein oder Großbezugschein des Wirtschafts⸗ amtes. Dem Lieferer ist von den Verkaufs- und Lieferstellen bei der Bestellung neben den erforderlichen Sammel und Großbezugscheinen unter Aufteilung der Mengen und der Art und. Waschmittel aufzugeben, zu welchem Zweck die Seifenerzeugnisse verwendet werden. Die Erklärung ist auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind.

(8) Das ö ur handwerk bezieht Rasierseifen, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel aller Art für den Eigenbedarf gegen Bezugschein des Wirtschaftsamtes. Der Bezug von Seifenerzeugnsssen und Waschmitteln aller Art zum Weiterverkauf regelt sich nach Abs. 2.

(9) Der Nachbezug don medizinischen Seifen ist nur Apotheken und Drogengeschäften, die der Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der ,, Einzelhandel angehören und die bereits am J. Juli 19 solche Erzeugnisse bezogen haben, gestattet. Lieferstellen dürfen nur unter dieser Voraussetzung und gegen Uebernahme der Verpflichtung, daß diese Erzeugnisse ausschließlich an Apotheken und Drogengeschäfte der genannten Art geliefert werden, diese Erzeugnisse nachbeziehen.

Mitwirkung des Wirtschaft samt es

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() Die Mitwirkung des Landeswirtschartsamtes und Wirtschaftsamtes bei der Seijenverbrauchsregeiung regelt sich nach den SS 8ff. und nach dem Runderiah der Reichsstelle Nr. 1143 an die Wirtschaftsämter sowie nach den hierzu er⸗ gehenden Runderlassen und Verfügnnger. „r Jieichs telle.

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