Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 2
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82 Geltungsbereich
() Die Anordnung gilt für Unternehmen, die Spinn⸗ stoffwaren im Sinne dieser Anordnung a) an Verbraucher abgeben, auch wenn sie die Spinn⸗ stoffwaren auf eigene Rechnung be⸗ oder verarbeitet oder angefertigt haben (z. B. Einzelhandel, Hand⸗ werk) — in folgendem „Verkapfsstellen“ genannt b) an Verkaufsstellen liefern, nachdem sie die Spinn⸗ stoffwaren auf eigene Rechnung verarbeitet oder angefertigt haben (3. B. Bekleidungsindustrie) — in folgendem „Verarbeiter“ genannt e) an Verkaufsstellen liefern, auch wenn sie die Spinn⸗ stoffwaren auf eigene Rechnung bearbeitet haben (z. B. Großhandel, Textilveredlungsindustrie) — in folgendem „Lieferstellen“ genannt ch aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (z. B. Webereien, Wirkereien, Strickereien, Bandfabriken usw.), soweit sie die hergestellten Spinnstoffwaren be⸗ oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen — in folgendem „Hersteller“ genannt. (2) Die Anordnung gilt nicht für die Abgabe an Ver⸗ braucher, die sich nach der Anordnung Las regelt.
Zweiter Teil Warenverteilung
Abschnitt 1 Grundsãtzliches
83 Ohne Bezugsbeschränkung lieferbare Spinnstoffwaren Spinnstoffwaren sind frei zu beziehen und zu liefern, wenn sie nichtbezugsbeschränkt sind oder wenn Lieferung und Bezug nicht besonders geregelt sind.
§84 Beschränkt lieferbare Spinnstoffwaren (1) Spinnstoffwaren — mit Ausnahme der in 83 ge⸗ nannten Waren — dürfen nur geliefert und bezogen werden: 1. gegen vorherige Einreichung eines von einer Punkt⸗ verrechnugsstelle bestätigten Punktschecks 2. gegen Vorlegung eines von der Reichsstelle oder in ihrem Auftrage ausgestellten Bezugsberechtigungs⸗ scheines 3. in Ausfühung eines zugelassenen Ausfuhrauftrages. (2) Die Reichsstelle kann die Lieferung und den Bezug bestimmter Spinnstoffwaren auch noch von der Vorlage einer Einkaufsbewilligung (8 19) abhängig machen.
Abschnitt 2 Punktscheckverfahren
85 Punktverrechnungsstellen
(I) VPunktverrechnungsstellen werden durch die Landes⸗ wirtschaftsämter oder durch die Reichsstelle errichtet.
(2) Bei den Punktverrechnungsstellen werden für die Unternehmen Punktkonten geführt.
86 Oertliches Punktkonto
(I Verkaufsstellen, Verarbeiter und Lieferstellen sind be⸗ rechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen, Hersteller nur dann, wenn sie einen Betrieb oder einen Betriebsteil haben, der als Lieferstelle, Verarbeiter oder Verkaufsstelle an⸗ zusehen ist.
(2) Diese Berechtigung und Verpflichtung, ein Punktkonto zu führen, besteht nur insoweit, als nicht nach 7 das Recht und die Pflicht zur Unterhaltung eines Meterkontos ge⸗ geben ist.
(G3) Das Punktkonto ist bei der örtlich zuständigen Punkt⸗ verrechnungsstelle zu unterhalten.
57 D Besonderes Punkt⸗ und Meterkonto Bei der von der Reichsstelle eingerichteten Punktverrech⸗
nungsstelle für Bekleidung sind folgende Unternehmen berech⸗
tigt und verpflichtet, ein Punkt- und Meterkonto zu führen:
a) Unternehmen, die am 1. Juli 1942 als Mitglieder bei der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie bereits geführt wurden, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Be⸗ kleidungsgegenständen oder garnierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen;
b) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirtschafts⸗ gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder gar⸗ nierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen;
Nandere Unternehmen, als unter a und b aufgeführt sind, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungs⸗ gegenständen /oder garnierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohnbetrieb im Kalenderjahr einen Um⸗ satz von mehr als 50 000 R- erzielt haben;
d) Unternehmen, die nicht unter a bis ée fallen, aber bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Punkt- und Meterkonten bei der Punktverrechnungs⸗ stelle für Bekleidung erhalten haben, soweit sie be⸗ zugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder gar⸗ nierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
88
Meterkonto und örtliches Punktkonto
Ist ein Unternehmen nach ] berechtigt und verpflichtet, ein Punkt- und Meterkonto zu führen, so ist es bei der ört⸗ lichen Punktverrechnungsstelle nur dann und insoweit berech⸗ tigt, ein Punktkonto zu führen, als es außer dem Verarbei⸗ tungsbetrieb im Sinne von F] noch andere Betriebe oder Be⸗ triebsteile umfaßt, die nicht unter 5]? fallen.
§5 9 Punktliste !
(I). Ueber die hauptsächlich im Verkehr umlaufenden Waren ist eine Liste aufgestellt, die für die darin vorkommen⸗ den Artikel — soweit w , — einen Punktwert angibt (Punktliste).
2) Zur Einordnung der Kinder⸗, Kleinkinder⸗ und Säug⸗ lingsbekleidung in diese Liste dient eine besondere Aufstellung (Größentabelle).
G) Punktliste und Größentabelle werden besonders be⸗ kanntgegeben. z io
Punktkontoführung
(1) Die von den punktkontopflichtigen Unternehmen ein⸗ genommenen Punktschecks und Bezugsberechtigungsscheine sind unmittelbar an die Punktverrechnungsstelle, Kleiderkarten⸗ abschnitte, Bezugsscheine und dergleichen an das Wirtschafts⸗ n n ,, das eine zur Gutschrift berechtigende Quittung ausstellt.
(E) Der Punktwert wird, wenn es sich um ein örtliches Punktkonto handelt, dem Punktkonto gutgebracht.
G) Ergibt sich der Punktwert nicht aus dem Inhalt der Bezugsberechtigungen, so wird er nach der Punktliste berechnet.
(ch Die von dem punktkontopflichtigen Unternehmen ge⸗ zogenen Punktschecks sind der Punktverrechnungsstelle zur Bestätigung einzureichen. Die Bestätigung erfolgt durch Stem⸗ pelaufdruck und muß mit dem Datum versehen sein. Bei der Bestätigung wird das Punktkonto mit dem Wert des Punkt⸗ schecks belastet. Die Bestätigung darf nur erfolgen, wenn das Punktguthaben zur Deckung ausreicht.
811 Punktschecks nur zur Durchführung von Warengeschäften
(I) Punktguthaben dürfen mittels Punktschecks nur in Durchführung eines Geschäftes in Waren mit Punktwert über⸗ tragen werden.
(2). Die Uebertragung des Punktguthabens ohne ent⸗ sprechendes Warengeschäft ist nur in bestimmten von der Reichsstelle festgelegten Ausnahmefällen erlaubt.
812
Abnahme und Lieferung von Waren auf Grund von Punktschecks
(I) Die punktkontopflichtigen Unternehmen haben nach Eingang einer Lieferzusage oder Auftragsbestätigung einen Punktscheck auf ihr Punktguthaben bei der n,, nungs⸗ stelle zu ziehen, ihn ihr zur Bestätigung einzureichen und sodann dem Lieferer zu übersenden.
(2) Die Landeswirtschaftsämter und die Punktverrech⸗ nungsstelle für Bekleidung sind ermächtigt, anzuordnen, daß die Uebersendung an den Lieferer durch die Punktverrech⸗ nungsstelle unmittelbar erfolgt.
(3) Erst mit der Uebersendung des bestätigten Punktschecks kommt das der Lieferzusage oder Auftragsbestätigung zu⸗ runde liegende Geschäft zustande. Der Lieferanspruch ent⸗ . wenn der Punktscheck nicht spätestens am 15. Tage nach em Tage der Auftragsbestätigung oder Lieferzusage von der Punktverrechnungsstelle bestätigt ist oder dem Lieferer nicht spätestens am 25. Tage nach dem Tage der Auftragsbestäti⸗ gung oder Lieferzusage zugeht.
§ 13
Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs⸗ beschränkten Spinnstoffwaren
Für aus dem Ausland eingeführte bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren wird das Punktkonto des Einführers ent⸗ sprechend der Punktliste belastet, es sei denn, daß die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind.
§ 14
Form und Inhalt des Punktscheds
(1) Die Punktschecks werden entweder mit Warenbezeich⸗ nung oder als erleichterte Punktschecks ausgestellt.
(2) Punktschecks mit Warenbezeichnung sind Punktschecks, bei denen die Belastung auf einem bei der Punktverrechnungs⸗ stelle für Bekleidung geführten Konto vorgenommen wird sowie H -Schecks und FL-Schecks. Sie müssen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort und Datum und Kontonummer folgende Vermerke enthalten:
1. Gruppenziffer der bestellten Ware nach der Punkt⸗ liste
2. 6st Menge entsprechend der Mengenangabe in der Punktliste
3. Beschaffungspunktzahl der bestellten Ware nach der Punktliste
4. Gesamtpunktzahl, die sich aus der Multiplikation der Menge mit der für den Artikel jeweils festgesetzten Beschaffungszahl ergibt.
Auf dem Punktscheck ist das Datum und die Nummer der , ,, oder Rechnung anzugeben. In einem Punktscheck dürfen nicht mehr als zehn Warensorten auf⸗ genommen werden.
(3) Erleichterte Punktschecks brauchen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort, Datum und Konto⸗ nummer nur die Gesamtpunktzahl zu enthalten, die der Lie⸗ serer für eine gegebene Auftragsbestätigung oder Lieferzusage zu erhalten hat, sowie das Datum und die Nummer der Auf⸗ tragsbestätigung oder Rechnung.
. 815 Sperre von Punktkonto und Punltscheck (1) Die Reichsstelle behält sich vor, einzelnen Unter⸗
nehmen die Berechtigung, ein Punktkonto zu führen, zu ver⸗ sagen oder zu entziehen 866 das Punktkonto ganz oder teil⸗
weise zu sperren. (2) Die Reichsstelle kann die Bestätigung von Punkt⸗ schecks für bestimmte Waren oder Warengruppen verbieten.
Abschnitt 3 Bezugsberechtigungsschein 8 16 Geltungsbereich
() Bezugsberechtigungen können Unternehmen erteilt werden, die bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren zur Herstellung von nichtbezugsbeschränkten Spinnstoffwaren oder anderen Spinnstoffwaren verwenden.
l
() Die Bezugsberechtigung wird durch die jeweils zu— ständige fachliche Gliederung der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft auf Grund der ihr eingeräumten Gruppen⸗ kontingente erteilt.
(3) Bezugsberechtigungen können ausnahmsweise auch an Verbraucher, insbesondere Großverbraucher, erteilt werden.
8 17 Durchführung des Verfahrens (1) Zur Ausübung der Bezugsberechtigung dient ein Be⸗
zugsberechtigungsschein in Form eines Bestätigungsschreibens (Anlage A), der vom bezugsberechtigten Betrieb auszustellen
ist. Die Ausstellung darf nur im Rahmen der dem Betrieb
erteilten ,, und nur dann erfolgen, wenn dem Betriebe eine verbindliche Lieferzusage oder eine ver⸗ bindliche Auftragsbestätigung des Lieferers vorliegt.
(2) Der Bezugsberechtigungsschein bedarf entweder der Bestätigung der Reichsstelle oder der Bestätigung durch die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, deren Mitgliedern eine Bezugsberechtigung durch die Reichsstelle er⸗ teilt worden ist. Durch die Bestätigung wird bescheinigt, daß der Bezugsberechtigungsschein im Rahmen der dem Betriebe zustehenden Bezugsberechtigung ausgestellt worden ist.
Abschnitt 4 Sonstiges Warenverteilungsverfahren
§518 Ausfuhrauftrag
Zugelassene Ausfuhraufträge sind Aufträge über Spinn⸗ stoffwaren folgender Art: .
1. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingeführt worden sind;
2. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im Inland hergestellt worden sind;
3. Waren, die aus Ausfuhrware im Sinne von Ziffer 1 und Ziffer? im Inland angefertigt worden sind.
§819 Einkaufsbewilligung
Die . den Zweck, einen vordring⸗ lichen Sonderbedarf durch Beschränkung des Bezieherkreises a sie wird von der Reichsstelle oder einer von ihr bestimmten Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft ausgestellt. Abschnitt 5 Sonderregelung für handelsfertig aufgemachte Garne §5 20 Begriffsbestimmungen
(I) Handelsfertig aufgemachte Garne sind:
1. Strick⸗ und Handarbeitsgarne,
2. Nähmittel.
(2) Als Nähmittel gelten: .
. . Reihgarne und Stopfgarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollenen Spinnstoffen — auch in Verbindung miteinander —,
2. Leinen⸗ und Ramiezwirne,
3. Nähseide. ö. 3366.
(3) Für die Lieferung und den Bezug von Strick⸗ und Handarbeitsgarnen gelten die allgemeinen Vorschriften, da⸗
egen für die Lieferung und den Bezug von Nähmitteln außer⸗ em die Vorschriften der 85 21 bis 25. ;
. 8 21 Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen
(Bewirtschaftungsstellen)
(1) Hersteller, Einführer und Lieferstellen dürfen Näh⸗ mittel nur in dem Umfange liefern, der von den Vertriebs⸗ stellen (Bewirtschaftungsstellen) festgelegt wird.
(2) Vertriebsstellen (Bewirtschaftungsstellen) sind:
1. für Nähfaden, Reihgarne, Stopfgarne die Vertriebs⸗ gesellschaft Deutscher Baumwoll⸗Nähfaden⸗Fabriken (Nähgarnvertrieb) G m. b. H., München 2, Neuturm⸗ straße 1;
2. für Leinen⸗ und Ramiezwirne die Leinenzwirn⸗Ver⸗ triebsgesellschaft m. b. S., Hamburg 1, Bugenhagen⸗ straße 6; .
für Nähseide der Verband Deutscher Nähseiden⸗ fabriken e. V., Berlin⸗Charlottenburg 9, Halmstraße Nr. 10 a —= 11; . für Stopfwolle die Bewirtschaftungsstelle für die Kammgarn⸗ und Haargarnspinnerei, Berlin W 36, Rauchstraße 5. 8 22 Lieferung der Hersteller an Lieferstellen
(1) Die Lieferung erfolgt ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks. Der Hersteller hat innerhalb 6 Wochen nach Schluß des Kalenderhalbjahres eine Punktrechnung zu übersenden, die innerhalb 19 Wochen nach Ablauf des Halb⸗ jahres durch Uebersendung eines Punktschecks zu begleichen ist.
(2) Soweit die Lieferstellen Nähmittel ohne Punkte an gewerbliche Verarbeiter und öffentliche Stellen abzugeben . ist statt des Punktschecks eine listenmäßige Aufstellung über die punktfrei abgegebenen Nähmittel als Beleg beizu⸗ fügen.
85 23 Lieferung an Verkaufsstellen
(1) Die Lieferung von Nähmitteln an punktkontopflichtige Verkaufsstellen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften dieser Anordnung. ö
(2) Die Lieferung an nichtpunktkontopflichtige Verkaufs⸗ stellen, einschließlich der ambulanten Händler, darf nur gegen vorherige Einsendung von Bezugsabschnitten der Reichs⸗ kleiderkarte oder von diesen gleichgestellten, zur Punktgutschrift zugelassenen Nähmittelbezugsausweisen erfolgen.
ö 5 24 Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern
(I) Verarbeiter und sonstige Unternehmen sowie öffent⸗ liche Stellen, die nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs Näh⸗ mittel beziehen und im Jahre 1938 Nähmittel von Herstellern und Lieferstellen bezogen haben oder deren Belieferung durch , oder bi e durch die Bewirtschaftungsst en
esonders genehmigt worden ist, dürfen Nähmittel ohne Ab— gabe von Punkten beziehen.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. 8. 3
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Belieferung von Zwischenmeistern und Heimarbeitern, die nur gegen Bezugs— berechtigungsscheine der Fachgruppe beliefert werden dürfen.
(3) Für die , der Dienststellen der Wehrmacht, des Reichsführers-ß und Chefs der Deutschen Polizei sowie der NSDAP. ihrer Gliederungen und angeschlossenen Ver— bände bestehen Sonderregelungen.
Dritter Teil
Bezugs⸗ und Lieferungsbeschränkungen, Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkung
8 25 Zeitliche Beschränkung für Ausführung von Aufträgen
((I) Hersteller dürfen bei Verkäufen keine längeren Liefer= fristen vereinbaren als 1. zwei Monate für die Lieferung von Rohware, 2. drei Monate für die Lieferung von ausgerüsteter Ware, 3. vier Monate für die Lieferung von durch Näharbeit weiter verarbeiteter Ware.
Verkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn mit der Herstellung auf den Hauptproduktionsmaschinen der Weberei, Wirkerei usw. begonnen ist.
. G) Lieferstellen und Verarbeiter dürfen bei Verkäufen keine längeren Lieferfristen vereinbaren als 1. drei Monate für die Lieferung von unbearbeiteter und unverarbeiteter Ware, . 2. vier Monate für die Lieferung von be⸗ oder ver⸗ ö . Ware. erkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn feste Abschlüsse mit den Lieferern ,.
(3) Wird ein Auftrag nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in den Absätzen 4 und 2 genannten Fristen ausgeführt, so darf der Auftrag nicht mehr erfüllt werden.
( Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verkäufe von Spinnstoffwaren, die gemäß S 8 ohne Bezugs⸗ beschränkung lieferbar sind.
. §8 26 Ausführung von Inlandsaufträgen
Inlandsaufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren dürfen nur zu ö. Lieferungsterminen abgeschlossen werden; sie müssen stets auf bestimmte Mengen, Ärtikel, Qualitäten und Preise lauten.
§8 27 Weitergabe von Warenbezeichnung und Verwendungszweck
Die in den Herstellungsvorschriften, Herstellungsanwei⸗ sungen oder besonderen ug der Reichs- und Bewirt⸗ schaftungsstellen durch Warenbezeichnungen, Gruppenziffern oder sonstwie vorgeschriebenen Verwendungszwecke sind bei Verkäufen — insbesondere in Auftragsbestätigungen und ,, ., — in vollem Umfange weiterzugeben und zu be⸗ achten. Beim Absatz an den letzten Verbraucher ist dieser auf den Verwendungszweck hinzuweisen.
§ 28 Bezugsverbote
(I) Unternehmen dürfen Waren einer der in der An⸗ lage B aufgeführten Warengruppe über örtliches Punktkonto nur beziehen, wenn sie bereits im Jahre 1938 — bei Be— triebsgründung nach dem 31. Dezember 1938 — im Jahre 1939 regelmäßig Waren dieser Gruppe bezogen haben. Als regelmäßig gelten Bezüge nur dann, wenn sie im laufenden 1 . Wien ien , und nicht
elegentlich aus Gefälligkeit zur Probe, ĩ aus r, Gründen erfolgt nnd J
(2) Unternehmen, die ein Punktkonto bei der Punktver⸗ rechnungsstelle für Bekleidung unterhalten, dürfen Waren einer der in der Anlage B aufgeführten Warengruppe nur unter Beachtung der von der Punktverrechnungsftelle erlasse⸗ nen Bestimmungen beziehen.
G) Die Reichsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Eine Ausnahme gilt als genehmigt, wenn die . oder in ihrem Auftrage eine Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine Bezugsberechtigung erteilt.
§829 Lieserungsverbote
Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1938 ausgerüstete (veredelte) Gewebe nicht geliefert haben, dürfen keine ausgerüsteten (veredelten) Gewebe liefern.
830 Verbotener Warenverkehr
(1) Es ist verboten, Spinnstoffwaren oder daraus ange— ft Erzeugnisse 8. B. Nähwaren), deren Beschaffenheit 31 ür sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
() Lieferstellen, Verarbeiter und Verkaufsstellen sind ver⸗ flichtet, der jeweils für die be⸗ und verarbeitete Ware zu⸗ tändigen Reichsstelle unter Beifügung eines Handmusters owie Angabe des Lieferers und Preises Meldung zu erstatten,
sofern ihnen Spinnstoffwaren oder daraus hergestellte Erzeug—⸗ nisse (z. B. Nähwaren) angeboten oder geliefert werden, deren Beschaffenheit dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht.
8 31
Verbot der Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer
Sind Spiunstoffwaren auf Grund von Auflagen einer Reichs- oder Bewirtschaftungsstelle für einen bestimmten Ab⸗ nehmer hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Abnehmer nicht geliefert werden.
85 32
Besondere Lieserungsverpflichtungen und ⸗beschränkungen
. 6 müssen Rohgewebe mindestens in dem , . Verhältnis * ausgerüsteten (veredelten) Geweben iefern, in dem die
s ieferung von Rohgeweben zu der Liefe— rung von ausgerüsteten (veredelten) Geweben in der Zeit vom 1. Juli 18 bis zum 30. Juni 1938 gestanden hat, sohbeit nicht in den Herstellungsanweisungen besondere Anordnungen über das Verhältnis der Lieferung von rohen zu ausgerüsteten (ver—
edelten) Geweben getroffen sind. Unter Rohgewebe sind stuhl⸗ rohe, in keiner Weise veredelte Gewebe zu verstehen. Roh appretierte Gewebe gelten nicht als Rohgewebe.
(2) Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche⸗ stoffe liefern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Jahre 1937 gestanden hat.
(3) Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn
besticken lassen und verkaufen, dürfen bestickte Kleider⸗ und
Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins⸗ gesamt gelieferten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von bestickten Kleider⸗ und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider⸗ und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.
(h Wirkereien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 Gewirke und Gestricke an Lieferstellen und Verkaufsstellen geliefert haben, sind ver⸗ pflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke an sie zu liefern. Diese Lieferungen müssen mengenmäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von Gewirken stehen wie in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939.
833
Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum — Ausnahmen für Ausfuhr und öffentliche Aufträge
(I) Für Unternehmen in den Alpen⸗ und Donaureichs⸗ gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne des 8§ 32 das erste Halbjahr 1939.
(2) Als Berechnungszeitraum der im § 32 ausgesprochenen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt jeweils das Kalender⸗ viertel jahr.
(3) Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen des F 32 fallen nicht: zugelassene Ausfuhrlieferungen, Lieferungen an öffentliche Bedarfsträger oder solche Lieferungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs⸗ oder Bewirtschaftungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen blei⸗ ben bei der Errechnung der Höchst⸗ und Mindestanteile außer Ansatz.
Vierter Teil
Lagerbuchführung Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen 834 Lagerbuchführung
(i) Unternehmen und Betriebe öffentlichrechtlicher Kör⸗ perschaften, die bezugsbeschränkte Waren bearbeiten oder ver⸗ arbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien geführt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für handelsfertig au , n, Näh⸗, Stopf⸗, Strick- und Hand⸗ arbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren) — mit Aus⸗ nahme der Erntebindegarne —.
(E) In dem Lagerbuch ist der jeweils vorhandene Bestand an bezugsbeschränkten Waren zu verzeichnen. Das Lagerbuch muß über alle eingehenden oder ausgehenden Waren folgende Angaben enthalten; ;
1. Tag des Eingangs und Ausgangs
2. Name und Anschrift des e ., und Beziehers 3. Art und Menge der Ware ; 4. Preis der Ware.
(3) Am letzten eines jeden Monats muß die Bestands⸗ menge jeder Warenart ersichtlich sein. Be⸗ und Verarbeiter haben die Lagerware von der in Be und Verarbeitung be⸗ findlichen Ware gesondert auszuweisen. Dabei gelten alle Waren als in Be⸗ oder Verarbeitung befindlich, die zu diesem Zwecke dem Lager entnommen sind.
(4) Am Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs sind Be⸗ standsaufnahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind nach den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen unverzüglich zu berichtigen. Die Unterschiede sind der Reichsstelle gesondert anzuzeigen.
(6) Lagerbücher und die dazugehörigen Buchungsbelege sind fünf Jahre aufzubewahren.
(6) Spinnstoffwaren, die sich in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern des Eigentümers als auch des Besitzers geführt werden.
835 Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen
Unternehmen kann die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Lager zu halten oder ihre Lagerbestände in einer von der Reichsstelle bestimmten Art ö Menge zum Ver⸗ kauf zu bringen. Die Ablieferung bestimmter Waren an die Reichsstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann verlangt
werden. Fünfter Teil Schlußbestimmungen 8 36 Ausnahmen
(1) Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und im Jahre 1942 an Lagerware — d. h. Ware, die nicht auf Bestellung des Ver⸗ brauchers angefertigt wurde — einen Umsatz von nicht mehr als Rs 50 000, —=gehabt haben und diesen Umsatz behalten, sind von der Vorschrift des 57 ausgenommen.
(E) In besonders begründeten Einzelfällen können wei⸗ tere Ausnahmen zugelassen werden.
§ 37 Strafvorschriften n , nn egen diese Anordnung werden nach den Sz 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 38 Inkrafttreten 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. 2) Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Ausnahme von 8 28 — in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichskommissar für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.
Anlage A Bezu gsberechti gun gsschein für gewerbliche Betriebe An die Firma
Auf Grund der mir mit Schreiben vom . a von folgender Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Auftrage der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebieten) von der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete“) erteilten Berechtigung zum Warenbeʒzug bestätige ich Ihre folgende Lieferzusage bzw. Auftragsbestätigung.
Waren⸗ Gruppen⸗ . Punkt je Gesamt⸗ bezeichnung ziffer 69 Einheit Punktwert
Unterschrift des Bestellers
Anlage B
Liste der Waren gruppen zu 8 28 Genuakord, Reitkord, Velveton, Pilot für Arbeiterkleidung; Lodenjoppenstoffe, Strichlodenstoffe: ; ; Whipkord, Buckstin, Tirty, Streifenhosenstoffe für Arbeiter⸗ kleidung; . sonstige Männer⸗ und Knaben⸗Anzugstoffe; . wollene und wollhaltige Frauen⸗ und Mädchen⸗Oberkleidungs⸗ stoffe; = sonstige Frauen⸗ und Mädchen⸗Oberbekleidungsstoffe; Schürzen⸗ und Kittelstoffe; = Winter-, Uebergangs- und Sommermantelstoffe für Männer, Burschen und Knaben; Winter⸗, Uebergangs⸗ und Sommermantelstoffe für Frauen, Mädchen und Kinder; ;
Gummi⸗ und Staubmantelstoffe, sonstige kunstseidene und halb⸗ kunstseidene Regenmantelstoffe — Garbardine⸗Mantelstoffe;
Kleinkinder⸗ und Säuglingsmantelstoffe;
Leibwäschestoffe;
Miederstoffe;
Stoffe für Bett⸗ und Haushaltswäsche; ;
Futterstoffe, auch wärmende Futterstoffe, für Oberbekleidung;
.Möbel⸗, Gardinen⸗ und Dekorationsstoffe;
Krawattenstoffe, Schalstoffe;
Schirmstoffe;
.AUniformstoffe, Uniformtrikot;
.Mützenstoffe, Mützentuche;
. Tüll und Spitzen;
Schneiderbedarfsartikel, Einlagestoff (3wischenfutter, Jaconet, Bakonet, Bougram, Klötzelleinen, Haareinlagestoff, Zwirn⸗ roßhaarstoff, Roßhaarstoff, Wattierleinen und andere Wattier⸗ stoffe, Schneidereiwatte, Watteline, Kragen⸗ und Flankenfilz);
.Matratzenstoffe und Inlettstoffe;
Steppdeckenstoffe;
technische Filze, begrenzt nach Art und Verwendungszweg der in der Stichzeit bezogenen Waren:
Roh⸗Gewebe,⸗Gewirke und ⸗Gestricke, begrenzt auf die Gruppen der in der Stichzeit bezogenen Waren. .
Unter Stoffe sind sowohl Gewebe, wie auch Gewirke und Gestricke zu verstehen.
Ort und Datum
S gn, r, e e r.
Anordnung 1
zur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung II43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete Vom 29. Dezember 1942 Inhaltsübersicht: Erster Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der Anordnung II43 Abschnitt 1: Befreiung von den Lieferungs— und Bezugs⸗ beschränkungen S1: Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein § 2: Schutzkleidung sowie Industrie⸗ und Operations⸗ schürzen 83: af Uniformstoffe und die dazugehörigen Futter⸗ toffe. Abschnitt 2: Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoff⸗ waren vor Einsendung des Punktschecks S4: Lieferungen bis 800 Punkte S5: Genehmigung in besonderen Fällen F6: Pflicht zur Führung eines Kontos. Zweiter Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu §s§ 6 bis 8 der Anordnung 143 Abschnittt 1: Punktkontoberechtigung der Hersteller FT: Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien S8: Absatz durch Hersteller FS 9: Textilveredlungsindustrie. Abschnitt 2: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk §S10: Befreiung von der Punktkontopflicht.
Dritter Teil; Punktliste und Punktberechnung : Punktliste FS12: Abrundung der Punktzahl : Aenderung des Punktwertes :Punktbewertung bei Rohgeweben und ⸗gewirken Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren : Punktbewertung von Gegenständen der Heim⸗ industrie und des Kunstgewerbes : Punktbewertung von nicht normaler Ware. Vierter Teil: Punktscheckverfahren Abschnitt 1: Punktscheckverkehr 18: Behandlung des Punktschecks Gutschrift auf Punktkonto im allgemeinen : Behandlung der Kleiderkartenabschnitte : Gutschrift von Punktschecks : Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleich⸗ estellten Bescheinigungen : Rückware bei Lohnveredlungsaufträgen ; Erstattung und Nachlieferung von Punkten bei Mehr⸗ oder Minderlieferung ; Ersatz für in Verlust n, Punktschecks 26: Punktersatz für in Verlust geratene Spinnstoff⸗ waren. Abschnitt 2: HJ⸗ und Fl⸗Schecks und Kleinstpunktschecks
S527: Hitlerjugendschecks 328: Form, Ausstellung und Belieferung von Fl⸗Schecks S 29: Kleinstpunktschecks. Abschnitt 3: Uebertragung von Punktguthaben ohne Waren- bewegung 13 ückschecks 3813: Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für
Verkaufsstellen des Gemeinschaftseinkaufs.
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