1943 / 5 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 2

ordnung II 43 verlängern sich gegenüber diesen Abnehmern entsprechend. Nach Ablauf der im § 25 vorgesehenen Fristen können beide Parteien vom Vertrage zurücktreten. Die Be⸗ lieferung von Fl⸗Schecks hat aus dem Lager, der laufenden Herstellung oder dem Wareneingang zu erfolgen. Eine In— anspruchnahme von Waren aus Pflichtlagerbeständen ist ohne Genehmigung der Reichsstelle verboten. Soweit Unternehmen nicht in der Lage sind, Fl⸗Schecks zu beliefern, sind diese Fl⸗ Schecks nicht an den Scheckaussteller zurückzugeben, sondern unverzüglich unter Angabe der Gründe an die für das Unter⸗ nehmen zuständige Fachgruppe einzusenden. Die Fachgruppe ist ermächtigt, den Fl⸗Scheck an einen anderen Lieferer weiter— zugeben. Die Aenderung des Empfängers des Punktschecks hat die Fachgruppe dabei durch Stempelaufdruck zu bestätigen. (5) Lieferer, die einen Fl⸗Scheck erhalten, können ihn zur bevorzugten Warenwiederbeschaffung von der Punktverrech⸗ nungsstelle, Berlin W 9, Potsdamer Str. 1 (Columbushaus), in einen neuen Fl⸗Scheck umwandeln lassen. Hierzu haben sie einen gemäß 14 Abs. 2 der Anordnung II43 ausgestellten und hestätigten Punktscheck zusammen mit eingenommenen Fl⸗Schecks in entsprechender Höhe an die vorbezeichnete Punkt⸗ verrechnungsstelle mit dem Antrag auf Kennzeichnung des Punktschecks als Fl-Scheck einzusenden. Die vorbezeichnete Punktverrechnungsstelle ist ermächtigt, derartige Punktschecks mit dem Aufdruck „Fl⸗Scheck“ zu versehen. Der Aufdruck ist von der Punktverrechnungsstelle zu unterschreiben. Fl⸗Schecks ohne Unterschrift unter dem Aufdruck haben keine Gültigkeit. Lauten die von dem Lieferer eingenommenen und der Punkt— verrechnungsstelle übersandten Fl⸗Schecks auf eine höhere Punktzahl als der Scheck, der von der Punktverrechnungsstelle als Fl⸗Scheck gekennzeichnet werden soll, so übersendet die Punktverrechnungsstelle dem Lieferer einen Gutschein über die Mehrpunkte, der wie eingenommene Fl-⸗Schecks verwendet werden kann. Für Inhaber von Meterkonten gelten die Son⸗ derbestimmungen der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.

§8 29 Kleinstnunktschecks

Die in 510 genannten Unternehmen können die von ihnen eingenommenen Kleiderkartenabschnitte und Bezugscheine bei jedem Wirtschaftsamt oder einer vom Wirtschaftsamt zur Ab⸗ nahme bestimmten Nebenstelle einliefern. Gleichzeitig reichen sie einen oder mehrere Punktschecks ein, die Name und An⸗ chrift des Ausstellers, Ort und Datum der Ausstellung sowie ie Gesamtpunktzahl in Ziffern und in Worten enthalten. Einer Ausfüllung nach Warenbezeichnung, , , Menge und Punkt je Einheit sowie Name und Anschrift bes Lieferers bedarf es nicht. Eine verbindliche Zusage oder Auf— tragsbestätigung braucht nicht vorzuliegen. Tiese Punktschecks werden bis zur Höhe der eingelieferten Punkte vom Wirt— schaftsamt unter Beifügung des Datums, des Dienststempels und unter Anbringung des Vermerkes „Kleinstpunktscheck“ be—⸗ stätigt. Abschnitt 3 Uebertragung von Punktguthaben ohne Warenbewegung

8 30 Rückschecks

Kommt eine Warenlieferung nicht zustande, für die der eingereichte Punktscheck dem Punktkonto des Lieferers bereits gutgeschrieben ist, so ist dieser berechtigt, in Höhe des Punkt⸗ guthabens des Bestellers auf diesen einen Scheck zu ziehen, der als Rückscheck besonders zu kennzeichnen ist.

8 31

Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Verkaufs⸗ stellen des Gemeinschaftseinkaufs

(1) Unter diese Regelung fallen Verkaufsstellen mit Zweigbetrieben, die ihren Einkauf ganz oder zum Teil über eine Zentralstelle vornehmen, sowie Verkaufsstellen, die im Jahre 1939 nachweislich mindestens 60 der von ihnen be⸗ zogenen Spinnstoffwaren bei einem Unternehmen bezogen haben, das der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf bei der Reichsgruppe Handel angeschlossen ist.

(2) Verkaufsstellen der in Absatz 1 aufgeführten Art können über ihr Punktguthaben bei ihrer Punktverrechnungs⸗ stelle ganz oder teilweise zugunsten ihrer Einkaufszentrale (Unternehmen des Gemeinschaftseinkaufs) verfügen. Voraus⸗ setzung dafür ist, daß sie der Punktverrechnungsstelle vorher schriftlich mitteilen, zugunsten welcher Einkaufszentrale sie über ihr Punktguthaben verfügen werden. Die Verfügung erfolgt in der Weise, daß die Verkaufsstellen einen Punktscheck ausfüllen, auf dem die Verkaufsstelle als Besteller, die Ein⸗ kaufszentrale als Lieferant einzusetzen ist. Auf dem Punkt— scheck ist zu vermerken: Punktübertragung. Die Anzahl der zu übertragenden Punkte ist auf der Zeile „Gesamtßpunkt⸗ wert“ einzutragen. Die Verkaufsstelle hat über den Punkt⸗ verkehr zwischen sich und der Einkaufszentrale gesondert von den übrigen Punktkonten Buch zu führen. Das gleiche gilt für die Einkaufszentrale. Aus dieser Punktbuchführung müssen sich die Verfügungen der Verkaufsstelle über Punkt—

uthaben zugunsten der Einkaufszentralen und die Ver⸗ ö der Einkaufszentralen aus dem Punktguthaben der zerkaufsstellen sowie die gegenseitigen Belastungen ergeben. Aus der Punktbuchführung muß sich jederzeit der Punktsaldo aus dem gegenseitigen Punktverkehr berechnen lassen. Hierzu ist auf jeder Rechnung der Einkaufszentrale an die Verkaufs— stelle die für die gelieferte Ware sich ergebende Gesamtpunkt— ahl zu vermerken. Erfolgt die Lieferung und die Berechnung er Ware an die Verkaüfsstelle auf Grund einer Bestellung der Einkaufszentrale unmittelbar, so hat die Einkaufszentrale die Verkaufsstelle über die von ihr zugunsten der Verkaufs⸗ stelle getätigten Käufe und die hierfür aufgewendeten Punkte u unterrichten. Die sich aus der mittelbaren und unmittel⸗ aren Lieferung ergebenden Punktzahlen sind beidtrseits auf dem Punktkonto gutzuschreiben oder zu belasten. Aus dem Wareneingangsbuch bei den Verkaufsstellen muß sich ergeben, welche Waren die Verkaufsstellen durch Vermittlung der Ein⸗ kaufszentrale bezogen haben. Alle Unterlagen zur Kontrolle des Geschäftsverkehrs zwischen Verkaufsstellen und Einkaufs— zentralen sind hei beiden Betrieben für die Nachprüfung des Punktverkehrs sorgfältig und übersichtlich aufzubewahren.

(3) Die Einkaufszentrale darf über das Punktguthaben, das ihr aus Ueberweisungen seitens ihrer Verkaufsstelle zu⸗ ö. nur zugunsten dieser Verkaufsstelle verfügen. Eine

ebertragung der Punktguthaben auf andere Verkaufsstellen durch die Zentrale ist ohne Genehmigung der Reichsstelle ver⸗ boten. Die Uebertragung von Punktguthaben zwischen Ver⸗ kaufsstellen, die derselben Einkaufszentrale angeschlossen sind

und ihre Niederlassungen in derselben Stadt haben, ist Filial⸗ verkaufsstellen gestattet, wenn das Landeswirtschaftsamt oder Wirtschaftsamt die Uebertragung genehmigt.

Abschnitt 4 Sonderstellung des Herstellers § 32 Herstellerunternehmen ohne Punktkonto

(1) Hersteller sind verpflichtet, alle eingehenden Punkt⸗ schecks und Bezugsberechtigungsscheine mit Tinte oder Tinten⸗ stift zu durchkreuzen und damit zu entwerten.

(2) Das gleiche gilt für Empfangsbescheinigungen des Wirtschaftsamtes über abgelieferte Kleiderkartenabschnitte und Bezugscheine.

(3) Die Hersteller haben den Punktscheck oder den Be⸗ zugsberechtigungsschein der bei ihnen verbleibenden Abschrift der Auftragsbestätigung oder der Rechnung beizufügen. Die Beifügung ist nicht notwendig, wenn die Aufbewahrung zwar getrennt von den Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, aber zusammen mit diesen in einer Weise erfolgt, daß die zu⸗ sammengehörenden Belege jederzeit vorgelegt werden können.

(4 Die Hersteller sind berechtigt, die bei ihnen verwahrten Punktschecks zu vernichten, wenn die Bestätigung länger als ein Jahr zurückliegt.

(5) Das gleiche gilt für Bezugsberechtigungsscheine, wenn seit der ö mehr als ein Jahr verstrichen ist.

8 33 Herstellerunternehmen mit Punktkonto

(I) Umfaßt das Herstellerunternehmen einen punktkonto⸗ pflichtigen Betriebsteil, der einer örtlichen Punktverrech⸗ nungsstelle angeschlossen ist (Lieferstelle, Verarbeiter⸗ oder Verkaufsstelle), so ist grundsätzlich die Herstellerware an den punktkontopflichtigen Betriebsteil gegen sofortige Hergabe eines Punktschecks abzugeben; dieser Punktscheck ist nach 5 32 zu behandeln.

(3) Wird die Herstellerware nicht über die Verkaufs⸗ oder Lieferstelle, sondern unmittelbar geliefert, so ist sie von den zugekauften Spinnstoffwaren in der Rechnung zu trennen und ein gesonderter Punktscheck zu verlangen.

G) Hersteller, die ein örtliches Punktkonto nach 7 unter⸗ halten, haben die Punktschecks und Bezugsberechtigungsscheine,

die sie für Erzeugnisse aus den über dieses Punktkonto be⸗

zogenen Waren eingenommen haben, gemäß § 32 zu behandeln und daher weder dem nach 5] eingerichteten Punktkonto noch einem anderen Punktkonto gutzubringen.

8 34 Sonstige Unternehmen Unternehmen, die aus punktfrei bezogenen Waren Spinn⸗

stoffwaren anfertigen, die sie gegen Punkte liefern, gelten als Hersteller im Sinne der §5§ 32, 33.

Fünfter Teil Ergänzung zu 5 30 der Anordnung IL /43 1 . 6 Bekleidungsgegenstände aus Papier⸗ und Papiermischgeweben Das Warenverkehrsverbot gilt insbesondere für Be⸗ kleidungsgegenstände aus Papier- und Papiermischgeweben mit Ausnahme von: 1. Papierkragen, 2. Arbeiterschutzschürzen nach Normblatt DIN TEX 1504 Ausgabe April 1938, 3. Arbeiterschutzhandschuhe, 4. Arbeiterschutzhandsäcke. 5 36 Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben §z 35 gilt sinngemäß für alle aus Mullgeweben herge— stellten Bekleidungsgegenstände. Mullgewebe sind Verband⸗ mull, Windelmull und andere zellwollene und baumwoll—⸗ haltige Gewebe, die wie Windelmull und Verbandmull in Leinwandbindung mit großen Abständen zwischen den ein— zelnen Fäden hergestellt sind.

Sechster Teil Ergänzung zu z 35 der Anordnung II /43 537 Verkaufsbeschränkung für Gummilitze und Gummiband Gummilitze darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über L/ m, Gummiband nur in Abschnitten bis zu 40 em abgegeben werden. § 38 Verkaufsbeschränkung für Windelmull Windelmull (Mull für Windeln) darf von Verkaufsstellen an Verbraucher einfach gewebt nur in Abschnitten von 170 m und doppelt gewebt in Abschnitten von (6,85 em abgegeben werden. Siebenter Teil Schlußbestim mungen §39 Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen

werden. 5 40

Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 41 Inkrasttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (G) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete Hagemann.

Anlage A Wiedervertäufer⸗ Erklärung

Zu der Ihnen mit Auftrag Nr. ...... am .... ...... er⸗ teilten Bestellung auf Säureschutzkleidung, Gift⸗ und Aetzschutzkleidung, Wasserschutzkleidung, . Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben, - Dperationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen be⸗ strichenen Geweben, Oelzeug für Berufösfischer, (Nichtzutreffendes ist zu streichen), geben wir folgende Erklärung ab: 1. Die bestellten Artikel sind zur Auffüllung unseres Lagers bestimmt. Zur Zeit verfügen wir noch über Stück der bestellten Ware.

2. Die bestellten Artikel sind zur Erledigung eines vorliegenden Auf⸗ trages bestimmt, der aus dem vorhandenen Lager nicht erledigt werden kann.

3. Wir verpflichten uns

a) Säureschutzkleidung sowie Gift⸗ und Aetzschutzkleidung nur an gewerbliche Betriebe und insbesondere solche der Rüstungs⸗ und chemischen Industrie zu liefern, die eine Bescheinigung ihres zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes beibringen, daß die Kleidung im Interesse des Arbeitsschutzes benötigt wird bei Gift- und Aetzschutzkleidung genügt die Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft —, Wasserschutzkleidung nur an gewerbliche Betriebe gegen an⸗ liegende Verbraucher⸗Erklärung abzugeben, Industrieschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben nur an gewerbliche Betriebe gegen anliegende Ver⸗ braucher⸗Erklärung abzugeben, Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummi⸗ platte oder aus gummierten oder mit Kunststoffen bestrichenen Geweben nur an Krankenanstalten, Kliniken und Aerzte ab⸗ zugeben,

e) Oelzeug nur an Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnen⸗ fischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung eines Landes⸗

fischereiverbandes oder Hochseefischereiverbandes abzugeben.

4. Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag bestellt worden.

5. Wir gehören folgender Fachgruppe an .

6. Es ist bekannt, daß wir unbeschadet weitergehender Strafbestim⸗ mungen bei falschen Angaben oder Nichteinhaltung der vorstehend übernommenen Verpflichtungen von einer weiteren Belieferung mit den vorbezeichneten Artikeln ausgeschlossen werden.

ö 2 —— 22 2 9

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Verbraucher⸗Erklärung

Zu der Ihnen mit Auftrag Nr. ..... am ...... ...... er- teilten Bestellung auf ...... ...... ...... geben wir folgende Erklärung ab:

1. (Gilt bei Bestellungen auf Wasserschutzkleidung.)

Die bestellte Wasserschutzkleidung verbleibt in unserem Eigen⸗ tum. Sie ist ausschließlich zur leihweisen Ueberlassung an Gefolg⸗ schaftsmitglieder, die regelmäßig unter der Einwirkung von Wasser und anderen Flüssigkeiten mit Ausnahme von Säuren zu arbeiten haben, bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (körperliche Arbeit) bestimmt. Sie dient nicht für den Werkschutz oder den Werkluftschutz. Sie findet nicht für den privaten Ge⸗ brauch des Trägers Verwendung. . (Gilt bei Bestellungen auf Industrieschürzen ganz aus Austausch⸗ stoffen oder Gumm platte.)

Die bestellten Schürzen verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind zur leihweisen Ueberlassung ausschließlich an Gefolgschafta⸗ mitglieder bestimmt, die sie im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigen.

a) Die Zahl der Arbeitskräfte, für die Bekleidung der bestellten

Art benötigt wird, beträgt b) Der Bedarf an Kleidungsstücken der bestellten Art beträgt ..... o) Der Lagerbestand an Kleidungsstücken der bestellten Art

beträgt

4. Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag bestellt worden.

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Anlage B

Die Punktliste für die Warenbeschaffung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Die für wollene Waren geltenden Bestimmungen sind auch maßgeblich für wollhaltige Waren, für Waren aus Zellwolle mit Wollcharakter, für Waren aus Naturseide und für naturseidenhaltige Waren, soweit nicht besondere Positionen für naturfeidenhaltige Waren bestehen.

Als wollhaltig sind Spinnstoffwaren anzusehen, die mehr als 3260 Wolle enthalten. Als naturseidenhaltig gelten Gewebe, bei denen die Kette oder der Schuß ganz aus Naturseide besteht, sowie Wirk und Strickwaren, die mindestens 309 Naturseide enthalten, sofern

diese Waren nicht nach vorstehenden Bestimmungen als wollhaltig

anzusehen sind. Gewebe, die Kunstseide enthalten und nach vor— stehenden Bestimmungen weder als wollhaltig noch als naturseiden⸗ haltig anzusehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn Kette oder Schuß ganz aus Kunstseide bestehen. Gewirke und Gestricke sowie Wirk⸗ und Strickwaren, die Kunstseide enthalten und nach vorstehenden Bestimmungen weder als wollhaltig noch als naturseidenhaltig anzu⸗ sehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn sie mindestens 3099 Kunstseide enthalten.

Für Waren aus Gummiplatte, Austauschstoffen und Papier⸗ geweben ist nur die Hälfte der in der Liste angegebenen Punktwerte in Ansatz zu bringen.

A. Männer⸗ und Burschenkleidun g Waren⸗ beschaffungs⸗ punkte

1011 Anzüge, dreiteilig, für Männer (mit Weste) . 1912 dgl., für Burschen (mit Weste) 1021 Sakkos, Janker, gefüttert, für Männer 1022 dgl., für Burschen V 1023 Sakkos, Janker, halbgefüttert, für Männer.. 1024 dgl., für Burschen . . 1025 Janker, Jacken (Sommer-⸗Trachtenjacken, Leinen⸗ Wasch⸗, Sommerzwirn⸗ und Lüsterjoppen, So m⸗ mer-Lodenjoppen und jacken), ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig . dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Hosen für Männer Hosen für Burschen Berufsjacken aus Köpergeweben Berufshosen aus Köpergeweben . Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein- oder zwei⸗ teilig - Arbeitsjoppen, gefüttert ; 2 Arbeitsjoppen, ungesüttert, aus Wolle oder woll⸗ ,,,

Erste Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. 8. 3

beschaffungs⸗

1053 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1054 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..

1061 Arbeitshosen aus Spinnstoffen jeder Art.

1070 Arbeitswesten aus Geweben. .....

1080 Berufsjacken, gewirkt oder gestrickk ... ö

1090 Arbeits⸗ und Berufsmäntel aus Geweben, auch Haarschneidemäntel, aus Kunstseide oder kunst— seidenhaltig

1091 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1092 Pfarrer⸗, Richter⸗, Rechtsanwaltsroben ....

1100 Spezialschutzkleidung

1II0 Winterjoppen, auch gefütterte Lodenjoppen, Stutzer bis 82 em Rückenlänge bei Basisgröße 48 (kurze Stutzer)

1I1I1 Stutzer über 82 em Rückenlänge bei Basisgröße w n g nenn, Q

1121 Vintermäntel ir Miönnr̃r

1122 Wintermäntel für Burschen ..

1I13I Gummimäntel, Gummiumhänge, Mäntel und Umhänge aus Oeltuch u. ä.

1132 Popelinemäntel, ungefüttert

1133 Sonstige Mäntel außer Lodenmäntel (z. B. Ga⸗ bardinemäntel, imprägnierte Cheviotmäntel, Shet⸗ landmäntel und sonstige halbschwere Mäntel)

1134 Lodenmäntel, Lodenkotzen und pelerinen ..

1135 Schlafröcke und Morgenmäntel .

115I1 Pullover, mit Aermeln ....

1152 Pullover, ohne Aermel .....

1153 Strickwesten, mit Aermeln ...

1154 Strickwesten, ohne Aermel.... ..

1160 Trainingsanzüge, aus Kunstseide ober kunstseiden⸗ haltig . .

1161 Trainingsanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen

1162 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

II63 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1164 ,, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ z

1165 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

, u;

1172 Windblusen . HJ

1190 Arbeitshemden (ohne Kragen), Grubenbiberhem⸗ den, aus Wolle oder wollhaltig ——

1191 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1192 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1200 Taghemden (Oberhemden, sog. Sporthemden, Hemden mit Halsbund), auch mit einem zuge⸗ hörigen Kragen, Frack⸗ und Smokinghemden, aus Wolle oder wollhaltig dgl.,, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ... dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..... Polo⸗ und Charmeusehemden, mit kurzen Aermeln Polo und Charmeusehemden, mit langen Aer⸗ meln, auch kurze Turn⸗ und Sporthemden, mit langen Aermeln, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig

1205 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..... 1206 Polo⸗ und Charmeusejacken mit kurzen Aermeln 1207 Taghemden (Oberhemden, sog. Sporthemden, Hemden mit Halsbund), mit zwei zugehörigen Kragen, aus Wolle oder wollhaltig ..... 1208 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ... 1209 dgl., aus allen übrigen 6 ö 1210 1 aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ ll, .

1211 Nachthemden, aus allen , Spinnstoffen.

1212 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1213 Schlafanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen .

1220 Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, ge⸗ wirkt mit Futter oder gestrickt ...

1600 Stutzen, auch Wadenstutzen .....

15601 Socken über 80g Gewicht ...

1602 Socken bis 80g Gewicht. ....

1603 Strümpfe bis 100g Gewicht . . ...

15094 Strümpfe über 1008 Gewicht ....

1595 Sockenlängen, gestrickt, Wickelgamaschen

1606 Sockenlängen, gewirkt....

1507 Strumpflängen, gestrickt. ......

16508 Strumpflängen, gewirkt ö

16510 Unterhemden (ohne Halsbund), Unterjacken Aermeln, aus Wolle oder wollhaltig .....

16511 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1512 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1513 Unterjacken, ohne Aermel, aus Wolle oder woll-⸗ haltig.

1614 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

16515 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

16516 Netzunterhemden und Netzunterjacken, aus Woll oder wollhaltig J

16517 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1618 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. ...

1520 Unterhosen, lang und M lang, aus Wolle oder wollhaltig

1621 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1522 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1623 Netzunterhosen, lang und M lang, aus Wolle oder wollhaltig

1524 dgl., aus Kunstseide od

1525

1530

1531

1532 .

15633 Netzunterhosen, kurz, aus Wolle oder wollhaltig.

16534 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1635 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1636 Schlüpfer ohne Beine, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig

1637 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1640 Hemdhosen, aus Wolle oder wollhaltig .

15641 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ..

1642 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...

1643 Netzhemdhosen, aus Wolle oder wollhaltig.

1644 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltign.

1545 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . . .

1600 Schals, aus Wolle oder wollhaltig

1601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .

1602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...

1603 Vierecktücher, Cachenez und Schlauchschals, Wolle oder wollhaltig ö

1604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1695 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..

1611 Kragen

1612 Hemdeinsätze und Vorhemden (Chemisettes), Wolle oder wallhaltig ...

1613 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1614 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. ...

1615 Ersatzmannschetten (Baar), aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1616 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..

1621 Stoffwesten

1622

Waren⸗

punkte

1633 Kurze Trachtenhosen (Latzhosen)

1640 Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig ; ö .

1641 dgl. aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

1642 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . ...

1659 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig . ..

1651 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .

1652 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...

1660 Bademäntel .....

k .

k

1681 Skihosen .

1700 Turnhemden jeder Art, leichte gewirkte Gruben⸗ schweißhemden und acken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1701 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1710 Turn⸗ und Sporthosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig

1711 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1720 Sportstrümpfe und stutzen (z. B. Fußballstrümpfe und ⸗stutzen, auch Skisocken)

1740 ö aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ altig

1741 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1750 Ueberzieh⸗ und Unterziehärmel, aus Kunstseide oder lunstseibenhaltig⸗⸗

1751 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

1752 Wickelgamaschen

1765 HGerrenhntband bis 1 m lang. .

B. Frauen⸗ und Maidenkleidung

2011 Kleider, auch gewirkt und gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig . 2021 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2022 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. 2031 Kostüme, aus Wolle oder wollhaltig .. 2032 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . 2033 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. 2034 Komplets, aus Wolle oder wollhaltig .. 2035 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... 2041 Röcke, Hosenröcke, Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig 2042 Röcke, Hosenröcke, Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig .... 2043 Röcke, Hosenröcke, Hosen, auch gewirkt oder ge⸗ strickt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 2044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..... 2045 Kurze Hosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig , 2046 dgl., aus Kunstseide oder

,

llẽ od er woll⸗

2057 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 20568 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .... 2060 Wintermäntel, aus Wolle oder wollhaltig .. 2061 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .. 2062 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2070 Gummi⸗, gummierte und imprägnierte Regen⸗

mäntel und Regenumhänge, ungefüttert, unge⸗

fütterte Popelinemäntel, ungefütterte Komplet⸗

2082 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ..

2083 dgl., aus allen Spinnstoffen . . ....

2091 Windjacken ...

2092 Windblusen ;

21090 Morgenröcke, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig

2101 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

21902 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2103 Morgenröcke, ungefüttert, aus Wolle oder woll⸗ haltig

2104 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig .

2105 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2111 Umschlagtücher, bis 1 4m groß, aus Wolle oder wollhaltig

2112 Umschlagtücher, über 1 4m groß, aus Wolle oder wollhaltig

2113 Umschlagtücher, bis 1 4m groß, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ;

2114 Umschlagtücher, über 1 4m groß, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig.. ..

2115 Umschlagtücher, bis 1 4m groß, aus allen übrigen Spinnstoffen

2116 Umschlagtücher, über 1 4m groß, aus allen übrigen Spinnstoffen

2121 Blusen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig . ..

2122 Blusen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig

2123 Blusen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunst⸗ seide oder kunstseidenhaltig

2124 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2125 Dirndlblusen (Länge bis 40 em), aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ....

2126 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2130 Taghemden mit Vollachseln, ab g0 em Gesamt⸗ länge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig

2131 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2140 Taghemden mit Trägern, auch alle gewirkten oder gestrickten Taghemden, ab 90 em Gesamtlänge, aus Wolle oder wollhaltig .. J

2141 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ...

2142 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2150 Kittel, Kittelschürzen, Berufsmäntel und Kleider⸗ schürzen, auch Arbeitskleider, aus Wolle oder woll⸗ haltig

2151 dgl., aus Kunstseide oder kunstse

2161 Trägerschürzen, Warpschürzen, aus Kunstseide oder kllunstseidenhaltig 2162 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2163 Sonstige, trägerlose Schürzen, Dirndl⸗ und An⸗ steckschürzen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2164 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2165 Hängerschürzen (Holländer⸗Schürzen), ohne Aermel,

aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ..... 2166 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

Waren⸗ beschaffungs⸗ punkte

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Waren⸗ beschaffungs⸗ punkte

2167 Schürzen aus Austauschstoffen (z. B. Igelith) . 2170 Nachthemden, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig 2171 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . 2173 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig 2174 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen. . 2180 Nachtjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2181 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2182 Bettjacken, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2183 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . 2184 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2185 Bettjacken, ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig 2186 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. .. 2187 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2188 Blusenschoner ; 2189 Frisierumhänge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltit H 2190 , allen übrigen Spinnstoffen ; 2191 Pullover, mit Aermeln, aus Wolle oder wollhaltig 2192 Pullover, ohne oder mit Aermeln, aus Wolle oder wollhaltig 4 2193 Pullover, mit Aermeln, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. . . 2194 Pullover, ohne oder mit / Aermeln, aus Kunst⸗ seide oder kunstseidenhaltiggc.t;sc. ..,. 2195 Strickwesten, mit Aermeln 2196 Strickwesten, ohne oder mit ., Aermeln ... 2197 Westen aus Geweben w 2200 Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, ge⸗ wirkt mit Futter oder gestrickt . Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ..... 2 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

haltig

2215 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

2220 Turn⸗ und Sporthosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig ö

2221 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...

D te nh gl

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2270 Büstenmieder (Korseletts) .

2500 Schlüpfer und Beinkleider, ab 50 em Gesamt⸗ länge, aus Wolle oder wollhaltig

2501 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ..

2502 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2603 Futterschlüpfer und plattierte Schlüpfer, ab 50 em Gesamtlänge

2521 Hemdhosen, gewirkt oder gestrickt

2622 Hemdhosen, plattiert, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig

2623 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2524 Hemdhosen, gewebt, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig

2525 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2526 Gymnastik⸗ und Turnanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2527 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .....

2531 Unterkleider, auch gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig .. .

32 dgl., aus Kunstseide

Unterkleider, Futterware oder plattiert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2535 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2541 Unterröcke, auch gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig . dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ... 3 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Strümpfe aus Kunstseiden ... Sonstige Strümpfen)... Strumpflängen, Stutzen... 2570 Söckchen . 2600 Schals, aus Wolle oder wollhaltig .... 2601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . 2602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2603 Vierecktücher, Cachenez und Schlauchschals, Kopf⸗ tücher, Erntehauben, aus Wolle oder wollhaltig 2604 2605 2606 2607 2608 2621

2622 2623 2624

2625

2631

2632 2633 2634

2635 2640

2641 2642

2643 2650

2651 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2679 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig. . 2671 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ... 2672 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2680 Bademäntel

2691

2692

2693

2700

2710 Skijacken.

2720 Stihosen

) „Frauen kniestrümpfe“ mit Gummirand 2 Punkte.