1943 / 5 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

2761 Ber 2762 Ber 2763 Ber

zwe 2770 Uel ode 2771 dgl. 2781 Dam 2782 Da

A2ns3 1 2784 Kra 2785 Ans

stof 2786 Da: 2787 Da

3011 An 3012 An 3021 Ja. obe

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3023 dgl 3024 dgl 3031 Ho 3032 Lei stri

3040 Wa doll dgl. 3050 We 3051 dgl 3060 We 3061 dgl

350 Ski 60 Ski 710 Ski 3880 Lei

011 Kle

4012 dgl.

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 4

Stickereiarbeiten an Leib⸗ und Bettwäsche unter den in 5 8 festgesetzten Beschränkungen.

(Ee) Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider- und Wãschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins—⸗ gesamt verarbeiteten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe ver⸗ arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider- und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider- und Wãäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.

Abschnitt 3 Stoffdruckerei §510 Druckverbot und ⸗beschränkung

() Gewebe, deren Bedrucken weder zur Durchführung der Herstellungsanweisungen noch durch die Reichsstelle aus— drücklich gestattet ist, dürfen nicht bedruckt werden.

(2) Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 30. Juni 1938 Gewebe weder auf eigene Rechnung be— druckt haben noch im Lohn haben bedrucken lassen, dürfen diese weder auf eigene Rechnung bedrucken noch im Lohn bedrucken lassen.

(3) Hersteller und Lieferstellen dürfen keine 9. Mengen von Geweben bedrucken oder bedrucken lassen, als dem Verhältnis der bedruckten Gewebe zu den anderweitig ausgerüsteten Geweben in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1938 entspricht.

§5 11 Verhältnis von Film⸗ und Handdruck zu Maschinendruck; zulässige Farbenzahl

() Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung bedrucken oder im Lohn bedrucken lassen, dürfen keine größeren Mengen an Geweben im Film⸗ oder Handdruck ausrüsten oder ausrüsten lassen, als dem Verhältnis der Ausrüstung von Geweben im Film⸗ oder Handdruck zur Ausrüstung im Maschinendruck in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 entspricht.

(2) Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung be— drucken oder im Lohn bedrucken lassen, dürfen Gewebe nicht mit einer höheren als derjenigen Farbenzahl, bedrucken oder bedrucken lassen, mit der sie Gewebe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 bedruckt haben oder haben be⸗ drucken lassen.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Ziffer 2 dürfen Gewebe nicht mit einer höheren Farbenzahl als in den nachstehenden Staffeln aufgeführt bedruckt werden.

Maschinenbedruckte Gewebe: 10, 30, 23 farbig 20, . Film⸗ oder handbedruckte Gewebe: 50 ,, 6 0 , 6a 20 , roig

Die in einer Farbstaffel nicht ausgenutzten Prozentsätze wachsen der niedrigeren Farbstaffel zu. Für die Berechnung der Anzahl der Farben ist

a) bei Maschinendruck

die Zahl der verwendeten Druckwalzen,

b) bei Film⸗ oder Handdruck

die Zahl der Rahmen oder Model Cugrunde zu legen, wobei die Grundfarbe (Fond) nicht als besondere Farbe gerechnet wird. Jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag fär mattweiß wird als eine Farbe mehr gerechnet. Soweit für das Bedrucken bestimmter Gewebe be— sondere Vorschriften erlassen sind, bleiben diese Gewebe für die Berechnung der in Ziffer Z aufgeführten Höchstsätze außer Betracht.

(H. Für die Berechnung der hiernach zulässigen Mengen ist

a) bei Unternehmen, die Gewebe auf eigene , bedrucken, die Zahl der auf der Mafchine oder auf dem Film⸗ oder Handdrucktisch tatsächlich bedruckten Fertigmeter,

b) bei Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken lassen, die Zahl der vom Lohndrucker gelieferten und berechneten bedruckten Meter zugrunde zu legen.

Die in Absatz 3 festgesetzten Höchstanteile müssen jeweils innerhalb eines Jahres eingehalten werden. Dabei gilt aus⸗ nahmsweise bis zum 30. Juni 1943 als erster Berechnungs⸗ zeitraum das Halbjahr vom 1. Juli 1943 bis 31. Dezember 1942 und als zweiter Berechnungszeitraum das Halbjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1943.

§5 12 Lohndruckerei

Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken, dürfen diese im Maschinendruck mit nicht mehr als 6 Farben, im Film- oder Handdruck mit nicht mehr als 8 Farben bedrucken, wobei jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag für mattweiß als eine Farbe mehr gerechnet werden.

Abschnitt 4 Vergleichs- und Berechnungszeitraum Ausfuhr und öffentliche Aufträge § 13 Vergleichs⸗ und Berechnungszeitraum

(1) Als Berechnungszeitraum der in den SS 6—9, 11 ausgesprochenen Beschränkungen gilt jeweils das Kalender— vierteljahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Unternehmen in den Alpen- und Donau⸗Reichs⸗ gauen und dem Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne der S5 J 9 das erste Halbjahr 1939.

5 14 ; Ausfuhr und öffentliche Aufträge

(1) Unter die in' den 85 12 vorgeschriebenen Be⸗ schränkungen fällt nicht die Ausführung von Aufträgen, die für öffentliche Bedarfsträger bestimmt find oder die nach be— sonderen Anordnungen und Auflagen der Reichs- und Be— wirtschaftungsstellen erfolgen.

(2) Unter die in den 55 7 ) vorgeschriebenen Beschrän⸗

kungen fällt nicht die Ausführung von zugelassenen Aussuhr— aufträgen.

G) Aufträge der vorgenannten Art bleiben bei der Er⸗ rechnung der Höchst⸗ und Mindestanteile außer Ansatz.

Dritter Teil Beschränkung im Lohnverkehr §15 Mehrware und eingesparte Ware

() Unternehmen, die als Auftragnehmer Spinnstoffwaren zur Verarbeitung zu Bekleidungsgegenständen im Lohn über⸗ nehmen (Lohngewerbetreibende), sind verpflichtet, die Wei⸗ sungen der Auftraggeber über Maße und Ausführung einzu— halten. Sofern sie aus den zugewiesenen Spinnstoffwaren über die im Lohnauftrag enthaltene Stückmenge hinaus wei— tere Stücke anfertigen (Mehrware) oder Ware einsparen, sind

sie verpflichtet, diese Waren an den Lohnauftraggeber zurück— zugeben. Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparte Ware zurückzunehmen.

E) Im Verkehr zwischen Lohnauftraggeber und Lohnauf— tragnehmer dürfen für die Mehrware und die eingesparte Ware Punktschecks oder Bezugsberechtigungsscheine weder ver— langt noch gegeben werden.

§16

Entgelt für Mehrware Der Lohnauftraggeber hat dem Lohnauftragnehmer für die Anfertigung der Mehrware nur das gesetzlich zulässige Entgelt zu entrichten. Ferner hat er dem Lohnäuftragnehmer den Einkaufspreis für gelieferte Zutaten zu erstatten.

Vierter Teil Schlußbestimmungen 8 1 Ausnahmen Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und im Jahre 1941 an Lagerware d. h. Ware, die nicht auf Bestellung des Verbrauchers angefertigt wurde einen Umsatz von nicht mehr als 50 000. Kas gehabt haben und diesen Umsatz behalten, sind von den Vorschriften der gs 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 5 9 Abs. 2 dieser Anordnung ausgenommen.

() In besonders begründeten Einzelfällen können wei— tere Ausnahmen zugelassen werden.

518

Strafvorschriften „Bei Zuwiderhandlungen gegen § 16 gilt die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 959) in. der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. J] S. 539). Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nach den 58 10, 12— 15 der Verord— nung über den Warenverkehr bestraft.

§19 Inkrafttreten

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (”) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

1

Anlage A Liste nichtversorgungswichtiger Spinnstoff waren . Bezeichnung A. Männer⸗ und Burschenkleidung:

1I35 Schlafröcke und Morgenmäntel

1169 Trainingsanzüge aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1161 Trainingsanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen

1II62 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig

1163 dgl. „aus allen übrigen Spinnstoffen

IIK Trainingsjacken aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1I65 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1212 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1213 Schlafanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 1600 Bedruckte Schals aus Wolle oder wollhaltig

aus 1601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 1692 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 1603 Bedruckte Vierectücher, Cachenez und Schlauchschals aus

Wolle oder wollhaltig

aus 1604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 1695 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1622 Kletterwesten

1639 Kurze Oberhosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig

1631 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1632 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1640 Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig

16650 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig

1651 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

16652 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1660 Bademäntel

1670 Skianzüge

1680 Skijacken

1681 Skihosen

E. Frauen- und Bacffischkleidung

2034 Complets, aus Wolle oder wollhaltig

2035 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2041 Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig

2042 Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig

2043 Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder

kunstseidenhaltig

2044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffwaren

2045 Kurze Hosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig

2046 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2047 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2070 ungefütterte Completmäntel

2100 Morgenröcke, gefüttert, aus Wolle oder wollhaltig

2101 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2102 dgl., aus allen übrigen Spinnstossen

2193 Morgenröcke, ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig II dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2105 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2170 Nachthemden, aus kunstseidenen oder lunstseiden⸗

haltigen Wirkstoffen .

s 2171 dgl., aus allen ührigen Wirkstoffen

2173 Schlafanzüge, aus Kunsseide oder kunstseidenhaltig 2174 dgl., aus allen übrigen Spinnstofsen

Bezeichnung 2180 Nachtjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ; 2183 Bettjacken, gefüttert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2186 Bettjacken, ungefüttert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2188 Blusenschoner . 2189 Frisierumhänge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2190 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2197 Westen aus Geweben = . 2210 Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2211 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffwaren 2212 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig . 2213 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2214 Trainingsjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 2215 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 2526 Gymnastik⸗ und Turnanzüge, aus Kunstseide oder kunst— seidenhaltig

2527 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 2562 Stutzen

aus 23609 Bedruckte Schals aus Wolle oder wollhaltig

aus 2601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 2602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 2603 Bedruckte Vierecktücher, Cachenez; und Schlauchschals, Kopftücher, Erntehauben, aus Wolle oder wollhaltig

aus 2604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 2696 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 2606 Bedruckte Dreiecktücher aus Wolle oder wollhaltig

aus 2607 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 2608 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2670 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 2672 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2680 Bade mäntel

2700 Skianzüge

2710 Skijacken

2720 Skihosen

C. Knabenkleidung

3080 Gamaschenanzüge ] (erlaubt nur für Knaben bis zum 3090 Gamaschenhosen / Alter von 6 Jahren) 3102 Sommer- und Uebergangsmäntel, aus Wolle oder wollhaltig 3103 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 3104 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 3132 Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 3133 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 3134 Schlafanzüge, gewirkt oder gestrickt aus 3521 Schlüpfer 3612 Kletterwesten 2629 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 3621 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 3622 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 3630 Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig 3650 Skianzüge 3660 Skijacken 3670 Skihosen

D. Mädchenkleidung

4034 Complets, aus Wolle oder wollhaltig 4935 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 4036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 4941 Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig aus 4042 Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle ober wollhaltig aus 14043 Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 4044 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 405658 Kletterwesten 4072 ungefütterte Completmäntel aus Kunstseide aus 4110 Nachthemden aus kunstseidenen oder kunstseiden⸗ haltigen Wirkstoffen aus 4111 dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen 4112 Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 4113 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 4114 Schlafanzüge, gewirkt oder gestrickt 4127 Gamaschenanzüge (erlaubt nur für Mädchen bis zum 4128 Gamaschenhosen Alter von 6 Jahren) 4620 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 4650 Skianzüge 4660 Skijacken 4670 Skihosen

E. Gemeinsame Kleidung für Knaben und Mädchen

aus 5022 Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 5023 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 5600 Bedruckte Schals, Vierecktücher, Cachenez, Schlauchschals, Kopftücher und Erntehauben aus Wolle oder wollhaltig aus 5601 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus I602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 5603 Bedruckte Dreiecktücher, aus Wolle oder wollhaltig aus 5694 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . aus 5695 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen 5610 Bademäntel

F. Kleidung für Kleinkinder

aus 6021 Bedruckte Schals, aus Wolle oder wollhaltig aus 5022 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig aus 6023 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen aus 6030 Nachthemden aus kunstseidenen oder kunstseiden⸗ haltigen Wirkstoffen aus 6031 dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen lt. Punktliste ö0ßz Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig 6053 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 6064 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Gemeinsame Kleidung für Erwachsene und Kinder einschließlich Klein tinder

6901 Gefütterte Herrenhüte jeder Art; Kopf⸗ und Stirnbänder, Turban aus Spinnstoffen

6924 Taschentücher mit Hohlsäumen, bestickt oder mit Applikationen

II. Säuglings ausstattungen

oss Bedruckte Schals, aus Wolle oder wollhaltig 7086 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig 7087 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

J. Haus⸗ und Tischwäsche, Bettenzubehör

Solz Nesselschlafsäcke

S121 Sportschlafsäcke, aus Wolle oder wollhaltig

8122 Sportschlafsäcke, aus Baumwolle oder baumwollhaltig

8131 Tischtücher, Kaffeedecken

8132 Tischdecken aus Gobelingeweben, kunstseidenen Dekorations— stoffen u. ä.

8133 Wandbehänge

S144 Badetücher und Frottierbadetücher

8171 Bettschoner

S172 Waffelbettdecken, Bettüberdecken

8200 Mundtücher

S220 Korbtücher

S239 Diwandeden, Sofadecken

(Fortsetzung in der Dritten Beilage)

Dritte Veilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußijchen Staats anzeiger

nr. 5

(Fortse ag aus der Zweiten Beilage)

Bezeichnung

S260 Bedruckte fertige Dekorationen aus schweren Dekorations⸗ toffen

8270 kene bedruckte fertige Dekorationen und Gardinen

8280 Sterbedecken und issen

K. Meterware und sonstige Spinnstoffwaren

s 9182 Bedruckte Stoffe für Säuglingswäsche

s g283 Bedruckte Schalstoffe aus Kunstseide für Männer und Frauen

9341 Bedruckte Rollostoffe (Rolloköper, ⸗damast, Schweden⸗ streifen)

s 9350 Bedruckte schwere Dekorationsstoffe (über 300 g Quadrat⸗ Metergewicht, z. B. Velvet, Velvetine, Doublevelvet, Kapokplüsch, schwere Ripse, Leinenplüsche, Handwebstoffe

z 9360 Bedruckte Möbelstoffe ; ;

9371 Bedruckte dichte Gardinenstoffe und leichte Dekorations⸗ stoffe, auch Voile, aus Kunstseide und Halbkunstseide 9372 Sonstige bedruckte dichte Gardinenstoffe jeder Art, auch für Bekleidungszwecke ö.

z 9373 Bedruckte Tülle und Gitterstoffe jeder Art, auch für Be⸗ kleidungszwecke n

1. Bekleidungsgegenstände jeder Art aus Papier- und

Papiermischgeweben, ausgenommen Kragen. J 2. Papier⸗ und Papiermischgewebe zur Herstellung von

Bekleidungsgegenständen mit Ausnahme von

a) Papier- und Papiermischgewebe für Hosenbundeinlagen,

b) Steifgewebe für die Herstellung von Mützen (Mützenbund, Schirmeinlagen, Stützen und Zwischenfutter),

e) Steifgewebe als Einlage für Damenoberbekleidung,

d) Papier⸗ und Papiermischgewebe für Kragen,

e) Arbeiterschutzschürzen (Normalblatt DlN Tex 1504 Ausgabe April 1938), Arbeiterschutzhandschuhe und Arbeiterschutzhand⸗ säcke aus den Papiergeweben PT 600, PT 700 und PT 800,

f) Frauen- und Kinderhüte aus japanischen Papierstoffen zellu⸗ loidiert und unzelluloidiert, ferner aus gewebten Papiergarn⸗ stoffen deutscher Herkunft (Cellulongarn) lüstriert und unlüstriert,

g) Sterbewäsche aus Papier.

Spinnstoffwaren, die ganz oder teilweise aus Hand⸗ strickgarnen und Handarbeitsgarnen gewerblich, sowie Spinnstoffwaren, die aus Maschinenstrickgarnen durch Handarbeit hergestellt sind (. Anmerkung 1).

Frauenwäsche, Zierschürzen und Lampenschirme aus Luftspitzenstoffen, Tüllspitzenstoffen, über die ganze Fläche bestickten gewebten Tüll und Webspitzenstoffen.

Bekleidungsgegenstände aus Filzen mit Ausnahme von Kopf⸗

bekleidung. ;

Anm. J. Handstrickgarne und Handarbeitsgarne im Sinne dieser Liste sind handelsfertig aufgemachte (adjustierte) Garne (Positionen 9391 bis 9397 der Punktliste für die Warenbeschaffung). Als Hand⸗ strickgarn und Handarbeitsgarn gelten auch solche Garne, für die die Herstellungsanweisung mit der Maßgabe gegeben wurde, handels⸗ fertig aufgemachte Garne in Aufmachungen ab 50 Gramm anzu⸗ ertigen. . Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind die Verteilungsstelle für Wirkerei und Strickerei bei der Reichsstelle für , n . und ⸗-gewebe oder der Reichsinnungsverband des Wäscheschneider Weber⸗ und Strickerhandwerks zuständig.

Anordnung IV / 43

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Standardware) Vom 29. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 19 vom 21. August 1939) sowie in Durchführung der Anordnung des Reichswirt⸗ schaftsministers über die Herstellung von Standardware auf dem Gebiet der Spinnstoffwirtschaft vom 5. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. S6 vom 15. April 1941) und auf Grund der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Ermächti⸗ gung der Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft zu Preisfest⸗ setzungen vom 16. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1940) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

§1 ö Begriff der Standardware

Als „Standardware“ gelten alle Spinnstoffwaren, die

1. auf Weisung der Reichsstelle oder einer von ihr er⸗ mächtigten Gruppe der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft als Standardware angefertigt werden;

2. unter der Bezeichnung „Standardware“ bezogen

werden; . 3. aus unter der Bezeichnung „Standardware“ be⸗ zogenen Geweben angefertigt werden.

§5 2 Höchstpreise Bei den in der Anlage A aufgeführten Spinnstoffwaren

dürfen, wenn sie als „Standardware“ gelten, die in der An⸗

lage aufgeführten Höchstpreise nicht überschritten werden. Sind nach den allgemeinen oder Sonderpreisvorschriften auf dem Gebiete der Spinnstoffwaren niedrigere Preise vorge⸗ schrieben, so gelten diese.

§5 3

Anfertigung von Knopfkitteln und Wickelschürzen

(1) Die den Unternehmen der Bekleidungsindustrie als Standardware“ zugehenden kunstseidenen Kittel⸗ und Schürzenstoffe sind in den Breiten 8 em und 100 em zu je 2 zu Knopfkitteln und Wickelschürzen mit langem und kurzem Aermel entsprechend den von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie festgestellten Anfertigungsvorschriften für „Standardware“ zu verarbeiten.

() Als zulässig gelten Kittel und Schürzen, die im Durchschnitt der Größen 40— 48 einen Stoffhöchstberbrauch von

Berlin, Freitag, den 8. Januar

A 1 Knopflittel mit langem Aermel. A 2 . „kurzem . B 1 Wickelschürzen mit langem Aermel B 2 . . für je 12 Stück in 80 em breiter Ware ergeben. . G3) Der vorgeschriebene Höchstverbrauch darf im Einzel⸗ all mit höchstens 10 unterschritten werden. Es ergibt 6 demgemäß für die einzelnen Formen ein Festmindestver⸗ brauch von A 1 Knopfkittel mit langem Aermel . 42,12 m, A 2 9. kurzem J B 1 Wickelschürzen mit langem Aermel 42,93 m, B 2 * nn,. 38,88 im für je 12 Stück. ;

(4 Sofern Gewebe in 100 em Breite verwendet werden, ist der entsprechend geringere Stoffverbrauch zu errechnen.

(5) Die aus Standardgeweben angefertigten Kittel und Schürzen haben folgende Mindestlänge aufzuweisen:

Größe Meter

(6) In Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind je⸗

weils folgende Warenbezeichnungen zu verwenden: Knopfkittel A 1 uni

einfarbig bedruckt

zibbeifarbig bedruckt

dreifarbig bedruckt

uni

einfarbig bedruckt

zweifarbig bedruckt

dreifarbig bedruckt

uni

einfarbig bedruckt

zweifarbig bedruckt

dreifarbig bedruckt

n 41 n 1 w

,

Wickels chürze

1

11

de de Ge , , . . . . . . C NO NC

11

ickelschürze B 2 mit

. B 2 einfarbig bedruckt B 2 zweifarbig bedruckt

* B 2 dreifarbig bedruckt 7) Die höchstzulässigen Verkaufspreise sind nach den nich lic ,, B ö. ermitteln. Hierbei dürfen jedoch die in der Anlage A für die einzelnen Warengruppen auf⸗ geführten Preisobergrenzen nicht überschritten werden. (8) Beim Wiederverkauf der Kittel und Schürzen dürfen die in der Anlage A vorgeschriebenen Preisobergrenzen von Großhändlern und Unternehmen des Gemeinschaftseinkaufs um höchstens 10 ., von Einzelhändlern um höchstens 336 , überschritten werden. Sind nach den allgemeinen oder Sonderpreisvorschriften für Großhändler oder, Einzel⸗ händler niedrigere Preise vorgeschrieben, so dürfen diese nicht überschritten werden.

M.

5 * ; Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anord! ag zugelassen werden. §8 5

Strafvorschriften Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 195 (RGBl. J S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. 1 S. 5539) sowie nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §8 6 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Anlage A Obere Preisgrenzen für Stand ardware I. Meterware T ab Weberei, Eigen⸗ ab Einzel⸗ veredler oder Aus⸗ händler, rüstergroßhändler ambulan⸗ für Einzel⸗ ab sonst. ten Ge⸗ für Beklei⸗ handel, Groß werbe⸗ dungs⸗ ambulan⸗ händler treibenden industrie tes Ge⸗ oder oder Groß werbe, Hand⸗ handel Handwerk werker

Artikel

1. Ks. Kittelschürzenstoff, bedruckt

a) 80 em breit einfarbig .. zweifarbig. .. dreifarbig...

b) 100 em breit einfarbig .. zweifarbig .. dreifarbig ..

o) 116 em breit einfarbig .. zweifarbig... dreifarbig ..

ch 140 em breit en rh zweifarbig... det,,

Ks. Kittelschürzenstoff, uni

a) 80 em breit..

b) 100 em breit

) 116 em breit

d 140 em breit

Köper für Berufsklei dung

a) Rohware.

b) gefärbt..

Schlosserflanell a) buntgewebt . 68 b) bedruckt .. . 64 Militärflanell a) buntgewebt ... . 64 w heben nt, 54 59 II. Fertigkleidung a) Berufsanzüge und ⸗hemden ab Einzel⸗ z. handel ab Groß ambulai⸗ handel tes Ge⸗ werbe, Handwerk

ab Beklei⸗ dungs⸗ industrie

2 8 8

Zweiteiliger Berufsanzug DIN6 I501 . Berufsjacke DIN 6 1501 Berufshose DIN 6 1501 „Hemd aus Schlosserflanell Hemd aus Militärflanell

b) Kuopfkittel und Wickelschürzen

Dre S

e 8e ge ge == G GS

212182 Si SG Si Si O

ee ee ge Ce

* * . 1

Form AI Form A2 Form Bl Knopf⸗ Knopf⸗ Wickel⸗ kittel kittel schürze m. lang. m. kurz. m. lang. Aermel Aermel Aermel

schürze m. kurz. Aermel

FR. I . I. s⸗

ö 8, 0 8,2 8, 20 einfarbig bedruckt ... 9,25 8,6 8,60 zweifarbig bedruckt .. 9, 35 8,7 8,75

dreisjarbig bedruckt.. 9, 50 ö. 8, 85

Diese Preisobergrenzen gelten bei h lediglich für Normalgrößen bis Größe 48. Für Uebergrößen dürfen sie um 1505 erhöht werden. Anlage B Richtlinien für die Ermittlung der Preise von Knopfkitteln und Wickelschürzen

Der höchstzulässige Preis ist zu bilden aus:

a) den Kosten der Gewebe, die sich ergeben aus dem tatsächlichen Stoffverbrauch und dem Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 2 S je im für Bezugskosten. Der Verschnitt darf hierbei höchstens mit 5 v. H. berücksichtigt werden,

b) den Fertigungslöhnen in Höhe des nach der geltenden Tarif⸗ ordnung zulässigen Mindestlohnes, wobei die Fertigungslöhne in jedem Fall nach der geltenden Tarifordnung für die Heim⸗ arbeit eingesetzt werden dürfen,

e) einem Zuschlag von 12 v. H. auf die Fertigungslöhne zum Aus⸗ gleich aller sozialen Leistungen,

q) einem Zuschlag zur Abgeltung aller sonstigen Gemeinkosten und des Gewinns,

e den nachweisbaren Kosten der Zutaten.

Der Zuschlag zu d beträgt je Stück:

Form AI Form A2 Form BI Form B2 Knopf⸗ Knopf⸗ Wickel⸗ Wickel⸗ kittel kittel schürze schürze m. lang. m. kurz. m. lang. m. kurz. Aermel A'ermel Aermel Aermel

* 8

. FR. M k 2, 04 einfarbig bedruckt... 2. 2, 12 zweifarbig bedruckt .. 2.3 2, 15 dreifarbig bedruckt.. 2, 3: 2,18

Anordnung V/ a3

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Preisbildung für ausländische Teppiche) Vom 29. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund des Artikel 2 der ersten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Preisbildung für ausländische Waren vom 10. August 1937 (RGBl. 1 S. 884) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

§1 Begriffs bestimmungen

(I) Ausländische Teppiche im Sinne dieser Anordnung sind Teppiche, die außerhalb des Deutschen Reiches, des Pro⸗ tektorats Böhmen und Mähren und des Generalgouverne⸗ ments hergestellt sind. Als Teppiche gelten auch Vorlagen, Verbinder, Läufer und sonstige verwandte Spinnstofferzeug⸗ nisse ohne Rücksicht auf Größe, Herstellungsweise, Musterung und Verwendungszweck.

(2) Die Reichsstelle kann bestimmte ausländische Teppiche von dieser Anordnung ausnehmen. Ausländische Teppiche, die als sogenannte Antiquitäten gelten (3. h. Teppiche, die vor dem Jahre 1859 hergestellt sind', sind von den Bestimmungen dieser Anordnung über die Höchsthandelsaufschläge ausgenom⸗ men. Ueber Zweifelsfälle, ob ein ausländischer Teppich als Antiquitätenstück anzusehen ist oder nicht, entscheidet auf An⸗ trag eines Beteiligten die Reichsstelle.

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Verlaufsspannen 6 Der Einfuhrgroßhändler darf beim Verkauf aus ländischer Teppiche an den Einzelhändler höchstens den Auf⸗ schlag berechnen, der von der Reichsstelle in der Preisauflage seiner Devisenbescheinigung festgelegt worden ist. Gibt der

Einführer ausnahmsweise unmittelbar an den Verbraucher

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