1943 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. G vom 9. Januar 1943. 8. 2

b) der Betrieb darauf von einem Zusammenschluß ver⸗ warnt worden ist und

e) der Betriebsführer oder ein Mitglied der Betriebs⸗ leitung danach innerhalb einer Jahren einen erneuten vorsätzlichen oder grob fahr⸗

Art begangen hat.

(E) Gegen die Untersagung ist dem Betroffenen in der Satzung ein Beschwerderecht einzuräumen.

(G) Im Falle der Untersagung findet die Vorschrift im 5 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

((H Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen Fort⸗ führung nach Abs. 1 dauernd untersagt worden ist, bedarf der Genehmigung der Hauptvereinigung, die endgültig entscheidet. S§S 5 Abs. J bis 3 findet keine Anwendung.

57

(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Ver⸗ ordnung getroffene Maßnahme der Zusammenschlüsse eine chwere wirtschaftliche Schädigung eines Betriebes zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen. Eine Entschädigung kann auch Verpächtern eines Betriebes gewährt werden. E) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel vor, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise in le oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird.

(G3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht

1. für wirtschaftliche Nachteile, die durch die Festsetzung von Preisen oder Preisspannen oder durch allgemeine Anordnungen über den Ausnutzungsgrad oder den Arbeitsumfang von Betrieben entstehen,

2. für Schädigungen, die dadurch entstehen, daß durch eine Maßnahme Betriebe eingeschränkt oder stillgelegt

werden, die ohne Zustimmung des zuständigen Zusammenschlusses begonnen oder nach einer nicht nur vorübergehenden Stillegung wieder aufgenommen worden sind,

für Schädigungen, die durch die Versagung der Ge⸗ nehmigung in den Fällen des §5 4 Abs. 1 Nr. 11 entstehen,

4. 6 Schädigungen, die dadurch entstehen, daß die Fort⸗ ührung eines Betriebes auf Grund des § 6 unter⸗ sagt wird,

5. in dem Umfang, in dem eine Schädigung durch ein unwirtschaftliches oder unzuverlässiges Verhalten des Betroffenen mitverursacht worden ist.

(ch Für Streitigkeiten über Voraussetzun

der Entschädigung ist in den Satzungen die Schiedsgerichts vorzusehen. §88

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann auf Antrag der Hauptvereinigung die .

lässigen Verstoß gegen Bestimmungen der genannten

82

und Umfang nrufung eines

Pe tzeibehörden ersuchen, einer Anordnung, die ein Zu⸗ sammenschluß innerhalb seiner Zuständigkeit erlassen Hat, erforderlichenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwanges, den Vollzug zu sichern. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft nach Maßgabe der Gesetze zu enisprechen.

89 Umlagen, Ausgleichsabgaben, Gebühren und Ordnungs⸗ n . die von den Zusammenschlüssen hltegseht werden, werden auf Antrag der Zusammenschlüsse durch die Finanz- ämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften bei⸗ getrieben. . §10 Mit Gefängnis und mit 34 bis zu 100 000 R. A oder mit einer dieser ö wird 6 wer vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung einen Betrieb oder eine Anlage errichtet oder wiederaufnimmt. Wer dies fahrlässig tut, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RA bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen.

8511

(I) Die Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Zuckerwirtschaft vom 10. November 1934 (RGGBl. 1 S. 1173) und die Berordnung über den Zusammenschluß der Süßwarenwirtschaft vom 7. Juni 1935 (RGBlI. 1 S. 749) werden aufgehoben.

E) Die Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung der deutschen Zuckerwirtschaft und der Rin e. w einigung der deutschen Süßwarenwirtschafi gehen auf die durch diese Verordnung gebildete Hauptverelnigung über; das Entsprechende gilt für die Rechte und Pflichten der Wirt- schaftsverbände. Anordnungen, die auf Grund der in Abs. 1

genannten Verordnungen und der bisherigen Satzungen er⸗

gen gen sind, gelten als auf Grund dieser Verordnung und er neuen Satzungen erlassen; sie bleiben bestehen, solange sie nicht aufgehoben worden find. G) Verfahren vor den Schiedsgerichten und den Be⸗ , ,, . die auf Grund der in Abs. 1 aufgehohenen erordnung gebildet worden sind, gehen auf die entsprechen⸗ den Schiedsgerichte oder . bei der Haupt⸗ vereinigung oder den zuständigen Wirtschaftsverbänden über. Im Zweifel entscheidet der Reichsbauernführer über die Zuständigkeit.

(h Solange die Organe der Hauptvereinigung und der Wirtschaftsverbände, die auf Grund 3 Verordnung und der Satzung zu bilden sind, noch nicht erufen worden sind, üben ihre Befugnisse die Organe aus, die auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Zucker⸗ wirtschaft vom 10. November 1934 (GBl. 1 S. 1175, der Verordnung über den Zusammenschluß der Süßwaren⸗ wirtschaft vom 7. Juni 1935 (RGBl. 1 S. 742, 755) und der bisherigen Satzungen berufen worden sind und ihnen ent⸗ sprechen. Im Zweifel entscheidet der Reichs bauernführer.

§12 (I) Die, Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Hefe— industrie Wirtschaftliche Vereinigung) ö aufgelöst und ö. in Liquidation. Liquidator ist der Geschäftsführer. () Die Wirtschaftliche Vereinigung gilt bis zur Beendi⸗ gin der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der iquidation es erfordert.

Frist von zwei

818 ; Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. J Berlin, den J. Januar 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Backe.

Erteilung

der endgültigen e , . an Amtliche Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoff⸗ und Festigkeits prüfung

Dem Staatlichen Materialprüfungsamt bei der Tech⸗ nischen Hochschule. Aachen (Institut für Eisenhüttenkunde) in Aachen ist gemäß der Anordnung über die Zulassung Amt⸗ licher Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoff⸗ und Festigkeitsprüsnung vom 17. Juli 1940 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und rere (hen Staatsanzeiger Nr. 193 vom

19. August 1940), Abschnitt IV, Ziff. 5, in Verbindung mit dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 WN 1588

(b) RMfWEuV., II G 12159141 RWiM an Stelle der

mit Erlaß vom 17. Februar 1942 W N 45142 genehmig⸗

ten vorläufigen 6 nis die endgültige Befugnis

zur Durchführung nach er Arten von Untersuchungen

auf dem Gebiet des Meßwesens in der Werkstoff⸗ und Festig⸗

keitsprüfung erteilt worden: ;

J. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen im Sinne

der DIN 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziffer 3 bis 12 von

a) stehenden Zug⸗ und Universal⸗Prüfmaschinen für

die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeß⸗ bereichen von 250 bis 1090 000 kg Höchstlast,

b) stehenden Universal⸗Prüfmaschinen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 250 bis 30 0060 kg Höchstlast,

e) stehenden Zug⸗Prüfmaschinen für die Prüfung

von Federn mit Kraftmeßbereichen von 250 bis 100 000 kg Höchstlast,

d) stehenden Prüfpressen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 50 bis 30 000 kg an, ;

e) Härte⸗Prüfmaschinen mit 5 kg als niedrigster und 8000 kg als höchster Prüflast, ;

I) Pendelschlagwerken. .

II. Zwischenprüfungen von Prüfmaschinen im Sinne der DI; 16064 (22. Ausg. Mai 1938), Ziffer 13 bis 16 von den unter 1 genannten Arten von Prüfmaschinen innerhalb der gleichen Grenzen.

Berlin, den 5. Januar 1943. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks— bildung zugleich für den Reichswirtschaftsminister. J. A.: Nipper.

Anordnung

des Staatsselretärs für Fremdenverkehr zur Lenkung des Fremdenverlehrs vom 9. Januar 1943

ur ,, des Fremdenverkehrs erlasse ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichswirtschaftsminister auf Grund des 4 der Polizei⸗ Verordnung über die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20. Dezember 1942 (RGBl. 1 8. 732) folgende Anordnung:

Um den kriegsnotwendigen Einschränkungen des Reise⸗ verkehrs Rechnung zu tragen und andererseits dem berech⸗ tigten Erholungsbedurfnis zu entsprechen, ist der gewerbliche Beherbergungsraum in den Fremdenverkehrsgemeinden in erster Linie Wehrmachturlaubern und solchen Volksgenossen vorbehalten, die ,, , Arbeit leisten, insbesondere den Angehörigen der Küstungsbetriebe und denjenigen Volks⸗ a e, deren Tätigkeit für die siegreiche ,, des

ieges und für den a des wirtschaftlichen und kultu⸗ rellen Lebens während des Krieges wichtig ist.

Im einzelnen gilt folgendes: Abschnitt 1

51 Der gewerbliche Beherbergungsraum in den Fremden⸗ ,,, G 10 des Gesetzes über den Reichsfremden⸗ verkehrsverband vom 245. März 1936, RGBl. 1 S. 271) ist bevorzugt zur Verfügung zu stellen:

1. in erster Linie den Fronturlaubern, d. h. den Ur⸗ laubern der Wehrmacht, der Waffen⸗sÿ, der Polizei und des Reichsarbeitsdienstes sowie des Wehrmacht⸗ ge sosßet (einschl. der Angehörigen von Organisationen, ie im Rahmen des Kier n fen eingesetzt sind), 3 sie außerhalb des Reichsgebietes im Einsatz tehen jeweils mit ihren zum Haushalt zählenden und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen —;

2. sodann den folgenden 6

anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Angehörigen der Wehrmacht und der gleichgestellten Verbände, Volksgenossen, die kriegswichtige Arbeit leisten, ins⸗ besondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe und e,, . Volksgenossen, deren Tätigkeit für die sieg⸗ reiche Beendigung des Krieges und für den Fortgan des 3 und kulturellen Lebens währen des Krieges wichtig ist,

den e,, ,

den Witwen, Eltern und Kindern der in diesem Kriege gefallenen Wehrmachtsangehörigen, die mit diesen im gleichen Haushalt gelebt haben,

kinderreichen Müttern, d. . Mütter mit mindestens vier lebend geborenen Kindern,

den Volksgenossen aus besonders stark luftgefähr⸗ deten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe 1 im Sinne der. Durchführungsbestimmungen für die er⸗ weiterte Kinderlandverschickung) in allen Fällen mit ihren zum Haushalt zählenden

und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen —.

82 Die Besitzer von ,, und die Privat⸗ beherberger sind verpflichtet, bei Abschluß von Beherbergungs⸗ verträgen zunächst die Personen der nach § 1 bevorzugten Gruppen zu berücksichtigen. . Vorausbestellungen von Personen gemäß § 1 Ziff. 2 dürfen nur unter der Bedingung angenommen werden, daß

nicht bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufenthalts? fag Vorausbestellungen von . G 1 Ziff. I) vor⸗ iegen. . Wird der Beherbergungsraum nicht spätestens 14 Ta vor dem Beginn des Aufenthalts von rr. der er, wigten Gruppen (z 1 Ziff. 1 und 2) gemietet, so ist den Woh⸗ nungsgebern gestattet, Mietverträge mit sonstigen Personen abzuschließen. Vorausbestellungen von sonstigen Personen dürfen nur unter der Bedingung angenommen werben, daß nicht bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufenthaltstag Voraus bestellungen von Personen der bevorzugten Gruppen G 1 3iff. 1 und 2 vorliegen; jedoch dürfen sonstige Personen in der Zeit vom 20. Juni bis 10. September nur beherbergt . wenn sie mit schulpflichtigen oder jüngeren Kindern

In Zweifelsfällen hat der Wohnungsgeber die Außer der örtlichen gen n . ĩ .

Wenn ein Reisebüro Beherbergungsraum fest im voraus 8 hat, gehen die vorstehend genannten Verpflichtungen es Wohnungsgebers auf das Reisebüro über.

5 3 ĩ

Die Zugehörigkeit zu einer der bevorzugt ö haben nachzuweisen: ; K 1. , der Wehrmacht und der gleichgestellten Ver=

e: durch den Urlaubsschein; bei Vorausbestellungen igt der Hinweis auf den Urlaubsschein; efolgschaftsmitglisder kriegswichtiger Betriebe:

durch eine Urlaubsbescheinigung des Betriebs

führers; 3. Gefolgschaftsmitglieder öffentlicher Verwaltungen: durch eine Urlaubsbescheinigung der zuständigen

Dienststelle; wirtschaftlich und

4. Betriebsführer, Schaffende der freien Berufe: durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer oder Berufsvertretung (3. B. Industrie⸗ und Handels⸗ kammer, Handwerkskammer, Innung, Fachgruppe und Fachuntergruppe, Reich särztekammer, Reichs⸗ kulturkammer, Reichsverband der deutschen Presse ö ö ihren regionalen und bezirklichen in fr ellen); . U ö. Schwerkriegsbeschãdigte (Versehrtenstufe II oder III oder Rentenbezieher mit mindestens 560 Prozent Er= werbsminderung) und Gleichstehende: durch den amtlichen Ausweis; bei Voraus bestellungen genügt der Hinweis auf den Ausweis; 6. Witwen, Kinder und Eltern der in diesem Krieg ge⸗ k urch eine Mitteilung des Truppenteils; J. kinder re che rnct en ung . durch amtliche Unterlagen (ö. B. Ausweis üben e e er gg zersonen aus besonders stark luftgefährdeten Ge⸗ bieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe J im Sinne der Durchführungsbestimmungen für die erweiterte Kinderlandverschickung):

durch eine Bescheinigung der zuständi Dien che w .

8 4 1 .

Die Betriebsführer, Dienststellen und Organisationen

sind verpflichtet, die beantragten Bescheinigungen nach 85

Ziffer. B bis 4 . , auszustellen. . Beschei⸗

nigungen müssen ersehen lassen, für welche Zeit und Dauer der . i in ;

ie Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Bescheinigunge nach 5 3 Ziffer Z bis 4 vom Gast a n nnn *

bewahren. Abschnitt II

§5 5 ;

Die als Heilbäder und heilklimatische Kurorte aner= kannten Fremdenverkehrsgemeinden haben in Erfüllung ihrer volksgesundheitlich wichtigen Aufgaben an erster Stelle solche 6 aufzunehmen, die ein mit Gründen versehenes ärzt⸗ iches en. nach , ,. Muster über die Not⸗

Selbständige

1

wendigkeit einer Kur vorlegen. Zur Begleitun tiger sind nur zugelassen die Ehegatten vorbehaltlich weiterer Beschränkungen durch die örtliche Fremdenverkehrsstelle) oder bei ärztlich bescheinigter Pflegebedürftigkeit eine sonstige Be⸗ gleitperson. ; Nächst den kurbedürstigen Kranken sind in den Heil bädern und ,, en Kurorten die Angehörigen der nsassen von Kurlazaretten zu berücksichtigen, die mit schrift⸗ licher Genehmigung des leitenden Arztes einen Lazarett⸗

i besuchen. in sassen suchen 86

Wird der ,, Beherbergungsraum in den Heil⸗ bädern und heilklimatischen Kurorten nicht spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts von Kranken mit ärztlichem Zeugnis gemietet, so ist den Wohnungsgebern gestattet, Miet⸗ verträge mit Personen der nach Abschnitt 1 bevorrechtigten Gruppen und mit sonstigen Ber hne nach der Reihenfolge der Dringlichkeit abzuschließen. Die Bestimmungen des Ab⸗ schnittes ! 588 2—4 gelten hierbei entsprechend; insbesondere sind die Wohnungsgeber verpflichtet, die ärztlichen Zeugnisse vom Gast einzubehalten und aufzubewahren.

Abschnitt In

57 Die BVeherbergungs dauer in Fremdenverkehrsgemeinden

wird innerhalb eines JFJahres auf insgesamt drei Wochen be⸗

grenzt; ein längerer Aufenthalt ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung einer Kur notwendig ist.

Zeit und Dauer der Beherbergung in einer Fremden⸗ verkehrsgemeinde sind in die Reichskleiderkarte des Gastes ein⸗

zutragen. §88

Der Beginn des Aufenthalts in einer Fremdenverkehrs⸗

. ist bei anderen Personen als Fronturlaubern als⸗ ald nach der Ankunft auf der jeweils hierfür bestimmten Reichskleiderkarte zu vermerken.

Wird das Ende des Aufenthalts nicht angegeben, so gilt die volle Aufenthaltsdauer von 3 Wochen als verbracht.

Der Wohnungsgeber hat den Eintrag zu unterschreiben oder zu unterstempeln. Wo nach örtlicher Regelung die ört⸗ liche Fremdenverkehrsstelle die Eintragung vornimmt, gilt die Verpflichtung des Wohnungsgebers als erfüllt. .

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1943. 8g. 8

genommen:

überwacht.

zu der Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs

Dies hat die Entwicklung der Sammelverwahrung gehemmt,

wahrung vertretbarer Wertpapiere mithin die Vorteile der Sammelverwahrung ausnutzen, ohne daß die Hinterleger dies erst ausdrücklich gestatten müssen. Die

Teil der Wertpapierbestände, der nicht zur Ein⸗ und Aus⸗

Kurbedür ⸗· Vernichtung bewahrt werden. Dabei

Tresorräume zu , Verwendung frei.

Bei der Sammelverwahrung ist dagegen die Gefahr von Wert—

die Hinter

ein Hinterleger, der auch für die Zukunft die Sammelver⸗

Abschnitt 19 ; 89

Von den Bestimmungen dieser Anordnung sind aus⸗

1. Personen, die sich nachweislich aus beruflichen Grün— den vorübergehend aufhalten, ;

2. Erwachsene und Kinder, die mit amtlicher Förderung der Dienststellen der Partei und des Staates verschickt werden, ferner Bombengeschädigte mit einer partei⸗ amtlichen oder behördlichen Bescheinigung,

g. Mütter mit Kindern bis zu 3 Jahren aus besonders luftgefährdeten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeits⸗ stufe JI im Sinne der Durchführungsbestimmungen für die erweiterte Kinderlandverschickung), sofern sie sich durch eine Bescheinigung der zuständigen NSV.⸗Dienst⸗ stelle ausweisen,

4. Angehörige der diplomatischen Vertretungen.

Die Ausnahmen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für

die als Heilbäder und heilklimatische Kurorte anerkannten Fremdenverkehrsgemeinden. gi .

Die Durchführung dieser Anordnung wird von den Po⸗ lizeibehörden im Benehmen mit dem Reichsfremdenverkehrs⸗ verband und den angegliederten Fremdenverkehrsstellen

§511 Die Anordnung tritt am 15. Januar 1943 in Kraft. Zu gleicher Zeit treten außer Kraft: .

1. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver⸗ kehr zur Lenkung des Fremdenverkehrs im Winter 1941142 vom 24. November 1941.

2. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver⸗

kehr zur Lenkung des Fremdenverkehrs im Kriege vom 20. April 1942 nebst den Durchführungsvorschriften hierzu vom 29. April 1942.

Berlin, den 9. Januar 1943.

Hermann Esser.

Amtliche Begründung

t vom 22. Dezember 1942 RGBl. 1 S. 1

Auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs läßt sich eine erhebliche Einsparung von Arbeitskräften und Material er⸗ zielen, wenn vertretbare Wertpapiere in der Regel nicht mehr in Sonderverwahrung, sondern in Sammelverwahrung

enommen werden. Bei der Sammelverwahrung ist auch ür den Hinterleger der Schutz gegen Vermögensverluste rößer als bei der Sonderverwahrung. Für die luftgefährdeten ebiet ist dies im Hinblick auf Fliegerschäden von besonderer Bedeutung. .

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. 1 S. 171), das die im Bankverkehr geschaffene Einrichtung der Sammel⸗ verwahrung erstmalig gesetzlich geregelt hat, macht die Ein⸗ leitung dieser , noch von einer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers abhängig (5 5.

da die Ermächtigung oft aus Geschäftsunkenntnis verweigert wird. Die Verordnung beseitigt das Erfordernis der Er⸗ mächtigung und gibt den Kreditinstituten allgemein das Recht, 6 verwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur

ammelverwahrung anzuvertrauen. In Zukunft können die Kreditinstitute bei der Ver⸗

reditinstitute können sich nun in der Regel die mit der Sonderverwahrung ver⸗ bundene vielfältige Mehrarbeit sparen. Der überwiegende

lieferung von Stücken benötigt wird, kann überdies in wenige Stücke von hohem Nennbetrag eingetauscht werden. Dadurch werden erhebliche Mengen wertvollen Papiers freigemacht. Aus den luftgefährdeten Gebieten können auf diese Weise die . zum großen Teil entfernt und vor der werden gleichzeitig

Die Verordnung gewährt den Kreditinstituten das Recht, die Sammelverwahrung einzuleiten. Dieses Recht enthält in elfen ,, 4 eine Verpflichtung für die Kredit⸗

nstitute. Schon bie allgemeine Notwendigkeit, im Interesse des unmittelbaren Kriegseinsatzes Arbeitskräfte und Arbeits⸗ mittel auf allen Gebieten nach Möglichkeit einzusparen, ver⸗ pflichtet die Kreditinstitute gegenüber der Volksgemeinschast, auch auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs alle Verein⸗ n, n, , ,. so weit wie möglich zu erschöpfen. Dazu ommt aber, daß die Kreditinstitute als Verwahrer gegenüber ihren Hinterlegern eine Treupflicht haben. Deshalb müssen sie die den Hinterlegern günstigste Verwahrungsart wählen, so⸗ lange keine entgegenstehende rechtswirksame Weisung vorliegt. Insoweit müssen sie in Betracht ziehen, daß der Hinterleger bei dem Verlust von Wertpapieren, die sich in Sonderverwahrung befinden, Ersatzstücke nicht schon erhält, wenn er seinen Bestand mengenmäßig nachweist. Grundsätzlich ist in der⸗ artigen Fällen vielmehr die genaue Angabe der Stückebezeich⸗ nungen und die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, das sich unter Umständen über mehrere Jahre hinauszögern kann, Voraussetzung für die Erlangung von neuen Stücken. Die Angabe der Stückebezeichnung wird aber, insbesondere wenn es sich um Verluste durch Fliegerschäden handelt, oft weder dem Hinterleger noch dem Verwahrer möglich sein.

papierverlusten schon allgemein geringer. Treten Verluste ein, so ist der einzelne Hinterleger nicht mit seinem ganzen Bestand, sondern nur seinem Anteil am Sammelbestand ent⸗ , ., beteiligt. Um für diesen Verlust Ersatz zu erlangen, raucht er seinen ursprünglichen Anteil nur mengenmäßig nachzuweisen, ohne genaue Stückebezeichnungen angeben zu müssen. Jedes Kreditinstitut, das die Einleitung der Sammel⸗ ,, ohne gewichtigen Grund unterläßt, setzt damit eger einer erhöhten Gefahr von Vermögensver—

lusten und sich selbst deshalb Rückgriffsansprüchen aus. Aus diesen Erwägungen verlangt die Verordnung, daß

ö und K durchgeführt wissen will, in Umkehrung der bisherigen Rechtslage dazu Line ausdrückliche entsprechende Erklärung für jedes einzelne

bindlichkeit.

*.

dadurch vor Augen gefiht werden, 2 er damit das Ver⸗ langen nach einer von der Regel abweichenden Verwahrungs⸗ art stellt und sich deshalb die insbesondere bei einem Wert⸗ a n,, eintretenden Schwierigkeiten selbst zuzuschrei⸗ en hat. .

Die Verordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft G2 Abs. I). Sie gilt auch für bereits bestehende Verwah⸗ rungsverträge (52 Abs. 2). Ihrem Zweck entsprechend mußte jedoch Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch diejenigen Wertpapiere von der Sammelverwahrung erfaßt werden, deren Hinterleger bisher nur mit Rücksicht auf das Erforder⸗ nis einer besonderen Ermächtigung für die Sammelverwah⸗ rung die Sonderverwahrung vorgezogen haben. Deshalb be⸗ stimmt §2 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich, daß eine Erklärung, die der Sammelverwahrung widerspricht oder eine andere Art der Verwahrung verlangt, nur dann rechtlich Bedeutung hat, wenn sie nach Verkündung der Verordnung, also in Kenntnis der veränderten Rechtslage abgegeben ist. Frühere Erklä—⸗ rungen der Hinterleger verlieren damit ihre rechtliche Ver— Es bleibt dem Ermessen der Kreditinstitute überlassen, ob sie in diesen Fällen ohne weiteres die Sammel—⸗ verwahrung durchführen oder aus besonderen Gründen zu— nächst davon absehen wollen, bis der Hinterleger sich aus— drücklich erklärt. In der Regel wird jedoch das Fehlen einer neuen Erklärung des Hinterlegers für sich allein keinen aus— reichenden Grund dafür bieten, von der Sammelverwahrung Abstand zu nehmen.

Die Sammelverwahrung kann nur von der Deutschen Reichsbank durchgeführt werden. Nachdem sie die bisher be⸗ sonders bezeichneten Wertpapiersammelbanken übernommen hat, . sie allein die Stellung einer Wertpapier⸗ sammelbank.

Die Ermächtigung, sammelverwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur Sammelverwahrung anzuvertrauen, gilt für jedes Kreditinstitut, auch wenn es nicht unmittelbar der 3 Reichsbank im Sammelverkehr angeschlossen ist. Gegebenenfalls muß die Sammelverwahrung durch einen Drittverwahrer, der dem Reichsbankverkehr angeschlossen ist, als . chenverwahrer vermittelt werden. Daraus ergibt sich glei seitig, daß die Verordnung die Drittverwahrung nicht beschränkt.

Liste der Beratenden Ingenieure

Gemäß § 13 der Anordnung des Hauptamtes für Technik der Reichsleitung der NSDAP. zur Erfassung und zum or⸗ , Einsatz der Beratenden Ingenieure Deutsch⸗ ands vom 17. März 1939 werden als weiterhin in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ver⸗ öffentlicht: (Die Fachrichtung ist jeweils im Anschluß an die Anschrift ; angegeben) Ben 4. t, Wilhelm, München 8, Gallmayerstr. 6/2, Bau⸗ wesen, Döring, Fritz, Frankfurt / M., Cranachstr. 1, Maschinen⸗ bau, Kraft⸗ und Wärmewirtschaft, Donner, Hans, Hamburg 11, Baumwall 8, Maschinen⸗ bau (Hafeneinrichtungen), Frühling, Curt, Reg. Bm. a. D., Hamburg 18, Johns⸗ allee 49, Bauwesen, a Gebauer, Franz, Dr⸗Techn., Prof., Wien II/ 27, Ver⸗ einsgasse J, Bauwesen, Glofke, Erich, Breslau 10, Vinzenzstr. 59, Maschinen⸗ bau, Kraftfahr ö ͤ Haase, Albert, Dipl.⸗Ing., Berlin⸗Zehlendorf, Fischer⸗ hüttenstr. 24, Bauwesen, Heu 16 r, Paul, Königsberg (Pr), Krausallee 128, Bau⸗ wesen, Homberg, Hellmuth, Dr.⸗Ing., Metz, Lortzingstr. 8, Bauwesen, Jochens, Emil, Reutlingen / Württemberg, Krämerstr. 27, Elektrotechnik, Kenfenheuer, Jean, Bergisch⸗ Gladbach, Adolf⸗Hitler⸗ . 126, Bauwesen, Kind, Walther, r,, Leipzig C1, Gustav⸗Adolf⸗ n, Wa

Straße 13, Bauwese sserbau, Kosche, Erich, Kattowitz⸗Idaweiche, Sperberzeile 18, Kulturbauwesen, Krause, Wilhelm, Reichenberg / Sudetenland, Talweg 6, Elektrotechnik,

Krieger, Karl, Dipl.-Ing., Salzburg, Wolf⸗Dietrich⸗ Straße 265, n, , . Wasser⸗ und Abwasserwesen, Langenbeck, Erich, Bad Blankenburg / Thür., Am Gold⸗

berg 16, Maschinenbau, Elektrotechnik, .

Lohrmann, Theodor, Reg.⸗Bm., Karlsruhe / Bad, 6 123, Wasserbau, Städtebau und Siedlungs⸗ wesen,

Marischka, Carl, Dipl.Ing., Wien III / 0, Oetzelt⸗ gasse 1, Maschinenbau,

Maher, R Bauwesen,

Rudel t, Alcar, Hannover, Oesterleystr. 5/5, Bauwesen,

Stampe, Amandus, Seidenberg / O. L., Aeußere Bahn⸗ hofstr. 5, Elektrgtechnik, .

Thiem, Günther, Dr.Ing., Leipzig C1, Helfferichstr. 7, Wasser⸗ und Abwasserwesen,

Umstaetter, Franz, München 23, Ohmstr. 17, Hei⸗ zung und Lüftung, .

Vollmer, Joseph, Berlin⸗Charlottenburg 4, Schlüter⸗

. y 52, Kraftfahrzeugwesen,

Warschat, Hermann, Berlin⸗Britz, Suderoder Str. 16, deißung und e nf. Wasser⸗ und Abwasserwesen,

Weber, Ernst, Bautzen / Sa., W⸗v. Polenz⸗Str. 20, Bau⸗ wesen, Wasser⸗ und Abwasserwesen,

Zill, Erich, Dr⸗Ing., Reg⸗Bm. 4. D., Kattowitz / O.⸗S. Jahnstr. 9, Bauwesen, , ,

Zohner, Franz, Bodenbach, Waldsteig 6, Elektrotechnik.

Löschungen gemäß §1I1 a, b und d der Anordnung:

Everts, Curt, Dr.⸗Ing., Lörrach / Bad., Elsässer Str. 16 i .

Gr . b . ö. eodor, Kassel⸗Wilhelmshöhe, Wiederhold⸗ traße 16,

Has old, Karl, Nürnberg⸗O., Nornenstr. 17 (verstorben),

Kirstein, Otto, Berlin W iß, Meierottostr. 6 (wer⸗ storben),

Kusenberg, Josef, Dipl⸗Ing., Oberhausen⸗Sterkrade / Rhld., Inselstr. Z36 werstorben).

Letschert, Josef, Düsseldorf, Wildenbruchstr. 27 a wer⸗ storben).

BVerwahrungsgeschäft abgeben muß. Dem Hinterleger soll

Martin, Karl, Berlin W 30, Münchener Str., 16.

udolf, Dr.Ing., Berlin W 35, Woyrschstr 36,

*

Seng, Manfred 2 „Berlin W 62, Kurfürsten⸗ sttaße 125 a verstor 33

Stegmann, Karl, Arnfstadt / Thür., Sedanstr. 24 (ver⸗ storben).

Vestner, Anton, Reg⸗Bm. a. D., Berlin⸗Schöneberg, Elßholzstr. J verstorben).

Berlin, den 11. Januar 1943. Hauptamt für Technik der Reichsleitung der NSDAP.

J. A:: Georg Padler.

Anordnung waz

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (CLederscheck⸗ Verfahren)

Vom 5. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) 1 Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstelle zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

t §51 Anwendungs bereich

(I) Lieferung und Bezug von

a) Leder,

b) Lederfaserstoffen,

c) Lederaustauschstoffen auf Textilvlies⸗ und Papier⸗

vliesbasis,

d) Gummisohlenmaterial,

e) P⸗Sohlenmaterial ist nur gegen Lederschecks zulässig. ;

(2) Die Reichsstelle dehert sich die Ausdehnung der Vor⸗ schriften dieser Anordnung auch auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren vor. .

§582 Ausgabe und Ausstellung der Lederschecks

) Die Reichsstelle gibt Lederscheckbücher aus.

9 Lederschecks 4 nur durch die Reichsstelle und die von ihr ermächtigten Kontingentsträger oder Kontingents betriebe ausgestellt werden. Mit Zustimmung der Reichs stelle können die Kontingentsträger auch nachgeordnete und andere Stellen oder Betriebe ermächtigen, Lederschecks aus⸗

zustellen. 83

Inhalt von Lederschecks und Lederscheckbüchern

(I) Lederscheckbücher enthalten:

a) die Serie und Nummer des Lederscheckbuches,

b) eine bestimmte Anzahl von Lederscheckvordrucken mit Heftabschnitten,

c) eine Liste zur Eintragung der ausgestellten Lederscheckg Abrechnungsliste).

(2) Lederschecks sind nur gültig, wenn sie enthalten:

a) die Serie und Nummer des Lederscheckbuches,

b) die laufende Nummer des Lederschecks,

c) die Art und Menge der Ware,

d) die Unterschrift und den Stempel des Ausstellers sowie das Datum der Ausstellung,

e) die Bezeichnung der Stelte, an die der eingelöste Leder⸗ scheck einzusenden ist.

) Die . Waren der in 5 1 Abs. 1 genannten Art aus⸗ gestellten Lederschecks sind nur gültig, wenn sie auf eine Leder⸗ oder Warenart lauten, die in dem von der Reichsstelle her⸗ ausgegebenen Lederverzeichnis aufgeführt ist.

84

gNontingentszuteilung

Die Reichsstelle teilt die Kontingente den Kontingents⸗ trägern und Kontingentsbetrieben zu. Diese sind berechtigt bis 7 der genehmigten Höhe und zu den bestimmte Zwecken unter Beachtung der erteilten Auflagen Lederscheck auszustellen. n

55 Belieferung und Weitergabe

(I) Gegen Lederschecks darf nur die Leder⸗ oder Warenari und ⸗⸗menge geliefert und bezogen werden, auf die der Ledera scheck lautet.

(2) Gegen Lederschecs, die nicht aun, unzugerichtetes Leder lauten, var unzugerichtetes Leder nur dann geliefert werden, wenn dem Bezieher eine Genehmigung der Reichsstelle ode einer von dieser ermächtigten Stelle erteilt ist. Dies gilt 2 für Zwecke der Lohnzurichtung.

9 Lederschecks dürfen von den verschiedenen 2 (Händlern, Be⸗ und Verarbeitern) bis zum Erzeuger den Warenart, auf die der Lederscheck lautet, weitergegeben werden,

( Zurichter von unzugerichtetem Leder sowie Einführen und sonstige Personen, die in das Inland verbrachtes 53 gewerbsmäßig abgeben, gelten als Erzeuger und dürfen di vereinnahmten Lederschecks nicht zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren verwenden.

86 Aufzeichnung und Abrechnung

(1) Aussteller von Lederschecks haben auf den in den Lederscheckbüchern befindlichen Abrechnungslisten die aus⸗ estellten Lederschecks einzutragen. Die Abrechnungslisten n unterteilt nach Warenarten, aufzurechnen und, soweit nicht von der Reichsstelle etwas anderes bestimmt ist, bis en 5. Tage des auf die Ausstellung folgenden Monats bei erjenigen Stelle einzureichen, von der der Aussteller das Kontingent erhalten hat.

Nummern so aufzuzeichnen, daß ie , ersichtlich ist, von wem der Lederscheck vereinnahmt und an wen er weiter⸗ gegeben wurde. .

(G) Inhaber von Lederschecks, die diese gemäß 5 5 Abs. 8 und 4 nicht zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren ver⸗ wenden dürfen, haben die belieferten Lederschecks auf der Rückseite mit dem Vermerk „Beliefert“, Firmenstempel und Lieferdatum zu versehen und monatlich getrennt nach Serien auf Scheckaufstellungs Vordrucken aufzuführen. Die Scheckaufstellungen sind jährlich laufend zu numerieren.

Die Lederschecks sind mit den Scheckaufstellungen bis zum

(2) Inhaber von Lederschecks haben deren Serien und

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