Neichdõ . und Staatsanzeiger Nr. G vom . Januar 1943. S8.
achten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats an die enden; ist dies nicht
chrift der Scheckauf⸗
Zustimmung des Reichswirts ministers für Ernährung und
für Kautschuk und mit ministers und des Reichs wirtschaft angeordnet:
a) von Betrieben, die dem Rei nicht gewerblich organisie Kreisernährungsamt, Abt
an die zuständige Landesbau
chsnährstand angehören und über das zuständige eisbauernschaft:
zeichnete Stelle abz ie Reichsstelle, so ist ihr eine Durch stellung einzurei
Treibriemen
zum Deutschen nei
Berlin, Sonnabend, den 9. Jannar
Erste veilage
tchsanzeiger und Preuhischen
er Staats anzeige lere
Nr. 6
b) von Betrieben, die einer der Wirt
NReichsgruppe Industrie angehören: Fachuntergruppe oder an die zuständige Wirt c) von Handwerksbetrieben nungsobermeister: an den Reichsstand des Deut ststellen der Wehr l- und den von der ganisationen (Reichsarbeitsdi Oberkommando der 5 (9), Berlin; r NSDAP., rbände: auf
ö schaftsgruppen der Gültigkeits dauer e . enn, dürfen jeweils nur in dem Zeitraum, sind, durch Ausstellung von Lederschecks Nichtausgenützte Konkingente sind nach
gszeitraums der Stelle, die das Kontin—
(1) Kontingente dür für den sie erteilt ausgenützt werden. Ablauf des Zuteilun gent gegeben hat, zurückzugeben. Lederschecks werden drei Monate nach Ablauf des sie ausgestellt sind, ungültig. Aussteller allene oder sonst ungültig gewordene Lederschecks ermerk „Ungültig“ zu versehen und mit der Ab⸗ rechnungsliste 6 6 Abs. ) einzureichen. (3) Ganz oder teilweise belieferte Lederschecks sind von enigen, der die letzte Lieferung vor Verfall getäti 1 hai, elieferten Menge gemäß den Vorschri Unbelieferte Lederschecks
Fachgruppe: schaftsgruppe; Rüber den zuständigen In⸗
Begriffs bestimmung (I) Treibriemen im Sinne die zum Antrieb von Maschinen bestim einschließlich der Riemenrollen, Fallhämmerriemen sowie Rund⸗ (2) Den Vorschriften die Treibriemen aus stoffen (Textiltreibriem ummitreibriemen) sowie erkstoffen. Ausgenommen
ser Anordnung sind alle mten Riemen und Gurte ferner Elevatorgurte und und Kordelschnüre. ser Anordnung unterliegen: Leder (Ledertreibriemen), Spinn⸗ Kautschuk mit Gewebeeinlage Treibriemen aus sonstigen
schen Handwerks; macht einschließlich der Wehrmacht betreuten Or⸗ enst u. ä.):
Wehrmacht — Abtei⸗
d) von Dien
in dem Waffen ⸗
haben ver
lung YA /V e) von den Diens und angeschlossenen Ve dienstwege: an den Reichsschatzmeister der NSDA amt IV, Reichszentralstelle, f) von Reichsbahnbetrieben und zuständige Reichsbahndirektion: chsbahn⸗Zentralamt, betrieben: chspost⸗Zentralamt, Berlin chern (öffentliche schaftsamt. reibriemen sind außer⸗ daß kriegs-⸗ und es gefährdet wer⸗ chtlinien der R erwerbscheines berechtigt: und. Wirtschaftskammern errichtet sind, die Indu⸗
onstige, nachfolgend nicht
ihrer Gliederungen dem Verwaltungs⸗
— Haupt⸗ der Mitropa: über die
sind Seile, Transportbänder, Kaut⸗ iemen und Kautschukelevatorgurte. ausgenommen endlos gewebte leistungsriemen) bis zu einem
Ferner sind Textiltreibriemen (H Stückgewicht von 1 kg.
ngabe der bs. 3 abzurechnen.
7 dem Auftraggeber zurückzugeben. ünchen 33
Beschlagnahme
s 1 genannten Treibriemen sind beschlag⸗ gig davon, ob sie im Betrieb von Ver— r sich zur Zeit nicht in Gebrauch chlagnahme ergibt sich aus gen der Beschlagnahnie zur arenverkehrs vom 4. März 1916 (RGBl. 1
an das Rei g) von Reichspost an das Rei h) von sonstig
Kleinmengen, Ledermarken und Bezugscheine
(I) Die Reichsstelle gibt für Lieferung un Kleinmengen Ledermarken Gegen Ledermarken und in bes scheine darf nur über den
Die unter nahmt, unabhän brauchern aufgel
d Bezug von bestimmte Mengen aus. onderen Fällen gegen Bezug⸗ Handel geliefert und bezogen
Tempelhof; en Verbrau a
an das zuständige La (6) Bei dringendem Bedarf an T ers die Gefahr be exessen des deutschen Volk ellen nach besonderen Ri Ausstellung eines Not
1. die Gauwirtschaftskamm oder, soweit s
Dir ung de . ,, über die Wirkun dem — wenn and ge des lebenswichtige Int
2) Abweichend von Abs. 1 darf Gummisohlenmaterial 6) ch s ; soh den — folgende St
gegen entsprechende Ledermarken auch Waren geliefert werden.
oder P-Sohlenmaterial 8 ie durch Erzeuger dieser Verwendungsbeschränkung
rfen nur zum Antrieb von Maschinen erwendet werden.
() Treibriemen dü oder Maschinenteilen v Fallhämmerriemen dür verwendet werden.
() Treibriemen, die ni werden (Reserveriemen), deren Räumen unter Ver ür diese Treibrie em jede Verände
olche noch nicht e⸗ und kö für Industriebetriebe und s genannte Betriebe; 2. die Handwerkskammern oder die
Allgemeine Vorschriften
(¶ ) Lederabfälle II und III (88 1 und 2 der Anord⸗ VI der Reichsstelle für Lederwirtschafth, Kaninleder Stück nicht größer als 16 44m sowie Fischleder mit Aus— ischleder, Delphinleder und Haifischleder scheck geliefert und bezogen werden. (2) Die Reichsstelle erläßt di Durchführung dieser An (3) Die Rei den Vorschrif
Elevatorgurte und fen nur ihrer Bestimmung gemäß
cht im laufenden Betrieb gebraucht sind vom Verbraucher in beson⸗ zu halten und sachgemäß zu men ist ein Lagerbuch zu . B. Entnahme zur enen Betrieb) zu ersehen ist. Als Reserbe⸗ t Riemen, die nur vorübergehend außer
Kreishandwerker⸗ nahme von Kathf ! . h für Handwerksbetriebe; können ohne Leder behandeln die Kreisernäh hren, aus erwendung im ei riemen gelten ni Gebrauch sind. nnerhalb eines Betriebes kön reibriemen weite ewechselt werden. die einen Abnutzungsgrad erreicht e Verwendung nicht mehr zuläßt,
erung von Treibriemen verwendet
chriften der Abs. 1— m Falle seiner Behinderung sein
rungsämter, Abteilung A (Kreisbauern—
für Betriebe, die dem nicht gewerblich organ
e zur Ergänzung und ordnung erforderlichen Vorschriften.
chsstelle behält sich vor, Ausnahmen von ten dieser Anordnung zuzulafsen.
Reichs nährstand angehören und isiert sind.
nen in Gebrauch be⸗
r benutzt sowie Treibriemen unter⸗ Ausstellung von Erwerbscheinen
4 aufgeführten Stellen sind als Kon Erwerbscheine nach den Wei Erwerbscheine
Strafvorschriften gegen diese
einander aus (1). Die in 5 Abs.
gentsträger ermächtigt Reichsstelle
uwiderhandlungen en S§ 10, 12 bis 15 der Verordnu verkehr und den Strafvors trafen und Strafverfahren orschriften auf dem Gebiet de heschränkter ordnung) in der S. 734 bestraft.
Anordnung werden ng über den Waren⸗ chriften der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen r Bewirtschaftung bezugs⸗ Verbrauchsregelungs⸗Strafver⸗ assung vom 26. November 1941 (RGBl. 1
haben, der ihre bisheri
auszustellen. dürfen nur zur Ausbes .
Genehmigungsvermerk der mit Stelle und das Dienstsiegel der
gungen in anderer Form kann nur die Reich
E) Die in § 5 Abs. 5 ihnen ausgestellten Noterwe bs. 4 genannten Kontingents
müssen den stellung beauftragten
Reiche stelse traf ; G Für die Einhaltung der Bors K
er Betriebsführer oder Vertreter verantwortlich.
sstelle er⸗
genannten Stellen haben die von rbscheine monatlich mit den in 586
Treibriemen stillgelegter Betriebe trägern abzure
Verbraucher haben die zu stilliegenden Betrieben oder steilen gehörenden Treibriemen und Reserveriemen ende Riemen) auf den vorgeschriebenen Vordrucken in unverzüglich zu melden. st — vorbehaltlich von Sonderregelungen — zu er⸗
Inkrafttreten
e Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in gilt auch für die eingegliederten O on Eupen, Malmedy und Moresnet des 5 1 Abs. 2 der Anordninng 20 des saß vom 9. März 1942 . Folge 29j1942 vom 24.
stgebiete und Auf Grund Chefs der Zivilver⸗ Regierungsanzeiger März 1942) gilt sie
bie Gebiete v (¶ ) Lieferer
zweifacher Ausfertigun ö 6. fert Prüfung ergibt,
sind ermächtigt, wen daß die im Erwerb messungen den Betriebsdaten nicht ent in beschränktem Umfange von de abzuweichen.
2) Aufträ ganges der E vorzugt zu erledigen. dann abgelehnt werden, we Monaten nicht ausgeführt werden ka (3) Wiederverkäu gegen Lieferung von
n die vorgeschriebene schein genannten Ab⸗ sprechen, bei Lieferung n Angaben des Erwerbscheines
Die Mel⸗
für das Elsa auch im Elsaß. (27) Gleichzeiti
a) von Betrieben, die einer der Wirt Reichsgruppe Industrie angehören: Wirtschaftsgruppe riemen- und te Friedenau
9g treten die Anordnung. 74 (Le
ge sind grundsätzlich in der Reihen G. April 1910 (D
R folge des Ein⸗ rwerbscheine, Noterwerb
scheine (6 5 Abs. 5) be⸗ schluß eines Auftrages darf nur ftrag innerhalb von zwei
cheine, die sie aben, weiter⸗
Fachgruppe Ledertreib⸗ chnische Lederartikel-Industrie, Berlin— Fregestr. 68,
b) von allen anderen Betrieben? u gruppe Ledertreibriemen⸗ und Industrie, Berlin⸗Friedenau,
C Die Vor
5 3 Abs. 2) fi
1Inwendung.
(G3) Stilliegende Riemen s
deren Räumen unter Verschl
behandeln. Jeder stilliegende zu versehen, die den Namen des aus der Meldung über stillieger messungen und den Werkstoff des Rie 4) Stillie
Verfahren) vom 8 Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 4. Anordnung 74 erlassene
2. Bekanntmachung vom 17
eutscher Reichsanz. und Mai 1940) sowie die zur
nmittelbar an die Fach⸗ nn der Au
technische Lederartikel⸗ Fregestr. 68.
schriften über die Führung eines Lagerbuches nden auf stilliegende Riemen entsprechende
Mai 1940, 8. Mai 1940, Mai 1940, Mai 1940, Juni 1946, Juli 1940, Juli 1940, Juli 1940, uni 1940,
fer sind berechtigt, Erwerbs Treibriemen erhalten h
(4) Treibriemen dürf mietet werden, wenn sie liehen oder vermietet wir 5) Die Annahme von Loh zur Herstellung von Ledertrei sprechende Aufträge ren Werkstoffen dür ausgeführt werden.
en gewerblich nur verliehen oder ver⸗ zu einer Maschine gehören, die ver—
ind vom Verbraucher in beson⸗ uß zu halten und fachgemäß zu Riemen ist mit einer Kennkarte Eigentümers, die Nummer iemen sowie die Ab⸗ mens angibt. gende Riemen dürfen nur mit Genehmigung in Gebrauch genommen werden. Die Wieder= melden, der die stilliegenden Die Wiederverwendung ist so des Riemens nachweisbar ift. chsstelle sind ftilliegende oder Personen zu ver⸗
naufträgen von Verbrauchern briemen ist verboten. Ent⸗ von Treibriemen aus ande⸗ enehmigung der Reichsstelle
ur Herstellu
: August 1940, en nur mit
August 1940, September 1940, September 1940, Oktober 1940, Oktober 1940, Oktober 1940, Oktober 1940, Dezember 1940, Januar 1941,
2. März 1941, Oktober 1941 und
ührungsbestimmung vom 6. Dezember 1940, „ 31. Dezember 1940, „12. Februar 1941, „ 27. Oktober 1942
Ausbesserung
sserungen dürfen grunds n⸗Fachindustrie und das Trei Sattler) ausgeführt werden. engen nach Art und Gewi Auftrag in ein Reparaturbue eber und das Datum der Au Der Auftraggeber hat die A in dem Reparaturbuch zu beschei kann diese Be Belegnummer traggebers ers zwingenden Grund nicht ab E) Verbraucher, die vor dem 1. März 1919 Ausbesserun⸗ von Treibriemen ausgeführt haben und in ihrem Betriebe sprechende Fachkräfte verfügen, sind berechtigt, Aus⸗ en weiter vorzunehmen. (G3) Lohnaufträge von Verbrauchern zur A Ledertreibriemen dürfen nur ausgefüh brauchte Riemen im Sinne des § 3 Ab Die Ausführung entsprechender Treibriemen aus anderen Werk gung der Reichsstelle.
t der Stelle et worden sin en, daß der Verbleib
SG) Auf Anordnung der Rei Riemen an zu bestimmende Stellen
verwendung i . 9g ätzlich nur durch die briemen⸗Fachhandwerk Diese haben die verarbeiteten cht laufend für jeden erledigten ch einzutragen, aus de
(I) Ausbe Treibrieme
m der Auf⸗ ftragserteilung hervorgehen usführung der Ausbesserung n nigen; bei Vers scheinigung durch ein in dem Repa zu vermerkendes Bestätigungsschreiben des Auf⸗ Ausbesserungsaufträge dürfen ohne gelehnt werden.
(6) Vordrucke sind bei den Gau nicht errichtet sin und Handwerksk
für die Meldung über stilliegende Riemen wirtschaftstammern oder, soweit solche noch d, bei den Industrie⸗ und Handelskammern ammern, außerdem bei den Landeswirt⸗ schaftsämtern und Kreisernährungsämtern erhältlich.
(C) Die Vorschrift des 5 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
andaufträgen . Durchf raturbuch mit
etzt werden.
außer Kraft. (3) Die vor dem Inkrafttreten die gen Genehmigungen, Zula als solche im
ser Anordnung noch ; ind Auflagen i . Erwertbscheine (l Veräußerung und Erwer gegen Erwerbschein zulässig. (2) Anträge dürfen nur von V estellt werden. pparaten, zu deren Vervoll wesentliche Bestandteile inner Apparates für die erst ausrüstungs, gilt d Apparates insoweit immung sind Hauptantriebsrieme tandteile von Maschinen und Apparaten. (3) Antragsvordrucke soweit solche noch nicht Handelskammern und Handwerkskammern, deswirtschaftsämtern und Kreis
; ssungen inne dieser Anordnung.
Berlin, den 5. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte
M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.
b von Treibriemen ist nur ö. usbesserung von rt werden, wenn g s. K verwendet werden. Aufträge zur Ausbesserung von stoffen bedarf keiner Genehmi-
auf Ausstellung eines Erwerbscheines chern, nicht von Wiederverkäufern ei Neuanfertigung von Maschinen und ständigung Treibriemen als halb der Maschine oder des e Inbetriebsetzung notwendig sind (Erst⸗ er Hersteller der Maschine oder des im Sinne dieser Be⸗ sentlichen Be⸗
für Lederwirtschaft.
Anordnung V43 der Reichsstelle für Lederwirßschaft
Vom 5. Januar 1943
(Abgabe und Bezug von Treibrieme sonstigen technischen L
Grund der Verordnun ssung vom 11. Dezember Verbindung mit der Bekanntma chung und Regelung 39 Deutscher Reichsanz. vom 21. August 1939) astelle für Textilwirts
en Beilage.)
als Verbraucher n . . ö.
n keine we
n, Textillederartikeln und ederartikeln
g über den Warenverkehr in 1942 (RGBl. 1 S. 686) in ung über die Reichsstellen Warenverkehrs vom und Preuß. Staats⸗ wird im Einvernehmen chaft und der Reichsstelle
Verantwortlich für en Amtlichen und Nichtanlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den sibrigen redaktionellen Te: Rudolf Lantz ch in Berlin NW ę1
Druck der Preußischtn Verlags. und Druckeret Gnibs Zerlin.
den Gauwirtschafts⸗ kammern oder, errichtet sind, bei den
Industrie⸗ und
zur Ueberwa 18. August 1 anz. Nr. 192 mit der Reich
ernährungsämtern erhältl
(4) Für jeden Trelbriemen i facher Ausfertigung einzure behaltlich von Sonderregelungen —
** * 3 2 Vier Beilagen nr uni) einer Jen frälhänheis qe nerhetftage).
Bet der gekürzten Ausgate fallen Ste Hentralvandelsregister⸗ und bie Boörsenbeilage fort.
st ein Antragsvordxuck in zwei⸗
Der Antrag ist — vor⸗
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
. D Riemenleder einschließlich Riemen⸗ faut hne , n, Riemenbahn zu Ausbesserungs⸗ wecken ist gemäß Anordnung IVI43 der Reichsstelle nur gegen ulässig. ö. K . von Ausbesserungsstücken aus anderen Werlstoffen als Leder ist bis zu einem Stückgewicht von 1 Eg gegen Verbrauchererklärung G6 18) zulässig. .
(6) Wiederverkäufer, die zu Ausbesserungszwecken Niemen⸗ ücke aus anderen Werkstoffen als Leder gemäß Abs. . ge⸗ liefert haben, sind berechtigt, nach den von der Reichsstelle er⸗ lassenen Bestimmungen Ersatz zu beschaffen.
Te il II Textillederartilel und sonstige technische Lederartikel 89 Begriffsbestimmung (6) Textillederartikel im Sinne dieser Anordnung sind alle
ĩ der oder Lederfäserstoff, die als Bestandteile an k . 6 (Textil maschinen) Verwen⸗
i i snahme von Treibriemen. ; dun ine h r n. im Sinne dieser Anordnung
ĩ rfaserstoff, die als Bestaud⸗ . . . . . fin⸗ den, mit Ausnahme von Treibriemen. 810 Erwerbschein und Verbrauchererklärung . (I) Veräußerung und Erwerb von Textillederartikeln. ist
bschein zulässig. w. . i ,. uns siwerb von lechnischen Leder⸗
arti i . ä — bis zum . t nur gegen Verbrauchererklärung b *in 3 . Verbraucherschein — zulässig. 2 §511
Erwerbscheine für Textillederartikel
4) Anträge auf Ausstellung eines Erwerbscheines für gert den ü n, nur von Verbrauchern, nicht ö Wiederverkäufern gestellt werden, Bei , 6 Textilmaschinen, zu deren Vervollständigung Textillederarti — als wesentliche Bestandteile für die erste , 6 J wendig sind nn gilt der Hersteller der Masch
eit als Verbraucher. . ö ö 9 nicht Hersteller von Textilmaschinen nd, haben Anträge auf Ausstellung von Erwerbscheinen ö. dhe e nn bei der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, Berlin W 35, Rauchstr. 20, über die dieser Wirtschaftsgruppe nachgeordneten Fach- oder Fachuntergruppen zu stellen, auch wenn sie einer anderen Fachorganisation angehören oder . sie der Organisation der gewerblichen Wirtschast nicht . hö⸗ ren. Antragsvordruck sind bei diesen Fach⸗ oder Fachunter⸗ iltlich. . . . grun, . von Textilmaschinen haben die Anträge bei der Fachgruppe Textilmaschinen, Chemnitz, Altchemnitzer Straße 40, zu stellen, auch wenn sie einer anderen . sation angehören oder wenn sie der Organisation der 9 ⸗ lichen Wirtschaft nicht angehören. Antragsvordrucke sind bei dieser Fachgruppe erhältlich. 812 Verbrauchererklärung für technische Lederartikel
raucher haben für die Erteilung eines Auftrages die ö. n n . der ec e,, , sehenen Vordrucke ö nn, ö w. r, soweit solche noch nicht err z : kö . und ann, ö. gegeben oder vom Auftraggeber vorgelegt ,, . . gefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Vordru . . nach Maßgabe dieser Anordnung zum Bezuge von he hni⸗ e
n Lederartikeln.
s
ind gewerbliche Verbraucher und Aus it Apparaten, nicht dagegen Wiederv
haben.
igen Austausch erforderliche Stückzahl. ͤ . dem Auftragnehmer auf Verlangen
rauchsfähigen alten Artikel unentgeltlich auszuhändigen. Teil III Schlußbestimmungen 813 Bezugserleichterung — Kleinmengen
i i ibt ü ĩ isationen be⸗ Reichsstelle gibt über die Fachorganisa . 9 . Art 46 in welchem Umfange . n, von Treibriemen und Textillederartikeln unter er eichte
Bezugsvoraussetzungen erfolgen darf. § 14 Aus fuhrbedarf
Diese Anordnung ; mitt d l Ausfuhr. Für die Verbringun
onderregelungen. 3s
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch⸗
führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften.
(25. Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. §5 16 Strafvorschriften
ĩ iften Strafv en bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif J . her r, der . bezugsbeschränkter . nisse Verbrauchsregelungs ·Strafverordnung) in ing vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 7584) bestraft.
. . —ͤ ; .
Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in Kraft. Sie ö. für die n e, Sstgebiete und . ö. biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf 9 e § 1 Abs.? der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwa ö. im Elsaß vom 9. März 1942 Regierungsanzeiger für das Elsaß, Folge 29/1942 vom 24. März 1942) gilt sie auch im n
gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung.
assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. S. 686) in 1 mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. . Nr. 1935 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen . dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung und mi Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
ĩ ̃ Ot Bestimmung des Abs. 1 (2) Verbraucher im Sinne der B . ö 9. .
erkäufer, die für die Wiederbeschaffung besondere Bestellvordrucke zu verwenden
größer als 10 qm, von Riemenkanten jedoch schon dann,
. ; G dürfen technische Leder⸗ . (3) Nichtgewerbliche Verbraucher dürfen tech ,
artikel für den Ersatzbedarf ohne Verwendung der sonst vorge⸗
. ; ie für den chriebenen Bestellvordrucke beziehen, jedoch 1 .
cht mehr ge erstreckt (Lederabfälle IM), ist nur gegen Lederscheck zulässig. die nicht me —⸗
und 4 dürfen
ohne Lederscheck geliefert und bezogen werden.
tatten, unsortierte Lederabfälle o ; . er g ar ener ü, Sie kann . über die Sortierung und die Abgabe der sortierten Leder⸗
abfälle treffen.
ilt nicht für die unmittelbare oder , in das General⸗
n, ,, und die besetzten Gebiete trifft die Reichsstelle Betribe
ziehen, wenn sie im Jahre 1938 mindestens 5000 ö solcher
uwiderhandlungen Eren diese Anordnung werden nach
ü verkehr . . 2 Im erordnung über den Waren . kriegs⸗ und versorgungswichtigen Fertigung verarbeiten. Vi
den S5 10, 12 bis 15 der
und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und
§517 Inkrafttreten
2) Gleichzeitig treten außer Kraft: . ö . 106 Treibriemen⸗ Anordnung ) vom 15. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 87 vom 15. April ö. ö ö ie Anordnung 109 (Abgabe und Bezug von —⸗ k. und a ligen technischen Artikeln . Leder oder Lederfaserstoffs vom 15. Juni 1942 eutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 137 vom 15. Juni
. Ludwigkirchst (3) Verar im Rahmen der ihnen von der ziehen.
h 9 Die Verarbeitung von Genehmigung der Reichsstelle; arbeitung durch Anfall den Verarbeiter zustän dieser Wirtschaftsgruppe Wirtschaftsgruppe hat d : an die Reichsstelle weiterzuleiten. diejenigen Betriebe a Anordnung im Besitze vo Grund des § 3 Abs. 2 waren.
ie 1. Bekanntmachung zur Anordnung 196 (Erwerb von ö 3 die NSDAP., ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände) vom 1465. August . (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 17. August 1942). (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch
Berlin, den 5. Januar 1943. ; Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.
⸗ Anordnung Vl /43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bewirtschaftung von Lederabfällen)
Vom 5. Januar 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
. Begriffsbestimmung
Lederabfälle im Sinne dieser Anordnung sind: . stücke, die bei der Erzeugung, Zurichtung, Be⸗ . , von Leder anfallen (Neuleder⸗ abfälle) und entweder ; noch als Leder, d. h. zur Herstellung oder Nu besserung von Waren aus Leder oder von Leder⸗ teilen anderer Waren verwendet (Lederabfälle 1 und II) oder icht mehr als Leder verwendet werden ö. . z. 2 Falzspäne, Ledermehl, Frässtaub, kleine Stanzabfälle (Lederabfälle IID. 3 Nicht als Lederabfälle gelten ohne Rücksicht auf Größe
d Gewicht des Stückes: . ö ö . Bauchteile sowie Roßschilder; . Köpfe, Stirnen, Backen, Klauen, Quarze, Schwänze, oweit sie als Unterleder (Boden⸗ leder) gegerbt sind.
b) Abgenutzte Lederstücke oder waren mit Ausnahme von Treibriemen (Altleder). 52 Lederschecks . (I) Lieferung und Bezug von Neulederabfällen im Stück
läche sich ohne Unterbrechung über mehr als 1 m Länge (Y Unbeschadet der Bezugs beschränkungen nach den 85 3
abfälle im Stück nicht größer als 10 adm 3 . jedoch nur dann, wenn sie die in Abs. 1 angegebenen Maße nicht erreichen (Kederabfalle Ih, b) Lederabfälle IIl, c) Altleder
ͤ ü ält sich vor, einzelnen Betrieben (G) Die Reichsstelle behält sich hn. e , , de.
583 Lederabfälle 1 und II
ndelsbetriebe dürfen Lederabfälle 1 und II von e denen solche anfallen (Anfallstellen), nur be⸗ ö ierü i lle bis zum Lederabfälle bezogen und hierüber der Reichsste 14. 3 1941 eine Erklärung abgegeben haben. . (Y Handelsbetriebe, die der Fachgruppe Alt⸗ und ö. 9 stoffe, Berlin W 15, Ludwigkirchstr. Ga, angehören. , sofern bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nich . liegen, Lederabfälle 1 und II bei rn, be ede h , ü zug bei der einzelnen Anfallstelle darf, viertelsährlick 2. icht ber en Die so bezogenen Lederabfälle sind / an Lederabfallsortierbetriebe zu 3 ö 3) Verarbeitungsbetriebe dürfen im eigenen. Betriebe an Vera haf. Lund II für Iwecke ihrer bisherigen
übrigen dürfen Verarbeitungsbetriebe Lederabfälle II beziehen
und verarbeiten:
a) zur Ausführun machtauftrã abfãälle 9 ; b) zur Instan e ö. ir rl Zwecke höchsten sie im Jahre 1933 Lederabf
unmittelbarer oder mittelbarer Wehr⸗ . sie bereits im Jahre 1941 Leder⸗ hrmachtaufträge verarbeitet haben,
z von Schuhen, . Be, we, ; ö dem Umfange, in dem älle bezogen und verarbeitet 1 und 3 genannten Handels- und Ver⸗ 3 beim 3 von Lederabfällen dem tätigen, daß fie zum Bezug der Leder—
haben. (4 Die in A arbeitungsbetriebe Lieferer schriftlich zu bes abfälle berechtigt sind.
Lederabfälle III ö
e Genehmigung der Reichs. he erf n dn eee, 62 arbeitungsbetrieben zuführen. lohgare Falzspäne, Ledermehl
() Anfallstellen dürfen o stelle Lederabfälle Il nur an Abs. 3) liefern oder eigenen Ver Dies gilt nicht für chrom⸗ und und Frässtaub. E) Handels
1
nur beziehen, bezogen haben Berlin Ws,
betriebe . . ie im Jahre 1940 solche Lederabfa
. . Dach oru ppe 6 und Abfallstoffe,
r. Ja, angehören. ‚.
i sbetriebe dürfen Lederabfälle III nur
J zer en? erteilten Weisungen
Lederabfällen III bedarf der dies gilt auch für die Ver= Die Anträge sind ö. . für digen Wirtschaftsgruppe oder der . Stelle zu stellen. ie Anträge mit ihrer Stellungnahme Die Genehmigung gilt für ie bei Inkrafttreten dieser
Verarbeitungsgenehmigungen au 2 Anordnung S8 der Reichsstelle
,
e ü
ls erteilt, d
Ablieferungspflicht derabfälle spätestens bis zum
, ,. , an allhändler, Rohprodukten⸗ veräußern. bfällen darf 6 . i ichtung von Leder- Die Vernichtung . kann die Genehmi⸗
() Anfallstellen h Ende des dem Anfall folgenden Lederabfallsortierbetriebe, Lederabf händler oder Verarbeitung E) Die Veräußerung von Genehmigung unterbleiben. abfällen darf nur mit Ge monatliche Anfall weniger a gung erteilt werden: 4 1. für Handwerksmeister innungsverband 2. für Lederabf großhandel, für Rohprodukten und Abfallstoffe, Im übrigen ist für die Ert e n he d n , bis 13, zuständig.
na, ... *
sPbetriebe zu
nehmigung erf ls 56 kg, so
durch den zuständigen Reichs-
K /
händler durch die Fachgruppe Leder— Wenn e chöneberg, Hauptstr. 149, händler durch die Fachgr Berlin W 15, Ludwigkir .
i der Genehmigung die Wirt⸗ Hö W 15, Meinekestr. 12 a
. . 1 .
Lederabfällen IJ und IIl und die Ver⸗ an . oder die besetzten migung der Reichsstelle zulässig.
Die Ausfuhr bringung in das Generalg Gebiete ist nur mit Genehn
Allgemeine Vorschriften ; ö ö. 6
elle erläßt die zur Ergänzung und Di
n de lichen Vorschriften.
ch vor, Ausnahmen von den
(10) k n. ührung dieser Anordnung erfor ö. 35 Die Reichsstelle behält si Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
Strafbestimmungen
n diese Anordnung werden nach erordnung über den Warenver⸗ ften der Verordnung über Strafen Zuwiderhandlungen gegen Vor Bewirtschaftung bezugs⸗ Strafverord⸗
uwiderhandlungen gege den sS 10, 12 bis 15 der kehr und den J
Strafverfahren bei ns . . dem Gebiet der beschränkter Erzengnisse ( nung) in der Fassung vom S. 7534) bestraft.
V : sregelungs Ber dre , , n n , ,
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 10. Jann Sie n auch für die eingegliederten Ost en, Malmedy und Moresnet. Auf G Anordnung 20 des Chefs der Zivilver⸗ 1942 (Regierungsanzeiger 42) gilt sie
gebiete und
die Gebiete von Eup Auf Grund
des § 1 Abs. 2 der g im Elsaß vom 9. März 1
. Clap 5 291942 vom 24. Mãrz 1
im Elsaß. .
. gil eich tritt die Anordnt für Lederwirtschaft (GBewirtschaf 13. Dezember 1910 Deutscher e Staatsanzeiger Nr. 298 vom 17. Dezember Berlin, den 5. Januar 1943. . Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.
ing Ls der Reichsstelle der Lederabfãlle) vom Reichsanzeiger und Preuß. 940) außer Kraft.
Anordnung Nr. 1 ö Anordnung JV /äs der Reichsstelle sür Lederwirischaft Von 5. Jannar 1913
z Verordm über den Warenverkehr in der Gr der Verordnung über den Warenderkeh: . Dezember 1312 RGSöi 1. 686) in Ver⸗ über die Reichsstellen zur Warenverkehrs Preuß. Staatsanz. mung des.
zur Durchführung der
ssung vom 11. . bindung mit der Bekanntmachung Ueberwachung und Regelung de * 18. Augujt 1839 (Deutscher Reichsanz und Nr. 198 vom 21. August 19887 Reich swirtschaftsministers angeordnet:
8 wird mit Zust—