1943 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1943. S. 2

§51 Ledersched verfahren (G) Für den Bezug durch öffentliche Stellen unterliegen auch bezugsbeschränkte Waren aus Leder und i n ne,,

für Leder den Vorschriften des Lederscheckverfahrens (Anord⸗ nung IVs43 51 Abs. 2). Ausgenommen sind Waren, zu deren

Herstellung von den öffentlichen Stellen bereits gegen Leder⸗ scheck bezogenes Leder oder Austauschstoffe für Leder verwendet wurde.

() Für die Beschaffung von Treibriemen durch öffentliche Stellen gelten die Vorschriften der Anordnung V Treibriemen⸗ anordnung) der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 5. ö. 1943. Insoweit gelten genehmigte Treibriemen⸗Erwerbscheine als Lederschecks. 8

Kontingentszuteilung

(9 Kontingente für . .

a) den . . ö ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände, .

b) das een n, der Wehrmacht einschließlich des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt und son⸗ stiger von der Wehrmacht betreuter Verbände,

c) den Reichsführer⸗ und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern

teilt die Reichsstelle auf Grund der vom Reichswirtschaftsmini⸗ ster erteilten Genehmigung zu. .

() Anderen öffentlichen Stellen teilt die Reichsstelle die Kontingente auf Antrag zu.

Wehrmachtauftrãge

(1) Bei der Beschaffung von Waren der in 51 Abs. 1 ge⸗ nannten Art ist, wenn die auftraggebenden Wehrmachtstellen keine Lederschecks bei Auftragserteilung zur Verfügung stellen, ein „Antrag auf Zuteilung von Leder in Wehr machtauft rãge an die auftraggebende Wehrmachtstelle einzureichen.

E Die vom Oberkommando der Wehrmacht VA[V 5 hierzu ermächtigten Wehrmachtstellen sind berechtigt, solche An⸗ träge mit dem hierfür vorgeschriebenen Stempelaufdruck zu Lederschecks zu erklären. ;

(3 Zu Lederschecks erklärte Anträge auf Zuteilung von Leder für Wehrmachtaufträge sind entsprechend den Be⸗

stimmungen der Anordnung V/43 der Reichsstelle für Leder⸗

wirtschaft, Berlin⸗Charlottenburg 2, Knesebeckstraße 78/79, ab⸗ zurechnen.

( In Fällen dringenden Notbedarfs kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder gegen Empfangsbeschei⸗ nigungen von Truppen und nachgeordneten Wehrmachtdienst⸗ stellen erfolgen, die berechtigt sind, solche Empfangsbescheini⸗ gungen (Heeresverordnungsblatt 1940 6/434) monatlich bis zum Werte von 30, EM auszustellen. Empfangsbescheini⸗

ungen müssen von einem Offizier oder Wehrmachtbeamten im nr unterschrieben und mit dem Dienst⸗ oder Feld⸗ poststempel des Truppenteils oder der Wehrmachtdienststelle versehen sein. Werden Leistungen im Rahmen des Reichs⸗ Leistungs⸗Gesetzes vom 1. September 1939 (RGBl. 1 S. 1645) gefordert, kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder auch gegen Lieferungsbestätigungen erfolgen. Empfangsbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen müssen enthalten:

a) Angabe über den Empfänger der Waren,

b) Namen und Anschrift des Lieferers

c) Menge der Waren in handels iblicher Einheit und

Wert,

d) Tag der Lieferung.

Für die Wiederbeschaffung der gelieferten Ware sind Empfangsbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen zum Umtausch in Lederschecks an die hierfür zugelassenen Kontin⸗

entsträger einzureichen. Erfolgen die Lieferungen von Ger⸗ 2 oder Lederfabriken, sind die vereinnahmten Emp⸗ fangsbescheinigungen und Lieferungsbestätigungen mit der Scheckaufstellung für Wehrmachtlederschecks (Serie 12a) ab⸗ zurechnen. 384

Sondervorschristen für Schuhe und Ausbesserungsmaterial für Schuhe

(I) Für die Beschaffung von Schuhen und Ausbesserungs⸗ material für Schuhe erläßt die Gemeinschaft Schuhe, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, mit Wirkung vom 1. April 19413 nähere Bestimmungen. Bis zum 31. März 1943 gelten die Vorschriften dieser Anordnung.

(2) Lederschecks, die auf Grund zugeteilter Kontingente auf ie Schuhe aller Art ausgestellt werden, dürfen vom Aussteller nicht zur Auftragserteilung verwendet werden, 6 sind der Gemeinschaft Schuhe, Berlin W, Pots⸗

amer Str. 6, einzureichen, die sie in gültige Bezugsberechti⸗ gungen umtauscht und gegebenenfalls den Lieferer bestimmt.

G) Hersteller von Schuhen aller Art dürfen öffentliche Aufträge, auch wenn das zur Herstellung benötigte Material vom Auftraggeber bereitgestellt wird, nur annehmen, wenn sie die erforderliche Genehmigung zur Herstellung von Schuhen durch die Gemeinschaft Schuhe befitzen.

(4) Bei Veräußerung von Schuhen und Ausbesserungs⸗ material für Schuhe, die der Bezugscheinpflicht unterliegen, aus dem Eigentum öffentlicher Stellen an Einzelpersonen muß

dem Wirth r ern eldung erstattet werden, das für den Erwerber zuständig ist.

Umtausch von Lederschecks

Lederschecks, die auf Waren aus Leder oder Austausch⸗ 2. für Leder ausgestellt sind, dürfen bis zum Hersteller er Fertigerzeugnisse weitergegeben werden. Hersteller von ertigerzengnissen dürfen vereinnahmte Lederschecks, die auf ertigerzeugnisse ausgestellt sind, zum Umtausch in Leder⸗ checks auf Waren der in 5 1 Abs. 1 der Anordnung 1V/43 engnnten Art an die Fachorganisation, von der sie ihre . Kontingente erhalten, weitergeben, wenn die für ie Herstellung benötigte Warenmenge so groß ist, daß sie handelsüblich bezogen werden kann. Zum Umtausch durch die 8666 Fachorganisation sind Lederschecks nicht zugelassen, ie auf Textil- oder sonstige technische Lederartikel, Treib— riemen oder auf Schuhe aller Art lauten.

86 Verarbeitung und Veräußerung (I) Es ist verboten, Waren, die zur Erfüllung öffentlicher

Aufträge bezogen sind, für andere Zwecke zu verwenden, zu be⸗ oder verarbeiten. J . .

Auftragnehmer sind berechtigt, ihr Lager in denjenigen Mengen und Arten an Waren zu ergänzen, die sie ihm zur Durchführung eines bestimmten öffentlichen Auftrags ent⸗ nommen haben.

(2) Die Veräußerung von Waren durch öffentliche Stellen ist nur an andere öffentliche Stellen zulässig oder an Dritte, wenn dies bei der Kontingentszuteilung ausdrücklich ge⸗

nehmigt ist. 81

Strafvorschriften

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 bis 1 der . über den Warenver⸗ kehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor⸗ schriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft. 88

Inkrafttreten

(I) Diese Anordnung tritt am 10. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge⸗ biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des § 1 Abs. ? der Anordnung 20 des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 k für das 53. Folge 2911942 vom 24. März 1942) gilt sie auch im Elsaß.

() Gleichzeitig tritt die Anordnung 79 der Reichsstelle . Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungs⸗ estimmung zur Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der 6 und Häutewirt⸗ schaft) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung.

Berlin, den 5. Januar 1943.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Professor Dr. Stather.

Anordnung VII /43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft

Einsetzung der Fachgruppe ledererzeugende Industrie als Vewirtschaftungsstelle)

Vom 8. Januar 1945

2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (BGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 (I) Die Fachgruppe ledererzeugende Industrie wird auf Grund des 5 3 Absatz 2 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr als Bewirtschaftungsstelle eingesetzt. (2) Sie hat die Aufgabe, die Herstellung von Leder zu

lichen Roh⸗ und Hilfsstoffe zu verteilen. Insoweit werden ihr die Befugnisse aus den 85 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Diese Befugnisse gelten auch gegenüber den Verarbeitern von Häuten und Fellen, die nicht Mitglieder der Fachgruppe sind.

§8 2 (I) Soweit die Fachgruppe ledererzeugende Industrie nach 5 1 tätig wird, führt sie die Bezeichnung: „Fachgruppe ledererzeugende Industrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft“. (2) Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt der Aufsicht des Reichsbeauftragten und ist an seine Weisungen gebunden.

83 (I) Die von der Bewirtschaftungsstelle 14 Grund der Ermächtigung in 5 1 Absatz 2 zu erlassenden Anweisungen bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn,

daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die Ss 1 und 2 der Ersten Verordnung zur H uh en der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBl. 1 S. 1133 sinngemäß.

w

(1) Soweit die Bewirtschaftungsstelle im Rahmen ihrer in 51 Absatz ? 6 Aufgabe tätig wird, gelten die 85 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. e

(2) Das Antragsrecht gemäß 5 14 und das Ordnungs⸗ ,. gemäß F 15 der Verordnung über den Warenverlehr bleiben jedoch dem Reichsbeauftragten vorbehalten.

§8 5

(I) Der Leiter der Fachgruppe ledererzeugende Industrie ist als Leiter der Bewirtschaftungsstelle vom Reichsbeauf⸗ tragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durch⸗ führung ihrer Obliegenheiten zu n , .

(2) Die Vorschriften des 5 11 Absatz 2 und 3 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 verpflichteten Personen finngemäß Anwendung.

§86 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 19413 in Kroft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf rund des 5 1 Absatz 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivil⸗ verwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 n, ,. er ke das Elsaß, Folge 29/42 vom 24. März 1943) gilt die nordnung auch im Elsaß. Berlin, den 8. Januar 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

en und zu überwachen, insbesondere die dazu erforder⸗

Anordnung Nr. 4

des Leiters des Sonderausschusses Verpackungsmittel über die Herstellung von Leichtfässern

Vom 30. November 1942

Auf Grund der Ziffer 23 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Ringe vom 20. April 1942 erlasse ich (im Einvernehmen mit dem Leiter des Hauptausschusses „Wehr macht⸗ und allgemeines Gerät“ folgende Anordnung:

51 . Die Herstellung von Leichtfässern darf künftig nur noch in den nachstehend angegebenen für die einzelnen Faßarten vorgeschriebenen Größen erfolgen: a) Dichtfässer und Spiegel fässer: 6*, 124, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 300 Ltr. Inhalt . b) Halbdichtfässer: 121, 25, 50, 100, 200 Ltr. Inhalt ) Padfaässer: 12, 26, ho, 75, 100, gs, 150, 200, 350, 300, 350, 400, 450, 500 Ltr. Inhalt d) Heringstonnen: 6*, 13, 26, 52, 104 Ltr. Inhalt e) Buttertonnen: Es gelten die bisherigen, in den Normblättern DIN Land 1070, 10771, 1072 fest⸗ geren Größen. Abweichend hiervon ist jedoch bei er Herstellung der Gebinde die Verwendung unge⸗ hobelten Holzes zu bevorzugen. f) Kübel: 6M, 12, 25, 50, 100 Ltr. Inhalt.

k— 4 Bei Leichtfässern, die mit Spundloch geliefert werden, dürfen nur noch folgende Spundlochgrößen (Durchmesser) ver⸗ wendet werden: 30 mm 50 mm 60 mm J Im Interesse einer Vereinfachung der Lagerhaltung 6. dabei grundsätzlich, d. h., soweit nicht der Verbraucher er Jässen aus zwingenden Gründen eine der beiden anderen Spundlochgrößen ausdrücklich anfordert, Leichtfässer bis . einschließlich 295 Ltr. Inhalt nur 30 mm Spundloch⸗ durchmesser, von mehr als 25 bis weniger als 200 Ltr. Inhalt nur 50 mm Spundlochdurchmesser, mit 200 und mehr Ltr. Inhalt nur 60 mm Spund⸗ lochdurchmesser aufweisen. Zapflöcher dürfen nur mit einem Lochdurchmesser von 30, 50 oder 60 mm hergestellt werden. ;

83 z Die Verwendung von verzinktem Bandeisen zur Her⸗ stellung von ee sssrn! ist verboten.

854 Soweit noch Bestände vorhanden sind, die den in den 1 bis 3 enthaltenen Anweisungen nicht entsprechen, dürfen diese bis zum 31. März 1943 aufgebraucht werden.

§85 In nachweislich begründeten besonderen Fällen können

Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen von dem e, des Arbeitsausschusses Leichtfaßindustrie zugelassen werden. Entsprechende Anträge find bei dem Arbeitsausschuß Leichtfaßindustrie, Berlin⸗Charlottenburg 9, Bolivarallee 4, einzureichen.

§6

Mit der Ueberwachung und Durchführung dieser Anord⸗ nung wird der e g, ö beauftragt. Alle Hersteller der im 5 Ja bis f aufgeführten Erzeugnisse ind zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Ge⸗ chäftsbücher und einschlägigen Unterlagen sowie zur Duldung von Betriebsbesichtigungen und Prüfungen verpflichtet.

§57 . Die Bestimmungen dieser Anordnung treten mit so⸗— fortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Anz weisung be elch Herstellung von a uffn vom 30. Mat 1942 außer Kraft. Berlin, den 30. November 1942. Der Leiter des Sonderausschusses Verpackungsmittel im Sauptausschuß Wehrmacht⸗ und allgemeines Gerät beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Wilhelm Roth.

*

Anweisung Nr. 22

der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗

zweige als 1 , . des Reichsbeauftragten für

technische Erzengnisse über die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten vom 24. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der r her Ver⸗

ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden ndustrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher ,, und Preuß Staats⸗ anzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1912 wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:

§51 Die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten ist so⸗ wohl für den Inlandsmarkt als auch für die Ausfuhr nur noch in nachstehenden Ausführungen zulässig: . 1. Wirtschaftswaagen in einfacher Ausführung mit einem Traggewicht bis zu 10 kg. 2. Laufgewichtswaagen nicht eichfähig ; a) für Haushaltszwecke in je einer einfachen Aus⸗ ehh mit Tragkraft 6,5 kg und 160,5 kg auch mit Babyschale,

b) als Säuglingswaage in je einer einfachen Aus⸗

führung mit Tragkraft von 10,5 kg und 16 kg oder 20 kg. .

3. Bérangerwaagen in je einer einfachen Ausführung

mit . 5 ö 10 kg. ugehörige alenformen: . ö. 2 Eisenplatte und eine Steingutplatte oder Marmorplatte, J b) eine fbi gie und eine Ausgußschale (messing⸗ plattiert oder lackiert),

werden nach den

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 6 vom 8. Januar 1943. S. 3

e) eine Eisenplatte und eine verzinkte Marktschale ch zwei Elfen platten. 3 26 Laufgewichtsper onenwaagen in einfacher Ausführung, mit und ohne Maßstab, mit Tragkraft 150 Kg. rsonenfederwaagen in einer einfachen Ausführung. Taschenfederwaagen in je einer Ausführung, mit und ohne Schale, mit Tragkraft 12.5 kg, 25 kg und 50 kg. Sportwaagen (für Wehrmacht) mit Tragkraft 62 kg, 1 kg,. 5 kg. 10 kg, 20 kg, 30 kg und 69 kg. Römische Schnellwaagen in je einer einfachen Ausfüh⸗ . mit Haken, Tragkraft 10 kg, 50 kg, 100 kg und kg. Ständerwaagen in einfacher Ausführung mit Trag⸗ . . j Gewichtskasten in je einer Ausführung mit 500 g und 1000 g Inhalt. ir. ö . 8 2

Die Herstellung der obengenannten Erzeugnisse ist nur noch auf Grund einer Einzelanweisung der Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichoͤbeauftragten für tech— nische Erzeugnisse zulässig. Entsprechende Anträge sind der Wirtschaftsgruppe zuzuleiten.

83

Lagervorräte und vorgearbeitete Teile für ngen, deren Herstellung nach g 1 verboten ist, dürfen bis zum 30. April 1943 aufgearbeitet werden. =

84

Die n . als Bewirtschaftungsstelle des

Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann Ergänzungs⸗ und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

85 In . Einzelfällen und zur Deckung des kriegs—⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug— nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die . genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind an die Wirtschaftsgruppe einzureichen.

S 6 J J. gegen diese Anweisung und die von der J erlassenen Ausführungsbestimmungen § 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

3 Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 24. Dezember 1942.

Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗ zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.

Dr. Poelchen.

Anweisung Nr. 23 .

der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗

zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für

technische Erzeugnisse über . er sehung von Drahtgeweben aller Art -

vom 24. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 3 in Verbindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ ungslenkung in der eisen⸗ und metallverarbeitenden Indu⸗ trie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und

reuß. Staatsanzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Er⸗ zeugnisse angeordnet: 81

Drahtgewebe aus in und Nichteisenmetall darf ur noch in den nachstehend festgelegten Ausführungen und bmessungen hergestellt werden:

1. Draht gewebe für Händlerläger

a) rohes oder verzinktes Eisendrahtgewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 60, 80 und 100 em Breite, DJ , 1,2 10 0,8 G,s 0, as 0,40 0,34 O, 31 ,s 0,26 0, 2z 0,20 mm Drahtstärke b) rohes Durchwurs gewebe, in Rollen von rund 256 m Länge und 80 oder 100 em Breite oder in Stücken von 80x 130 bzw. 100 160 em 10 15 20 mm Maschenbreite 1, 2,2 2,5 mm Drahtstärke o) Kellersfenster gewebe, am Stück verzinkt, in Rollen von rund 25 m Länge, 60, 80 und 100 em Breite, 3 Mp O, 8 mm Drahtstärle roh gemessen ( d) Milchsieb gewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 1m Breite in Eisen verzinnt 50/45 Mp“ o, is mm Drahtstärke in Messing do / A Mp! o, i? mm Drahtstärke e) Tressen gewebe, Eisen roh, . oder verzinnt, in Rollen von rund 25 m Länge, 1 m Breite 12 Mp“ oO, 4 /, 8s mum Drahtstärke 9 Fenster⸗(Fliegen⸗) gewebe, in Rollen von rund 25 m änge, in gangbaren Breiten (unter 90 em jedoch nur mit einer Webekante) . doppelt gefärbt] 18/18 Mp“ O, 20 0, 22 mm Drahtstärke oder . oder J email lackiert 1I6 / lęz Mp“ o, 22 mm Drahtstaärke 18 / 16 Mp“ o,. 2 0,24 mm Drahtstärke ö oder 16 / 1ͤ6 Mp! O, d mm Drahtstärke Jeder Hersteller von Fenster⸗(Fliegen⸗geweben darf nur eine der beiden gefärbten bziv. verzinkten Sorten anfertigen. Die jeweilige Sorte muß der Geschäftsstelle der Ber⸗ einigung Deutscher Drahtwebereien bekanntgegeben werden.

verzinkt

g) Rabitz gewebe, roh und verzinkt, in Rollen von 50 m Länge und 100, ho, 40, 30 und 20 am Breite, etwa 10 mm 18 mm Maschenweite 0,6 O, 8 Drahtstãrke etwa 32 kg etwa 40 kg pro 9,

2. Drahtgewebde für * ; dust ni für die weiter verarbeitende In

a) glatte Sisendraht gewebe roh oder verzinnt 12 16 Mp“ 945 OAa0 mm Drahtstärke b) Eisen körper gewebe roh oder verzinnt 28/28 Mp O0.31ñ mm Drahtstärke o) Milch sieb gewebe in Eisen verzinnt 50 Mp“ OI7 mm Drahtstärke 50 Mp O, 7 mm Draytstärke . qc) Messerkorb gewebe und Gewebe für ö waren und Tischtereibed arf s 6 8 Mp doppelt gestrichen O mm Drahtstärke einmal gestrichen ) gestrichenes oder em ailliertes Eisendraht⸗ gewebe 12/12 Mp! h . 6 1 eise gloden gewebe, b ö . . g „blank oder gebläut öl mm Drahtstärke Fliegenklatschen gewebe 16/16 Mp“ 0.37 mm Drahtstärke Schutz brillen gewebe 20 up! 28 mm Drahtstärke Tressen gewebe Eisenverzinnt 20 Mp“ 0, 26s20 mm Drahtstärke Draht gewebestreifen einmal gestrichen 16/14 Mp 0, 22 mm Drahtstärke 9 / 8 Mp“ O, 24/0, 26 mm Drahtstärke k Grubenlampen gewebe Eisen 144 Mp“ quem 0,37 mm Drahtstärke Messing 144 Mp“ qum O, 3 mm Drahtstärke M 9 1 18

in Messing

verzinkt

30 Mp os o,s8 0,45 O, 40 0,20 mm Drahtstärke m) Gummi⸗, Asbest⸗ und sonstige Einlagegewebe Eisen roh 1669 20 / 14 Mp! 0, 20 o, mm Drahtstaärke Messing 159 20/14 Mp 0,20 O, 15 mm Drahtstärke „Drahtgewebe für nach gewiesene n, . Zwecke dürfen in allen in Teil G und von Teil B die Qualität 1 und III der Gesamtpreisliste der Vereinigung deutscher Draht⸗ webereien enthaltenen Drahtgewebeausführungen und Abmes⸗ sungen angefertigt werden. ;

Eine Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Geweben von S0 Mp' und gröber Mindestketten von 100 Id. Metern je Ana! führung und Abmessung und bei Geweben von 65 Mpr und feiner Mindesttetten von 50 lfd. Metern je Ausführung und Abmessung in Frage kommt.

WVorrätige Drahtabmessungen und in der Fertigung be⸗ findliche Gewebe, die von den Bestimmungen 6 z ö ab⸗ weichen, dürfen bis zum 30. Juni 1943 aufgearbeitet werden.

583 Die Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann Ergän⸗ zungs⸗ und Ausführungsbestimmungen zu dieser uwe z erlassen. 84

* K ,, und zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe als Bewirt-⸗ schaftungsstelle des Reichsbeguftragten für technische Erzeug—⸗ nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Uusnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme⸗ genehmigung mit Auflagen und Bedingungen versehen.

. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind an die Wirtschaftsgruppe einzureichen.

§85 fi diese Anweisung und die von

senen Ausführungsbestimmungen 2 15 der Verordnung über den

Zuwiderhandlungen ge der Wirtschaftsgruppe erla werden nach den ö 10, 1 Warenverkehr bestraft.

Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebietẽ sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 24. Dezember 1942. ; Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Industrie⸗ zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Dr. Poelch en.

Nichtamtliches Postwesen

Fernsprechdienst Das Reichspostministerium hat zur Aufrechterhaltung der Betriebs sicherheit des Ferndienstes und zur Erleichterung m. . Abwicklung angeordnet, daß fortan nachträgliche Anfragen er Fernsprechteil nehmer nach der Ausführungszeit eines an⸗ ,,, Ferngesprächs . mehr entgegenzunehmen sind. erner sollen Wünsche nach Mitteilung der Gesprächsgebühr im Anschluß an ein Ferngespräch nur en,. erfüllt werden, wenn sie bei der Anmeldung des Gesprächs vorgebracht werden. Bei nach⸗ träglichen Anträgen wird den Anfragenden anheimgestellt, sich . einer bestimmten Frist an die Fernsprechrechnungsstelle zu enden.

M irt chaftsteil

3 Einvernehmen mit dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition hat der Reichswirtschaftsminister die Leiter der Lenkungsbereiche angewiesen, in jedem Lenkungsbereich ein Statistisches Zentralreferat einzurichten, das den Reichsbeauf⸗ tragten unmittelbar untersteht und nach seinen Weisungen für eine laufende Ueberwachung sowie eine rationelle und zweckmäßige Gestaltung der unentbehrlichen Statistik aller Bewirtschaftungs⸗ stellen des Lenkungsbereichs zu ,, hat. Die Reichsbeauf⸗ tragten sind für die reibungslose i ,,, Maßnahmen, die vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition zur Ein⸗ schränkung und Vereinheitlichung des Berichtswesens getroffen werden, sowie für die Einhaltung der Vorschriften über die Ge⸗ nehmigungspflicht , Erhebungen in n Lenkungsberei ,,, er Vorsitzer des Statistischen Zentralausschusses wird den Reichsbeauftragten nach Einrichtung der e , n , die Befugnis zur Entscheidung über die Durchführung statistischer Erhebungen auf dem Gebiete der Warenbewirtschaftung im Rahmen einer allgemeinen Geneh⸗ migung übertragen.

Die gn Zusammenfassung, einheitliche Ausrichtung und laufende Ueberwachung des Erhebungswesens innerhalb dr Len⸗ kungsbereiche bieten die Gewähr dafür, daß die Betriebe nur mit den unumgänglich ,,,. statistischen Meldungen . werden und die Erfolge der Arbeit der vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition und vom Reichswirtschaftsminifter ur Ueberprüfung des Berichts- und Meldewesens eingesetzten

usschüsse gesichert bleiben.

Statistisches Erhebungswesen der Lenkungsbereiche

Internationales Gütezeichen für plastische Massen

Gründung der Internationalen Technischen Vereinigung der Hersteller plastischer Massen (Preßmassen und Preßstoffe) Seit über 18 Jahren besteht in Deutschland die Technische

Vereinigung der Hersteller ,, Preßmassen und Preßstoffe

e. V. Sie hat den Zweck, die Technik der Preßmassen und der

eformten Preßstoffe, , , durch . der Preß⸗

ö. zu fördern und die Güte der Erzeugnisse der Mitglieder

er Technischen Vereinigun ö überwachen. Die überwachten

Erzeugnisse sind mit einem Ueberwachungszeichen (DIN 7702) ver⸗

sehen, das gleichzeitig als Qualitätszeichen n werten ist. In

dieser Hinsicht ist mit dem Staatlichen Materialprüfungsamt

Berlin-Dahlem bereits im Jahre 1924 ein Vertrag zur Ueber—

wachung typisierter Preßstoffe geschlossen worden, der später auf

typisierte Preßmassen ausgedehnt wurde. ö.

Vor einiger Zeit . unter dem Präsidium des Vorsitzenden der deutschen Technischen Vereinigung, Direktor Sprenger, eine emeinsame Aussprache der Vertxeter der deutschen und italieni⸗ chen Industrie statt, die zur Gründung der Internationalen

r hen Vereinigung der Hersteller Lglastischey Massen (Preß⸗

massen und Piehl ffe führte. Die Internationale eh

Vereinigung hat den Zwech die Technik der plastischen Massen

international zu . Insbesondere befaßt sie sich mit der

Vereinheitlichung der Vorschriften für die Typisierung und Ueber⸗

wachung der Güte der geh fie der Firmen, die den als Mit⸗

glieder angeschlossenen Behörden, Organisationen und Verbänden angehören. ö ; ie Präsidentschaft wird zur Zeit von dem 1 der deutschen Technischen Vereinigung ausgeübt. Die Mitglieder haben ich verpflichtet, die von den ihrer Betreuung unterliegenden irmen hergestellten Preßmassen und Preßstoffe einer lan enden Prüfung und Ueberwachung durch eine Behörde oder ihr gleich⸗

zustellende Organisation in den Grenzen der Gesetzgebung ihres

Landes zu unkerziehen. Sie werden ferner ein gemeinsam auf⸗ gestelltes, für jedes Mitglied besonders ausgestaltetes Ueber⸗

wachungszeichen einführen, zu dessen Benutzung nur die der Be⸗ treuung eines Mitgliedes unterliegenden Firmen berechtigt sind. Somit ist ein einheitliches internationales Ueberwachungszeiche geschaffen worden, das namentlich für die internationalen Wirt schaftsbeziehungen der Nachkriegszeit von großer Bedeutung sein dürfte. Es ist zu erwarten, daß noch andere Länder der Inter⸗ nationalen Technischen Vereinigung beitreten werden, was nur zu begrüßen wäre.

Wirtschaft des Auslandes

Ungarische Anmeldepflicht für Aktienpakete über 290 000 Peng

Budapest, 8. Januar. Einer soeben erschienenen Regierungs⸗ verordnung zufolge sind Aktienpaete im Wert über 200 960 Peng bis zum 31. Januar anmeldepflichtig. Ebenso anmeldepflichtig sind Aenderungen in einem bereits angemeldeten Aktienbesitz.

Die slowakische Industrie im Jahre 1941

Preßburg, 8. Januar. Die Zentralvereinigung der slowaki⸗ schen Industrie gab dieser Tage eine Veröffentlichung über die Ergebnisse und die Arbeit der slowakischen Industrie im Jahre 1941 heraus. Diesem Bericht zufolge war wi im Berg⸗ und Hüttenwesen eine steigende Beschäftigungstendenz festzustellen. Dig Unternehmen arbeiteten mit nahezu voller Ausnutzung ihre Kapazität. Der Absatz richtete sich fast ausschließlich nach dem Ausland, vor allem nach Deutschland und dem Protektorat. Auch in der Metallindustrie wurde die Ka azität mit Ausnahme der , voll ausgenutzt. Sowohl . als auch Absatz wiesen eine , ,, auf. Nach einer vorübergehenden Stagna⸗ tion in der Ho während der ersten Jahreshälfte infolge Uebersättigung der ausländischen Märkte trat im zweiten ö ö jahr eine lebhafte Nachfrage ein. Der Wert des ausgeführten Holzes betrug 662 Mill. Ks, das 9 20,7 3 des Gesanttwertes der slowakischen Ausfuhr. Auch hier war das Reich mit dem Protektorat Hauptabnehmer. Es nahm 77 * der Ausfuhr auf. Die Bautätigkeit war 1941 lebhafter als im Vorjahr. Die Zellu⸗ lose⸗ und Papierindustrie konnte ihre 2 Kapazität 3 voll ausnutzen. Die chemische Industrie hatte gewisse Le, e. schwierigkeiten zu überwinden. Da die Erzeugung den Inland⸗ bedarf um ein Vielfaches übersteigt, ist dieser Industriezweig in hohem Maße auf die Ausfuhr angewiesen. Die vier slowakischen Seifenfabriken konnten nur einen Teil des heimischen Bedarfe decken. In der Lebensmittelindustrie nahm die Zahl der Arbeits⸗ kräfte zu. An Zucker wurden in der Kampagne 1940/41 3,70 Mill. dz Rüben verarbeitet. Der de e, i 53 1941: 0,43 Mill. Hektoliter. Die slowakischen Mühlen ver mahlten 1911: 13 300 Waggons Weizen, 1709 Waggons Kor und 2800 Waggons Gerste. Die Obst verarbeitende Industri war gut , obwohl die heimische Ernte nicht genügte, um den Inlandsbedarf zu decken.

US A.⸗Kontrollenr nun auch in der englischen Kohlenindustrie Stockholm, 8. Januar. Die kürzlich erfolgte Ankunft deg USL2l.-Bergbausachverständigen Harold Wheeler aus dem Pitts burger erm n in England und sein Eintritt in das britischz Breunstoffministerium wird von unterrichteten Kreisen als . deutsam und aufschlußreich bezeichnet. Die USA. Regierung ha ; sich damit eine wichtige Stellung im britischen Behördenapparg gefichert. Aufgabe Wheelers sei es, die britische Kohlenproduktio zu beleben, die in den letzten Monden immer stärker gesunken se was sich auch auf die Rüstungsindustrie auswirke. Damit eh selbstverständlich ein wichtiger Teil der Kontrolle der englischen